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Jüdische Rundschau · 1938-10-21 · Heft 84 (21.10.1938) · page 4

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
43 (1938)
Issue
Heft 84 (21.10.1938)
Date
1938-10-21
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 JÜDISCHE RUNDSCHAU Nr. 84,21.X. 1938 Ausscheiden der jüdischen Anwälte Im Reichsgesetz blatt vom 14. Oktober erschien die 5. Ver- Ordnung zum Reichsbürgergesetz (vom 27. September 1938). Die Verordnung lautet wie folgt: ״Auf Grund des § 3 des Rcichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (Rcichsgescrzbl. 1 S. 1110) wird folgen des verordnet: Artikel 1 Baltikum, ferner gegen die Feinde der nationalen Erhebung und zur Erhaltung deutschen Bodens geführt worden sind. Artikel ir Löschung der Jaden in den Listen der Recht■• anwaltsanwärter und der Verteidiger im Lande Oesterreich sind diese Beträge in gleicher Weise wie die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten. (2) Den indischen Konsulenten verbleibt als Vergütung für ihre Berufstätigkeit und als Entschädgung für Kanzlei- Unkosten — neben der Erstattung der notwendigen baren Aufwendungen für Reisen u. dgi. — ein Anteil an den aus ihrer Berufstätigkeit anfallende.1 Gebühren. (3) Aus den der Ausgleichsstelle zufließciiden Beträgen werdet! die nach § 5 dieser Verordnung zu leistenden Unter- Italtszuschüssc gezahlt. (4) Nähere Bestimmungen können durch allgemeine VerwaltUngsanordnungen getroffen werden. Ausscheiden der Juden aus der Rechtsanwaltschaft § 1. Juden Ist de־ Beruf des Rechtsanwalts ve'sch! s־on. Soweit Juden noch R'ch‘sa;nvä!׳e s'nch sehrd-n sie nach Maßgabe der folgenden Vorschriften aus der Rechtsanwaltschalt aus. a) im alten R!ichs״:b'e'.: D'e Zuhsstmg jiid'scher Rechtsanwälte ist zum 30. November 193S xurückzunehmen. b) Im Lande Oesterie'ch: I. Jüdische Rechtsanwälte sind soiitestens bis zum 31. Dezember 1°38 auf Verfügung ri~s Reichsminisiers der Justiz in der Liste der Rech s anwälte zu loschen. 2. Bei Juden, die in der Liste der RechtsanwaltsJtrmmcr in Wien eingetragen sind, kann jedoch, wenn ihre Familie seit mindestens fünfzig Jnhren im Lande Oesterreich ansässig ist und wenn s'e Frontkämpfer sind, von der Löschung vorläuf'g ab gesehen werden, Den ZHtnunkt der Löschung bestimmt in diesem Falle der Reichsministcr der Justiz. 3. Bis zur Entscheidung darüber, ob eine Löschung in der Rechfsanw altsl:«fe erfolgt, kann der Reichsminister der Justiz dem Rcch'samvall die Ausübung seines Berufs vorläufig untersagen. Reichs Rechts- 8 3. 0) Ver auf Grund dieser Verordnung^ aus der Vertrages otier die Kimdigung.sfrist mit Linhaltuiig der gesetz liehen Kündigungsfrist kundigen. Das gleiche gilt für Angeste'He (Dienstnehmer) eines Rechtsanwalts. die dadurch stellungslos werden, du(5 der Rechtsanwalt auf Grund dieser Verordnung aus der Rechtsanwaltschaft nusscheidct. ,.2).,.׳) Eine Klin-.ligung nach Abs. I kann durch den Rechtsjihv ‘ a) im altui Reichsgebiet nur zu dein ersten Termin ist, b) im t.ando Oesterreich nur zu dem ersten Termin dem dem R'vhtsamvalt die Löschung in der Rechtsanwaltsliste mitgeteilt wird. (3; Der Auges!eilte (Dienstnehmer) kann eine Kund:• giing nach Abs. I nur 71! den! ersten Termin nussnrerhen, April!033 (R 103S (Reichsder Rechtderungen seiner er sonstige Redie Verwaltung übertragen. Ist hat die Stelle, rruien; sie tiat Person die! Auftrag zu übertragen, soweit dies zur Verludtung־ von Rcchtsiiachteilen ihr die Beteiligten oder aus einem sons!igen Grunde erforderlich erscheint. 3. Die Vorschriften der Nm. 1 und 2 gelten nicht für die Wahrnehmung von eigenen Angelegenheiten des früheren Rechtsanwalts und von Angelegenheiten seiner Ehefrau lind seiner minderjührigen Kinder, soweit nicht Anwaltszwang bestellt. 4. Wer den Vorschriften der Nr. 1 vorsätzlich znwklcrhandelt, wird mit Geldstrafe bestraft.5 ׳. Für die Dauer einer vorläufigen Untersagung der Berufsausübung gelten die Vorschriften der Nrn. 1 bis 4 sinngemäß. § 5. Den auf Grund dieser Verordnung aus der Rechtsamwallschaft ausgeschiedenen Juden können, soweit sie Froiitkärrmfer sind, aus den Einnahmen der jüdischen Konsulenten (§ 14) bei Bedürftigkeit und Würdigkeit jederzeit widerrufliche Unterhal's/us'hüsse gewährt werden. Nach Maßgabe der eingehenden Beträge können un'er den g’«ieben Voraussetzungen auch anderen auf Grund d’eser Ver- Ordnung aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschiedenen Juden, soweit sie seit dem 1. August 1914 in der Rechtsanwal t liste eingetragen waren, Unterhaltszuschüsse dies :r Art gewährt werden. § 6. (1) broutkämpfer im Sinne dieser Verordnung ist, wer im Weltkrieg (in der Zeit vom 1. August 1914 bis 31. Dc/embcr 191S) auf seiten des Deutschen Reichs oder seiner Verbündeten bei der f echt enden Truppe an einer Schlacht, einen! Gefecht, einem Stellungskarapt oder einer Belagerung tcilgenommen hat. Es genügt nicht, wenn sich jemand, ohne wi ,1;״ Feind gekommen zu sein, während des Krieges aus dienstlichem Anlaß im Kriegsgebiet aufgthal- (2) Der Teilnahme an den Kämpfen des Weltkriegs steht die Teilnahme an den Kämpfen gleich, die nach ihm im § 7. (1) Juden werden in die Listen der Rechtsanwaltsanwärter und der Verteidiger in Strafsachen nicht mehr eingetragen. Soweit Juden in diesen Listen noch eingetragen sind, werden sie spätestens bis zimi 31. Dezember 1938 auf Verfügung des Reichsminisiers der Jus iz ge'üscht. (2) Die Vorschriften des Artikels 1 § 1 Buchstabe b Nr. 3, §| 2 bis 4 dieser Verordnung gelten sinngemäß. Artikel Hl Rechtliche Beralang( und. V f rtrelun״ von Juden § 8. Zur rechtlichen Beratung und Vertretung von Juden läßt die Justizverwaltun׳* jüdische Konsulen'en zu. § 9. (1) Jüdisch« 1' ״.identen werden nur zugelassen, soweit ein Bedürfnis bes eht. (2) Die Zulassung erfolgt auf "Ddcrri f. 7. im Zwecke der Stell e tretung eines zugefassenen!üdischcn K״nsulen en ka״n die Zu'assung auch auf Zeit erfolgen. (3) Die jüdischen Konsulenten und Ihre Stellvertreter sollen, soweit angängig, aus der Zahl der nach § 1 dieser Verordnung aus der Rechtsanwaltschaft aurscheidenden Juden entnommen werden; Frontkämpfer sind nach Möglichkeil bevorzugt zu berücksichtigen. § 10. Jüd sehe Konsulenten dürfen nur Rechtsangelegenheiten von Juden sowie von jüdischen Gewerbebetrieben, jüdischen Vereinen, Stiftungen, Anstal en und sonstigen jüdischen Unternehmen geschäftsmäßig besorgen; insbesonde re dürfen sie nur für diese die rechtliche Beratung, die gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung sowie die Ein- Ziehung von Forderungen übernehmen. § 11. (I) Den jüdischen Konsulenten wird ein bestimmter Ort für ihre Hern fliche Niederlassung zug :wiesen. Die U11terhaltung von Zweigniederlassungen, auswärtigen Sprechtagen oder ähnlichen ständigen Einrichtungen an einem anderen Ort erfolgt nach näherer Bestimmung der Justizver- (2) Soweit die jüdischen Konsulenten Rechtsangelegenbeiten besorgen dürfen, können sie in einem von der Justiz- Verwaltung zu bestimmenden B.־zirk vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie vor allen diesen übergeordneten Gerichten und Behörden auftreten und als Bevollmächtigte — auch gegenüber den Gegnern ihrer Auftraggeber — tätig werden. Dies gilt auch insoweit, als Rechtsanwälte in einem Verfahren mir tätig werden dürfen, wenn sie bei dem Gericht, vor dem (las Verfahren schwebt, zugelassen sind; soweit sonstige einschränkende Vorschriften bestehen, gelten diese sinngemäß. (3) Irn übrigen unterliegt die Berufstätigkeit der jüdisehen Konsulenten keinen örtlichen Beschränkungen. § 12. Jüdische Konsulenten können im Armenrecht, als Notvertreter (entsprechend § 38 der Reichs-Rcchtsanwaltsordnting) oder als Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Soweit vcrfnhrcnsrcchtlichc Vorschriften, insbesondere § 91 Ahs. 2, S 101 Abs. 2, §§ 119 ,35־S. '212 a der Reichs-Zivilprozeßordiiung für Rechtsanwälte Vereinfachungen und sonstige Be- Sonderheiten vorsehen, gelten sic für jüdische Konsulenten sin ח gern;iß. § 13. Die jüdischen Konsulenten unterstellen der Aufsicht der Justizverwaltung. ff 14. (1) Von ihren Auftraggebern erheben die jüdischen Konsulenten im eigenen Namen, jetloch für Rechnung einer vom Rekh-smimster der Justiz zu bestimmenden Ausgleichsstelle Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der für Rechtsanwälte geltenden reichs- und landesreclitlichen Vorschriften. Von den! kostenpflichtigen Gegner des jüdischen Auftraggebers Artikel IV ScVuR- und Uebergan״svo>sch>i!ten § 15. (1) Wird in einer bürgerlichen Rechtssache der Rechtsanwalt einer Partei durch eine auf Grund dieser Ver- Ordnung getroffene Maßnahme unfähig, die Vertretung der Partei fortzufiihren, so werden auch Verfahren, in denen eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, unter-!!rochen. (2) Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt jedoch nicht ein, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig mit seinem Aus• scheiden aus der Rechtsanwaltschaft als jüdischer Konsulent zugelassen wird und als solcher seinen Auftraggeber weiterhin vertreten darf. § 16. Einer Partei, die in einer bürgerlichen Rechtssache «der in einer Strafsache einen Termin (ein« Tagsatzung) oder eine befristete Prozeßhandlung versäumt, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen am rechtzeitigen Erscheinen zu dein Termin (der Tagsatzung) oder an der rechtzeitigen Vornahme der Prozeß- Handlung verhindert worden ist. § 17. (1) Tritt in der Besorgung einer Rechtsangelegenheit wegen des Ausscheidens eines Juden aus der Rechts- Anwaltschaft aut Grund dieser Verordnung ein Wechsel des Vertreters ein, so ist der kostenpflichtige Gegner des Aut- ־traggebers des bisherigen jüdischen Rechtsanwalts z.ur Erstattung der durch den Vertreterwechsei entstehenden Melirkosten nicht verpflichtet. (2) Hebernimmt ein jüdischer Konsulent eine bisher von einem jüdischen Rechtsanwalt besorgte Rechtsangelegenheit, so hat er seinem Auftraggeber die dein jüdischen Rechtsanwalt geschuldeten Gebühren gutzubringen. 15er jüdische Konsulent und der frühere jüdische Rechtsanwalt haben im Wege giltlieber Vereinbarung einen Ausgleich über die dem früheren Rechtsanwalt angefallenen Gebühren herbeizuführen, wenn dies nach dem Umfang der von beiden in der Rechtssache geleisteten Arbeit der Billigkeit entspricht. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann auf Antrag eines Beteiligten über den Ausgleich iin Verwaltungswege entschieden werden. § 18. Für ein Verfahren, das gegen einen Juden vot einem anwaltlichen Ehrengericht in dein Zeitpunkt anhängig!st, zu dem er nach dieser Verordnung aus der Anwaltschaft ausscheidet, gelten die Bestimmungen des § 2 der Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte vom 31. August 1937 (Reichsgcsctzblatt I, S, 919) sinngemäß. § 19. Der Reichsministcr der Justiz wird ermächtigt, «Sie zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderliehen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Soweit der Reichsministcr der Finanzen beteiligt ist, ergehen sic im Einvernehmen mit diesem.“ Ferner wurde in der gleichen Nummer des Rekhsgesetz- Wattes die Dritte Verordnung über Angelegenheiten der Rechtsanwälte, Rechtsanwärter und Verteidiger in Strafsachen in Oesterreich (vom 27. September 1938) veröffentlicht, in der u. a. bestimmt wird, daß jüdische Mischlinge bis zum 31. Dezember 1938 in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht werden können. Dies gilt nicht für Rechtsanwälte, deren Familie seit mindestens 50 Jahren im Lande Oesterreich ansässig ist, wenn sie Frontkämpfer sind, wenn ihre Väter oder ihre Söhne im Weltkrieg gefallen sind, oder wenn sie bereits seit dem 1. August 1914 in der Liste der Anwälte eingetragen sind. Das gleiche gilt für Rechtsallwaltsanwärter und Verteidiger in Strafsachen. Aus der Wirtschaft Folgende Firmen gingen in arischen Besitz über: Erste österreichische Flaggenfabrik Ullmann, Sobotka & Co. in Wien. — Bankfirma Hob. Bloch in Pforzheim. — Berliner Krawatten - Fabrik Herz & Co. in Berlin. — Bekleidungsgesrhäft Artur Metzger in Heideiiheim Brenz. — Fabrik für Arbeitergarderobe und Berufskleidung M. Mosberg in Bielefeld. — Herrenwäsche-Geschäfte Ä. Breitenstein in Frankfurt a. M. — Modehaus Fuld im Frankfurt a. Main. — Baunnvollwaren- und Leinengroßhandlung Julius Stein in Frankfurt ,1. M. — M. G. Oppenheimer (Inh. Israel Erwin Hildesheimer) in Heiligenstadt. — Kauf- 11. Modewarenhaus Moritz Organck in Magdeburg-Sudenburg. — M. Bernstein in Alt-Karbe. — Kaufhaus Moritz Bry nt Aschersieben. — Tuchfabrik Grünebaum & Kaufmann in Kottluis. — Leopold Joachim, Rockfabrik in Berlin. — B. Eisenberg ft Sohn, Strumpffabrik in Chemnitz. — Bankfirma Frid Pi Thieinann. — Max Levv GmbH. Elektr. Maschinen und Apparate in Berlin. — Augsburger Kurz- und Spielwaren- Großhandlung Wernecker ft Farnbacher. — Bierbrauerei ״Zur Sonne‘■ in Mainz. — Georg Brinnitzer & Co., Breslau. -— Modehaus S. Sichel in Frankfurt a. M. — Herrenkleiderfabriken M. Stern ft Co. und W. Bienstock, Dortmund. — Mannnutwerke VKcrkzcugmaschinenfabrik, Berner ft Co. GmbH., Nürnberg. -~ Furnier- und Soerrhol/handlung W. Hofheiiner, Stuttgart-S. — Schreibwareugroßhandhing Julius Neuberg in Hannover, — Kaufhaus Julius Heilbrunn, Erfurt. — Spezialhaus für Lederwaren und Reiseartikel Alligator KG. Köln. — Trikotagenfabrik Steinhardt & Co., Chemnitz, p- Kaufhaus Schiff in Frankfurt a. M.-Höchst. — Walk- und Strickwarenfabrik W. Forchheimer in Regensburg. — Neuburger ft Vorchheiiucr, Tuchgroßliandhmg in Würzburg. Tuchfabrik Hetz & Hey mann in Aachen. — Spitzenhaus E. Siineuauer, Gieiwitz. — F. Hirsch, Herrenu. Damenbekleidung, Lohr a. M. —- Herrenu. Knabenbekleidmigsgeschäft Max Schiff, Nordhausern — Albert Bergmann ft Co., jWerrenkleidorfabrik und Einzelhandelsverkauf, Stettin. — Striunpfhaus Fried, Stuttgart. — Textilkaufhaus Gebiüdu־ Buxbaum, Augsburg. — Krawattenfabriken Barten ft Cie. und Freund & Dillhof, Krefeld. — Textilgeschäft Albert Bernheim, Riediiugen (Würlt). — Simon Dzialoszynski, Tüll und Spitzengrofihdlg., Berlin. — Teppichhaus Preuß, Teppiche, Gardinen und Dekorationen, Düsseldorf. — Schuhfabrik Gebr. Neuburger AG., Bamberg. — Schuhhaus Philipp Hann, Zittau. — Sportschuhfabrik Thormann ft Dannhauser, München. — Radio-Sufrin, München. — Neuuiami ft ,Wendel, Mechan. Kleiderfabriken, Essen und M.-Gladbach. — Kleiderfabrik Fleck 6 Heumann, M.-üiadbach. F.V. Grudeld und Rosenhain, verkauft Bei der F irma Landeshuter Leinen- und Gebildweberei F. V. Grünfcld in Berlin, Köln und Landeshut ist ein Besitz- Wechsel erfolgt. Die Firma Max Kiihl, Berlin, hat die Firma F. V. Griinfeld übernommen. Die Firma Rosenhain in Berlin, Leipziger Str. 72-—74 und Kurfürstendarniu 232, ist in anderen Besitz übergegangen. Die Firma wird ״Reiwinkei“ firmieren. Jüdischer Grundbesitz bei der Grundsteuer Es bestanden Zweifel, ob Ziffer 4 der Grundsteuerbilligkeitsrkhtlinien (wonach für jüdischen Grundbesitz kein Billigkeitserlaß gewährt wird) auch für die Fälle gilt, in denen der Grundbesitz zwar einem Juden gehört, einem Nichtjuden jedoch das Nießbrauchrecht oder die Nutznießung an dem Grundbesitz zustcht. Ebenso hat sich die Frage erhoben, ob Ziffer 4 der GrundsteiierbilHgkeitsiicht- Ihren _ auf den umgekehrten Fall anzuwenden ist, also den Fall, in dem der Grundbesitz einem Nichtjuden gehört, das Nießbrauchrecht oder die Nutznießung jedoch einem Juden zustcht. Durch einen Runderlaß des ReichHoanzministers und des Reiclisministers des Innern vom 30. September 1938 wurde bestimmt, daß der Billigkeitserlaß zu versagen ist. __ Die Schiilalteflung der Reichsvertretung teilt mit: Das Landschulheim Herrlingen (hei Ulm a. D.), das unter Leitung von Hugo Rosenthal ein wertvolles Glied des jü-disehen Erziehnngswcrkes in Deutschland geworden ist, stand bis vor kurzem hi Gefahr, wegen des plötzlichen durch die Auswanderung der Eltern bedingten Abgangs einer gro- Heren Anzahl von Schülern bereits Ende November schließen zu müssen. Durch das Eingreifen der Reichsvertretung und der süddeutschen Landesverbände ist es gelungen, die Weiterfiihrung des Landschulheims sicherzustellen. Das Laiidsclnilbeim ist in der Lage, noch eine gewisse Anzahl von Schillern aufzunehmen. Anfragen sind an die Leitung des Land- ■schulheims Herrlingen zu richten. Die Verordnung des Reichsmmisters des Innern über Reisepässe von Juden, die am 7. Oktober im Reichsgesetzblatt veröffentlicht worden ist, erstreckt sich auch auf solche Pässe, die Juden deutscher Staatsangehörigkeit nach den früheren österreichischen Pnßvorschriften ausgestellt worden sind, und die an sich noch bis zum 31. Dezember 1938 als deutsche Reisepässe angesehen werden.

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