Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 39 (1934)
- Issue
- Heft 41-42 (25.5.1934)
- Date
- 1934-05-25
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4 JÜDISCHE RUNDSCHAU Nr. 41/42, 25 y % t י? יך““״*ן ך־״ין ןדי1ץ ן l Ü״«6 #| -tfdl ^aM f״״j| ^*~1*.ך ךין־יך f*1 f?2 j - L. 'ly t. «1 Äiä I,■/ V!.,fl Die ״Jüdische Rundschau“ hat in Nr. 29 vom 10. 4. 31 den Beschluß des Landgerichts Berlin vom K>. 2. 34 (408. T. 916.31) veröffentlicht, durch den das Wort ״deutsch“ in einer Firmenbezeichnung nach den jetzigen veränderten Anschauungen in dein entschiedenen Falle als täuschend beanstandet und darum die Löschung der Firma wegen Unzulässigkeit als geboten erachtet worden ist. Diese Ent• Scheidung ist durch Beschluß des Zivilsenats Ib des Kain• mcrgerichts vom 12. 4. 1931 — Ib X. 118.3! aufgehoben worden. (Vgl. ״Juristische Wochenschrift“ vom 19. 5. 1934.) Nach dem mitgetciltcn Tatbestand handelt cs sich um eine im Jahre 1924 im Handelsregister eingetragene ״Deutsche Isolatoren- und Apparate-üesellscliaft mit beschränkter Hattung“, die die Fabrikation und den Vertrieb von Isolatoren und elektrotechnischen Apparaten zum Gegenstand ihres Unternehmens hat. Sie kann also nach der Entscheidung des Kammcrgcrichts ihre fir 11a weiterfuhren. Die Ansicht des Landgerichts, cs werde jetzt mit dem Worte ״deutsch" die Vorstellung verbunden, da(? ״die so nc/cichnctc Sache f ii r die Gesamtheit der Deutsehen wesentlich sei“, geht nach den Ausführungen des Kammergericlits viel zu weit. Diese Auffassung, heißt es in den Gründen des Be- Schlusses, ״würde es nahem unini'iglich marlien, dm Wurf ״finitsch“ weiterhin zu vrrweiidi 11, um damit etwa die I-11g«* eines Grunrlatilrk* oder di« lletkunfl einer tn-.limmun Karl»׳ »u lifwietmen. Es linirrliegt nUff keinem Zweifel, daß man nach wie vor von einem ״deutschen (rrimlieh in Deutschland gelegenen) Grundstück“, einem ״ileutsi heu (nümlieh in Deutschland hergestcllten oder auch nur gehaltenen) Automobil“, einem ״deiitsehen (nämlich in Deutschland gewachsenen) Wein“ und ■dergleichen sprechen kann und tatsächlich spricht, obwohl der so hc/c ichnele einzeln« Gegenstand keineswegs für die Gesamtheit der Deutschen wesentlich ist. Hieran vermag auch der Hinweis des 1,0. auf die gcgcniiticr früheren Zeiten veränderte Behandlung der nationalen Symbole, deren Gebrauch durch das Gesetz vom 0. Mai 1933 eingeschränkt worden ist, nichts zu an• dern. Vielmehr ergibt sich aus diesem Hinweise nur, daß zwei ganz verschiedene Fragen nicht scharf genug auseinander• gehalten werden, nämlich einmal die Frage, welche inhaltliche IlcdeiUutig das Eigenschaftswort ״deutsch“ hat und ferner die Frage, ob und unter welchen Umständen die Verwendung des Wortes mit dem allgemeinen Empfinden von seiner Würde in Widerspruch geraten kann. Daß eine unangemessene Verwendung infolge des vom LG. berücksichtigten allgemeinen Wiedercrwachens des natio• nalcn Gedankens heute leichter Anstoß erregt als früher, ist ohne weiteres zuzugehen. Der Grund hierfür liegt aber regelmäßig nicht oder wenigstens nicht in erster Linie darin, daß das Wort ״deutsch“ in solchem Falle eine Täuschung über bestimmte Eigenschaften des damit bozeichnetcn Gegenstandes hervorrufen könnte, sondern — ebenso wie bet einer herabwiirdigenden Verwendung nationaler Sym• bolc — darin, daß die Verwendung gefühlsmäßig als verletzend empfunden wird. Die mißbräuchliche Verwendung der nationalen Symbole ist nur aus diesem Grunde verholen und nicht etwa deshalb, weil sie bei der Allgemeinheit unrichtige Vorstellungen über irgendwelche tatsächlichen Verhältnisse zu erwecken vcrmö'dite." Das Kammcrgeridit unterstreicht gegenüber der Ent• Scheidung des Landgerichts, dal? es zur Anwendung des § 18 Abs. 2/HGB. nicht schon genüge, dal? der Firmenzusatz ״deutsch“ das Gefühl der Allgemeinheit von seiner Würde verletze; die Vorschrift solle nicht einen für tnfwendig erachteten Worischutz bestimmter Begriffe ermöglichen, son* dern lediglich Täuschungen im Handelsverkehr, wie sie durch sachlich unwahre Firmenbezeichnung hcrvorgcrttfen werden könnten, zur Verhütung einer Schädigung der beteiligten Kreise verhindern. Bei der Stellungnahme zu den im Schrifttum über dieses Thema licrvorgctretcuen Ansichten heißt es in den Gründen des Beschlusses des Kammcrgcrichts u. a.: ״Der Senat hat aber keine endgültige Feststellung darüber getroffen, ob und inwieweit die möglichen Bedeutungen des Firmen- Zusatzes auch tatsächlich im Verkehr anerkannt werden. Fr hat nur wegen der im einzelnen erörterten Bedenken die Vermutung ausgesprochen, daß sieh an der geringen inhaltlichen Bedeutung, die das Wort .,deutsch“ als Firmenzusatz früher regelmäßig gehabt, habe, nicht viel geändert haben dürfte. Das ist bisher nicht widerlegt worden. Die Vertreter der Gegenansicht *ind sieh nicht einmal untereinander darüber einig, welche neue Bedeutung denn eigentlich der Firmenzusatz ״deutsch" erlangt haben soll. 1 He Berliner Register- Hehler scheinen anztmehmen,!Irr Zusatz weist* nid Cini'ti Konkurrenzkämpf der Firma mit drin Auslände hin (vgl. Grosrliuff. JurRd-rh, 1034, 33; ('־:'״Olli, JW. 1034, 402). Kr soll aber — nach Gtostlrnff — insbesondere bei Gesellschaften nicht geeignet »ein, die Deutsch- 1 t ä m tu i g k e i t de« Inhabers zum Ausdruck zu bringen. Auch die Auffassung, daß das Wort ״deutsch" in einer Firma die Varste!• hing eines großen über das ganze Reichsgebiet sich erstreckenden Unternehmens erwecke, wird für die Gegenwart nach nligclehnt. Dagegen vertritt die DXotZ. In einer Anmerkung zu dem Senatstieschlusso (1034. 202) die Ansicht, daß dm* Firmenzusatz ״deutsch“ vor (dien! gerade die R » » 9 r n r, u g « h ii r I g k e i t des Inhalier» und seine gesmnungstnii ßige Einstellung als Mitglied der Volksgemrinschnft des neuen Reiches sowie cuillieh die I ntsiiclie bezeuge, daß an dem Geschäftsvermögen kein Volk •!fremder beteiligt »ei. Auch Sehraut (Deubel־״» Recht 1034, 08) will den Zusatz, rrgclmäßig als Hinweis auf Deiibrlv.tümntigkeif des Gesrhüft-inhalrer* verstanden wissen. Wilke wiederum lehnt (Gmbt IKdsrh. 1033. 030; 1034, 341) die Annahme ab, daß der ]־׳irmenriisatz ..driitsrh" auf Deut eb .tämmigkeit oder dculnrl״* Sla.1tsan(;cl1״rgkcit des f 10!,ch;if!«• inliabris schließen lasse, und w׳ill etwas anderes nur für die neben der Firma gebrauchte Bezeichnung ״deutsches Geschäft‘' gelten las• scn. Fr verlangt vielmehr, insoweit abweichend von Croschuff und von der Anmerkung der DN'ntZ.., für eine das Wort deut;eh ent• haltende Firma nur' ein« bestimmt« Größe des Unternehmens. Ge• meinsam ist bei alledem allein das Bestreben, den Gebrauch des Wortes ,,deutsch" in Firmcnliezeh hmingcn cmziHchuinkin, Die verschiedenen Erwägungen alzer, mit denen d'Cs auf Grund des 8 10 Atu. 2 11GB. gerechtfertigt werden soll, sind mindestens in ihrer Allgemeinheit mehr oder weniger willkürlich.“ Von Interesse sind schließlich die Schiit ßausflih Gingen des Kammergerichts: ״Die Führung der Firma verstößt auch nicht gegen di« guten Sitten.. ... Es mag zwar Fülle geben, in denen die Verwendung des Wortes ״deutsch“ in Firmenbezeichnungen, weil kein rechtfertigender Grund dafür vorhanden ilt, vom Standpunkte der neuen Vcrkchrsnnsehntmiig mit nicht nur unangemessen, sondern sogar geradezu sittenwidrig ist. Eine solche Beurteilung wird aber, wie auch Krieger (0. a. O.) anninimt, bei bestellenden Firmen kaum jetnnl* möglich sein, Es ist gewiß anerkennenswert, wenn ein Kaufmann (nach dem Bericht von Crisolli) freiwillig seine Firmn ändert, weil ihm die weitere Verwendung des Wortes ״detibeh“ zu geschäftlichen Zwecken innerlich widerstrebt. Damit ist aber noch n!cht gesagt, daß derjenige, der sich zu einer .■solchen Aufopferung «einer mehr oder weniger wertvollen Firma nicht zu entschließen vermag,, deshalb gegen die guten Sitten handele. Vielmehr wird allein »chon der Umsiand, daß er die Firma zulässigerweise angenommen und bisher geführt hat, einen wenigstens di« Sittenwidrigkeit aussrldlcßenden hinreichenden Rcchlfeitigungsgrund für ihre Fortführung bilden. Im vorliegenden Falle kommt als ein weiterer derartiger Grund noch das verständliche Bestreben der Gesellschaft hinzu, d!c von ihr hergestellten und vrrtrielrenen Waren schon in der Firma nls solche deutschen Ursprungs zu kennzeichnen. Auch das verstößt nicht gegen die guten ,,Sitten.“ Die ״Juristische Wochenschrift“ nimmt in einer ausführlichen Anmerkung des Amtsgerichtsrat Grosclntff, Berlin, gegen d i cs a , E n t sc h e 1 d utig Stellung. Darin heißt es zum Schlüsse?uäaminenfnssend: 11״er Firmenzusatz ״drill «rh" bezeichnet mindestens ein der ״Art" na eh spezifisch ״deutsches“ Unternehmen im Gegensatz zu ״n i.c h t d c u t s c h e n“ (nusländ's׳ hen und j ii 11 i sehen) Unternehmungen. Das schließt als s< kumlärc Folge Konkurrenzkampf und tl. U, einen gewis-en ״Umfang“ ries Gc.eliäfu ein. .Wo ein spezifisch deutsches Unternehmen nicht vorhegt, ist der Firmenzusatz ״deutsch“ täu׳.eh״ng(gee:gaet. ]Ins hat. mit ״Wortschutz.“ n׳ehts zu tun. Die beanstand!tc Formulierung des LG. mag redaktionell wenig g'ückheh sein, sachlich scheint sie mir nichts anderes zu bedeuten. S;wszifisch ״deutsch" ist abo ein Unternehmen dann, wenn cs von Wirtschaft«-, russen- und außenpolitischem Standpunkt aus betrachtet, ״deutsch" ist. Damit ist auch der sprachlichen Bedeutung des Wortes ״deutsch“ Genüge gesrheh-n. Das KG. aber beriirksiehligt lediglich philologisch' d:e sprach liehe Bedeutung dieses Wortes und lediglich das Individualrecht des Beteiligten. Das ist m. E. jedenfalls heute unzureichend." Die Ritualrnord-Nummer des ״Stürmer״ beschlagnahmt Das ״Deutsche Nachrichten-Büro“ teilt mit: Auf Befehl des Herrn Reichskanzlers wurde die Sondernummer des ״Stürmer“, Nürnberg, Mal 1934, betitelt ״Rltualmord-Num• mer", wegen eines Angriffs gegen da» christliche Abendmahl beschlagnahmt. * ״Die Hilfe“, Berlin, schrieb am 19. 5. über die Sonder* nummer des ״Stürmer“: ״Der Nürnberger ,Stürmer‘ hat eine Sondernummer über jiidi. »che Rituahnorde lierau-gegclicn. Die ,Reichsvertretung der deubehan Jude״‘ hat heim Kanzler ,vor Gott und (len Menschen‘ feierliche Verwahrung gegen dieses Heft eingelegt. Die ausländische Presst', soweit sie die öffentliche Meinung gegen Deutschland in Unruhe halten will, hat: schnell und dankbar darnach gegriffen. In einer Rede hat sich der Herausgeber des Blattes, Streicher, dagegen verwahrt, daß man ihm Pogrome nachsage; er habe, falls solche je gedroht hätten, sic verhindert. Nun, wie dem sei — gerade diejenigen Nationalsozialisten, für die der Kampf gegen die Juden nicht bloß eine Angelegenheit der Agitation oder der Konkurrenz ist, sondern eine Angelegenheit des Glaulx*!« (oder einer Art von wissenschaftlicher Uehcrzcugung), die für ihre Person die antijüdische Hintertreppengeschichtet! ahlchncn, haben nie in Abrede gestellt, daß die inner• deutsche Rasscngcsetzgclnmg von vieUauscmlUchcr menschlicher Tragik begleitet ist, sie haben ihr den Respekt nicht versagt, auch wo sic glaubten, um eines geschichtlichen Auftrags willen hart nein zu müssen. Sic müßten sich jetzt melden: Laßt es genug sein! Denn sie bilden auch den Typus, der von der neuen Weltanschauung des Heroismus spricht, '/.um Heroismus gehört nicht nur die Bereitschaft zum Opfer, sondern auch zur Ritterlichkeit gegenüber dem Niedergeworfenen. Es gibt nicht nur die blutigen, es gibt auch seelische Pogrome.“ Das Hessische Staatspresseamt in Darmstadt teilt folgendes mit: ״Der 25jährige Jude Erich Scheier aus Mainz unterhielt schon längere Zeit geschlechtliche Bczichungen mit Mädchen arischer Abstammung. Kurz vor Pfingsten wurde er beobachtet, als er in der Wohnung seines Vaters ein 17jähriges arisches Mädchen mißbrauchte. Der Mainzer Bcvölkerung bemächtigte sich eine derartige Empörung gegen den Rasseschänder, daß er sich freiwillig in Schutzhaft begab. Scheier wurde auf vier Wochen in das Konzentrationslager Osthofen gebracht* Eine nichtige Misdiehc Die Zweite Zivilkammer des Landgerichts Breslau fällte, laut ״Breslauer Neueste Nachrichten“ vom 15, Mai, ein Urteil in bezug auf a r i s c h j ii d I 8 c h c Mischehen, Fln Mililäranwnrter hatte 1927 eine Frau geheiratet, die bei tler Eheschließung Ihre Geburtsurkunde persönlich dem Standesamt einreiebte, so daß der Mann erst im November 1933, als er für seine Behörde die Standesamtsurkimdc für sich und seine Frau beschaffen mußte, davon Kenntnis erhielt, daß seine Frau jüdischer Abstammung war. Er focht jetzt im Klagewege die Ehe an. Die Zweite Zivilkamnier erklärte die Lite für nichtig. In den Gründen wurde u. a. ansgeführt, daß nach der heute herrschenden Ansicht die Rassczugchörlgkelt eines Menschen eine pcrsi'mliehe Eigenschaft von wesentlicher Bedeutung sei. Der Charaktcr, die Wesensart und die Lebensanschauungen der Persönlichkeit beruhen in erheblichem Maße mit auf Blut und Rasse. Diese Eigentümlichkeiten vererben sich auf die Nachkommen. Die Blutmiscliung zwischen arischen und nicht• arischen Rasseangehörigen führt zu einer Nachkommenschaft, die als Misch rasse minderwertig zu bezeichnen ist. Die Zeugung solchen Nachwuchses innerhalb der deutselten Volksgemeinschaft Ist eine Schädigung des Volkstums. Die Ucberzeugung ist heute Gemeingut unseres Volkes. Sie hat in wichtigen Gesetzen Ausdruck gefunden. Die Rassezugehörigkeit eines Menschen wird daher von der nunmehr herrschenden Meinung als persönliche Eigenschaft im Sinne § 1333 BGB. angesehen. Hiernach ist ohne weiteres anzunchmcn, daß der Kläger die Ehe mit der der jüdischen Rasse von der Seite ihrer Mutter zugehörigen Beklagten nicht geschlossen haben würde, wenn er damals diese Bedeutung der Rassenfrage für die Gattenwahl erkannt und in verständiger Würdigung des Wesens der Ehe erwogen haben würde. Er hat somit das Recht, die Ehe anzufcchtcn. spricht Sn QI 01 \׳ןף itz am Dionstag, 29* l/lal, 20*° Uhr lm Stadtthoator ף־״״ן ן״ן 6», A;־1;׳ ׳;. ן f Ü §| *4*41 i|äji ii jf 1 ׳ 1934 Die Erneuerung de• Recht! Die Akademie für deutsches R e c ן ין . hat ochscluile für Politik einen Lehrst'hl"״' s» 1, *rtick• der deutschen tcl, aut dein der Reiclisjusti/kommissar, der 1״׳ Akademie, Dr, (rank, den f rüffmingsvortrag uh',!'"* n cti e r 1׳ rt g des deutschen Recht s" hielt *;׳ 1י• positiven Seite der Rcchtserncuerurig sieht Dr Fmk Aufstand der S u b s t a n z w e r t c d c s d e u t s c he״ ״ kcs. Solche Werte sind Arbeit, Rasse, B|״t 011 ,,!״,״ Wehr und Ehre, die stärkeren Rechtsschutz schm, Il'S hätte״. Von diesem Streben werde man sielt T^ Drohung in der Welt abhalten lassen. Dr. Frank fuhrt zu aus: ״Alle Drohungen des jüdischen Volkes in ,!״'1 ״' gegen unsere R ass e g c s c t z g c b u n g werden nicht t.'״ der״, daß wir auch hier voll und ganz den Wer״!, ׳ r* Wicklung weilersclireitcn werden. Es darf ein Jude ך ףנ gcblicher Stelle des mehr wirksam sein.“ deutschen Rcchtslcbcns ni:ht Die Ablehnung eines nichlarischen Vormund« Wir berichteten in Nr. 11 vom 6. 2. 34 darüber ,118 1 Landgericht Berlin die Beschwerde eines j üd isch. Vorm״ ״des gegen die Verfügung des Amtsgerichts B״lh wonach der Vormund aus seinem Amte zu entlassen «! ‘ riickgcwiescn habe. Inzwischen Ist min auf die /weite’«!' *chwerde des In Frage kommenden jüdischen Vormunde«!ui vom Zivilsenat I a des Kammergerirht» am 16. M,f, ruckgcwiescn worden. Aus den Gründen zu diesem EntscheW interessiert insbesondere folgender Abschnitt: ™ ״Schließlich rügt der Beschwerdeführer, die Votinstanrm verkannt und nicht gniligritil m1-,fhmtidfrg.diahcn, daß ,|l( lassung wegen nU ht.uiseis, r Ai> aammnng »! U nicia rnit Ungleichheit de« religiöser! IDkeimlniv.,׳« derbe. Der . Beschluß bietet hierfür alter keinen Anhalt. Da« Fa!» seine Kntsrhciduiig ganz iwcifelsfrei auf § 1779 Ab«. 2 S. 2 I!(,ß weit der Brscliwcriteiührcr jüdisch, da« Kirnt d.!gegen ehrt-tllrh In diesem Rahmen hält, sich auch seine alnehließcndc Bemerk!!׳• daß c« mit der heutigen Staat-auffas-ting und dem Kerlusrn!|,f,ח'!,‘, de« Volke« nicht mehr zu vereinbaren sei. daß ein dcut-ches rh1>1׳. liehe* Kind einen jüdischen Vormund hatte. Die vom Betehwerle. führcr insoweit erhobenen Beanstandungen entbehren also glcichM), jeder Begründung.“ r angelodiuv gmclit «!-!י!׳ Die Zulassung von Kassenärzten Die Zulassung der Aerzte zur Tätigkeit bei den Krankenkassen wird durch eine vom Reichs• arbeitsminister im Reichsgcsctzblatt bekanntgegebene Verord• nttng neu geregelt. Entsprechend der Bcamtcngesct!• gebung werden nichtarische Aerzte und A erzte mit 11 i c 111 a r is c!1 c n Ehegatten nicht mehr neu zuf. .. wichtiger Grund in der Person hcrausstcllt, wegen dessen die Zulassung seinerzeit nicht hätte erfolgen dürfen. Die dauernde Entziehung der Zulassung ist zu beschließen, wenn ein Kassenarzt jetzt einen Ehegatten nichtarischer Abstam• ntttng heiratet. Dieser Ent/iehungsgrund gilt auch für Aerzte, die einen Ehegatten nichtarischer Abstammung seit dem 1. Juli 1933 geheiratet haben. Ein Protest der Danziger Juden Der Vorstand der Synagoge ״gemeinde in Du■ zig hat sich an den Scuatspräsidenten mit einem Schreiben gewandt, in dem gegen ein im ״Danziger Vorposten“ ver• öffciitlichtcs Gedicht sowie gegen die Verbreitung des ״Störmer“ protestiert wird. IVer Gcmcindcvorstand bittet den PH• sidenten, die zuständigen Behörden anzuweisen, auch dm Juden, und zwar sowohl den Danziger Staatsangehörigen als auch den Ausländern, den ihnen zukommenden Schutz gegen Verunglimpfung zuteil werden zu lassen. Der Scnatspräsident hat hierauf dem Gemcindevorsfand mitgetcilt, daß er die Meinung, daß in dem betreffend« Gedicht eine Aufreizung zu Gewalttätigkeiten liege, ment teilen . könnte. Auf die Angelegenheit des ״Stürmer“ geht das Schreiben des Senatspräsidenten nicht ein, doch ist indessen die betreffende Nummer verboten worden. Der Senat'• nräsident versichert, daß die Regierung wie bisher, so auch in Zukunft die Mitglieder der jüdischen Gemeinde genau so wie auch alle anderen Staatsbürger zu schützen wiis'" werde. Die antisemitische Welle in Polen Warschau, 16. Mai. (J. T. A.) Der Vorstand der War• schauer Jüdischen Gemeinde hat sämtliche jüdischen Depm tierten telegraphisch zu einer außerordentlichen Beratung cliigcl,ulen, In der Maßnahmen im Hinblick auf die Oef«״r besprochen werden sollen, die die außerordentlich verstärkt« Propaganda der Natlonalradikalcn für dk S־‘ samte jüdische Bevölkerung mit sich gebracht hat. Fern" wurde eine Konferenz der Redakteure und l lauptmitarbei‘«' aller jüdischen Zeitungen zur Erörterung der Lage cinberut״• Die Regierung nimmt in einem Cotninunimtc fFjR'j die von Nntionnlradikalen verbreiteten Gerüchte, Juden in Molotow einen Christen ermordet, energisch _ Stellung• Der Gouverneur von Warschau fordert in einem ' ruf die Bürger der Hauptstadt auf, sich nicht von Pr0V:1V teuren beeinflussen zu lassen, die Unruhen unter den auf zu lassen, die umunu! m״«. ( wohnern Warschaus hervorrufen wollen. Der Vizcprasn^ des jüdischen Parlaments-Klubs, Abg. Rosmarin, und « Abg. Wislit/ki als Vertreter der jüdischen Mitglieder (lc'. gicrungspartci haben dem Innenminister ein Mcmorana über die judenfeindlichen Ausschreitungen der Nationair kalcn überreicht. Warschau, 17. Mai (J.T.A.). in der von der W^' schauer Jüdisch cti Gemeinde im Hinblick al"-ö( wiederholten antisemi'isiien Ausschreibungen der letzten beschlossen, alle Fälle. M״• feindlicher Ausschreitungen registrieren soll. Ferner «il sich bemühen, eine jüdische O c s a m t v e r t r e יu unter Beteiligung aller jüdischen Parteien zu schaffen die Wahrung der jüdischen Interessen iibert־a־cn word■״- einberufenen Konferenz wurde u. a. Rcchtsschutzbüro zu errichten, das der In einer unter dem abgchaltenen Direktoriumssitzung der sehen Gemeinde, an der vom Herren Moritz Roseutlial, Dr. Klee Vorsitz von Direktor Heinrich SD Berliner Gemcindcvorstan und der VerwalMV, die die Eintritt m Tiben»' stiner direktor Dr. Breslauer teilnaluncn, wurde vor Tagesordnung der traurigen Vorfälle in gedacht. Es wurde beschlossen, den zuständigen Pa 0 ־, sischen Stellen die wärmste Anteilnahme der Ber n sehen Oemelnde auszusprechen.