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Jüdische Rundschau · 1938-10-25 · Heft 85 (25.10.1938) · page 4

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
43 (1938)
Issue
Heft 85 (25.10.1938)
Date
1938-10-25
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 JÜDISCHE RUNDSCHAU Nr. 85, 25. X, 1938 Kennkarle und jüdische Vornamen Die jüdischen Konsulenten Zu der 5. Verordnung zum Reichsbürgenjesetz vom 27. September 1938 betreffend das Ausscheiden der Juden aus der Anwaltschaft (vgl. ״Jüd. Rundschau“ Nr. 81) hat der Reichsjustizminister nähere Anordnungen erlassen. In einer allgemeinen Verfügung vom 13. Oktober 1938 Werden Durchführungsbestimmungen zu §§ 5 und 14 der vorbezeichneten Verordnung gegeben, die die Ausgleichsstelle, die Vergütungen der Konsulenten und die Unterhaltszuschüsse betreffen. Als Ausgleichsstelle ist die Reichsrechtsanwaltskammer bestimmt. Di« Unterhaltszuschüsse können bei Ledigen bis 200 M., bei Verheirateten, Verwitweten oder Geschiedenen bis 250 M. monatlich betragen. Soweit noch andere Einkünfte vorhaflden sind, dürfen die Zuschüsse nur so beinessen werden, daß der Gesamtbetrag von anderen Einkünften (nach Ausgleich von Verlusten) und Zuschüssen monatlich die angegebenen Beträge nicht übersteigt. Eine allgemeine Verfügung vom 17. Oktober 1938 regelt die Angelegenheiten der jüdischen Konsul e nt e n näher. Neben Einzelheiten über die Pflichten bei der Berufsausübung und über die Aufsicht ihrer Geschäftsfühmng wird di« Form der Anträge auf Zulassung als Kon״ sulent im einzelnen festgelegt. Bei den Anträgen ist auch an* zugeben, wann und bei welcher Behörde der Antrag auf Ausstellung einer Kennkarte gestellt worden ist. — Hervorzuheben ist, daß jüdische Konsulenten weibliche Hilfskräfte deutschen oder artverwandten Blutes nur beschäftigen dürfen, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. — Bei der Zulassung werden in erster Reihe solche Frontkämpfer berücksichtigt werden, die eine schwere Kriegsverletzung erlitten bähet». Schließlich werden in einer Bekanntmachung des Reichsjustizminisfers vom 17. Oktober 1938 die Niederlassungsorte der jüdischen Konsulenten (insgesamt 72Orte) Keine untere Altersgrenze beim BeschäHigungsverbot Durch das Beschäftigungsverbot des Blutschutzgesetzes ist es Juden untersagt, deutschbliitige weibliche Staatsangehörige unter 15 Jahren in ihrem Haushalt zu beschäftigen. Das Reichsgericht hat entschieden, daß skh dieses Bescnäftigungsverbot auch aut die Betätigung noch Schulpflicht®«• deutscher Mädchen in einem jüdischen Haushalt erstreckt. Im Gesetz ist «ine untere Altersgrenze nicht enthalten. Die Rcichsgcriclitsverhandlung betraf ein jüdisches Ehepaar, das nacheinander zwei deutsche Schulmädchen zwischen 11 und 12 Jahren längere Zeit regelmäßig an fünf Tagen in der Woche mit der Wartung und dem Ausfahren seines Kindes beschäftigt hatte. Die Schulmädchen kamen in die Wohnung des jüdischen Ehepaares, holten das Kind dort ab und brachten es auch dahin z.urück; bei schlechtem Wetter spielten sie mit dem Kinde in der Wohnung. Eines der Mädcnen half außerdem im Haushalt beim Aufwaschen und Wasserholen. Die Mädchen erhielten außer verschiedenen Kleinigkeiten Essen und einige Kleidungsstücke, in einem Falle auch einen Barbetrag zu einer Anschaffung. Der Vertreter des Oberreichsanwalts wies darauf hin, daß die An- Wendung des Beschäftigungsverbotes nicht einen Arbeitsvertrag im rechtlich-technischen Sinne voraussetzt. Erforderlich ist vielmehr mir ein tatsächliches Verhältnis, auf Grund dessen eine Arbeit wie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses verrichtet wird, ln diesem Sinne betrachtet, haben di« Mädchen längere Zeit Arbeit in einem jüdischen Haushalt geleistet. Das Beschäftigungsverbot ist weit auszulegen, es ist «in« Vorbeugungsmaßnahme, durch die nach Möglichkeit «ine schädigende Einwirkung aut deutsche Frauen und Mädchen vermieden werden soll.־ Aus der Wirtschaft Folgende Firmen gingen in arischen Besitz über: Tuch.- roßhandlung S. L. Schlesinger in Berlin. — Mützenfabrik 1. Gärtner in Berlin. — Kaufhaus Moritz Hirschfeldt in! Lyck (Östpr.). — Bandfabrik A. Stern jr. in Wuppertal- Elberfeld. — Philipp Eiden, Kinderbekleidung, in Berlin. — Hermann Epstein (Inh. Salix׳ Linz), Manufakturwarengeschäft, in Hof. — Kaufhaus Gebr. Baum in Frankfurt a. M.- Griesheim. — Kaufhaus S. Pikarsky vorm. Kaufhaus des Zentrums in Königsberg i. Pr. — Sclmhhaus Klein in Speyer. — Herrenkleiderfabrik Alfred Mendel in Wuppertal. — Faserstoff-Werke GmbH., Mannheim. — Dainenmantelfabrit; Greiffenhagen & Bettsack, Erfurt. — Spiritus- und Preßhefefabrik der Firma M. Fisehi’s Sühne in Ltmnu-rsach bei Klagenfurt. — Sägewerk Kricglach der Wiener Holzfirma Neuhut & Littmann. — Levv <y Han au er, Dainvnhutfabrik und Modewaren. Groß- Handel, Frankfurt a. M., Tuchgroßhandlung S. Mayer jr., Stuttgart. — Strickwarenfabrik Gräber-Neutra. Notizen aus Holland Von unserem Berichterstatter R. L. Den Haag, 22. Oktober Die Einwanderung nach Niederläudisch-Indien ist für das Jahr 1938 jetzt ganz eingestellt, Di« für dieses Jahr festgcstdlte Quote von 12000 ist bereits erheblich überschritten worden. Die Stoomvaart Maatsehappij ,,Nederland“ und dCT Rotterdamsche Lloyd teilen mit, daß sie zur Hebung des niederländisch-indischen Handels mit der Levante direkte Verschiffungsgelegenheiten unter anderem auch nach Jaffa, Tel Awiw und Haifa einführen wollen. Der holländische Nationalfondskommissar M. H. Max Bolle gibt bekannt, daß das Jahr 5698 •für den Keren Kajemeth in Holland sehr günstig verlaufen ist. De Eingänge waren um mehr als 20 000 Gulden höher als im vorangegangenen Jahre. ln Amsterdam fand unter großer Beteiligung di« Er- Öffnung der Bibliothek des Ostjüdischen Verbandes statt, ln seiner Einweihungsrede wies der Vorsitzende des Verbandes, D. B. Mahler, aut die Bedeutung hin, die das Buch im Verlauf der Geschichte des jüdisenen Volkes gehabt habe. Der Violinist Nathan Milstein gab Im Haag «In Konzert vor einem begeisterten Publikum. Die Altistin Herta Glückraann sang 1m Rahmen des ersten Konzerts des Haager Residenz-Orchesters unter Leitung von Prof. Georg Szell die Kinder-Toteniieder von Gustav Mahler. Sie erzielte *roßen Beifall. Der Amsterdamsche Kunstring ״Voor Allen“ begann die Wintersaison mit einem Sonaten-Abend von Lilli Krauß und Simon G 01 d b e r g. Besondere Beachtung fand der Pianist Iskar Aribo (Isaac Cohen). Der Schauspieler Elias van Praag feierte »ein dreißigjähriges Bühnenjubiläum dam Rundfunksender in Hilversum. Die Reineinnahmen des Keren Hajeßod kn Jahre 5698 beliefen sich auf über ein« halbe Million Pfund. Zu diesen Gebieten veröffentlichen wir di« nachfolgende Zusammenstellung deT wichtigsten Bestim« mungen, damit unsere Leser sich hieraus über die Pflichten unterrichten können, die ihnen in dieser Beziehung obliegen. Kennkarte: (Vgl. ״Jüd, Rundschau“ vom 29. Juli 1938.) KennkarUnzwaag — Peraonenkrel« Die Kennkarte ist durch Verordnung vom 22. Juli 1938 (RGBl. S. 913) als allgemeiner polizeilicher Inlandsausweis eingefübrt worden, den alle deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Reichsgebiet vom 15. Lebensjahr ab erhalten können. Nach der 3. Bekannttnachung über Kennkartenzwang vom 23. Juli 1938 (RGBl. S. 922) unterliegen Juden dem Kennkartenzwang, und zwar haben danach alle Juden, die deutsche Staatsangehörige sind, die Ausstellung einer Kennkarte zu beantragen. Da• Zwang astreckt sich auch auf Kinder unter 15 Jahren. Antragsteller — Antragstrist — Zuständigkeit Der Kennkartenbewerber hat den Antrag auf Ausstellung der Kennkarte persönlich zu stellen, wobei luden auf ihre Eigenschaft als Juden hinweisen müssen. Für beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Personen hat der gesctzliche Vertreter (also z. B. der Vater für seine nicht volljährigen Kinder) den Antrag zu stellen. Die Antragsfrist läuft am 31. Dezember 1938 ab. Für Kinder, die nach dem 1. Oktober 1938 (Inkrafttreten der Bekanntmachung vom 23. Juli 1938) geboren worden sind oda geboren werden, ist der Antrag innerhalb vom 3 Monaten nach da Geburt zu stellen. Für die Anträge sind die Ortspolizeibehörden — (in Berlin die Polizeireviere) — zuständig. Oertlich ist diejenige Polizeibehörde zuständig, in deren Bezirk der Kennkartenbewerber seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat oder mangels eines Wohnsitzes oda dauernden Aufenthalts sich tatsächlich aufhält. Unterlag«! für die Anträge Nach § 3 der VO. vom 22. Juli 193S hat der Kennkartenbewerher auf amtliches Verlangen alle Angaben zu machen und alle Nachweise zu erbringen, die «־forderlich sind, um seine Person und seine deutsche Staatsangehörigkeit einwandfrei festzustellen; er hat insbesondere a) die erforderliche Zahl von Lichtbildern in der vorgeschriebenen Größe und Ausstattung einzuretchen; b) die erforderlichen Fingerabdrücke nehmen zu lassen; c) die erforderlichen Unterschriften zu leisten; d) sich, falls an seüier Person Zweifel bestehen, einem Peisonenfeststellungsverfahren zu unterziehen; e) zur Entgegennahme da Kenn karte und auch sonst auf amtliches Verlangen an Amtsstelle zu erscheinen. Der Nachweis über Person und Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch Geburtsurkunde, Taufschein, Heimatschein, Staatsangehörigkeitsausweis, Optionsurkunde, Matrikelschein eines deutschen Konsulats, Reisepaß, Wehrpaß, Anstellungsurkunde bei Beamten. Meist werden die Geburtsurkunde des Antragstellers, Wehrpaß, Hinweis auf bisher gültige Reisepässe, bei Frauen Heiratsurkunden für den Nachweis der Person und der Staatsangehörigkeit ausreichen. Die Polizeibehörde kann weitae Urkunden (z. B. Geburtsurkunden von Eitern u. dgl.) und Nachweise verlangen, soweit sie ihr zur einwandfreien Feststellung erforaalich erscheinen, Vo rn am enare gelang Voraussetzung für die Anträge auf Kennkarten ist, daß der Antragsteller einen jüdischem Vornamen führt oder angenommen hat. (Siehe unten.) Pflicht«!* nach Erteilung der Kennkarte Juden über 15 Jahren haben sich, sobald sie die Kennkarte erhalten haben, auf amtliches Verlangen jederzeit über ihre Person durch ihre Kennkarte auszuweisen. Bei Anträgen, Anfragen und Eingaben an amtliche oder parteiamt־ liehe Dienststellen, sowie bei polizeilichen Meldungen ist unaufgefordert auf die Judeneigenschaft hinzuweisen und Kennwort und Kenn-Numma der Kennkarte anzugeben oder, falls die Anträge mündlich gestellt werden, die Kennkarte vorzulegen. Entsprechendes gilt, falls Vertreter von Juden Anträge stellen, hinsichtlich der Hinweise auf die Judencigenschaft des Vertretenen und dessen Kennkarte. Vornamen: Vornameaiäadgmng — Personenkreis Nach der VO. vom 17. August 1938 (Wortlaut siehe ״Jüd. Rundschau“ vom 23. August 1938) dürfen Juden nur solche Vornamen beigelegt werden, die ln dem amtlichen Verzeichnis der jüdischen Vornamen (siehe ״Jüd. Rundschau“ vom 30. August 1938) aufgeführt sind. Soweit Juden andere Vornamen führen, müssen sie vom 1. Januar 1939 ab zusätzlich einen weiteren Vornamen annehmen, und zwar männliche Personen den Vornamen Israel, weibliche Personen den Vornamen Sara. (Vgl. auch ״Jüd. Rundschau“ vom 26. August und 2. September 1938.) Wer lediglich Vornamen, die zu den zugelassenen jüdisehen Vornamen gehören, führt, hat also keine Verpflichtung auf Beilegung eines weiteren Vornamens. Wer andere Vornamen trägt, muß demnach weiter den Vornamen Israel bzw. Sara annehmen, sofern er nicht infolge eines Antrages auf Vornamensänderung die behördliche Ermächtigung zur Führung eines anderen zugel&ssenen jüdischen Vornamens erhält. Die Verpflichtung auf Annahme der Vornamen Israel bzw. Sara trifft nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 der VO. vom 17. August 1938 auch diejenigen, die unter mehreren Vornamen sowohl einen oda menrae zuge-lassene jüdische, als auch einen oda mehrere andere Vornamen führen, ln solchen Fällen dürfte diese Verpflichtung nur dann entfallen, wenn die Betreffenden von den mehreren eingetragenen Vornamen tatsächlich nur den oder die zugelassenen jüdischen Vornamen führen. — Der Regelung da Verordnung vom 17. August 1938 unterliegen alle Juden deutscher Staatsangehör i g k e 11, auch solche, die itn Ausland leben, ferner staatenlose Juden im Inland, dagegen nicht Judat, die eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen. Auelg« äber Vernameneladenuig Wer sich hiernach einen zusätzlichen Vornamen beilegen muß, ist verpflichtet, hiervon dem Standesamt, bei dem seine Geburt und seine Heirat beurkundet sind, sowie der für »einen Wohnsitz oda gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Ortspotizeibehörde schriftlich Anzeige zu erstatten. Ist Geburt oder Heirat von einer deutschen Stelle im Ausland beurkundet, so ist die Anzeige an das Standesamt l in Berlin zu richten. Im Ausland lebende Anzeigepflichtige haben die Anzeigen dem zuständigen deutschen Konsul zu erstatten. Bei geschäftsunfähigen und in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen trifft die Verpflichtung zur Anzeige den gesetzlichen Vertreter. Anzeigefrist Die Frist für die Anzeigen über die Annahme des weiteren Vornamens Israel bzw. Sara läuft am 31, Januar 1939 ab. Da die Kennkarten auf die da Neuregelung entsprechenden Vornamen ausgestellt werden, wird, wie oben erwähnt, von den Polizeibehörden verlangt, daß bei der Stellung der Anträge auf Ausstellung der Kennkarte die Anzeigen über die Annahme des zusätzlichen Vornamens bereits erfolgt sind. Fährang der jüdischen Vornamen Sofern es im Rechts- und Geschäftsverkehr üblich ist, den Namen anzugeben, müssen Juden stets auch wenigstens einen ihrer Vornamen führen. Sind sie zur Annahme der zusätzlichen Vornamen Israel bzw. Sara verpflichtet, so ist auch dieser Vorname zu führen. Die Vorschriften über die Führung einer Handelsfirma werden hierdurch nicht berührt. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über Kennkarten und Vornamen der Juden sind mit Strafen bedroht. Friendly aid for the forgeiiul traveller By Naomi Royde-Smith (aus ״Ti m es“, 20.9.38) The habit of 1leaving its 2belonging’s in raihvay caniages is among the more 5amiable failings of the human race. It has tereated at the heart of the railway׳ System a department in whkth the *attitude of the official to the passenger has ripened, froin the 6probity that advertised for the owner of valuable artkies to a Krndliness wfrich puls bunches of flowers from a cottage garden into water to keep them fresh untfl they are *reclaimed by the tow^i-dwella 9who has not meant to leave them behind. The magnitude of the work 10devolving an the men who ran this department can be illustrated by statistics: — Up to August 1 ot this year 7,987 objects, 11varying Itt interest trom banknotes to babies alive and dead, have Been left in 12L.M.S. railway carriages travelling to 18Euston alone and found thae by the trainsearchers. Of these more than half have been restored to their owners; but 3,337 pieces. including coats; walkimg-sticks; 14brrds in cages; «sets oi talse teeth; hats; handbags; books, and 16potted plants have gone forward to the General Missing Goods and ',Lost Property Depot, St. Andrews, Daby, viiere 1,they are stored tor three months and classified with a 18meticulous accuracy, whieh requires the receiving clerks to specify: — Parcels, 19whether white, brown, or newspaper. and Trunks, Suitcases, Bags, Boxes, Sticks and Bundles, wnether material, wood, tin, leather, or 20tibre, colour, shape; 11inktials, marks, or other distinguishing features, and *2issues speciai instructions in respect of Sofdier’s Baggage 28on the one hand and Sailor’s Baggage 24on the otha. The oniy things which, 26afta Iying unclaimed for sevea days im the modest quarters provided for them on the 28main lime arrival platform at Euston, are not sent forward to Daby are sausages; Sandwiches; fresh fruit; and bouquets. 2'Corpses, whether left in trains or deposited at the Left Luggage Office, go straight to the police. Money of any description is banked 29on receipt under the headimg No Debit, One Shilling its the highest fee demanded by the Company 29for restoring a pieee of lost property to the losa, 30whetha it be a für coat or an 3'attachö case full of explosives or secret doeuments on international crisis, so long as the object is reclaimed within a week and at the Station whae it was found. Anmerkungen 1 leaving =־ to leave, left, left, zurücklassen. 2 belongings was einem gehört; jedes Zeitwort wird durch die Endung -ing zu einem Hauptwort. 2 amiable liebenswürdig. I to create schaffen, schöpfen, 5 attitude — Haltung. 6 probity Rechtschaffenheit, Ehrlichkeit. 7 kindlincss ־= Freundlichkeit, Güte., 8 to reclaim reklamieren, zurückfordern. 9 who has not meant to leave — to mean ־־* wollen, im Sinne von beabsichtigen. 10 to devolve zufallen. II to vary verschieden sein. 12 L.M.S. ־־= London Midland and Scottish Railway. 13 Euston Londoner Bahnhof dieser privaten Eisenbahngesellschaft. 14 sefs ot false teeth =־־ falsche Gebisse; tooth, Mehrzahl teeth ־־־ Zahn, Zähne. 18 potted plants =*־ eingepflanzte Blumen. 18 Lost Property Depot Fundbüro. ״ they are stored for more than three months ־־= sie werden drei Monate aufbewahrt, ״for“ drückt die Erstreckung üba eine Zeitspanne aus: for three raonts =־ drei Monate lang. 18 meticulous ängstlich. 19 whetha—or Ob—oder. 20 fibre Fasastoff. 21 initials ־= Anfangsbuchstaben. 88 to issue — herausgeben. 23 cm the one hand, on the other ־= einerseits, andrerseits. י‘ after Iying Verkürzter Nebensatz, ursprünglich after they have lain. to lie, lay, laiin liegen. Die Gegenwart des Zeitworts wird in das Mittelwort mit da Endung -ing verwandelt. Das Fürwort (Pronomen) fällt bei der Verkürzung; aba das Verhältniswert (Präposition) after muß beibehalten werden. 25 unciaimed nicht zurückgefordert. 28 main line arrival platform ־= Haupt-Ankunftsbahnsteig. 2י corpse ־־־ Leiche. 28 on receipt gegen Quittung. 29 fee «־ Gebühr, auch Honorar für Arzt und Anwalt. 80 whetha it be a für coat or —it be Gegenwart der Möglichkeitsform (Konjunktiv). Diese Form steht im Nebensatz zum Ausdruck da Annahme. Die Gegenwart von to be heißt im Konjunktiv in allen Personen; 1 be, you be usw. 21 attartte case — Aktenmappe,

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