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Jüdische Rundschau · 1938-04-29 · Heft 34 (29.4.1938) · page 2

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
43 (1938)
Issue
Heft 34 (29.4.1938)
Date
1938-04-29
Page
– (sequence 2)
Language
German
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t Seife 2 JO Dl SCH P RUNDSCHAU Nr. 34, 29. IV. 1938 Das ungarische Judengesetz Von den Ausschüssen fast unverändert angenommen Freigrenzen, wie sie z. B. das Vermögenssteuergesetz oder die Reichsfltk־htstcuer-Bestinimungen vorsehen, scheiden aus (§ 2 Abs. 1). Andererseits sind bewegliche Gegenstände nicht hinzii/uzälihui, wenn sie ausschließlich /um persönlichen, also keinem anderen Gebrauch, des Anmeldepflichtigen bestimmt sind sowie der Hausrat, sofern die persönlichen Gebrauchsgegenstände und der Hausrat nicht als Luxusgegenstiinde zu bezeichnen sind (§ 2 Abs. 2). Unter den persönlichen Oebrauclisgegenstnmfeii werden Kleider, Schuhe, Leibwäsche des Anmeldepflichtigen in Betracht kommen. Als Hausrat hat die Steuerrechtsprechung im allgemeinen die bewegliehen Sachen angesehen, die Wohnzwecken oder sonstigen Lebenszwecken dienen wie z. B. Gcbrauchsninbcl, Kuchengesehirr tisw., Bilder, aber auch Geräte wie Nähmaschinen. Die A n m e 1 d u ״ g s f o r m ist durch Ausgabe eines amtlichen Musters, das benutzt werden muH, festgclcgt (§ 4 VO,). Die Anmeldung muIS bei der für den Wohnsitz des Anmcldcndni zuständigen höheren Verwaltungsbehörde erfolgen. Die Behörden sind in der Bestimmung (§ 6 VO.) genau angegeben. In Berlin kommt j. B. der l’oli/eipräsident, im übrigen Preußen der Regierungspräsident, in amleren Teilen Deutsehlands eben•-״ wie in (festerreich der Reiclwstattlialler als Anmeklebeliurde 111 Betracht. Der A n m e I d e i n 11 a 11 w ird sich im einzelnen aus dem Musterformular ergeben. Jedenfalls ist das gesamte Vermögen i ni obigen Sinne an zu melden. Dieses Vermögen ist auch zu bewerten. Als Bewertungssntz kommt der gemeine Wert in Frage, den jeder Verniögrnsbe-tainlteil am '1 age des Inkrafttretens der Ver- Ordnung hat (§ '3 Abs. I V< >.). Unter gemeinem Wert w ird itn ReiehshcwcrUingsg( 10 § ) /;׳.־י) der Preis verstanden, der im gew öhu!Lin :1 1 ic-ch.ilt-v erkclir nach der Beschaffenheit des einzelnen Wut-i hatfsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; dalu! m׳h1 alle I 'm-t ride, die den Preis hestimmen, mit An-mahnn, \ o;1 aiil'ircgeu .diiliicheii oder per- SÖnlichrn \' e r i 111, ו n ו - - e׳ n ,1,״ bcinck'-u htigui. I tir jede anin e I d e ין flieht! g 1 P ׳־;׳׳) n 1-t das V e 1 m o gen getrennt nn,׳uctbrn 1< ], Ai!-. 3). Die A 11 n! e N e ' r i -; 1-:!סי;:!ni 5f>. Juni tu IS b. stimmt. Wenn an.' S -nmlcren (irunden יו>~ dahin eine \nl!s:ümii::e Atu״( Idung um! 13׳. n t : um : meht möglich!sf, so kann die I rmi verlange!t w! nle:1; jeden'.db muß ins zu diest m I age auch dann unter Aiigah! der I Im lenuig.-gi unile Uns Vc! mögen sch,1!/tm״.'W 1 ׳ •e u:gg :1 bei! und bewertet werden (§ I V( b). Nduri der Aumeiii׳ - und Hem 1׳ r'11,1;w י : n11m:g enthalt dir \'e!0[di!1:׳;•.; m-iii eim. A 11 / e i g e v e r p f I 1 e h - tun::, IN -lud I1.u11i;ci! aln Ir. 11 < י I n; n.; cti und Vor muwlcn1ng:׳n de.s Vn:1;1׳’U;s ag m/i igt ■1,!he n«uh dem Ittkrafitretcn der Vemrdiumg 1 iiigi tretui 'ind od.r 1 iiitreten, soiern sie über den Ralum!1 une!■ .lUgeiiH 'seiui! I ein iisfiilirung oder des rege!- tltäßigi n < u׳s11.1 ׳!ts\!•!,kein י der amm ldi pflichtigen Persrmeח bitiausgl hm (§ י A'i's. 1 \ < ) >. Dm An/:, igepflu 11t br tnift auch uden und nmiitjudisciie I heg,Uten \ on Juden, die beim Inrafttraen der Ycroid!,11:1g!!,eilt zui Anmcldimg verpflichtet sind, aber nachher Vermögen im Werte von mehr als 5000 RM. eiwcibeii (§ כ Alm. 2 \'< ),). Der L i 11 s a 1 / 11 e > ,1 n m e I 11 e p! I 1 c h t i g e 11 V e r ־ mögetts kann ei forderlich! nl'alls 111 ו I inklang mit den Belangen der deiitsclien Wirt-eliaft .י i c 11 e r g 1׳ s t e I 11 werden; entsprechende Maßnahmen können getroffen weiden (7 יי VO.). Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der A n m e I d e Be w e r t 11 11 g s - <> d e r A n / e 1 g e p f I i c h t: oder die Z u w i d e r h a!1 d I u!1 g gegen die L insatzmahn a!1 111 e n ist unter S t r .1 f e gestellt, auch Lin- Ziehung des Vermögens unter Umstanden vorgesehen. Auf Grund der Verordnung über die Bestandsaufnahme jüdischen Vermögens ist am gleichen Tage die erste An- Ordnung!’!•gangen. Sie ist mit dem auf die Verkündung folgenden 'Tag, also am 27. April 10138, in Kraft getreten (§121. Diese Anordnung sicht eine Genehmigung bei N e 11 c r ö f f n u n g e n von jüdischen (j e w e rbebetrieben sowie bei V e r ä u ß e r u 11 g e!1 o der Ver■ a eil tu Ilgen von Betrieben, bei Bestellungen eines Nicßr a u c h s daran >ou ie bei Verpflichtungen zur Vorn ahme solcher Rechtsgeschäfte vor (§§ 1 ff., 7 ff.). ln erster Reihe --ind N e!! e 1 ״ f f n 11 זז g e n j ii d i s c h e r G e \v e r b e h e t r i c Ir!• <.d־׳r von Zw eiguii-dei la.ssungen derartiger Betriebe g e 11 e h m 1 g u 1; g s p f I 1 e h t i g (§ 7). Die Genehmigung nitd! von ilemji mgen beantragt werden, der den Betrieb oder dm /wcignicdeiLis-mng eröffnen will (§ 8). Ueber den Antrag vm-cheidct die höheie Verwaltungsbehörde (§ 9). Versag' .-״:c dm ( iriidiiiu gu ng. so mt binnen zwei Wochen seit Bekam!:,mb. fb-rli \\ :׳! de an drn Reichswirtschatt-mhiiste!• /׳.ihis-ig, der endgültig entscheidet (§ 10). Z!1wivRrlK1m!'.:1;׳.׳’r׳n ״e׳׳c!! Bc-tunnumi'ui! sind unter Strafe gestellt (§ II).' Aulimdent ist die < 1 e 11 e h!11 i g 11 n g erforderlich, wenn ein g e w e r h I! c h e r. I a 11 d - o d er t o r s t w i r t s c 11 alt- 1 i c. h e t5! ״ c t r i e!) v c 11, ׳ u Ii e r t 11 ״ e r v e r p a c h t e t wird, ein■ B׳- .׳tiuium; eines Nießbrauchs daran sowir1 du \’ e r p t I 1 1' 11 t 11 n g / t! r \' n r n a h rn 1 eines s n I - chcn R c c 11 t י g r s c h a f t s, falls an dem Recht-gesch i't ein J u (! >.׳ a I s \ e r t r a g s c ii 1 i r ß e!!der beteiligt ist (§ 1, Ab-. 1). Die ( 1(':1>׳h1!״r u ngspfbeht darf nicht dadurch Umgang! 11 werden, daß der Vertrag durch Mißbrauch von Formen und rechtlichen < 1esta!tungsm״ßliehkeitcn in eine andere La;;11 gebombt wird, die äußerlich die gesetzliehen Voraussetzungen für dir (ieiHhimgungsnotu endigkeit nicht aufwei-t (§ 2). Am ii (irumkttu ksgcsehattc sind gvnchmigungspflichtig, sofern es mrii um (irtimistuckc für die angegebenen Betriebe handelt (vgl. dam §§ 3, 6). Die Genehmigiiiigspflii ht entfallt, wenn das Rechtsgeschäft auf Grund anderer genau angegebener Bestimmungen (§ 3) ohnehin genehmigungspflichtig ist. Besonders hingewiesen ward in diesem Zusammenhang, daß bereits nach der Grundstücksverkehrsbckaniitmarhimg vom 2(1. Januar 1937 bei landwirtschaftiichen Cirumistiieken über 2 Hektar eine Genehmigungsnotwendigkeit vorgesehen ist. Die beurkundenden Stellen haben fest/!1stellcn, ob an Rechtsgeschäften, deren Beurkundung sie vornehmen, ein Jude als Vertragschließende!■ beteiligt ist (§ 4). Verstoße gegen die Genehmigiingsvcrpfiichtung sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§ 11) unter Strafe gestellt. Budapest, 26. April Nach Abschluß der zweitägigen Judeiulebatte ergriff heute der Ministerpräsident Dr. Üaranyi das Wort, um nochmals die allgemeinen Prinzipien der Vorlage zu klären, wahrend auf die juristischen und volkswirtschaftlichen Einwändc Justizminister Mikecz und Wirtschaffsministcr Imredy die Antwort erteilten. Vor allem verwahrte sich der Regierungschef gegen die Vorwürfe des Grafen Betitle». Zweck des Judengesetzes sei es eben, die Judenfrage, deren Vorhandensein und Wesen er schon vor einem Jahre in Szeged verkündet hat, einer evo- Intionären Lösung zuzuführen, Atif die Angriffe mehrerer Redner, der Gesetzentwurf verletze die Verfassung, vor allem die Rechtsgleichheit der Juden, die im Emanzipationsgesctzartike! vom Jahre 1867 kodifiziert sei. antwortete der Minister- Präsident mit der Erklärung, die großen Prinzipien mußten in ihrem Wesen, aber nicht formell aufrccnterhalten werden. Wenn die Regierung gleiche Voraussetzungen für die Lebensmöglichkeiten aller Gesellschaftsschichten schafft, so werden dadurch die gesetzlich gewährleisteten Rechte der Juden bezüglich der Ausübung ihrer bürgerlichen und poli- ־tischen Recltte nicht beeinträchtigt. Den Vorwürfen von der anderen Seite, die 20 ״י׳ seien eine zu große Konzession an das Judentum, müsse er mit der Erklärung begegnen: in öffentiiche 11 Diensten, bei Komitat und Gemeinden, beim Militär, bei den christlichen Unternehmungen, Genossenschaften u. dgl. befänden sielt fast gar keine Juden, so daß diese Verhältniszahl sich ausglciche. Im übrigen sei wirklich nicht die Hauptsache, daß die christliche Jugend einige tausend kleine Be- ,iintenstehen bekomme, ihr müsse Gelegenheit geboten werden, daß sie sich in die Leitung des kommerziellen Lehens hiiieinarbeite, um auch an den Gehältern und Einkommen mit 80״,, zu partizipieren. Das Judentum machte der Ministerpräsi- <icnt wiederholt darauf aufmerksam, daß die Vorlage auch sein Interesse fordere, indem es den Angriffen den Wind aus den Segeln nehme; deshalb erwarte er auch von der judcnlieit, daß sie weder zum Mittel des Boykotts noch der Sabotage greifen werde, denn das winde ein friedliches Zusammenleben mit dem ungarischen Wirtsvolk endgültig unmöglich machen.!!:-:!/minister l)r. Mikecz begann seine Ausführungen damit, daß die Regierung sich weder bei den Bestimmungen, noch heim Motivenbcricht der Vorlage auch nur vom leisesten Schatten des Hasses habe leiten lassen, aber die Lage, die auf manchen Gebieten heute bestehe, sei alles andere als ein Zustand des Gleichgewichtes. Wohl sei es wahr, daß das Ungartum seinerzeit im Wirtschaftsleben nicht mit soleben! Gewicht erschienen sei, wie es die Interessen des Landes erfordert hatten, doch dies hätte eigene historische und ökonomische Ursachen; das bestehende Mißverhältnis müsse Die Reichsfluchtsteuer in Oesterreich Die deutschen Reichsfluchtstcuervorschriften sind m i t Rückwirkung auf den 1. J a n u a r 1938 auf das Land (4csterreich erstreckt worden. (Verordnung vom 14. April 1938.) In persönlicher Hinsicht wird der Kreis der Reichsflnchfsfetierpflichtigei! durch die Einbeziehung derjenigen — nach dem 31. Dezember 1937 ausgewanderten oder auswandernden — Personen erweitert, die am 1. Januar 1938 österreichische Bundesbürger gewesen sind. Solche Personen werden meist aus Oesterreich auswandern. Sie sind dann reichsfluclitsteuerpflichtig, falls sie irgendwann einmal in den Jahren 1931 bis 1938 ein Einkommen von mehr als 30 000 Schillingen (20 000 Reichsmark) oder am 1. Januar 1938 ein Vermögen von mehr als 75 000 Schillingen (50 000 Reichsmark) versteuert haben. Für die Vcrmögcnsfreigrenze wird also nicht — wie in den für das alte Reichsgebiet geltenden Reichsfluchtstcuervorschriften -- auf die Vermögeiisveratilagungen seit 1931 zurückgegriffen. Dies beruht darauf, daß die österreichische Vermögensteuer- Veranlagung keine brauchbare Grundlage für die Reichsflucht- Steuer darstellt, weil sie nur vom sog. ertragbringenden Vermögen ei hoben und auf Grund der Erträge errechnet wird. Erfolgt die Auswanderung einer Person, die am 1. Januar 193S österreichischer Bundesbürger gewesen ist, aus dem Altr eichsgebiet, so kommt es für die Ueberschreittmg der Einkommcnsfrcigrenze von 20 000 RM. ebenfalls auf die Jahre 1931 bis 1938 an. Für die Ueberschreitung der Vcrmögcnsfreigrenze von 50 000 RM. ist dagegen der Stand am 1. Januar 193 1 oder bei einer späteren Veranlagung zur Vermögcnstcuer maßgebend. Auch fiir die Frage der Hinzurechnung von Seilenk u 1! g c n, die der Auswanderer im Gesamtwert von mehr als 10 000 RM. gemacht hat, und die weder in seinem Steuerliehen Gcsamjvermögen enthalten noch bereits zu einer Reichsfhichtstcuer herangezogen worden sind, wird unterschieden, ob die Auswanderung aus Oesterreich oder aus dem Altreichsgebiet erfolgt. Im ersten Falle werden die Schenkungen seit dem 1. Januar 1 93 8, im zweiten diejenigen nach dem 1, Januar 19 3 1 hinzugerechnet. Die räumliche Wirkung der neuen Bestimmungen zeigt sich, wenn solche Personen, die an dem nach den dcutsehen Reichsfluchtstcuervorschriften bisher allein maßgeblich gewesenen 31. März 1931 Angehörige des Deutsehen Reichs waren, nach dem 31. Dezember 1937 aus Oesterreich auswandern. Sie haben dann eine Reichsfluchi- Steuer zu entrichten, wenn sie irgendwann seit 1931 ein Einkommen von mehr als 30 000 Schillingen (20 000 Reichsmark) oder am 1. Januar 1938 ein Vermögen von mehr als 75 000 Schillingen (50 000 Reichsmark) versteuert haben. aber beseitigt werden. Die Vorlage schmälere nicht die Möglichkeit, daß die Juden irgendeine Position einnehmen, doch will sie es nicht zulassen, daß sie alle Positionen einnehmen. Das Prinzip der Rechtsgleichheit sei im Laufe der Zeiten, auch nach 1867 wiederholt eingeschränkt worden, denn z. B. auch das Handelsgesetz oder Wechselrecht, Siedlungsgcsetz, Planwirtschaft bedeuten ein privilegiertes Recht. Die Judenhcit sei ein von den übrigen Schichten der ungarischen Bevölkerung in gewissem Sinne abweichendes Volksdement, das nicht einfach als einheitliche Masse angesellen werden kann. Wirtschaftsmiuistcr Dr. Bela von Imredy beschränkte sich auf die Widerlegung der von manchen Rednern ausgesprochenen Auffassung, als ob die Vorlage, die die Sicher- Stellung des Gleichgewichtes im sozialen und Wirtschaftsleben anstrebe, dieses Gleichgewicht eher gestört hätte und so die Durchführung des ungarischen Funfjahresplanes gefährde. In der Spezialdebatte wurden sämtliche Beschlußanträge die eine Verschärfung der Bestimmungen der Vorläge bezweckten, abgelehnt, hingegen dürfte das vom Abg. A r v ä t f a 1 v v - N a g y empfohlene und vom Referenten vorgclcgte Amendement, laut dem auch die Kinder der Kricgsbefürsorgtcn und Frontkämpfer derselben Begünstignng teilbaft werden wie die Eltern, in der Schlußsitzung der Ausschüsse zur Annahme gelangen. Interessant war die Antwort, die Justizminister Mikecz auf die Anfrage des Abg. Rassav erteilte, wie es sich mit den Kindem solcher Eltern verhalte, die sich nach 191•) taufen ließen. ״Sie sind christliche Juden. Wer einmal getauft ist, ist ein Christ; allein dadurch werden die Bestimmungen dieses Geset/cs, die ja nicht konfessioneller Art sind, nicht berührt.“ Die Vorlage der Regierung wurde von den vereinigten Ausschüssen gegen 7 Stimmen angenommen. * Im Finanzausschuß des Abgeordnetenhauses, der heute den Kulturetat behandelte, äußerte sich Kultusminister Dr. Höin a 11 auch filier jüdische Probleme. Er wies die Behauptung zurück, als ob er die jüdische Konfession bei den staatlichen Subventionen vernachlässigen würde. Fr bringe ihr als Unterrichtsniinistcr das größte Verständnis entgegen und sei stets bestrebt gewesen, ihre gerechten Wünsche zu befriedigen und ihrem Glaubcnsleben Schutz, zu gewähren. Er werde stets dafür sorgen, daß die Mitglieder der jüdischen Konfession in der Ausübung ihres Glaubens nicht behindert werden. Was das Jmlengesctz anbclangt, so beschäftige sich dieses nach seiner Auffassung nicht mit einer konfessionellen, sondern mit einer wirtschaftlichen Frage. Dr. A. F, Auch liier kommt cs ebenso wie in dem Fall, daß öster- Tcichische Bundesbürger aus Oesterreich auswandern, auf frühere Vermögensteuerveranlagungen nicht an. Diese Regelung gilt nach dem Wortlaut der Bestimmungen auch für solche Steuerpflichtige, die vor dem 1. Januar 1938 ihren Wohnsitz, aus Deutschland nach Oesterreich verlegt und hierbei eine Reichsfluchtsteuer entrichtet• hatten. Es entsteht aber hierbei die Frage, ob nicht dies Talsache, daß bereits einmal eine Reichsfluchtsteuer ent» richtet ist, eine nochmalige Erhebung dieser Steuer au*• schließt. Falls in derartigen Füllen eine Reichsfluchtsteuer erhoben wird, empfiehlt es sich, einen Antrag auf Erlaß der Steuer im B i I 1 i g k e i t s w e g c zu stellen. Fine gewisse Milderung tritt übrigens dadurch ein, daß eine Reichsfluchtsteuer hei der Auswanderung aus Oesterreich nicht nochmals zur Entstehung gelangt, wenn der Vermögenstand am 1. Januar 193? weniger als 75 (HX) Schilling ergibt und die erste Reichsfluchtsteuer bei der Auswanderung aus 4)eutschland lediglich dadurch ausgelöst wurde, daß die Vermögensfreigrenze von 50 000 RM. überschritten war: denn es kommt, wie dargeirgt, bei der Auswanderung aus Oesterreich auf die Vermögensteuerveranlagungen vor dem 1. Januar 1938 nicht mehr an. Soweit Wolnisit/verlegungeii nach dem 31. Dezember 1937 innerhalb des neuen Reichsgebiets, d. 11. also vom Altreichsgebiet nach Oesterreich oder umgekehrt, erfolgt sind, wird eine Reichsfluchtsteuer nicht erhoben. Die Ermittlung des Vermögens, auf Grund dessen die Reichsfluchtsteuer in Hohe eines Viertels zu errechnen ist, erfolgt nach dem Stande vom 1. Januar 1938 gemäß den deutschen Bewcrtungsvorschriften. Zu diesem Zwecke werden diejenigen Personen, welche seit dem 1. Januar 1038 aus Oesterreich ausgewandert sind, oder bei denen nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit auswandern werden, sofort nach Bekanutwerdcn dieser Tat- Sachen zur Abgabe eines V c r!11 ö g e n s v e r / e i c h n i s s e s laut Vordruck nach dem Stande des 1. Januar 1938 aufgefordert. Im übrigen gelten die deutschen Reichsfluchtsteuervorscliriften sinngemäß. Insbesondere können also auch die hier vorgesehenen Straf- und Sicherungsntaßnaltmcn ergriffen werden. Ferner ist zu hearhten, daß die Steuer ohne besonderen Bescheid im Zeitpunkt der Auswanderung fällig wird. Dr. jur. Werner G a 11 e w s k i, Berlin Verantwortlicher Redakteur: Dr. Robert Welt 5 c h. Berlin-CharL 9 (auch verantwortlich iiir die Aufnahme von Bildern). Stellvertreter: Kurt Loeivenstcin, Berlin W 15. Anzcigenleitcr und verantwort• Hch für den Inhalt der Anzeigen: Hermann F i n n, Berlin W 15. Gültig Anzeigen - Preisliste 5 vom 1. April 1936. Verlag und An- ־/rigenvcnvaltung: Jüdische Rundschau. Berlin W15, Mcinckestr. 10, r>..\. 1/1938: 28043. -י Druck: Siegfried Schalem. Berlin-Schoncberg. AUSRÜSTUNG FÜR PALÄSTINA UND ÜBERSEE Bekleidung, Hausrat und Ginrichtungsgegenstände Tropen- Kühlschränke ca. 85 und il5 Liter Inhalt, Vorführung in Verlangen Sie die für den Überseediemt besonders gesdtulten Verkaufskräfte. Sdiriftlidie Anfragen an die Übersee-Abteilung. Telefon. Verabredung 520011 BERUH C2 STAND AUER STR. KQNIGSTR. GEGRÜNDET 1815 HMW w sowie verchromte Bettstellen, elektr. Geräte u. viele Spezialartikel in reichhaltiger Auswahl Mottensichere Tropenschränke

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