Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 43 (1938)
- Issue
- Heft 42 (27.5.1938)
- Date
- 1938-05-27
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4 JÜDISCHE RUNDSCHAU Nr. 42, 27. V. 1938 Nürnberger Gesetzein Oesterreich Im Rciclisgesctzblatt vom 23, Mai 1938 wurde eine Ver- Ordnung■ über die Einführung der Nürnberger Rassengesetze i m Lande Oesterreich (vom 20, Mai 10 iS) veröffentlicht. Der Text der Verordn nag lautet wie folgt: Auf Grund des Artikels II des Gesetzes über die Wieder- Vereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. Marz 1938 (Reichsgesetzhl. I S, 237) wird folgendes verordnet: Artikel I R e i c 1: s b ü r g e r g e s e t z § 1 Im Lande Oesterreich gelten 1. das Reichsbiirgergesefz vom 15. September 1935 (Reichs- Gesetzblatt I S. 1H6), 2. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 3 und 4. |§ 5, 6 Abs. 1 sowie § 7 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1333). § 2 Den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1 Abs. 2 des Reichsbiirgcrgeset/cs bestimmt der Reiehsminister des Innern. § 3 Das Ausscheiden der Juden aus den öffentlichen Aeintern, die sie beim Inkrafttreten dieser Verordnung bekleiden, wird besonders geregelt. § -J Für die Anwcmlt! ntillg zum RrH׳l1>it[1; g als Tag de> Lti.1--t'> * ber 1933 und al> 1 .1 Schütze de> dt;!!׳-nie 17, September!9 i;;1; ng des 8 5 Ab;. 2 der Ersten Vcrorderg׳׳-e!z!111. וי cii im Lande Oesterreich 9 IG iG1'-h:i1i:1׳rg1״'Ct/es der 16. Septemg *!*:> l;ii>!.1׳tl;!׳eten> des (ieset/es zum :1 Blut( - und der deutschen Ehre der Artikel II B 1 u t > c!1:1 ו / g e s e t z § 5 Im Lande Oesterreich gelten das Gesetz 7.11m Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1146) und die Erste Ver- Ordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 14. November 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1334). § b § 3 des ßlutschutzßcsctzes tritt erst am 1. August 1938 in Kraft. k 7 Für die Anwendung des g 12 Abs. 3׳ der Ersten Ausfiihiiingsverordmmg zum B'mtsrfm! /g*׳>et/ ist auch im Lande Oesterreich als Tag des 1 r!a*s1 s des Blutschntzgesetzes der 16. September 19 )5 an/tisehett. § 3 0) Eine Fite darf nicht geschlossen werden, bevor nicht ■durch ein Zeugnis des für den <irclciit 1 ichcn Wohnsitz der Braut örtlich zuständigen Burgermei־:ers nachgewiesen wird, dail ein Lin himlernts nach den Bestimmungen des Biutscluitzgcset/es lind der Ersten An>iuhrung>\erortimtng zu diesem Gesetz nicht besteht, flat die Braut keinen ordentlichen Wohnsitz im Lande Oesterreich, so richtet sieh die Zuständigkeit des Burger- Meisters nach den weiteret! Bestimmungen des §3 des Aligemeinen Verwaltungsverfahrcrisgeset/As (Ocsterr. BGBl. Nr. 274 1923). (2) Hat der Bürgermeister Zweifel, ob ein Eheliindernis im Sinne des § 9 der Ersten Ausführungsverordnung zum Blntsclmizgesetz vorliegt, s״ hat er von den Brautleuten die Beibringung eines Lhetaiigdirh keiG/eugnisses des Amtsarztes tu verlangen. 's 1 Pur die Anwendung des B 13 Satz 2 der Listen Ausfallrtmgst eronlmmg zum Bhtlseiitit/ :c-ctz >-teht der frühere Besitz der österreichi-clu :1 Bmn!t ■•!hi ,gn -.eiiaft dem früheren Besitz der deutschen Matilenew::׳ u kert guetch. Arft kcl III V c r f a h r e n > \ .ר r s c h r i f t e 11 k 10 Auf die X:Aei..׳ki!* 4.::;״!: f:1׳.u• •1 <|!e Vor-ch; iften des osterreich ׳-r!i<1:׳ Rr׳ hs ule!- du■ 711-.! nidigkri! un:l das Verfahren der (ic:.׳h!e in 12>-0י:יי-trcit!:rXviten über *Iw Ln ■ 1!:!■g'-rklarung der Ehe >u!ng!׳u: 4i w:t f• A 1 r Mall,;ab(־ Anwendung: 1. Die Klage :׳-t :׳*. v,1 lud .B Llu ״,afteti zu liebten. Legt <!־׳!■ N.!:f-a::v.•der *:*!*!׳ der I; 1; < -. Uten ein Recht.-- mittel ein, so >״ui!:!! etsten Fall beide Ehegatten, int zweiten 1 Iw S'.iat-anu alt und der andere Lhegatte als Gegner anzu heit. 2. Die Yot-* in;f!e1־ idier dott AmvalXze an:; finden aui den Staatr-anv.alt kenn■ Anwendung. 3. L'ntcrkeg; ier Swat-ani׳ a d, so i-t die Staatskasse zur Er- Stauung *Irr den I Iiegat ti-n mvach-enden Kosten nach Malig,tbe *Ier g s Iß ft. d* r österreichischen Zivilprozeli- Ordnung zu vertut( den. 4. Hin EhehaniKverteidiger wird 11 ich,t bestellt. 5. Die Klage kann um ztt Lebzeiten beider Ehegatten erhohen werden. Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des t'Heils, so ist der Rechtsstreit als in der Haupt• sachc erledigt atizu-eiien. § 11 Für Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. I und 2 des Blutschul/gcsetzes ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig. Artikel IV S c h I u ß v o r s c h r i f t e n § 12 Soweit Vorschriften, die durch diese Verordnung im Lande Oesterreich cingeführt werden, nicht unmittelbar angewandt werden können, sind sie sinngemäß anzuwenden. § 13 Diese Verordnung tritt an! Tage nach der Verkündung in Kraft. m I.Jie in Arnkd 1 5 1 AI).. 2 der Verordnung genannten Paragrapheii der ewer, Vt*dr.a!,1!׳ 1*2 ״ Reirhdmigcigew'z vorn 14. November 1035׳ tautr:".־. § 2. (2t ln■:: her Ml h;g in, wer von einem oder zwei der R::t “di vwinme 1/r, < ׳:r. ..'׳•he!;! f c:; Jen abstammt, sufern er Englisches Familien- und Erbrecht Wissenswertes für den Auswanderer Von Justizrat Dr. F. B a 11 i n, London Zwischen deutschem und englischem Recht bestehen grundlegende Unterschiede, insbesondere soweit es si-ch um Fragen des internationalen Privatrechts handelt. Das d e u t sehe Recht geht vom Nationalitätsprinzip aus und unterstellt auch den aus Deutschland Ausgewanderten grundsätzlich den Bestimmungen des deutschen Gesetzes. Nach deutschem Recht finden auf Ehegatten die familienrechtliehen Bestimmungen des Landes Anwendung, welchem der Ehemann zur Zeit der Eheschließung angehörte. Für den Auswanderer aus Deutschland bleiben also nach deutscher Rechtsauffassung die deutschen Ehegesetze auch nach seiner Auswanderung noch maßgebend, wenn der Ehemann zur Zeit der Eheschließung deutscher Staatsangehöriger war. Das englische Recht ist vom Doniizilprinzip geleitet lind läßt auch für den Ausländer englische Reclitsnorseeiiliftemm, IjfiniAtift-ifenHMMUi,,Hürnfor! men gelten, wenn er sich in England sein Domizil begründet hat. Das englische Domizil unterscheidet sich vom deutschen Wohnsitz dadurch, daß es nicht nur den tatsächlichen Aufenthalt, sondern auch die Absicht sich dauernd oder für unbestimmte Zeit dort atifzuhalten voraussetzt. Das englische Recht kennt nur ein einziges und ausschließliches Domizil; der Emigrant aus Deutschland muß also alle Beziehungen zu seinem früheren deutschen Wohnsitz definitiv gelöst haben, bevor er in England ein neues Domizil erwirbt. I. Familienrechtliches 1. Ehevoraussetzungen und Ehehindernisse: Das englischt■ Recht legt das Gesetz des Domizils der Verlobten zugründe. Haben die Verlobten oder auch nur einer von ihnen in England ihr Domizil, so gilt englisches Recht. Das englische Recht verbietet im Gegensatz zum deutschen Recht die Ehe zwischen Onkel und Nichte, Tante und Neffen, Schwager und Schwägerin. 2. Die persönlichen Beziehungen zwischen deutschen Ehegatten in England werden vom englischen Recht geregelt, ohne daß ein englisches Domizil gegeben sein muß. 3. Eheliches GUterrecht: a) Liegt ein deutscher Ehevertrag vor, so belüilt dieser Vertrag auch nach englischem Recht seine Wirkung, gleichgültig ob die Auswanderer Domizi! in England haben oder nicht. Ein in Deutschland z. B. vereinbarter Giiterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft ist mich in England weiterhin gültig; b) Mangels eines Ehe Vertrags ist nach englischem Recht zwischen unbewcglichem und beweglichem Vermögen zu unterscheiden. Für unbewegliches Vermögen gilt das Recht der belegenen Sache (lex situs). Für Mobilien anerkennt das engtische Recht für den Auswanderer aus Deutschland, der in Deutschland geheiratet und in England kein Domizil begründet hat, den deutschen gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung. Besitzen dagegen die Eheleute in England ein Domizil, so werden sie dem englischen gesetzliehen Giiterstand der Gütertrennung unterstellt. Für einen in England domizilierten deutschen Staatsangehörigen, weleher auch in Deutschland Vermögen hat, ergibt sich man* gels eines Ehevertrags folgende Lage: Das in England bcfindliche unbewegliche und bewegliche Vermögen ist im Güterstand der Gütertrennung, das in Deutschland befindliehe Vermögen im Güterstand der Verwaltung und Nutznießung zu erachten. 4. Ehescheidung: Für Auswanderer aus Deutschland, welche im Zeitpunkt der Erhebung der Ehescheidungsklage ihr Domizil in England hatten, sind die englischen Domizilsgerichte als Scheidungsgerichte ausschließlich zuständig, gleichgültig wo die Ehegatten geheiratet haben und wo sie sich im Zeitpunkt der Klageerhebung tatsächlich aufhalten (residente). Für solche deutschen Staatsangehörigen gcl* ten nur die englischen Scheidungsgründe, unter welchen z. B. der Sehcidungsgrund der Ehezerrüttung, herbeigeführt vom schuldigen Eheteil (§ 1508 BGB.), fehlt. Nach deutschein Gesetz kann sich auch der Ausgewanderte in Deutschland scheiden lassen, und zwar vor dem Landge• rieht, in dessen Bezirk er den letzten deutschen Wohnsitz hatte (§ 606 Abs. II. ZPO.). Mit diesem deutschen Schcidungsurteil ist jedoch in England nichts anzufangen, denn die englischen Gerichte verweigern die Anerkennung deutscher Eheschcidungsurteile über Personen, welche bei Klageerhebung in Deutschland kein Domizil mehr hatten. 11. Erbrechtlichee 1. Testament: Eine Ietztwiiligc Verfügung, welche ein deutscher Staatsangehöriger vor seiner Auswanderung an seinem früheren Wohnsitz errichtet hat, wird auch vom englischen Recht als gültig anerkannt und nach deutschem Recht ausgelegt, gleichgültig oh der Auswanderer in Eng- Iand ein Domizil begründet hat oder nicht. Der Auswanderer aus Deutschland mit englischem Domizil kann seine letztwillige Verfügung nur nach den Bestimmungen des englischen Rechts (in Gegenwart von zwei Zeugen) ändern oder neu errichten. Ucber Immobiliarbesitz kann nur nach englischem Recht let/.twillig verfügt werden, gleichgültig ob der Testator in England domiziliert ist oder nicht. 2. Intestaterbfolge: Mangels einer letztwilligen Verfugung des Testators muß zunächst zwischen beweglichem und unbeweglichem Nachlaß unterschieden werden. Der bewegliche Nachlaß unterliegt den Grundsätzen des letzten Domizils des Erblassers. Hatte der Erblasser in England sein Domizil, so wird er nach englischem Recht, andernfalls nach deutschem Recht beerbt. Das!unterlassene Grundvermögen unterliegt den erbrechtlichen Vorschriften der lex situs. Der unbewegliche Nachlaß in England unterliegt daher den Bestimmungen des englischen Rechts, gleichgültig wo das Domizil des Erblassers gewesen ist. Ein in England domizilierter deutscher Staatsangehöriger wird also hinsichtlich seines gesamten in England befindlieben beweglichen und unbeweglichen Nachlasses nach engliscliem Recht beerbt, während sein in Deutschland befindlieber Nachlaß nach den deutschen Rechtsbestimmungen behandelt wird. Von Wichtigkeit ist endlich noch eine dem deutschenglischen Handels- und Schiffahrtsvertrag (1925) entstamtuende Bestimmung. Wenn nämlich ein deutscher Staatsangehöriger in England stirbt unter Hinterlassung von nicht in England ansässigen Erben, dann ist der deutsche Konsul ohne weiteres berechtigt, die Erben in allen die Verwaltung des Besitzes und die Regelung des Nachlasses betreifenden Angelegenheiten zu vertreten. nicht nach § 5 Ah*. 2 ah Jude gilt. Als volljüdhrh gilt ein Gmljrkcrn'eil ohne wci'cr*■*, wenn er der jüdhehen Reiigionsgcniein- Schaft angrhör! hat. § 4. (1) Min Jude kann nicht Reidwbürger sein. Ihm 51011! ein Sd!nmre* 11* in poüt i -ekrn AngelegenheUen nicht za; er kann ein ulu-i.!hohes Amt nicht bekleiden. 13) Die Angelegenheiten der Religinnw'e-elBrhaüen werden nick■ beiuhr*. (4) n.ii Dien־tvc1hl*11n.x der Lehrer an ülfcntlielicn jüdischen 's■ lade!! bleibt bis zur Neuregelung des jüdischen Schulwesens uniatnih*!, 5 5. (1) Jude ist, wer von mindesten.; drei der Ras.se nach volljiidi•ciicn Großeitern abstanmit. § 2 Abs. 2 S. 2 findet An- Wendung. (2) Als Jude gilt auch der von zwei voltjüdbehen Großeltern ahs׳ **'nuicnde sraaf-r!: gehörige indische Mischling, a) der heim Erlaß de* Ge-w/e* der )ü׳ü*rhcn Re'iginn.gemt'itwrh;!!! angehdrl ha; oder danach, in sie nufgoioimncn wird, b) der beim Erlaß des Gesetzes mit einten Tuden verheiratet war oder >!*'11 danach mit einem so'.clten verheiratet, cl der aus einer Ehe mit einem Juden im Sinne de« Ab-. 1 stamnii. die nach dem Inkratnret.cn des Gesetzes zum Srlmtze des den! ׳,*ehen Hirnes und der detitwhen Ehre vom 15. September 19:35 (RGBL I S. 1146) geschlossen i.st, <!) der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden im Sinne des -Abs. 1?lammt und nach dem 31. Juli 1936 auSerehcUcU geboren wird. ü fi. (1) Sgvcit in Rch׳h*gc׳-etzen oder in Anordnungen der NutiohaBozialistisrlrei) DruUehen Arbeit ei partei und ihrer Gliede- Hingen Antorderungen an die Reinheit tles Blutes gestellt werden, d.e über § 5 Irinausgehen, bleiben >ie unberührt. § 7. Der Führer und Reichskanzler kann Befreiungen von den Vorschriften der An-führungsverordmingen erteilen. Der In Art. 1 § 2 der Verordnung genannte § 1 Abs. 2 des Rcieh'hiirgergesctzc״ vorn 15. September 1935 lautet: Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reh Its- und Staat sänge! 1ü:'i״kcit*gesetzes erworben. Der in Artikel 2 § 6 der Verordnung genannte § 3 des Blutscfiutzgcs* ׳;;es vom 15, September 1935 lautet: § 3. Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren nicht in ihrem Haushalt beschattigen. I)cr in Artikel 2 § 7 der Verordnung genannte § 12 Abs. 3 der ersten Ausführungsverordnung?.um JÜutschutzgcsctz vom 14. November 1035 lautet: § 12. (3) WVibHrhe Staatsangehörige deutsrhen oder arlvcr* wand'en B'ules, die heim Erlaß des Gesetzes in einem jüdisrfien Mnudialt beschäftigt waren, können in diesem Haushalt in ihrem bisherigen Arbeitweihälfnis bleiben, wenn sic bis zum 31. Dezember 1935 da» 35. Lebensjahr vollendet haben. Der in Artikel 2 § 8 Abs. 2 der Verordnung genannte § 8 der ersten Ausführungsverordnung zum Blutschutzgcmetz vom 14. November 1935 lautet: § 6. Eine Ehe soll ferner nHit geschlossen werden, wenn aus ihr eine die Reinhaltung des deutschen Blutes gefährdende Nachkomrnenschaft zu erwarten ist. Der in Artikel 2 § 9 der Verordnung g< nannte § 15 Satz 2 der erden Ausführungsverordnung zum BlumGluuzgemU vom 14.!November 1935 lautet: Staatenlose, die ihren Wolmdtz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Auslände haben,!allen nur dann unter die-e Vorschriften, wenn sie 1 rüber die deutsche SiaaUangehörigkoit besessen haben. Der in Artikel 3 § 11 der Verordnung genannte § 5 Abs. 1 und 2 des BlütM'hutzge-eizt‘׳•־ vom 15. September 1935 lautet: § 5. fl) Wer dem Verbot des § 1 zuu iderhandelt, wird mit Zuchthaus betraft. (2) Der Mann, der dem Verbot des § 2 zuwidcihandclt, wird mit Gefängnis oder mit. Zuchthaus bestraft. Ein Aufruf der Wiener Kultusgemelnde Van unserem Berichterstatter JR. Wien, 22. Mai Am 20. Mai ist die erste Nummer der ״Zionistiselten R u 11 d s c!1 a 11“, des neuen Organs des zionistischen Landesverbandes für Deutsch-Oestcrrcich, erschienen. Das Blatt veröffentlicht einen Aufruf der Israelitischen Kultusgemeinde, in dem es u. a. heißt: ,,Der Augenblick ist ernst und bedeutungsvoll, sein Gebot lautet: Einheit und Gottvertrauen. Was uns in der Vergangenheit trennte, war klein und unbedeutend; was uns heute eint, ist groß und unvergänglich. Dieses Gefühl der Zusammengehörigkeit und der Schicks,■ilsgemcinschaft soll uns die Quelle neuer Zuversicht werden. Vor der Größe neuer Aufgaben möge alles, was kleinlich ist lind störend wirkt, zuriiektreten und verschwinden. ... Es darf keiner unter uns in seiner Not einsam und verlassen bleiben. Jüdisches Mitgefülil und Opferbereitschaft müssen zur Stelle sein, um Leid zu lindern, Verzweiflung zu beschwichtigen und Lebenswillen zu wecken. Bereits in der nächsten Zeit werden viele von uns daran gehen, sich in der Ferne neue Daseins in öglichkeiten zu schaffen. Diese Wanderung muß von unserer Gemeinde vorbereitet und geordnet werden, damit wir unsere Kräfte nicht zersplittern und nicht Der elegante Damen-, der vornehme Herren-Schuh BERLIN W 15 KurfUratendamm 33 Elngp Grolmanstr. LaFlorida RUF, 91 St 31 INHABER: G.KORENCZYK vergeuden. ... Die ewige Sehnsucht früherer Generationen nach Zion und die Hoffnung der Gegenwart auf den Wie* deraufbau Palästinas werden den Scheidenden leiten und seine Richtung bestimmen. Nicht allen wird jedoch dieses Glück zuteil; viele müssen unter neuem Himmel in ungewohnter Umgebung ihre Arbeit aufnehmen. Wir aber wollen uns mit Würde und in strenger Disziplin den neuen Verhältnissen anpassen und durch ausgedehnte Selbsth i 1 f e und Opferbereitschaft unserer Gemeinde die Möglichkeit einer weiteren gedeihlichen Arbeit schaffen, damit wir nicht den einzigen Mittelpunkt des jüdischen Lebens verlieren.“ Der Aufruf ist von Oberrabbiner Dr. Taglicht und Amtsdirektor Dt, Löwen herz unterzeichnet. 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