Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 43 (1938)
- Issue
- Heft 34 (29.4.1938)
- Date
- 1938-04-29
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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~:1 5.1838 Nr. 34/ / Jahrgang 43 Preis 25 Rpi, JÜDISCHE RUNDSCHAU StdaktiODt Varlag und An *eigen Verwaltung: Berlin W15» Melnelceatr. 10 fannfi 919031, Telugramm-Adreaaei Orghlp. - ln Füllen höherer Gew.lt Waht kein Anspruch »ul Nachlieferung oder Erstattung etwa schon gezahlter Bezugsgebuhren. Bezugspreis einschließlich Bestellgeld je Monet KM 2, , je Viertel- )ehr RM 5,75; hei Abholung RM 1,88 hzw. RM 5,39 (einschließlich Poitzeitungegebühr von 10,72 Rpf je Monat). — Postscheck - Konten der Vertriebs - Abteilung für Groß-Berlin: Berlin 71573, für da« übrige Reich! Berlin 17392 BERLIN כ״ח ניסן תדצ״ח FREITAG, 29. APRIL 1938 Erscheint jeden Dienstag and Freitag, Gültig i«t di« Anzelgenprelsllste Nr, 5 vom 1. April 1936. Die twölfjespnitenf» mm * Z«!lc?0 Rpf, für Familien- Nachrichten IS Rpf. Keine Gewahr für Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Ausgaben oder sn bestimmten Platzen. Einzelanzeigen nur gegen Vorauszahlung auf Postscheck ־ Konto Berlin 71618 oder har MonUg bis Freitag 9—18 Uhr, Annahmeschluß für die Dienstag ־ Ausgabe Montag t0 Uhr, für die Freitag . Ausgabe Mittwoch 15 Uhr. Familien - Anzeigen *nt Tag vor Erscheinen 16 Uhr Der Zionismus erstrebt t(lr das indische Volk die Schaffung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Heimstätte In Palästina. (Baseler Programm) Jüdisches Vermögen anmeldepflichtig Veräußerungsgeschäfte mit Juden genehmigungspflichtig Genehmigungspflicht für neue jüdische Gewerbebetriebe Der Wortlaut der Verordnungen Im Reiehsgesetzbiatt vom 26. April 1938 wurde durch den Beauftragten für den Vierjahresplan eine Verordnung über die Anmcldiinf( des Vermö'gc n s von J u d e 11 veröffentlicht. Danach wird auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vierjahrc.splans vom IS. Oktober 1930 folgendes verordnet: § 1 (1) Jeder Jude (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgerßesetz vom 14. November 1935 | Reichsgesetzblatt I S. 1333]) hat sein gesamtes in- und ausländisches Vermögen nach dem Stande vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den folgenden Bestimmungen anzumelden und zu bewerten. Juden fremder Staatsangehörigkeit haben nur ihr inländisches Vermögen anzumelden und zu bewerten. (2) Die Anmcldc- und Bewcrtungspflicht trifft auch den nichtjiidisclien Ehegatten eines Juden. (3) Für jede anmeldepflichtige Person ist das Vermögen getrennt anzugehen. § 2 (1) Das Vermögen im Sinne dieser Verordnung umfalit das gesamte Vermögen des Anmeldepflichtigen ohne Rücksicht darauf, ob es von irgendeiner Steuer befreit ist oder nicht. (2) Zum Vermögen gehören nicht bewegliche Gegenstände, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des Anmeldepflichtigen bestimmt sind, und der Hausrat, soweit sie nicht Luxusgegenstände sind. § 3 (1) Jeder Vermögciisbcstaiidteii ist in der Anmeldung mit dem gemeinen Wert anzusct/cn, den er am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung hat. (2) Die Anmeldepflicht entfällt, wenn der Gesamtwert des anme’depflichtigeu Vermögens ohne Bcrücksichtlgung der Verbindlichkeiten 5000 RM. nicht übersteigt. § 4 Die Anmeldung ist unter Benutzung eines amtlichen Musters bis zum 30. Juni 1938 hei der für den Wohnsitz des Anmeldenden zuständigen höheren Verwaltungsbehörde abzugeben. Wenn im Einzeifall aus besonderen Gründen eine vollständige Anmeldung und Bewertung des Vermögens bis zu diesem Tage nicht möglich ist, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die Anmeldefrist verlängern; in diesem Falle ist jedoch bis zum 30. Juni 1938 unter Angabe der I limicrungsründe das Vermögen schätzungsweise anzugeben und zu ewerten. § 3 (1) Der Anmeldepflichtige hat der höheren Verwaltungsbehörde unverzüglich _ jede Veränderung (Erhöhung oder Verminderung) seines Vermögens an zu zeig «fl, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Der Beauftragte für den Vierjahresplan hat folgende Anordnung erlassen, die am 26. April im Reichsgesetzblatt veröffentlicht wurde: Auf Grund des § 7 der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 (Reichsgesetzblatt I S. •114) ordne ich an: Artikel I § 1 (D Die Veräußerung oder die Verpachtung eines gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Betrieb bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung, wenn an dem Rechtsgeschäft ein Jude als Vertragschüe- Bender beteiligt ist. Das gleiche gilt für die Verpfllchtung zur Vornahme eines solchen Rechtsgeschäfts. . (2) Wird das Verpfli<-h(1mgsgescl1,1ft genehmigt, so gilt die Genehmigung auch für das diesem Verpflichtungsgeschäft entsprechende Erfüllungsgcsthäft als erteilt. § 2 Durch Mißbrauch von Formen und Gestaitungsmög- Itehkeiten des bürgerlichen Rechts kann die Genehmigungspflicht nicht umgangen werden. § 3 Bedarf das Rechtsgeschäft der aucrbengcriditlicben oder der fidcikomtnißrcchtlichcn Genehmigung oder der Genehmigung nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung vom 26. Januar 1937, so ist eine Genehmigung nach § 1 nicht er• forderlich. § 4 Bei Beurkundung eines der im § 1 be/ciclineten RechtseschäUe soll der Notar oder die sonstige beurkundende teile auf diese Anordnung hinweisen und die Frage stellen, ob an dem Rechtsgeschäft ein Jude als Vertragschließender beteiligt ist. Aus der notarischen Urkunde soll hervoreintritt, sofern die Vermögensveränderung Uber den Rahmen einer angemessenen Lebensführung oder des regelmäßigen Geschäftsverkehrs hinausgeht. (2) Die Anzeigepflicht gilt auch für diejenigen Juden, die heim Inkrafttreten der Verordnung nicht zur Anmeldung und Bewertung verpflichtet sind, aber nach diesem Zeitpunkt Vermögen im Werte von mehr als 5090 RM. erwerben. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. § 6 (1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verorduting ist in Preußen der Regierungspräsident (in Berlin der Polizeipräsident), in Bayern der Regierungspräsident, in Sachsen der Kreishauptmann, in Württemberg der Minister des Innern, in Baden der Minister des Innern, in Thüringen der Rcichsstatthalt er (Ministerium des Innern), in Hessen der Reichsstatthalter (Landesregierung), in Hamburg der Reichs- Statthalter, in Mecklenburg das Staatsministcrium, Aht. Inneres, in Oldenburg der Minister des Innern, in Braunschweig das Ministerium des Innern, in Bremen der Senator für die innere Verwaltung, in Anhalt das Staatsministcrium, Abi. Inneres, in Lippe der Reichsstatthalter (Landesregierung), in Schaumburg-Lippe die Landesregierung, im Saarland der Reichskommissar für das Saarland. (2) In Oesterreich tritt an die Stelle der höheren Verwaitungshehördc der Reichsstatthalter (Landesregierung). F.r kann seine Befugnisse aus dieser Verordnung auf andere Stellen übertragen. ל § Der Beauftragte für den Vierjahresplan kann die Malinahmen treffen, die notwendig sind, um den Einsatz des anmeldepflichtigen Vermögens fm Einklangmit den Belangen der deutschen Wirtschaff sicherzustellen. § 8 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig die nach den vorstehenden Vorschriften bestehende Amneide-, Bcwertungs- oder Anzcigepflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder einer auf Grund des § 7 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft; in besonders schweren Fällen vorsätzlicher Zuwiderhandlungen kann auf Zuchthaus bis zu 10 J a h r c n erkannt werden. Der Täfer ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Neben der Strafe aus Abs. 1 und 2 kann auf Ein- Ziehung des Vermögens erkannt werden, soweit es Gegenstand der strafbaren Handlung war; neben der Zuchthausstrafe ist auf Einziehung zu erkennen. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf Einziehung auch selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen für die Einziehung voriiegen. gehen, daß dies geschehen ist und in welchem Sinne die Frage beantwortet worden ist. § 5 Einen Nachweis dafür, daß eine Genehmigung nach dieser Anordnung nicht erforderlich ist, hat die Grundbuchbehörde zu fordern, wenn nach ihrem Ermessen begründeter Anlaß zu der Annahme bestellt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Anordnung gegeben sind. א § (1) Ist im Grundbuch ohne Genehmigung eine Rechtsänderung eingetragen, so hat die Orundbuclibchörde auf Ersuchen der Gcnchmigungsbehörde einen Widerspruch einzutragen, wenn diese annimmt, daß die Genehmigung nach § 1 oder § 2 erforderlich ist; die Vorschriften über die selbständige Eintragung eines Widerspruchs durch die Grund- Inichbeiiörde (§ 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung) bleiben unberührt. (2) Ein nach Abs. 1 eingetragener Widerspruch ist zu löschen, wenn die ücnehmigungsbehörde darum ersucht oder wenn die Genehmigung erteilt ist. (3) Dies gilt sinngemäß für das Land Oesterreich. Artikel II ל § Die Neueröffnung eines jüdischen Gewerbebetriebs oder der Zweigniederlassung eines jüdischen Gewerbebetriebs bedarf der Genehmigung- § 8 Die Genehmigung Ist von dem zu beantragen, der den Gewerbebetrieb oder die Zweigniederlassung zu eröffnen beabsichtigt. Artikel HI § 9 (1) Ueber den Antrag auf Genehmigung entscheidet die höhere Verwaltungsbehörcre. (2) Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk 1. im Falle des § 1 der Betrieb belegen ist, 2. itn Falle des § 7 der Betrieb oder die Zweigniederlassnng eröffnet werden s״li. (3) In Zweifelsf,allen wird die zuständige höhere Verwaitungshehördc durch den Reielww irtschaftsmmister bestimmt. S Bl Wird die Genehmigung versagt, so stellt dem Antragsteiler Irinnen zwei Wochen seit der Bekanntgabe der Ent- Scheidung an ihn die Beschwerde an den Reichsw i r t s c!1 a f t s m i n i s t c r zu. Die Entscheidung des Reichswirtschaftsmiinsters kann nicht angefochten werden. § 11 Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne dir erforderliche Genehmigung 1. einen gewerblichen, land־ oder forsfwirtseiiaftlichen Betrieb übernimmt oder behalt oder einem anderen überläßt oder belaßt oder 2. einen indischen Gewerbebetrieb oder die Zweigniederlassung eines solcher! Betriebs eröffnet, wird nach (j 8 der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 (Rcichsgcsctzbl. I S. 414) bestraft.’ § >2 Diese Anordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft. * Die beiden Verordnungen, eieren Text wir vorstehend wiedergegeben haben, sind von erheblicher Bedeutung für das wirtschaftliche Lehen der Juden im Gebiet des Deutschen Reiches. Bereits vor einigen Tagen war eine in diesem Zusammc::!::1nge wichtige Verordnung ergangen, nämlich die Verordnung gegen die Unterstützung der Tarnung jüdischer Gewerbebetriebe vom 22. April, über die wir in der vorigen Nummer berichteten. Die jetzt erla--c1׳eu Anordnungen gellen auf die Maßnahmen im Zuge des 0 s 1 c r r e 1 t 11 i s c h e n Wirtschaftsaufbaus zurmk. Die Anmeldepflicht für jüdisches Vermögen und die Bestimmung, daß der Einsatz des anmeldepflichtigen Vermögens 1:11 L inkl.in,’. mit d01׳ Be'.Tilgen der deutschen Wirtschaft sicluugesfellt werden Kami, stellt eine für die Juden in Deutschland außerordentlich bedeutsatne Maßnahme dar. Von nieln gern; :crer Redcuning ist neben der jetzt angeführte״ (irmdimi nmg-n.ürlit für die Neue r ö f f 11 11 11 g j ü d i s c!1 er (1 e w c 1־ h e 1' e י r i e 11 e die Anordnung über Genehmigt! 11 g s p f 1 i e h 1 bei d 1־ r V e räußerung oder V e r p a c h tu 11 g v ס n B c t r 1 e b e ״, falls Juden als Vertragspartner beteiligt sind. lieber den Inhalt der Verordnungen geben wir nachstehend eine systematische l!c bersicht: Die Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden enthalt eine Anmelilr• und B e w e r t u n g s - v e r p f I i c 11 t u n g, ferner eine A n / e 1 g e - V c r p f 1 1 1׳ h - tung und sicht außerdem Maßnahmen vor, die den Eins a t z d e s anmeldepflichtigen Ver m ö g e 11 s sic herstellen sollen. Der Kreis der a n m c I d e p f i i e 11 t i g e 11 i1 e r s o - neu bestellt aus Juden im Sinne der ersten Verordnung zum Reichsbtirgergexet/; dahei wird hinsichtlich der Anmeldeverpfliclitnng an sieh ein Unterschied zwischen | 11 - den d e!11 s c 1! e r und f r e 111 d e r S t a a t s a 11 g e h <3 r i g - keit nicht gemacht; lediglich der Umfang des a״meldepflichtigen Vermögens für Juden fremder Staatsangehörigkeit ist eingeschränkt (§ 1 Ahs. 1). Die Annieideverpflichtimg erstreckt sieh außerdem auf n i c 111 j u d i s c h e 13 h c - gatten eines j u d c 11. Sachlich setzt die Aiimelde- und Bewertungspflicht ein h e s t i!11 m t e s Vermögen voraus. Die Verpflichtung entfällt nämlich, wenn der Gesamtwert des anmcklepfiichtigen Vermögens ohne Bcriieksiclitigimg der Verbindlichkeiten 5000 RM. nicht übersteigt (§ 3, Ahs. 2 VO.). Als anmeidepflichtiges Vermögen kommt hoi Juden deutscher Staatsangehörigkeit das gesamte in- 11!1 d ausländische Vermögen, bei Juden fremder S‘aatsangeho״igkeit nur das gesamte inlän- (tische Vermögen in Betracht. Veinflielitimgen irgendwelcher Art situ! nicht abzu/iehen; auch steuerliche Freihcträge oder tolei Ue&eMUk Das ungarische J u 11 e n g c s c I z wurde von den vereinigten Parlamentsausschüssen fast unverändert atigenominal. In Frankreich steht der Erlaß eines neuen Fremden• gesetzes bevor. Die neue Kommission traf am 27, April in Palästina ein. In den letzten Tagen fielen dem innerarahi sehen Terror eine Heilte von Arabern zum Opfr. I 0S c anin i gab sein letztes Konzert in Jerusalem. Iligh Commissioner Sir Harold 31 ac Michael war dabei anwesend.