Mannheim
Compact Memory

Jüdische Rundschau · 1938-05-24 · Heft 41 (24.5.1938) · page 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Rundschau
Volume
43 (1938)
Issue
Heft 41 (24.5.1938)
Date
1938-05-24
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2651273-2653549-2653580--32202-2683910
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Seil» 4 JÖDISCHE RUNDSCHAU Nr. 41, 24. V. 1938 Rechtsstudium in USA Der Verfasser des nachstehenden Aufsatzes ist ein aus Deutschland stammender Rechtsanwalt, der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Neu) York erlangt hat. Die Ausführungen beziehen sich auf die Verhältnisse im Staate New York, werden aber als Beispiel für den Zugang zu diesem Beruf ln den Ver• einigten Staaten von allgemeinem Interesse sein. (Red,) IN ALLER KURZE lin Unterhaus wurden Fragen über die finanziellen Verhältnisse des Tel Aviver Hafens gestellt. Kolonicnministcr Malcol m M a c D o n a I d beantwortete sic. Her Abgeordnete Locker-I.ampson organisiert eine Petitionsbewegung unter den britischen Parlamentsmitglicder« zwecks Erlaubnis für Juden in Tratisjordnnicn zu siedeln. Er hat bereits eine erhebliche Anzahl von Unter- Schriften erhalten. In London sprach im Anclo-Palestinian Club Captain C a 7 a I e t über seinen letzten Besuch in Palästina. Er schilderte seine außerordentlichen Eindrücke vom jüdischen Aufbauwerk. Die vereinigten ungarischen Überhattsausschüsse für Staatsrecht, Handel, Verkehr, Justiz und Unterricht verhaudelteu am 20. Mai über die Judengesetzvorlage und nahmen diese nach eingehender Debatte in unveränderter Form an. ln der polnischen Stadt Sion im brach ein großes Feuer aus, durch das eine Anzahl hauptsächlich von Juden bewohnter Straßen vernichtet wurde. Der Industrielle Abraham Oepner in Warschau erhielt von der polnischen Regierung eine Medaille für seine sozialen Verdienste. Die litauische Rechtsanwalts-Organisation hat den bckannten jüdischen Rech' ׳.anwalt Professor S. Reliatzk s 11 zu ihrem Präsidenten gewählt. Der bekannte Pariser Geschäftsmann Marcovici- Cie ja hat sich nach den Vereinigten Staaten begeben, um für eine (icsellschaft mit einem Kapital von I Million Pfund Interesse zu erwecken, die der Unterstützung der Auswanderung osteuropäischer Juden nach Palästina dienen so!!. In X e sv York wurde eine Ammcan-PaiestiiK Seenritics Company gegründet. firi den \V a I! len in S 11 d;1 f r i k a u urden (1 lud sehe Kanliidateil gewählt, d.־minier Bertha Solomon, die erste jüdische Pa!lamentsabgi ordnete 11! Südafrika, Fünf der ge■ wähl teil Kandidaten gehören d er Nationalen Einheits-Partei an, einer der I )omimort-Partci. Prof. Eduard Heilfron Mit (ich.cimrat Prof. Dr. I.thiatd kl ei!fron ist ein bekaunter Juri-t dahingegangen. Man kann es sich kaum vor- Stellen, daß dimer lebhafte, universelle Ue!«t, der sich noch jetzt mit dem (i! danken trug,!•in gröbere■' Werk ober intcrnationales Ehcre.ht zu ,schreiben, nun für immer ruhen soll, Heilfron war nicht nur zahlreichen jungen Juristen Lehrer und Wegweiser, sondern ihm ist auch die Verbreitung von Rcchtskcnutnisseu außerhalb der I achkrei«e zu danken. Für die Sind vnten und Refei endare schrieb er neben recht-diistorisclieii Lclirlnicherii vor allein solch!׳ des bürgerlichen Rechts, des Hstulds- und Verfahrensrechts, die gioßes pädagogisches Geschick mit hervorragendem praktischem Blick und knapper Systematik verbinden. Für gebildete Laien hielt er Vorlesungen und verfaßte für •diese Hörerschaft Grundrisse, die die für sie wichtigsten Rechtsgebiete behandeln. Zum Publikum stand er als Verfasser populär-wissenschaftlicher Schriften . z. B. ״Elicrecht am laufenden Band“ —, vor allem aber durch seine belehrenden Ruuelfurikvorrrägc über Rechtsfragen des Tages in Kontakt. Prof. Heilfron, der ein Alter von 77 Jahren erreicht hat, war eine Persönlichkeit von umfassendem Wissen auf allen Rcchtsgebictcn. Im persönlichen Leben sprühte er von Witz, bezauberte durch Liebenswürdigkeit und rührte durch seine Gute und Hilfsbereitschaft. So mancher begabte junge Jurist ist von ihm nicht mir wissenschaftlich, sondern auch materiell gefördert worden. Justizrat Jacob L i ß n e r, Berlin Aus der Wirtschaft ln ariwhen Bc>1t/ sind über!;egangoii: die Firma Weberei- I abrikate Ignaz Mater in N'urnbürg; die f irma [ ranz Simon, Ma 1111 ta kttirwar en und 1׳ ertigkle 11!ung, in I lamburg; die Firma Meter Micha« 11s, l.cdcrhaniilung. in Magdeburg; die Schuhwaren liamllung Jo-.et Strauß in Kronarh; die Schuhfabrik Jakob Bosrouitz ft (.0. in Weiden (Obcrpfa!/); die Sehtin- Handlung F. igersheimer in Bad Mergentheim; die Firma L.Hfrzhrim, Tcxtilwan׳n und Bekleidung, in Paderborn: samtliehe Anteile der ..Astria“ Herrenbekleidung G. m. b. II., in Bmlin; das ..! Iau< der Geschenke'• in Stettin. -- Das Hambürget P!!\atbankhuus L, Behrens ft Sühne hat mit der N'orddeut-. hen K:rdübank;V i., Bremen, cm Abkoinrneti grtrnffen, wonach das gesamte laufende Bankgeschäft der Firma I., Behren« ft Sohne auf die Filiale der Norddeutschen Kreditbank AG. übertragen wird. Die Firma L. Behrens ft Sühne bleibt für die Abwicklung und Vcrntögcnsvcrwalttmg bestehen. Au* 0*10. Zu Lag h'Omcr veranstaltete die N’orsk Zionistforenuig eine zionistische Kundgebung, die vom Vorsitzenden der Vereinigung, Direktor I. Brande, geleitet wurde. Rabh. J. Samuel hielt einen Vortrag über die Bedcutung des Lag b'Oitier. Rechtsanwalt Hcrsso n, der Sekretär des norwegischen Zion isten verbau des, behandelte den Teilungsplan für Palästina. Der f.citer des Norwegischen Keren Kajcmcth Lejisrael, John lacobscn, huldigte dein Andenken Professor Hermann Sc ha pi ras. Den gesellschaftlichcn l eil hatte die W'izo übernommen. Der letzte Punkt des Abends war die Vorführung jüdischer Musik, teilweise eigener Kompositionen durch den Geiger Professor Rubi n. -. Am 20. Mai sprach in der Historiscnphilosophischen Klasse der Akademie der Wissenschaften in Oslo der Universitäts-Dozent Dr. Harris Birkeland über ״Von hebräischer Sprache und Gesellschaft"'. J, S. Oberkantor Benno Peiisachowltsch, Frankfurt a. M., 60 Jahre alt Am 2b. Mai wird Benno Peissachowitsch 60 Jahre alt. Im Alter von noch nicht 21 Jahren erhielt er einen Ruf als Oberkantor an die Israelitische Religionsgescllschaft in Frankfurt a. M. Der Gottesdienst der Frankfurteז Israelitischen Religionsgescllschaft ist Pcissachowitschs Werk. Er hat sich der arbeitsreichen und Verantwortung*- vollen Aufgabe unterzogen, die alten traditionellen Melodien von unkünstlcräschern Beiwerk zu!־einigen und sie in einer einwandfreien Form zum Gebrauch niederzulegen, lieber diese Tätigkeit als Bearbeiter und Sammler historischen Melodrengutes hinaus hat Peissachowitsch Bemerkenswertes als Komponist liturgischer Kompositionen geleistet. Einige seiner Arbeiten sind als preisgekrönt im Sammelwerk des Kantorenverbandes erschienen. Man darf bei der Wiirdigurig des Wirkens des Jubilars seine pädagogischen Erfolge nicht vergessen, in der ganzen Welt amtieren Schüler von ihm als Kantoren. Sem ältester Sohn ist Oberkantor der Jüdischen Gemeinde in Berlin. Dr. M. K. Während der!eiz.ten Monate konnte man verschiedentlich die Feststellung machen, daß jüdische Juristen in Deutschland, die an eine Auswanderung nach den Vereinigten Staaten denken, sich über die Möglichkeiten der Ergreifung des juristischen Berufs in Amerika nicht im klaren sind. Es soll daher in den folgenden Ausführungen dargelegt werden, welche Schritte unternommen und was geleistet werden muß, um die Möglichkeit zu haben, hier als Volljurist tätig zu sein. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß sich die folgenden Darlegungen mit dem Recht des Staates New York befassen; die Bestimmungen in dort arideren Staaten der Vereinigten Staaten weichen in verschiedenen Punkten von dem Recht des Staates New York ab, ohne jedoch die Grundsätze wesentlich zu beeinflussen, 1. Ein Jurist aus Deutschland muß, wie jeder andere, ein ״law student's qualifying certificate" erhalten, das ihm gestattet, das Rechtsstudiurn an einer der ״Law Schools" zu beginnen. Im allgemeinen wird dieses Zertifikat ausgestellt, wenn man die Absolvierung eines amerikanischen ״College“ nachweist. Jedoch haben sich die Behörden des Staates New York bereiterklärt, dieses Zertifikat Juristen aus Deutschland daun zu erteilen, wenn diese genügende Sachkenntnis in denjenigen Fächern nadnveisen, die üblicherweise im ,,College“ gelehrt werden. Das heißt z. B. Kenntnisse in der eng- Irschen Sprache, in englischer und amerikanischer Geschichte, in englischer und amerikanischer Literatur usw. Sollte der Bewerber nicht in der Lage sein, genügende Kenntnisse in diesen Fachern nachzuweisen, so muß er sich einem entsprechenden F xamen unterziehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Behörden des Staates New York sich bisher in der Frage der Ausstellung dieses Zertifikats sehr entgegenkommend gezeigt haben. 2. Wenn man das Zertifikat in Händen hat, muß man he! einer der hiesigen Universitäten (״Law Schools“) um Aufnähme bitten. Es gibt in der Stadt New York selbst eine große Anzahl von ״Law Schools“, die nicht alle die gleiche Dualität besitzen. Die berühmteste ״Law School“ in New York ist die ,,Columbia Law School“, die ein dreijähriges Studium erfordert, das einschließlich Ausgaben für Buch er usw. etwa 8 500 pro Jahr kostet. Recht angesehen ist weiterhin auch die ״New York University Law School“, die ebenfalls einen dreijährigen Kurs hat. Die ״Kosten dort sind etwas geringer. Die ״New׳ Y'ork University Law School" hat außerdem einen Abendkurs, die sogenannte ״Night Law School“; dieser Kurs dauert vier Jahre. Die Vorlesungen in diesen Abendkursen beginnen tun 6 Uhr nachmittags und dauern an manchen Tagen bis um 8 Uhr, an anderen Tagen bis tim 0 Uhr abends. Wenn ein Jurist aus Deutschland nacliwcist, daß er seine Ausbildung in Deutschland vollendet hat. besteht die Möglichkeit, daß ihm seitens der Universität dieser Abendkurs von vier auf drei Jahre verkürzt wird. Es wird vom Einzclfall abhiingen, wann diese Ermäßigung gewährt wird. Wie bereits betont, gibt es neben diesen beiden Universitäten noch andere ״Law Schools“, die teilweise auch kürzere Studienzeiten haben. Bei dem Studium an einer hiesigen Universität ist zu berücksichtigen, daß halbjährlich Examina stattfinden, und daß man zu der Teilnahme an weiteren Kursen im allgemeinen nur zugelasscn wird, wenn man diese Examina nefriedigend absolviert hat. Es ist weiter zu berücksichtigen, daß die Kurse im allgemeinen im Herbst anfangen, und daß cs nur unter Schwierigkeiten möglich ist, zu irgendeiner anderen Zeit in die Universität einzutreten. Es sei weiterhin erwähnt, daß das Studium hier so verläuft, daß man mit dem Zwang zur regelmäßigen Anwesenheit bei den Kursen rechnen muß, und daß man sich für die einzelnen Kurse vorbereiten muß. Wenn man den Gesamtkurs erfolgreich absolviert hat, erhält man ein sogenanntes ״degree“, d. h. einen akademischen Grad, und zwar im allgemeinen den den ״L. L. B.“ (״Bachelor of Laws“). 3. Der nächste Schritt ist das juristische Haupt- 0 x a m e n, ״Bar Examination“ genannt. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß man zu diesem Examen nur zugelassen wird, wenn man die amerikanische Staatsange- Hörigkeit erworben hat. Die amerikanische Staatsangehörigkeit kann man beantragen, wenn fünf Jahre seit ordnungsgemäßer Einwanderung verstrichen sind, und wenn man mindestens zwei Jahre vorher, das heißt spätestens drei Jahre nach Ankunft, die sogenannte ״Declaration of inteution״ abgegeben hat, die im V'olksmunde als ״First Papers״ bezeichnet wird. Da das Gesetz eine Wartezeit von 60 Tagen zwischen Antragstellung auf Einbürgerung und tatsächlicher Einbürgerung vorsieht, ist davon auszttgehen, ׳daß man int allgemeinen mit einer Frist von 5'■> Jahren rechnen muß, bevor man Bürger der Vereinigten Staaten werden kann. Die fünfjährige Frist kann nur in ganz heson* ders liegenden und im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fallen abgekürzt werden; so kann man z. B. nach dreijährigem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten Bürger werden, wenn man eine amerikanische Staatsangehörige heiratet. Eine Verkürzung der fünfjährigen Wartezeit im Bücher für Palästina Die Gesellschaft der Freunde der Hebräischen Universität und Bibliothek Jerusalem in Berlin, Mcinekestraße 10, ist die Verbindungsstelle zu der Universität und vermittelt im Einvernehmen mit dem Palästina - Amt Aufnahmegesuche jüdischer Studenten aus Deutschland bei den Bildungsinstituten des Landes. Eine besonders wichtige Aufgäbe ist jetzt noch zu lösen. Gelehrte und Künstler haben ihre Arbeitsplätze atifgegehen, Haushaltungen werden aufgelöst — da bemüht sich die ZentrnlsammeTstelle der Gesellschaft, aus dem Besitz der vergangenen Epochen alles das zu bewahren, was für den Aufbau der Institute in Palästina bedeutsam sein kann. Die Zentralsammelstelle ist kein Annahmeort für Makulattrr; sie prüft gewissenhaft, ob ein Buch die Transportkosten lohnt. Kein Buch, keine Zeitschrift wird weitergeleitet, die nicht vorher auf Grund der Listen von drüben angefordert wurden. Zuerst wählt die Universität für sich, für ihre Institute und für ihre medizinischen Zweigstellen, dann die Stadtbibliothek in Tel Aviv und die Bücherei in Haifa, dann wird für das Tcchnikutn und für die Museen, für die Kwuzotli, die Jugend-Alijah und die Fachvereine das Geeignetste zusammcngestellt. Die Erfolge der Zentralsammelstelle dürfen nicht länger dem Zufall oder der Mitarbeit einzelner Freunde ausgeliefert bleiben. Jeder sollte sich durch Spenden oder Erwerb der Mitgliedschaft zu dieser Arbeit bekennen, die bisher von einer Gruppe geistig interessierter Menschen allein getragen worden ist. Die Ge- Seilschaft hat ihre Mitglieder und Zweigstellen in allen Teilen Gnadenwege ist ausgeschlossen. Ergänzend sei itt diesem Zusammenhang bemerkt, daß, soviel der Verfasser weiß, zwei Juristen aus Deutschland die Genehmigung erhalten haben, das ״Bar Examination“ vor Erlangung der atnerikanischcn Staatsangehörigkeit zu absolvieren. Beide dieser Fälle sind jedoclt so außergewöhnlich gelagert, daß man bei der Abwägung dieses Problems nicht davon ausgehen soll, diese Genehmigung zu erhalten. 4. Nach Erlangung der amerikanischen Staatsangehörigkeit kann man den Antrag auf Zulassung zu dem ״Bar Examination“ stellen. Das ״Bar Examination‘ wird dreimal im Jahre abgehalten, und zwar im März, Juni und Oktober. Es besteht aus zwei Teilen, die au jeweils aufeinander folgenden Tagen zu erledigen sind. Der eine Teil umfaßt materielles Recht, der andere Teil Prozeßrecht. Das Examen ist lediglich schriftlich. Der Kandidat erhält eine Nummer, die auf seine gesamten Papiere gesetzt wird, so daß der Examinator die Identität dos Kandidaten nicht kennt. Das ״Bar Examination“ weicht insofern von dem in Deutschland üblichen Assessorexamen ab, daß eine «ei größere •Quantität von Fällen und Problemen zu beantworten ist, daß es jedoch nicht erforderlich ist, jede einzelne Frage mit der im deutschen Assessorcxamen verlangten Gründlichkeit zu beantworten. Die beiden Tage des Examens werden unabhängig voneinander beurteilt. Es ist daher möglich, daß man mir das Examen des einen Tages besteht und dann hei der Wiederholung sich auf die Bearbeitung des anderen Teils beschränken kann. Das Examen gilt natürlich mir als bestanden, wenn beide Teile erfolgreich erledigt sind. Gerade mit Rücksicht darauf, daß es sich um ein lediglich Schriftliebes Examen handelt, ist es selbstverständlich von tutgeheitrer Wichtigkeit, daß man die englische Sprache voll beherrscht, da man andernfalls zuviel der ohnehin schon knapp bemessenen Zeit mit Sprachschwierigkeitcn verliert. 5. Nach Ablegung des Examens vergehen etwa zwei Monate, bis die Ergebnisse bekanntgemacht werden. Hat man das Examen bestanden, so taucht zunächst folgendes Probletn auf: Zur Anwaltschaft kann im Staate New York zugelassen werden, wer ein amerikanisches ,,College“ und die ״Law School“ absolviert und das ״Bar Examination‘ bestanden hat. Hat man nicht das ״College“ besucht, so ist grundsätzlich ein Jahr ״clerkship“ zu absolvieren, das heißt, eine einjährige Tätigkeit bei einem zugelassenen Anwalt. Juristen aus Deutschland müssen also in diesem Falle versuchen, aus ihrem Studium in Deutschland nachzuweisen, daß sie sich auch mit nicht-juristischen Dingen befaßt haben; gelingt ihnen dieser Nachweis in genügendem Ausmaße, so wird die zuständige Behörde bestätigen, daß die Ausbildung der hiesigen Collcgcausbildung entspricht, und daß daher von der einjährigen ,,Lehrzeit“ abgesehen werden kann. Diesen Nachweis erbringt man am besten durch Vorlage von Kollegheften und dergleichen, aus denen sich ergibt, daß man während seines Studiums z. R. nationalökonomische und ähnliche Kurse in genügender Anzahl gehört hat. Ist dieser Punkt bereinigt, so wird der Kandidat vor eine aus angesehenen Anwälten bestehende Kommission geladen, dem sogenannten ״Character Committee“, um den Nachweis zu führen, daß keine Zweifel an seiner Integrität bestehen. Danach findet die Vereidigung und eigentliehe Zulassung zur Anwaltschaft statt, Bemerkt sei in diesem Zusammenhang, daß selbst den Juristen aus Deutschland, denen ausnahmsweise die Genehmigttng erteilt wurde, das ״Bar Examination“ vor Einbürgerting zu machen, ausdrücklich erklärt wurde, daß von einer Zulassung zur Anwaltschaft vor Erlangung der amerikanischen Staatsangehörigkeit nicht die Rede sein könne. Das eigentliche Zulassungsverfahren dauert einige Monate, so daß man im allgemeinen damit rechnen muß, etwa 6—612 Jahre nach ordnungsgemäßer Einwanderung zu brauchen, um zur hiesigen Anwaltschaft zugelasscn ZU werden. 6. Ich nehme an, daß es weiterhin von Interesse ist, etwas darüber zu hören, welche Aussichten vor und nach der Zulassung bestehen. Was zunächst die Ausbildungzeit betrifft, so bestellt die theoretische Möglichkeit, eine Stellung zu bekleiden, wenn man eine solche finden kann, vorausgesetzt, daß man sich entschließt, das Abendstudium zu wählen. Stellungen in Anwaltsbüros sind schwer zu finden; die hiesigen Rcchtsstudcndcn sind häufig neben ihrem Studium in großen Anwaltsfirmcn ohne Entgelt oder für ein Taschengeld von vielleicht 8 5 pro Woche tätig. Für die Zeit nach der Zulassung wird es natürlich auf die Befähigung des Einzelnen und besonders auf die Gabe des Anwalts anKommen, sich der Mentalität der hiesigen Klienten und dem hiesigen System überhaupt an/uglciehen. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, daß cs hier z. B. keine Gcbithrenordnung gibt, so daß in jedem einzelnen Fall eine Honorarvereinbarttng getroffen werden muß. Erfolgshonorare sind hier etwas durchaus liebliches und kommen in einer überwiegenden Mehrheit der Proz.esse vor. Dr. Gustav Jacob y, Rechtsanwalt in New York des Reiches. Sie kann die Vielfalt ihrer Aufgaben nur erfüllen, wenn der Kreis ihrer Mitarbeiter sich vergrößert und wenn die Juden in Deutschland ihre Buchspenden dem Range dieser Arbeit anpassen. Nicht der vom Verkauf übrigbleibenac Rest gebührt der Nationalbibliothek, sondern sie selbst muß die erste Auswahl treffen können. Stockholmer Kunst - Notizen Von unserem Bcrichtersfattcr H. R. Stockholm, 22. Mai Die Orammophongcscllschaft His Masters Voice verpflichtete den Stockholmer Oberkantor Leo Roscnblüth für hebräische Gesänge. Von einem Brand wurde das Atelier des bekannten jüdischen Kunstmalers Prof. Fsaac Grünewald heimgesucht, in dem Gemälde im Werte von 2'! Millionen Kronen zerstört wurden. In Stockholm beging Direktor Gabriel Grünewald seinen 50. Geburtstag. Er ist Leiter der Wirtschaftliehen Abteilung der Stockholmer Tageszeitung ״Dagens Nyhcter“. Als alter Zionist ist er auch heilte noch aktiv tätig. Orchesterkonzert in London. Das neunte und letzte der Mozart-Konzerte im Cambridge Tlicatrc stand unter der Stabführung von Mosco C a r 11 c r, Das Programm brachte u, a. eine Bisher unbekannte Sinfonie des 12jährigen Mozart. Als Solisten wirkten Denise Lassimone und Jean Pougnet mit.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.