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Jüdische Rundschau · 1937-06-08 · Heft 45 (8.6.1937) · page 4

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
42 (1937)
Issue
Heft 45 (8.6.1937)
Date
1937-06-08
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 JÜDISCHE RUNDSCHAU Nr. 45, 8. Vi. 1937 Die Juden im Wehrrecht Ucher die wehrrcclitliche Stellung der in Deutschland Übenden Juden, soweit sie deutsche Reichsangehörige sind, gibt der Kommentar zum Wehrgesetz (Dresden 10%) vor! dem bekannten Milifärwissenschaftler Dr. h. c. Heinrich D i e t z, Ministerialrat im Reichskriegsniinisterium, einen instruktiven Uebcrhück. Da nach § 16 des Wehrgesetzes Deutscher im Sinne dieses Gesetzes jeder Reiclisangehörige ist, so sind mithin a lieh die Juden w e h r p f 1 i c!11 i g. Deshalb gehören sie, wie Dietz hervorhebt, mit Vollendung des 18. Lebensjahres dem Beiirtaubtenstand (Ersatzreserve) an, jedoch werden sie nach der Musterung, da sie nicht nur von der Erfüllung der aktiven Dienstpflicht, sondern auch von kurzfristigen Ausbildiuurcn und Hebungen ausgeschlossen sind, ausnahmslos der Ersatzrt nerv e II überwiesen. Mit Vollendung des 35. Lebciisjahrcs treten die Juden in die Landwehr 1! über. Wie• Dietz weiter bemerkt, hat der Wehrdienst der Juden im Beurlaubte nsiand praktisch kaum irgendwelche Bedeutung, denn sie unterliegen auch nicht den zur Wehrüberwachung vorgcschricbcnen Meldepflichten. Allerdings besteht — nach Dietz — die Möglichkeit, Juden auch in Friedenszeiten, nämlieh bei besonderen Notständen des Staates, zum aktiven Wehrdienst heranzuzithen, da der Reichskriegsminister gemäß § 6 des Wehrgesetzes den Kreis der für die Erfüllung der Wehrpflicht in Betracht kommenden Männer nicht nur!111 Kriege, sondern auch bei besonderen Notständen erweitern kann. Die gleiche Möglichkeit besteht nach § 5 des Wehrgesel/e-s im Falle einer Mobilmachung. Lieber die I) i e n s 11 e i s t u n g d e r J u d e n i in Kriege ist im Wehrgesetz selbst keine Bestimmung getroffen, es behalt sie vielmehr besonderer Regelung vor. Eingehendere Ausführungen widmet Dietz der irrtümliehen t:. i!1 s t e I 111 11 g vor! Staatsangehörigen Juden in den aktivm Wehrdienst. Werden entgegen der ausdrücklichen Be- Stimmung jn § 13 Ai«. 1 des Wehrgesetzes Juden eingestellt, was etwa infolge Irrtums, Unkenntnis der Abstammung oder sündiger Zw! ifelsf.ille möglich wäre, so sind sie — nach der Auflassung von Dietz — als deutsche Soldaten mit allen Rechteil und Pflichten anzusehen; sie sind deshalb auch der Disziplinnrstrafoi diuing, dem Militargesetzbuch und der Militärstra!geri׳.׳h!M’!׳d!1ung unterworfen. Auf den Grund der Ein- Stellung li.dv es inet bei nicht an/ukommen; erforderlich ist lediglich, daII die zuständige Stelle die Einstellung im übrigen vorschrifLsnuhig verfugt hat. Dietz begründet diese Auffassung mit dem Hinweis, daß der staatliche Hoheitsakt der Ein- Stellung recliischaffetuic Kraft habe; er habe das Erfüllen der auch für Jiukn bestehenden Wehrpflicht, das Wehrdiensttun, verfügt, olnvuhi es an sich nicht sein sollte. Dietz räumt zwar ein, daß die rein wörtliche Auslegung des § 15 Abs. 1 des Wchrgc-et/cs ein gegenteiliges Ergebnis zeit'gen könnte, daß nämlich auch hei iritumiiduT Einstellung Juden keine Soldaten sein körnten: eine derartige Auffassung entspreche aber nicht dem Sinne des Gesetzes. -- Beleidigung der Gefolgschaft Das Schöffengericht in Bielefeld hat vor kurzem den jüdischen Direktor einer inzwischen in arische Hände übergegangenen Textilfirma wegen Beleidigung seiner Gefolgschaft zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, lieber den Tatbestand berichtet die ״Deutsche Arbeitskorrespondenz“: Der Angeklagte habe am 21 September 1936 durch Anschlag angeordnet, daß am 26. September, am jüdischen Vers ö h n u 11 g $ t a g, anderthalb Stunden verkürzt gearbeitet und der Ausfall in den nächsten Tagen nachgeholt werden solle. Der Vertr,111ensr.it, der vorher nicht gehört worden war, habe sich sofort mit dem Angeklagten in Verbindung gesetzt, um wegen der willkürlichen Anordnung Einspruch einzulegen,-da in den früheren Jahren auch nicht an den jüdischen Festtagen verkürzt gearbeitet worden sei. Der Angeklagte habe jedoch jede Aentleriing schroff abgelehnt und erklärt, die Firma werde ,,in Zukunft kein Verständnis mehr für nationale Feiertage, wie Schützenfest und dergleichen, haben, wenn der Vertrauensrat nicht 11 ns gleiche Verständnis für jüdische Feiertage aufbringe,“ Außerdem habe der Betriebsführer den Vertrauensratsmitgliedmi ״Pfui!“ zugeriifen und die Bewegung des Ausspuekens gemacht. In der Verhandlung vor dem Schöffengericht habe der A!!geklagte die ganze Sache als harmlos darzustcllen gesucht, der Tatbestand se! aber durch die beeidigten Zeugenatlssageii unwamltrei erwiesen worden. Der Staatsanwalt habe das Verhalti'f! des Angeklagten gegenüber der arischen Gefolgs; halt in der schärfsten Weise gekennzeichnet und betont, die Beludigiing sei so schwer, daß eine Geldstrafe nicht in Frage kommen könne, um so weniger, als der Angeklagte ein vermögender Mann sei. Das Gericht habe darauf entsprechend dem Strafantrag des Staatsanwalts auf vier Monate Gefängnis erkannt. Zu Flegs ״Faust“-13ebertragung Wie bereits!ungeteilt, wird in Paris gegenwärtig eine /ranzosisclie Ucbersct/ung von Goethes ״Faust“ aufgefiihrt, die von dein jiidi-clien Schriftsteller Edmond Fl cg stammt. Heber diese Aufführung belichtet Hans Wendt in der ״Westfälischen l.nndes/eitung Rote Erde“. Er stellt fest, daß das Ereignis einer baust-Aufführmig in Paris aus Anlaß der Welfausstellung große Aufmerksamkeit verdient und fährt fort: ,.1-ei'k-r muß gieß!! um׳ F i 11 ׳> ־ h ז ii n k 1! n g folgen: die Auhuhrung!-liem- .F.uie' Ingert nämlich auf der Uefrersetzung und Hei.rU’itung eine-, j ii d i - c h <• n Schriftstellers n a mens Fd in •und!־'leg, der .-ich über Goethe hergemacht hat. so gilt er ihn begrrifi. M'm heranskonnm. i-t ein jiidbrh-franzßsischer ,Faust‘ Gprich: F;1h-1׳G, der empört abgelehnt zu werden verdiente, wenn sich Gned'r mm,ו ,•»'himülirh doch Marker zeigte als alle ,Bearbeiter‘ und tVßrme’?er“ Heber die Wirkung der Flegschen Uebersetzung, deren Prosa er als ״stellenweise nicht nur banal, sondern geradezu komisch“ bezeichnet, äußert sich der Korrespondent wie folgt: ,,All das. vro von großen ewigen Geheimnissen der Menschenseele- und ßeemdem der dcnmrhen Seele in seinem Drama lebt, ist natürlich aut ein Maß ziu'ürkgcfiihrt, wie es. abgesehen von dem jiidhchrn Vf’lH-1-e7׳er, der Logik der Franzosen vertretbar erscheint. Von dem »Wer immer suchend sich öeiivih'. den können wir erlösen‘, ist nit'ln vir! ühngg; hhePe!!. Statt rle-ocn ist, ähnlich wie frei Gounod, die I-i<!•1• -!..111׳ llung vo'drii!!i;,t und in den Vordergrund gerückt, ah Abschluß •■licnfalh eine (nicht ganz verstandene) Anleihe beim II. Teil mnziigelüg: ivoiden.“ _ In einem Erlaß hat der wiirttembergische Kultusminister die Neugestaltung des Religionsunterrichtes im nationalsozialistischen Sinne angeordnet, ln der Begründüng dieser Anordnung heißt es u. a.: Es dürfe nicht sein, daß durch Einflüsse, die der nationalsozialistischen Weltansthatmng entgegenstünden, irgendein Zwiespalt in die Seelen der jungen deutschen Menschen getragen werde. Deshalb seien Stoffe, die dem Sittlichkeitsempfinden der germanischen Rasse widersprächen, im Unterricht nicht zu behandeln. Gewisse Teiie des Alten Testaments könnten daher für den Religionsunterricht nicht in Frage kommen, andere muIlten in den Hintergrund treten. Die vorstehende Meinung Dietz’s wird auch von Ministerialrat Dr. Wagner im Reichskriegsniinisterium geteilt, wenngleich Dietz bemerkt, daß dessen Auffassung, daß die rnilitärischen Belange dieses Ergebnis fordern, für sich allein nicht ausreichen würde. In der gleichen Linie liegt der weitere Hinweis von Dietz, daß ״auch die sonstige ordnungsmäßige, von der zuständigen Stelle verfügte Bestellung eines Juden zum Vorgesetzten, sei es durch Beförderung oder durch Uebcrtrayung einer Befehlsbefugnis, voll rechtswirksam“ sei. Gegen den skizzierten Rcditsstandpunkt von Dietz. wendet sich Prof. Dr. Sieger t. Götlingen, in einer Besprechung des obengenannten Dietzschen Kommentars in der ״Jurist!- sehen W o c 11 en s c h r i f t“ 1937, 9S5, indem er folgendes ausführt: ״Wenn ein Siebzehnjähriger oder ein uns artglcicher Nichtreichsangehöriger, etwa ein Auslandsdeutscher, in der Wehrmacht Dienst tut, dann paßt er in die Weiirgenieinscliaft hinein. Der formelle Mangel kann durch seine Zustimmung, beim Nichtreichsangehörigen außerdem durch Genehmigung von seiten des Führers und Reichskanzlers geheilt werden. Für den rassenfremden Juden ist dagegen der Weg in die Weiirgenieinscliaft blutsmäßig und von Gesetzes wegen eindeutig verschlossen. Der § 15 ist keine beliebige Vorschrift des Wehrgesctz.es, sondern eine Bestimmung, die auf der nationalsozialistischen Grundauffassting beruht. Dieser widerspricht ebensosehr, daß ein Jude aktiven Wehrdienst leistet, wie auch daß er Vorgesetzter innerhalb einer deutschblütigen Wchrgemcinschaft ist. Militärische Belange sprechen m. E. nicht dafür, die ganze Autorität einem Juden oder Mischling gegenüber deutschblütigen Soldaten zu übertragen. Die Autorität des Führers und Vorgesetzten setzt Artgleichheit mit den Untergebenen voraus. Darum ist die Einreihung eines Juden in die Wehrmacht, ebenso wie die Bestellung eines Juden oder eines Mischlings zum Vorgesetzten nicht etwa vollwirksam, sondern absolut fehlerhaft.“ Professor Siegert kommt zu dem Schluß, daß die Bestellung eines Juden zum Vorgesetzten als absolut nichtig zu behandeln, während die Einreihung eines Juden in die Wehrmacht sowie die Bestellung eines Mischlings zum Vorgesetzter! dagegen baldmöglichst mit rückwirkender Kraft zu widerrufen sei. ״Für den Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre darf es keine Zwischenlösungen geben. Es wäre unerträglich, die W'chrgemeinschaft durch Bestellung eines jüdischen Vorgesetzten auch nur vorübergehend zu belasten.“ Schließlich ist noch eine weitere Erläuterung von Dietz zum Wehrgesetz anzuführen, wonach auch der mit einer Jüdin verheiratete deutsehblütige Soldat von einer Befehlsgewalt ausgeschlossen sein wird, Wenn auch eine derartige Bestimmung im Wehrgesetz nicht enthalten ist, so entspricht dieser Standpunkt nach Dietz dem Grundgedanken der verfassungsrechtliehen Entwicklung und lasse sich schon verwaltungsmäßig durchführen. L. M. Um die Universität Jerusalem Im amtlichen Pressedienst des Reichsstudentenführers findet sich ein Bericht über die Univcrsität Jerusalem, in dem, im Anschluß an einen Bericht des ״Jcwisli Chronicie“ in London über eine Rede Sir Herbert Samuels vor der! Freunden der Hebräischen Universität in London, einige Angaben gemacht werden. Eine aus dem ״Jewish Chronicie“ zitierte Bemerkung von Sir Herbert bezuglieh der finanziellen Seite der Sache (offenbar etwas ungeschickt im ״Jewish Chronicie“ referiert) wird wie folgt kommentiert: ,.DU-.^e Hemerkung wirf! ein grelles Schlaglicht auf die Ein- Stellung des JinU-ni.uius zu gei-iigen Dingen. .Man kann sich gar nicht vorstcUen, (iah ein Deuiseher sagen wurde, die Universität Heide!- üerg müsse .-,ich nicht nur in finanzieller, sondern auch in geistiger Beziehung bewähren. Aber Sir ■Samuel fuhr nach Jtvvidi Chronica!' fort; Die Juden müssen beweisen, daß sie nicht nur tüchtige Geschiiftsleme und gute Bankiers sind, sondern daß sie auch bedeutende Wissenschaftler, l’hüo.'Opheii und Gelehrte sind.“ Im Anschluß daran wird dann aus einer anderen Nummer des ״Jevvish Chronicie" die rapide Entwicklung der Universität Jerusalem erwähnt und schließlich auf ihre finanzieilen Schwierigkeiten hingcvviesen, die durch den schnellen Aufbau entstanden sei. Wenn das Organ des Reichsstudentenführers aus diesem Bericht Schlüsse zieht, so ist darauf hinzuweisen, daß es sich hier um eine der Finanzierung des Institutes dienende Veranstaltung handelt, wobei begreiflicherweise das materielle Moment in den Vordergrund gerückt wurde. Die aus eigenen Kräften des jüdischen Volkes aufgebaute Universität wird ja nicht aus staatlichen Mitteln erhalten, sondern muß an die Judenschaft appellieren. Sowohl die Veranstaltung als auch der darüber erschienene Bericht sind also eine der Geldsammlung dienende Propaganda und keineswegs eine Darlegung geistiger und wissenschaftlicher Ziele, über die an a n d eren Stellen, z. B. in den auch in deutscher Sprache erschienenen Reden Bialiks, Informationen gefunden werden können. Die Judenfrage in der Tschechoslowakei Der ״Völkische Beobachter“ setzt die von ihm angekiindigte Artikelserie über die Juden in den südosteuropäischen Staaten, die mit einem Artikel über das Judentum in Rumänien begonnen hatte (siehe ״Jüdische Rundschau“ Nr. 41), nunmehr mit einem Artikel über die Tschechoslowakei fort. Der Artikel trägt die Ueber-?chrift ״Die Tschechoslowakei, eine Bastion des Weitjudentunis“ und führt aus, daß es in der Tschechoslowakei aus weltanschaulichen Gründen kein Judenproblem gäbe, da dieser Staat von dem Ehrgeiz besessen sei, als demokratiseh-Iiberalistische Insel in Mitteleuropa zu gelten. Dies führe dazu, daß der Jude rechtlich privilegiert sei und daß sich in der Tschechoslowakei keine antisemitischen Tendenzen breitmachen dürfen. Der Artikel erklärt dann, das Wirtschafts- und Finanzleben in der Tschecho- Slowakei stehe weitgehend unter jüdischem Einfluß, und auch aut kulturellem Gebiete sei der jüdische Einfluß sehr groß. Ein jüdisches Proletariat gäbe es im Gegensatz zu Polen und Rumänien in der Tschechoslowakei nicht. Zum Schluß heißt cs in dem Artikel: ״Das jüdische Problem in der Tschechoslowakei ist ein Sonderstudium wert. Es wird das Schicksal des Staates in immer stärkerem Maße beeinflussen. Bis heute ist sich das tschechische Volk der Gefahr, die in seinem Hause immer größer wird, noch nicht bewußt geworden. Sein Blick wird von der jüdischen Frage systematisch abgelenkt. Um so wichtiger erscheint die Kenntnis des tschechoslowakischen jüdisehen Problems in allen denjenigen Staaten, in denen man sich ernstlich und gewissenhaft mit der Lösung der Donaufrage beschäftigt.“ (Der letzte Satz ist im Original gesperrt gedruckt.) Wie gestalte Ich den iehabbat? Für Schabbat, 12. Juni Wochenabschnitt: ״Korach“ (IV. B. M. Kap. 16—19) Zum Wochenabschnitt Ueber Einzelheiten der Verschwörung Korachs und seines Anhangs lese man im 1. Buch des ״Sefer Haagada“ das IO. Kapitel des 5. Abschnitts, wo die Hintergründe dieses Aufstandes aufgewiesen werden. Auf besondere sprachliche Feinheiten in unserem Wochenabschnitt, die jedoch auch inhaltliche Funktionen haben, weist Martin Buber in seinem Aufsatz: ״Leitwortstil in der Erzählung des Pentateuch“ hin. (״Die Schrift und ihre Verdeutschung“, Schocken-Verlag, S. 217 ff.) Zum Voriesen empfehlen wir das Kapitel: ״Die Rotte Korachs“ aus Edmond Flcg: ״Moses“. Ueber das Verbot des Herumtragens, der Bösrede, des Rächens und Nachtragens. III. Wer sich an seinem Nächsten rächt, Übertritt ein Verbot. Denn es wird gesagt: ״Heimzahle nicht“. (III. B. M. Kap. 19, 18.) Was heißt nun Rache? — Will einer sich bei seinem Nächsten borgen, und jener lehnt es ab, kommt aber selbst am nächsten Tage, um sich einen Gegenstand auszuleihen, und dieser spricht nun: ״Ich leihe dir nicht, wie du mir nicht geliehen hast“, — so hat er das Verbot übertreten. Vielmehr soll er jenem mit ganzem Herzen leihen und ihm nicht Gleiches mit Gleichem vergelten. Willst du deinem Nächsten heimzahlen, so vermehre deine Vorzüge und gehe den Weg der Geraden. Wenn du jedoch häßlich handelst, freut sieh dein Feind, wenn er deine Schande erfährt und siehe, er hat es dir noch einmal heimgezalilt! (Nach dem ״Kizzur Schulelian Aruch“.) I. E. Die Entwicklung der Aggadah (XVII) Volksdichtung und Sammlungen (4) Sehr verbreitet war eine anonyme Sammlung volkstüm* lieber Erzählungen unter dem Titel ״C h i b b u r ha-Massi• joth w e-H a gg a d o 111“, die ebenfalls zum Teil älteres Gut aufzuweisen hat. Unter den 20 Geschichten stehen die meisten in irgendeiner Beziehung zu einem biblischen Vers, den sie an Hand einer Moralisation zu illustrieren versuchen. — Große Verbreitung im Mittelalter fand noch die ebenfalls anonyme Sammlung ״M e s e h a I i m s c h e 1 S c h 1 o m o“ (Parabeln des Schloino). Sie überliefert nicht Sprüche oder Erzählungen, die vom König Schelomo stammen, sondern solche über ihn, über sein Leben und seine Weisheiten. Jeder sinnige Spruch und jede Weisheit dieses großen Königs wird durch eine entsprechende Geschichte illustriert und meistens mit einer erbaulichen Auslegung versehen. — Eine ähnliche Saminhing kursierte unter dem Namen Jehosciiua (oder Jcschua) ben Siras als ״Alpha Bet ha d'b e ח S i r a“ (Alphabelum Siracidieum). Von Jeschua ben Sira wissen wir, daß er einer der hervorragendsten Weishcitslehrer aus der Zeit des zweiteil Tempels war, der Frömmigkeit und Weitblick, Bildung und Glaube in einer wunderbaren Weise in sich vereinigt hat. Ais Lehrer und Volksschriftsidler übte er aut seine Zeit einen starken Einfluß aus und stand auch noch bei den Späteren im hohen Ansehen. Obwohl die Entdeckung seines hebräischen nicht in den Kanon angenommenen Werkes erst unserer Zeit (1896 in der Genisa von Kairo) Vorbehalten geblieben ist, waren viele seiner Weisheitssprüche beim Volke irn Umlaut. Die Geschichten, die das Leben dieses Mannes zum Märchen gestalteten und den Sprüchen angehängt worden sind, wollen dieselben erklären und illustrieren. Auch sie wollen den Leser religiös erbauen und belehren. Die meisten Erzählungen dieser Sammlung haben ein sehr hohes Alter aufzuweisen und sind von späteren Sammlern um! Volksdichtern sehr oft verwendet und nacherzählt worden. Das ״Alpha-Betha d’ben Sira“ liegt uns in zwei Rezensionen vor und erschien in einem kleinen, zugänglichen Bändchen im Verlag ״Traklin“, Warschau 1927. Zu der Gattung der moralisierenden Erzählung gehört noch das Buch N i s s i m b. Jakob ihn S c h a h i n unter dem Namen ״C h i b b u r J a f e h in e-Ha jeschua h“ aus der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts. Es ist ״ein frommes Buch über Befreiung aus Leid“, das Nissitn b. Jakob als Trostbuch, um seinen Schwiegervater Dunasch nach dem Verlust seines Sohnes aufzurichten, angelegt hat. Diese Sammlung, die ursprünglich arabisch geschrieben war, hat ebenfalls viel altes Material verwendet und ihre Geschichten dienen einer zentralen Idee, nämlich den Nachweis zu erbringen, daß über allem Gottes Gerechtigkeit und Beistand waltet. Während R. Nissim b. Jakob mit seiner Sammlung ein Erbauungsbuch liefern will, beabsichtigt das ״S e p h e r Sc haaschuim“ (Buch der Ergötzung) des Joseph ibn Sabara gegen Ende des 12. Jahrhunderts^ wie schon sein Titel verrät, ein Buch der Freude und des Ergötzens zu sein. Es ist voll von Scherzen, Anekdoten, Rätseln, Erzählungen, dartmter auch Märchen und ist der Gattung der arabischen Makamen-Literatur aufs Naheste verwandt. Eine ausgezeichnete Ausgabe des Buches mit einer sehr instruktiven Einleitung hat Israel Davidson (Berlin 1925) besorgt. J. M. Die Kriminalität der Juden. Nach den Angaben des Statt stischen Reichsamts über die Kriminalität im Deutschen Reich im 1. Vierteljahr 1936 wurden in diesem Zeitraum wegen Verbrechen und Vergehen gegen Reichsgesetze 1246 Glaubensjuden rechtskräftig verurteilt, d. s. 1,1 0/0 der Gesamtzahl der Verurteilten. Die kriminellen Rassejuden, die außerhalb der israelitischen Glaubensgemeinschaft stehen, können aus technischer! Gründen zur Zeit von der Kriminal- Statistik noch nicht erfaßt werden. Urteile wegen Rassenschande. In Breslau erhielt laut ״Schlesischer Volkszeitung“, Breslau, vom 30. Mai ein 72jähriger jüdischer Angeklagter 1 Jahr 6 Monate Zuchthaus und 2 Jahre Ehrverlust. — In Solingen erhielt laut ״Generalanzeiger der Stadt Wuppertal“ vom 31. Mai ein 32jähriger arischer, geistig beschränkter Angeklagter 6 Monate Gefängnis. Paldsiina AmJ Berlin OKU. 3SWISM AGENCY POR. P ALE ft Ti NE Berlin W 15, Meine lies fräße 10. Telefon: Sammel-Nummer J 1 (Bismarck) 9031. Die Sprechstunden des Palästina-Amtes sind für alle Abteilungen mit Ausnahme der Passage-Abteilung wie folgt festgesetzt: Montag, Mittwoch, Donnerstag vormittags von 9.30 Uhr bis 12 Uhr. Die Passage-Abteilung hat ihre Sprechstunden von Montag bis Freitag einschließlich in der Zeit von 9-30 bis 12 Uhr. Wir bitten alle Sprectistundenbesuehcr, diese Zeiten strikt innezuhalten; auch auswärtige Besucher können ohne vorherige Vereinbarung in keinem Fall außerhalb der vorgesehenen Sprechstunden empfangen werden.

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