Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 42 (1937)
- Issue
- Heft 20 (12.3.1937)
- Date
- 1937-03-12
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 2 JODISCHE RUNDSCHAU Nr. 20, 12. III. 1937 Neues Problem für viele gescheitert und mußten scheitern, weil eben nur ganz ausnahmsweise die Minorität imstande ist, sich (sibi) Bestandteile der Majorität zu assimilieren, und weil hierzu vor allem eine Voraussetzung vorhanden sein muß, die diesem deutschen Judentum fehlte: ein ungewöhnlich starkes Selbstbewußtsein, die Ueberzcugung vom eigenen Wert und das Vorhandensein eines lebendigen Stroms gesunden und eigenständigen Lebens. Einen dieser seltenen Fälle finden wir im Jiddischen, in dem die Juden Elemente verschiedener Sprachen, vor allem des Mittelhochdeutschen, sich assimiliert haben. Das gleiche gilt für das Spanioiisehe der sephardischen Juden. — Herzfeld irrt daher, wenn er hier polare Gegensätze zwischen der bewuliten Preisgabe und dem Beharrungswillen, wie er sie nennt, sieht. Die polaren Gegensätze liegen in der ungewollten und der gewollten Assimilation. Die letztere allein bekämpft der Zionismus, und über sie hat Dr. Herzfeld all/u wenig gesagt. IV. Es soll hier nicht untersucht werden, ob der C. V. die Assimilation gewollt hat. Uns kann in diesem Zusammenhang nicht interessieren, was historisch der Ausgangspunkt für irgendwelche jüdischen Organisationen Deutschlands gewesen ist. Als der Zionismus sieh an die Juden in Deutschland wandte, fand er jedenfalls seinen Gegenspieler im „deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens". Das Wesen dieses jüdischen Typs, der die Mehrheit der Juden in Deutschland bildete, war die gewollte Assimilation. Er stellte die vom Zionismus bekämpfte These auf, es gebe nur Deutsche katholischer, protestantischer und jüdischer Religion; und in zahlreichen Dokumenten, Broschüren und Kundgebungen wurde von den Vertretern des deutschen Judentums Jahrzehnte hindurch dargelegt, daß sich die deutschen Juden von den anderen Deutschen nur durch ihre Religion unterschieden. Es ist wahr, daß der C. V. die Taufe nie gebilligt hat, es ist aber ebenso wahr, daß, logisch zu Ende gedacht, der „jüdische Deutsche'', wenn er nicht tief mit der jüdischen Religion verbunden war, nur einen Schritt tun mußte, um zu einem katholischen oder protestantischen „Deutschen" zu werden. Der C.V. war die repräsentative Organisation des deutschen Judentums. Er hat gewiß gegen die Austritts¬ und die Taufbewegung unter den Juden in Deutschland immer gekämpft. Daß ihm in diesem Kampfe ein voller Erfolg nicht gelang, soll ihm nicht angerechnet werden. Unbestreitbar aber ist, daß der jüdische Indifferent i s in u s unter seinen Anhängern gewaltige Formen annahm. Der lndifferentismus aber ist eine Folge der Assimilation, und Herzfeld selbst sagt, daß die Entscheidung für die Dissimilation den C.V. „wie ein schwerer Schock in der Tiefe seines Wesens" getroffen hat. Worauf beruht dieser Schock? Gewiß nicht auf der Erkenntnis, daß die automatische Assimilation zu Ende war, denn diese ist wiliensmäßig überhaupt nicht zu beeinflussen. Zu Ende war vielmehr die gewollte Assimilation. V. Der erbitterte Kampf, den der Zionismus seit jeher geführt hat, richtet sich gegen die gewollte Assimilation. Aus ihr entstand nicht nur jener für den Bestand des Judentums höchst gefährliche Indifferentismus, sondern vor allem ein Entjudungsproz c ß, in dessen Gefolge schwere Beeinträchtigungen des Charakters der Juden standen. Die gewollte Assimilation war in der vergangenen Epoche des deutschen Judentunis gleichbedeutend mit Flucht aus dem Judentum, mit Ableugnung jüdischer historischer Bindungen, mit Verletzung jüdischer Solidarität, kurzum mit jener beschämendsten Erscheinung, die man nicht anders als A u t o - A n t i s e m i t i - m u s bezeichnen kann. Der j üdische Selbsthaß der sogenannten Emanzipationsepoche ist vielleicht die traurigste Erscheinung, die das jüdische Volk auf seinein an schweren Schicksalen gewiß nicht armen Weg erlebt hat. Wenn wir aus den Irrtümern dieser Epoche Lehren ziehen wollen, dann sollen wir nicht vergessen, mit welch ohnmächtigem Schmerz wir dem Entjndungspro/eß der deutschen Juden haben zusehen müssen; wie man sich bemühte, allerorts zu verleugnen, daß man Jude war, wie bestimmte Gesellschaftsschichten es als Beleidigung empfanden, wenn mau an sie für jüdische Dinge herantrat, wenn man weiß, wie jahrzehntelang die Palästina-Idee mit Hohn und Spott überschüttet wurde. Gewiß mag der C.V. als Organisation nicht die Verantwortung für diese Haltung des deutschen Judentums tragen, und in vielen seiner besten Männer wie Fuchs und Brodnitz zeigte sich bereits vor 1933 der Wille zur Umkehr, aber er wurde von den Juden in Deutschland als ihre Organisation betrachtet, und er war die repräsentative Organisation der großen Massen der indifferenten Juden in Deutschland. Wenn Dr. Hcrzfeld über Sinn und Inhalt des Judeseins spricht, so bekennt er offen, daß der C. V. die Weltanschauung des Zionismus nicht teilt, weil „die nationalen Grundlagen des Zionistischen Programms uns gesehiehtswidrig erscheinen". Der C. V. wird uns bereit finden, gemeinsam mit ihm unter die Vergangenheit einen Strich zu setzen und die Private Rechtsverhältnisse der Emigranten Von Dr. Ernst Frankenstein, London Die Lage der Emigranten wird seit Jahren unter den verschiedensten Gesichtspunkten erörtert. Aber, soweit ich sehe, hat man dabei eins, der praktisch wichtigsten Probleme übergangen: die Einwirkung der Emigration auf die privaten Rechtsverhältnisse der Emigranten. Sie im Rahmen eines Zeitungsaufsat/es zu erörtern, ist natürlich nicht möglich. Nur auf einige Probleme, denen der Anwalt in der Praxis immer wieder begegnet, sei hingewiesen. Zunächst muß der Emigrant sieh darüber klar sein, daß seine Rechtslage keine normale ist. Die Gesetze sind für den Bürger berechnet, der in seinem I Icirnatlandc lebt, und jeder, der sich in der Fremde ansässig macht, tritt unter die Herrschaft von Rechtsnormen, die ihm nicht vertraut sind und nur zu oft ihm peinliche lÜberraschungen bereiten. Schon bei den wichtigsten Problemen, denen des Familien- und Erbrechts, beginnen die Schwierigkeiten. Es gibt Länder, welche die Familienbeziehungen von Ausländern nach dem Recht des Staates beurteilen, dem der Ausländer angehört, während andere, vor allem England, die Vereinigten Staaten und die meisten Staaten Südamerikas, das Recht des Wohnsitzes anwenden. So können z. B. deutsche Emigranten, die ihren Wohnsitz in Frankreich, Belgien oder Holland haben, dort unter Anwendung deutschen Rechts geschieden werden, während die meisten südamerikanischen Staaten, aber auch Italien, eine Scheidung nicht zulassen, so daß die Emigranten gezwungen sind, das Verfahren in Deutschland durchzuführen. Die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten werden vielfach durch Ehevertrag geregelt, den man in Deutschland jederzeit ändern kann; in vielen Ländern ist das nicht möglich und Verträge zwischen Ehegatten während der Ehe sind unzulässig. Die Unterhaltsansprüche unterstehen in manchen Ländern dem Ueimatrecht der Ehegatten, während andere, z. B. Frankreich, darauf nur das eigene Recht anwenden. Das wichtigste aller Probleme ist für den Emigranten jedoch die Sicherung der Seinen für den Todesfall, und deshalb sollte jeder, der auch nur etwas Vermögen besitzt, diese Frage mit aller Sorgfalt prüfen. Das erste ist die Feststellung, nach welchem Recht sich der Nachlaß regeln würde, wobei gewöhnlich allerdings nur das deutsche Recht und das Recht des Wohnsitzes in Betracht kommen. Nun haben die eigenartigen Verhaltnisse der Nachkriegszeit es aber mit sich gebracht, daß viele Emigranten Vermögen, sei es auch noch so bescheiden, in mehreren Ländern angelegt haben. Sie müssen die erbrechtlichen Verhältnisse für jedes Land besonders prüfen, weil die Grundsätze der Vererbung ganz verschieden sind. Stirbt z. B. ein deutscher Emigrant, der nach Italien ausgewandert ist, so wird dort sein Nachlaß nach deutschem Recht vererbt. Hat er aber noch Werte in Dänemark, so werden diese nach dänischer Auffassung nicht nach deutschem, sondern nach italienischem Recht vererbt, während die italienischen Behörden das nicht anerkennen und auch auf den Nachlaß in Dänemark deutsches Recht anwenden — ein Fall, der schon oft zu Schwierigkeiten geführt hat und schon vorher geregelt werden sollte. Viele haben noch in Deutschland Testamente er- -MAGISTER KIRSCH— Der gute llk«r Maglatar-Llkorfabrtk, München VII. In Barlin iu bozlah. durch dl« WalnoroBhandlung Btrnhard Drautr, BurgatraSa 3 / Ruf: 51 43 40 Irrtümer einer versunkenen Epoche stillschweigend in das Buch der jüdischen Geschichte einzuzeichnen. Er wird uns aber als leidenschaftlichen alten Gegner wieder finden, wenn er aus den Fehlern der Vergangenheit nicht bereit ist zu lernen,.sondern glaubt, den Irrweg von ehemals in irgendeiner neuen Form fortsetzen zu können. Nicht die nationale Grundlage des Zionismus ist gesehiehtswidrig, sondern der Glaube, daß jüdisch-religiöser Liberalismus, jüdisches „W issen" und eine genaue Geschichtskenntnis genügen, um zu verhüten, daß die Kinder der „deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens" brasilianische, südafrikanische usw. „Staatsbürger jüdischen Glaubens" werden. Was einmal in Deutschland mißlungen ist, wird in Brasilien, Südafrika und allen anderen Ländern auch mißlingen, gerade deswegen, weil das gesehiehtswidrig war, was der C.V. früher versucht hat. Jene viel gerühmte Synthese Deutschtum—Judentum ist ad absurdum geführt worden, weil Synthesen nur möglich sind zwischen echten Partnern. Das Judentum in Deutschland in seinem Indifferentismus und seinem Auflösungsprozeß war für jede echte Synthese ungeeignet; es konnte und mußte den Weg der Assimilation gehen. Wenn Dr. Herzfeld glaubt, bei allen Worten der Anerkennung für den Palästina-Aufbau die Bedeutung dieses Landes mit dem Rechenstift ermessen zu können (etwa nach dem Schema: bei 50000 Juden im Jahre ist Palästina wichtig, bei 20 000 weniger wichtig), so stellen wir mit Betrübnis fest, daß wir von einer echten Verständigung noch sehr weit entfernt sind. Die Ideologie, die sich um den Begriff der Diaspora als Eigenwert gebildet hat, leitet eine Epoche neuer Irrtümer ein. Wir hoffen, daß der Ceutral-Verein den Weg dieses Irrtums nicht gehen wird. Die Diaspora ist ein sehr realer Faktor, mit dem auch der Zionismus rechnet. Er weiß aber, daß der Wert der Diaspora nur darin liegen kann, daß diese Diaspora eine nationale und zionistische ist. Die Renaissance-Bewegung, die der Zionismus darstellt, richtet. Es bedarf der Prüfung, ob diese Testamente dem neuen Rechte entsprechen. Zwar erkennen die meisten Länder Testamente von Ausländern an, wenn sie im Heimatstaat ordnungsmäßig errichtet worden sind. Aber das gilt nicht überall. Z. B. verlangt das englische Recht, daß Ausländer, die ihren Wohnsitz, (im englischen Sinne) nach England verlegt haben, ein neues Testament in englischer Form errichten. Ein früheres Testament, das nicht der englischen Form entspricht, wird nicht anerkannt. Auch der Inhalt des Testaments bedarf der Nachprüfung. Die in Deutschland früher sehr beliebte Einsetzung der Frau als Vorerbin und der Kinder als Nacherben ist in manchen Ländern, z. B. Italien und Frankreich, unzulässig und kann das ganze Testament nichtig machen. Sind minderjährige Kinder vorhanden, so wird es nötig sein, festzustellen, ob man in der neuen Heimat die Rechtsstellung der Kinder nach dem dortigen oder nach deutschem Recht beurteilt, da z. B. nach deutschem Recht nach dem Tode des Vaters die Mutter die elterliche Gewalt hat, während nach anderen Rechten eine Vormundschaft eingeleitet werden muß. Auf alle Fälle ist dringend zu raten, einen Vormund zu bestellen und nach dem am Wohnsitz geltenden Recht Vorsorge zu treffen, daß nötigenfalls ein anderer Vormund bestellt werden' kann, der sein Amt im Sinne der Eltern führt; es könnten sonst höchst bedenkliche Komplikationen entstehen. Daß in allen geschäftlichen Beziehungen der Emigrant sich dein Rechte seines neuen Wohnsitzes anpassen muß, ist selbstverständlich. Aber auch hier gibt es zahlreiche Einzelheiten, die zu Schwierigkeiten führen. So ist es den meisten unbekannt, daß man in vielen Ländern nicht alles, wie in Deutschland, durch Zeugen beweisen kann. Gibt etwa ein Emigrant in Italien oder Frankreich jemandem ein privates Darlehen, das einen niedrigen Mindestbetrag übersteigt, so kann er im Prozeß die Hingabe des Darlehens nur durch Urkunden beweisen. Hat er das Darlehen aber schon in Deutschland gegeben, so läßt man auch in Italien und Frankreich den Zeugenbeweis zu, weil man sich in dieser Frage in den meisten romanischen Ländern nach dem Recht des Landes richtet, in dem das Darlehen gegeben wurde. Eine andere Frage ist, ob die Ehefrau sich selbständig verpflichten kann oder der Zustimmung des Mannes bedarf, welche Formen für bestimmte Geschäfte vorgeschrieben sind, wobei es vorkommt, daß man sich schon durch Akte bindet, die in Deutschland nicht diese Bedeutung haben; kann man doch in vielen Ländern Grundstücke durch einfache schriftliche Urkunde verkaufen. Noch andere Probleme entstehen, wenn Rechtsakte in andere Länder übergreifen. Ein Beispiel mag als Hinweis genügen. Ein ausgewanderter deutscher Gesellschafter einer deutschen G. m. b. H. wollte seinen Anteil an einen Engländer abtreten. Er suchte einen Solicitor auf, der ihn einen Akt vor einem englischen Notar unterzeichnen ließ. Von der Frage der Devisengenehmigung abgesehen, war der Akt nichtig» weil englische Notare (ebenso wie die Notare in den Vereinigten Staaten) nur Unterschriften beglaubigen und deshalb die nach deutschem Recht erforderliche notarielle Verhandlung gar nicht aufnehmen können; daß der Akt deutschem Recht unterstand, war dem englischen Anwalt entgangen. Diese kurzen Hinweise mögen genügen, um zu zeigen, daß die Verhältnisse der Emigranten sich auch privatrechtlich vollkommen geändert haben und sorglältig geprüft werden müssen. ■........, i, — .1- ............... im ii . . . .1; * ' P: hat alle Teile der Diaspora ergriffen. Die jüdischen Gruppen, die gewollt oder ungewollt dieser Renaissance-Bewegung entzogen werden, werden untergehen. Ein tragisches Beispiel hierfür stellt das russische Judentum dar. Möge sein Beispiel eine Warnung sein! In der bunten Skala aller Teile des jüdischen Volkes in den verschiedenen Ländern gibt es mannigfache Stadien der Assimilation. Wir sind in der Lage, geschichtliche Prozesse am lebenden Objekt demonstrieren zu können. Mögen die Menschen des C.V., von deren ehrlichem Willen zur Wandlung wir überzeugt sind, nicht auf halbem Wege stehen bleiben. Der brüderliche Wille zur Zusammenarbeit mit ihnen und zur Gestaltung des gemeinsamen Schicksals ist vorhanden. Transjordanien und das Mandat Erklärung Ormsby-Gores im Unterhaus In Beantwortung einer Anfrage des Abgeordneten Commander Oliver Locker-Lamson nach der Größe der gegenwärtigen Bevölkerung Transjordaniens, den Kosten der Verwaltung des Landes und der Möglichkeit, das Mandat auch aut Transjordanien auszudehnen und die Niederlassung von Juden dort zu gestatten, erklärte der Kolonienminister Ormsby-Gore in der Unterhaussitzung vom 8. März, das Palästina-Mandat finde auf Transjordanien Anwen* dung und habe stets darauf Anwendung gefunden, mit Ausnahme gewisser Bestimmungen, darunter der über die Errichtung eines Jüdischen Nationalheims. Die Zahl der Einwohner Transjordaniens gab der Minister schätzungsweise mit 300 000 bis 320 000 an. Für das laufende Jahr seien folgende Ausgaben aus Mitteln des Vereinigten Königreiches vorgesehen: 55 000 Pfund als Zuschul) Für die Zivilverwaltung, 7000 Pfund für die Gehälter und Altsgaben des britischen Residenten und seines Stabes und 147 000 Pfund als Beitrag für das Grenzkorps. In derselben Sitzung beantwortete der Unterstaatssekretär im Außenamt, Lord Cranbourne, eine Frage von Sir Nicholas Grattan-Doyle über arabische Rundfunksendungen aus Aegypten für Palästina dahin, daß nach seiner Kenntnis von keinem ägyptischen Sender unerwünschte für Palästina bestimmte Sendungen in arabischer Sprache verbreitet wurden. Hauptschriftleiter: Dr. Robert Weltsch, Berlin - Cliarlottcnburg 0 (auch verantwortlich für die Aufnnhme von Bildern). Stellvertreter! Kurt Loewenstein. Berlin W 15. Anzcigenleiter und verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen: Hermann F i n a. Berlin W 15. Gültig Anzeigen - Preisliste 5 vom 1. April 1938. Verlag und Anzeigenverwaltung: Jüdische Rundschau, Berlin W 15, Meinekestr. 10. D.A. Februar 34 012. — Druck: Siegfried Scholcm, Bln.-Schöneberg. ■ BESTELLSCHEIN. Ith bestelle JOACHIM PRINZ / Das Leben im Ghetto Vorzugspreis von RM 3.60 Jüdisches Schicksal in 5 Städten «Alexandrien, Corde va, Prag, Amsterdam, Frankfurt a. M.> _ 276 Seiten, Ganzleinen RM 4.80 / Vorzugspreis bis 20. Märt RM -5.60 bei der jüdischen Buchhandlung Exemplar_PRINZ, Das Leben in Ghetto oder beim Verlag Erwin Löwe, Bertin W50, Schaperstr. 8 Ich überweise gleichzeitig den Betrag auf Postscheckkonto Berlin 25099 Nagte:. JÜMKllf Ml)