Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 39 (1934)
- Issue
- Heft 35 (1.5.1934)
- Date
- 1934-05-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4 jüdische Rundschau Nr, 35, 1. V, 1934 ך־־* 4 ״י ן׳!f?'*\ fי^ן״ ךד#!8״ ׳ דotn4 k>«fek j!i« י ■M Jiadea als Beiriebsführcr Mit der Frage des Problems nichtnrisehcr Betriebsführer beschäftigt sich die ״Frankfurter Zeitung“ vom 20. April irr einem großen Aufsatz. Sic weist zunächst darauf hin, daß die Frage nach der gesetzlichen Seite hin geklärt ist; nicht 1!nr wurde von maßgebender Seite und von den zustüudigeu Stellen der Reichsrcgiernng — zum Teil in wiederholten Erklärungen — daran! hingewiesen, daß die Grundsätze der Rassengcset/gcbtmg auf dem Gebiete der Wirtschaft keine Anwendung finden sollen, sondern es ist auch immer erneut auf jene amtliche Bekanntmachung vom 12. März zu verweisen, in die zur Klärung von Zweifeln und irrigen Auffassungen ausdrücklich der Satz aufgenommen wurde: ״Auch niclilarische Unternehmer können daher Führer des Bctriebes sein“. Die Zeitung weist dann darauf hin, daß mit solcher Klarstellung der gesetzlichen Bestimmungen die Schwierißkeiten vielleicht noch nicht behoben .sein würden, und daß die Lösung der ganzen Frage in erheblichem Umfang von dem praktischen Verhalten auch der verschiedenen Organisationen mitbedingt sein würde. Sic beschäftigt sich in diesem Zusammenhang mit dem auch von uns bereits erwähnten Aufsatz des Abg. Josef Reinhart in der Zeitschrift ״Der Bc• trieb“, der sich unter Formulierung von 30 Punkten dagegen wendet, daß Juden, also Nichtarier, Führer von Betrieben werden. Reinhart wendet sich gegen die Auffassung, daß das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit es den nichtarischen Betriebsführern frcigestellt habe, selbst Führer ihrer Betriebe zu werden. Jene amtliche Bekanntmachung, die ein- Rangs zitiert wurde, bleibt unerwähnt. Daß der Verfasser im Grunde jedoch die tatsächliche Rechtslage anerkennt, lasse sich daraus entnehmen, daß er im letzten seiner 30 Punkte erklärt: ״Wir müssen bei allen Folgen, die bei Nichtanwendung dieser Punkte entstehet! könnten, jede Verantwortung ablehnend‘ Darin allein liege schon die Anerkennung des Rechtes auch des nichtarischen Unternehmers, Führer seines eigenen Betriebes zu werden, zugleich aber auch der Wille, die praktische Ausübung solchen Rechtes nach Möglichkeit nicht zu dulden. Reinhart beruft sich auf die Unter- Scheidung, die vor kurzem Dr. Lev in einer Rede getroffen hat, zwischen der M cri s c 11 e n f ü 11 r u n g und der Sachfuhrung im Betriebe. Das Recht auf Sachführung solle auch den nichtarischen Unternehmern nicht bestritten werden. Die Menschcnführung aber sei eine Fr/ielumg im nationalsozialistischen Geist, ihre Aufgabe bestelle darin, die Gefolgschaft zu Nationalsozialisten zu machen. Zum Wesen des überzeugten Nationalsozialismus gehöre aber unbedingt der Anti scmitismus. Und dann heißt cs unter Punkt 16: ״Es würde der nationalsozialistischen Anständigkeit widersprechen, wollte man den Juden zumiiten, seine Gefolgschaft zur Gegnerschaft seiner Rasse zu erziehen.“ Hierzu bemerkt nun die ״Frankfurter Zeitung“: ״Diese Argumentation gehl über alle* liiniiiis, wn* zu diesem T11 emu bisher zu vernehmen war. Wie ließe sich glauben, daß die maßgebenden Instanzen, die — wie gesagt — aufs entschiedenste der Anwendung der Aricrbesliimnungrn in der Wirtschaft widersprachen haben, damit gemeint haben sollten, cs sei die berufliehe Arbeit in Deutsdd.ind, statt unter dem Gesichtspunkt der gemeinschaftlirhcn Verbundenheit, im produktiven Zusammenwirken und der gegenseitigen '1'rette in den soz.inlen Beziehungen, unter einen belierrsrhcnden Aspekt der Erziehung zur Gegnerschaft gegen die jüdische Russe zu st eilen 1 Wir li.dw n keine Zweitel daran, daß der Betrieb, daß die Wirtschaft überhaupt, nicht die Stellen seien und nicht die Stellen sein sollen, in denen eine andere nationalsozialistische Erziehungsarbeit erwartet wird, als die zur Leistung, die zum sozialen Ziisaininenslehcn aller Beteiligten. Es ist gar nicht denkbar, daß der Führer des Betriebs andere als soziale Funktionen haben sollte! (IFeherdies ist es nicht zu verstehen, wodurch der Verfasser der 30 l’unktc zu der Meinung gelangt, es werde den nirhlarIschen Entcrm'lunom leichter fallen, einen Stellvertreter für sich als Führer des Betriebes auszuwähleit, damit dieser dann die Gefolgschaft des Unternehmens z.ur Gegnerschaft gegen die Rasse des Unternehmers crz.iche!) Wir halten in einem Leitartikel vom 13. April schon einmal allgemein (und ohne Bezugnahme auf das Sondcrproblcm nichtarischer Betrieb,fuhrt-r) dargclegt, daß das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit nicht zufällig jenen Fall, in welchem der Unternehmer selbst Führer seines Betriebes werde, als den Normalfall betrachte. Eine Trennung der Funktionen zwischen ״Sach* fuhrung“ und ״Menschcnführung“ ist eben nur dort gewissermaßen natürlich am Platze, wo sic ohnehin aus wirtschaftlichen und tcchlöschen Gründen schon bestand, wie z. U. in den ganz großen Betrieben. In zahllosen anderen Fällen kann eine solche Trennung der Funktionen zu einer erheblichen Erschwerung der Gesamtdisposilionen durch den Unternehmer führen, für den die Wirtschaftliehe, die technische und die soziale Seite seines Betriebes eine Ein-' ncit bilden, deren einzelne Teile miteinander Zusammenhängen und voneinander abliängen. Freilich auch der Frieden und die Gemein- Schaft des produktiven Zusammenwirkens müssen gewahrt bleiben, nicht etwa nur vom Standpunkte nichtarischer Unternehmer, sondern — das ist oft genug betont worden —• auch vom Standpunkt und im Interesse der Gefolgschaften und der deutschen Wirtschaft überhaupt. So wird man es in der Tat mir bedauerlich finden können, wenn unter jenen 30 Punkten der 19. Punkt lautet: ״Unmöglich aber ist cs, daß zwischen einem Juden, als Mcnschcnführcr, und Nationatsozialislcn, als der Gefolgschaft, immer und überall Frieden gchalten werden kann...“ und an amlerer Stelle heißt es: ״Außerdem kann den Nationalsozialisten im Betrieb nie zugemutet werden, daß sie von Juden, also völkischen Gegnern, geführt werden und am Ende ihnen gar noch die Treue halten...“ Es ist wohl richtig, daß man den Arierparagraphen seinem Wesen nach durch die Haltung der Organisationen und ihrer Mitglieder ohne alle gesetzlichen Bestimmungen auch in der Wirtsehaft anwenden könnte. Nach den Verlautbarungen der zuständigen Stellen soll das aber nicht sein.“ Gegen jüdische Landwirtschaft! -Lehrlinge In einer Bekanntmachung der Landcsbauemschaft Oldenbürg wird lt. ״Frankf. Zeitung“ vom 27. 4. darauf hingewiesen, daß die Zionistische Vereinigung in letzter Zeit versucht habe, junge Juden in landwirtschaftlichen und gärtncrischcn Betrieben unterzubringen mit der Begründung, sie durch einjährige praktische Tätigkeit in solchen Betrieben für die Auswanderung und Ansicdlung in Palästina vorzubereiten. Das oldenbtirgischc Staatsministeriunt habe es abgelehnt, sein Einverständnis mit der Unterbringung von jungen Juden in landwirtschaftlichen Betrieben zu erteilen. Es werde daher die Erwartung ausgcsprochen, daß sich keine Gartenbaubetriebe bereit fänden, Juden einzustcllen, _ Unsere Freunde auf der Levante-Messe können Abonne- Btcnts und Anzeigen bei Palestine Economic Ser• vice Tel• Awiw, Allcnbystreet 199, aufgeben und »ich ihr« Post ebenfalls dorthin P.Q.B. 844 *enaen lassen. Im Riimlcrlnß der Reichs st eile für Devisen- Bewirtschaftung vom 17. April 1934 (Nr. 30/1934) ist eine Zweifelsfrage geregelt, die für die Auswanderung kapitalkräftigcr Personen von großer Bedeutung ist. Ohm: Rücksicht auf die Vcrmögcnsvcrhältnlssc des Aus- Wanderers kommt eine Rcidisfluchtsleucr — abgesehen von den Frcistellungsmöglichkeitcn, falls die Auswanderung im dcutselten Interesse liegt — noch in den folgenden beiden Fällen nicht zur Entstehung oder wieder zum Fortfall: 1. Nach § 81 Ziff. 2 der Reichs,ibgahrnordmtng werden die leitenden Angestellten (wie Geschäftsführer, Vorstandsmitglicd, Prokurist) eines inländischen Unternehmens (offene Handelsgesellschaft, GmbH, Aktiengesellschaft), sowie Aufsichtsrats nt itglicder, die an der Oese häftslcitung eines inländischen Unternehmens wesentlich beteiligt sind, unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt für das deutsche Stcucrrcclit so behandelt, wie wenn sie an »lern Sitz des Unterndimeiis ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten (sog. flugierter Aufenthalt). Audi wenn sie auswandern, bleiben sie daher unbeschränkt steuerpflichtig, d. 11.: sie haben weiterhin ihr gesamtes — auch ausländisches — Vermögen und Einkonimen in Deutschland zu versteuern. Eine R c i c h s f I u ch tsteiler entsteht folglich nicht (Entscheidungen des Reicbsfin.mzhoFs vom 8. 4. 33 und 13. 7. 33 in StuW 1933 Nr. 452 und 741). 2• Ist eine reichsfluchtstcucrpfllchtigc Person nach Entrichtung der Steuer ausgewandert, so kann sic eine Rückc r s t n 1111!1 g erreichen, wenn sie dem Finanzamt binnen zwei Monaten ihre Rückkehr nachweist. Mit diesem Nachweis, der durch Vorlage eines polizeilichen Wiedcr.mnieldunpssdicines geführt werden kann (§ 7 Abs. 1 S. 2 RFIStVO.), lebt die unbeschränkte St e u c r p f 1 i c 111 des Ausgewanderten für die nächsten fünf Jahre wieder aut. Zur Sichcrung^dcr in dieser Zeit mutmaßlich entstellenden Vermögens- und Einkotnnicnsteuerii kann das Finanzamt jetzt schon einen vorläufig vollstreckbaren Siclierhcitsbeschcid erlassen. Mit Rücksicht aut diese Rcchtsgcstnltimg hat der Reichsfinanzhot in seinem Urtril vom 12. 1. 33 (in StuW 33 Nr. 252) bestätigt, daß auch ohne tatsächliche Rückkehr die durch einen Bevollmächtigten vorgenommene polizeiliche Wiedcranmcldiing genügt, um die Reichsfliiclitsteuer zum Wegfall zu bringen. Nach der Ansicht des Rcichsfinaiirhofa darf hier von einer Umgehung der Rciclisfliichlstcuerbcstlmnuingcn nicht gesprochen werden, da der Finanzvcrwaltung offenbar mehr daran liege, daß die unbeschränkte Steuerpflicht aiifrechterhnltcn werde, nls daran, daß die Rrichsfluchtsteucr cingehc (Urteile vom 13. 7. 33 und 31. 8. 33 in StuW 1933 Nr. 744 11ml 813). In beiden Fällen ergibt sich die praktisch bedeutsame Frage, ob solche Personen, deren Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland nach dem Gesagten für das Steucrrccht fingiert wird, auch als im Inland ansässig im Sinne der Devisenbestimm ungen anzusehen sind; denn nur für im Inland Ansässige besteht nach § 2 der 1. DcvDfVO. die Pflicht, ihre Devisen innerhalb bestimmter Fristen der Reichsbank anzubieten und auf Verlangen zu überlassen. Der neue Erlaß entscheidet wie folgt: Das Problem des Minderheitenschutzes , Wir veröffentlichten in Nr. 30 einen Antrag des poln Ischen Delegierten beim Völkerbund, der zum Inhalt hatte, der nächsten Völkerbtindsversammltmg eine Entschließung voraiicgen, in der die Ausdehnung des Prinz i p s des Minderheitenschutzes auf alle V ft 1 k er hu n d s m i t gl i cd c r verlangt wird. Mit diesem Antrage beschäftigt sich ein Aufsatz des ״Völkischen Beobachters“ vom 25. April, der zunächst die Vorgeschichte des polnischen Antrages darstellt und dann die Schwierigkeifen einer derartigen Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die außereuropäischen Verhältnisse behandelt. Es wird weiter das Problem der Minderheiten in dem Raume des sogenannten ״Zwischcn-Europa“ dargcstcllt, in dein cs eine besondere Bedeutung erlangt hat. Gegenüber dem Begriff der Minderheit wird der Begriff der Volkstums gr 11 ppen aufgestellt und darauf hingewiesen, daß die einzelnen Gruppen nach ihrer Sonderart behandelt werden müßten. Die bisherige Minderheitenpolitik hinge von dem Maß des bösen oder guten Willen ab, mit dem sic aiisgcfiihrt wurde, so daß es eines neuen Geistes auf diesem Gebiete bedarf. Hierzu sagt der ״Völkische Beobachter“ folgendes: ״Diesen neuen Geist, eins kann das nationalsozialistisch« Deutschland ohne UebcrhcbHchkctt von sich behaupten, findet Europa im Gedankengut des N 111 i o n a I s o 1 i B 1 i s * m u s. Nicht aus Taktik, sondern aus Ueberzeugung respek* tiert <lcr Nationalsozialismus das nndere Volkstum, wo immer es aueh mit ihm in Berührung kommt. Von jener berühmten Mnircdc de* vorigen Jahres, in der Hitler ausrief! ,Der Nationalsozialismus ist eine Wellansrhaunug, die ullgemoin verpflichtet‘ und daher mit derscllien Leidenschaft das eigene Volkstum liebt, wie cs das fremde achtet, bis zu den letzten Aeußerungen und —■ Handlungen, hat Deutschland gezeigt, daß cs der Träger neuer, friedlicher und lebensfähiger Auffassungen auch für die Lösung dieser Fragen ist. Daß es all erdings den Völkerbund nicht hierzu für geeignet hält, die Lösung in seine Regie zu nehmen, beweist sein Austritt au; dieser Organisation, bei dem gerade das Versagen Genfs in dieser Frage eine mitbest immende Rolle gespielt hat. Im Geiste dos Nationalsozialismus sind bereits praktische Maßnahmen getroffen worden, die den in den Reich sgrenren lebenden andern Volkstiimcrn die Achtung vor ihrem Wesen Ix-, zeugen. Kein Mitglied einer anderen Nationalität wird z. B. gezwungen, im Rahmet! der ständischen und politischen Gliederung des neuen Reiches ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ab7.11legen. Die Kundmachungen des Volkilmnile* für das Deutschtum im Auslände atmen den gleichen Geist. Die ganze groß eingclcitctc Politik Danzigs und Deutschlands gegenülwr Polen ist von der gleichen Auflassung getragen, sonst wäre sic überhaupt nicht möglich geworden. Deutschland wäre glücklich, wenn dieser Verzieht auf die Entnationalisierung fremden Volkstums in ganz Europa ausgesprochen und durchgeführt würde. Es gibt ja leider noch genügend Staaten, die nicht nur den Volkstumsgedanken prinzipiell ablchncn, •ondern noch mehr solche, die an der einen Stelle, da wo es ihnen nützlich ist, zu den Volkstumsgöttcrn beten und ihre Ansprüche völkisch begründen, an andern Stellen aber mit der gleichen Zunge diese Ge* setze verleugnen und mit der gleichen Hand fremdes Volkstum Zu 1. In Ucbcrciiislimmiing mit der hkherigen allgcmcinr Vcrwaltungspraxis wird angenommen, daß § 81 Ziif. 2 Au für das Dcvlscnrccht nicht anwendbar ist.*״Dem nach unterließt tler als leitender Angestellter oder Aufsicht** ratsmitglicd eines inländischen Unternehmens nicht [lucht* steuerpflichtige Auswanderer wegen seines fingierten Auf«,♦'!1:11ts in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht und ist trat/dem für das Devisenrecht mir Ausländer (nicht gleich, zeitig auch Inländer). Er wird deshalb d c v i s e n r c c h t |j c 1! w i e j e der andere Auswanderer behandelt. Er kan״ seine mit.iusgeführtcn oder im Ausland befindlichen Devisen im Falle der Auswanderung nach Palästina auch die über W׳ derkonio 1 verbuchten Beträge behalfen. Dementsprechend wird sein in Deutschland befindliches Vermögen, da er Devj. senausländer ist, Sperrguthaben, Zn 2• Die Frage, ob ein solcher ״Rückkehrer“, der tat* sächlich im Ausland geblieben ist, trotz seines hiesigen |ikti* ven Wohnsitzes dcvisenrechtlicher Nur-Ausl.indcr geblieben ist wurde bisher zugunsten des Auswanderers entschieden. So hat das l.nmlesfinanzamt Karlsruhe am 23. 3. 32 ausdrücklich klar* gestellt (Eildicnst 1932 S. 396 f.), daß in einem solchen Falle keine pcvisenanbictnngspflirht besteht, falls der beständige Wohnsitz im Ausland liegt. Die stcuerrechtliche Fiktion eine! Wohnsitzes im Inland wurde also auch hier ebenso wie in! Falle zu I) nicht auf das Gebiet des Dcviscnreclits übertragen Demgegenüber hat nun der eingangs erwähnte Erlaß eine Neuregelung gebracht, die mitunter zu abweichenden Ergebnissen führen kann. Personen, die den fiktiven Wohnsitz nach § 7 Abs. 1 RFIStVO. haben, sind nach dem Runderlaß ״in der Regel“ devisenrechtlich sowohl als Ausländer wie als In! ä ״der an/uschen. Sie sind hiernach verpflichtet, alle ihre Devisen, gleichgültig, ob sie im Ausland erworben, mit Genehmigung ausgefuhrt oder über Sonderkonto I verbucht sind, wieder der Rcichsbank an zu* bieten. Daß gleichzeitig die Auslämlcrcigcnschaft gegeben ist, hindert die Dcviseiianbictungspflicht nicht, da diese allein vom Vorliegen der Iniändcreigcnschaft abhängt• Da der Erlaß jedoch den einschränkenden Zusatz ״in der Regel“ enthält, darf man folgern, daß die Entscheidung von den besonderen Um* ständen des einzelnen Falles abliängen wird. Seit der 8. DcvDfVO, vom 17. April 1934 entscheiden die _Devisenbewirtschaftung!!stellen und die Rcichssfelle für Devisenbewirtschaftung mit bindender Wirkung über die Frage der Inländer- und Ausländereigciischaft. Wenn diese Stellen nun im Fall zu 2), wie es nacli dein besprochenen Erlaß die Regel sein wird, die Ausländereigenschaft und die Inländer• eigenschaft bejaht haben, so kann unter Umständen noch ein Antrag bei der Reichsbank auf Freigabe der Devisen Erfolg haben. Der Antrag wird vom Standpunkt Her deutschen volks* wirtschaftlichen Interessen aus geprüft. Es lassen sich Fälle denken, ln denen die Betätigung des Auswanderers im Au»• land und die dortige Verwendung seiner Devisen für die deutsche Volkswirtschaft zweckmäßig erscheint. Dr. jur. Werner Gallewskl, Berlin. zerstören oder entfremden. Eine Politik mit doppeltem Boden «Iso, aus der niemal* eine echte Befriedung wachsen kann, weil lie kein Vertrauen findet. Wenn e> also einen Staat und ein Volk gibt, das eine großzügige, unzweideutige L ö s u n g des Volksgruppen-, b 1 w. ,M i n d e r h e i t c n p ra* b I e m 8* in Europa winic ht, dann i * t es das dcut* 1 c h e. Deutsehland ist der Träger ries Gedankens, daß bleibender und unabdinglicher al* Staaten und Staatsformen das Volk und das Volkstum ist.“ Diese Ausführungen erscheinen uns äußerst hearlitlieh. Wir wissen aus der jüdischen Nachkriegsgeschichte, daß die Hoffnungen, die von manchen Kreisen auf die Minderheitenpolitik des Völkerbundes gesetzt wurden, weitgehend fehlgcschlagen sind. Auch dort, wo die Juden nationale Mmdcrheitsrcchfc erhalten haben, bilden diese nicht immer einen Schutz gegen Entrechtung im Verwaltungsweg und gegen Bemühungen der Entnationalisierung. Das Bekenntnis der Respektierung des anderen Volkstums, wo immer man mit ihm in Berührung kommt, bedeutet gerade für uns Juden, die über die ganze Welt zerstreut leben und überall mit fremdem Volkstum in Innigen Kontakt kommen, eine wesentliche Chance eines Lebens frei von Reibungen, die aus Asslmllierungsfendcnzen zwangsläufig entstehen müssen. Ein Filmverbot Gegen die Entscheidung der Prüfstelle, die dem Film ,,Männer um eine Frau“ wegen der Mitwirkung des ameri• Iranischen Boxers Max Baer als Hauptdarsteller die Zulassung versagte, hatte die Metro-Goldwyn-Mayer Film A -O. Beschwerde eingelegt. Die Oberprüfstelle hat, wie wir bereits meldeten, diese Beschwerde zurückgcwiescn und das Ver■ bot aufrecht erhalten, ln Uebercinstimmung mit der Prüfstelle und dem von dieser Stelle vernommenen Sachvcr• ständigen des Rcichsministcriums für Volksaufklärung und Propaganda hält die Oberprüfstelle daran fest, daß die Zensur nicht einfach an der Tatsache Vorbeigehen könne, daß das deutsche Volk die Vorführung von Filmen mit jüdischen Hauptdarstellern als Provokation empfinde. An diese Art Filme müsse deshalb ein besonders strenger Maßstab gelegt werden. Vorliegend sei es das Verhältnis des jüdischen Darstellers, der nach Ansicht der Oberprüfstelle obendrein ein durchaus negroider Typ sei, zu den in dem Film mitspielenden nichtjüdischen Frauen, das eine Verletzung des natio• nalsoziafistischen Empfindens im Sinne des neuen Lichtspielgesetzcs vom 16. Februar 1934 enthalte. Aus diesem 2e* schlichen Verbotsgrunde sei die fernere Vorführung des Films und zwar sowohl in der Originalfassung wie «1 der deutschen Fassung, nicht mehr angängig. Die Ministerialabteilung des Hessischen Staatsmlnistcnums hat laut ״Frankfurter Zeitung“ vom 29. April die Einrichtung von jüdischen Privatschuien als Bczirksschule״ Darmstadt, Mainz und Offenbach a. M. zugelassen. Jü(ilS״.le Schüler in Hessen können jederzeit, so heißt cs in der Mit* teilung, in eine der genannten Schulen übertreten ohne R'KK־ sicht auf den Wohnsitz des Erziehungsberechtigten. 5״r יין ןך*זן *■*-f Lj ךי ךין ן!•י■"”!ו"*/ נ zur _ח ) ך C_ ,J La kw'J Iw) Lji ly «all f י־"! 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