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Jüdische Rundschau · 1937-03-05 · Heft 18 (5.3.1937) · page 4

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
42 (1937)
Issue
Heft 18 (5.3.1937)
Date
1937-03-05
Page
– (sequence 4)
Language
German
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feit« 4 JODISCHE RUNDSCHAU Nr. 18, 5. III. 1937 Schulkonflikt in Breslau Von imscrm Breslauer Berichterstatter In Breslau besteht seit dem Jahre 1<)2Ü der von konservativer und zionistischer Seite gegründete Jüdische Sthniverein, der die Jüdische' Volksschule und das Jüdische Refonn-Rcal-Gymnasium am Rehdigerplat/ unterhalt. Im Jahre 1034 wurde von liberaler Seite der Neue Jüdische S c Ii u I v e r c i n gegründet, der eine eigene Volksschule am Anger betreibt, die allerdings schttlrechtlich mit der Rchdiger-Volksschulc verbunden ist. Der Vorstand des Neuen Jüdischen Schulvereins, der sich ausschließlich aus Mitgliedern di ,-s religiös-liberalen Gemeinclevcrcins zusammensetzt, vcilangt seit Jahren eine eigene höhere Sehlde mit besonderer Konzession. Nach vielen Verhandlungen unter Assistenz der Rcichsvcrtrctung kam es am 21. Februar zwischen den beiden Schulvereincn zu einer Vereinbarung, wonach es dein Neuen Jüdischen Sehulverein überlassen bleibt, .im 1. April eine eigene Mittelschule zu eröffnen. Die schiilrechtliche Konzession hierfür steht noch aus. Parallel mit diesen Auseinandersetzungen ging seit langer Zeit ein innerer Kampf des Neuen Schulvereins und des religiös-liberalen Vereins gegen das Lehrerkollegium ihrer Schule. Fs handelte sich dabei um die L e Ii r f r e i h e i t der Lehre r, deren pädagogische Leistungen allgemein anerkannt waren, die man aber z. T. wegen ihrer zionistischen Gesinnung ans dem Lehrkörper entfernen wollte. Der Konflikt spitzte sich in den letzten Wochen dahin zu, da 11 den prominentesten Lehrern der Angerschule, die gleichzeitig führende Zionisten sind, gekündigt wurde. Dieser Tatbestand war Gegenstand eirvr Kundgebung, die die Brest a ti e r Zionistische Vereinigung veranstaltete. Nach den einführenden Worten von R.-A. Rosenthal zeigte R.-A. Dr. Walter Lux die verschiedenen Stadien des Kampfes um die jüdische Schule überhaupt, dann zu i~chen i!> u Schulen und schließlich zwischen Kmaloji'.im und Kollegium der Neuen Vhule. Fr wandte sich gegen die Errichtung eün r zweiten höheren Schule und gegen eine etwaige l'nterriehtstrennung in den jüdischen Fächern, zu di neu noch Deutsch und Geschichte als Gcsinnungsfächcr kamen. Der letzte Konflikt stutze sich ganz Idar auf die Tatsache, dal! Itknr ak /ioni-ten auf dir (leim-imleliste stünden. I heser Kamp! gefahrd-- die sittliche hxisten/ der Lehrer und trage einen gef.dirlk hen Keil in das Lehrerkollektiv. Auch Dozent Dr. I' r b a c h und Theo V i n c z o w e r, deren RcFiate dem Hi'dsingodod einer jüdischen Schule nach z.ionis! scher A'dlVsuttg galten, wichen darauf hin, daß hier eine M,i!'a egel iim; v.in I ehrern im wesentlichen ans polnischen Griinden vorläge und dal! die < Vffentlichkeit eine solche Handlungsweise nicht zulassen dürfe. In der Aussprache kanten u. a. .Mitglieder des Vorstandes des Neuen Jüdischen SihiiU i 11 ms zu W.jii, die die I l.iltung des Kuratoriums zu reclitfi rtigeti suchten. Die übrigen I hskussionsrcdiier schlössen sich aber dem Protest der Referenten gegen die Maßregelung der Lehrer an. Dem entsprach auch die Resonanz, welche ilic«c An-fnhnin.'en bei den Teilnehmern der überfüllten Kundgebung Luiden. _ F. ü. N. Palästinafragen im Unterhaus In der l 'utei liaus.sitzung vom 3. Marz veranlaßte der Abgeordnete W e ti g w o o d durch eine Anfrage über die Verhaftung von zwei Juden anläßlich von Waffenfunden in Klar Saba den Kolonieiuniiiister Ortnsby-Ciore zu der Feststellung, daß Juden und Araber in Palästina vor dem Gesetz gleich b e h a n d e 1 t werden. Der Kolonicumimster teilte auf die Anfrage mit, daß nach der Beschießung eines Lastkraftwagens, der von sechs Arabern beset/t war, bei Klar Saba und der darauf folgenden Fntdecktmg von Waffen in der benachbarten jüdischen Siedlung, sechs Juden festgenommen wurden, von denen zwei noch in Haft sind. Als der Abgeordnete den Minister darauf aufmerksam machte, daß das palästinensische Berufungsgericht die Fnthnfttmg von Arabern angeordnet und ihre Verhaftung wegen Waffenhc-bt/es als ungesetzlich erklärt hat, weil sie muh dem Au Ib. rhi abtreten der Not\crordiiungen erfolgt war, erklärte der Minister, diese Maßnahme des Berufungsgerichtes sei ihm naht bekannt. Fr forderte den Abgeordneten auf, diesen Teil seiner Antrage schtiftheh anzumelden. Die Freilassung der unter dem Verdacht der Teilnahme an dem ( ciinch! stall verhafteten Juden anzuordnen, lehnte der .Minister ab. Wed gwond: Soden wir darunter verstellen, daß für die Juden in l'.d.i-iina ein anderes tu-sef/ gilt als für die Araber? Aus der Rechtsprechung Miiii-Ier ( > r in s b v - ( i .i r e ■ Sjv herlich n i c Ii t. Aul eine v-uierc Anfrage (bnoiicl Wedgwoods erklärte mri, er habe der der pal.istineii- A i i s s 11111 i tar hin.; I! Vor! ■ billigen ZI! t .Jnr.sDv in 20. I' u en in T i b c r i a s ugeu. Ais der Abg.. S» hu!vi trage. sagU dienen .Mitteilung über keinen weiteren Komctiuete f.Mgfe, u er an der Minister, aus den ine hervorzugehen, daß die Unruhen durch pe uniformiert marschierender Neuzionisten lurvoi gt 111T■ ■;i v in den. Auf eine Aulragi von ( oloru l S a n d c m a n -All e n teilte der Minister schriftlich mit, er besitze keine genauen Informationen darüber, zu welchem Zeitpunkt die Kgl. Kommission ihren Bericht vorlegen werde. Wieder Exzesse in Ungarn Die Dnruhen, die vor kurzem an den drei ungarischen Staatsuniversitateii in Budapest, Ftmfkircheri und Dehrccen ausgebrochen sind, haben jetzt auch auf die Straße übergegriffen. In mehreren Städten ist es zu judenfeindliehen Kund g e b u n g e u und Ausschreitungen gekommen, die sich immer wieder erneuerten. ,.N\oleorai l'jsag" teilt mit, daß in der vorwiegend kalvinistischen Stadt Debrecen in vielen von Juden bewohnten Häusern die Fenster zertrümmert wurden. Mit Demonstranten besetzte Autos fuhren in schnellem Tempo durch die Straßen, wobei die Insassen jüdische Läden und Häuser unter Verwendung von Schleudern bombardierten. Nacheinander wurden an vier jüdischen S v n a g o g e n die Fenster zertrümmert. Das fünfte Gottesbaus der jüdischen Kultusgemeindc konnte von einer noch rechtzeitig eingetroffenen Radfahrerpatrouille der Polizei vor Verwüstung geschützt werden. Innerhalb der Universität herrscht verhältnismäßig Ruhe, da die jüdischen Studenten den Vorlesungen fernbleiben, In Dodenburg (Sopron) veranstalteten die Studenten der dortigen Bergbau- und Forsthochschule anläßlich der Aufführung eines Films, in dem jüdische Darsteller mitwirken, eine Straßenkundgebung, an der sich auch niclibstudeutischc judenfeindliche Lleniente beteiligten. Entlassung, eines jüdischen Testamentsvollstreckers Das Nachiaßgcricht kann einen Testamentsvollstrecker aut Anfrag eines der Beteiligten gemäß § 2227 BGB. entlassen, wenn ein wichtiger Grund (z. B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsmäßiger Geschäftsführung) vorliegt. Das K a m m e r g e r i c h t hat in einem Beschluß vom 23. November Wi'i die Auffassung abgelehnt, daß ein jüdischer Testamentsvollstrecker auf Antrag eines arischen Erben ohne Rücksicht auf die Lage des Falles zu entlassen sei, und die Beurteilung, ob ein wichtiger Entlassungsgrund vorliege, darauf abgestellt, ob unter besonderer Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens des Erblassers auf Grund der aus dem Rassengcgensat/c entstandenen Spanmingen zwischen Testamentsvollstrecker und Erben diesem ein zur ordnungsmäßigen Erfüllung der Aufgabe der Testamentsvollstreckung notwendiger geschäftlicher Verkehr mit dem Testamentsvollstrecker nicht zuzumuten sei. (Vgl. hierzu auch „Jüdische Rundschau vom 30. Oktober 1934.) Diese Betrachtungsweise kann heute, wie das Kammergericht in einer netten grundlegenden Entscheidung ausführt, im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Weiterführung der Rassengesetzgebung nicht mehr genügen. Dieser in der „Juristischen Wochenschrift" vom 27. Ftbruar veröffentlichte Beschluß des Kammergerichts vom Fl. Januar ist zu dem Ergebnis gelaugt, daß ein wichtiger Grund zur Entlassung eines jüdischen Testamentsvollstreckers auf Antrag eines arischen Erben regelmäßig bereits darin zu sehen ist, daß einem deutschen Volksgenossen die Verwaltung seines Erbes durch einen Juden gegen seinen Willen nicht zugemutet werden kann. Sind außer dein Antragsteller noch andere Beteiligte vorhanden, so können, wie das Kammergericht weiter ausspricht, in besonderen Einzelfallen deren Interessen die Beibehaltung des Testamentsvollstreckers rechtfei tigen. In dem entschiedenen Falle hatte eine im Jahre 1936 verstorbene Erblasserin in einem 1932 errichteten Testament sieben Geschwisterkinder als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt und ihren laugjährigen Bevollmächtigten, einen Juden, -MAGISTER KIRSCH— Der gute Likör MagKter-LlkOrfabrlk, MUnchon VII. In Berlin zu b»zi«h. durch dl« WeingroBhandtung Bernhard Bmuir, BurgttrsB« 3 / Ruf: 5143 40 Druckfehlerberichtigung. In der Notiz über den Tod von Rabb. Dr. Tanzer muh* es richtig heißen: Zionistische Ortsgruppe in Göppingen (nicht Göttingen). zum Testamentsvollstrecker ernannt. Der Nachlaß bestand hauptsächlich aus einem Eigentumsanteil an einem großstädtischen Hausgrundstück. Ein Miterbe beantragte die Entlassung des Testamentsvollstreckers, tler das Amt angenommen hatte, mit dem Hinweis darauf, daß er Nationalsozialist und politischer Leiter sei und deshalb die Verwaltung seines Erbteils durch einen jüdischen Testamentsvollstrecker nicht verantworten könne. Das Amtsgericht hat dem Antrage stattgegeben, das Landgericht wies ihn auf die sofortige Beschwerde des Testamentsvollstreckers zurück. Die weitere Beschwerde des Antragstellers führte zur Aufhebung dieses Beschlusses des Landgerichts, der sich auf die bisherige Rechtsprechung des Kammergerichts stützte, und zur Zurückvcrvveisung der Sache durch das Kammergericht an das Landgericht. In den Gründen dieses Beschlusses des Kammergerichts vom H.Januar 1937 heißt es u. a.: ,,lVr 1 e.slamciu^volUüccsker bekleidet kein öffentliches Amt; er verwaltet vielmehr in rein privatem Auftrag« fremde! Vermögen und unter stillt, weil ein besonderes bUcut li'-bcs. Int, ic-,.->e an die.,cr Nemaliui.g in) aUgvineiiiCii mäht anerkannt ukd, iiklil eia.nal einer behördlichen Auf.-iclit. lim« unmittelbare Wirkung des KUürg< rO. .•et d.i> Amt eines jü ii-ehen Tc>t.imtiitiv.>lFtie.-kers findet deshalb nii lit mall. Indexen bedeutet es bei der S'elhing, die der Gesetzgeber dein Juden im Verhältnis zur deutsehen Yulkvgeim iiischaft zu- ^e'A. 'v-n hat, eine <e hiverc fte'aslung far einen deutschen Volksgenewn, wenn tr die Verwaltung des ihm zugefallenen Kibteiis dareh einen judbehen Tesea!iieni..*voIKtreokcr hinnehmen und si< h die Diirclmihiutig jüdischer, dem völkischen Denken »cscndreindcr Gedankengänge und Oes, Im fi>a'iffa~-ungei), die der (ic-eUgebcr sonst l'-veidt aiiasii, h i'u n >u, hl, an st inem eigenen Veiin^cn gefallen b-sen inulg Ibi'er dic-em t-rse hl-a\ inkel werden duteh einen solchen 7u-'und am ii die Belange der deutschen Allgemeinheit berührt, d.e baloiig* hen, dem Volksgenossen eine Abhängigkeit von jüdesrhen 1 e! 1 o ge^en .se;;,en Willen ja erguien und diese nach Moglichk; .' im,, hsdm h zu ma hell. In verstärktem Maße gib das alles, wenn der betroffene Mibe, wie im vorliegenden Falle, der .NSDAP, als poiiriseher Leiter angehört, weil gerade der Kampl gegen die luden und ihren HinduiS von jeher eine der tragenden Ideen der na! iri: ,al -<'/u'i i i -. i i sehe ii liewegung bildet. Auf Grund dieser Krw.i Rungen et davon au-/ugchen, dalj für einen ai isehen Milien die ihm aufgezwungene Vciwahimg seines idbteils durch einen iüdisi hen "Jc-tamcntsvoll streiker grundgittzlie.li nicht tragbar ist, und daß ein solches Verhältnis, wenn daran nur der widersprechende i i be beteiligt ist, oime weiteres einen wiihligen Grund zur Kntlaisimg des 1 es(aiiiec,ts.voil-.treekers i. S. des § 2227 iH.fi. darstellt.1' Die Vorschrift des § 2227 BGB. biete die Möglichkeit, die Testierfreiheit des einzelnen den von ihm verkannten oder mihachteten völkischen Notwendigkeiten anzupassen. Eine Einschränkung macht das Kammergericht für die Falle, in denen es sich nicht um einen berechtigten Frben, sondern mehrere Beteiligte handelt und deren berechtigte Belange die Beibehaltung des jüdischen Testamentsvollstreckers erfordern, sei es, daß sie selbst Nichtarier sind oder da 11 sonstige Verhältnisse einen anderen als den jüdischen Testamentsvollstrecker im Interesse des Nachlasses und der Erbengemeinschaft als nicht geeignet erscheinen lassen. Zum Schlüsse bemerkt das Kammergericht, daß das Landgericht nunmehr zu prüfen haben wird, „ob auf Grund der gesamten noch zu klärenden Verhältnisse erhebliche s. tmtzwürdige lutere-seit der anderen Mrbbctedirgten, soweit sie der Umladung widerstreben, an der licilxdialtuiig des bisherigen Te*tament»Vollstreckeri voibanden sind und ob diese Interessen durch die Mntias: eng und die MinM'-Uung eines geeigneten deuKcle.tammtgcn 1 esiament-volbtres liers in einem Maße bei bitbiehtigt werden würden, daij lief billiger Abwägung der widerstreitenden Belange unter Heiiiekdeinigung de; Willens, der Miblasserin, aber auch eies Interesses der Allgemeinheit an der Aenderung de» bestehenden, aus rassischen Gründen tmerwün.« ht«n Zustande, dem BcschwM. »gemutet werden kann, sich mit der jüdischen Testamentsvollstreckung abzufinden oder, wenn er dazu nicht gewillt ist, seinen Erbteil abzugehen. Dabei wird auch auf die Verhältnisse der an dem Ilausgrundstück besiehenden Gemeinschaft und die Folgen einzugehen »ein, die eine Entlassung des Testarnentvollstrcekers weiteren Verlaufe möglicherweise mit sich bringen würde." für die.e Gemeinschaft und im auch für die Erbengemeinschaft Rassenschande und Rechtsirrtum In einer mit dieser Ueberschrift in der Zeitschrift ,,Deutsches S t r a f r e c h t" vom Januar/Februar 1937 veröffentlichten Abhandlung von Senatspräsident Professor Dr. K. Klee, Berlin, erwähnt der Verfasser einen Fall, mit welchem das Kammergericht anläßlich einer Haftheschwerde befallt war und in welchem ein in Oberschicsien wohnhafter Jude allwöchentlich in eine sächsische Großstadt fuhr, um dort mit einer Deutschblütigen zu verkehren. Der Betreffende berief sich darauf, daß er als ein des Minderheitenschutzes teilhaftiger Jude nach dem Genfer Minderheitenabkommen für Obcrschlesien von 1922 nicht bestraft werden könne. Dieser Einwand wurde objektiv damit zurückgewiesen, daß das Abkommen nur in dem Gebiete, für das es erlassen war, Geltung habe. In subjektiver Beziehung schien ein das öffentliche Recht betreffender Irrtum vorzuliegen, der sich aber in Wahrheit als ein die räumliche Geltung der strafrechtlichen Bestimmung betreffender folglich als ein strafrechtlicher Irrtum darstellte, daher vorsatzausschließend nicht anerkannt werden konnte. Arische Hausgehilfinnen im Arzthaushalt Ein in der Zeitschrift „Deutsches .Straf recht" vom Januar/Februar 1037 veröffentlichtes Urteil des Reichsgerichts vom 27. Oktober 1030 befallt sich mit der Frage, wann eine Beschäftigung mit alltäglichen, mit dem Haushalt in Verbindung stehenden Arbeiten im Sinne des Verbots des § j des Blutscbutzgcsetz.es und g 12 der 1. AusfVO. vom 14. November 1035 vorliegt. Die Revision lies vom Landgericht wegen Vergehens gegen dieses Gesetz bestraften Angeklagten, eines jüdischen Arztes, führte aus, die Arbeiten, zu denen die betreffende Hausangestellte bestellt worden sei, stellten keine alltäglichen Haushalts arbeiten dar, sondern ständen sämtlich mit seinem und seiner Frau Gewerbebetrieb in Verbindung. Hierzu heißt es in den Entscheidungsgründen des Reichsgerichts: ,.Diese Ausfüllungen gehen an der cntseheidendeii Frage vorbei. Denn die Anwendung des § 12 der V<>. vom 14. Nov. 1935 ist nicht abzulehnen, wenn die -— alltagü he —• Fähigkeit (oftenbarer Druckfehler, neblig: „Tätigkeit". — Kc-I. der ,,Jud. Rund.seiiau'') der betreuenden l'erson mit einein yeweibli, hen HeitR-be in Verbindung stellt, .sondern nur dann, wenn .sie mit dem Haushalt des Albeitgebers nicht in Verbindung steht. D.dS eine an sich zur Vntcrstüiztmg c i eies gew-ei blieben beiilebes beaiminte Aliud so gestaltet, sein kann, daß sie «ugtcu h mit dem Haushalt des Ai beitgelwrs in Verbindung stellt, kann keinem Zweifel unterliegen. Die Umstände, auf Crurol deren die Strafkammer im vorliegenden Fall eine solche Verbindung als t'.es'e|len(j angenommen hat — die im anrgefoehlenen Urleil näher dargelegte enge räumliche- Verbindung der gewerblich benutzten beiden Sprechzimmer und < 1er privaten K.iume und die Tatsache, dalS dieselben Xebenraume für die geverbü; hen und privaten Zwecke des Arbeitgebers zur Verfügung standen —, konnten ohne Kernt>irttum als G>undlage für die Auifj&King des Landgerichts angenommen werden." Demgemäß hat das Reichsgericht die Revision gegen das die Bestrafung aussprechende Urteil zurückgewiesen. Bei Zusammenhang zwischen I'rivatbaushalt und gewerblichem Betrieb greift also, wie das Urteil klarstellt, das Beschäftigungsverbot nur dann nicht Platz, wenn eine Hausangestellte lediglich im gewerblichen Betriebe ohne Verbindung mit dem Privathaushalt tntig ist. (Vgl. zu diesem Gebiet „jüdische Rundschau" vom 17. November 1936.) Die Entschädigung jüdischer Notare Ein in der „Juristischen Wochenschrift" vom 27. Februar veröffentlichter Beschluß des Amtsgerichts S c h ö n e b e r g (60. M. 243. 37) hat ausgesprochen, daß kein Rechtsanspruch der ausgeschiedenen jüdischen Notare gegen den Fiskus auf Zahlung einer Entschädigung für den Verlust des Notariats besteht. Durch den Beschluß wurde der Antrag einer Gläubigerin zurückgewiesen, diejenige jetzige und künftige Forderung des Schuldners (der auf Grund des Reichsbürgergcsetz.es aus dem Notariat ausgeschieden war) zu pfänden und der Gläubigeriti zur Einziehung zu überweisen, die der Schuldner gegen den I'reuliischen Staat auf Zahlung einer Entschädigung oder einer Rente für den Verlust der Notariatspraxis habe. Bekanntlich kann nach den ergangenen Bestimmungen (vgl. Allg. Verf. des RJM. vom 0. Mai 1036, „Deutsche Justiz." 1936, S. 715; siebe auch „Jüdische Rundschau" vom 10. April 1036) auch jüdischen früheren Notaren bei Würdigkeit und Bedürftigkeit auf besonderen Antrag ein jederzeit widerruflicher Uriterhaltszuschull gewährt werden. Hierzu heißt es in den Gründen der erwähnten Entscheidung u.a.: „Wi-imglenIi Notare als lieamte anzusehen .sind, so sind diese Zuschüsse nicht dem Gehalt oder der Pension von licrufsbearnlcn des Reiches, der Länder oder der Gemeinden gleich *u erachten, auf dio ein Res httiinsprueh bestellt, die einbehaltcne Teile eines bereits verdienten Gehalts sind, die nicht von Wihdigkc.it und insbesondere von Bedürftigkeit abhängen und eines besonderen Antrages nicht bedürfen. — Ihre Gewährung ist vielmehr lediglich in das pflichtgemäße Ermessen der Verwaltungsbehörde gestellt. Sie können jederzeit gewährt, befri-tet, verlängert, gekürzt, entzogen und «aedergewrihrt werden, und zwar ohne J)i-szipliiianiiaßnalmien. Sie werden au? Grund der Fürsorge und Freigebigkeit und aus Gnade gegeben, um den Aus Baden-Baden Vor einiger Zeit berichteten wir auf Grund der Mitteilungen des „Neuen Radener Tageblattes" über Einschränkungen für Juden in Baden-Baden. Wie uns dazu noch mitgeteilt wird, bestehen jetzt auf Grund der ergangenen Anordnungen folgende einschränkende Maßnahmen: 1. Die Kurmittclhäuscr (Friedrichsbad, Augitsiabad, Fangohaus, Inhalatorium, Darmstädter Hof, Baidrei*, und Trinkhalle) sind für Juden gesperrt; 2. an Juden dürfen Kurtaxkarten nicht abgegeben werden; 3. der Besuch des Theaters, des Kurhauses und der Konzerte, sowie der Spielsäle steht bei Lösung von Einzelcintrittskarten auch den Juden offen. AsuBersts Pralsa für Ttpplch« - Oardlnen > Liufar TIPPICHHAUS Zill TRUM Berlin Cl, Spandauer StraBe 28 sn d»r KönlgstraO«

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