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Jüdische Rundschau · 1938-01-25 · Heft 7 (25.1.1938) · page 7

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
43 (1938)
Issue
Heft 7 (25.1.1938)
Date
1938-01-25
Page
– (sequence 7)
Language
German
Belongs to
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Nr, 7, 25 1.1938 JÜDISCHE RUNDSCHAU Seite 7 UMSCHAU Soziale Arbeit / Grete Xumowski Pflegestellen Vor 21/2 Jahren wurde bei der sozialen Abteilung des Waad Leuini eine spezielle Stelle für Jugendfürsorge gegründet. Aus der ursprünglichen Hilfs- und Beratungsstelle wurde die anerkannte Zentrale, die heute, in Zusammenarbeit mit den sozialen Aemtern, alle Fälle bearbeitet oder kontrolliert, in denen Kinder eine zeitweilige oder dauernde Er- Ziehung außerhalb ihrer Familie erhalten müssen. Vor kurzem wurde von der Fürsorgeabteilung eine Statistik veröffentlicht. Sie zeigt, daß in der Arbeitsperiode vom 1. Januar 1035 bis 31. August 1937 die Unterbringung von 1000 Kindern, 606 Knaben und 394 Mädchen, verlangt wurde, und daß diese in 635 Fällen gelang. 179 Fälle werden noch bearbeitet; 1S6 mußten unerledigt bleiben, davon 29, weil eine Ver- Pflanzung als unzweckmäßig erschien, 55, weil die Eltern die Einwilligung verweigerten, 74, weil, trotz dringender Notlage, keine geeigrieten Pflegeplätze zu finden waren, und 18, weil die nötigen Geldmittel fehlten. Der Prozentsatz der unerledigten Fälle scheint danach nicht ungünstig. Das Bild ändert sich aber, wenn man in den Berichten der Abteilung liest, daß die Zahl der fürsorgebedürftigen Kinder im Lande um ein Vielfaches größer als die der bisher erfaßten ist. Auch wird, jenseits von Zahlen, erst bei Durchsicht der Fürsorgeakten klar, welche Tragik jede Ablehnung für die Kinder und oft für ganze Familien bedeutet. 723 von den 1000 gemeldeten Kindern waren weniger als drei Jahre im Lande, 78,6 «0 waren Aschkenasim, davon 507 aus Deutschland Eingewanderte. Daß der Anteil der aus Deutschland gekommenen Kinder, auch angesichts der starken deutschen Einwanderung der Berichtsjahre, unverhältnismäßig hoch ist, erklärt sich daraus, daß es in dieser Zeit dank eines Spezialfonds etwas leichter war für sie als für die anderen Kinder zu sorgen. Mit der zurückehenden Einwanderung tritt die Fürsorge für ie eingeborenen palästinensischen und die orientalischen Kinder mehr in den Vordergrund. Von den 635 versorgten Kindern kamen 410 in Heime der verschiedensten Art (43 in Waisenhäuser, 105 in Landerziclningslieiinc, 197 in lieilpadagogischc Institute, 51 in Säuglings- Heime, 14 in Erholungsstätten). Die übrigen 225 Kinder wurden in Familicn-Pflegesteilen gebracht. Im folgenden soll speziell von diesem neu entwickelten System der Privatpflege gesprechen werden. Soweit Kinder in Palästina bisher in Privatpflege kamen, geschah dies gelegentlich, unter Auswertung zufälliger Möglichkeiten: eine Nachbarin versorgte ein verwaistes Kind, eine besonders gesunde und mütterliche Frau nährte einen mutterlosen Säugling zusammen mit ihrem eigenen, kinderlose Familien übernahmen ein Baby aus dem Säuglingsheim, um es später zu adoptieren... Es gab aber keinen svstematischen Ausbau und keine organisierte Ueberwaclumg des Pflegewesens. Die Zentrale wählte zunächst ein Pflegestcllenzentrum, das leicht zu übersehen ist, und dessen menschliche und wirtschaftliche Berlingungen günstig sind. Als solches erschien Nahalal mit seinen auf reine Selbstarbeit gestellten und nach vielen Kampfjahren wirtschaftlich gefestigten Bauernwirtschaften. In dem Kreis dieser alten Arbeitspioniere konnte man auf eine gute menschliche Einwirkung und aut die erwünschte Hinleitung zu späterer Landarbeit rechnen; die Schulbildung konnte in der Dorfschule, nötigenfalls in einer besonderen Einvvanderervorbereitungsklasse erfolgen. Die Zusammenfassung eines größeren Kreises von Pflegekindern in den einander befreundeten Familten sicherte gegenseitige Hille und Kontrolle. Da Nahalal in der Aufnahme der Kinder eine wichtige soziale Aufgabe sah, ging es auf die Vorschläge der Fürsorgeabteilung ein und verabredete mit ihr einheitliche Pflegesäfze, durch die die äußersten Selbstkosten der Familien gedeckt werden. Neben den Schulhindern nahm Nahalal eine Reihe von Jugendliehen auf, die die Landwirtschaft durch Mitarbeit im Betriebe erlernen: für diese reduzierte sieh das Pflegegeld. Die Beschäftigung in der Wirtschaft darf, veraliredangsgenniß, zeitlich nicht über die der eigenen Dorfkinder hinausgelien, und die Leistung der meist städtisehen Kinder ist qualitativ gering. Der Nahalaler Versuch gelang. Natürlich gab es auch hier einige Fehlschläge, aber in so vielen Fällen glückte die Einordnung der Kinder, daß man daran ging, weitere Pflegezentren auszubauen. Neben einigen anderen Dörfern (Kfar Bartich, Kfar Jehoschuah) erwies sich Kfar Hachassidim als wichtig, da das Bedürfnis nach gesetzestreuen Plätzen groß war und die Familien dieses Dorfes durch religiöse ebenso wie durch allgemeine soziale Momente zur Aufnahme von Kindern bewegt wurden. Allmählich ging man auch dazu über, verstreute Pflegestellen in kleinen Dörfern und in den Stadtrandsiedlungen zu suchen. Speziell bei der Einordnung von orientalisch-jüdischen Kindern und Kindern des alten Jischuw aus Jerusalem, Tiberias, Sphad, bringt die langsame Umstellung auf das halbläinlliche Stadtrandleben günstigere Resultate als die radikale Uebertührung auf das Doif. Von den Siedlerfamilien aus Deutschland sind bisher nur wenige wirtschaftlich so gesichert und geistig so stark im Lande verwurzelt, daß sie fremde Pflegekinder aufnehmen können. Aus Deutschland gehontmene Frauen haben sich aber als Leiterinnen von Pflegenestern bewährt. Es entsteht hier eine Zwischenform zwischen der Pflegefamilie und dem Kinderheim: Wahlfamilien, in denen fünf bis sechs Kinder unter einer leitenden Pflegemutter zusammen erzogen werden. Speziell Klein- und Krabbelkinder werden vielfach mit bestem Erfolg und weit billiger als in Heimen in solchen Pflegcncstern untergebracht Rechtsleben / Dr. Fritz Loewenstcin Umfang der Gesetzgebungsgewalt In einem an sich nicht interessanten Strafprozeß wurde vom Anwalt des Angeklagten vor dem Court of Appeal folgendes vorgetragen: Anklage und Verurteilung seien aut Grund der ״Criminal Code Ordinance“ erfolgt. Diese Ordinance sei an Stelle des bisherigen tiirkisehen Strafgesetzbuches eingeführt worden. Zu diesem Akt der Gesetzgebung sei jedoch der High Commissioner nicht berechtigt gewesen. Der grundlegende Artikel 46 der Verfassung bestimmt nämlich, daß das geltende Recht in Palästina sein soll: die am 1. November 1914 in Kraft befindlichen türkischen Gesetze, ferner Orders in Council und Ordinances. Diese Formulierung beweise, daß das türkische Recht unabänderbar gelte, und daß Ordinances jedenfalls nur zur Ergänzung des türkischen Rechtes gegeben werden dürften, aber nicht türkisches Recht a u f 11 e b e n oder abändern können. Wäre dieser Standpunkt vom Gericht als berechtigt anerkannt worden, so wäre die Folge gewesen, daß beinahe die ganze gesetzgeberische Tätigkeit der Maiidatsregierung als ungültig erklärt worden wäre. Das Gericht ist dann auch zu einer Abweisung dieses Standpunktes gekommen, obwohl nicht gcleugnet wird, daß die Formulierung des Artikels 46 zu einer solchen Interpretation Anlaß geben konnte. Mit Recht geht der Court of Appeal von dem fundamentalen Artikel 18 der Verfassung aus. Dieser Artikel umschreibt die Gesetzgebungsgewalt des High Commissioncrs und ermächtigt ihn, alle Ordinances zu geben, die iin Interesse von Ordnung, Frieden und guter Verwaltung gegeben werden müssen. Der Artikel enthält eine Reihe von Einschränkungen dieser Gesetzgebungsgewalt des High Commissioncrs. Keine dieser Einschränkungen bezieht sich jedoch auf das geltende türkische Recht, sondern nur das Mandat setzt der Gesetzgebungsgewalt des High Commissioners Grenzen, abgesehen natürlich von den Rechten des englischen Königs, die unberührt bleiben. Somit kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß, im Lichte des Artikels 18 gesehen, der High Commissioner berechtigt sein müsse, durch seine Ordinance türkische Gesetze außer Kraft zu setzen, soweit er sich dabei im Rahmen des Artikel 18 hält. Religiöse und weltlidie Gerichtsbarkeit In einem vor einiger Zeit veröffentlichten Urteil hatte der Court of Appeal mit folgendem Problem zu tun: Eine Frau klagte gegen ihren Mann auf Zahlung von Unterhalt, da der Mann sie verlassen habe. Der Mann entgcgnetc, daß die Ehe durch rechtskräftiges Urteil des für ihn und seine Frau zuständigen, religiösen (griechisch-orthodoxen) Gerichts geschieden sei. Die Klägerin behauptete unwidersprochen, daß sie weder eine Scheidungsklage erhalten, noch zu einem Termin geladen worden sei, und daß ihr auch ein Scheidungsurteil niemals zugestellt worden sei. Darauf entschied der Court of Appeal, daß zwar das religiöse Gericht für das Scheidungsurteil der Parteien paiästinensischer Staatsangehöriger griechisch-orthodoxer Religion ausschließlich zuständig gewesen sei, daß aber staatliche Gerichte es ablehnen miißten, ein Urteil anzuerkenneri, das der ״natürliehen Gerechtigkeit‘‘ widerspreche. Eine Ehe- Scheidung auf Antrag einer Partei ohne Verständigung und ohne Anhören der anderen Partei widerspreche den allgemeinen Grund- Sätzen der Gerechtigkeit, und dies um so mehr, als griechisch-orthodoxes Kirchenrecht keine ausdriickliche Bestimmung habe, durch die eine solche Art der Ehescheidung anerkannt werde. Das Gericht erklärte infolgedessen, daß es die Ehe noch für bestehend ansehe und verurteilte den Mann, entsprechend dem Antrag der Ehefrau. Das Urteil ist prinzipiell bemerkenswert. Trotz der unzweifelhaften ausschließliehen Zuständigkeit des religiösen Gerichts wird dessen Urteil nicht anerkannt, weil es dem normalen Rechtsempfinden widerspricht. Das Urteil ist ein interessanter Beweis für die größere Aktivität und die größere Energie, mit denen neuerdings der Court of Appeal schwierige Fragen des palästinensischen Rechtslebens zu lösen bestrebt ist. Mietsverträge und Unruhen Sowohl 1920 wie 1036 sind eine Reihe von Fällen bekannt geworden, wo Juden, die W0I1mmgen, Geschäftsräume und ähnliches bei arabischen Vermietern gemietet hatten, nicht in der Lage waren, während der Unruhen von den gemieteten Räumen Gebrauch zu machen. Die Frage, ob in einem solchen Falle der Mieter trotzdem zur Zahlung der Miete verpflichtet ist, hat wiederholt die Gerichte besehäftigt, ohne daß es aber bisher zu einer höchstrichterlichen Entscheidung der Frage ge׳• kommen wäre. Die Problemstellung ist klar: beide Parteien, Vermieter und Mieter, haben die Unbenutzbarkeit der Räume nicht zu vertreten, und jede Entscheidung bedeutet einen Schaden für eine von beiden Parteien: entweder muß der Mieter für Räume bezahlen, die er nicht benutzt hat, oder der Vermieter bekommt keine Miete für Räume, die er vermietet hat, und für die er nach Lage der Dinge, während des Mietsvertrages, auch keine anderen Mieter aufnehmen durfte. Die Frage ist jetzt vom ״Court of Appeal“ in einem ausführlich begründeten Urteil entschieden worden, und zwar zuungunsten des Mieters, also normalerweise des jüdischen Teiles. Das Urteil, das selbstverständlich rein juristisch argumentiert, kommt zu dem Ergebnis, daß das gcltende Zivilgesetz von Palästina, die ״Medjelle“, in diesem Falle den Mieter nicht schützt. Nur Mängel in der Mietssache berechtigen zu einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages. Bei dem in Frage stehenden Fall dagegen handelt es sich nicht um Mängel der Mietssache — der Laden an sich ist ebenso brauchbar wie vorher —, sondern es handelt sich darum, daß Umstände in der Person der Mieter (ihre Eigenschaft als Juden) es ihnen unmöglich machen, von der gemieteten Sache Gebrauch zu machen. Anders würde es nach Ansicht des Gerichts liegen, wenn bewiesen werden könnte, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages die Fortdauer friedlicher Verhältnisse im Lande als Geschäftsgrundlage angesehen hätte. Die ״Medjella“ enthält das herühmte Beispiel von dem Manne, der mit einem Zahnarzt einen Vertrag wegen Ausziehens eines Zahnes schließt und entscheidet, daß, wenn nunmehr der Zahnschmerz aufhört und demgemäß die Extraktion überflüssig wird, der Zahnarzt nichts zu verlangen habe. Das Gericht meint, daß bei dem Abschluß dieses Vertrages mit dem Zahnarzt die Fortdauer des Zahn- Schmerzes eben vorausgesetzt werde, während beim Abschluß der Mietsverträge die Parteien an die Fortdauer friedlicher Beziehungen im Lande gewiß nicht als intrcgicrcnden Bestandteil des Vertrages gedacht hätten. Das Gericht stellt im übrigen fest, daß, wenn man — von der ״Medjella“ abgesehen — englisches Gcmeinrecht amvendet, das Ergebnis dasselbe sein würde. In England ist die Frage während des Krieges bei Räumen, die von der Militär- Verwaltung beschlagnahmt worden waren, ebenfalls zuungunsten des Mieters entschieden worden. Bodenprozesse Wie die Strafrechtspflege, so ist auch die Entscheidung palästinensischer Gerichte in Bodenstreitigkeiten Gegenstand vieler berechtigter Klagen. An zwei Urteilen der letzten Zeit soll eine Illustration gegeben werden. Oer eine Fall betrifft den Keren Ka je inet 11. Dieser erstattete ■im Jahre 1934 eine Strafanzeige gegen Araber wegen unbefugter Inbesitznahme von Böden des KKL im Bezirk A k k o. Die beiden ersten Instanzen sprachen frei. Der Court of Appeal hob die Urteile auf und wies den Magistrate Court Akko an, neu zu verbandeln. Der Magistrate Akko (ein arabischer Richter) kam nun zu einer Verurteilung, aber mit dem geringsten möglichen Strafmaß, mimlieh einer Verpflichtung der Araber aut einen sogenannten bond, sich ein Jahr nichts zuschulden kommen zu lassen. Damit erreichte der KKL nichts: Die Araber blieben aut dem Boden. Nunmehr strengte der KKL die Zivilrechtliehe Besitzstörungsklage mit dem Ziel der Räumung an. Die Araber erklärten, Eigentumsrecht an dem Boden in Anspruch zu nehmen, und der Magistrate Akko wies darauf die Klage ab, da sie ais Eigentuinsklage vor den Land Court gehöre. Auf die Berufung des Keren Kajemetli bestätigte der Land Court Haifa das Urteil des Magistrate. Auf die weitere Berufung des KKL an den Court of Appeal wurde endlich entschieden. Der Räumungsklage wurde stattgegeben und ohne Zurückverweisung endgültiges Urteil gegeben. Dabei stellte der Court of Appeal fest, daß von seiten der beklagten Araber keineswegs Eigentum irgendwie glaubhaft gemacht worden sei lind schon deshalb die Abweisung unbegründet sei. Außerdem sei in den! vorausgegangenen Strafverfahren klargestellt worden, daß die Araber keine Eigentumsrechte hatten, und dieses Urteil sei für das Zivilgericht bindend, ln diesem Falle waren also d r'e i Jahre 11 nd s i e b e 11 Instanzen erforderlich, um dem citigetrageilen Eigentümer, dein KKL, ein rechtskräftiges Urteil gegen Araber zu verschaffen, die offensichtlich nicht im mindesten gutgläubig oder gar objektiv berechtigt gewesen waren. Es soll hinzugefügt werden, daß es durchaus nicht sicher ist, ob nicht die Vollstreckung des Urteils genau dieselben Schwierigkeiten machen wird wie die Erlangung. Noch krasser liegt es in einem anderen Falle, dem sogenannten AI F u q a r a ־ F a 11, der in den letzten Wochen in Palästina viel Staub aufgewirbelt hat. Hier handelte es sich um Land, das seit 1031 auf den Namen der jiidisehen Gesellschaft ״Agudat Netaim“ eingetragen ist, in der Gegend von Chcdcr a 11. Seit 1031 nehmen Angehörige des arabischen Beduinenstammes AI Fuqara das Land in An- Spruch. Sämtliche Entscheidungen ergingen zugunsten der jüdischen Gesellschaft, ohne daß es aber gelang, die Araber von dem Boden zu vertreiben. In den letzten Wochen widersetzten sich die Araber gewaltsam dem Bau einer Chaussee. Jetzt hat der Land Settlement Officer in einem neuen Urteil die angeblichen Anspriiehe der Araber genau untersucht und festgestellt, daß ihre sämtlichen Behauptungen unwahr sind und sie keinerlei Ansprüche erheben können. Die Araber behaupteten, daß sic den Boden kultiviert hätten. Das Urteil stellt fest, daß nur zehnjährige Kultivierung Ansprüche gäbe und daß jedenfalls im Jahre 1931, als die Streitigkeiten begannen, auch nicht eine Spur von Kultivierung vorhanden war. Die Araber behaupteten, daß sie Vieh auf dem Boden geweidet hätten, und das Urteil stellt fest, daß der Boden für Viehweide ganzlieh ungeeignet sei und deshalb ein gesetzlich beachtlicher Usus der Viehweide keinesfalls bestanden haben könne. Die Araber wandten ferner ein, daß sic auf dem Boden ihre Zelte aufgeschlagen hätten und daß sie Gebäude auf dem Boden errichtet hätten. Das Urteil erklärt, daß das Aufschlagen von Zelten auf fremdem Boden keine Rechte gäbe und daß die Häuser in den letzten Wochen errichtet worden seien, also während des schwebenden Prozesses. Somit gibt das Urteil der jüdischen Gesellschaft völlig recht, nach sechsjähriger S t r e itigkeit. Aber gegen dieses Urteil kann mit besonderer Erlaubnis noch Berufung eingelegt werden, und außerdem besteht jetzt noch die Möglichkeit, daß die Araber sich weigern, den Boden zu verlassen, indem sie sich auf die bekannten Pächterschutzgesctzc (Protection of Cultivators Ordinance) berufen. Zwar scheint es, als ob sie auch nach diesem Gesetz keine Ansprüche erheben können, aber die Möglichkeit, die Angelegenheit noch einmal vielleicht um Jahre hinzuziehen, ist ihnen gegeben. Touristik / Werner Bloch Allgemeines Die Touristenbewegung des Jahres 1037 zeigte gegenüber dem Jahre 1930 eine recht bedeutende Erholung. Im Jahre 1936 haben in den Monaten Januar bis August 42 650 Touristen Palästina besucht. Für die gleiche Zeit beträgt die Gesamtziffer des Jahres 1937 70 300 Touristen. An diesen Zahlen ist im Jahre 1036 die jüdische Touristik mit 12 250 beteiligt, im Jahre 1037 mit 11 487. Wie bereits öfters betont, zeigen auch diese Ziffern den bedeutenden Anteil der nicht jüdischen Totlristik und beweisen erneut, wie wichtig es ist, in der Judenheit des Auslandes für die Palästina-Touristik zu werben. Die Herbsttouristik nach Palästina hatte vielversprechend eingesetzt. Eine nicht unbcträchtliehe Zahl von amerikanischen, südafrikanischen und englischen Besuchern der Züricher Tagungen kam anschließend an diese Konferenzen zu kurzem Aufenthalt ins Land. Es lagen verschiedene Anmeldungen von Grtippcnrcisen für den Herbst vor. Das Aulflackern von Zwischenfällen im Lande machte viele Pläne zunichte. Bis jetzt sind nur zwei jüdische Gruppenreisen aus Deutschland nach Palästina gekommen, die im September und im Oktober eine je zehntägige Besichtigung Vornahmen. Die Ausflüge wurden mit geringen Abweichungen prograinmgamäß durchgeführt. Zweifellos haben die Ereignisse der letzten Wochen der Palästina-Touristik wiederum einen empfindlichen Rückschlag beigebracht. Mehrere große ״Cniises" haben ihre Routen geändert und palästinensische Häfen überhaupt nicht allgelaufen. Ein Teil dieser ״(,ruises“ hat überhaupt die Reise in das Mittelmeer gescheut. Im August waren noch einige christliche Reisegesellschaffen in Palästina, die mehr als 1000 Touristen für einige läge ins Land!)rächten. Im September ließ zum'ersten Male die englischt׳ Schiffahrtsgesellschaft ״P. K ().-Lines“ ein Touristenschift von England nach Haiia laufen. Die Aussichten für die nächsten Wochen sind wird man von einer normalen Touristik nicht scheuen" gerade' auch in"schweren^ Zcit!n״Palästina zu besuchen. Verkehrswesen Die Eisenbahn hafte in den Sommcrmonateil einen ״Weekend-Verkehr“ zwischen Tel Aviv und Haifa eingerichtet. Es verkehrten zwischen Haifa und Ras el Ain ״non stoptrains“, und die Fahrpreise für diese Züge waren erheblich verbilligt. — Am 15. Novemher trat ein neuer Fahrplan in Kraft. Die einzige wesentliche Neuerung besteht in dem Versuch, die Verbindung von Haifa nach Aegypten als Nachtzug auszugestalten. Bis jetzt gab es in der Richtung nach Aegypten nur eine Tagesverbindung. Ab 15. November verkehrt dieser Zug dreimal wöchentlich während der Nacht. Die neue direkte Autostraße zwischen Flaifa und Tel Aviv erhält für die Touristik ihren besonderen Wert im Hinblick aut die Möglichkeit des Besuches aller jüdischen Siedlungen in der Küstenebene zwischen Haifa und Tel Aviv. Der Auto- und Autobtisverkehr zwischen den beiden Städten ist vorzüglich ausgebildet und berührt alle Kolonien. Nach kurzem, scharfern Konkurrenzkampf haben sich dm beiden sch eit' T el'' Aviv und יי Ha bi" i 11 'סס" X! tu!"!< lasse jkI^*0',3(K)!י'V)ie'Vallrt im 1Autobus dauert''2g|!,hn-^m^Rüd'fX't!^ Das Motorboot * fährt' ei'imial' tagiich'vom West- Die" Gesellschaft' sk-llt' das Motorboot! das 40 alt! den" T111 cti:1 ssee" z 11 r °Verfugung! Die Vorbereitungen für die I iiirichfung des Personen betriebes 'im T e 1 Avi v e r H alen sind im Gange. Alle am Personenverkehr interessi erteil Kreise hem uh eit sich darum, Vorsorge dafür zu treffen, daß die Abwicklung des Betriebes in sorgfältiger und dem Publikum bequemer Weise organisiert wird. Die internationalen Fluglinien haben den normalen Winterfahrplan eingeführt, wobei interessant ist, daß nur die polnische Linie die Anzahl der wöchentlichen Flüge von drei auf einen reduziert hat. Die holländische Linie hat sogar die Anzahl der wöchentlichen Flüge von zwei auf drei in jeder Richtung erhöht. — Die Fluggesellschaft ״Palestine Airways״ hat vor einiger Zeit ihren Dienst eröffnet." Es ist eine jüdische Gesellschaft, die man als Pionierin des palästinensischen Flugwesens bezeichnen, muß. Vorläufig sind zwei Flugzeuge in den Dienst gestellt worden, die von erprobten Piloten der imperial Airwavs Ltd. geführt werden. In der Hauptsache veranstalten die Palestine Airways vorerst kurze Vergnügungsfahrten für das palästinensische Publikum. Die Palästinenser ergreifen gern die Gelegenheit, in halb- bis einstündigen Rundflügeii das Land aus der Vogelperspektive zu betrachten. Die Fluggesellschaft will ihre Flugzeuge auch in den Dienst der Touristik stellen, wobei sie mit Recht davon ausgeht, daß sicherlich viele Touristen gern die Gelegenheit von Rundflüggen über Palästina benutzen werden. Als Verkehrsunteriiehmen bedienen heute die Palestine Airways die Strecke Tel Aviv—Ludd— Haifa zweimal wöchentlich. (Schluß des Palä tirr-t .Hs)

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