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Jüdische Rundschau · 1937-03-02 · Heft 17 (2.3.1937) · page 7

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
42 (1937)
Issue
Heft 17 (2.3.1937)
Date
1937-03-02
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 17, 2. III 1937 JODISCHF RUNDSCHAU Seite 7 us Recht und Wirtschaft Monalsübersichi Februar* Der Monat Februar hat auf dem Gebiet der Gesetzgebung1 und des Wirtschaftslebens folgende Veränderungen gebracht, die für unsere Leser von besonderem Interesse sind. I Verbrauchsregelung — Preisüberwachung Die Ueberwarhungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle hat für den Bezug von Seide neue Anordnungen erlassen. Künftig ist der Bezug von Seide (Naturseide) unter die Einwilligung der Ueberwaehungsstclle gestellt, um angesichts der wachsenden Nachfrage eine gleichmäßige, den einzelnen Bedürfnissen gerechtwerdende Versorgung zu gewährleisten. Für Altpapier und Papierspüne sind ebenfalls die bestehenden Vorschriften grundlegend geändert worden. Alle Altpapierhändler müssen sich bei ihrer Fachgruppe di<e zwischen den beteiligten Fachverhänden vereinbarten neuen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen sowie Sortenvorschriften verschaffen, damit sie ihren Gewerbebetrieb ungehindert weiterführen können. Aus dem Inhalt der Anordnung ist ferner wichtig, daß Altpapier nicht mehr im Wege der Meistbietung (Ausschreibungen, Versteigerung) veräußert werden darf. Der Reichskommissar für die Preisbildung hat eine Verordnung erlassen, die ein Verbot von Ruudholzverkaufen nach dem Meistgebot enthält. Eine Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft regelt die Werbung auf dem Gebiete der Elektrizität, des Gases sowie der Brenn- und Kraftstoffe neu. Danach muß derjenige, der Wirtsrhaftswerhung ausübt, als ehrbarer Kaufmann handeln. Alle Angaben müssen wahr und klar sein und die Möglichkeit der Irreführung vermeiden. Eine ausdrückliche Gegenüberstellung des Werbungtreibenden mit Wettbewerbern und ihren Leistungen ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Reichsverkehrsminister hat eine Anordnung über die fachliche Zusammenfassung der Unternehmer und Unternehmungen, die gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge vcr. mieten, veröffentlicht. Alle Unternehmer und Unternehmungen, die gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge (ohne Stellung eines •ahrers) vermieten, haben sich bis zum 31. März 1937 bei der Reichsverkehrsgruppe Kraftfahrgewerbe in Berlin-Cliar- Iottenburg 2, Hardenbergsfr. <Ja, anzumelden. Der Reichskommissar für die Preisbildung weist darauf hin, daß auch die Preise, Pachten und sonstigen Entgehe im Verkehr mit Grundstücken von der Preisstop-Verordnung betroffen werden. Gegen etwaige Preissteigerungen auf diesem Gebiet soll mit Schärfe vorgegangen werden. Der Reichsbeauftragte für Mineralöl hat eine neue Anordnung erlassen, nach der die Befreiung gebrauchter mineralischer Oele von Verunreinigungen und Beimischungen jeder Art durch Verfahren oder im gewerblichen Handel nur mit Zustimmung der Ueberwaehungsstclle für Mineralöl, Berlin W8, Markgrafenstr. 35, zulässig ist. Kapitalmarkt Durch das neue Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren sind auf diesem Gebiet neue Maßnahmen in die Wege geleitet worden. Aus dem Inhalt dieses Gesetzes ist folgendes wesentlich: Einmal behält künftig der 1 linterleger von Wertpapieren das Eigentum während der Verwahrung. Zweitens zielt das Gesetz: darauf hin, daß der Käufer von Wertpapieren, der also eine Bank mit einem Kauf beauftragt, möglichst schnell in den Besitz dieser Papiere gelangt, was bei der bisherigen Regelung nicht so begrenzt festgelegt war. In dem Oesetz ist dann weiter die Vereinbarung zwischen Banken und Kunden über die Verwahrung geregelt. Bei der Verwahrung von Wertpapieren soll für jedes Stück ein Streifband, das den Eigentümer verzeichnet, vorgeschrieben werden, und in einem anzulegenden Verwahrungsbuch ist Nummer und Eigentümer festzulegen. Auch die Vorschriften über Sammeldcpots sind neu geregelt worden. Das Gesetz tritt am 1. Mai 1937 in Kraft. Der Reichsjusfizminister hat die Registergerichte darauf hingewiesen, daß schon vor Inkrafttreten des Aktiengcseties, das für den 1. Oktober vorgesehen ist, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit einem Grundkapital von weniger als 501)000 RM. nur dann noch ins Handelsregister eingetragen werden sollen, wenn die Genehmigung des Reichsjustizministers nachgewiesen wird. Durch eine von der Reichsregierung verabschiedete achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Zinsermäßigungen bei den öffentlichen Anleihen ist der als Höchstgrenze für die Gewährung von Härtebeihilfen vorgesehene Gesamtbetrag für die Bcihilfezahlungen am 1. Juli 1937 auf 1500 RM. erhöht worden. Auslandsreisen — Devisenwirtschaft Der Leiter der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat die Devisenbestimmungen über den Personenverkehr auf Seeschiffen neu herausgegeben. Der neue Runderlaß enthält im wesentlichen eine Zusammenfassung der bisherigen Bestimmungen. Er behandelt die Buchung von Passagen durch inländische Fahrgäste bei ausländischen Reedereien, den Bordzahlungsverkehr, Gesellschaftsreisen ins Ausland im Anschluß an Seereisen und die Abgabe von ausländischen Gcldsorten an inländische Fahrgäste in Zwischenhäfen und im ausländischen Zielhafen. Für den nichtgeschäftlichen Reiseverkehr nach Oesterreich sind neue Vorschriften ergangen. Der Höchstbetrag, bis zu dem außerhalb der Freigrenze genehmigungsfreie Zahlungsmittel erworben werden können, ist auf 250 RAA. festgesetzt worden. Bei der Zuteilung der Reisc-zahlungsmittel werden die Mitglieder des Deutschen und Oesterreichischen Alpcnvcrcins bevorzugt. Eine Genehmigung zum Erwerb von Reisezahhmgsmitteln kann für Kuraufenthalte, Reisen zu kulturellen Zwecken und zum Besuch in Oesterreich ansässiger Verwandter erfolgen. Das Abkommen über den gegenseitigen Reiseverkehr zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei ist bis zum 31. Dezember 1937 verlängert worden. Auf dem Gebiet der Devisenwirtschaft sind besondere Veränderungen im abgelaufenen Monat nicht zu verzeichnen. Es sind jedoch von den Gerichten eine Anzahl Entscheidungen ergangen, die von wesentlicher Bedeutung sind. •) Siehe die entsprechenden Monatsberichte in Nr. 1 und 9 dieses Jahrganges. Wichtig ist vor allem eine Entscheidung des Reichsgerichts, die besagt, daß eine Person, die im Inland u n d Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, sowohl den für Inländer wie auch den für Ausländer geltenden Beschränkungen unterworfen ist. Eine weitere Entscheidung befaßt sich mit der Definition des Devisenvergehcns. Wegen üevisenvergehens wird nach dem Wortlaut des Gesetzes bestraft, wer vorsätzlich zu einer Deviscimiwiderhandlung auffordert, anreizt oder sich erbietet. Dieses sich zu einer Handlung Erbieten faßt das Gericht so auf, daß es eine einseitige Handlung des Täters darstelle und es nicht darauf ankommt, ob derjenige, dem das Anerbieten gemacht wird, gewillt ist, das Anerbieten auch anzunehmen. Steuerfragen Auf steuerlichem Gebiet muß zunächst erwähnt werden, daß die E i n h e i t s w e r t e, die der Veranlagung für das Jahr 1930 zugrunde liegen, auch für die Grundsteuer des Rechnungsjahres 1937 maßgebend sind. Neufeststellungen erfolgen nach den Vorschriften des Reiclisbewertungsgesetz.es. Die für W o Ii n u u g s t e i 1 u n g e n gewährten I I a u s_z i n s s t e u e r e r 1 e i c h t e r u n g e n werden ab 1. April 1937 aufgehoben, soweit sie übermäßig sind. Die Aufhebung erfolgt dann, wenn die Gesamtsteuererleicbterungeii 75 v. H. der durch die eigentlichen Umbauarbeitcn bedingten Gesamtkapifalaufwendungen abzüglich etwaiger Reichs/uschüsse erreichen. Nur in ganz besonders gelagerten Fällen darf die Steuerieiehtenuig über 75 v. H. hinaus weiter gewährt werden. Zur Entrichtung der Wcchselsteuer werden neue Marken herausgegeben, die von den bisherigen abweichen, doch können die alten Wert/eichen vorläufig, weiter verwandt werden. Die Frage, ob auch bei formell ordnungsgemäßer Buchführung eine Schätzung vorgenommen werden darf, behandelt ein neues Urteil des Reiehsfiuanzhofes. Darin heißt Zionistische Vereinigung für Deutschland Grappenverblinde: Kasset-PranUfurt u. Baden, Württemberg, Pfalz Zionistentag für SUdwestdeutschland in Mannheim am 6. und 7. März 1937 Hellmann's Gaststätten, C 4, 12 iLameyloge) Alle organisierten Zionisten werden herzlichst eingeladen Auskunft: Büro dor ZOG, Mannhelm, N 7, 7 Samstag, 6. M..rz, vormittags: Gottesdienst. 16 '/» Uhr: Oneg Sehabbat, Ltg.: Dr. S. Kalcko, Berlin 20'/'j Uhr: Kundgebung der ZOG., Mannheim. Ansprache: Dr. Franz Meyer, Berlin Rabbiner Dr. Heinrich Lernte, Frankfurt a. M-: „Der Zionismus als Gestalter des jüdischen Lebens" Sonntag, 7. März: Arbeitstagung. 10 Uhr: Dr. Hans Pome» ranr, Frankfurt a. M.: „Die politische Lage unserer Bewegung" Dr. Michael Traub, Berlin: „Palästina- Wirtschaft 1937" 13'/; Uhr: Dr. Fran? Meyer, Berlin : „Zionismus in Deutschland — Zionismus in der jüdischen Welt" Allgemeine Aussprache Montag, 8. März, 91/.. Uhr, WI Z O »Treffen in Mannheim. Irene Tugendreich, Berlin: „Unsere gegenwärtige und künftige Arbeit" Anschließend Aussprache es, daß zwar die ordnungsgemäß geführten Geschäftsbücher die Vermutung der Richtigkeit für sich haben. Diese Vermutimg kann aber widerlegt werden, wenn ihre Unrichtigkeit nach den ganzen Umstanden, insbesondere dann angenommen werden muß, wenn ihr Ergebnis in einem so offensichtlichen Widcrcprtich zu den Ergebnissen gleichartiger Betriebe steht. Im allgemeinen muß aber dieser Unterschied gegenüber anderen Betrieben wesentlich sein, um eine Schätzung zu rechtfertigen. Wann eine I n v e nt u r o r d n u n g s m ä ß i g ist, darüber äußert sich ein neues Urteil des Reichsgerichts. In dem zur Entscheidung siebenden Falle hatte das Finanzamt bei einem Manufaktur-Warengeschäft das Warenlager höher geschätzt, weil der Bruttogewinn hinter den Richtsätzen des 1 andesfinanzamtes und hinter der durchschnittlichen Kalkulation 7urückhlieb, und die Inventuren nicht nachprüfbar seien. Der Reichsfinanzhof hat demgegenüber das Bucltfiihrungsergebnis als ordnungsgemäß anerkannt. Er betont, daß eine ordnungsgemäße Inventur nicht voraussetzt, daß sie Angaben über Qualität, Finkaufspreis, Herstelluugsort oder Fakturenbezeichnung der einzelnen Waren enthalten müsse. Das sei bei kleineren Betrieben nicht üblich und bei größeren nicht durchführbar. Namentlich könne nicht verlangt werden, daß ein Kaufmann seine Inventur so aufstellt, daß sie nach mehreren Jahren noch im einzelnen auf ihre Kalkulationsgrundlagen nachgeprüft werden kann. Für Auswanderer wichtig ist ein Beschluß des Reiehsfiuanzhofes, der sich mit der Zustellung von Steuerbescheid c n an i m Ausland wohnende Steuerpflichtige beschäftigt. In ihm heißt es, daß ein Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen, der sich im Ausland befindet und nach der Zustellungsurkunde in die Wohnung zugestellt werden soll, auch dann als formgerecht zugestellt angesehen wird, wenn er dem Bevollmächtigten zugestellt worden ist, den der Steuerpflichtige dem Finanzamt benannt hat. Einzelhandel Auf dem Gebiet des Einzelhandels sei eine Stellungnahme des Bayerischen Wirtschaftsministcriums erwähnt, die sich dahin ausspricht, daß bei Genehmigungen zur Eröffnung von Einzel h a n d e 1 s g e s c h ä f t e n, die als Ausnahmen von dem Verbot der Neuerrichtung von Einzelhandelsgeschäften bewilligt werden, keiner anderen Stelle ein Beschwerderecht zusteht. Nach dem Eiiizelhandelsschutzgesctz Likörfabrik FR'llHifiT-l DR. GEORG JOSEPHTHAL-BERLIN spricht in NÜRNBERG Samstag, den 6. März, 20.30 Uhr Turnhalle, Obere Kanalstraße 24 «Judenschicksal und Zionismus in der Welt ZIONISTISCHE VEREINIGUNG FÜR DEUTSCHLAND sei ausdrücklich bestimmt, daß nur gegen ablehnende Bescheide eine Beschwerde zulassig ist. Eine w:.:.:i:;e Entscheidung ist kürzlich vom Oberlandesgericht Breslau gefallt worden. Es handelte sich um die I rage, ob der Einzelhandel die wahrend der Geschäftszeit gekaufte bzw. bestellte Ware nach Fintritt der Sonntagsruhe, also n a c h Ladens c h 1 u ß am Sonnabend a u s h ä n d i g e n darf. Sinngemäß muß die Entscheidung auch auf den Werktagsverkehr angewendet werden. In dem Urteil heißt es, daß ein Verkäufer sich strafbar macht, wenn er nach Schluß der Geschäftszeit die bei ihm gekauften Waren aushändigt und sieh bezahlen läßt. Das Austragen vorher gekaufter Waren nach Geschäftsschhii! durch den Inhaber oder auch unter Beachtung der Arbeitszeitbestimmungen durch Angestellte ist dagegen zulässig, weil das Austragen nicht mehr als Au.ülmng des Gewerbebetriebes der offenen Verkaufsstelle angesehen wird. Für die Lebenshaltung des Geschäftsinhabers interessant ist eine Entscheidung, die besagt, daß wenn das Geschäft eines Ehemannes erheblich sinkende Umsätze aufweist, keinen Gewinn abwiift, sondern mit Verlust arbeitet, der .Mann berechtigt ist, die 1 rbenshaltimg der Familie erheblich einzuschränken. I K-mcntsprcchend sinkt auch der Uuferhaltsaiisprueh der Ehefrau, und zwar auch dann, wenn der Ehemann es für zweckmäßig haltett sollte, die Verschlechtet ttng seiner wirtschaftlichen läge nicht nach außen hin erkennbar kundzugeben. Maßgebend sind auf jeden Fall die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht eine aus äußeren Gründen aufrecht ei halteiie aber!: leben hohe Lcbenslu.ltung. Handwerk Zur Durchführung der Anordnungen über die Sicherstellung des F a c h a r b e 11 e r n a c Ii w ti c h s c s hat der Reichsstand des deutschen I lamlwcrks Richtlinien aufgestellt. Danach wird Lehrlingen des Baugewerbe, die am 1. April Wi7 bereits drei Jahre in der I ehre sind, die Ablesung der Gesellenprüfung gestatte!. Ferner ist bestimmt worden, daß die erhöhte "Zahl tler Einstellung von Lehrlingen dem Bedarf der Wirtschaft angepaßt wird. Beachtlich ist ferner, daß der Rcichsstand des deutschen I lamlwcrks beim kcidisjustizminisfer den Antrag gestellt hat, Handwerkern' die Eintragung in das Handelsregister zu ermöglichen. Die IlaiicUerker sollen das sogenannte fakultative Eintragungsrecht erhalten. Wie der h'eichsstand mitteilt, ist eine entsprechende Gesetzes» änderung in Vorbereitung. Arbeitsrecht Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts seien Entscheidungen erwähnt, die sich mit der P e n s i o n s b e r e c Ii t i g u n g jüdischer Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Tarifordnung z. B. enthielt die Bestimmung, daß ein Ruhegehalt, auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, nur denjenigen Arbeitnehmern gewährt werden soll, die deutsche Reichsangehörige sind. Das Reichsai-beitsgericht steht aber grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß auch bei solcher Formulierung Juden pensionsberechtigt sind. In der Begründung verweist das Gericht darauf, daß auch das Berufsbeamtengesetz und die zum Reichsbürgergesetz ergangenen Verordnungen den aus dem Dienst scheidenden Juden das Ruhegehalt zubilligen. Bei privaten Betrieben, wo der Ruhcgehaltsanspiucli lediglich in dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet ist, liegt kein Anlaß vor, jüdischen Arbeitnehmern das Ruhegehalt zu versagen. Praktisch bedeutsam ist eine andere Entscheidung, die besagt, daß Verkäufer, die Mnnadsgchalt beziehen, Anspruch auf V c r g ü t tt n g w e g e n S o n n t a g s a r h e i t nur haben, wenn es ausdrücklich vereinbart worden ist. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Bezahlung einer Uebvrstundetivergiitung wegen Sonntagsarbeit besteht nicht. Ein Angestellter, der fortgesetzt mit der Kundschaft in, Berührung kommt, muß sich, wie in einem anderen Urteil festgestellt wird, eines zurückhaltenden Benehmens befleißigen, um nicht durch ActibVningen, die die Kundschaft verletzen können, das Geschält zu .schädigen. Fortgesetzt schlechte Behandlung der Kunden, politisier nde Redensarten, die geeignet sind, den Geschäftsinhaber in der Achtung der Kunden bernl»-zusetzen, stellen eine Verletzung der Treupflicht des betreffenden Angestellten dar und können dessen. Eilt« lassung rechtfertigen. Versicherungen Die V e r p f ä u d u n g v o u V e r s i c b e r tt u g s a n s p r ü»> eben (z.B. Lebensversicherungen) ist wertlos, wenn der Bezugsberechtigte nicht damit einverstanden ist. Hat z. B. ein gegen Todesfall Versicheitcr seine Ehefrau als Bezugsberechtigte angegeben und im Laufe der Zeit den Versicherungs« anspruch gegen Uebergabc der Police als Sicherheit einem Kreditgeber verpfändet, so ist nach der neuesten Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Rechtswirksainkeit dieser Verpfändung die Anzeige au den Bezugsberechtigten und die Versicherungsgesellschaft notwendig. Unterbleibt die Anzeige und die Zustimmung des Bezugsberechtigten, so kann bei Fälligkeit der Gläubiger keine Ansprüche erheben, und zwar auch dann nicht, wenn er den Versicherungsschein in Händen hat. Die Versicherungssumme wird vielmehr an die bezugsberechtigte Ehefrau ausgezahlt. Dr. Eugen R o t h, Berlin Walter O I i t z k i, der bei den diesjährigen Wagner« fesispielen in Montc-Carlo den „Alberich" in den „Ring- Auf fühnmgen" sang, wurde für die Wagnerfestspicle des nächsten Jahres nach Monte-Carlo verpflichtet. Olitzki singt am 8. März, in Amsterdam mit dem Konzcrtgebouw« Orchester unter Leitung von Dr. Frieder Weißmamt in einer konzertanten Aufführung der „Meistersinger von Nürnberg" den „Beckmesser". Die Veranstaltung wird von der Holländischen Rtmdfunkgesellschaft A.V. R. ü. über Hilversum | übertragen. Weingroßhandlung N, BrunnenstrtBe 42 M. Müllerstraße 144 N, Chausseestraße. 76 N, Schivelbelner Straße 6 O. Petersburger Straße 42 SO, Gronauer Straß« IS SW, Bergmanrwtraße 11 Moabit, Cotzkowskyttraße 31 Moabit, Wilsnacker Str. 25 Lichtenberg, Wismarplatz 1 Neukölln, Hermannstraße 27 Neukölln, Bergstr. 66 Neukölln. Berliner Str. 12 Oberschöneweide, WilhelminenhofstraBe 40 Steglitz, Schloßstralie 121 Schmargendorf, Berkaer Straße 5 Reinickendorf-Ost, Markstraße 45 Weißensee, Berliner Allee 247 Pankow, Wollankstraße 98 Spandau, Potsdamer Straße 23 Charloftenburg, Wilmersdorfer Straße 157 Lankwitz, Charlottenstraße 34 Schöneberg, Kolonnenstr. 7 Tempelhof, Berliner Straße 152 Oranienburg, Berliner Straße 1 Brandenburg an der Havel, Slelnsfraße 8

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