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Jüdische Rundschau · 1934-07-06 · Heft 54 (6.7.1934) · page 5

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
39 (1934)
Issue
Heft 54 (6.7.1934)
Date
1934-07-06
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 54, 6, VII. 1934 per Nie JÜDISCHE RUNDSCHAU Seite 5 V°n Dr. Ludwig Mayer, Augsburg I. Am L Mai 1934 trat das Gesetz zur Ordnung der natio• ״den Arbeit (AOO), das die Grundlage für eine neue Sozial- ,׳criasMiiiR des Deutschen Reichs darstellt, in Kraft, ln An- )clmiinR an _ dciitschrcchllidic Weditsgedaiikcn werden die bidut geläufigen Begriffe ״Arbeitgeber״ umi ״Arbeitnehmer“ m\ damit die Vorstellung eines rein sdutklrechtlkhcn Verlultnisses zwischen Unternehmer und Arbeiter ahgelcimt. «eine Stelle tritt nach dem Wortlaut und dem Sinne des Ocsct/cs ein Gcfolgsdiaftsverhällnis zwischen dem Führer des Bctriehs und den übrigen im Betriebe beschäftigten Personen. Aus diesem Grundsatz. des Gesetzes ergibt sich ohne weiteres, dall die gegenseitigen Pflichten und Rechte des IktrielKsluhrcrs und der Gefolgschaft nicht allein auf der Ebene scluildreclitlidicr Verpflichtungen zu erfassen sind. Pie durch das Uefoigscliaftsvcrliältnis konstituierte Betriebsn'meiiischaft legt deshalb, dem Betriebsführer ausdrücklich eine Fiirsurgepflicht für die Gefolgschaft auf, die ihrerseits dem Iktririvdührer die Treue zu halten hat. Neben den beiden Gliederungen der Betricbsgcmeinschaft, pctriebsSnhrer mul Gefolgschaft, bat das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit als Organ der Betricbsgcmeinschaft den Vcrtra11ensr.it geschaffen, der aus dem Betriebsführer und, je nach der Grolle der Gefolgschaft, aus einer Anzahl um Mitgliedern der Gefolgschaft, den Vertrauensleuten, bc.-ülit. lim■ Erörterung der Frage, welche rechtliche Stellung der Nichtarier im Bereiche des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit einnimmt, muH deshalb in erster Linie untersuchen, ob nach den Bestimmungen des Gesetzes der NieI!tarier der Betriebsgcfolgschaft ange• hören und ob er Vertrauensmann und B c * triebs f ü b r e r sein kann. Der Anlaß zur Prüfung dieser Rechtsfragen ist gerade jetzt in besonderem Maße gegeben, weil vor einigen Tagen der schon seit längerem angekiindigte sog, Mlnlsterlalkommentar zum Gesetz, zur Ordnung der nationalen Arbeit (״Die Ordnung der nationalen Arbeit‘‘, Kommentar, bearbeitet von Mansfeld, Pohl, Steimnann, Krause — im folgenden ah-! gekürzt genannt: Mansfeld), verfallt von den Sachbearbeitern j der IcdirUihremlcii Ministerien, erschienen ist. Es bedart desj iwib keiner besonderen Ausführungen, daß dieser führende | Kommentar mit Rücksicht auf seine Verfasser wie kaum ein j zweites Frlüutcrungswcrk zum Gesetz zur Ordnung der j nationalen Arbeit die gesetzgeberische Absicht hei der Aus- : legung des Gesetzes wiedergibt. Seine wiederholte Heran- 1 Ziehung bei den nachfolgenden Ausführungen gibt die Gc- I wahr, daß die zu erörternden Rechtsfragen eine Klärung er- J fahren, die im Sinne der für die Ausführung des Gesetzes in der Rechts• und Wirtschaftsnraxis zuständigen Stellen liegt. Nach I AOG bilden die Angestellten und Arbeiter die Gefolgschaft eines Betriebes. Dcmnact ist Mitglied der Oefnlgschalt jeder, der auf Grund eines ihn in eine Betriclvgeiiicinscliaft ciiigliedcrndcsi Vertrages unselbständig und aut Rechnung eines anderen berufsmäßig Arbeit gegen Fnt- . gelt verrichtet. Weitere Voraussetzungen für die Zugehörig• Reit zur GdoigsdiaU stellt das Gesetz, nicht auf. Fs sind deshalb Staatsangehörigkeit, Parteizugehörigkeit, Mitglied- Schaft bei der Ikutschen Arbeitsfront und Rasse für die Frage, ob jemand der Gefolgschaft eines Betriebs im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit angehören kann, vollständig unerheblich (Mansfeld S. 92), Es ist deshalb auch der Nichtarier ohne weiteres Gcfolgschaftsinit* glied dos Betriebes, in dem er arbeitet. Die praktische Haupt* hcdciiltinp der Zugehörigkeit zur Betricbsgefolgsehaft liegt zweifellos auf dem Gebiete des Kündigungsschutzes, der, unter gewissen in den tj§ 56 ff. AOO, geregelten Voraus- Setzlingen, dem Oefolgscliaftsmltglied das Recht gibt, im 1 ,*1',י Kündigung einen Widerruf derselben oder, falls der; widerruf nlyekhnt wird, eine Entschädigung vom Unter- : ncluner zu verlangen. Fine zweite Befugnis des Gcfolgschaftsluitglicdcs besieht iu dem Ahstimimmgsrecht über die vom liefriehsführcr aufgcstellte Liste der Vertrauensmänner und deren Stellvertreter. Zur Ausübung des Abstimmungsrechtes ״cniigt allerdings nicht allein die Zugehörigkeit zur Gefolgschaft; es wird ferner noch verlangt, daß das Gcfolgschafts• iimglied 21 Jahre alt und im Besitze der bürgerlichen I lircnrcrhto ist (§ 2 der zweiten Durchführungsverordnung « ziiiii AOO,). Da weitere Voraussetzungen für das Abstim* immgsreeht nicht normiert sind, und insbesondere nicht die . z.11״ebdrjg|,t׳jt /nr Deutschen Arbeitsfront verlangt ist, ergibt; ^lr" weiteres, daß auch der Nichtarier abstiinmungsberechtigt kt (Mansfeld S. 192). Das von den Mitgliedern d» Vertram11־Mau׳s am Tage der nationalen Arbeit abztt- ' .1.:1'111le Gelöbnis js( vor der Gefolgschaft zu leisten. Mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit auch der nichtarischen ׳uigcstelltni und Arbeiter zur Iktriehsgcfolgschaft sind an iK" auch diese berechtigt, dem Gelöbnisakt beizuwohnen. erner verleiht die Gefolgsdiaftszugdiftrigkcit auch die wef- <ere Befugnis, die Stellen, die nach dem Gesetz zur Ordnung! ef nationalen Arbeit zur Entscheidung in sozialen Angelegen- ' . 11 berufen sind, nämlich Treuhänder der Arbeit und das «!n• e,1 hmigeiicht, auzurufen (§ 3ft Abs. t Ziff. 3 AOG). ־ ciilielllich ist noch zu bemerken, daß durch die Gefolg* ^enalts/ugcliörjgkeit das nichtarische Gefolgschaftsmitglied so* 'J״m der Ik־l1 icbsordiuing als auch der sozialen Ehren* Gerichtsbarkeit unterworfen wird. III. . b Fine der unverzichtbaren Voraussetzungen für das mt des Vertrauensmannes ist die Mitgliedschaft 1>״ der Deutschen Arbeitsfront (§ 8 AOG). Da der Deutschen ׳ jheitsfront nur arische Personen als Mitglieder angeboren '',"'Hu, so ergibt sich hieraus zwar indirekt, aber zwingend, ' ”1 ein N i c 111 n r i e r nicht Vertrauensmann sein ׳ M!tu (Mansfeld S. 182). Der Nichtaricr kann allerdings Mit* י׳!“' des Vertrauens r a t c s sein, jedoch mir in seiner Eigen* ,'C|a״ als Betricbsführcr (siehe unten IV). Sind in einem Betriebe nur nichtarische Per* ■°»cn oder neben diesen arische Gefoigschaftsmitglicdcr, denen die Voraussetzungen zur Bekleidung des Amtes ,'ncs Vertrauensmannes nicht gegeben sind, tätig, so kann in icscni Betriebe ein Vertraucnsrat überhaupt nicht ge- . 1‘det werden (Mansfeld S. 150 u. 167). Trotzdem ist ,octrichsführcr eines solchen Betriebes verpflichtet, eine 'Mnchsordnung zu erlassen, da die Pflicht zu deren Erlaß lcllt ,davon abhängig ist, ob im Betriebe ein Vertraucnsrat j,c,|!det wurde oder nicht. Für die Rechtswirksamkeit einer Mi'iebsordming ist die vorherige Beratung im Vertraucnsrat .״':״t ,wesentlich, so daß auch in solchen Betrieben die ohne?,Wirkung des Vertrauciisrats erlassene Betriebsordnung alle ncr Betriebsordnung eigentümlichen Rechtswirkungen hat. Eine weitere wichtige Folgerung aus der Unmöglichkeit, einen Vertrauensrat zu bilden, ergibt sieh für die Festsetzung von Bußen. Die Verhängung von Bußen durch den Bdriclis- ״ihrer ist in ihrer Rcchtswirksainkeit von der vorherigen Beratung im Vertraucnsrat abhängig, ״wenn ein solcher vorhanden ist“ (§ 23 Abi. 2 AOG). Letztere im Gesetze selbst gemachte Einschränkung gibt somit dem Betricbsführcr eines _ solchen Betriebes die Befugnis, ohne jede weitere Mitwirkung der Gefolgschaft oder des Vertraucnsratc* als Organ der Bctrlebsgemcinschaft Huflcn vu verhängen. Eine Anrufung des Treuhänders der A r b ei zwecks Abänderung der mit den wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen des Betriebs nicht zu vereinbarenden Betriebs* Ordnung ist in derartigen Betrieben nicht möglich, da eine Bcschwcrde nur von der Mehrheit des Vertrauciisrats eingelegt werden kann. Wenn ein solcher überhaupt nicht gebildet ist, fehlt es von vornherein an einer grundlegenden Voraussetzung des Beschwerde• und Abäiulertmgsrechtcs. Immerhin kann eine wirtschaftlich oder sozial nicht gerechtfertigte Betriebs* ordnung, die übrigens sofort mit ihrem Erlaß durch den Be* tricbsfiihrcr in Kraft tritt, indirekt zur Abänderung gebracht werden, wenn seitens einzelner Gcfolgsclialtsmilgliedcr an Ste'lc des Treuhänders der Arbeit die soziale Ehrengerichtsbarkeit angerufen wird. Audi in Betrieben, in denen kein Vertrauensrat gebildet werden kann, weil er ausr.cli'i 'Blich nicht.irhehc Gefolg;chaftsniitglicdcr aufweist, empfiehlt es sich dringend, daß der Bctricbsfiihrcr von sich aus einen dein Vertraucnsrat analogen Kreis von Gefolgsdiaftsmitgliedcrn zu seiner Beratung heranzieht. Fr wird hei der Auswahl dieser Vcrtraueiismittlcr zwischen ihm und der Gefolgschaft darauf zu achten haben, daß diese Personen vor allem schon längere Zeit zum Betriebe gehören und durch ihren Charakter und Sachkunde eine bc* sondere Eignung für dieses Vertrauensverhältnis aufweisen. Wenn auch ein solcher durch den Betriebsführer allein konstituierter Beratimgskrris keine rechtliche Funktion im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit ausüben kann, so wird der Betriebsführer ihm dennoch im wesent* liehen alle Aufgaben, die gemäß § ft AOO der Vertraucnsrat zu erledigen hat, insbesondere auch die Beratung der Betriebsordnung. zuweisen, um dadurch das zwischen Bctriebsfiihruiig und Gefolgschaft notwendige gegenseitige Vertrauen zu gewährleistcn. IV. Die Frage, ob der Nichtarier Betriebafiihrer sein kann, hat in der Presse zu wiederholten Auseinander׳ Setzungen geführt Nach $ 1 AOG ist der Unternehmer der Führer des Be* tricbcs. Es wird durch diese Legatdefinition also Icstgcstcllt. daß in jedem Betrieb der 111 der Betricbsgcmeinschaft tätige Unternehmer als Führer an der Spitze der Gefolgschaft steht; mit Recht wird in diesem Zusammenhang bemerkt (Mansfeld S. 21): ״Das Führerprinzip und die Gefolgschaft** treue des Gesetzes sind aber nur vertretbar, wenn überall dort, w׳a es technisch und organisatorisch möglich ist, di« wirklicli entscheidende Untcrnchiuerpersönliebkeit mit dem ׳ Führer des Betriebes identisch ist.“ Schon aus der Feststellung grundsätzlicher Identität von Untcriielimerstcllung und Betriebsführernmt geht hervor, daß auch der Nichtaricr kraft Gesetzes Betricbsführcr ist, denn weitere Voraussetzungen für das Bctriebsführcramt, wie Staatsangehörigkeit und Rasse, sind nicht auf gestellt (Mansfeld S. 8t). wenn der Gesetzgeber Niclitariern die Fähigkeit, Betriebsführer zu sein, hätte ab* sprechen wollen, so wäre dies wie z, B. Im Beamten*, Anxvalts- und Scliriflleiterrecht, ausdrücklich, bestimmt worden. Fs gilt nämlich auch heute die Rcrhtsvcrmutung, daß den Nichtariern auf allen Rechtsgebieten grundsätzlich alle Rechte zustelien, soweit sic nicht ausdrücklich ihnen entzogen sind. Diese aus dem Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres ableitbare Folgerung wird durch die amtliche Verlautbarung votn 12. 3. 31 bestätigt, in der es u, a. heißt: ״Die erforderliche« Vorschriften über den Führer des Betriebes sind bereits im Gesetz selbst getroffen. Von der Aufstellung besonderer Voratissctzungen ist dabei mich hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Rasse/ugehörigkcit abgesehen worden. Auch nichtarische Unternehmer können daher Führer des Betriebes sein. Das entspricht den wiederholten Verlautbarungen der Reichsrcgicrtiiig, nach denen die Bestimmungen, des Gesetzes über das Benifshemnteiituin für das Gebiet der Wirtschaft keine Anwendung finden.“ Wenn zuweilen der Standpunkt vertreten wurde, daß N i c 111 a r i e r zwar Unternehmer, jedoch nicht Betricbsführcr sein können, weil sic die ihnen oblie* gende Frzielu-rfnnklion nicht ausüben können (vgl, dazu insbesondere die Ausführungen von Reiulnart in der Zeitschrift ״Der Betrieb“, der sich auf die von Dr. Lev gemachte Unter- Scheidung von Menselinifüiirung und Sachführung im Betrieb beruft), so setzt sich diese Auffassung nicht mir über den unmißverständlichen Wortlaut des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit hinweg; sie steht auch im ausgesprochenen Gegensatz zu der oben zitierten amtlichen Verlautbarung, derzufolge gerade im Bereich der Wirtschaft die Anwendung de» Arierparagraphen nicht zulässig Ist, Der Unternehmer kann in seiner Eigenschaft als Betriebs• ftihrer eine an der Betriebsleitung verantwortlich beteiligte Person mit seiner Stellvertretung betrauen; die Auf- Stellung eines Stellvertreters äst vollständig in das freie Ermessen des Betriebsführers gestellt und wird meistens wegen Uchcrlastimg des Betrichsfülucrs mit anderen Aufgaben oder aus organisatorischen Gründen vorgenommeu werden. FHe Aufstellung eines Stellvertreters des Betriehsfiilirers ist nur dann zwingend vorgescliriehcn, wenn der Unternehmer den Betrieb nicht selbst leitet (§ 3 Abs. 2 AOG). Für die Beur* teiiung der Rechtsstellung des Stellvertreters des Betriebs* führers ist die Feststellung wichtig, daß der Unternehmer auch nach der Bestellung eines Stellvertreters des Betriebs* fiihrcr» in allen betrieblichen Angelegenheiten der Gefolgschaft gegenüber entscheidet und deshalb auch dem Flircngericht voll verantwortlich bleibt. Der Unternehmer ist nicht etwa an «Ile Entscheidung des Stc'lvertreters gebunden, sondern der Steil* Vertreter hat ausschließlich nach den Weisungen des Unter* nchmers zu handeln. 13er Stellvertreter ist lediglich der rcchtsgcschäftlichc Vertreter des Unternehmers; er tritt im Namen des Unternehmers auf und vertritt lediglich persftn* lieh letzteren in seinen Unternchmerfunktloncn der Oefolg* Schaft gegenüber (so überzeugend Mansfeld S, 78 und Mans* feld, Der Führer des Betriebes, in ״luristischrr Wochenschrift“ 1934, 1004). Der Unternehmer ist jederzeit durch persön* liehe Ausübung des Bctrtcbsführernmtes in der Lage, die Steil* Vertretung in diesem Amte zu beenden, LHi״'lch im Falle der ehrengerichtlichen Aberkennung der Befähigung, Führer des Betriebes zu sein, wäre eine andere Rechtslage gegeben; hier kann für den bestraften Betriebsführer kein Stellvertreter auf gestellt werden; es muß vielmehr ein neuer Betriebsführer bestellt werden, dem alle Botrichxfülirerrcclitc und -pflichten zustelien, so dall der Unlernclimer wichtige Untenichmerfunktionrn seihst nicht mehr au-mben kann. Die vorstehenden Ausführungen über die Reehtsstellimjf des Stellvertreters des Betriebsfulirers sind für den nichtarischeu Unternehmer von nicht geringer Bedeutung. Der Betriebsführer kann auch für einzelne betriebliche Aufgaben (z. B. als Abstimmungsleiter) Stellvertreter bestellen. Deshalb ist es durchaus zulässig (worauf Mansfeld S. 202 besonders aufmerksam macht), daß das von dem nichtarischen Betricbsführcr gemäß 10 AOO abr.uicgcndc Gelöbni* durch einen zu diesem Zwecke bestellten St eil ver* treten geleistet wird. Die persönliche Leistung des Gelobnlsscs ist nicht Voraussetzung für die Ausübung des Betriebs-׳ führcramtes; auch das durili einen Stellvertreter irn Namen des Betriebsführer* geleistete Gelöbnis ist ausreichend und erzeugt für den Betriebsführer die Verpflichtung, im Sinne des durch seinen Stellvertreter geleisteten Gelöbnisse* sein Amt zu führen V. Mit dem Inkrafttreten eins ״Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeii" hat auch die Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten eine neue Regelung erfahren. Zur Prozeßvertretung sind nunmehr die Leiter und Angestell* ten der Rechtsberatungsstellen der Deutschen Arbeitsfront sowie Rcrlibnnwiilte, die im Linzelfalle von der Deutschen Arbeitsfront zur Vertretung einer Partei ermächtigt sind, zugelassen. Es entsteht in diesem Zusammenhang ohne weiteres die Frage, wer die nichtaijsehen Unternehmer, Arbeiter und Angestellten vor den Arbeitsgerichten vertritt. Es sind bis jetzt keine Richtlinien hrkannt geworden, oh die Deutsche Arbeitsfront auch die Vertretung von Nichtariern übernimmt bzw, nicht,arischen Anwä'tcn Prozcßvollmncht für die Vertretuirg nichtarischer Prorcßpartcicn erteilt. Es ist aber anzunehmen, daß die Deutsche Arbeitsfront im wesentlichen nur ihre Mitglieder in arheilsrcchtlichcri Fragen berät und vor den Arbeitsgerichten vertritt. Um auch für nichtarische Personen eine Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten, die im Einzelfaße geradezu einer Existenzfrage gleichkommeit kann, zu schaffen, muß von der in II des Arbeitsgericht gem3/cs vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Danach kann der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und Reichs ustizminister neben de!1 Rechtsberatungsstellen der Deutsehen Arbeitsfront auch anderen Stellen (Vereinigungen, Körperschaften) die Befugnis zur Prozeßvertretung ihrer Mitglieder vor den Arbeitsgerichten verleihen. Mit Rücksicht auf die außerordentlich grolle Bedeutung des Rechtsschutzes auf dem Gebiete de* Arbcit*rcchts auch für nichtarische Personen, erscheint es als eine wichtige und vordringliche Aufgabe der jüdischen Landesverbände, im Einvernehmen mit der Reichs* Vertretung der deutschen Juden regionale Verbände zu schaffen, die die Beratung und Prozeßvertretung der nichtarischen Personen vor den Arbeitsgerichten zu übernehmen Hallen. Hierfür sind allerdings die bisher bestellenden Rechts-, bcratimcsste’lcn einzelner jüdischer Organisationen, so bedeulungsvoll ihre allgemeine Rechtsberatungstätigkeit ist, nicht ausreichend. Es sind für diesen umfassenden Arbeitsrechts■ *chutz nichtarischcr Personen besonders qualifizierte und orga* nisierte Stellen, denen ausschließlich die Bearbeitung dieser Fragen und die Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten zu übertragen sind, cirmiriditcn. Werden von jüdischer Seite die notwendigen Vorbedingungen geschaffen, so dürfte die nach 8 11 des Arheitsgerichtsgcsetzes vorgesehene Ermächti* gtmg zur Vertretung vor den Arbeitsgerichten bei den zu* ständigen Rcichsministerien gewiß zu erlangen sein. Aufklärung einer Friedhofschänduug in Paderborn ist der jüdische Friedhof geschändet worden. Wie wir dem ״Westfälischen Volksblatt״ entnehmen, hat darauf die Polizeivcrvaltung am 3!>. ft. folgenden Aufruf veröffentlicht: ״In der Nacht vom 28. zum 29. Juni 1931 sind auf dem F r i c d ii o f der israelitischen Gemeinde an der Warbiirgcr Landstraße insgesamt 51 Grabsteine gewaltsam umgestiirzt und teilweise zerstört worden. Die Kriminalnoli/ci hat sich sofort nach Bckanntwcrdcn des abscheu* liehen Verbrechens an Drt und Stelle begehen und die Tatspuren gesichert. Die Fahndung nach den Tätern ist in vollem Gange. Die Bevölkerung wird hiermit zur Mitarbeit an der Ermittlung der Täter aufgerufen und dringend gebeten, zweckdienliche Angaben ziir Sache unverzüglich der Kriminalpolizei, Städtisches Verwaltungsgebäude, Zimmer 16, Fernruf 3151, zukommen zu lassen. Fine streng vertrauliche Behandlung der Angaben wird ausdrücklich zugesichert. Der Bürgermeister als Urtspolizeibeliftrdc; i, V,: Seniler.“ Am 2. 7. Veröffentlichte das ״Westfälische Vnlksblatt" folgende Notiz der Polizcivcrwaltiing, in der cs u .a .heißt: ״Es muß nach dem Ergebnis der Kniwicklung zunächst als erwieseh ungesehen «■erden, dal) die der Tat verd.i! htigen SA-Männer mit derselben nichts gemein lubcn. lnsnnTcihrit stimmen die am Tatort gescherten I׳'ul5qmren mit den I,’ußn1a|1e1t dieser SA-Männer nicht überein. Nach Lage 11er Verhältnisse >■ »ih-int cs nicht aus• geschlossen, daß der ruchlose Frevel von dunklen Elementen in der Absicht verübt wurde, der NSDAP oder ihren Organisationen etwas aniuhängen." Atu 4. 7, schließlich gelang es, der Täter habhaft zu werden, die in vollem Umfang geständig sind. D.« ,,Westfälische Volksbiatt“ bemerkt in seinem Konimentar hierzu u. a.: ״Es wird in der gesamten Oeffcntlichkeit mit lebhafter Genugtuung mitgenommen und begrüßt werden, daß die , . . Nachforschungen und Fahndungen der berufenen Organisationen und Behörden in so erfolgreicher Weise zur völligen Aufhellung der Frcveltat führten. Das ist um so erfreulicher, als damit auch allen böswilligen Tendenzgerüchten der Boden ent* zogen wird." Wieder Gräherbeschädlgungcn In Hamburg. Auf dem allen, inmitten der Stadt liegenden Friedhof in der Rentzelstraßc wurden In dieser Woche wiederum Beschädigungen an Grabdenkmälern verübt. Ganze Reihen von Grabsteinen wurden u m g c 81 ß r z t und zum Teil zertrümmer t. Im ganzen erstrecken sich die Beschädigungen aul 96 Grab* dcnkmälcr. Die Polizei hat sofort die Suche nach den unbekannten Tätern a u f g c 11 0 m m e rt. Der Vorstand der Hamburger Deutsch-israelitischen Oentcinde hat eine Belohnung für die Namhaftmachung der Täter •usgesetzt. Nach einer Verfügung des Polizeipräsidenten in Br es* lau vom 22. Juni über Straßenumbenennungen wurden u. a. folgende Straßen umbenannt; Fränckelplatz in ״Fontane* platz", die Heine straßc (in Brcslau-Kricterti) in ״Leibniz* straßc", die Lamlsbcrgstrnße in ״Fricdrich-Hcbbel-Straßc“, die Julius Schottiänöer-Strnße in ״Waidcnburgcr Straße“, die Heimannstraßc in ,.Röutgenstraßc“, die Oskar-Hcymann-Straße in ״Dietrich-EckarhSfraße".

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