Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 42 (1937)
- Issue
- Heft 10 (5.2.1937)
- Date
- 1937-02-05
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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■■■■> / 1,1! s JODISCHE RUNDSCHAU ALÄS TI NA- BIATT Nr. 10, 5.'FEBRUAR 1937 Ein Jahr der Gesetzgebung Konkursrecht — Strafrecht — Prozeßrecht Von Dr. Fritz Loewenstein, Jerusalem Das Jalir 1936 wird in der Geschichte des neuen Palästina nicht nur als ein Jahr der Unruhen, sondern auch als ein Jahr intensiver Gesetzgebung fortleben. Die eigenartigen Verhältnisse der Rechtsentwicklung in England bringen es mit sich, dali es nicht einfach möglich ist, das überlebte türkische Recht in Bausch und Bogen aufzugeben und es durch modernes, auf englischer Grundlage beruhendes Recht zu ersetzen. In England selbst beruht bekanntlich das geltende Recht zu einem sehr erheblichen Teil auf der Gerichtspraxis, nämlich auf Entscheidungen der Obergerichte, die so lange als vorbildliches Recht gelten, als sie nicht durch neuere Urteile überholt („ovcrruled") werden. Daneben gibt es in England Regelung bestimmter Materien durch Akt der Gesetzgebung, also durch das Unterhaus. Für Palästina gilt nur der Grundsatz, dal) grundsätzlich das alte türkische Recht fortbesteht, clali es jedoch durch neue Gesetze der Palästina-Regierung aufgehoben werden kann und daß da, wo sich Lücken in der Gesetzgebung ergeben, englisches Gcmeinrecht („Common Law") subsidiär angewandt werden kann. Das bedeutet, dali der Inhalt von englischem kodifiziertem Recht nicht angewandt werden darf, sondern nur das nicht kodifizierte Recht, das auf der Praxis der Gerichte beruht. Wo also in England selbst eine Materie durch Gesetz geregelt ist, muß der palästinensische Gesetzgeber, wenn er diese Materie für Palästina nach englischen Rechtsgrundsätzen regeln will, eine eigene „Ordinance" machen, die mit dem englischen Gesetz fast identisch sein kann. Wo in England nur Gewohnheitsrecht besteht, kommt es in Palästina nur insoweit zur Anwendung, als das türkische Recht Lücken aufweist. Natürlich wäre der palästinensische Gesetzgeber berechtigt, das Bodenrecht oder das allgemeine bürgerliche Recht durch eigene Akte der Gesetzgebung zu reformieren, aber dazu hat die Verwaltung nicht genug Energie oder nicht genug Verständnis. So besteht der merkwürdige Zustand, dali die „M cd j eile" (das türkische Gesetzbuch), ein für modernes Rechtsdenken unsagbar veraltetes Buch, in der neuen Türkei längst aufgehoben ist, dagegen unter englischer Herrschaft fortbesteht, nicht nur in Palästina, sondern z. B. auch in Cypern, wo die englische Herrschaft über 50 Jahre besteht und wo kein Mandat der englischen Verwaltung irgendwelche Schranken setzt. Die Folge ist, daß man in diesen Fragen künstlich versuchen muß, Lücken in der türkischen Gesetzgebung zu konstatieren, um modernes englisches Recht anwenden zu können, was zu einem vielfach unerträglichen Zustand von Rechtsunsicherheit führt. So entstellt das heutige buntscheckige Bild der palästinensischen Gesetzgebung. Türkisches Recht, das seinerseits teilweise mohammedanisches religiöses Recht, teilweise mißverstandenes französisches Recht ist, moderne auf englischer Gesetzgebung beruhende palästinensische Ordinances und englisch es Common Law, von dem nie sicher ist, ob es in einer bestimmten Frage anwendbar ist oder nicht, wobei der englische Richter zu einer Bejahung, der arabische und vielfach auch der jüdische Richter eher zu einer Verneinung neigt. Es besteht wenig Hoffnung, daß dieser Zustand einmal ganz beseitigt werden wird. Immerhin haben die letzten zehn Jahre manche Besserung gebracht. Während das bürgerliche Recht durch keinen Akt der Gesetzgebung auch nur berührt wurde, haben wir heute in Palästina ein modernes, auf englischer Grundlage beruhendes H a n d e 1 s r e e Ii t. Wechselrecht, Recht der Aktiengesellschaften, der Genossenschaften und der Gesellschaften (Partnerships) sind seit einer Reimvon Jahren durch Ordinances geregelt. Uebrig blieb d: bis vor wenigen Monaten das türke kische Recht war eine wörtliche, s Die Kommission in London! I. aus dem französischen Code eine Bestimmung, wonach d ew\2 des Konkurses übriggi I ten Pariser Bank einzahlen türkische Gesetz aufgenormt Wortlaut der palästinensisch hätte in Paris einzahlen irii,- türkischcr Zeit Gesetze eingeführt. Dieses Jahr ha Koiikursordnung gebracht dem Gebiete des Handeb von K o u k ti r s r e c h t, wo he Recht galt. Dieses türunpfsinnige Uebersetzung de 1 oinmeree. Es gab da z. B. •r Konkursverwalter bei Becndiiü li. ncs (it ki bei einer bestimm- (jij'ie. Das war wörtlich in das i: worden, so daß nach dem ■ Konkursverwalter dieses Geld rii.vfen. In dieser Weise wurden in .•uropäischer Staaten in der Türkei i endlich die Einführung einer neuen und damit ist die Gesetzgebung auf rechts im wesentlichen zu Ende geführt. Es sollen an die;er Stelle nur ein paar Einzelheiten der neuen Koiikursordnung aufgezeigt werden. Während bisher der Konkurs des Nichtkaiifmaims durch ganze zwei Paragraphen der Medjelle geregelt war, und eigentlich das religiöse Gericht dafür zuständig war, ist nunmehr ein einheitliches Konkursrecht geschaffen worden, das selbstverständlich von den staatlichen (jerichtrri ausgeübt wird. Voraussetzung des Konkurses ist nicht nur Zahlungseinstellung des Schuldners, sondern jeder sogenannte „act of bankrupey" (Handlung eines Bankrotteurs), wozu jede für die Gläubiger nachteilige Vermögensverschiehung gehört, ebenso jede Duldung einer Vollstreckung, Diesem außerordentlich scharfen Konkursrecht stehen auf der anderen Seite sehr humane Bestimmungen gegenüber, die es dem unschuldigen Gemeinschuldner ermöglichen, nach Durchführung des Konkurses sich eine neue fixist a'if/ubauen, ohne von den ständigen Forderungen seiner durch u. n Konkurs nicht voll befriedigten Gläubiger bedroht zu sein. Hat sich herausgestellt, daß der Schuldner weder durch betrügerische noch durch leichtsinnige Maßnahmen seinen Konkurs verschuldet hat, so kann ihm das Gericht ., I; ch.c , e" erteilen und damit ist er aller Verpflichtungen ledig, Iii-, atts der Konkursmasse nicht befriedigt werden können. Mit <h iii 1. Januar 1037 sind zwei weitere wichtige Gesetze in Palästina in Kraft getreten. Das türkische Strafgesetzbuch, das bisher noch insoweit galt, als es nicht durch neue Ordinances durchlöchert war, ist durch ein ganz auf etiglischer Rechtsgrundlage beruhendes neues Strafgesetz b u c h abgelöst worden. Die ganze Tragweite dieses Gesetzes \urd sich natürlich erst in der Praxis erweisen. Man hat in wichtigen Einzelheiten dem bisherigen Rechtszustand Rechnung getragen und hat insbesondere das überaus scharfe englische Tötungsrecht nicht voll übernommen. Eng- Nach englischen Pressemeldungen ist vorläufig nicht damit zu rechnen, daß die Royal Commission für Palästina ihren Bericht veröffentlicht. Die Kommission wird zunächst weitere Untersuchungen in London anstellen, bevor sie ihren Bericht dem Kabinett zur Billigung vorlegt. Die „M o r - ning Post" meldet, daß der Ausschuß noch keine Beschlüsse über die Ursachen der Unruhen in Palästina gefaßt und auch noch keine Vorschläge zu einer Regelung ausgearbeitet habe. Man sei sich bewußt, daß die Unruhen, die während des Besuches der Kommission zum Schweigen gebracht worden seien, nur vorübergehend eingeschlafen seien. Es sei möglich, daß man die Veröffentlichung des Berichtes bis nach der Königskrönung aufschieben werde. Die Mitglieder der Kommission trafen, mit Ausnahme von Sir Horace Rumbold, der sich noch in Aegypten aufgehalten hat, in London ein. „Daily Telegraph" meldet, daß die Kgl. Kommission weitere Vernehmungen in London abhalten werde. Der frühere High Commissioner von Palästina, Sir Herbert Samuel, soll u. a. als Zeuge erscheinen. Die Regierung dränge, wie das Blatt weiter schreibt, darauf, daß der Konimissionsbericht zu einem möglichst nahen Termin fertiggestellt werde und daß die Kommission daraufhin ihre Arbeiten beschleunige. Nach Vorlage des Berichtes werde die Regierung die Maßnahmen erwägen, die zur Wiederherstellung der Ordnung in Palästina zu ergreifen sind und sie werde, wenn möglich, eine Verständigung zwischen Juden und Arabern zustande bringen. Wie der JTA. mitgeteilt wird, hat die Kgl. Kommission endgültig beschlossen, den Präsidenten der Neuzionistischen Organisation, Wladimir Jabotinsky, in London in einer öffentlichen Sitzung zu vernehmen. Es heißt, daß auch einige frühere Oberkommissare für Palästina und Beamte des Colonial Office in London vor der Kommission aussagen werden. Die Palästina-Regierung hat der Kgl. Kommission vor ihrer Abreise ein Memorandum überreicht, das die Antworten auf die von den jüdischen Zeugen erhobenen Beschwerden enthält. Den öffentlichen Sitzungen hatten im Auftrag der Regierung die Beamten der Palästina-Verwaltung, D. O. Harris und L. Andrews, beigewohnt und die vorgebrachten Beschwerden den zuständigen Regierungsdepartements zur Beantwortung zugeleitet. In einer besonderen Denkschrift werden die Leistungen der Mandatarmacht während des Mandaisregimes behandelt. F a u z. i K a u k j i hat, der arabischen Presse zufolge, an die Königliche Kommission eine Denkschrift gerichtet, in der er seine Tätigkeit während der Unruhen erläutern und begründen soll. Auch das in Irak bestehende Komitee für den Schutz der Rechte palästinensischer Araber soil der Kommission ein Memorandum eingesandt haben, in dem gegen das Mandat und die Ba'fonr-Ikklnration protestiert wird. Arabische Delegation nach London Das Oberste Arabische Komitee beschloß, eine Delegation nach London zu entsenden, die dafür sorgen soll, daß die Ergebnisse der Untersuchung der Kommission, soweit sie für die Araber günstig sind, auch praktisch ausgenutzt werden. Uebertriebene Befürchtungen Aber: Mangel der öffentlichen Sicherheit Vor einigen Wochen brachten die judischen Zeitungen Palästinas alarmierende Berichte über angebliche arabische Vorbereitungen zu neuen Angriffen. Die An/eichen, so meinte man, lassen den sofortigen Ausbruch neuer Unruhen erwarten. Wir haben in der „J. R." vom 23. Dezember 1036 diese palästinensischen Stimmen wiedergegeben und haben daraufhin mehrfach aus dem Kreis unserer Freunde in Palästina Zuschriften erhalten, die sich gegen diese Beurteilung wenden. Man glaube, so heißt es in diesen Zuschriften, im jüdischen Publikum Palästinas nicht an diese pessimistischen Gerüchte. Nun schreibt auch die Tel-Awiwer Tageszeitung „Haarez" in einem Leitartikel: Die Befürchtungen wegen des Ausbruchs neuer Unruhen nach der Abreise der Royal Commission waren übertrieben und jedenfalls verfrüht. Die arabischen Fürsten, die die Führer und die Geführten dieses Landes schon zweimal aus einer schweren Krise gerettet haben, verlangten von den Spitzen der panarabischen Bewegung im Lande, Unruhen zu vermeiden, solange die Royal Commission ihre Arbeit nicht beendet und die britische Regierung zu den Vorschlägen der Kommission vor der Mandatskommfcsion des Völkerbundes noch keine Stellung genommen hat. Es ist anzunehmen, daß diese Prozedur noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird. In dieser Zeit werden die arabischen Führer keine neuen Massen Unruhen veranstalten, nachdem ihnen die letzten Unruhen noch nicht den erhofften Erfolg gebracht haben. — Unteressen nimmt der Einzelterror im Lande seinen Fortgang. Täglich hören wir von Raubüberfällen und Zusammenstößen mit der Polizei, von Bombeiiattentaten, Schießereien, Steinwürfen usw. Das Departement für öffentliche Sicherheit fand ein Mittel zur Verbesserung der Sichcrheitszustände: es ordnete die Entwaffnung der — palästinensischen Polizei an. Auch der Oberste Gerichtshof fand dieser Tage eine wirksame Maßnahme zur Hebung der öffentlichen Sicherheit: er entschied, daß die Strafbesiimniungen der Ausnahmegesetze mit dem 30. September v. J. außer Kraft getreten sind. Ueber andere Mittel und Wege zur Verstärkung der Sicherheit im Lande haben wir nichts gehört. Wenigstens hat man der Oeffentlichkeit nichts darüber mitgeteilt. Chefsekretär Kali vor der Mandats- Kommission? Jerusalem, 3. Februar. (J'l A.) Fs verlaufet, daß High Commissioner Sir Arthur Wauchope im Laufe des Monats Februar einen Urlaub antreten und sieh nach England begeben wird. Seit seinem letzten Urlaub im Jahre 1Q35 war Sir Arthur nicht mehr in England. Fs ist möglich, daß er vor seiner Rückkehr nach Palästina die Veröffentlichung des Berichtes der Peel-Kommission abwarten wird. Diese durfte aus technischen und politischen Gründen erst nach der feierlichen Krönung des Königspaares erfolgen. Al'er Wahrscheinlichkeit nach wird der High Commissioner während seiner Abwesenheit, wie gewöhnlich, von dem Chefsekretär der Palästina-Regierung, John llathorn Hall, vertreten werden. Seinen neuen Posten in Sansibar wird Chefsekretär Hall erst in einigen Monaten übernehmen. In Regierungskreisen ist man der Ansicht, daß Chefsekretär Hall auch der außerordentlichen Tagung der M a n d a i s - kommission, die für den 31. Mai zur Beratung der Palästinafragen einberufen wurde, als akkreditierter Vertreter der Mandatarmacht beiwohnen wird. Amtsantritt des neuen Obersten Richters Jerusalem, 1. Februar. (Palcor.) Heute vormittag fand die feierliche Amtsübernahme des an Stelle von Sir Michael McDonnell ernannten neuen Obersten Richters H. H. Trust cd statt. Dr. Smoira, S. Horowitz und Sidkey Dajani begrüßten den Obersten Richter namens der jüdischen, englischen und arabischen Anwaltschaft. In seiner Antwortrede wies Mr. Trusted auf die dem palästinensischen Jnstizwesen innewohnenden Schwierigkeiten hin, die durch das gleichzeitige Bestehen von drei Sprachen, drei offiziellen Ruhetagen in der Woche und drei verschiedenen Rechtsauffassungen' entstehen. Zum neuen Obersten Staatsanwalt als Nachfolger des zum Obersten Richter berufenen früheren Staatsanwalts Trusted für Palästina wurde Mr. W. J. Fitzgerald ernannt, in den ersten zehn Jahren der Zivilverwaltung lag dieses Amt in den Händen von Norman Bentwich. lischcr Auffassung entsprechend ist vorsätzliche Tötung zunächst immer Mord, also mit dem Tode bedroht, und es ist Sache des Angeklagten, nachzuweisen, dali einer der wenigen Fälle vorliegt, der als „Totschlag" angesehen und mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft wird. Hier ist in das palästinensische Gesetz entsprechend der auch in Deutschland üblichen Auffassung der Begriff der Uebcrlegung aufgenommen worden, der in England unbekannt, dagegen in Palästina auf türkisch-franzöpischer Rechtsgrundlage stets angewendet wurde. Auf vielen anderen Gebieten bedeutet die Einführung englischen Rechts eine Verschärfung. Während in England selbst die Slrafrechtsrcform für ein humaneres Strafrecht kämpft und z. B. in den letzten Tagen bekannt wurde, daß eine Regierungskommission die Beseitigung der Prügelstrafe zu studieren begonnen hat, ist in Palästina gerade jetzt das alte scharfe englische .Strafrecht eingeführt worden, allerdings ohne die Prügelstrafe. Gewisse Sextialdclikte, die bisher in Palästina überhaupt nicht strafbar waren, sind jetzt mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bedroht. Auch der Selbstmordversuch wird jetzt für strafbar erklärt. In manchen anderen Fragen wieder mußte man den Verschiedenheiten in den sittlichen Anschauungen der verschiedenen Bevölkerungsgruppen in Palästina Rechnung tragen, so in den Fragen der Bigamie und der Kinderheiraten. Dennoch wird man im ganzen sagen können, daß ein größerer Zustand der Rechtssicherheit auch auf diesem Gebiete erreicht worden ist und daß eine modernere Strafrechtspflege immerhin erleichtert worden ist. Es steht zu hoffen, daß, wenn in England selbst Reformen im Strafrecht sich durchsetzen sollten, auch in Palästina die entsprechenden neuen Gedanken bald in die Gesetzgebung aufgenommen werden werden. Besonders buntscheckig ist in Palästina noch immer das Prozeßrecht. Dies gilt freilich nicht vom Strafprozeß, wo seit Jahren eine moderne Strafprozeßordnung auf englischer Grundlage eingeführt wurde, die in der Praxis auch bei den unteren Gerichten Anwendung findet, für die sie eigentlich nicht bestimmt war. Aber um so schwieriger liegt es auf dem Gebiete des Zivilprozesses. Englische Auffassimg ist es, daß Prozeßrecht überhaupt nicht Gegenstand der eigentlichen Gesetzgebung ist, sondern daß die Gerichte selbst durch „Rules of Court" (Gerichtsordnungen) die Prinzipien festsetzen, nach denen Streitigkeiten verhandelt und entschieden werden. In der Praxis liegt es heute so, daß die türkische Zivilprozeßordnung einerseits durch palästinensische Rules of Court, andererseits durch unmittelbare Anwendung englischer Prozeßmaximen durchlöchert ist. Die Reform dieses Jahres besteht hier in dem sogenannten Civil Procedure Rules, die schon vor längerer Zeit veröffentlicht, jedenfalls am 1. Januar in Kraft getreten sind. Hier wäre es sicher erwünscht gewesen, wenn unter Aufhebung des türkischen Gesetzbuches eine zusammenhängende Kodifizierung erfolgt wäre. Das ist leider nicht der Fall. Vielmehr ist man in den traditionellen Wegen fortgeschritten, indem man nur eine Reihe von Einzelbestimmtmgeti des türkischen Gesetzes aufgehoben, die große Menge dagegen hat fortbestehen lassen und so eine derartig komplizierte Situation geschaffen hat, daß wahrscheinlich Jahre vergehen werden, che Klarheit darüber bestehen wird, was geltendes Recht ist. Inhaltlich bedeuten die neuen Rules auf vielen Gebieten einen Fortschritt, insbesondere wenn Richter und Anwälte sich in die neue Materie eingearbeitet haben. Die unglücklichen „Foreign Advocates" (ausländische, in Palästina zugelassene Anwälte), die die schwierigen Klippen des Examens umschifft haben, werden durch die Gesetzgebung dieses Jahres gezwungen sein, einen erheblichen Teil dessen, was sie mit schwerer Mühe eben erst gelernt haben, zu vergessen und stattdessen neues Recht sich anzueignen. Die neuen Gesetzgebungsakte werden manches in der palästinensischen Rechtsprechung verbessern. Es steht zu hoffen, daß andere Gesetzgebungspläne der Regierung, so auf dem Gebiete des Vollstreckungsrechts, im Laufe des neuen Jahres Gestalt annehmen werden. Jüdischer Chauffeur ermordet Der 31jährige Chauffeur Mendel Mintz aus Kfar Avlheil im Emek Chefer wurde am Lenkrad eines Lastwagens auf der Jaffa—Haifa-Chaussee von xwei Arabern angeschossen und tödlich getroffen. Er hinterläßt ein fünfjähriges Kind. Zwei Araber wurden verhaftet. yj. ü t