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Jüdische Rundschau · 1937-05-28 · Heft 42 (28.5.1937) · page 13

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
42 (1937)
Issue
Heft 42 (28.5.1937)
Date
1937-05-28
Page
– (sequence 13)
Language
German
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Nr. 42, 28. V. 1937 JÜDISCHE RUNDSCHAU Seite 13 UMSCHAU Rechtsleben / Dr. Fritz Loewenstein Was ist Personalstatus? Den Einwanderer aus Mittel- und Westeuropa pflegt es fremdartig zu berühren, wenn er findet, daß der ihm gewohnte einheitliche •Begriff des bürgerlichen Rechts in Palästina nicht existiert, während vermögensrechtliche Fragen auch in Palästina wie in anderen Ländern der Welt einheitlich für alle Bewohner des Landes geregelt sind, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie besitzen oder welcher nationalen oder religiösen Gemeinschaft sie sich zurechnen, liegt es grundlegend anders für die Fragen des sogenannten Personenstatus. Diese Unterscheidung stammt aus türkischer Zeit una ist in vieler Beziehung abgeändert, aber doch im Kern aufrechterhaltcn worden. Es handelt sich im wesentlichen um diejenigen Fragen, die das deutsche bürgerliche Gesetzbuch in den Büchern über Familienrecht und über Erbrecht zusammenfaßt, also uin Eherecht, Ehescheidungsrecht, Unterhalhingspflicht, Vormundschaftsrecht und sämtliche Probleme des Erbrechts. Es handelt sich hier um ein besonders wichtiges und unter den palästinensischen Verhältnissen besonders kompiiziertes Gebiet des Rechtslebcns. Stellung des Palästinensers Die Kompliziertheit des Problems liegt darin, daß einerseits zwischen Palästinensern und Nichtpalästinensern unterschieden wird, andererseits zwischen Mohammedanern, Juden, Angehörigen bestimmter christlicher Kirchen (römische Katholiken, griechische Orthodoxe usw.) und endlich Christen, die keiner dieser Oruppen angehören, z. B. Protestanten, sowie endlich denjenigen religiösen Gemeinschaften, die, wie z. B. die Drusen, keiner dieser Gruppen eingeordnet werden können. Bei der f ülle dieser Möglichkeiten ist nun weiter zu unterscheiden zwischen der Frage, oh staatliche Gerichte zuständig sind oder religiöse oder beide ״in Konkurrenz“ und anderseits, welches Recht von diesen verschiedenen Gerichten anzuwenden ist. Die Kompliziertheit ergibt sich daraus, daß die Verfassung ein besonderes Gericht eingeführt hat, das sogenannte Special Tribunal, das in gewissen Fällen entscheidet, welches Gericht zuständig ist. Am leichtesten liegen die Dinge für Mohammedaner. Bei ihnen ist die Frage der Staatsangehörigkeit belanglos: auch wenn sie englische oder andere Staatsangehörige Sind, gehören alle Personalstatusan gelegenheiten lediglich vor die mohammedanisch-religiösen Gerichtshöfe (Sharia-Gerichtc). In ihre Rechtssprechung mischt sich der Staat nicht ein, und es gibt keine Möglichkeit, eine mohammedanische Personalstatusangclcgenheit vor die Gerichte des Staates zu bringen, auch nicht im Wege irgendeines Rechtsmittels. Umgekehrt ist die Stellung derjenigen Palästinenser einfach, die weder Mohammedaner, noch Juden, noch Christen der besonders anerkannten Gruppen sind, also beispielsweise der anglikanische Araber palästinensischer Staatsangehörigkeit oder der Drusen. Für sie existiert kein religiöses Gericht, und nur das staatliche Gerieht, der District Court, ist für sie maßgebend. Dieser District Court freilich befindet sich in keiner beneidenswerten Lage. Er ist ausschließlich zuständig für die Ehescheidung protestantischer Araber. Aber ein palästinensisches Ehescheidungsrecht existiert nicht. Welches Recht soll das staatliche Gericht anwenden? Etwa englisches Ehescheidungsrecht, das den Parteien völlig unbekannt ist? Oder ein angeblich vorhandenes ״gemeines protestantisches Eherecht“? Oder etwa allgemeine Prinzipien der Gerechtigkeit? Die Frage ist vorläufig nicht zu beantworten. Weit komplizierter ist die Situation für Juden und für Christen der anerkannten Religionsgemeinschaften. Dabei ist zunächst zu sagen, daß als Juden in diesem Sinne eigentlich nur die Mitglieder der Knesseth Jisrael anzusehen sind, also z. B. nicht die aus der Knesseth Jisrael ausgetretersen Mitglieder der Agudas Jisrael. Sie würden streng genommen unter die vorher behandelte Kategorie fallen und es würde das Kuriosum entstehen, daß der District Court etwa nach jüdischem Recht die Ueberreiclumg des Get anordnet. In der Wirklichkeit aber werden auch die Mitglieder der Agudas Jisrael wie die Mitglieder der Knesseth Jisrael behandelt. Für die in diesem Abschnitt behandelten Juden und Christen gilt nun folgendes Prinzip. Für alle Angelegenheiten, die mit Ehe- Schließung, Ehescheidung, Unterhalt der Ehefrau und Bestätigung eines Testaments zusammenhängen, sind die jüdischen bzw. Christliehen Gerichtshöfe ausschließlich zuständig. Insoweit ähnelt also ihre Rechtsstellung der der Mohammedaner. Aber für alle anderen Personalstatusangelegenheiten, z. B. Unterhalt der Kinder, Vormundschaft, Verteilung der Erb- Schaft, gilt das sehr komplizierte Prinzip der Konkurrenz zwischen religiösem und Staatlichem Gerichtshof. Auf Grund der Rechtssprechung ist das wie folgt zu verstehen: Der staatliche Gerichtshof ist für diese Fragen ohne weiteres zuständig, wenn eine Partei den Streitfall vor das staatliche Gericht gebracht hat. Das religiöse Gericht dagegen ist mir zuständig, wenn alle Parteien die Zuständigkeit des religiösen Gerichts für diesen Fall ausdrücklich anerkennen. Eine solche Anerkennung setzt voraus, daß die anerkennenden Parteien voll geschäftsfähig sind. Ein Vormund für minderjährige Kinder kann also für Juden und Christen niemals durch das religiöse Gericht ernannt werden, da das minder- Jährige Kind eben in rechtsgültiger Form seine Zustimmung gar nicht erklären kann. Oder wenn z. B. ein Mann stirbt, ohne ein Testament zu hintcrlassen, und sich unter den Erben minderjährige Kinder befinden, kann das religiöse Gericht den Nachlaß nicht verteilen, sondern nur das staatliche Gericht. Haben die Parfeien einmal in rechtsgültiger Form der Zuständigkeit des religiösen Gerichts zugestimmt, so ist dieses ausschließlich zuständig. Von diesem Grundsatz gibt es eine wichtige Ausnähme, nämlich im Erbrecht, wo auch nach erfolgter Zustimmung der Parteien eine Partei heim District Court verlangen darf, daß dieser die Sache an sich zieht, was der District Court tun darf, aber nicht muß. Diese Be- Stimmung ist praktisch von großer Wichtigkeit für die jüdische Frau, die nach jüdischem Recht nicht Erbin ihres Mannes ist, sondern nur ihre Ketuba erhält, während die Staatliehen Gerichte nicht jüdisches, sondern palästincnsisches Erbrecht anwenden, wonach die Frau etwa in dem Umfange erbberechtigt ist, wie es nach deutschem Recht der Pali wäre. Stellung des Ausländers Seit zwei Jahren ist Ausländer (Foreigner) jeder Nichtpalästinenser, also auch der Staatenlose und der Angehörige gewisser henachbarter Länder, der früher wie Palästinenser behandelt wurde. Bei der Stellung der Ausländer ist zunächst zu betonen, daß es sich hier nur um den nichfmohammedanischcn Ausländer handelt, denn der Mohammedaner untersteht ja stets seinem religiösen Gericht, auch wenn er Ausländer ist. Der Grundsatz ist für den nichtmohammedanischen Ausländer, daß das staatliche Gericht zuständig ist und dieses das nationale Recht des Ausländers anzuwenden hat. Juden aus Deutschland, die noch nicht die palästinensische Staatsangehörigkeit erworben haben, gehören also vor den District Court, der nach BGB. zu entscheiden hat. Doch dürfen Foreigncr im gegenseitigen Einverständnis auch vor die religiösen Gerichte gehen, wenn sie der entsprechenden Gemeinschaff angeboren, also z. B. Mitglieder der Knesseth Jisrael sind. Besondere Prinzipien gelten für die Frage der Ehescheidung. Ehescheidungsredii Durch die Verfassung ist es den Staatliehen Gerichten verboten, Ehen von Ausländern zu scheiden, solange kein besonderes palästinensisches Ehescheidungsrecht existiert. Die staatlichen Gerichte sind nur berechtigt, ein ״Decree of Judicial Separation“ auszusprechen, wenn eine solche ״Trennung von Tisch und Bett“ nach dein nationalen Recht des Ausländers zulässig wäre. Das ermöglicht natürlich keine Wiedervcrheiratung. Andererseits ist es auch den religiösen Gerichten verboten, Ehen von Ausländern zu scheiden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings neuerdings anerkannt worden. Die jüdische Form der Scheidung, nämlich daß der Manu der Frau den Get gibt, ist ja in der Tat ganz wesentlich von der Ehe- Scheidung etwa nach deutschem oder englischcm Recht verschieden. Nicht das Gericht spricht nach jüdischem Recht die Ehescheidung aus, sondern in Gegenwart des Gerichts wirci die Ehe durch Flingabe des Get geschieden. Darum entschied der Court of Appeal, daß die Ehescheidung nach jüdischem Ritus vor rabbinisrhem Gericht bei jüdischen Ausländern zulässig ist, wenn das nationale Recht des Ausländers eine solche Ehescheidung für rechtsgültig halten würde. Das gilt nir gewisse osteuropäische Länder, jedoch nicht für Juden aus Deutschland. Für letztere gibt es keine andere Möglichkeit der Ehescheidung als in Deutschland oder, nach dem Erwerb der palästincnsischcn Staatsangehörigkeit, vor dem rabbinischen Gericht. Letzteres setzt übrigens voraus, daß die Ehe auch religiös geschlossen wurde. Eine in Deutschland nur vor dem Standesamt geschlossene Ehe wird von einem palästinensischen Rabbinat überhaupt nicht geschieden. In solchem Falle sind die Parteien manchmal gezwungen, sich noch einmal jüdisch trauen zu lassen, um dann jüdisch geschieden zu werden. Gesundheitswesen / Fritz Noack. Vor der Royal Commission Der Waad Leumi hat der Kommission ein ausführliches Memorandum unterbreitet, in dem die Fragen des Gesundheitswesens einen breiten Raum einnehmen. Nach einer Darstellung der jüdischen Leistungen werden die Wünsche und Beschwerden gegenüber der Regierung vorgebracht; sie beziehen sich iin wesentlichen darauf, daß die Regierung in ihrer Arbeit vorwiegend den arabischen Sektor berücksichtigt, dagegen das jüdische Gesundheitswesen nicht entsprechend unterstützt, ln einer Sitzung der Kommission, zu der als jüdischer Vertreter neben Miß Szold und Prof. Kligler Dr. Abraham Katzenelson von der Leitung des Waad Leumi erschienen war, wurden diese Fragen noch mündlich crörtert. Man hatte gerade bei dieser Gelegenheit den Eindruck, daß die Kommission kein Intcresse daran hatte, allzu sehr mit Einzelfragen befaßt zu werden, und auch im Jischuw wurde die Meinung vertreten, daß die jüdischen lnstitutionen besser getan hätten, sich auf die Erörterung der großen politischen Fragen zu heschränken. Aber auf der andern Seite erscheint es doch nicht ganz überflüssig, wenn die Gelegenheit benutzt wurde, Klagen und Forderungen gegenüber der Regierung auf den verschieaenen Gebieten der Verwaltung vorz.utragen, und es ist anzunehmen, daß die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der jüdischen Vertreter ־— auch wenn sie vielleicht für die Schlußfolgerungen der Kommission nicht von so großer Bedeutung sein werden —• in den Regierungsdepartements selbst eitrig studiert werden. Wer bezahlt das Gesundheitswesen? Es ist allgemein die irrige Meinung verbreitet, daß die Ausgaben des Jischuw für das Gesundheitswesen hauptsächlich von ausländischen Fonds bestritten werden; und auch der Direktor ries Health Department der Regierung, Colonel Heran, hat zum Ausdruck gebracht, daß die jüdischen Einrichtungen dank der großen aus dem Ausland zur Verfügung gestellten Mittel reichlich ausgestattet seien (und also keine besondere Unterstützung durch die Regierung nötig hätten), lim so übernaschender ist die Tatsache, daß mehr als 85 der Ausgaben ries jüdischen Gesundheitswesens im Lande selbst aufgebracht werden, und daß die Beihilfen durch ausländische Fonds (Hadassa, Wizo und sonstige Sammlungen) nur zirka 1 50/״ ausmachen. Während das gesamte Budget der Regierung für 1035/30 für Gesundhcitsverwaltung und alle von der Regierung unterhaltenen gesundheitliehen Einrichtungen zirka .CR ISO <100 betrug, haben die jüdischen Institutionen zirka £P 300 000 für das Gesundheitswesen ausgegeben, wobei die Ausgaben der Städte und Gemeinden für sanitäre Aufsicht, Malariabekämpfung usw. noch nicht berücksichtigt sind. Nach einer Berechnung, die in den ״Jedioth al ha’awodah hasozialitli“ (dem Bulletin der Sozialen Abteilung des Waad Leumi) wicdergegcbcii ist, sind die Einnahmequellen für zirka CP 370 000 festgestellt. Davon bezahlt der jüdische Jischuw unmittelbar £P 305 105, aus dem Ausland werden beigesteuert TP 54 338, und die Regierung gibt einen Beitrag von TP 10 314. Den größten Teil bringt die jüdische Arbeiterschaft in Form von Krankenkassenbeiträgen auf, nämlich TP 1S9 000, einen großen Teil des Restes bezahlen die Kranken seihst für Verpflegung und Behandlung in Krankenhäusern und Am Indatorien. Nur ein relativ geringer Teil wird durch Zuschüsse öffentlicher Institutionen, wie Städte und Gemeinden, zur Verfügung gestellt. Es ist kein Zweifel, daß diese Art der l'iiianzierung höchst ungerecht und auf die Dauer nicht tragbar ist. Gesundheit und Tozereth Ifaarcz Die Zusammensetzung der Nahrung bei den verschiedenen Völkern ist sehr stark beeinflußt durch die landwirtschaftliche Produktion ihrer Länder, die wieder von den klimatischen Bedingungen abhängt. In Ostasien spielt der Reis die erste Rolle als Vnlksnalmmgsmittel, in Deutschland die Kartoffel, in Amerika nimmt der Mais eine hervorragende Stelle ein. Der Jischuw in Palästina hat sich bisher noch nicht in seiner Ernährung den Produktion«- bedingungen des Landes angepaßt. Der Ein- Wanderer hält zäh an der Ernährung fest, die er aus seinem Ursprungslande miigebracht hat, und so kommt es, daß zahlreiche Nahrungsmittel aus dem Auslande eingeführt werden müssen, während Landesprodukte nicht gcnügend abgesefzt werden können. So wird z. B. Fleisch in einem viel zu großen Maße eincfiihrt, obwohl das Fleiscneiweiß durch irn andc produzierte Milchprodukte (insbesondere Magermilch und Käse) in weitem Umfange ersetzt werden könnte. Aehnlichcs gilt für den Ersatz ausländischer Gemüse durch cinhcimische. Auch die billigere und nahrhafte Olive wird vom Jischuw noch nicht gebührend geschätzt. Ja, man findet, daß Aerzte vielfach in der Zusammensetzung ihrer Diätenverordnungen von dem europäischen Ernährungsstandard atisgehen und die Landcsprodukte nicht berücksichtigen. Daß dies eine Frage ist, die die wirtschaftliche Bilanz in hohem ,Maße becinflußt, ist klar. Um diese Frage zu studieren und zugleich Mittel lind Wege zu finden, wieweit ausländische Produkte durch Landcserzeugnisse ersetzt werden können, ohne die Gesundheit zu schädigen, hat das Institut für Wirtschaftsforschung (Leiter Dr. A. Ruppin) eine Kommission aus Aerzten, Landwirten und Volkswirtschaftlern eingesetzt. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Absatz, der Orange wesentlich dadurch erleichtert ist, daß diese Frucht sehr Vitaminreich und geeignet ist, den Vitaminbedarf auch unter Bedingungen zu sichern, in denen andere vitaminreiche Nahrungsmittel nicht immer leicht beschafft werden können. Aber auch andere Fragen unserer Eruährungswirtscliaft bedürfen der Bearbeitung. So erscheint es notwendig, zu prüfen, ob nicht die zahlreichen verschiedenen Brot- und Gcbäckartcn, deren Mannigfaltigkeit nur zu einer Verteuerung führt, durch eine geringe Zafil von Sorten ersetzt und normiert werden sollten, was sicher zu einer Verbilligung führen müßte. Hebräische Literatur / Israel Kohn Die Apokryphen Im Verlage ״Mekorot“ erscheinen unter Beihälfe des ״Mossad Bialik“ alle Apokryphen (״Hasfarim haebizonijim“) in voller hebräischcr Uebcrsetzung mit Einleitungen und ausführlichen Erläuterungen. Die Hälfte befindet sich bereits auf dem Büchermärkte. Es ist dies die Frucht gemeinsamer Arbeit einer Gruppe von Gelehrten mit dem bekannten wissenschaftlichen Bibclkommcntator A b r a - h a m Kahane an der Spitze. Bekanntlich ging der ursprüngliche hebräische Wortlaut der Apokryphen (mit Ausnahme des in der Gcnisa aufgefundenen Ben Strah) verloren. Dieselben erhielten sich nur in verschiedenen fremden Sprachen. Teilweise wurden sie in früheren Zeitaltern durch Gelehrte ins Hebräische übersetzt, doch kam es nie zu einer wissenschaftlichen Ausgabe aller ihrer Bücher in hebräischer Sprache. Jetzt wurde dem jüdischen Volke der Verlust vollständig ersetzt. Es ist dies nicht nur eine Wiedererstattung des Verlorenen, sondern auch eine Erlösung für die Bücher selbst, deren meiste zweifellos ursprünglich hebräisch geschrieben und erst nachher in verschiedene fremde Sprachen, in denen sie sich bisher erhalten haben, übersetzt worden sind. Die Bücher sind ein herrliebes Zeugnis des schöpferischen Geistes des alten Israel, der in keiner Periode zuin Stillstände gekommen ist. Für Schule und Volk kamen neue, klassische, in verschiedenen Epochen jüdischer Geschichte und Kultur geschaffenc Erziehungsbücher hinzu. ״Menadiem Mendel b'Erez Israel" ״Menachem Mendel b’Erez Israel“ (Menachem Mendel in Erez Israel). Dies ist der Titel einer Erzählung von J. I). Bcrkovitz (Verlag Dwir). Der Autor, der Schwiegersohn und hebräische Uebersctzcr von Scholein Aidchem und Verfasser origineller hebräischer1 Erzählungen, lieferte auch diesmal ein Werk׳ breitschildernder Belletristik. Der Name und1 die Gestalt ״Mcnachem Mendel‘1 sind aus den Schöpfungen Scholem Alcichcms wohlbekannt. Es ist dies eine zugleich komische, ernste und tragische Gestalt eines armen, grund- und bodenlosen, optimistisch gestirnmten, dabei aber träumerischen Juden, der allerlei Wanderungen und Handlungen mitmacht lind darüber in allen Lebenslagen in, in jüdisch-volkstümlichem Tone gehaltenen, Briefen seiner Frau berichtet: ein Symbol des Loses des ganzen Volkes. Bcrkovitz versuchte in seinem Buche, eine Fortsetzung dieser Gestalt in Erez. Israel zu liefern. Er führt1 und bringt sic nach dem neuen Wohnsitze eines Teiles des jüdischen Volkes. Menachem Mendel durchstreift das Land nach seiner ganzen Breite und Länge, beschaut, sieht und erklärt nach seiner Art die Kvu/aii, Tel- Awiw, die Siedlungen und die im Lande bestellenden Kulturverhaltiiisse. Im Laufe der Schilderung enthüllen sich Horizonte und Gcsichtspunkte, die dem Auge eines gewöhnlichen Menschen entgehen. Wenn wir es auch nicht mit der Urgcstalt Memicheni Mendels, nur mit einer Nachbildung derselben zu tun haben, liest sich doeii das Buch leicht und mit Interesse und fugt dem Bilde des im Lande neu Werdenden und Webenden neue Striche hinzu. ״Dl ssaf hamavet“ Die junge Schriftstellerin Sara Glos man schildert in dem Buch ,.AI ssaf hamavet“ (״An der Schwelle des Todes"), Verlag ,,Davar“, einen der unbekannten Heiden aus der Gcrncindc der Arbeiter, der, von der Schwind• sucht ergriffen, mit seiner Krankheit ringend, zwischen [.eben und Tori sehweht. Dank ihrer Kenntnis des Lebens und der Lage der Arbciter im Lande gelingt es der Verfasserin, un9 teilweise auch den Rahmen der Umgebung, in der der Schwindsüchtige lebt und leidet, vor Augen zu führen. Mit besonderem Erfolg schildert die Verfasserin die Stellungnahme des Schwindsüchtigen zu der äußeren Welt, sein Straucheln an Hindernissen und die Art der Ucbcrwindung derselben. Wenn auch der Aufbau des Milieus und der Gestalten nicht vollständig erscheint, liefert doch die F.rzählung einen Beitrag zur Kenntnis gewisser Win• kel im Leben des Jischuw. ״Dowroth״ (Höße) Der ״Hakkibuz hameuchad“ gibt eine klein• Sammlung von Abhandlungen des kürzlich verstorbenen Mosche Beiliusolin heraus. Dia Sammlung ist gut redigiert und bringt da9 Schönste und das am meisten Charakteristisch• aus der Feder des Publizisten und Schriftstel•׳ lers Bcilinsohn. Er verstand es, auch Dinge, die sich um politische und gesellschaftliche Angelegenheiten drehen, mit ruhiger lieberlegung lind mit Verständnis für die Gegen- Seite zu behandeln. Man kann sieh kaum einer großen Ueberrascltung erwehren, wenn man sieht, wie ein Mann, dem hebräische Kultur und Sprache anfänglich ganz fremd waren, durch intensiven Selbstunterricht zur Höhe eines hebräischen Publizisten mit eigenem Stil sich emporgearbeitet hat, so daß er ein Führer der öffentlichen Meinung der jüdischen Einwohnerschaft des Landes werden konnte. ״Ititve Brenner“ (Die Schriften Brenners) Im Verlag ״Davar“ erschienen in neuer Auflage als Prämie für die Leser alle Schrifteil Brenners. Sie wurden in kurzer Zeit verriffen. Dadurch entstand in der Ocffentlicheit ein erneuertes Interesse für den großen Schriftsteller, der wahrem! der Unruhen des Jahres 5öSl ermordet wurde. Was Brenner einzig macht, ist nicht mir sein schriftstellerischcs Talent und der große Umfang seines Werkes, seine EruchtbarkGt und Vielseitigkeit, sondern vor allem die Art seines Seitens und seines Ausdruckes. Er hatte die Fähigkeit, die Dinge in ihrem Werden zu sehen. Au! diese Weise war er fast der erste Schriftsteiler, der zu seiner Zeit in seinem Buche ״Schcchol vekischalon“ das neue Leben im Lande auf breiter Fläche schilderte. Aber einzigartig war er nicht nur auf dem Felde: belletristischer Schöpfung, sondern auch in seiner Publizistik. Seine Wahrnehmungen und Bemerkungen betreffend die Erscheinungen des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens, wenn auch nur für das Bedürfnis der Stunde geäußert, haben noch heute ihren Wert nicht verloren, und man kamt ihnen auch für die Gegenwart Interesse abgewinnen. Nicht ohne Grund sind seine Sprichwörter und Sinnsprüche so verbreitet. ״Sefer haischim, lexikon arzi-israeli“ (Das Buch der Persönlichkeiten, ein palästinensisches Lexikon.) Im Büchcrvcrlagc ״Massada“ in Td-Awiw erschien ״Das Buch der Persönlichkeiten“, das — laut Inhalt der Einleitung — ״die wichtigen und bekannten Männer des Geistes und der Tat in Erez Israel darstellt. Es will die Einwohner des Landes und die angesehensten unter den Olim miteinander bekanntmachen. Ferner will es auch Männer mit reicher Vergangenheit dein Abgrund des Vergessens entreißen.“ (Schluß des Palästina-Teils)

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