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Jüdische Rundschau · 1934-04-27 · Heft 34 (27.4.1934) · page 4

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
39 (1934)
Issue
Heft 34 (27.4.1934)
Date
1934-04-27
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 jüdische Rundschau Nr. 3*1, 27. IV.!934 וד־£ ך־־» H! 5 p 7/ןז k״■«» V ־ 3 t^ ר"/ יץ < ...) tj Unzulässige Entlassung eines niditarisdien Lclirmäddiens lieber die Frage der Aufhebung eines Lehrverhältnisscs wegen nichtarischcr Abstammung des Lehr m ii d c h e n s hat jetzt das Landesarbeitsgericht Darmstadt eine Entscheidung gefällt, die in der Arbeit*- rechtssaminlung (15. 4. 34, S. 88) veröffentlicht wird. Das Landesarbeitsgericht vertritt den Standpunkt: Der Befehl einer S A - D i c n s t s t c I i c bildet keinen genügen, den Grund zur fristlosen Entlassung eines j t'1d is cli c 11 Lehr m ii d c h e 11 s. Das Arbeitsgericht in Gießen hatte vorher den Standpunkt vertreten, daß die׳ jüdische Abstammung des Lehrmädchens für den Geschäftsinhaber, einen Rcscrvc-SA-Mann, genügender Kündigungsgrund sei, weil eine Wciterbcschäftigung des jüdischen _ Personals schwere gcschäftliclic Scliädigtingcn mit sich bringen könnte. Das Landesarheitsgericht geilt in seiner Entscheidung davon aus, daß auch nach der heute maßgebenden Anschauung die Rasse/ugeliörigkeit einen hinreichenden Entlassiiiigsgrund aus privaten Gewerbebetrieben 11 i c 111 darstcllc. Ersichtlich habe die Reiclisregierung liier eine Grenze gezogen. Die Schritte der Partei im vorigen Jahre im Kampfe gegen tlas Judentum hätten dem nichlarisclicn Unternehmer und Leiter gegolten, nicht aber dem Arbeiter, Lehrling und Angestellten, soweit ihm ein maßgebender Einfluß auf die Betricbsfiihrung fehle. Die Frage, ob die Weitcrhoschäftigung des Lehrmädchens niit Rücksicht auf die Einstellung der Kundschaft gegenüber jüdischem Personal unmöglich sei und deshalb ein wichtiger Kiimligungsgnmd vorliegc, kann, so sagt das Landesarbeitsgericht, nur auf den Einzel fall ahgestellt werden. Es muß eine wirkliche Gefährdung Vorhanden sein, die bloße Vermutung einer dem Betriebe drohenden Gefahr genüge nicht. In dem vorliegenden Fall — es handelt sich um ein Inkasso-Institut in Oberhessen — sei noch nicht dargetan, daß die Kundschaft das Geschäft meide, in dem sechs arische Angestellte und nur das eine jüdische Lehrmädchen beschäftigt seien. Die Haupttätigkcit des Geschäfts bestehe im Außendienst. Das Lehrmädchen werde aber im Innendienst verwendet und habe mit den Kunden überhaupt kaum Berührung. Das Urteil geht dann in seinem Hauptteil dazu über, den Befehl des Vorgesetzten Sturmbannführers vom arbeitsrechtliehen Standpunkt aus zu werten, denn auf diesen Befehl stützte der Lclirherr schließlich allein die Kündigung. Es heißt hierüber: ״ZutüiHist balle der Beklagte noch die, später «1 nickgezogene Hchniiplimg aiifgcstcilt, die Klägerin halte der Kundschaft gegenüber den llillcrgruß verweigert. Dnnurh liegt die Annahme nahe, daß einer der sechs arischen Angestellten des Beklagten dem Führer jene unzutreffende Angabe übefbnuht und als wahr bezeichnet haben konnte. 111 diesem!"alle wäre e1׳ Pflicht des Lehrlicrrn gev.־fM’n, den Tatbestand näher nufzuklären, das seci1«?<׳lmjährigc kehrmäilehen ernstlich zu warnen und sich mit ihrem Vater in Verhüt• düng zu setzen. Krincsfnlh war er berechtigt, auf grundlose Verdiirhtigtmgcn Ihn sielt von den Vcrtrn (:»pflichten Itn-ztisagcn. Aber auch wenn der Dicmtbcfchl nicht durch derartige Mitteilungen ver- «nlnßt worden ist, kann er als ein üiwreichemkr Kntlnseimg'.gruml nicht gelten. Der Auffassung des ersten Urteils, die Befugnis einer SA-Dicnststeile zur Erteilung eines solchen J!<feh!9 sei gerichtlich nicht zu untersuchen, jedenfalls könne dem Beklagten die Prüfung nicht ziigenmict werden, vermochte sich das Berufungsgericht, schon wegen der daraus erwachsenden Folgen für das Recht,leben, nicht nnzusrhließcn. Auch gegenüber Anordnungen der Verwnltungsbchörden ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, die Zuständigkeit der erlassenden Stelle einer Prüfung zu unterziehen. Tatsächlich war hier die dem Beklagten Vorgesetzte Dienststelle nicht, befugt, die in privatrcrhtlichc Verhältnisse eingreifende Weisung zu erteilen, K* ist namentlich zu beachten, daß die F.ntlnssuug der Klägerin nicht in der Zeit der Boykoübe.wegutig, also Anlang April 1933, sondern erst fünf Monate später ausgesprochen worden ist, ln der Zwischenzeit waren aber wiederholt Erklärungen der Regierung lind der Führer im Aufbau der Wirtschaft bekamitgcrnaclit, die sich gegen Eingriffe nnchgcordnctcr Dienststellen in die Privatwirtschaft mit: Entschiedenheit wandten, namentlich Befehle nichtamtlicher Stcllen wegen Einstellung oder Entlassung von Arlzellnehmern als unzu• lässig erklärten. So die Anordnung des Führers der Arbeitsfront vom IS. Mai 1933 (s. auch Koldfing in JVV. 1033, S. 2008 ff.), der Erlaß des Rciclonrbcitsniinistcr» vom 22. Juli 1033, die Verfügungen des Stellvertreters des Führers vom 7. August und des Führers der NSRO. vom 19, Juli 1033 (.1, Tugesfragen 4 und 14 der Stuttgarter Kartruauskuuflci), Es ist aber eine selbstverständliche Pflicht der SA.Dienststellen, diese deutlichen Aeußerungon von Regierungsstellen zu beachten und etwa abweichende persönliche Anschauungen, jedenfalls nach außen hin, zurlickziistcllen. Dem Beklagten aber war in diesem Falle zuzumulen, die Berechtigung des Befehls, der dienstliehe Angelegenheiten nicht betraf, in Zweifel zu ziehen, und er konnte erwarten, daß die zuständige Behörde ihn gegen etwa eintretende ungünstige Folgen schützen werde. Der Beklagte hat den Lehrvertrag mit dem nicli 1 arischen. Mädchen am 8. Oktober 1032 unterzeichnet, also zu einer Zeit, in der mit einer trüber oder später erfolgenden Machtübernahme durch den NntiormUoziuiismus bereits zu rechnen war. Um so mehr muß von ihm verlangt werden, daß er nachher die Vertragstreue hicit und die Verpflichtungen eines Lehrherrn weiterhin erfüllte, dabei auch die — übrigem abwendbare — Gefahr gewisser Schwierigkeiten auf sich nahm, Tatsächlieh hat er diese Gefahr mich nicht besonders hoch eingeschützt, denn cs ist unbestritten, daß er die Klägerin im September und Oktober 1943 noch wiederholt zu Dienstleistungen herungezogen und dafür bezahlt hat. Der Empfang des Befehls kann demnach als wichtiger Kündigungsgrund nicht anerkannt werden." Neue Vorschriften iür Amtsbewerber Der Preußische Finaiizmimstcr hat zugleich ׳im Namen des Preußischen Ministerpräsidenten uiul der übrigen Staatsminister die D u r c 11 f ii 11 r u 11 g s v or sc 11 ri f t e 11 erlassen, die infolge der kürzlich erfolgten Aeiiderung des Reichsbcaintcngcsct/cs notwendig geworden sind. Da nach § la des Reichsbeamtcngesctzes nur in ein Amt berufen werden ■ darf, wer a r i s c 11 e r Abstammung und nicht mit einer!,erson n i c 111 a r i s c 11 e r Abstammung verheiratet ist, müssen jetzt folgende Nac 11 weise von jedem Amtsbcwerbcr geführt werden: Der Bewerber bat seine Geburtsurkunde und die Hciratsurkunde seiner Eltern, bei Zweifeln an der arischen Abstatnmung auch die Geburts- und Heiratsurkunden seiner Großeitern vorzulegen. Als niehtarisch gilt, wer von nichtarischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeitern abstammt, es genügt, wenn ein Eltcrntcii oder ein Oroßcltcriiteil nichtarisch ist. Dies ist besonders dann anzunciinien, wenn ein Eltcrntcii oder Großeltcrntcil der jüdischen Religion angchört hat. Als Abstammung gilt aucli die außereheliche Abstammung, jedoch nicht die Adoption, Kanu ein Bewerber die verlangten Angaben nicht vollständig machen, so hat er den Nachweis zu führen, daß er alle Mittel zu ihrer Beschaffung erschöpft hat. Die Antworten der Amtsstellen sind der Bewerbung beizuführen. Ist die n r 18 c 11 e A b s t a tu in 11 n g zweifelhaft, so hat die Anstellungsbebördc die Entscheidung des Fachministers cinzuholcu. Handelt es sich um Gemeinden, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, so entscheidet der Facliministcr, nachdem er ein Gutachten des Sachverständigen für Rassciorscliung eingeholt hat. Beamte, die bereits am 1. Juli 1933 im Reamtcnvcrhält- I1!s slanden und inzwischen nicht entlassen sind, unterliegen an sich nicht den neuen Vorschriften des Reichsbeamten• gesetzes. Die Führung der Nachweise soll aber dann grundsätzlich verlangt werden, wenn besondere Gründe, z. B. die beabsichtigte Verwendung in einer hervortretenden politischen Stellung, Beförderungen, Wicdcranstcllung eines Wartestandsbeamten dies erfordern. In solchen Fällen ist also auch von den nocli irn Amt befindlichen Beamten die Frage nach der Abstammung der Ehefrau zulässig. Alle Beamten, die künftig 11 ei raten wollen, haben vor Ihrer Eheschließung ihrer Vorgesetzten Behörde den Nach* weis der arischen Abstammung ihres zukünftigen Ehepartners zu erbringen. Alle Beamten, die nach dem 1. Juli 1933 geheiratet haben, sowie die nicht planmäßigen Beamten, die bereits vor dem 1. Juli eingestellt und an diesem Tage schon verheiratet waren, haben unverzüglich eine Anzeige über die Verheiratung aiiszuftillen und dabet die arische Abstammung ihres Ehegatten nachzuweisen. Ein Beamter, der nach dem 1. Juli 1933 mit einer Person nichtarischer Abstammung die Ehe eingegangen ist oder künftig eingeht, ist, ohne daß cs eines besonderen Verfahrens bedarf, sofort zu entlassen. Die Entlassung ist eine unmittelbar aus dem Reiclisbeamtengesetz abzulcitendc Rechtsfolge. Die Juden In Oberschlesien Die Zeitung ״Deutsche Ostfront", Glriwitz, enthält einen parteiamtlichen Untergaubefehl des Untergaulciters Waldmann, in dem cs u. a. heißt: ״Um den aus dein Genfer Abkommen für das Deutsche Reich sich ergebenden Verpflichtungen Genüge zu tun und den in dieser Richtung bisweilen auftretenden Schwierigkeiten zu begegnen, werden alle Unter* und Nebengliederungen der NSDAP, innerhalb des ehemaligen oberschlesischen Abstim* mungsgebictcs angewiesen, jegliche öffentliche Propaganda ,gegen Angehörige der jüdischen Minderheit itn früheren *Abstimmungsgebiet zu unterlassen. Diese Anweisung gilt in besonderem Maße für die NS.-Hago und die GHQ. Verstöße werden in Zukunft partciditziplinarisch geahndet." Juden als Bclricbsführcr Am 1. Mai soll die Vereidigung der Betriebs* f ii 11 r c r vorgenommtn werden. Dabei ist die Frage aufgctaucht, ob Juden als Betriebsführer in Betracht kommen. Reichst,׳igsabgoordnctcr Reinhardt, der Gaubctricbszcllcn* obmann Unterfrankens, äußert sich nun zu dieser Frage in dem ״Führer- und I!1 f o r m a t i o 11 s o r g a n der NS BO“. Er verneint die Möglichkeit, däß Juden als Betriebst() 11• rer in Betracht kommen könnten, unterstreicht aber, «laß uden selbstverständlich Unternehmer sein können. Dr, .cv habe vor den Vertretern der Wirtschaft in Berlin erklärt, daß zwischen der Meiischcnftilmmg und der Sachführung zu unterscheiden sei. Die Menschciifiihrung sei Sache des Bctriebsführers, die Sachführung Sache des Unternehmers. Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit unterscheide streng nach Menschen- und Sachführung. Die Menschenführung solle die Gefolgschaft im nationalsozialistischen Geist erziehen. Zum Wesen des Nationalsozialismus gehöre aber unbedingt der Antisemitismus. Es würde der nationalsozialistischen Anständigkeit widersprechen, wollte man dem Juden zumuten seine Gefolgschaft zur Gegnerschaft gegen seine Rasse zu erziehen. Jüdisches an! der lissl:׳l!;!r,g ״Besfscfee Är&ell“ Die Schau am Kaiserdamm bietet auch unter jüdischen Gesichtspunkten in einer Abteilung Interessantes. In der Abteihing Rassen pflege ist die Literatur zusainniengestcllt, die in den letzten Jahren über dieses Thema erschienen ist, darunter sehr viele Bücher, die die Judenfrage betreffen. Weiter wird das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamieniunis illustriert, und •/.war durch Gegenüberstellung der Köpfe jüdischer Persönlichkeiten, die im früheren Regime einflußreich waren, und von Köpfen der Männer der Gegenwart. In einem Saale, in dem in Bildern und Zahlen auf die Gefahren der Erbkranken, Geisteskranken usw. hingewiesen wird, findet sich eine Darstellung der Gefahren der Mischehe. In Großformat sieht man ferner eine Anzahl jiidisclier Köpfe, so Siegfried Arno, Rottcr, Kerr, Bernhard Weiß, Magnus Hirschfeld, Fcuclitwmigcr, die die geistige U c!י c r f r c 111 d u n g des dcuifuiicn Volkes durch die Juden in Kunst, Wissenschaft und Politik symbolisieren. Schließlich findet sieh eine Darslclltmg, die sicli mit der Ein Wanderung von Ostjuden beschäftigt. (51)0(00 Deutschen, die keine Arbeit fanden und auswandcrii mußten, stehen danach neben den polnischen Wanderarbeitern 100000 cingcwandcrte Ostjuden gegenüber.!־».ICIIIS l'luCaiä'ldifCZI Die N.S,-Vo!kswohlfal1rt in Oör 1 itz hat eine ״Ehren* karte für die deutsche Mutter“ herausgegeben, die an alle Mütter in Görlitz mit mindestens einem Kinde unter 2 Jahren niisgegchcn wird und ihr eine ganze Reihe von Ver- Rtuisiigungeu mul Vorrechten cliiriiumt, Die Ehrenkarte, die im ״Völkischen Beobachter“ vom 24. 4, nbgeblklct ist, enthält u. a. folgenden Vermerk: ״Diese Ehrenkarte gilt nicht für Jiulcngescliäfte und Warenhäuser und wird bei Mißbrauch eingezogen.“ Auf Orund des § 1 der Verordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28, Februar 1933 Ff 1t, ״Berliner Tage* blatt" vom 25. 4, der Bund der jüdischen Arbeit* 11 cli in er mit seinen Unter- und Nebai-Orgnnlsatiuncii für den Bereich des Landes Baden aufgelöst und sein Vermögen beschlagnahmt worden, In Nr. 32 war berichtet worden, es sei unzutreffend, daß in Mannheim vor dem jüdischen Luft- und Sonnenbad eine Tafel aufgestcllt sei, nach der Nichtariern der Zutritt verboten sei. Dazu wird der ״Frankf. Zeitung" vom 24. April ergänzend mitgctcilt, daß in die Badcordnung der Zusatz eingefügt worden sei: ״Nichtarischen Personen ist der Zutritt nicht gestaltet,“ Rosse und Eheschließung Auf dem Badischen jurisientag in Karlsruhe, der 20, bis 22. April slaitfaml, sprach Rcichsjiisti/kommi״«־ Dr. Frank und führte It. ״Volk. Beobachter" vom 24, An?'! u. a. folgendes aus: ' 1 11 ״Ich möchte in diesem Zusammenhang nicht verfehl, in aller Ocffcntliclikcit den Richtern des ()bcrlainlcsgericht' Karlsruhe Dank zu erstatten ihr die mutige Entscheidung die sie kürzlich auf rasscrechtlichem Gebiet gefallt haben Es war ein erstes ganz großes Verdienst, daß ein Gericht dem deutschen Volke sagte, daß der Gedanke der Rasse und der Rassezugehörigkeit ein solch wesentliches Element der Eheschließung darstcllt, daß Ehen anfechtbar t|n<j die unter dem irrtümlichen Gesichtspunkt einer R a s s c z. u g e 11 ö r i g k c i t des Juden mn deutschen Volke geschlossen wurden." Mischehen und Voll! ähriykcitscrklärung Uebcr eine Entscheidung, die mit der Frage der Behändlung von Mischehen in Zusammenhang steht, berichtet das ״Frankfurter Volksblatt“ in Nr. 113. Es heißt dort u. a.: ״Kitt Hti.rhcH Mädchen halte sich mit cincru iieunzehnjährijm Niehlaiier eingelassen und erwartete von ihm ein Kind, Der Kinde«, vater wollte das Müdclirn hriratrn und hcanlragte frei dem hiesigeu Amtsgericht: seine Volljiihrigkcil-.e1kl;irung. da nach den deutsche Gesetzen Minderjährige nicht hriraten dürfen. Da mit der Heirat dann das Kind als ehelich gilt, geben di» Gerichte derartigen Anträgen in aller Regel statt. In diesem bejoo. deren Fall sah sich da» Gericht zur Ablehnung de• An. trage» genötigt, in den Gründen wird ausgciulirl: Es liegt zweifellos im Intcrcs*' des Staate», eien Kindesvaler, d»[ seinem Kind zur Kheiiehkoit verheilen will, zu unterstützen. Anderer, seits jcdocli hält es da» Gericht für unvereinbar mit »einen Aul. gaben und für seinen Pflichten zuwidcrlauicnd, der Ehe eine» Nicht, aricr» mit einer Arierin Vorschub zu leisten. Die Entscheidung ist hart für Mutter und Kind. Die Mutter, die sich nocli im Jahre 1933, als das Wissen um die iiedeutung ra sen• mit lügen Denkens schon festen I׳'uß im Volk gefaßt hatte, mit einen Juden eingelassen hat, verdient es nicht besser. Sic muß tür ihren Leichtsinn und mangelndes Verantwortungsgefühl bestraft werden. Aber auch die fraglos vorhandene Härte gegenüber dem Kind muß in diesem Falle in Kauf genommen werden, da seinen Interessen hi« die der Allgemeinheit gegenitlKi-trhetv. Hätte das Gericht durch Statlgcbcri des Antrag» dein Kindesvaler die Heirat ermöglicht, so wäre eine neue Mischehe geschlossen und der Jude instand, gesetzt worden, ungehindert und mit Ix■ •Minderer staatlicher Genehmigung eine Reihe von weiteren Bastarden in die Weit zu setzen. Per Staat, hier verkürzt durch da» Gericht, muß es auf das enlschi«• denste ablehnen, hierzu seine lLmd zu bieten." Die Rassemiaiisiik Vorschläge für die Schaffung einer deutschen Rassen- Statistik veröffentlicht Obcrrcgicrungsrat Dr. Keller (Berlin) im ,.Deutschen Aerzteblatt" und führt u. a. aus, daß ci sich, soweit es in Deutschland bisher Anfänge einer Rassen- Statistik gebe, um die Zählung der Personen jüdischen Blutes handele, die am leichtesten durchführbar sei, weil hier die Konfession als Handhabe benul/t werden könne. Wenn bisher noch nicht die Gesamtheit der deutschen Bevölkerung auf die Beimischung jüdischen Blutes hin durchgcpriift worden sei, so könne angenommen werden, daß diese Lücken allmählich verschwinden würden, je weitere Kreise des Volkes von den staatlichen Maßnahmen erfaßt würden. Das rumänische Gesetz zum Schutze der nationalen Arbeit und die Juden Bukarest, 24. April. (J.T.A.) Der Präsident der Union rumänischer Juden, Dr. Wilhelm Fildermann, hat der Regierung ein Memorandum im Hinblick aut das geplante Gesetz zum Schutz der nationalcnArbeit übermittelt, ln dem Memorandum wird auf die prekäre Lage hingewiesen, in der sich Tausende rumänische Juden befinden, die zwar seit Jahrzehnten oder länger ansässig sind, es aber versäumt haben, die rumänische Staatsbürgerschaft ordnungsgemäß zu erwerben und die nun nach dem geplanten Gesetz als ״Fremde“ in ihrem Erwerbsleben Beschränkungen unterworfen werden können- Das Hilfskomitee für deutsche Juden Mailand teilt mit: In Zukunft sollen die Unterstützungen beschränkt werden. Das Komitee ist genötigt, diese Maßnahme zu ergreifen, weil seine Mittel sehr erschöpft wurden, und weil einem Mißbrauch der Komitees durch zielloses Reisen Einhalt geboten werden muß. Wenn Personen nach Italien reisen wollen! werden sämtliche Hilfsstellen in Deutschland gebeten, vorher bei dem Mailänder Komitee anzufragen, ob für diese Personen Lebensmöglichkeiten bestehen. Die Vorführung des amerikanischen Films ״Männer um eine Frau", der schon einige Zeit in Berliner Film* theatern gelaufen ist, und über den wir seinerzeit berichteten, ist jetzt It. ״Frattkf. Zeitung" vom 24. April von der rmn׳ obcrprüfstellc endgültig verboten worden. In dem Film tritt bekanntlich neben Camera und Dempscy auch der Boxer Max B a c r als Hauptdarsteller auf. Wir bitten unsere Abonnenten, dudmmden wegen iuddkmg (tee f f judtechen fyandsdteM nur an die zuständigen Bcstcllpostämter und nicht an des Verlag zu richten. Sämtliche Exemplare, die offen Sc*‘e|, werden, gehen unseren Abonnenten durch Vermittlung ״es Postzeitungsamtes und ihres Postamtes zu. infolgedessen s״a Beschwerden wegen Ausbleibens oder unpünktlichen ׳®ש treffen* von Zeitungen zunächst an den Briefträger zu rieh״־״• oder dem zuständigen Postamt, Abteilung Zcitungsstcj! schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung kann im. B־־®״ des Postamtes unfrankiert in den Briefkasten geworfen werde״- Wir bitten dringend, diesen Wünschen zu entsprechen. *י AbteUx^

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