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Jüdische Rundschau · 1938-03-01 · Heft 17 (1.3.1938) · page 6

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
43 (1938)
Issue
Heft 17 (1.3.1938)
Date
1938-03-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
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Seite 6 JÜDISCHE RUNDSCHAU Nr. 17, 1. III. 1938 Vornamen jüdischer Kinder Am 1. Januar ist ein Gesetz über die Aenderung von Familien - und Vornamen in Kraft getreten. Was die Aenderung jüdisch klingender Namen anbelangt, so soll Aenderungsanträgen dann entsprochen werden, wenn der Antragsteller keinen jüdischen Bluteinschlag aufweist, da angesichts der mit der Führung eines jüdischen Namens heute vielfach verbundenen Nachteile Anträgen deutschblütiger Namensträger, die einen deutschen Namen wünschen, die Berechtigung nicht abgesprochen werden kann. Von Amts wegen können vor der Machtergreifung genehmigte Namensänderungen widerrufen werden, wenn sie nach heutiger Auffassung unerwünscht sind. Diese Voraussetzung wird regelmäßig erfüllt sein, wenn ein Jude zur Verschleierung seiner Abstammung seinen jüdischen Namen in einen deutschen hat ändern lassen. Es besteht die Möglichkeit, den Widerruf zum Beispiel gegenüber einzelnen Abkömmlingen nicht in Kraft zu setzen, deren rassische Einordnung aen Widerruf nicht rechtfertigen würde. Endtermin für den Wiederruf ist nach dem Gesetz der 31. Dezember 1940. Auch auf dem Gebiete der Vornamen sind neue Bc- Stimmungen geschaffen worden. Der Reichs- und Innenminister dart Richtlinien über die Führung von Vornamen erlassen. Mancherorts verlautet, es sei damit zu rechnen, daß in Zukunft jüdischen Kindern deutsche Vornamen nicht mehr beigelegt werden dürfen. Ein Widerruf von Vornamensänderungen wird gleichfalls in Frage kommen, wenn ein jüdischer Vorname in einen deutschen geändert war. Die Mitteilung, daß möglicherweise in Zukunft jüdische Kinder keine deutschen Vornamen mehr erhalten können, trifft mit dem Jubiläum zusammen, dessen wir erst vor kurzem gedachten. Es waren am 1, Januar 1938 130 Jahre vergangen, seitdem Kaiser Joseph II. für die habsburgischen Erbländcr verfügte, daß Juden einen Familien- und einen deutschen Vornamen annehmen müßten (s. ״Jüdische Rundschau Nr. 1 vom 4. Januar 1938). Diese Verfügung war der Anlaß, daß allmählich auch in allen anderen deutschen Ländem derartige Anordnungen erlassen wurden. Die Tendenz des Ediktes war klar. Es sollte dadurch die Angleichung der Juden an die umgebende Bevölkerung gefördert werden. So wurde z. B. in Frankreich während des napoleonischen Kaisertums verboten, daß Familiennamen aus dem Alten Testament genommen wurden. Von diesem Zeitpunkt an datiert die Assimilation der Juden auch auf dem Gebiete der Namensgebung, die nur vorübergehend unterbrochen wurde, so z. B. in Preußen in der Zeit nach dem Wiener Kongreß bis 1848, als es untersagt wurde, ״jüdische“ Vornamen durch ״Christliehe“ zu ersetzen bzw. den Kindern christliche Vornamen zu geben. Mit der völligen Durchsetzung der Emanzipation fielen die letzten Hindernisse fort, und seitdem trug der Großteil der Juden in den westlichen Ländern keine ״jüdisehen“ Vornamen mehr. Dabei wirkte der frühere Staatliehe Zwang, deutsche Vornamen zu . wählen, psychologisch nach, und diese Wirkung wurde verstärkt durch die assimilatorischen Tendenzen der Juden im 19. Jahrhundert; so kam es auch zu mancherlei Auswüchsen, die auch von verantwortlicher jüdischer Seite stets peinlich empfunden wurden, insbesondere wenn die gewählten Vornamem in einem ans Lächerliche grenzenden Mißverhältnis zu den Familiennamen standen. Dieses assimilatorische Gehaben wurde von jüdischen Autoren gegeißelt, so z. B. in der Broschüre von Abraham Schwadron ״Von der Schande unserer Namen“ oder in dem Büchlein von Prof. Heinrich Loewe ״Die Namen der Juden“. Unter dem Einfluß des erwachenden jüdischen Nationalbewußtseins in der zionistischen Renaissancebewegung trat bereits seit längerer Zeit ein Umschwung ein, und die Zahl derjenigen jüdischen Eltern wuchs, die ihren Kindern jüdische Vornamen beilegten. Vollends seit 1933 konnte man feststellcn, daß auch auf diesem Gebiete die Selbstbesinnung große Fortschritte machte. Auf der anderen Seite wurde diese Frage im allgemeinen nicht grundsätzlich betrachtet, was schon daraus hervorgehi, daß spezifisch ״jüdisehe“ (alttestainentliche) Namen auch von Nichtjuden oft gewählt wurden, besonders bei den angelsächsischen Völkern. Wenn jetzt für die in Deutschland lebenden Juden die Annähme deutscher Vornamen beseitigt werden sollte, so würde damit auf einem Gebiete eine Periode zu Ende geführt, deren innere Ueberwindung bereits seit längerer Zeit in den jüdischen Reihen selbst eingesetzt hatte, wenn es auch von unserem Standpunkt gewiß wünschenswert gewesen wäre, daß von den Juden selbst eine freiwillige Neuorientierung rechtzeitig erfolgt wäre. Wir werden demnächst für den praktischen Gebrauch eine Liste jüdischer Vornamen für Jungen und Mädchen veröffentlichen, die zeigen soll, daß jüdische Eltern hier eine große Auswahl haben. Das Hassenprinzip Im Steuerrecht Aenderungen des Einkommensteuergesetzes Durch das Gesetz zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes vom 1. Februar 1933 sind u. a. auch einige Neuregelungen aus rassischen Gesichtspunkten erfolgt. Die wichtigste Bestimmung dieser Art besagt, daß für Kinder, die Juden sind, eine Kinderermäßigung nicht gewährt wird. Es müssen also die Eltern jüdischer Kinder diejenigen Beträge zahlen, die nach der Einkommensteucrtabelle für kinderlos Verheiratete zu entrichten sind. Ebenso entfällt die sonst eintretende Kinderermäßigung bei alleinstehenden Frauen, die ein Kind haben, oder verwitweten oder geschiedenen Männern, aus deren Ehe ein Kind hervorgegangen ist, sofern die Kinder Juden sind. Beachtlich ist weiter, daß z. B. Versichern ngs- Prämien für Kinder, die Juden sind, nicht mehr abzugsfähig sind. Außergewöhnliche Belastungen, die bei Erreichung eines bestimmten Prozentsatzes des Einkommens sonst" zur Steuerermäßigung führen, sind nicht mehr zu berücksichtigen, soweit sie Ausgaben für erkrankte oder unterstützte Kinder und sonstige Angehörige (auch Ehegatten), die Juden sind, betreffen. Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für das Lohnsteuerrecht. Die Steuerfreiheit für Heirats- und Qeburtenbeihilf en gilt nicht für Arbeitnehmerinnen, die Juden sind, bzw. aus Anlaß der Geburt von Kindern, die Juden sind. Da im Gesetzestext ausdrücklich nur für die Kinder, die Juden sind, die Kinderermäßigung ausgeschlossen wird, soll demnach Mischlingen im Sinne der Nürnberger Ge- Betze die Kinderermäßigung weiter gewährt werden. Eine weitere Ausdehnung des Rassegedankens auch für die Vermögenssteuer ist für die nächste Hauptveranlngung in Aussicht gesteht. Arbeitnehmer, auf deren Steuerkarte Kinder vermerkt sind, die Juden sind, ha Iren ohne besondere Aufforderung ihre Steuerarte bei der Gemeindebehörde ihres Wolm>itz.es zur Berichtig ung, ako zur Streichung der Kinder, citmircichen. Kommt ein Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung von Amts wegen vorzunehmen. Für die Lohnsteuer, die deshalb zu wenig einbehalten worden ist, weil der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkam, haftet nur der Arbeitnehmer, nicht auch der Arbeitgeber. Die Haftung besteht an sich auch für die Lohnsteuer, die in der Zeit zwisehen dem 1. Januar 198צ und der Berichtigung der Steuerkarte zu wenig einhehalten wurde. Von einer Nacherhebung ist aber abzusehen, wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung spätestens bis zum 23. Februar 1938 beantragt hat. Zur Straftat der Rassenschande Aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Straftat der Rassenschande sind die folgenden, ' in einigen Urteilen der letzten Monate ausgedrückten Grundsätze von Interesse: Die Rassenzugehurigkeit der Beteiligten muß vom Gericht sorgfältig geprüft werden, ist der beteiligte angeblich arische Teil unehelicher Abstammung, 50 ist eine besondere Sorgfalt geboten, weil hier die Möglichkeit, daß der Erzeuger und seine beiden Eltern Juden sind, nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden kann. Eine Beihilfe zur Rassenschande kann in der Gewährung einer Wohnung an die Beteiligten liegen. Ein versuchtes Verbrechen der Rassenschande liegt vor, auch wenn die weibliche Beteiligte noch nicht einverstanden ist, die Handlung des Täters aber unmittelbar darauf gerichtet ist, die Beteiligte zum Verkehr zu veranlassen. Bei der Strafzumessung bedarf es zur Verhängung einer Zuchthausstrafe nicht des Nachweises eines besonders schweren Falles. Dagegen darf der Umstand, daß der Angeklagte zu einer Zeit, als es noch nicht verboten war, mit dcutschblütigen Frauen verkehrt hat, nicht strafschärfend verwertet werden, also z. B. auch nicht ein Verkehr, der deshalb nicht strafbar war, weil das Gesetz infolge des deutsch-polnischen Abkommens nicht in Kraft getreten war (d. h. in Überschlesien), Genehmigungspflicht kultureller Veranstaltungen Die zuständige Stelle im Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda teilt unter dem Geschäftszeichen SJ 7202 33 .2 .12׳ v. 16. 2. 38 dem Reichsverband der Jüdischcn Kulturbünde mit: Im ,,jüdischen Gemeindeblatt Mannheim vom 23. 1. 33 befindet sich ein Bericht über einen im dortigen Jüdischen Lchrhaus stattgefundenen Vortrag über das Thema ,,Rainer Maria Rilke und wir“, über den eine Anmeldung hier nicht Vorgelegen hat. Ich weise darauf hin, daß derartige Veranstaltungen bzw. Vorträge rein kultureller Art in jedem Fall, also auch wenn sie in jüdischen Lchrhäiisern statt finden oder von solchen veranstaltct werden, hier meldepflichtig sind. Den in Frage kommenden jüdischen Stellen ist dies umgehend bekanntzugeben, (gcz.: Hinkel) Banken Bleichröder — Arnhold in anderem Besitz Zwischen den Berliner Bankhäusern Hardy ft Co. O. m. b. H. und den Bankfirmen S. Bleichröder-Gebr. Arnhold ist eine Vereinbarung getroffen worden, durch die das gesamte laufende Geschäft dieser beiden Banken auf Hardy & Co. übergeht. Die industriellen Interessen der beiden Firmen und die damit in Zusammenhang stehenden tu hoben in den guten FachgeschSften I Die natürgemässe (^ffl}hTn$sbehleidunq ] Verbindungen werden zum größten Teil gleichfalls von Hardy & Co. übernommen; ein anderer Teil wird auf die Dresdner Bank überführt. Aus der Geschichte der beiden übernommenen Banken ist zu erwähnen, daß die Firma S. Bleichröder im Jahre 1S03 gegründet wurde. Die Bedeutung dieses Hauses, insbesondere auch in Deutschland und über seine Grenzen hinaus, ist bekannt, ganz besonders auch seine Rolle auf dem Gebiete der Staatsfinanzierung. Im Jahre 1931 wurde zwischen der Firma Bleichröder und der im Jahre 1864 gegründeten Firma Gehr. Arnhold ein Zusammenschluß vollzogen, der sich in der Form des Austausches leitender Persönlichkeiten ausdrückte. Nach dem Tode von James von Bleichröder im April 1937 schieden die jüdischen Gesellschafter Martin Aufhäuser und Hans Arnold aus, und Geheimrat Dr. Frisch übernahm einen jüdischen Anteil. Nach dem Tode von K. J. von Schwabach im November 1937 wurden wei* tere Anteile jüdischer Gesellschafter auf deutsche Gesellschafter übertragen. Gebr. Arnhold war ursprünglich ein Dresdener Haus und arbeitete in der Hauptsache in Mitteldeutschland. Das Bankhaus verlegte erst später seinen Schwerpunkt nach Berlin. Im Jahre 1935 hat die Firma ihr Dresdener Stammhaus an die Dresdner Bank abgetreten. Während es sich bei Bleichröder um ein Bankhaus handelt, das früher sehr stark in Zusammenhang mit der Rothschild-Gruppe stand, war Arnhold in der Hauptsache selbständig tätig, insbesondere auf dem Gebiet der industriellen Finanzierung. Liier ist besonders der Aktienbesitz bei Brauereien und in der keramischen Industrie zu nennen. Inhaber von Gebr. Amhold waren zum Schluß die Herren Kurt Arnhold, Walther Frisch und Fritz Merzbach, von S. Bleichröder die Herren Dr. Paul von Schwabach und Walther Frisch. Von all diesen geht nur Geheimrat Frisch in die neue Verwaltung mit über, und zwar tritt er in die Leitung der Firma Hardy ft Co. G. m. b. H. ein. Die Grundstücksinteressen der Gebr, Arnhold sind nicht mit übernommen worden. Diese werden vielmehr von der Arntioldschen Grundstücks- und Verm&gensverwal-, tung weitergeführt. Die Bedeutung der Transaktion geht daraus hervor, daß es sich bei der Bilanzsumme des übernommenen Objektes um mehr als 72 Millionen Reichsmark handelt. Zwischen dem Bankhaus G. Merz hach in Offen* bach a. M. und der Deutschen Effekten- und Wechselbank Frankfurt a. M. sind Abmachungen, die noch des endgültigen Abschlusses bedürfen, getroffen worden. Bei der 1832 gegründeten Firma G. Merzbach sollen danach die drei nichtarischen Teilhaber atisscheidcn. Die Deutsche Effekten- und Wechselbank wird sich mit einer Kapitaleinlage als Kommanditist beteiligen. Die Selbständigkeit der Firma Merzbach bleibt erhalten. Bei der Privatbankfirma ErnstWertheimberftCo.. Frankfurt a. M., sind der Gründer der Firma und Teilhaber Ernst Wertheimber sowie seine erst vor einigen Monaten als Teilhaber neu eingetretene Frau als persönlich haftende Gesellschafter aus der Firma ausgeschieden. Desgleichen schied ein Kommanditist aus. Das Bankhaus wird von dem bisherigen Mitteilhaber Dr. Franz Cüppers fortgeführt und hat den Firmennamen Cüppers ft Co. vorm. Ernst Wertheimber ft Co.. Frankfurt a. M., angenommen. Vorhanden sind noch drei Kommanditisten. Das Bankhaus besitzt über das Rhein- Main-Gebiet hinaus weitverzweigte größere industrielle Beteiligungen, vor allem im Westen des Reiches sowie in ■ Mitteldeutschland. Aus dem Kreis der Geschäftsinhaber der Berliner Handels-Gesellschaft ist Dr. Otto j e i d e 1 s ausgeschieden. Die Firma Mendelssohn & Co. löst sich allmählich aus dem deutschen Geschäft und wird ihren Sitz ins Ausland, wahrscheinlich nach Amsterdam, verlegen« COMMERCE EN INDUSTRIE MAATSCHAPPIJ Internationale Banktransaktionen Vermögensverwaltung Finanzierung Transferu. Devisen-Beratung Auswanderungshilfe AMSTERDAM C, Singel 202-208 Ruf: 44676,45292, 46109 Teleg ramme: Kommindust

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