Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 39 (1934)
- Issue
- Heft 86 (26.10.1934)
- Date
- 1934-10-26
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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fJr. 86, 26 X. 1934 1JÜDISCH E RUNDSCHAU I »bcf. | 11 re In | :iiduim j ל seine J m des | Jischcr } scliwc- | liin.ir j 1c (je- | :deute. ן liungsj ■ zu/!1- \ wurde rissen- 11/.eine krtikd legenluden- Falle Antit aus pankt utung le lern von ersten tfand, ׳ gc־ oder Der vurdc Oe- Dr. n ch* •erteil scheu Jager eilten 1astor eflich Jalicr 11 ZU ■dklat cniäH s bi* ,1115er Zahl 1 al« ul ג• ege" Lud- (entoein* urde idelt» attc. er Der 11118׳ ni*< pie ימיו 99 M ן! Voa Dr. Ludwig Mayer, und neue Rechtstliul Zuman Bisherig Rcditsauf/assung enlwicklung Scit jeher sind die Firmenzusätze ״Deutsch" Germania'‘ sehr verbreitet. Fragt man nach der 1%,jgkcit dieser Firmenbezeichnungen und vergewissert ich hierüber etwa in dem führenden Kommentar zum dcut- «dien Handelsrecht von Staub, so wird man unter den ,den handelsrechtlich zulässigen Firmenbezeichnungen auch (!cjcnigcii: ״Deutsch“ und ״Ciermania“, verzeichnet finden, [;je Firmenbezeichnung ״Deutsch“ insbesondere könne nach c ,1t!b nicht als täuschender Zusatz erachtet werden» weil sie p,ch üblicher Auffassung nicht Unternehmungen des Staa- (!j bezeichne, sondern im wesentlichen einen Hinweis auf de Herkunft der Waren oder den Standort des Unter neli me ns darstclle. Den gleichen Standpunkt naht;cn bis vor kurzem zahlreiche Ci;richte ein. Seit der Acnclerung der politischen Verhältnisse durch die nationale Revolution hat sich auch auf diesem Rcchtsgcbietc ein Wandd der Kcchlsauffassmig angebahnt. Man will die Bczciclifliing ״Deutsch“ aus der Sphäre des Privaten, rein Geschäftliehen entfernen und, da ihre nationale und symbolhafte Btdcutung offenkundig sei, nur dann ihre Verwendung als zu-!.issig betrachten, wenn es das G e 8 a ni t i 111 c r e s s c rechtfertige. Diese Reclitsaiiffassung liege auch in der Linie des Ge- Kt/cs zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 191)3. Im Sinne dieser neuen Rcchtsauffassiing wurde von den Regis t e r g e r i c 111 c n vielfach die Eintragung des FirjKii/usatzcs ,Deutsch“ ahgelelint b/\v. die Streichung des- Silben aus bisherigen Firmenbezeichnungen verlangt. Der Reichsminister für Volksmifklärung und Propaganda hat in diesem Zusammenhang erklärt, daß es sieh empfehlen würde, ״grundsätzlich Anträge auf Eintragung des Firmennamens mit der Bezeichnung ,Deutsch‘ abzulehncn." Rechtsprechung Wie verhält sich nun die Rechtsprechung zu dieser neuen Piclitseiitwieklung? Von den in der letzten Zeit bckanntgcwordcncn Entichcidungen ist zunächst auf den Beschluß des LG. Berlin vom 1(1• 2. 31 (JW, 34, S53) hinzuweisen, das das Wort ,,Deutsch“ in einer Firma, wenn das Geschäft nicht für die Gesamtheit der Deutschen wesentlich ist, heute als täuschend und damit als Firinenzusatz als unzulässig bezeichnet hat. Dis K a 111 m c r g e r i c h t hat sieh in zwei Entscheidungen ia der letzten Zeit zur gleichen Frage ausführlich geäußert, ln dun Beschlüsse vom33 .12 .1 ׳ (JW. 34, 491) liihrtc das k'aimiicrgeridit aus, aaß der Firinenzusatz. ״Deutsch" einen farblosen Charakter habe, der zur Ausschmückung des Firnunbihlcs und zur Unterscheidung von anderen Firmen zulissigerweise verwendet werden könne. In einem weiteren Be- Schlüsse vom 12. 4. 34 (JW. 31, 1217) leimt das Kammer• picht ausdrücklich die oben wiedergegebene Auffassung des [(}. Berlin als offensichtlich viel zu weitgehend ab. Es bejaht de Zulässigkeit des Flrmciizusatzes ״Deutsch“ schon dann, »,׳:nn der Gegenstand des Geschäftsbetriebes Waren dcutselten Ursprungs sind. Weder in der obengenannten früheren noch in der vorliegenden Entscheidung bat das Kammerpicht eine Klärung der Frage, ob der Geschäftsinhaber nie 111 a r i s c 11 sei, vorgcnoiumcn und damit zum Ausdruck Spracht, daß es diesen Gesichtspunkt für die Entscheidung d!r Zulässigkeit dieses Firmenzusatzes nicht als wesentlich erachtete. Der Firinenzusatz ״Germania" schließlich ist Gegenitirnt einer Entscheidung des K a m iti e r g c r i c 111 s vom 12. 7. 31 (JW. 34, 2100) gewesen. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen, daß die Verwendung des Wortes ״Gertrania" als Firinenhcsfandtei! eine Aussage über die Rassei'igchörigk eit der Firrneninhabcr, insbesondere der Gesdlscliaftcr einer G. in. b. FL, nicht enthalte und daß deshidb, wenn die Firnicniiibabcr niebtarisch sind, eine Täuichungsgcfahr nicht gegeben sei. Das Beiwort ״Germania“ 1‘■die vielmehr eine zur ausschließlichen Unterscheidung von anderen gleichartigen Betrieben dienende Namengebung dar, time auf die Rassezugehörigkeit der Firmeninhaber hinzuv eisen. hhrifttum Die angeführte kamincrgcriclitlichc Recht- 1Prccluuig hat im Schrifttum scharfe Ablehnung gefunden, ‘,ie einzelnen Auffassungen sind sich lediglich in dem Bes'reben einig, den Gebrauch des Wortes ,,Deutsch“ in Firmen- W/cichmingcn einzuschränkeii; über die Bedeutung dieser irnicnbezeicluumg gehen die Meinungen sehr auseinander. « wird zwar im Schrifttum heute kaum mehr die Meinung vertreten, dal) der Firinenzusatz ״Deutsch“ lediglich eine ״®Schmückung der Firmenbezeichnung sei. Dagegen wird 'w einer Rehe von Autoren der Standpunkt eingenommen, [,״der Firinenzusatz ״Deutsch“ auf die Rassen zuge- 'örigkeit des Geschäftsinhabers hinweise. Groschuff, •incr der Vertreter dieser Auffassung, erklärt (JW. 34, 1219):!ucr Firinenzusatz ,Deutsch‘ bezeichnet mindestens der ™t‘ nach ein spezifisch ,deutsches‘ Unternehmen im Gepnsatz zu ,niclitdcutschcn‘ (ausländischen und jüdischen) U11mnchimmgen... Spezifisch ,deutsch‘ ist also ein Untcrneh-!״CI' dann, wenn es vom wirtschafts-, rassen- und außenpoli- »eben Standpunkt aus betrachtet, ,deutsch‘ ist“. Andere auffassungeil halten diesen Firinenzusatz nur für zulässig, '"״ cs das Gtsamtinteres.se •־‘.,::,’tfertige oder der Firmenputz ״Deutsch“ auf ein über das gesamte Reichsgebiet ■weckende Unternehmen hinweise, wogegen zur Bczcicli- "11t! der Rassenzugehörigkeit des Firnicuiiiliabcrs nach Mei- ,JUR eines anderen Autors der Finmnztisatz ״Deutsch“ nicht Pezifisch sei, da dies durch die eingebürgerte Bezeichnung hUeutschcs Geschäft“ im allgemeinen ausgedrückt werde, ״ Dali es aber nicht nur im Schrifttum, sondern auch im er Wirtschaft n11 einer einheitlichen Auffassung ZLÜK■ .0r״״*cn der rechtlichen Zulässigkeit dieser Firduc5‘׳"ic״1',״K fehlt, geht daraus hervor, daß die in• kn,JrV111111 ‘.'־ Handelskammer zu Berlin innerhalb Fra״/ l 1 ״ve* inhaltlich verschiedene Gutachten zu dieser die z?."Rogebcn hat. Während sie in dem ersten Gutachten Qr״a״u,assi8kc,t der Firmenbezeichnung ״Deutsch“ von der marin dem Umfange des Unternehmens abhängig ge- Ansiri, rcvidicrte sie in ihrem zweiten Gutachten diese - ’ 11'dein sic diese Firmenbezeichnung nur dann für Augsburg lässig״, Re/ir erklärte, wenn 0?™Vorschläge es das Gcsamtintcressc rechtfertige. Sehr ״»ו d|ye־gicrc!1dc11 Auffassungen in Rechtsprechung und Weis»*ן in der Wirtschaft über die rechtliche «raghabt, jjjg8 ,! '1!1^11Zusatzes •■Deutsch“ haben zur Folge ge sowie in Firmenz.usatz.es ״Deutsch“ haben zur ״ _ Kläi״״°.^le Forderung nach einer gesetzgeberischen •,Entwurf^ e,R{r Streitfrage erhoben wurde, ln seiner Schrift Und "k!L1C!tea Oesetzes zur Vereinheitlichung, Bereinigung tritt p 1,)1®Itung des Handelsregisters״, Berlin 1934, ver« ^«dniu10,1 "» =i״cr der Berliner Registerrichter, den Punkt, daß nur durch eine Ergänzung des § 18 HOB. die Zulässigkeit der Firmenbezeichnung ״Deutsch“ geklärt werden könne. Zu diesem Zwecke schlägt er als neuen dritten Absatz, des § 18 1IGB. folgende Bestimmung vor: ,.Pin LinmiiziKiOe ״Deutsch“, ״Niiiiomit“, ״NntionnUoiiali.!,tisch“ und iümliche sind nur daun /tilüisig, wenn dies im Interesse der gesamten deutschen Wirtschaft erforderlich ist•“ Die von Crisolli vorgcsclilngene Ergänzung des § 18 HOB. bezweckt also eine generelle Unzulässigkeit des Firmenzusatzes ״Deutsch“ und gestattet nur ln beiondc• ren Ausnahmcfällct! seinen Gebrauch. Gegenwärtige Rechtslage und Stellungnahme zur Reform des Rcditsgcbictcs t s ist heute noch nicht ab/usehen, ob durch einen Akt des Gesetzgebers die Frage der künftigen Zulässigkeit der Firineiiziisätze ״Deutsch" und ״Germania“ dem Streite der verschiedenen Meinungen entzogen und damit eine cinheit- ■ liehe Handhabung in der Verwendung dieser Firmcn/usät/e, vor allem in der Praxis der Rcgistergericlite, angebahnt wird. Solange eine gesetzgeberische Lösung nicht in Aussicht steht, muß, soweit dies überhaupt möglich ist, Klarheit über die gegenwärtige Rechtslage gewonnen werden. Ls kann zunächst kein Zweitel darüber bestehen, daß die Rcgistergericlite im Zuge der neuen Reclitscntwickiuiig den Grundsatz der Firimuwalirlieit und -Klarheit strenger als bisher durchführen werden. Dies gilt besonders bei der Ver* Wendung nationaler Bezeichnungen und S y ni - bolc bei Firmcu/usätzcn, soweit nicht schan durch das Gesetz zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. 5. 33 dem Mißbrauch ein Riegel vorgeschoben ist. Es wird daher bei Neu cintragung von Firmen mit dem Firinenzusatz ״Germania“ das Rcgistergcricht nicht ohne besonderen s a c 111 i c 11 c 11 Grund die Verwendung dieses Zusatzes zulassen. Anders Ist cs jedoch bei bereits bestehenden Firmen, die diesen Zusatz schon bisher geführt haben, liier wird gegen eine Weiterverwendung iin allgemeinen nichts ciii/nwcmlcn sein, da dieser Firmeimisntz im Laute der Zeit bei der einzelnen Firma vielfach zu einem Untcrschcidungsmerkmai von anderen gleich- oder ähnlichlautendcn Firmen geworden oder durch die speziellen Betriebsverhält• 11 isse bedingt ist. Wie das Kauimergericlit mit Recht ausgc• führt hat, läßt der Firinenzusatz. ״Germania“, der dem Fir• menzusatz ״Deutsch“ nicht ohne weiteres gleichgestellt werden kann, im allgemeinen noch nicht den Schluß zu, daß hiermit etwas über die Rassezugch örigkeit des F i r 111 c n i!111 a b c r 9 ausgesagt werden soll. Hieran wird auch weiterhin fcstziihaltcn sein. Der Firinenzusatz ״Deutsch“ kann in einer Firmenbcz.cicluumg die verschiedenartigste Bedeutung haben. Er kann tatsächlich nur ein schmückendes Beiwort sein; er kann aber auch besonders den Zweck haben, den Sitz, die Herkunft der Waren, die Ausdehnung des Geschäftes über das 'Reichsgebiet, die Abgrenzung gegenüber ausländischen Konkurrenten, die Staatsangehörigkeit de» Firmen Inhabers und dergleichen zu bezeichnen. Zwar wird hei Berücksichtigung der gewandelten Rechtsnuffnssung bezüglich nationaler Be- Zeichnungen und Symbole bei N c tt cintragung von Firmen ebenfalls nicht ohne wichtigen sachlichen Grund die Zulässigkeit dieses Firmenzusatzes bejaht werden könneu. Dagegen1 wird hei bereits eingetragenen Firmen den aus dem bisherigen Geschäftsbetrieb «ich cntwkkcllen Ocschäftsvcrhiiltnissen weitgehend Rechnung getragen werden müssen. Im allgemeinen wird man sagen können, daß gegen die Weitcrheniitzimg dieses Firmenzusatzes nichts cingewcndet werden kann, vorausgesetzt, daß nicht ein offensichtlicher Mißbrauch dieser Firmenbezeichnung vor• liegt. Bei besonders gearteten OcscliäftsvcrhältnLsscn und •intercsscn wird dies nie der Fall sein. Dies wird schon dann zu bejahen sein, wenn dieser Zusatz, wie bei der Firmen• bczciebiuuig ״Germania“, lediglich ein Untcrschci• d u 11 gs in c r k m a I gegenüber gleich- oder ähnllclilnutendcn Firmenbezeichnungen darstellt. Darüber hinaus kann gcrade der Geschäftsverkehr mit dem Ausland, dein heute De• sondere Bedeutung zukoiiimt, und die besondere Betonung der Herkunft der Waren des Geschäftsbetriebs für die Bei• bchaltung dieses Firmenzusatzes als einer unbedingten Ge• schäftsnotweiuligkeit sprechen. Jedenfalls wird mau mit dem Kammergericht die Fest• Stellung treffen können, daß in der Firmenbezeichnung ״Deutsch“ mich heute nicht eine spezifische Aussage über die Rnsscz 11 ge 11 örigkeit des Geschäftsinhabers erblickt werden kann; dieser Firinenzusatz wird in der über• wiegenden Zahl der Fälle ganz bestimmte. Geschäfts v e r liältnissc charakterisieren und deshalb als sachlich gerechtfertigt angesehen werden müssen. Wenn von seiten von Registergcrieliten die Löschung von Firmen nichtarischer Geschäftsinhaber mit dem Firinenzusatz. ״Deutsch“ lediglich um deswillen verlangt wird, weil infolge der Zugehörigkeit des Firmeiiinliabers zur nichtarischcii Rasse der bisher gc• führte Firinenzusatz ״Deutsch“ eine täuschende Wirkung auf das Publikum ausübe, so wird diese Reclitsaiiffassung, die, wie das Kammergcricht bezüglich der verschiedenartigen Aus- Iegungen des § 18 Abs. 2 HOB. ausgeführt hat, ״in ihrer Allgemeinheit mehr oder weiiiecr willkürlich“ ist, nicht un* widersprochen bleiben dürfen. Der niclitarische Inhaber eines Geschäftes mit der Firmenbezeichnung ״Deutsch“ wird hierzu um so mehr legitimiert sein, wenn besondere Gcscliäftsverliältnisse dringend die Beibehaltung dieses Firmen- Zusatzes verlangen (z. B. Export, Auslandskonkurrenzen, 1 Icrkunftsbezciclinung der Waren usw,). Daß die von verschiedenen Seiten vertretene Auffassung, daß diese Firmenbezeichnung auf die Rassczugehörigkeit hinweise, nicht haltbar ist, kann am prägnantesten an den wirt- Bchaftlichen Unternehmungen in der Rcclitsform der ju« r i s t i s c 11 c 11 Personen nachgcwicscn werden. Denn gc• rade bei einer G. 111. b, II. oder Aktiengesellschaft ist ihr Bestand ihrem Wesen nach von den Personen der Gesell• sciiaftcr bzw. den Besitzern der Aktien losgelöst, so daß also der Firinenzusatz gar nicht zur Kennzeichnung der Rasse- Zugehörigkeit der Inhaber oder Aktionäre des Unternehmens dienen kann. Um schließlich noch kurz zu den Reformvorschlä« gen Crisoliis Stellung zu nehmen: Sie können auch vom Standpunkt des nichtarischen Kaufmanns akzeptiert werden. Demi es ist nur zu begrüßen, wenn ein Mißbrauch des Wor* tes ״Deutsch“, wo er tatsächlich vorliegt, allgemein abgestellt wird. Da die allgemeine Untersagung der Firmenbczcichming ״Deutsch“ die arischen und jüdischen Kaufleute gleichmäßig treffen würde, ist von vornherein eine. Er• schwerung des Geschäftsbetriebs des nichtarischen rirmen* Inhabers im Verhältnis zu seinem arischen Konkurrenten nicht gegeben. Auf die ausnahmsweise Benützung des Firmenzusatzes ״Deutsch“ hätte bei Durchführung der vor• geschlagenen Reform aber auch der jüdische Kaufmann An• sprucli. Denn als einzige Voraussetzung hierfür ist nur das Erfordernis des Volkswirte Chef tlichen Inter« es s cs aufgestellt. ׳■■<׳• Seite 5 Lebendige Vergangenheit H. Sinsheimer, Maria Nunncz. Eine jüdische Ucbcrlicferung* Pliilo-Verlag, Berlin 1931. Jafirlumdcrte sind seitdem vergangen — und doch ist dem Leser des Sinsiicimersehen Buches ״Maria Nun« n c z", als ob liier sich eine (iescliichte aus unseren Tagen abspidtc. In Portugal lebt ein Geschlecht von Juden, die so tief in das Leben ihrer Umwelt eingetaucht sind, daß sic darüber ihren Gott und ihre angestammte Religion ver« loren haben. Bedrückungen aller Art, vor allem die Angst um ihr Fleisch und Blut, das die grausame Inquisition be« drohte, hatte diesem ücschlcdit die Treue zum Glauben der Väter, schwach wie cs war, untragbar erscheinen lassen. Tausende haben schon damals in anderen Ländern eine glückliebere Zukunft gesucht. Die Juden aber, die in Portugal zurück blieben, sind ״vom Vater her Christen und Portugiesen, Spanier fühlen sic sieh vollends seit Jahrhunderten“. Nur eins lebt in ihnen noch, glimmt unter der Asche wie eia ewiges Feuer: Treue zum jüdischen Schicksal. Jüdischen Lebenssitten zu folgen ist ihnen unmöglich — nicht ־ nur, weil der Scheiterhaufen dem Verbrechen des ״heimlichen Judaisicrcn“ folgt, sondern vor allein, weil sie diese Sitten der Väter gar nicht mehr kennen. Achnlirh mag cs heute etwa hei den Chuetas, den Juden von Afallorca, sein, die öffentlich Schweinefleisch essen, um nicht in die Gefahr zu kommen, daß man sie für Juden hält, und im innersten Zimmer die Sabbatlichter eiit/iimlcii. Aber hier ist noch mehr geschwunden: einzig das Bewußtsein ist geblieben, dem Volke einer großen Vergangenheit au/ugcliöreii. Und nun — (Jas ist das Problem des äußerst gewandt geschriebenen Buches - - zeigt Sinsheimer, wie allein aus diesem B c w 11151 s e i 11 in einer Familie, die reich und geachtet unter den anderen lebt, der Gedanke erwacht und zum Entschlüsse reift, an Stelle dieses halben und zwicspältigen Daseins ein ganzes Judcmlascin sich zu erringen. Die t rauen der Familie llonietn sind es, in denen dieser Plan zuerst Gestalt ,innimmt. Und das ist nicht nur historische Ueberliefcrung, sondern mich psychologische Verständlichkeit: zu fest halten den Hausvater seine Geschäfte im gewohnten Kreise. Die Mutter ist’s zuerst, auf deren Lippen das eine Wort: ״Flucht! Flucht wohin?“ Lehen gewinnt. Die Tochter Maria aber setzt die Träume der Mutter in die Tat um. Die Abenteuer ihrer Flucht aus Portugal, bei der sie die prächtig gesehene Gestalt einer jüdischen Teerjacke, des Kapitäns und Verwandten Jakob Tirado, begleitet, bilden den Inhalt der nun äußerst spannend verlaufenden Erzählung. Das Schiff der Fliehenden wird von englischen Seeräubern gekapert; Maria und die Ihren kommen an den Hof der Königin Elisabeth von England, die sie freundlich behandelt und an der jungen Jüdin so viel Oe« fallen findet, daß sie öffentlich mit ihr durch die Stadt fährt und die kleine Schar gerne im Lande behalten würde. Aber Maria widersteht den Lockungen der Umwelt und auch der Versuchung ihres widerspenstigen Mädchcnhcrzens, das sich in Liebe zu einem englischen Herzog findet. Weiter fahren die Fhichfgcnosscn, dorthin, wo ihnen in Holland Freiheit der Religion winkt. Mit dem Ausblick auf eine gesegnete Zukunft Im Lande der Gedankenfreiheit schließt das Buch. Sinsheimer ist es gelungen, einen sehr lebendigen und [cradc jetzt wieder Zu neuem Leben erwachenden Abschnitt üdisclier Geschichte in der Oolah in seinem Buche fcstzu-!alten und packend zu erzählen. Wir könnten uns denken, daß dies Buch — vielleicht, wenn manche psychologischen Erörterungen noch ein wenig eingeschränkt würden — in einer der jugemlbüchereicn der ■jüdischen Schulen für maneben einen wichtigen Platz ciiineliiuen könnte. Wir brauchen Bücher wie dies Buch: die den Jugendlichen einzelne Kapitel aus jüdischer Geschichte lebendiger machen, als cs das Geschichtsbuch vermag. Noch ist unser ״Kampf um Rom“ nicht geschrieben, der früheren Schulkindern die Zeit der letzten Römerkampfe unvergeßlich machte. Aber dies Buch zeigt den Weg dazu. -bs- Pariser Brief F.G. Paris, Ende Oktober 1934. Die Tendenz gegen die Fremden in Frankreich, die nach dem Attentat von Marseille besonders intensiv gcwirden ist, hat auch die Reihen der Auswanderer aus Deutschland stark gelichtet. Wenn man die offizielle Ziffer als richtig unterstellt, daß 20000 deutsche Juden sich in Frankreich aufgchaltcn haben, so sind bisher 15 000 von ihnen wieder ausgewandert. Von den 2000 jüdischen Auswanderern, die das Hilfskomitee betreut hat, sind 000 nach Palästina gegangen, 350 sind nach Deutschland zuriickgckchrt, 200 nach Brasilien, 100 nach Amerika ausgewandert und die anderen nach den verschiedensten Ländern Afrikas und Asiens. Die Liquidations-Kommission des Hilfs• komitecs gibt jetzt Rechenschaft über dessen Tätigkeit und insbesondere darüber, in welcher Weise seine konstruktive Hilfe sich bewährt hat. Danach sind von 2500 Betreuten 525 in liandarbcitendcn Berufen untergekommen, von ihnen 150 in der Landwirtschaft. Daneben ist es noch gelungen, mehreren hundert Auswanderern durch Materialimtcrstützimg zur Selbständigkeit als Kleinhändler oder Kleinfabrikaiitcn zu verhelfen. Die Hilfsaktion durch Bereitstellung von Unterkunft«* möglichkeiten, Geld und Nahrungsmitteln hat das Hilfskomitce inzwischen ganz eingestellt, und die Fürsorge für die immerhin noch zahlreichen, cxistcnzlosen und völlig ohne Mittel dastehenden Auswanderer ist in der Hauptsache dem Zufall überlassen. Einzelne Wohifalirtsorganisatnncn nehmen sich zwar in einzelnen Fällen ihrer an, aber eine organisierte Hilfstätigkeit ist in keinem Falle mehr bemerkbar. ״Jud Süß“ In Wien verboten. Die Wiener Behörden haben, laut l)NB., die Aufführung des Films ״J u d Süß“, der Gegenstand heftiger Angriffe seitens der katholischen Blätter Wiens war, verboten. Die Filmgesellschaft, die Britisli. Gaumont, halte eine besonders beanstandete Szene zwar aus dein Film herausgenomnten, doch hat sie schließlich das Verbot nicht verhindern können. Das Verbot ist mit der Begründung erfolgt, daß es sich tun einen jüdischen Pronagandafilm handele, der in dieser Form geeignet sei, öffentliches Aergernis zu erregen. — Die ״Jüdische Rundschau“ brachte in Nr. 82 eine Besprechung des Filmes nach der Prager Aufführung. Aus dem Rundfunkprogramtnt Montag, den 29. Oktoher: Dcutsclilandsender, 18.15 Uhr: ״Mein Besuch bei Ibn Saud“. — Mittwoch, den 31. Oktober: Paris (312 in), 19.30 Uhr: ״Voix d’lsrael“; Hcilsbcrg (290 111), 20.10 Uhr: ״Deutsche Dichter der Gegenwart über die Bibel.“ — Frei« tag, den 2. November: Paris (1648 m), 13.00 Uhr: ״Voix d’lsrael“. Max Ophüls, früher an den Breslauer, Frankfurter und Berliner Bühnen sowie bis zum Vorjahr im deutschen Film erfolgreich hervorgetreten, seit längerer Zeit als Filmregisseur in Italien tätig, erhielt für seinen neuen Film ״La Signora di tuttl״' bei dem kincmatographlachcn Wettbewerb des Biennale In Venedig den Preis des italienischen Ministerium der Korporationen für den technisch besten Italienischen Film,