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Jüdische Rundschau · 1938-05-31 · Heft 43 (31.5.1938) · page 5

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
43 (1938)
Issue
Heft 43 (31.5.1938)
Date
1938-05-31
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 43, 31. V. 1938 JODISCHE RUNDSCHAU Seite 5 UMSCHAU Rechtswissenschaft / Dr.F. Löwenstein Der Prozeß der Anglisicrung Man sollte erwarten, daß der politische Ucbergangs/.ustand, in welchem wir uns in Palästina befinden, eine lähmende Wirkung auf den verschiedensten Gebieten des Lebens ausübt. Das gilt jedenfalls nicht auf dem Gebiete der Gesetzgebung und der Rechtsprechung. Hier geht die Entwicklung weiter, vielfach sogar in einem besonders energischen und entschiedenen Tempo. Der Prozeß der Anglisicrung des palästinensisehen Rechtes sowohl durch ausdrückliche gcsetzgebcrische Maßnahmen wie auch durch höchstrichterliche Entscheidungen geht nicht nur weiter, sondern hat gerade im letzten Jahre besondere Impulse erhalten, nicht ohne Zusammenhang mit zwei hervorragenden Riehtcrpersönlichkciten, nämlich dem Chief Justice Trusted und seinem Stellvertreter Mann_i n g, der wohl die stärkste juristische Persönüehkeit ist, die bisher in Palästina gewaitet hat. Wenden wir uns zunächst der Gesetzebung zu, so muß gesagt werden, daß in en letzten Jahren die Anglisicrung große Fortschritt! gemacht. Durch die Einführung der neuen Konkursordnung und des neuen Strafgesetzbuches ist wiederum ein sehr beträchtlicher Teil des alten türkischen Rechts außer Kraft gesetzt worden und eine Modernisierung eingetreten, die mir gebilligt werden kann. Im einzelnen freilich sind mit diesen neuen Gesetzen sehr viele neue Schwierigkeiten entstanden. Das gilt vor allem auf dem Gebiete des Strafrechts, das ja auf der ganzen Welt den Niederschlag bestimmter gesellschaftlicher Auffassungen bedeutet und wo es deshalb immer bedenklich erscheint, das unter ganz anderen Umständen entstandene, den Rechtsauffassungen eines anderen Volkes entsprechende System einfach zu übernehmen. Man wird der palästinensischen Regierung die Gerechtigkeit widerfahren lassen müssen und zugesteiicn, daß sie sich vor einer einfachen mechanischen Uebernahme gehütet hat. Im einzelnen hat man auf palästinensische Rechtsauffassungen Rücksicht genommen. Man konnte auch nicht übersehen, daß cs in England selbst eine Strafrechtsrcfornibewegung gibt, und daß cs merkwürdig gewesen wäre, Dinge in Palästina einzuführen, die man in England vielleicht bald abschaffen wird. So sind wir vor der Einführung der Prügelstrafe für Erwachsene bewahrt worden, und so ist das gegenwärtige palästinensische Recht für Mord und Totschlag fortschrittlicher als das in England noch heute geltende. Aber demgegenüber stehen eine Menge von Bestimmungen, von denen gesagt werden muß, daß sie dem palästinensischen Rechtsempfinden nicht ohne weiteres entsprechen. Der englische Begriff der Strafbarkeit des Selbstmordversuches ist in Palästina ganz fremd, ebenso wie in Kontinental-Europa, und die plötzliche Einführung einer solchen Bestimmung genügt nicht, um alteingcwurzcltc Auffassungen zu beseitigen. Dieses eine Beispiel mag genügen. Ein weiterer Schritt auf dem Gebiete der Er- Setzung des türkischen durch englisches Recht ist im Z i v i I p r o z c ß geschehen. Nachdem erst vor einem Jahre sogenannte Rulcs of Court in Kraft getreten sind, die den Prozeß in den höheren Instanzen wesentlich uingestaltet haben, sind jetzt neue Rulcs erschienen, die allerdings noch nicht in Kraft gesetzt sind und die bis auf wenige Paragraphen die alte türkisclic Zivilprozeßordnung widerrufen und sie durch rein englisches Recht ersetzen. Man könnte schematisch sagen, daß in Zukunft die Verteilung zwischen türkischem und englischem Recht etwa folgendermaßen sein wird: Türkisch bleibt das bürgerliche Recht, soweit es in der Medjclle (türkisches Gesetzbuch) n'icdergelcgt ist, ergänzt durch englisches Recht, wo, die Medjclle nicht eingreift. Das Bodenrecht beruht auf türkischer Grundlage, aber abgeändert durch zahlreiche moderne Bestimmungen. Türkisch bleibt in der Grundlage das Zivil- und Straf- Prozeßverfahren vor dem Magistrate Court, doch in der Praxis dem englischen Verfahren stark angenähert. Rein englisch sind Strafrecht, Handels- und Konkursrecht und das Zivil- und Strafprozeßverfahren vor allen Gerichten außer den Magistraten Court. Vielleicht ist damit ein gewisser natürlicher Ahschnitt in der Entwicklung erreicht, da die Ab- Schaffung kodifizierten Rechts und der Ersatz durch englisches Common Law offenbar nicht in Betracht gezogen wird. Wirkungen der Rechtsprechung Um die Rcchtsentwickluiig in Palästina zu verstehen, muß daran erinnert werden, daß das Recht nicht nur auf dem Wege der Gesetzgehung entwickelt werden kann, sondern auch auf dem Wege der Rechtsprechung. Während in Kontincntal-Europa die Entscheidung des höchsten Gerichtes keineswegs die anderen Gerichte des Landes für die Zukunft bindet, ist die englische Rechtsauffassung eine andere. Ein Urteil des Court of Appeal, das z. B. erklärt, eine bestimmte Frage müsse nach englischem Common l aw entschieden werden, da die Medjclle keine Regelung der Frage enthalte, hat dieselbe Wirkung wie ein Gesetz. Fs ist nun charakteristisch für die Fntwicklung der letzten Zeit, daß der Court of Appeal zielbewußt und energisch dieses Recht benutzt, um zu modernisieren und zu analvsicren. Auf den wichtigsten Fall ist in der ..Indischen Rundschau“ bereits hingewiesen worden, nämlieh auf die Durchführung der Unterscheidung zwischen der echten Konventionalstrafe (liquidated damages), der eine Berechnung des realen Schadens durch die Partei zugrunde liegt, und der sogenannten Penaitv, einer Strafe, die der Vertragsbrüchigen Partei ohne Zusammenhang mit dem wirklichen Schaden auferlegt werden soll. Uebrigens geht der Court of Appeal vorsichtig und schonend vor lind vermeidet, cs, revolutionäre Acndcritngen des Rechtszustandes plötzlich vorztmehmen. Es gibt dafür ein interessantes Beispiel aus der letzten Zeit. Vor dem District Court Haifa hatte ein Gläubiger zwei Bürgen verklagt. Der District Court hatte die Klage mit der Begründung ahgewiesen, daß die Bürgen für die Uebernahme der Bürgschaftsverpflichtnng keine Gegenleistung erhalten hätten und deshalb der Anspruch des Gläubigers nicht einklagbar sei. Nun ist das Recht der Bürgschaft in der Medjelie geregelt und das Prinzip der Gegenfei־ stung, ein rein englisches Prinzip, darin natüriicli nicht erwähnt. Der Court of Appeal verschloß sich dem nicht. Er erklärte ausdrücklieh, daß in einem Falle der Bürgschaft, wo die Medjclle in einer großen Reihe von Artikein das gesamte Recht regelt, entsprechend der Verfassung kein Platz für Anwendung englischer Rechtsprinzipien sei. Bemerkenswert ist übrigens, daß der Court of Appeal in einer Zwischenbemerkung sagte, das Prinzip der Gegenleistung sei auch in England selbst keineswegs mehr unangefochten, und cs sei deshalb zweifelhaft, ob die Anwendung in Palästina so sehr zu begrüßen wäre. Jeder wird empfinden, was der palästinensische Jurist taglieh spürt, daß die unerwünschte Folge derartiger Urteile natürlich eine große Rechts- Unsicherheit sein muß. Aus dem Eherecht Mit einem interessanten Problem hatte sich vor kurzer Zeit eia jüdischer Richter am Magistrate Court Tel Aviv zu beschäftigen. Das türkische Recht kannte die strafbare Handlung der Bigamie überhaupt nicht, da ja mohammedanische Rechtsauffassung zugrunde lag und die türkische Regierung offenbar keine Veratilassung sah, die Monogamie ihrer jüdischer! und christlichen Untertanen unter Strafrecht■• liehen Schutz zu steilen. Anders das neue Strafgesetzbuch. Es bestraft die Schließung einer zweiten Ehe bei Lebzeiten der ersten Frau und ohne Scheidung von dieser unter der Voraussetzung, daß nach dem religiösen Recht des Angeklagten die zweite E h e vo 11 ungültig ist. Das wäre unter deutschem Recht unzweifelhaft der Fall. Wie aber ist es unter jüdischem Recht, das in dem genannten Tel Aviver Fall anzuwen* den war? Man weiß, daß in der Zeit des T’nacl! die Vielehe bei den Juden erlaubt war; und daß vor etwa tausend Jahren durch Rabbi Gcrschon von Mainz die Vielehe verboten wurde. Es ist nicht ganz sicher, wieweit diese Entscheidung von Rabbi Gerschon Gültigkeit hat, ob z. B. für Scfardim und überhaupt für Palästina. Sicher ist, daß heute die Mehrche nur noch in seltenen Ausnahmefäiicn bei orientalischen Juden vorkommt. Der Angeklagte in dem genannten Strafverfahren war ein aschkcnasischer Jude. Er wurde (wie liier seinerzeit gemeldet. -— Red.) mit folgender Begriindung freigesprochen: Nach jüdisehen! Recht ist die zweite Ehe, auch wenn sie nicht hätte abgeschlossen werden dürfen, keineswegs.ungültig. Ist sie abgeschlossen, so hat die zweite Frau durchaus die Rechtsstellung einer Ehefrau; sie hat Anspruch auf Unterhalt, die Kinder sind ehelich, sie erhält den Betrag, der ihr in der K’tuba (Ehevertrag) versprochen H111ni111!111i11111111!n111111!1111111n111)11u111nn11n1111u11n111111111n[11u11111n1n11>1111uü111ni11i1'i Um Verzögerungen zu vermeiden, bitten wir dringend, Manuskripte und Einsendungen, die für die Redaktion bestimmt sind, nicht an Einzelpersonen, sondern an die Redaktion zu adressieren. wurde usw. Demgemäß ist die Voraussetzung für die Strafbarkeit, nämlich die Ungültigkeit der zweiten Eheschließung, nicht gegeben, und der Freispruch mußte erfolgen, fr! diesem Falle handelte es sich um einen paiästinensisclien Juden. Fs scheint jedoch, als ob auch bei Juden fremder Staatsangehörigkeit, die ja nach palästinensischem Recht die Ehe gültig vor dem Rabbinat abschließen können, dasseihe Resultat erwartet werden müßte. Ein anderer interessanter Fall lag dem Court of Appeal vor. Ausländische Juden hatten im Jahre 1023 in einer deutschen Stadt vor dem Rabbiner geheiratet. Eine Ziviltrauung war nicht erfolgt, so daß nach deutschem Recht unzweifelhaft keine gültige Ehe zustande ge- Kommen war, und deutsches Recht ist an sich anwendbar. Das junge Paar wanderte sofort nach Palästina aus und begab sich dort 711111 Rabbinat in Tel Aviv, um dasjenige zu tun, was eventuell zur Legalisierung der Ehe notwendig sei. Das Rabbinat konnte keine neue Eheschließung vornehmen, da nach jüdischem Recht die Parteien schon ordnungsgemäß verheiratet waren. Es gab ihnen also eine E r - k i ä r 11 n g. wonach sie durch die Fheschließim ״ in Deutschland nach jüdischem Recht orclmingsgemäß verheiratet seien. Das Paar lebte in Palästina, wurde eingebürgert und schließlicli starb der Mann, Verwandte des Mannes bestritten, daß die Frau erbberechtigt sei, da sie nicht ordnungsgemäß getraut gewesen sei. Die Argumentation war klar: Die Ehe in Deutschland war ungültig, das Zertifikat des Tel Aviver Rahbinats ist keine neue Fhesclilic- Billig. Der Court of Appeal war anderer Meiming, wie es scheint, mit Recht. Da das Rabbinat Tel Aviv unzweifelhaft für die Ehcschließung der Partei zuständig gewesen wäre, müsse eine Erklärung dieser seihen Stelle, die besage, daß eine neue Eheschließung überflüssig sei, weil eine gültige Ehesciiiießung bereits voriiege. dieselbe Wirkung haben wie eine vor ihr erfolgte neue Elleschließung, und die Ehe sei deshalb gültig gewesen und die Witwe erbberechtigt. Ob das Rabbinat Tel Aviv die Frage der Gültigkeit der bereits geschiossenen Ehe nur nach jüdischem Recht zu prüfen hatte, oder oh nach den Grundsätzen des internationalen Privatreehts die Prüfung auch unter dem Gesichtspunkt des deutschen Rechts hätte erfolgen müssen, ließ der Court of Appeal ausdrücklich dahingestellt. Hebräische Literatur / Israel Kohn Die Schritten fakob Steinbergs Das Erscheinen der Schriften Steinbergs (drei Bände: Erzählungen, Geschichte und Studien) bildet ein wichtiges literarisches Ereignis. Steinberg gehört zu der Gruppe hebräischer Dichter, deren Auftreten Bialik 1m Jahre 1 907־ in seinem bekannten Aufsätze ״Unsere juugc Poesie“ begrüßt hat. Steinberg war damals 20 Jahre alt. Die Jahre haben ihm ihren Stempel aufgeprägt, seine Beobachtung?• und Einfülilungsgabe vertieft. Steinberg gehört nicht zu den populären Schriftstellern, die jeder hebräische Leser liest. Seine lustig-traurigen Jugendgedichte waren leicht und für jedermann faßbar; aber die Gedichte, die er nach seiner Einwanderung in Palästina (vor mehr als zwanzig Jahren) geschrieben hat, haben einen anderen Ctiarakter. Insbesondere seine Studien verlangen eine gewisse Vorbereitung und eine große Kenntiiis der hebräischen Sprache und ihrer Literatur. Schriftsteller und Leser mit gutem Geschniack lernen von ihm viel und schätzen ihn hoch. Dies hat sich jetzt beim Erscheinen seiner Schriften gezeigt. Die Poesie Steinbergs ist ein Ausdruck der Seele. Sie betrachtet nicht ais wesentliches Ziel die Schilderung. Es gibt Lvriker, die auf das Element der Erzählung, auf das Tatsnch- Siehe nicht verzichten können. Sie bedürfen eines Körpers, um ihre lyrische Stimmung an etwas knüpfen zu können. Steinborg entnimmt seine Dichtung absichtlich aus der Welt des Körperlichen. Jedes Gedicht Steinbergs ist ein Stück Menschlichkeit, manchmal abstrakt, manchmal reich an Erlebnis. Die Poesie Steinbergs ist feierlich, sie kommt aus dem Reiche der Musik. Schön und tief sind Steinbergs Studien. Diese literarische Form ist besonders gceignet, das Wesen des Schreibenden atis/udrücken. Steinberg schürft in seinen Studien tief, um die Grundlagen der Kultur Israels und der Erscheinungen in Kultur und Gesellschaft überhaupt zu enthüllen. Die ganze Geschichte Israels in der Galuth erscheint ihm als von jenem göttlichen Lichte, das in Urzeiten aufleuchtete und in der Bibel sich offenbarte, genährt. Seine scharfsinnigen, aus der Tiefe geschöpften Argumente belehren auch denjenigen, der ihm nicht immer zu folgen vermag. Mit großer Intuition und vieler Sachkenntnis analysiert Steinhcrg die Erscheinungen im Leben Israels in Vergangenheit und Gegen* wart und greift Schwächen und Fehler an. Doch seine scharfe Kritik ist von Liebe und Mitleid gemildert. Steinberg ist einer der wenigen, welche die Werkzeuge ihres Schaffens aus der kiinstlerischcn Schatzkammer der Spraciie holen. Worte und Ausdrücke werden durch ihn un* aufhörlich gesiebt, und er unterwirft sich in keiner Richtung den! Geschniacke der Menge. Sein Stil ist ein wirkliches Kunstwerk. Es ist eine Wiedergeburt des biblischen Stiles, Ein neues Drama ״Elohej bar sei 10 taasse 1 ’ c ha.“ (Einen Gott aus Eisen sollst du dir nicht machen.) Dieses Drama erschien kurze Zeit vor dem Tode seines Verfassers, des Lvri• kers und Dramaturgen Matitiahu Scho« 11 a in. Sclioliam war ein Dichter von Bedeu« tung. Vor einigen Jahren erhielt er vom Stadtrat Tel Avivs einen Preis für das Drama ״Zor wijeruschalajim“ (Tvrus und Jerusalem). Er starb im Alter von etwa 4! Jahren. ״Flohei barsei Io taasse l'ciia“ war das zweite Drama einer Trilogie, die Sclioliam kon« zipiert hatte. ״Zor wijeruschalajim“ war das erste. Gegenstand dieser Dramen bilden Epochen und Männer der Bibel. ״Hämisch’ol hazar“ (Auf engem Pfade). A. A. Kabak ließ im Verlag des ״Mossad Bialik“ einen Roman unter dem Titel ״Ba* misch’ol hazar“ erscheinen. Der Roman formt׳ die Zeit jescliu. Der gewagte Versuch gelang Kabak in’ bedeutendem Maße, und so erregt sein Buch großes Interesse. ״Sichronot l'wcji David" (Memoiren des Hauses David). Unter diesem N’anirn war bei uns ein Buch aus der Feder R eckenrinr i s, in Bcarbeitrag f'riciiliergs, bekannt. Ls gal! einen Aus* 711g unserer (u-,er eilte in lebendigen Gcstal» tcu. Mit der Zeit ist aber so manche Er zäh* hing Friedbe-gs etwas veraltet, und der jmrend« liehe Leser unserer Zeit kann an ihnen keinen Gefallen mehr finden, letzt übernahm cs der Verlag ,.iesreci־•, eine große, punktierte Bibliothek," weiche die Geschichte unseres Volkes in der Form von 1 .rz'dilungcn enthalten soll, hcr.r.iszugi'ben. Da« erste Ruch 1«t be* arbeitet von F. I i e s c r Stein m a n n. Es enthält drei Erzählungen, die ganz neu geschrieben wurden. ״Ud muzal“ (Ein gerettetes Brandscheit). Der junge Schriftsteller Josef Aricha gab einen Roman unter dem 4 itei ״Ud muzal“ heraus. Es ist eine erschütternde Erzählung, welche die Pogrome in der Ukraine schildert ״Michtawim al hafahadut“ (Briefe über das Judentum). Der Historiker Schimon Dubnow ließ seine ״Briefe über das Judentum“ in hebräi* scher Sprache in Uebersctzmig Abraham Lcbinsohns im Verlage ״Dvir“ wicdcrerschei* ncn. In der neuen Auflage sagt der Verfasser einleitend: ״Es ist mein Wunsch, daß dieses Werk nicht nur als ein System von Mei» nungen und Glaubenssätzen, sondern auch als ein Schatz von Nachrichten über die Geschichte seiner E11tstelm״g>/eit historischen Charakter erhalte... Hier findet der Leser genügende Erklärung für jene Diskussionen, _ die sich zwischen mir und den Führern des Zionismus, insbesondere dem größten derselben auf theo« retisebem ücbicle' — Achat! Haam — jahr« zehnteiaug!ungezogen haben. Trotz aller meiner scharfen Einwendungen gegen den poli* tischen Zionismus war ich me cm Gegner seines positiven und greifbaren 1 edles: des Aufbaues des Landes, und mir ein Gegner seines negativen Teiles: der Verneinung der Galuth.“ ״Historia sehe! hassifrut hanvrit hecha» dascha“ (Die Geschichte der neuen he* bräwehcii Literatur). Dr, Josef Klammer, Professor an der_ He* brliischen Universität in Jerusalem, vevoifent* lichte den zweiten Band seiner Vorträge über ,,Die Geschichte der neuen In br.n-chen Lite* ratur“. Das Buch behandelt das Zeitalter der Romantik und der Wissenschaft des Juden* tu ms: l.uzzatto, Kick hmal, Rappaport, Mieses usw. Der erste Band erschien im Jahre 1930. ,,Milon Vmumuhej grafika“ (Wörterbuch der graphischen Termini). Im Verlage dos ״Mossad Bialik“ ließ der ״Waac! halasdion haiwrit“ (Komitee für die hebräische Sprache) in einem großen und schön ausgestatteten Bande ein ,.Wörterbuch der graphischen Termini׳‘ aus der Feder von M, Narkiss erscheinen. (Schluß des Palästinatelh) Pal«! s4ina-Am4 Berlin OER. 3EW1IH AtENCY FOR PAIB1 TINE Berlin W 15, Meinekestraße 10. Telefon: Sammel-Nummer 91 90 31. Hebräische Realschule Haifa. Die Hebräische Realschule wurde 1933 gegründet und nimmt Knaben und Mädchen von 6—18 Jahren auf. Vier Vorschulklassen und acht Schulklassen. Schulgeld in den Vorschulklassen £P 10—13, in der Realschule £P 15—28. Von der 5. Klasse an findet eine Teilung statt in a) Realistische Abteilung, b) Literarische Ab* teilung, c) Kommerzielle Abteilung, d) Bioiogiscli-naturwissenschaftliche Abteilung. Abteilung c) soll u. a. zu einem Institut für die Ausbildung von Beamten ausgebaut werden. Es ist ein Internat angesehlossen, in dem Schüler vom 9. Lebensjahr, ausnahmsweise auch vom 8. Jahre ab, aufgenommen werden. Der Preis für das Internat beträgt £P 110 pro Jahr (ausschl. Schulgeld). Anfragen an das Pä* lästina-Amt, Berlin W 15, Mcinekestr. 10. Die Landwirtschaftliche Schule Mikveh Israel nimmt Schüler im Alter von 16 bis 18 Jahren auf. Der Lehrgang dauert drei Jahre. Die Schüler werden in allen Landwirtschaftliehen Fächern ausgebildet. Der Schule ist eine landwirtschaftliche Versuchsstation angcgliedert. Das Schulgeld beträgt einschließlich Internat im ersten Jahr CP 84, im zweiten Jahr £P 72, im dritten Jahr CP 60! Voraussetzung für den Bc-such der Schule ist die Absolvierung von acht Klassen einer Volksschule oder fünf Klassen einer Mittelschule. Nähere Auskünfte beim Palästina-Amt, Abteilung Allgemeine Beratung, Berlin W15, Meinekcstr. 10. Die Hebräische Universität Jerusalem ist in der Lage, die Eiinvandcrungserlaubnis für Studenten zu erwirken, die seit 1934 das Zeugnis der Hochschulreife erworben haben. Bisher auf ausländischen Universitäten verbrachte, Semester werden bei der Zulassung zu den Prüfungen angerechnet. Für Studenten, deren hebräische Kenntnisse nicht ausreichen, um dein Universitätsbetrieb sogleich folgen zu können, bestehen besondere hebräische Vorbereitungskursc. Nähere Aus* künfte beim Palästina-Amt Berlin, Abt. Allgemeine Beratung, in Verbindung mit der Gesellschaft der Freunde der Hebrä* ischcn Universität und Bibliothek E. V., Berlin W15, Mei* nekestr. 10. _ Der Keren Kajemeth Lejisrael, Jerusalem, veranstalte! ein Preisausschreiben zur Erlangung von E n t v ü r f e n für den sechs! e 11 B a 11 d des C'i 0 1 d c - ncn Buches. Alle Entwürfe sollen drei Zeichnungen enthalten: 1. Die Vorderseite des Einbandes; 2. den Rücken des Einbandes; 3. die Rückseite des Einbandes. Die Entwürfe sind ohne jedes Kennwort dem Hauptbüro des Keren Ka* jemetli Lejisrael in Jerusalem, Keren Kajemeth-Straße, Reehawia (P. O. B. 283) z. H. der Goldenen Buch-Kommission nicht später als bis 28. Juli 1038 zuzusteilcn. Der Sendung ist ein geschlossenes Kuvert, das keinerlei Kennwort trägt und den Namen des Künstlers sowie seine Adresse enthält, beizuiügen. Es gelangen drei Preise zur Verteilung.

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