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Jüdische Rundschau · 1938-06-24 · Heft 50 (24.6.1938) · page 3

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
43 (1938)
Issue
Heft 50 (24.6.1938)
Date
1938-06-24
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 50, 24. VI. 1938 JODISCHE RUNDSCHAU Zur Anmeldung am 30. Juni ln einer Woche (nächsten Donnerslaf׳) endet die Frist zur IJeherreichung der Anmeldung des Vermögens von Juden. Diese Sache steht daher jetzt im Vordergründe des praktischen Interesses der Juden, die sich mit der Ausfüllung der Fragebogen befassen. Wir geben dazu einige praktische Hinweise. Red! Die Durchfiiihrungs-Verordnung Im Reichsgesctzblatt vom 20. Juni wurde folgende Vero r d über d il: Du c h f ü h r ng de V e 1 Ju- .Idung de, _ 1 (vom 18. Juni 193S) veröffentlicht: Zur Durchführung der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1Q3S (Reiehsgesetzblatt I S. 414) wird mit Ermächtigung des Beauftragten für den Vierjahresplan folgendes verordnet: § 1. Die Anmeldepflichtigen haben das für die Anmeldung vorgeschriebene amtliche Muster hei der für ihren Wohnsitz oder den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Ortspolizeibehörde anzufordern. § 2 (1). In den Fällen, in denen ein anmeldepflichtiger deutscher Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder gewöhnliehen Aufenthalt im Ausland hat, gilt als höhere verwal* tungsbehörde, bei der nach § 4 der Verordnung die Anmeldung abzugeben ist, der Polizeipräsident in Berlin. (2) In diesen Fällen kann mit der Anm ׳'düng und Bewertung des Vermögens ein Vertreter beantragt werden, der seinen Wohnsitz im Reichsgebiet hat. IXr Vertreter hat bei der Anmeldung eine schriftliche Vollmacht des Anmeldcpflichtigen vorzulegen. (3) Das für die Anmeldung vorgeschriebenc amtliche Muster kann in den Fällen des Abs. 1 und 2 bei dem Polizei- Präsidenten in Berlin, in den Fällen des Abs. 2 außerdem auch bei der für den Wohnsitz des Vertreters zuständigen Ortspolizeibehörde angefordert werden. § 3. Für anmeldepflichtige deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Reichsgebiets haben, wird die Anmeldefrist nach 8 4 der Verordnung allgemein bis zum 31. Juli 1938, für solche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Europas — einschließlich der Türkei und der Mittelmecr-!ander — haben, allgemein bis zum 31. Oktober 1938 verlängert. Einer vorläufigen schätzungsweisen Angabe und Bewertung des Vermögens bis zum 30. Juni 1938 bedarf es in diesen Fällen nicht. § 4. Die Vorschriften der §§ 1 und 2 gelten sinngemäß für die Erfüllung der Anzeigepflicht bei Vermögensveränderungen nach § 5 der Verordnung. tungsmaß der Grundstücke kommt als Grundlage nicht etwa der Einheitswert in Betracht, sondern der gemeine Wert, also derjenige, der itn gewöhnlichen Verkaufsverkehr am 27. April 1938 zu erzielen gewesen wäre. Evtl, wird der Anmeldepflichtige ihn an einer geeigneten Stelle zu ermitteln haben, falls er nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte hat. c) Betriebsvermögen. Dazu gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dienen, soweit die Wirtschaftsgüter dem Anmeldepflichtigen gehören. Es werden insbesondere also auch Grundstücke, Gewerbeberechtigungen, Forderungen dazu zu zählen sein. Für die Feststellung des Bestandes des Betriebsvermögens kann von der Bilanz ausgegangen werden, die für einen zwischen dem 31. Dezember 1937 und dem 27. April 1938 liegenden Zeitpunkt gemacht worden ist. Aber sie ist nur für den Bestand zu benutzen. Sie macht nicht etwa die Be- Wertung überflüssig. Für die Bewertung ist unter Berücksichtigung dieser Bestandsbilanz stets der gemeine Wert vom 27. April 1938 maßgebend. Unter dem Betriebsvermögen sind auch Vermögens- Bestandteile aufgefiihrt, die am Stichtage der Ausübung eines freien Berufes dienten, also z. B. für die Berufstätigkeit von Aerzten, Rechtsanwälten, Zahnärzten, Ingenieuren in Betracht kamen. Liegt die Voraussetzung vor, so muß eine Aufstellung des Inventars (z. B. der einzelnen Instrumente des Arztes, der Berufsbibliothek des Rechtsanwalts) beigelegt werden; auch ist der gemeine Wert der der Berufsaus- Übung dienenden Sachen sowie der Außenstände anzugeben. d) Sonstige Vermögen, insbesondere Kapital- In erster Reihe sind festverzinsliche Wertpapiere, Wertpapiere mit Dividendenertrag, Geschäftsanteile an inländischen und ausländischen Unternehmen zu verzeichnen (vgl. dazu Anleitung Ziff. 14). Hinsichtlich der Wertpapiere wird es sich dringend empfehlen, von der im Verzeichnis enthaltenden Anregung Gebrauch zu machen. Wird nämlich ein Bankauszug beigefügt, aus dem sich die für die Wertpapiere wesentlichen Fragen des Verzeichnisses beantworten lassen, so ist nur die Bewertung (Spalte 5) auszufüllen, ln der Spalte ״Bemerkungen“ kann dann auf diesen Bankauszug verwiesen werden. * Praktische Hinweise Nachstehend seien unter Heranziehung unserer bisherigen Veröffentlichungen, des amtlichen Verzeichnisses für die Ausfüllung und der ihm beigegebenen Anleitung die wesentlichen Bestimmungen für Juden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Reichsgebiet zusammengefaßt. I. Anmeldepflicht. Anmeldepflichtig sind: a) Alle Juden im Sinne der ersten Verordnung zum Reichshürgergesetz, wenn der Gesamtwert des anmeldepflichtigen^Vcrmögens ohne Berücksichtigung der Verbindlichkeiten RM 5000,— übersteigt: auf die Staatsangehörigkeit kommt es bei Personen mit Wohnsitz im Reichsgebiet nicht an, auch staatenlose Juden gehören hierher. Personen mit fremder Staatsangehörigkeit ■werden von der Anmeldepflicht nur erfaßt, wenn sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Reichsgebiet haben. b) Nichtjüdische Ehegatten von Juden, bei denen die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Jeder Anmeldepflichtige, also auch jeder Ehegatte, muß seiner Anmeldepflicht gesondert genügen. Volljährige jüdische Kinder haben, sofern sie anmeldepflichtig sind, ebenfalls ein besonderes Verzeichnis einzureichen, mögen sie auch zum Haushalt einer anderen Person gehören; für minderjährige Kinder ist die Anmeldepflicht gleichfalls auf einem besonderen Verzeichnis vom Inhaber der elterlichen Gewalt oder vom Vormund zu erfüllen, II. Anmeldepflichtiges Vermögen. Juden deutscher Staatsangehörigkeit und staatenlose Juden haben ihr gesamtes inländisches und ausländisches Vermögen anzugehen und zu bewerten. Für Juden fremder Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz im Reichsgebiet besteht diese Verpflichtung nur hinsichtlich ihres inländischen Vermögens. Ob das Vermögen Ertrag bringt oder nicht, ist bedeutungslos: auch das ertragslose Vermögen muß angegeben werden. Haben Anmeldepflichtige vor dem Stichtag, dem 27. April 1938, Vermögen durch Erbschaft oder Vermächtnis erworben, so muß es selbst dann berücksichtigt werden, wenn eine Auseinandersetzung bisher nicht erfolgt ist. Was im einzelnen anzugeben ist, ist aus dem Formular ersichtlich, das die Vermögensbestandteile in land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen und sonstiges Vermögen gliedert. Dieses Formular, das bei der für den Wohnsitz oder den ört des gewöhnlichen Aufcnthalts zuständigen Ortspolizeibehörde anzufordern ist, muß für die Anmeldung benutzt «,erden. Andere Anmeldungen sind unzulässig. Es sind sämtliche Fragen des Formulars zu beantworten; reicht der Raum nicht aus, so ist eine Anlage beizufügen. Ob Werte zum Vermögen gehören, ist an Hand der Anlei tung zu entscheiden. Bestehen Zweifel, ob sie in das Vermögciisverzcichnis cinzusetzen sind, so werden sie fiirsorglieh mit einem entsprechenden Vermerk aufzunehmen sein. Zu den einzelnen Vermögensarten, die wir bereits kürzlich ausführlich behandelt haben, sei an Hand des Verzeichnisses und der Anleitung noch folgendes bemerkt: a) Land• und forstwirtschaftliches Vermögen. Dazu gehört auch Weinbauvermögen, gärtnerisches Vermögen und das der Fischzucht gewidmete Vermögen. Es umfaßt sowohl den Grund und Boden als auch das Inventar, mit dem er am Stichtag bewirtschaftet wurde. Gehörten dem Anmeldepflichtigen mehrere verstreute Parzellen, die er einheitlich bewirtschaftet oder verpachtet hafte, so sind sie als einheitlicher Betrieb aufziiführen. Nutzte er nur eine Parzelle oder hatte er sie verpachtet, so gilt sie ebenfalls als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Gepachtete Ländereien sind nur dann aufzuführen, wenn das der Bewirt- Schaffung dienende Inventar dem Anmeldepflichtigen gqjiört. b) Grundvermögen, also Grund und Boden und Gebäude. Hierunter fallen alle Grundstücke, die am Stichtage dem Anmeldepflichtigen gehörten und weder dem land- oder forstwirtschaftlichen noch dem Betriebsvermögen zuzurechnen waren. Gehörten sie zu jenen Vermögenswerten, so müssen Bk Im Verzeichnis dort eingereiht werden. Für. da« B 0 jgej« B. NEUHANN P I A N O S I KÜHLSCHRÄNKE: BOSCH RADIO I FRIGI DAIRE ״. .. W 1s, Kurtaratandam m 205 / Ruf! 9137 1# Weiterhin sind die verzinslichen und unverzinslichen Kapitalforderungen jeder Art an In- oder Ausländer erwähnt (vgl. Anleitung Ziff. 15). Auch An- Sprüche auf Löhne und Gehälter, Zinsen und ähnliche Beträge, die am Stichtage bereits fällig, jedoch nicht ausgezahlt waren, sind hier aufgezählt. Die Bewertung hat grundsätzlich mit dem Nennbetrag zu erfolgen, wenn nicht besondere und genau zu begründende Umstände einen anderen Wertansatz rechtfertigen. Außerdem sind Zahlungsmittel, Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheck- und sonstige lauf ende Guthaben grundsätzlich mit dem Nennbetrag vom Stichtag anzugeben; für Guthaben auf ausländische Währung ist der Mittelkurs für Auszahlungen maßgebend. Sehr wesentlich sind auch Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um inländische oder ausländische, auf Reichsmark oder ausländische Währung lautende Versicherungen handelt. Verzeichnis und Anleitung ergeben, daß der Voransatz mit zwei Dritteln der Ungezählten Prämien oder Kapitalbcträge oder mit dem Rückkaufswert vorzunehmen ist. Soweit der Rückkaufswert einzusetzen ist, muß er natürlich genau bei der Versicherungsgesellschaft festgestellt werden. Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft In einem Urteil vom 11. 4. 1938 hat das Reichsgericht erneut ausgesprochen, daß es für die Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft nicht auf die innere Einstellung des einzelnen, sondern aut objektive äußere Merkmale ankommt. In dem entschiedenen Falle hatte das Landgericht efne Reihe von Tatsachen, nämlich die Reschneidung, den Besuch einer jüdischen Schule, den Vermerk ״mosaisch“ auf einer Steuerkarte und die Unterstützung der Mutter des Angeklagten durch die jüdische Winterhilfe, für unerheblich erachtet und die Frage ungeklärt gelassen, aus welchen Gründen der Angeklagte für die Steuer der betreffenden jüdischen Gemeinde für 1936 veranlagt wurde, nachdem dort seit 1934 eine Steuerkarte für ihn geführt wurde. Das Reichsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und weitere Aufklärung darüber angeordnet, wie es zur Eintragung in die Steuerliste der Gemeinde gekommen ist und ob der Angeklagte damit einverstanden war oder doch wenigstens von ihr Kenntnis hatte und sie ohne Widerspruch hatte bestehen lassen. Auf Grund der Klärung dieser Punkte soll entschieden werden, ob die Führung des Angeklagten in der Steuerliste und seine Veranlagung zur Steuer, sei es in Verbindung mit den sonstigen Tatsachen, sei es auch für sich allein, als ein ausreichendes Kennzeichen für seine Zngchörfgk• it zur jö•'Ischen Religionsgemeinschaft gewertet werden kann oder oh die Eintragung und Veranlagung zu Unrecht oder auf Grund ein« offenbaren Versehens erfolgt sind und deshalb als Kennzeichen nicht in Betracht gezogen werden können. Kassenpatienten In jüdischen Knmkenhlusem. Das Rcichsversicherungsamt hat eine grundsätzliche Entscheidung getroffen, daß jüdisch geleitete Krankenhäuser auf Grund des Paragraphen 371 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung von der Behandlung nichtjüdischer Kassenmitglieder ausgeschlossen werden können. Postwurfsendungen jüdischer Absender wird die Deutsche Reichspost von sogleich an nur noch in Fällen zulassen, wenn die Sendungen an jüdische Oewerbebetriebe verteilt werden sollen. Die Angabe weiterer Empiaugugruppen auf Sendungen diese! Art ist nishi gestattet /׳ ‘ Vor zwanzig Jahren Die Universität soll das Jüdische Volk anfeuern, nach weiterer Wahrheit zu streben. Bin Ich zu kühn, wenn Ich hier an diesem Ort, zwischen den Hügeln von Ephraim und Juda, meine lieberzeugung ausspreche, daß die Propheten von Israel nicht ganz untergegangen sind, daß unter der Leitung dieser Universität die gött* liehe Kraft propheilscher Weisheit, die einst unser war, wieder geboren werden wird? . . . Begeisterung und Stärke werden aus ihr hervorgehen, welche die jetzt In unseren verstreuten Gemeinden latenlen Kräfte mit neuem Leben erfüllen werden Hier soll Israels wandernde Seele Ihren Hofen erreichen: seine Kraft soll sich nicht läpger In rastloser und vergeblicher Wanderung erschöpfen. Israel soll endlich den Frieden mit sich selbst und der Well finden. Eine talmudische Legende erzählt, die jüdische Seele hause körperlos zwischen Himmel und Erde. Das ist unsere Seele von heute; morgen wird sie in diesem unserem Heiligtum zur Ruhe kommen. Das Ist unser Glaube. Aus der Rede Weltmanns hei der Grundsteinlegung der Hebt äisdien Universität Jerusalem am 24.1uni 191S Eine fernere Spalte befaßt sieh mit den Rechten auf Nießbrauch, Altenteil und sonstigen Renten rechten. In der von uns kürzlich veröffentlichten Kommentierung sind bekanntlich auch die gesetzlichen Vcr/orgtnigsbrzüge als hierher zugehörig angesehen worden. Die Bewertung der einschlägigen Rechte ist aus der Anleitung (Ziff. 19) ersichtlich. Bedeutsam ist die Angabe der Gegenstände aus edlem Metall, sowie der Schmuck- und I. ״ x u s g c g e n - stände, Kunstgegrnstande ״ml S m m! u n g e n. Was unter Liixusgcgcnstanden /u verstehen ist, ist nicht angegeben. Von der Hohe des Wertes ist icdenf.n'ls die Anmei cieptn :ks ic Fit i;denfali.« Metall aus der Anleitung (Ziffern 22, 23) ersichtlich. III. Anmeldefrist. Von allen Anmeldepflichtigen, die im Inland Wohnsitz oder Aufenthalt haben, muß das Verzeichnis bei Vermeidung von Strafen bis zum 30. Juni 1938 sorgsam ausgefüllt und unterschrieben bei der zuständigen Ortspoiizeibehörde eingereicht werden. Die Anmeldefrist für Personen, die außerhalb des Reichsgebietes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, ergibt sich aus § 3 der oben abgedruckten Durchfüh rungs-Vcrordnung. Anmeldetermin in Palästina: 31. Juli In der Durchführungsverordnung vom 18. Juni ist für die Anmeldepflichtigen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, der Termin für die IJeherreichung der Anmeldung verlängert worden. Dabei ist festgesetzt, daß im Sinne des Gesetzes die Türkei und die Mittelmeerländer zu Europa hinzuzurcchnen sind. F>a Palästina ein Mittelmcerland ist, fällt es, obwohl es geographisch zu As icn gehört, unter die Fristbestimmung für E u - ropa. In Palästina wohnende Juden deutscher Staatsange* Hörigkeit haben daher ihrer Anmeldepflicht bis zum 31. Juli zu genügen. Juden fremder Staatsangehörigkeit, die ihren W ohnsitz nicht i m R e i e fl s ge h i e t haben, sind nach der Durchführungsverordnung, xv:p such in einem offiziellen (Kommunique hervorgehoben wird, nicht von der Amneidepflicht erfaßt, auch nicht in bezug auf ihr in Deutschland befindliches Vermögen. Keine Juden an den Börsen Der Rcichswirtsrhaftsmini«ter hat mit Erlaß vom 20. Juni 193S die Abänderung der Börsenordnungen sämtlicher deutsehen Börsen und Amtlichen Großmärkte dahingehend veranlaßt, daß J u d e n n 1 c h t rn e h r 7 t!!11 Pnr<cn hf?lieh Arisierungsprozcß hei den zum Rörsenhamlel /!;gelassenen Firmen nicht zu stören, i<t bis auf weiteres die Möglichkeit gegeben, daß sich die jüdischen Firmen durch nichtjüdische Prokuristen oder Bevollmächtigte an den Börsen und Großmärkten vertreten lassen. Hausgemeinschaft mit Juden Das Oberkommando der Wehrmacht hat in Riehtlinien bestimmt, daß Angehörige der Wehrmacht die Mietung von Wohnrätimcn in Wohnungen, deren Inhaber Juden sind, zu unterlassen haben und daß die Mietling von Wohnungen in Häusern, deren Eigentümer oder Miteigentiimer Juden sind, unerwünscht ist. Jüdische Schüler in Oesterreich Eine Verordnung regelt die Judenfrage an allen Schnlen in Oestereich, weiche über die Pfliclitschulen, also die Grund- und Hauptschule, hinausgehen. Aon dem im September beginnenden Schuljahr an gilt das Verbot des gemeinsamen Unterrichtes von arischen und jüdischer! Schülern an sämtlichen, also auch privaten Schulen. Jüdischen Schülern ist der Besuch von Lehrakademien, Handelsschulen und kaufmännischen Wirtschaftsschulen untersagt. Juden in Badgastein Die Kurkommission Badgastein teilt mit: Unter Zugrundelegung des Erlasses des Reichsministers des Innern vom 24. Mai werden den staatlichen und gemeindlichen Trägern der Kureinrichtungen für die Aufnahme jüdischer Kurgäste Beschränkungen auferlcgt. Es war in der kurzen Zeit nicht möglich, die für Juden notwendigen zusätzlichen separaten Kuranlagen zu schaffen. Badgastein kann daher den jüdischen Gästen nicht die Bequemlichkeiten bieten, auf die sie als Kurgäste Anspruch erheben können und ist daher nicht in der Lage, jüdische Kurgäste a.ufzunehmen. Die am Tage dieser Verlautbarung in Badgastein weilenden jüdischen Kurgäste können ihre Kur noch »behindert beenden.

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