Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 39 (1934)
- Issue
- Heft 64 (10.8.1934)
- Date
- 1934-08-10
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 64, 10. VIII. 1934 tiJn• 1;!teil :! in!()• I « fden. tricht ן!? per Rcditssdiutz des jüdischen Anwalts ,,f ,׳״' f,c r ״ ״«״' ״ ״«sgericht fällte «ine Entscheidung, die ׳״eh dun Beucht des ״Berliner Taeeblatls“ vom 9• August Inr die I ra^e des Reehtsseliut/es nichtarisclicr Rechtsanwälte von grimdsatxüeher Bedeutung jst |,״ Frühjahr war der 5(»jäl,riKc II. vom Sch«־,ffe״Rerlebt wegen fortgesetzter Beleidigung mul wissentlich falscher Ansclmhlii:"»« איץף "׳. Monaten (״■filnj.״|H verurteilt worden. Per f׳•*":«’״■ <k's ״■""’•> "י! /ivilpro/ell war in den |,ihren!1)31/32־ von dem j (1111 s c 11 e n IU• r 111 s .11 ו w a 11 l)r Goldborg verhi'len worden, der als Frontofli/ier heim' Dussel- (|orfer (lenclit ziigclasscn blieb. In ״einen Schriftsätzen tind in einer Liiip-ibc;111 die AiiwaUskamtiicr hatte daim H. l')3i den Anwalt h e s c 11 tt I d 1 g t, er habe seinen Pro- 1 c II ff e g " e r _ ״ף einer _ wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung veranlaßt Oe. je« eins Urtc'tl des Schöffengerichts hatte H. Berufung eingelegt, die er auf das Strafmaß beschränkte. Zur Begründung seines Antrages auf mildere Bestrafung betonte der Angeklagte, er sei durch beleidigende Aeiilkrnngcu in den Schriftsätzen des Rechtsanwalts |>f Qoldberg 711 den Aculleriingen gereizt worden, die er heute bereue. Auch der Verteidiger des Angeklagten erklärte, die Art der Prozeßlüliriing des beleidigten Anwalts habe den Angeklagten reizen imisscii, Nach seiner Uebcrzeiigimg, betonte der Verteidiger, habe der beleidigte Rechtsanwalt den Zivilprozeß unsachlich gclitlirt Der Staalsanwalt war der Meinung, »laß die scharfen Äcitlicriingen des Rechtsanwalts Dr. Ooldherg in seinen Schriftsähen keineswegs schwer beleidigender Art seien. Es entspreche keineswegs nationalsozialistischem Geiste, eine n Pro z e ß g e g 11 er nur darum zu verunglinipfen,,weil er Jude sei. Immerhin erscheine angesichts der Reue des Angeklagten eine Herabsetzung der Strafe auf drei Monate Gefängnis angemessen. — Das Gericht ermäßigte die Gefängnisstrafe auf 2y> Monate. Es betonte, der Angeklagte möge sich für alle Zukunft merken, daß dem jüdischen Rechtsanwalt derselbe Schutz gewährt werde, wie jedem anderen Anwalt, Selbst wenn er die Art der Pro/ellführung des Dr. Qoldberg nicht billige, habe er nicht ausfällig werden dürfen. irischer Rechtsanwalt als Vertreter jüdischer Parteien Vor dem Einzelrichtcr des Amtsgerichts Ludwigshafen a. RI1. stand lt. ״Frankfurter Zeitung“ vom 9. 8. ein grundsätzlicher Fall zur Behandlung. Der Angeklagte hatte bei einer Jüdin einen Laden gemietet, konnte jedoch infolge schlechten Geschäftsganges einen Monat die Miete nicht bc/alilcn. Durch einen arischen Rechtsanwalt klagte die Vermicfcrin den Betrag ein, worüber sich der Angeklagte derart erregte, daß er dem Anwalt׳ einen Zeitungsausschnitt aus einer nationalsozialistischen Zeitung schickte, in dem es u. a. als ״vertiert“ und ״geldgierig“ bezeichnet wurde, wenn c i 11 arischer Rechtsanwalt einen Nicht.iri er vertrete. Da in dem fraglichen Artikel verschiedene Ausdrücke besonders durch Unterstreichen hervorgclioben wurden, erstattete der Rechtsanwalt regen den Zusender der Notiz Strafantrag wegen Beleidigung. Iler Angeklagte erklärte vor Gericht, daß er den Rechtsanwalt keineswegs liahe beleidigen, sondern nur warnen wollen, Ein Sachverständiger aus der Aiivvaltskammcr der Pfalz führte aus, daß wegen Vertretung von Nie 11 tariern durch arisciie Rechtsanwälte überhaupt keine hesonderen oder gesetzlichen Bestimmungen bestünden. Ein arischer Rechtsanwalt dürfe nicht nur die Vertretung für nichtarischc Personen übernehmen, cs sei dies sogar zweckmäßig. Nur wenn ein arischer Rechtsanwalt sich in einer führenden Steilung in der NSDAP befinde, müsse er sich in dieser Hinsicht eine entsprechende Reserve auferlcgcti. Dein Kläger könne deshalb nicht der geringste Vorwurf gemacht werden. Ucbrigcns sei der fragliche Zeitungsartikel von maßgebender Stelle mißbilligt worden. Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu 15 Mark Geldstrafe oder fünf Tagen Gefängnis. Gegen Tarnung jüdischer Geschäfte Die ״Fränkische Tageszeitung“ Nürnberg ver• öffentliclit am 7. August ״Aus dem Bericht der *Gewerbe- Polizei“ unter der Ueherschrift ״Eine Sonderanordnung gegen Tarnung jüdischer Geschäfte“ folgende Mitteilung: ״Für einen Deutschen, der heule noch in jüdischen (je- 1 eh;1 f 1 e n k 11 ״ f I, hat die billige Au-rede, er liiiue iiidil ßcwußl, 'hü iliises lies,,!,;iit ein jiiili.thes i»l, keine (,iilligkeit mehr, »leim M wurde ungeordnet, daß der Inhaber eines I.arleiigesrlüiflei» um Eing.mg,. zu seinem Laden seinen N amen so anzubringeii 1111t, »laß die kleinen liitehsl ,dien mindestens 10 Zentimeter groß geseliriehen und. Außerdem müssen die Lieferwagen der Finnen mit der Auf- Schrift ries bet reffenden Geschäfte* versehen sein, damit man fest- Hellen kann, durch wen die Waren an die betreffenden Privat- Personen geliefert wurden.“ Das Verbot des ״Stürmer“. Wir haben in Nr. 63 berichtet, daß die antisemitische Wochenschrift ״Der Stürmer“ wegen Beleidigung eines fremden Staatsoberhauptes für die Dauer Von 11 Tagen verboten wurde. Die in der Londoner ״Times“ ausgesprochene Vermutung, daß es sich um eine Notiz über die jüdische Umgebung des Präsidenten Rooscvelt handle, scheint nicht zuzutreffen. Vielmehr teilt das 8״-Uhr-Abendbjatt“ Nürnberg in seiner Ausgabe vom 7. August mit, daß eine Notiz über den Präsidenten der tschechoslowakischen Republik, Prof. M a s a r v k, den Anlaß zum Verbot gab. Prof• Masarvk ist bekanntlich schon vor 35 Jahren einer der energischsten Bekättipfer des Rittialtnordmärcliciis gewesen. r>as ״Nürnberger 8-Ulir-Blatt“ bemerkt zu dem Verbot: ״Die Anordnung des Führers ist politisch um so bemerkenswerter, gerade eine Reihe von tschechischen Zeitungen fast taglkli Beleidigungen und Beschimpfungen des nunmehrigen «ent• sd1c11 Staatsoberhauptes enthalten.“ ler Nachweis der arischen Abstammung. Wir haben kürzdaraut hingewiesen, daß in verschiedenen _ nordischen er״ die Slandcsrcgistcr sich über die Schwierigkeiten hehaben, die ihnen durch die Bitten um Bestätigung der 1en Abstammung infolge der deutschen Rasseiigcsctz- ״g erwachsen. Nunmehr finden wir in der ,,oa.y*.T• •en Ost wacht“ Rcgeiisburg vom 2. August dt׳c a•״ ׳mg des fl.־n׳reuther Gauamtsleiters ycroffenthalt, worin hißt, daß jedem politischen Leiter verboten wird, zwecks forsclumg seiner arischen Abstammung 1m A 11s 1 ״«נ den entsprechenden deutschen diplomatischen oder ko - •sehen Vertretungen direkt in Verbindung zu treten. St dies notwendig ist, sei mit der Vorgesetzten Kres 1R der NSDAP, in Verbindung zu tre en. Die Kreis 1•gen seien durch Rundschreiben über den liieriur in itenden Weg benachrichtigt worden. Die Stadtverwaltung von Tel-Awiw gibt zjmi Jubiläum, der Stadt eine F« *»* h''f * hÄ,ri «w! die Geschichte der Stadt, ist 1000 Seiten stark u diert Bezugspreis L 1. JÜDISCHE RUNDSCHAU / Seite 5 וז r r^n> WJ* Wt#1 ifaj ־ ־־־ ׳k יי! n ף!» — cif , Das ״R e i c 11 s s t e 11 c r b 1 a 11“ vorn 6. August 1934 bringt einen Erlaß der Rcichsstcllc für Devisenbewirtschaftung, der sich mit »lern P a 1 ä 81 i n a1 r a n 8 f c r beschäftigt. Dieser Erlaß eröffnet von neuem midi dem Nlchtclnwnn• derer die Möglichkeit, zwecks späterer Errichtung einer Helmstatte Kapital nach Palästina zu transferieren. Ls können nunmehr diejenigen Interessenten befriedigt werden, die nach Erschöpfung des crslcn Kontingents entsprechende Anträge gestellt und die im Erlaß vorgesehene Bescheinigung des Palästina-Amts erhalten haben. Wir geben nachstehend den Wortlaut des Erlasses wieder: I. Die in Rim,!erlaß 12/34 Ziffer 1 erwähnten Vorhfmillungcn mit 111•" an dem I\1l;is1lna-Al>k״״״1״'" (KE 54/33 Zitier 1) betciliglfn jiidiMicn Stellen I,allen zu tnlgentlrni Kr|;tl>11if gcfiilirl i Ilei der Reiel,,11 ״״|,ll,.,nk wird filr rli»׳ Hank der Trmpelgcwllsehaft (Dank of die Temple Society 1,111.), Jaffa, erneut ein Srindet• konlo II eing, d! Inet. Aut dletct Konto künnert — mit Genehmigung der zuetümiigen Devbctnlellcn — Juden, die In Deutschland «n1*»»lg *ind und zurzeit nicht auiwandcrn, «Ich ■her gleichwohl schon Jetzt eine Hcimitädc In Palästina achalfen wollen, luguntten der Treuhand- und Tran»tcr*lcllc ״Haavara" Ltd., Tcl-Awlw, Einzahlungen leisten. Die Einzahlungen finden mi-sWdioßiieh Verwendung zur Bezahlung «lettischer Warenlieferungen iiaeli Palästina. Der Devisengegcnweil wird den Einzahlern In Palästina tur Verfügung gemellt. Mittels eines Ite-onder» vereinbarten Verfahren!» fließen der Reich■»- hink an» die«’״ Ausfuhrgeschäften Devisen in lliilir von 1/a des (iesanilwertes zu. Der einzelne Aiislültrcr wird hiervon nicht he- Iroffen, sondern erhalt volle Bezahlung in Reichsmark aus dem Sonderkonto, Im einzelnen gilt folgendes! 1. Die I hirh ',׳grenze der KiiwaliUingen bei rügt UM. 50 000.— für jede \vlrtsrh:d1lie!1 sellisliindigc Person; von Klicgatle״ kann danach ״״׳• ein Teil von der Kinznhhing.snioglirhkcit Geliranrh niaelic״. Bei einer etwaigen späteren Auswanderung ist der aut Sonderkonto II eingezalille Betrag auf den von der AiiswandcrcrlrcralintgsslcMe als angemessen ״״erkaniilen Betrag ״״zureelincii unrl entfällt die Zuteilung des Vor zeige■gehles, sobald die Gutschrift des P£-Gcgcnwerles seitens der ״llaavara“ erfolgt ist. 2. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung ntr Einzahlung, der hei der für den Wolmsilr. des Antragstellers zuständigen Devisenstelle einzineii lien ist, sind heizuftigen: a) eine UnbodetiklichkciisbcM'ht’iiiigiing ries Pinanzamts, I!) eine Be 5111 ׳ e i n I g u n g des P a 1 a s 11 n n - A m t s, Her- I i n W 1 5, Meinekeslr. 10, die die ernsthafte Absicht des Antragsicllers, sieh eine Heimstätte in Palästina zu schallen, glaubhult macht. Wenn diese beiden Vorausselztingelt erfüllt sind, so Ist, ohne die Bcilitingung weiterer Unterlagen zu erfordern, die Genehmigung zur Einzahlung des lieantragten Betrages, attsgetlrtiekl in Reielistuark und gcgcliementalis aui KM. 500.— noch oben abgerundet, zu erteilen. 3. Mit der Genehmigung zur Einzahlung ist tlie Genehmigung zuni Erwerb der tiir den Antragsteller durch die Traiisfericrung eiltstellenden Devisen.Eoidcnmg an die ״llaavara“ unter folgenden beiden Auflagen zu verbinden: a) Der Antragsteller hat den Betrag der ' entstundenen P.C- Forderung unverziiglielt nach Empfang der Gutschrift seitens der ״llaavara“ der Devisenstelle anzttzeigen; f' b) er hat binnen sechs Monaten seit dem Tng der Gutschrift hei der ,.Ibtavam“ bei tler zuständigen Devisenstelle den Antrag zu stellen, tlie Km׳<Irrung an die ״Ilnnvaro“ zum Ankauf von Grund und Boden in Palästina verwenden zu dürfen. Der Anlage in Grund und Boden stellen .sonstige palästinensische Anhtgewcrlc gleich, insbesondere: Häuser, 11 y|K>tlicken, l’btndbtiefe, Seitulilvcrselireibtmgcn, langfristige I).1r!tl111s(״rtle1uttgen, Anteile an Unternehmungen und Gcsellscii.dlon,!allem der Schuldner, tlie Unlermliiiiiiiig oder die Ge- Seilschaft in Paläslinu ansässig und — bei I ly|K1lhekcn —• das belastete Grundstück in Palästina gelegen ist. Dies gilt jedoch nur Hann, wenn das Deutsche Generaikon .!!lat in Jerusalem hinsichtlich ries ciit/4'lttcti Atdagrwcrtes ״,itr emer Gattung von Wetten bestätigt hat, s 111 ti tler Erwerb tler Wette eine. Anlage der l’£-läirtlerttng in I'alilsti״* |m ,Sinne 111׳ ws AIilcomincns 1lar»lcllt, Bei tlciit Anträge ettf < M in i imij'un;׳ tli'H l׳j\\ ur l»3 von (•nmil uml Ikuh n jul iIiano Ik’HlUiigung nt» Iit u 101114 fiu ti, 4. 1 kc Vcrwunfiuiij׳ l*C-l'orf!un1n^ 111 <!um /wt־rk 1M, Mjfvm (1<זי Kiiuuhlcr dif4 imlur Ai!!;1״U• dur von ihm ins Au!׳^ ’)׳{•fußten Anl»1j40 (׳luii U/ri!lj,׳ mit dum Anir.ij׳ m.1l’ G1־mlnnigunß 1U־r iiiiusihhmj•; In .ml ns^l, in Virbiiulung in ii der Kinziihlungs* jjcnchmifuinj׳, inidurcnfaHs nuf buMJiidtrun Hpiilcr tu stellenden Antrug, mit folgender Mußg.ilx־ m g» nulimigen: n) I)rr Antrafjstfllcr \\\ 1)11 >־׳ז־!!i^1׳, iilier <lk־ ErtriignUss von OrmvI^iM■־ken zu verfiigpii, iiiMiwuil di! 5 im Hnhimn einer onlrujngsmiißigt 11 Wiruuhsdt crfonlui tu11׳ ist. Im Cibrigun s׳n l die Kr- »uigni^c d<־r rrw(*rhrnum A111 •;;״׳wi-riu, ind•rsmuk-rc fällig(־ Zmi« orlcr (׳rwiimntUi il v h־׳inf, imvoi /ngii( U dur drt lieh zustiindigi n Reit hv« linnkunnfid! immiUtllmr (der diirdi N'ennidliiiig einer!)evisenbank anzubifH‘1» und nuf Vrriimgmi zu verkanfrn und zu übertragen;!5) sofrrn cs sich bui dun urworlnmen Anljgpwtrlrn um mnurtlfialilc Atduilnn handull, bnd dir Anmrtkiiiom/juoicn *Irr Rui<hsbunk anztibirfcn; die Clcindiniigung zur Vurwrndnng dieser Amort!Hitiin11Mjuo(eu m dem Krwerl» neuer |»id;is1im'1isiseher Anlage werte der oben unter Ziffer 3 11) grdm-liten An bleibt vorl>el1,11n־n. c) 1 >ic erworbenen Aubgewerte können mit Cienebmigung der DcviMUhtellc, die in jedem Kalle zu ciiedcti ist, in andere palählincnvisebe Anlagewerte der ubun unter Ziffer 3 b) genannten Art umgetnuseht werden. Ktw.ugt: Sjiitzenbeiriige können binnen sechs Monaten seil dem Umlaut 11 mit (..ienehmigung der I)evisenstcllc» die in jedem Kalle ru erteilen i״»U gleiehfdU zurn Erwerb von pahbtinen%is׳ ben Anlagewertcn verw undet werden; »ndcrenhdh sind stc «n, die Reielisbnnk m verkaufen tmd zu übertragen. d) Der Erwerb der Anlagewerle ist utUrr Angabe ctw.1 vereinharter Zinsen und Amortbatkjnstjuolen der ztMiindigen Devi’venslcUo unverzüglich aruuicigen, ir. Auel» Auswanderern kann die Genebmigung zur Einrah- Innp nuf d.K Sonderkonto II für Betrage erteilt werden, die über die von der An-vW anderer her,dungs«,! eile ab iHigcmesscn anerkannte Summe 11 i n u u $ g r h e n, jedoul! ebenfalk bis zu iMVhstens RM. 50 000. - je Person cirיי<ו-hließlieli der in Devisen oder zur J’inzablung auf Sonderkonto I genehniigten Hetr.igo. Kür Mildie Ah^w ,mduru r׳ die sieli Inruits ab Touristen in Palästina a 11 f h a 11 e n, kommt nicht mehr die Erteilung eines Einreisevisums seitens der 1>r itisulteit Konsiila uIh Ipirden in Dcipsch• land, sondern die Erteilung einer Aufenihnltsgu׳nelimigung seitens des Immigration!)rpartmcni in Jent-ilcm in Krage. Die Prüfung dieser Anträge Hei der letztgenannten Heluirtlc nimmt erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspnirl». Ich erNmbc daher, in diesen Kalten an Stelle des in KE 29 33 vorgesehenen Emrchesiehtvermcrks eine Beseheinigmig der Jewisl» Agonev for l’a!u>t iue, Jerusalem, als ausreichend an/u׳>rhen, der/iiMg(’ der l»e! rel (ende Auswanderer *teil Antrag auf Erteilung der Autontbabsgunebmioniig Ihm dem Immigratiou l)rpartment ringrreicht liat und mit der Erteilung der Aufenthalt sgrnelunignng durch die M!md,1t%rt g!t ning zw reehneti bl. Innerhalb des gesamtcn Kontingents für Sonderkonto II haben eine Reihe von palästinensischen Gesellschaften und Wlrtschaltsjjruppcn das Recht erhalten, den Einzahlern Anlajtewcrlc verschiedener Art anzubicten. Diese Gesellschaften sind In der Lage, innerhalb der ihnen einj׳eräumtcn Sonderkontingente noch Anträge entt׳c^cnz. 11 nehmen. Ueber sic, eherso wie über die Voraussetzungen der Einzahlung auf Sonderkonto II gibt ein von der ״Pnlästina-Treuhand-Stclle zur Beratung dculschcr Juden‘1, Berlin SW 68, Fricdrlchstr. 218, hcrat1sj<ef<cbcnes Merkblatt Auskunft. Dieses Merkblatt wird sfändlf« ergänzt, so daß die Einzahler in der Lage sind, einen Ucbcrblick über die zur Verfügung stehenden Anlagcwerte zu gewinnen. Es bleibt dann dem Einzahler überlassen, sich ein Urteil Uber die Anlagcwerte auf Grund der Gesellschaft!• Prospekte zu bilden. Die rechtliche Stellung der Immigranten in Palästina Von Dr. Mein hold Nuß bäum, Tcl-Awiw I. I mini graut im Sinne der Immigration Orilinancc 1933 ist ein fremder Staatsangehöriger, der bisher außerhalb Palästinus ständig gewohnt hat und legal in Palästina cinwandert, um dort seinen dauernden Wohnsitz zu begründen. Im Gegensatz zmn Immigranten sucht der ״travcllcr“ (Tourist) Palästina nur vorübergehend auf und nicht, um dort ständig zu wohnen oder dort eine Beschäftigung zu linden; so besagt wenigstens die gesetzliche Begriffsbestimmung, die sich bekanntlich mit der Praxis nicht immer deckt. Mit der ordnungsmäßige״ Einwanderung ändert sich nichts an der bisherigen Staatsangehörigkeit des Immigranteil, vielmehr erlangt er das palästinensische Staatsbiirgcrrccht mir durch Naturalisation. Diese kann vom High Commissioner einwandfreien Persönlichkeiten gewährt werden, die mindestens zwei Jahre in Palästina gelebt haben und eine ausreichende Kenntnis der englischen, hebräischen oder arabischen Sprache besitzen. Ein ununterbrochener zweijähriger Aufenthalt in Palästina ist nicht erforderlich, doch müssen die zusammen zwei Jahre ergebenden Aufonthaltszcitc״ grundsätzlich innerhalb der letzten drei Jahre vor Einreichung des Naturalisationsantrages liegen. Wenn beispielsweise jemand 1928 ein halbes Jahr in Palästina gelebt hat und dann am 1. 1. 33 wieder cingewandert ist, so kann normalerweise nicht vor dem Hl. 1935 die Naturalisation beantragt werden, weil der halbjährige Aufenthalt von 1928 nicht in die letzten drei Jahre fällt. Nur aus besonderen Gründen könnte in einem derartigen Falle der High Commissioner die 1928 in Palästina verbrachte Zeit anrechnen, also die Naturalisation schon vor dein 1. 1. 1935 gewähren, keinesfalls aber vor dem 1. 7. 1935, weil ein zweijähriger Ges;״״lautenthalt unerläßlich ist. 111 vereinzelten, besonders gearteten Fällen ist tatsächlich die Naturalisation bewilligt worden, obwohl ein zweijähriger, Aufenthalt sich mir unter Einreclinimg einer weiter als drei Jahre zurückliegenden Aufentlialtsperiode ergab. Die palästinensische Staatsangehörigkeit ist unentziehbar, soweit sie durch Geburt in Palästina oder durch Abstammung von einem palästinensischen Staatsangehörigen begründet ist. Dagegen kann die durch Naturalisation erworbene Staatsange- Hörigkeit mit Zustimmung eines englischen Staatssekretärs durch den High Commissioner wieder aberkannt werden: , a) wenn sie betrügerisch erschlichen war oder b) wenn der Naturalisierte mindestens drei Jahre lang In einem anderen Lande seinen Wohnsitz hatte, ohne einen wesentlichen Zusammenhang mit Palästina aufrechtzucrhal- < ten, oder c) wenn er Abneigung oder Untreue gegen die Regierung von Palästina an den Tag gelegt hat 1 Die Entziehung der Staatsangehörigkeit wirkt sich nicht ohne weiteres gegen die Ehefrau und die minderjährigen, d. 11. noch nicht 18 Jahre alten, Kinder aus, kann aber durch besondere Order auf sie erstreckt werden. Im übrigen gelten für die Ehefrau und die Kinder unter 18 Jahren u. a. folgende Vorschriften: Die Ehefrau folgt grundsätzlich der Slaatsangehörlg* keit des Mannes. Die Ehefrau eines IN ich (Palästinensers erlangt mit dessen Naturalisation von selbst tlie palästincn* sisclic Staatsangehörigkeit, sie kann andererseits nicht unabhängig von dem Ehemann naturalisiert werden. Wohl aber kann die Ehefrau, wenn der Ehemann freiwillig die palästincnsischc Staatsangehörigkeit aufgibt, erklären, daß sie Palästincnserin bleiben will. Der Tod des Ehemannes oder die Ehescheidung hat nicht die Folge, daß die Frau die durch die Ehe begründete Staatsangehörigkeit wieder verliert. Minderjährige Kinder erlangen nicht automatisch mit der Naturalisation ihrer Eltern das palästinensische Staatsbürgerrecht, können aber in der Naturalisationsurkundc mit eingeschlossen sein und sollen mir in besonderen Fällen selbständig die Naturalisation erhalten. Die in Palästina geborenen Kinder von Ausländern werden nicht in jedem Fall palästinensische Staatsangehörige, sondern nur dann, wenn sie keine andere Nationalität erwerben. Das in Palästina geborene Kind eines Staatenlosen wird daher palästinensischer Staatsangehöriger, nicht dagegen das Kind eines deutschen Staatsangehörige״, weil das letztere mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. — Wird nach der Na« turnlisation des Vaters ein eheliches Kind außerhalb Pa« lästinas geboren, so ist seine Nationalität die palästinensische, II. Wenn ein Immigrant seine Naturalisation beantragt, so wird ihn dazu im allgemeinen nicht die Hoffnung auf äußere Vorteile bestimmen, sondern der Wunsch, auch rechtlich Bürgcr des Landes zu werden. Rein praktisch betrachtet, macht sich das Fehlen der palästinensischen Staatsangehörigkeit kaum als ernstlicher Nachteil fühlbar. Denn der fremde Staatsangchörige kann sich eben so wie der Palästinenser in Handel und Industrie und in den freien Berufen betätigen. Er genießt den vollen Schutz der Gerichte. Soweit er zu den ״foreigners“ d, h. zu den Angehörigen eines europäischen oder atnerika« nischcn Staates zählt oder Japaner ist, wird er sogar in gericht« liehen Angelegenheiten dadurch bevorzugt, daß er unter bestimmten Voraussetzungen Entscheidung■ durch einen britischen Richter oder durch eine Mehrheit von britischen Richtern be« anspruchcn und bei Verurteilung zu Gefängnis auch dann Be« rufung cinlcgen kann, wenn die Strafe unter der normalen Be« rufungsgrenze liegt. Wohl die wichtigste Einschränkung der Gleichberechtigung für die in Palästina lebenden Ausländer bringt die Immigration Ordinancc 1933 mit sich. Trotz legaler Einwanderung kann jeder Nichtpalästinensisclie Staatsangehörige ausgewiesen werden