Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 39 (1934)
- Issue
- Heft 78-79 (28.9.1934)
- Date
- 1934-09-28
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4 JÜDISCHE RUNDSCHAU Nr 78/79, 28. IX, |93<( ״Die jüdische Rasse — eine minderwertige Rosse" Eine Aeufjerung von Gauleiter Grohfc _ Der ,,Westdeutsche Beobachter“, Köln, vorn 24. September, berichtet über Ausführungen, die Gauleiter Grohi aus An* laö der Gau-Sporilagung des ü. D.M. gemacht hat. Er führte u. a. folgendes aus: ״" ir :vollen a•;׳ h kürperlieh scliüm: Memclicn und eisten Geist, Her wirliliali deutschem Wesen eiusprirht. Wir halten dnltci schon immer kt der R a s * c n p o I i 1 i k erkunnt und immer wieder mit IVutlirhUit mul ItrtoKung gc-;1gl, «laß es wertvolle Rasselt, »her mich minderwertige Rnsseit gibt. So wie ich es vor den hiuicleritnti senden I litlcrjungen in Aachen Ix-tout 1ml h״, so spreche ich es auch wieder tu euch und ticmitte diese ticlegcnheU gern, wieder tu erklären, daß die jüdische Ratte eine minderwertige Russe ist. So. wie wir in der Opposition»- reit den Juden kcimcngelcrnt haben, so hüben wir ihn auch in diesen Wochen wieder gesehen. Kr versucht AcuCrrungrn von Nation»tso1i*tlis(e-n gegciieinumkr nustuspielen und Mißtrauen tu säen. Wenn er nicht immer wieder Anstrengungen innrlien würde, in ttnserm Vnterlamle ids ein Unsichtbarer einhertugehen, wir würden es nicht nötig 11:111111, ihn tu bekämpfen. So aber müssen wir es. Wir 1 c h n e ״ den Juden nicht nur ob, sonder 11 wir b e k ä m p [ c n ihn bewußt, solange» bis er * i c lt aus unserem Volksleben h e r 11 u s a c h u 11 und 11 n s in Ruhe 1!! ß t. Deulsdic Art und deutsches! Illut rein zu erhalten, dazu habt auch ihr Mädchen verantworllich bcizutrageii. llület euch vor jedem Komptomiß, di r euch in der Theorie liebliche Vereprcchun• gen macht, in der l’ritxis aber etwas ganz anderes will. Mil diesem Kompromiß darf das junge Deutschland nichts itt tun haben. Sehen wir den Juden nls eine Gefahr für die menschliche Gesellschaft an, dünn können wir ander■ seit» mich nicht freundschaftlich mit ihnen verkehren, als wiirc er unsersgleichen. Der Jude ist nicht nur äußerlich gekennzeichnet, sein Empfinden ist mich ein ganz uiidcies als unseres. Er denkt und handelt anders als wir. Er steht uns fremd und feindlich gegenüber. Wenn wir Um entschieden bekämpfen, dann nicht. zulcUt ztun Segelt der ganzen Menschheit, denn sein Wirken ist überall ein zersetzendes," Wir hatten bereits Gelegenheit (s. ״J. R.“ Nr. 60), uns mit der in dieser Ansprache erwähnten früheren Stellungnahme des Gauleiters Grobe ztt beschäftigen. Vom jüdischen Standpuukt aus scheint es lins aus Ehrgefühl nicht möglich zu seiut gegen die Diffamierung des Judentums als rasstseli minderwertig zu polemisieren. Wogegen wir uns wenden müssen, das ist die Behauptung, daß der Jude »seiner nichtjüdischen Umgehung ״feind lieh gegenüberstclie". Bei aller Andcrsnrtigkcit, die zwischen Juden und Nichtjuden liegt, wissen sich die deutschen Juden und das jüdische Volk überhaupt von einer Feindseligkeit gegenüber der Umwelt frei, obwohl diese in langen Perioden der Vergangenheit und auch teilweise in der Gegenwart dem Judentum unfreundlich be* gegnet. Die Mischehe irr. Rahmen der Rassenlehre Im Heft 3 vom September 1934 der ״Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht“ (München, Herausgeber Dr. Hans Frank) behandelt der Vorsitzende des Ausschusses für Familienetusdil. Eherecht Rechtsanwalt Dr. Ferdinand M ö f! in c r, München, in einem Aufsatz: ״Rassenmischehe und geltendes Recht“ die rechtlichen Ergebnisse der beiden bekannten Urteile des Reichsgerielits vom 12. Juli 1034 zur Frage der Mischehe. In mehreren Punkten gelaugt der Verfasser im Gegensatz, zum Reichsgericht zu Schlußfolgerungen, die eine weitere Ausdehnung des Kreises der auflösbaren Mischehen ermögliehen würden; hierbei betont er insbesondere, daß auch heute noch viel Unkenntnis über das Wesen der Rasse bestehe und selbst heute noch mischrassige Ehen geschlossen werden, teils in Unkenntnis der jüdischen Abstammung des anderen Ehegatten, teils in Verkennung des Wesens und der Bedeutung des Rasscuunfcrschiedcs. Der Artikel schließt mit folgenden Sätzen: ״Die Notwendigkeit der Unterbindung weiterer lilutsmischmig des deutschen Volkes ist klar erkunnt; eine »(!.reichende gesetzliche Handhabe fehlt. Sie wild kommen, weil sic kommen muß. 1׳' r i e k l!ozelc׳lmc!e die bisherigen Gesetze gegen die lieberfremdung selbst, als den ״ttegiim und Ausgangspunkt“ der deutschen Kasscgesctzgrtnmg. Und Goebbels beinnic auf dein Nürnberger Parteitag am 2. September 1033: ״Die Revolution, die wir gemacht haben, ist von epochaler ltedciilung. Wir wollen, daß 8;« in konsequentcr t.ö.Ming der Ravscnfrage den Schlüssel zur Weltgeschichte findet.“ In dieser I.ösung wird auch die gesetzliche Regelung der Rasseniniseliidie inhegrilien sein; denn nur ein auf die Bewahrung seiner physischen und geistigen Wesensart bedachtes Volk bat Anrecht und Aussicht, in der wcchsclvullcn Geschichte der Menschheit ah bestimmender Faktor erhallen zu bleiben." \»ך ״r ך,'1־ n n *A f r(יי,״,’ | \**~r « i ' .J jgrtlftrt ויו *r : ’O , *Ui Voll l)r. Rudolf Lcvy, Den Haag Der sensationelle Vorstoß des polnischen Außenminister» - Beck in der diesjährigen VölkcrbuiKlsvers.immlung hat damit geendet, daß der Antrag auf V er allgemeine* r tt n g der M 111 derheiten sc 11 utzbestimmungen durch den polnischen Delegierten Raczlnski ztiritckgezogen wurde mit der Begründung, (lall der Antrag voraiissichtlicli nicht die zu seiner Annahme erforderliche Stimmenmchrheit erlangen würde. Nun hätte man erwarten können, daß die in der Vcrsamm- Umg und im politischen Ausschuß des Völkerbund«; geführte Debatte wesentliche Beiträge zu der in den Kreisen der an der Minderheitenfrage interessierten Organisationen von jeher vielfach erörterten, j;rmnlsät/licl» höchst bedeutsamen Frage der Verallgemeinerung der Verpflichtung zum Schutz, der nationalen Minderheiten geliefert hätte. Dies war jedoch nur sehr bedingt der Fall. Es war nttcli bei der Natur des polnischen Vorstoßes kaum anders zu erwarten. Denn (üfensiclitliel! lt and eite es sich für Polen gar nicht darum, die Minderheiten zu bcnnchteiligen — der Außenminister Beck hat wiederholt die Notwendig* keit des Schutzes der Minderheiten in Polen anerkannt —, sondern darum, in eine Reihe mit den Großmächten zu kommen und sieh von Verpflichtungen zu betreten, die den Großmächten nicht obliegen. Die Debatte hat daher überwiegend die Tendenz gezeigt, d c 11 G runds.atz der Vertragstreue zu betonen. I ),1s war besonders deullich etwa bei den Erklärungen der Vertreter der T s c h e c 11 o s I o w .1 k c i und Rumäniens. Die Regierungen dieser Staaten, die bekanntlich mit den gleichen Pflichten bezüglich des Minderheitenschutzes belastet sind wie Polen, haben früher des öfteren tlen Wunsch nach Vcrallgcmciiiernng des Minder׳heitenschutzes ausgesprochen. Jetzt aber haben sie sich — im'Gegensatz etwa zu Jugoslawien -- nicht hinter den polnischen Antrag gestellt, obwohl nichts naher zu liegen schien als dies. Andererseits zeigen die Erklärungen der Großmächte, gegen die sich ja der polnische Antrag richtete, alle Schattierungen von der klaren Zurück- Weisung bis zum vorsichtigen Ausweichen — alle aber mit der klar ersichtlichen Tendenz, die Verwirklichung ztt verhindern. Aber selbst Staaten wie Holland erklärten sich nur soweit mit dem polnischen Antrag einverstanden, als Ihre eigenen Interessen nicht berührt werden und wünschten daher die Beschränkung auf Europa — darin in Übereinstimmung mit dem Minderheitenkongreß. Die Erörterungen im Zusammenhang mit dem polnischen Vorstoß zeigen deutlich, in welcher Richtung sich die Bestrcbimgcn bewegen. Ein Blick auf den In halt des int c r n at Ion al en Systems zum Schutze der Minderheiten wird dies klarmachcn. Polen war bekanntlich der erste der netten Staaten, mit dem ein Mimlerheitenschut/.vertrag abgeschlossen wurde. Begleitet wurde dieser Abschluß von einem Brief, den Ciemeiiceau an Pad crewski richtete. In diesem Schreiben war ausdrücklich darauf hinget» esen worden, daß die Großmäclite gemäß einer bestehenden Uebttng die Anerkennung des neuen Staates Polen davon abhängig machten, daß Polen gewisse Grundsätze über den Minderheitenschutz, anerkenne. So heißt es dann int Art. 2 des Vertrages vom 28. Juni 1910, daß die polnische Regierung sich verpflichte, allen Einwohnern ohne Unterschied der Geburt, der Staatsangehörigkeit, der Sprache, des Volkstums und der Religion den umfassendsten Schutz ihres Lebens und ihrer Freiheit zu gewähren. Alle Ein* wolmer Polens sollen das Recht auf freie private und öffentliehe Ausübung jeden Bekenntnisses, jeder Religion oder Weltansehauung haben, deren Betätigung nicht mit der öffentliehen Ordnung lind tlen guten Sitten unvereinbar ist. Und in Art. 7 erkennt Polen an, daß alle seine Staatnngchörlgcn vor dem Gesetze gleich seien und ohne Unterschied des Volkstums, der Sprache oder der Religion die gleichen bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte genießen. Der Unterschied der Religion solle niemand im Genuß der bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Rechte schaden, insbesondere bei der Zulassung zu öffentlichen Aemtern, Tätigkeiten lind Ehrenstclhingcn oder bei der Ausübung der verschiedenen Berufe lind Gewerbe. Der freie Gebrauch einer beliebigen Sprache dürfe nicht irgendwie beschränkt werden. Noch Aft. 8 sollen die polnischen Staatsangehörigen, die zu einer völkischen, religiösen und sprach!teilen Minderheit gehören, die gleiche Behandlung und die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Sicherheiten ge* nießen wie die übrigen polnischen Staatsangehörigen. Sic sollen insbesondere ein gleiches Recht haben, auf ihre Kosten Wohllahrts-, religiöse oder soziale Einrichtungen sowie Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu leiten und zu beaufsichtigen und in ihnen ihre Sprache frei zu gebrauchen und ihre Religion frei auszuiiben. Dies Umfang und Inhalt der Verpflichtungen. Von besonderer Bedeiittmg in* vorliegenden Zusam״,״ hang ist Art. 12. Darin erklärt »Ich Dolen damit eit!verstände!!' daß diese Bestimmungen Verpflichtungen von int( nationalem Interesse begründen und unter d« r,/' r a n t i e des Völkerbundes gestellt werden. Sie Ion»״ mir mit Zustimmung der Mehrheit des Voikerbmuhratf« , ändert werden. Weiterhin erklärt sieh Polen damit eim'» standen, daß jedes Mitglied des Völkerbundrates befugt in die Aufmerksamkeit des Rates auf jede Verletzung oder iJ■ Gefahr einer Verletzung irgendeiner dieser VerpflichtJ ' zu Senken, ferner damit, daß der R.1־t befugt ist, alle Sh? »ahmen zu troffen und alle Weisungen zu geben, die ״at! l äge des Falles zweckmäßig und wirksam erscheinen. Schliß lieh ist Polen damit einverstanden, daß im Falle einer Mn. nuiigsvcrschicdcnhcit zwischen der polnischen Regierung einer jeden alliierten und assoziierten Kampfmacht oder |«t״ Macht, die Mitglied des Volkerbundrates ist, über die rerH* liehen und tatsächlichen Fragen, die diese Artikel betreff« diese Meinungsverschiedenheit als Streit anntsehen iq aä im Sinne des Art. 11 der VölkerInimlssat/nug internatiomfe Charakter trägt. Jeder Streit dieser Art wird auf Verlar,טי des anderen Teils vor den Ständigen I n t e r n a tionj. len Gerichtshof gebracht. Die Entscheidung d« Sifc tligeu Gerichtshofes soll endgültig sein und dieselbe Kraft Wirkung haben wie eine auf Grumt des Art. 13 der VöSln• butidsatzung gefällte Entscheidung. Diese Bestimmung ist die Rcrhtsqudle für das pro. z c ssu ale Mi n derheiten »chutzv erfahren, das h einzelnen nicht in den Vertragen, sondern in Beschlüssen fe Völkcrbundratcs festgeiegt und mehrfach abgeandert werfe! ist. Die heim Generalsekretär des Völkerbundes annibmt. gerule Beschwerdesrlirift, die bestimmten formellen Voraus Setzungen genügen muß, wird der beklagten Regierung rJr Gcgcnäußertmg vorgelegt. Nach dem Eingang wird die A» Gelegenheit vom Präsidenten des Volkcrbumlrates und zwei \t» ihm bestimmten Ratsinitgliedcrn -- der sog, ״Dreier!«!!, mission“ — geprüft und gegebenenfalls dem Rate zw En*- Scheidung vorgclegt. Dieser kann, bevor er beschließt, ein (M achten des Haager Ständigen Internationalen Gerichtshof« ein leiten. Es ist kein Zweifel, daß hier die Quelle des poInt• sehnt Mißvergnügens liegt. Die polnische Rcj׳kum; erblickt offensichtlich in der Ausgestaltung dieses Art. 12 und des Verfahrens eine internationale Bevormundung, in erst« Reihe durch die im Völkerbundrat ständig vertretenen Groll• machte. Dieser Bevormundung wollte sie sich dadurch mt. ziehen, daß sie vorschlug, einen Weg zu suchen, der auch dir Großmächte der gleichen internationalen Kontrolle untersteh Dieser Vorstellung von der Souveränität des Staates komm nun eine andere Form der minderheitenrechtlichen Regt',•:•; entgegen, nämlich die des Vertrages zwischen zwti interessierten Staaten. Das bewährte Muster eins solchen Abkommens ist das d e 111 s c h - p ol 11 i s c 11 e Ober•! s c h 1 c s i c n - A b k o m m e 11 vom 15. Mai 1922. Darin rc/A beide Staaten in den Art. öl bis 158 den Schutz der Minderlicitcn sowohl im deutschen wie im polnischen Teil Ohr- Schlesiens. Diese Form hat naturgemäß den Vorzug, daß dir 1 besonderen jeweiligen VcrliäftnFse entsprechend bcriirksichfe werden können. Es werden in diesem Abkommen die Frager. | der staatsbürgerlichen Behandlung der Minderheit» ingehörij«, ihrer wirtschaftlichen Stellung, der Vereins- und Pressefreiheit, | der Religion, des Schulwesens und der Sprache gercfii Das Verfahren sieht sowohl auf deutscher wie auf polnivh« Seite ein Minderheitsamt vor, an da» nach Durchlaufen fe elnzelstantlichen Verwaltungsweges Beschwerden zu rieht« sind. Ucber den beiden MindcrheiUämtern sicht der Pr» dent der gemischten Kommission, der in einem nirhiolfwtliehen Verfahren entscheidet. Außerdem ist eine Anrufung fe | Völkcrbumlrnls vorgesehen, wenn die Beschwerdeführer e der Erledigung ihrer Angelegenheit durch die Verwaltungbehörden nicht zufrieden sind. Die ziemlich umfangreiche Praxis in beiden Forme] des Minderheitenverfahrens, auf die hier nicht cltigegan:«! werden kann, hat im wesentlichen Polen wenig Vcratila«״;; zur Unzufriedenheit gegeben. Um so mehr ist auch dies re Beweis für die prinzipielle Richtung der polnisch«j Initiative, Will man untersuchen, welche Bedeutung diese Vorgatt»׳( I lür die Juden haben, so wird man wohl von der OniwH fnKiche nttszugelu'ii haben, daß die Juden nirgend» St,«!!• I itation sind in dem Sinne, daß ein Staat ein nationale» Inte!• esse daran hat» zweiseitige Verträge zum Schutz jüdisch« Minderheiten abzuschließen. Die Interessen der jüdischen Mr-! derheiten werden besser durch die internationale» Verträge z tt m Schutze der Minderheiten wahrt. Eine Verallgemeinerung dieser Bestimmungen wirr de , her wohl ru wünschen gewesen. Es hat sieh aber gerade t«• j läßlich der Debatte über den polnischen Antrag wieder not! aller Deutlichkeit gezeigt, daß eine Ausdehnung de» MM«• heitenschutzes auf stärksten Widerstand stößt. Die christliche Hausgehilfin Die ״Neuburger National zeitun g“ teilt mit, daß sie das Inserat eines Juden, der eine Hausgehilfin für feinen Haushalt sucht, abgewiesen habe, denn, so schreibt die ״Neuburger Natkmalzeiiung“, ״im Talmud und Sclmlchan aruch ״teilt geschrieben, (laß die Nichtjüdin (Gojat einem Schweine gleich und gerade gut genug sei, dem Juden als Mugd und ab Sklavin zu dienen.“ Eine große Zahl von jüdischen Familien haben christliche Hausgehilfinnen, und cs ist daher unschwer, die Behauptung der ״Neuburger National/citung“, der sich auch der ״Störmer“ anschlicßt, an der Hand der Erfahrung nachzuprüfen. Abgesehen davon, daß der Talmud hier falsch zitiert wird, ergibt die Erfahrung, die jeder ohne weiteres sielt erwerben kann, da,ß christliche Mädchen sehr gern gerade in jüdischen Haushalten angcstdlt werden, weil sic wissen, daß sie dort eine besonders gute menschliche Behandlung zu gewärtigen haben. Wie uns unser H. G.-Berichtcrstattcr aus Santiago de Chile m'ittcilt, haben dort die beiden Jüdischen Geiger Mlscha Elman und Jasclta Ch eifetz mit außerordentlichem Erfolg mehrere Konzerte gegeben. (CUeifctz hat be* kenntlich auch itt Palästina konzertiert.) In diesen Tagen wurde in Istainbul ein jüdisches Komitee gegründet mit dem Ziel, die Auswanderung türkischer Juden nach Palästina zu erleichtern. Eine Acrzie-Veriammlung Das ״AerzlcUIatt für Sachsen, Anhalt und Thüringen“ vom 15. September enthält einen Bericht der Kassenarztliehen Vereinigung Deutschlands, Bczlrksstellc Anhalt-Dessau, über eine Plenarversammlung, in dem es heißt: ״Dr. Scltmiseltke eröffnet als Amtslcitcr der Bezlrksstellc die Ver* Sammlung vsnd begrüßt die Erschienenen. Die jüdischen Aerzte werden von der weiteren Teilnahme an der Versammlung entblinden. Dr. Schttiischkc weist darauf hin, daß jüdische Aerzte zur Diskussion nicht zugelassen werden, Sollten sie etwas vorzutragen haben, so haben sie sich dazu eines arischen Sprechers zu bedienen.“ Wir nehmen an, daß die bei der Versammlung anwesenden jüdischen Aerzte von dem Rechte der Entbindung an der weiteren Teilnahme Gebrauch gemacht haben. Berlins Juden viertel Die ״Deutsche Zeitung“ vom *23. September veröffentlicht einen Aufsatz ״Quer durch Berlins I ud e n v i er lei, der sich mit den von zahlreichen Juden bewohnten St™° in der Nähe des Alexamlerplat/es beschäftigt. Im dieses Aufsatzes wird tt. a. gesagt, daß ״itt der besten «<• der jüdischen Einwanderung etwa 31000 jüdische Faa»»'* Im Jahr nach Berlin hercinkanien". Daß diese Zahl ist, wenn man bedenkt, daß im Jahre 1925, also vor 0ף Rückgang der jüdischen Bevölkerung, in Berlin insg«!״! I 172 672 Juden lebten, liegt auf der Hand. Die gesamte , Wanderung nach Berlin in der Zeit nach dem Kriege betw J natürlich nur einen Bruchteil dieser Zahl. Beschädigung der Synagoge in Buer Die Synagoge in Buer (Westfalen) ist erheblich beschädigt worden. Ucber die Hälfte der Fensterscheiben wurden zerbrochen, und das Innere des Gotteshauses durch Steine, Unrat u. dgl. verunreinigt. Der Synagogcuvorstand hat stell an den OhcrbiirgcrnicistcK gewandt und ihn gcbeten, Schutzvorkehrungei! zu treffen. der ״Frankf. Zeitung“ vom 22. September ><* Heilbronn berichtet wird, gibt dort ein in dem n«. städtischen Strandbad angebrachtes Plakat bekannt, »4 Juden der Besuch des Bades untersagt < Von einem Grabe des Jüdischen Frl edhof ** j•1 Dortmund wurden lt. ״Erankf. Zeitung“ vom 21. Sept״ zwei Bron/cnlatten gestohlen. Der Schuldige wurde *׳'» Rückfalldicbstahls und Grabschändung zu 1 |ahr א “°nl Zuchthaus verurteilt. j! t J 1« :׳/17 bis zu t 100*190 em W •.!ff'& »״•׳׳׳׳״■״7 i־ f, i *5* ,zy&fcvwMiv* «mv<^>, , ■י ’ f *-׳'׳׳ ' msza. Unser Loger echte!» mSM-Teppiche aller Proveniemen enthält Städte ln allen 6rÖ8en von seltener Deutschland* ffoÖjg Fadiqcuhüft Möbelstoff*,