Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 39 (1934)
- Issue
- Heft 15 (20.2.1934)
- Date
- 1934-02-20
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 87% known words query
- IRI
…/2651273-2653452-2653466--24845-2681948- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
>ch s<*h 11 er alt. als »ftuf- »ft<* :1111 Im Cfh■•. um enrt׳r ist ird Irr inr m- In lau ine -»ן K* ln- Ich :se fes Ist!1 m las sic RC di« hline inen, <11• JÜDISCHE SCHUL let ht. TO Rde cn las ICH lct 111ich incn -־> <5st. cn cn Re im IR, 11־.« »n : e I1R na d.!ais- -1׳ er rrs n- •־t T. as 1 d h- 1res de t׳e 's• :11 1e rj• le ׳e i. n d 11 t. 1*!f tf h d I. tcro Von Julius (Forlscfziing der Zusammenstellung■ In ״Jüdische Rundschau p,nt alle neueren behördlichen Anordnungen, die sich mit Kff SI e 11 ung jüdischer lehrender und l.eriii'n• ,!er beschäftigen, wenden die in den beiden früher ergangenen OfiindResetA’n — dein Gesetz zur Wiederherstellung des He- .״fsbearntenlinns und dem gegen die Ueberfiillung deutscher ^htilni lind Hochschulen — enthaltenen Leitgedanken auf alle jjf Oehiclc unten ichtiidicr Tätigkeit an, die bisher noch nicht erlaßt waren. BnlonichlsorlaubnlsBcholnB und Privaischuljtonzossionon Die Zalit der jüdischen I.ehrer aller Srluilgattungen hat ilurrh die bekannten Hestimmungen des Ocsrlzes zur Wieder- Bestellung des Berufsheariitcntunis eine erhebliche EinschräntunR erfahren. Die Richllinien des Prctißischrii Kultusministers vom 15.9, 1033 ״für die Erteilung von Uri terrirlitscrlauhnisschei- ״cn timt PtiaafselmlkoiizcsMoneii*' (Zentralbl.itt für die gesamte puterrichUvorwaltung in Preußen, Nr. 10 vom 5. 10, , S. 250) Übertrageu sinngemäß die Absicht des Gesetzgebers auf jede private l 'nterriehtsfätigkeit. ״Durch das Gesetz zur Wicdcrhcr- (trlliuig des Herufsheamtcntnms vom 7. 4. 101} und seine Durchj1it1r11npslH־«tit11m11ngc!1 ist dafür Sorge getragen, daß der ge- M1nte üffcntlielic Unterricht künftig von national zuverlässigen Lehrkräften erteilt wird. Ich muß Wert darauf legen, daß die gleiche Gewähr auch für Jugendliche gegeben ist, die pritäten Schul• oder Eortbildiiugsuntcrricht empfangen.“ (a. a.O.) Nach diesen Richtlinien dürfen politisch unzuverlässige und fiiclitarisrlie Lehrkräfte weder UiiiemchtscrLuibnisscbcinc noch privatst■■h11lko117cssionen erhalten. Die Ausnahmen des Gesetzes (Frontkämpfer, Vorkriegstätigkeit usw.) finden auch hier Anwcmlmig. Für nichtarischc Lehrer, die ausschließlich nichtarische Kinder untcrrichlen, gelten diese Bestimmungen nicht, inweit es «ich lediglich um die Abstammung handelt. In dem deichen Lrlaß wird gesagt: ״Ueber die Aufnahme nichtarischcr Schüler in Frivatsclmlen bleiben besondere Bestimmungen vorbehalten.“ Gewerbliche Privaischuleit Der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit überträgt dieses Prinzip auch auf die gewerblichen Privatsehiileii und trifft für diese eine entsprechende Regelung. Gcnehmnngs• pflichtig«* Schul- und Unfcrriehtsanstalten dürfen nichtarischc oder national nicht zuverlässige Lehrkräfte nicht leiten und nicht an ihnen lehren. Die bekannten Ausnahmebestimmungen des Gesetzes gelten auch liier. Nichtarischc Schüler dürfen von nichtarischen Lehrern auch gewerblichen Privatunterricht erhalten. Privalmuiiklehrer - Prüfung Die Zulassung von niehfarischcii Bewerbern zur Privattnu• liktchrcrpr.ifiuig ist durch preußischen Erlaß vom 5.12.1933 (Zentralhlatt für die gesamte Unterriehtsvcrwallung in Preußen, Nr 21, vom 20. 12. 1933, S. 318) geregelt. Nur diejenigen nichtarischen Bewerber, für die die bekannten Ausnahmebestimmung וחן nitre ff en, oder die nur an nichtarischc Kinder Privatuntcrrieht erteilen wollen, werden zur Prüfung zugeiassen. Wohllahrlsschulon Betlenlungsvoll für die Berufsausbildung jüdischer Jugend- Hchcf ist die durch den Erlaß des Prcuß sehen Ministers für VlissciischafI, Kunst und Volksbildung erfogte Ausdehnung des Gesetzes gegen Uchcrfüllung der deutschen Schulen und Hochschufen auch auf Wohlfahrtsschulcn und ähnliche Anstalten. ״Das Gesetz gegen die Ucberfülhuig deutscher Schulen und Hochschulen soll nach einem Erlaß des Preußischen Kultusminister auch auf die Wolilfahrtsschulen, l.andpflcgeschulen, sowie auf die sozialpädagogischen Seminare lind Lehrgänge sinngemäß Anwendung finden. Die Entscheidung über die Auf• nähme von Personen, die im Sinuc des Gesetzes nichtarischer *ktammung sind, behält sich der Minister künftig für jeden S 772)" V0r'" (lk’rli,,cr Lchrcrzeitung, Nr. 52, 28. 12. 1933, Reifeprüfung von NichischQIem In konsequenter Wciterfiihrung des obengenannten Gesetzes haße der Preußische Kultusminister am 25.8.1933 (Zentralblatt ™,die gesamte Untcrrichtsvcrwaltimg in Preußen, vom 5. 9. TO, S. 232) die Reifeprüfung nichtarischcr Nichtschüler unters»gt. Diesem Vorgehen schließt sieh das Sächsische Ministerium ™Volksbildung an, indem es ain 17.10. 1933 anordnet: ״Sclud• mmde, die den Nachweis der arischen Abstammung nicht er• ״1״Rrn, werden im allgemeinen zu den Reifeprüfungen nicht nichr zugeiassen.“ (Verordnungsblatt des Sächsischen Ministe• für Volksbildung, Nr. 19, vom 17.10.1933.) Schul. Freistellen Die hessische Minisferialabtcilung für Bifdungswescn hat wh einer Meldung der ״Frankfurter Zeitung“ vom 24.12 die wwährinijr von Freistellen an nichtarischc Schüler und Schu- 1"innen vom Beginn des neuen Schuljahres an untersagt. ^odomlscho Prüfungen ,. Ein Erlaß des Preußischen Kultusministers (Zentralhlatt für gesamte Untcrrichfsvcrwaltung in Preußen, Nr. 1, 1934) Reit die Ern ge der Zulassung der nichtarischen Studenten zu חיי akademischen Prüfungen. Hiernach dürfen diejenigen nicht- /,5dien Studierenden, die zum Studium auf Grund des Erlasses ,01933! .16.6 יי zugeiassen sind, oder die, deren Väter im Welt- Jr'eR an der Front für das Deutsche Reich oder seine Verbiin- ]»,!,י (-^kämpft haben, auch die akademischen Prüfungen ab- ״?־/״• Dne Ausnahme gilt nur für die Promotion der Medizin- /.ahniiiedi/iiistudierendeu. Die frühere Regelung, nach der Warischc Studierende der Medizin und Zahnmedizin auf die di, ^e Reiclisangchörigkcit vor Aushändigung des Doktor- Doms verzichten müssen, Weiht in Kraft. Wtjfung in der Schulverwallung N. n® 11 cr Schul Verwaltung werden nach einem Beschluß des!. f1״״sche11 Staatsiniiiisteriunis auch d i e Juden entfernt, die ihrer jüdisch-beruflichen Tätigkeit wirkten. Auf hau“ Nr. 73 vom 12. 9. 33.) 28,7. 101K1 in der Fassung vom 7.10,1920 Im He 111 allen Oemciudcii, ln denen sich mindestens 20 jüdische Volksschulklnder befanden, der dienstälteste Ortsrnbhlner Sitz und Stimme in der Schiildepulation. Auch die Hinzuziehung des Rabbiners in den Schulvorstand war unter entsprechenden Voraussetzungen geregelt. ״Das neue Gesetz, da« bereits verkündet und in Kraft getreten ist, hebt mm alle Vorschriften des Volksscliulunlcrhaltuugsgcscize«, »he die Einbeziehung von Rabbinern vorgesehen haben, auf. Damit ist die Ausschaltung des Judentums aus der preußischen Volkssehulvcrwaltuug restlos vollzogen.“ (Berliner Lchrcrzcitung, Nr. 1, vom 4. 1. 1914, S. 9.) Zulassung von Sfudionroferondaron Die besondere Sorgfalt, die der Pflege des Rassenbewußtseins im deutschen Volke gewidmet wird, findet in den amtliehen Sclmlerlassen verschiedentlich ihren Niederschlag, in der Verfügung des Preußischen Ktiltusrm'uisfers, die die ״Zulassung von Kandidaten zum Vorbereitungsdienst an den höheren Schulen in Preußen als Studienreferendare regelt (Zentralhlatt für die gesamte Unterriehisverwaltmijj in Preußen, Nr. 20, vom 20. 10. 1913, S. 202), in der auch die Bestimmung enthalten ist, daß Kandidaten 'nicht:irischer Abstammung in Zukunft nicht mehr 711111 Vorbereitungsdienst in Preußen zugeiassen werden, heißt es ferner: ״Allen Kandidaten ist bei der Zulassung zum Vorbereitun!׳«dienst gemäß Kap. II, § ■3, Nr. 2, Abs. 3 und § 6 des Gesetzes vom :«).ft. 1931 schriftlich zu eröffnen, daß sie aus dem höheren Schuldienst entlassen werden, wenn sic mit einer Person nichtarischcr Abstammung verheiratet sind oder mit einer Person nichtarischcr Abstammung die Ehe eingehen.“ Aelmlichc Bestimmungen hat Sachsen erlassen, wenn dort die Verordnung über den Vorbereitungsdienst der Bcwerber um das höhere Schulamt so geändert wird, daß die in der Verordnung über die Zulassung zum öffentlichen Dienst entlialtcnen Vorschriften betr. arischer Abstammung der Ehefrau auch für die Zulassung zu in Vorbereitungsdienst maßgebend sind. (Verordnungsblatt des Sächsischen Ministeriums für Volksbildimg, Nr. 21, vom I. 12.1933.) Die gleichen Gesichtspunkte finden nach derselben Nummer des Sächsischen Verordnung»• Wattes Anwendung auf den Vorbereitungsdienst der Diplomliandclslchrcr. Bestätigung von Privaldozonten Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volks* bildting verfügt im gleichen Sinne am 5.11.1933 über die Bestätigung von Privatdo/entcu (Zentralhlatt für die gesamte Unterriehtsverwaltung in Preußen, Nr. 21 vom 5.11.1933. S, 277): ״Demzufolge werde ich auch nichtarischen und mit nichtarischen Personen Verheirateten die Genehmigung zur Habitilation ver- •agen. Ferner wird der Friaß von Bestimmungen in Aussicht genommen werden, auf Grumt deren die Echrbrfugnis steht, wenn sich ein Privnldozcnt mit einer Person niditarischer Ab* »tamimiug verheiratet.“ Rasrsonkunilo Es entspricht der nationalsozialistischen Auffassung von der IU'dctiüing der Er/ielumg, wenn Rassen!,undc wichtiger Be• •tnudk'il der Belcluung in den Schulen wird. Der Erlaß des Preußischen Kultusministers vom 13.9.10)3 sagt über die Einführung dieses Unterrichts folgendes; ״Die Kenntnis der biolo* gischen Gr undtaf sachen und ihrer Anwendung auf Ein/elmcnsch und Gemeinschaft ist für die Erneuerung unseres Volkes unerläßliche Voraussetzung. Kein Schiller tim! keine Schülerin soll ohne dieses Grundwissen ins Lehen entlassen werden. Bis zur endgültigen Regelung der Lcliraufgabc wird daher arigeordnet, daß in den Ahsclilußklassen sämtlicher Schul en unverzüglich die Erarbeitung dieser Stoffe in Angriff zu nehmen ist, und zwar Vererbungslehre, Rassenkumlc, Eamilienkumlc und Bevölke- «,ungspolitik. DieGruiullage wird dabei im wesentlichen die Biologic gehen müssen, der zwei bis drei Wochenstunden, nötigenfalls auf Kosten der Mathematik und der Fremdsprachen, sofort eingeräumt werden sollen. Da jedoch biologisches Denken in :dien Unterrichtsfächern Grundsatz werden muH, so sollen auch die übrigen Lädier, besonders Deutsch, Geschichte, Erdkunde, in den Dienst dieser Aufgabe gestellt werden. In sämtlichen Abschlußprüfungen sind diese Stoffe für jeden Schüler pflichtmäßiges Prüflings gebiet, von dem niemand befreit werden darf.“ (׳Berliner Echrcrzeitung, Nr. 31, vom 5.10.1931, S, 586,1 In ähnlicher Weise ist die Rassenkunde In vielen deutschen Länderu cingcfülirt, in Württemberg durch Erlaß vom 25.9.1933 (Amtsblatt des Württcnibergisrlicn Kultusministeriums, Nr. 12, vom 16.10. 1933), ln Lippe am 1. 10. 1933 (Staatsanzeiger für das Land Lippe, Nr, 82, 1933) in Mecklenburg am 12. 12.1933 (Regierungsblatt für Mecklenburg-Schwerin, Nr. 70, vom 19. 12. 1933). Es entspricht der Bedeutung und Neuartigkeit dieses Unferrichtsstoffcs, wenn in den pädagogischen Fachzeitschriften Erörterungen über Gestaltung dieses Gebietes breiten Raum einnehmen, gilt es doch auch große Teile der Lehrerschaft mit den hier in Frage kommenden Wissensstoffen erst bekannt zu machen. Der Preußische Kultusminister ordnet daher in einem Erlaß an, ״daß die Lehrkräfte aller Schulen in Lehrgangen und Arbeitsgemeinschaften mit den Grundlagen der Vererbungslehre, Rassenkunde, Rassenhygiene, Famiiienkundc und Bevöikcrunqspolitik, sowie mit deren Anwendung auf die verschiedenen Erzieliungs- 11ml Unterrichlsgcbietc bekanntgemacht werden. Bei der Wahl der Vortragenden und Schulung»- leitcr sind nur solche heranzu/iehen, die nicht mir die rein biologischen Tatsachen beherrschen, sondern die auch befähigt und gewillt sind, die weltanschaulichen Forderungen im Sinne der nationalsozialistischen Bewegung zu zielten. Als Leiter sollen daher nur nationalsozialistisch bewährte Erzieher in Frage kommen.“ (Berliner Lchrcrzcitung, Nr. 3, vom 18.1. 1934, S. 4L) In Anbetracht der starken Bewegung für die Gründung jiklischer Volksschulen stellt für uns die Frage der jüdischen Lehrerbihlung aufs neue im Vordergründe unseres Interesses. Ohne einen tüchtigen Lehrernachwuchs kann die jüdische Schule nicht das werden, was sie sein soll: die Erzieliungs- und Bildungsanstalt jüdischer Menschen. Es sei von vornherein fcstgcstcllt, daß wir mir Lehrkräffc brauchen können, die imstande sind, einen mit jüdischem Wissen erfüllten und von jüdischem Geiste durchtränkten Unterricht zu erteilen. Daraus ergibt sich, daß wir den neuerdings «!!gebotenen Vorschlag, abgebnnte Siudiairiitc für jüdische Volksschulen zur Verfügung zu stellen, nbichnen müssen. Es handelt sich dabei meistens um Lehrkräfte, die sich bisher um die jüdisehen Disziplinen oder um den jüdischen Schulunterricht überhaupt nicht gekümmert haben. Wir werden in absehbarer Zeit einen grollen Bedarf an jüdischen Volksschullelirern zu verzeichnen haben. Diese Lehrer können ihre Bildung nur in .besonderen jüdischen Eehrcrbildungsstätteij verwirklichen. Sic müssen selbstredend in ihrer Allgemeinbildung und in der pädagogischeu Ausbildung den allgemeinen staatlichen Anfordcrungen entsprochen. Nur so sind sic in der Lage, den jüdischen Kindern die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für das praktische Lehen mitzugeben. Glücklicherweise besitzen wir eine solche Lehrcrbilchmgs- «nstalt in Würz bürg, die sieh als einzige in Deutschland erhalten konnte und der deutschen Judcnhcit die Lehrer bisher gegeben hat. Gewiß ist sic aus dem Seminar alten Stils herausgcwachsen; aber sie ist voll und ganz, nach den staatlichen Anforderungen nufgehaut und besitzt die volle staatliche Anerkennung als Bildiings.stätle für Volksschullelircr. Der Lehrplan für die Profanfädicr ist genau derselbe wie an den staatlichen Anstalten, abgesehen von der Pflege der Kirchenmusik, die hier durch Synagogendienst ersetzt wird. Die bayerischen Lehrerbildungsanstalten, an denen nur akadänisch gebildete Lehrkräfte wirken können, sind in ihren unteren fünf Klassen völlig der preußischen Aiifbauscliule adäquat. So sind sic z. B. berechtigt, und« dem erfolgreichen Besuch der Klassen 1—3 das Zeugnis für die mittlere Reife zu erteilen. Ein ft. Schuljahr ist der Berufsbildung gewidmet, demnächst kommt ein 7, (nlir als 2. Berufsjahr dazu, so daß der Ausgleich mit der preußischen Lehrerbildung erreicht ist. Die jüdische Lehrerbildungsanstalt in Würzburjj hat schon längst dieses 7. Schuljahr eingeführt, das ausschließlich der rciigiouswissciischnftlichen Fortbildung dient. Ein eigenes Zeugnis über diese Ausbildung wird im Zusammenhang mit dem allgemeinen Reifezeugnis ausgestellt — beide gehören zusammen. Die Verwendung der Würzburger Schüler konnte schon bisher im ganzen Reiche anstandslos geschehen. Und das wird erst reelit m Zukunft möglich sein. Wichtiger als all das ist uns die innere Ausgestaltung der Lehrerbildungsanstalt. Studiendirektor Stoll hat kürzlich dazu folgende Thesen aufgestellt: 1. Die Aufgabe der jüdischen Lehrerbildung ist die Er- Ziehung zur bewußten jüdischen Lehrer- und Führerpersönlichkeit. Die Voraiissel/ung dafür ist ein ausgedehntes hebräisches Quellenstudium auf Grundlage der hebräischen Sprache und• Durchdringung des gesamten (auch profanen) Unterrichts mit jüdischem Geist. Im einzelnen wird dieses Ziel erreicht durch: a) Ausgedehnten hebräischen Sprach- und Sprcchunterricht (Neuhehräisch!) — in den untersten Klassen mindestens sechs Wochenstundcn. b) Studium von Pentateuch, Propheten, Psalmen usw. in der Form hebräischer Lektüre,, hebräischer Unterrichtssprache. e) Mischnah, Talmud auf allen Stufen, welche uns zur sclbständi gen Erarbeitung und Erfassung mittclschwerer Abschnitte (auch Tosefot) zu führen hat. d) Eingehenden lebensvollen Geschichtsunterricht. e) Einführung in die Religionsphiiosophic, besondere Fragen der jüdischen Weltanschauung. f) Durchdringung aller Profanfächer mit jüdischem Geiste, jüdischen Gedanken und Stoffen in der Weise, daß der Unterricht vor allem in den Sachfächern dem künftigen Lehrer Muster ist... g) Palästina-Kunde, besonders der Gegenwart, im Zusammenhang mit Besprechung der aktuellen Fragen des Judentums der Gegenwart (hebräische Zeitungen und Zeitschriften). 2. Der pädagogisch-methodische Unterricht hat in der Ucbiingsschule den jüdischen Unterricht sowie die Besonder»• hcitrn des jüdischen Volksschiihmtcrriehts ausgiebig zu berücksichtigen. I Inrulfcrtigkeits- und Werkunterricht, auch Gartenbau gehören zum Eclirplan. 3. Die Bildungszcit ist in der indischen Lehrerbildungsallstalt mindestens um ein Jahr gegenüber den staatlichen Normen verlängert.!11 diesem Sinne und Geiste arbeitet die jüdische Lehrerbildungsanstalt schon seit Fahren, insbesondere pflegt sie schon bald zehn Jahre das Neuhcbräischc. In Zukunft werden wir in der Hauptsache Volksschullehrer atiszubilden haben, die auch geeignet sind, den Religion sunterrieht an den staatlichen höheren Schulen zu erteilen. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen sei grundsätzlich betont, daß sich bei den hochgesteckten Zielen und den scharfen Prtifiuigsbcstiimnungen, welche für die Aufnahme eine Begabtenauslese versehen, nur körperlich gesunde und gut begabte Knaben und Mädchen eignen. Der Eintritt in die unt e rs t e Klasse kann nach vollendetem 13. Lebensjahr und nach sieben Schuljahren (Volks- oder höhere Schule) geschehen. In die 4. Klasse können cintrctcn: Schüler und Schülerinnen mit Obcrsekumlareife (unter 19 Jahren). Nachweis über die Beherrschung des religionswissenschaftlichen und musikalischen Bildung» gutes. Für den Eintritt in die 6. Klasse wird Hochschulreife gefordert (unter 22 Jahre). Doch bildet für solche Schüler ein mindestens zweijähriger Besuch der Anstalt die Regel. Es sollten Stipendien geschaffen werden, um wenigsten* einer Auswahl von Elite-Schiilcrn die Möglichkeit zu geben, auf 1—2 Jahre 111 Palästina vertiefte Studien des Hebräischen ln Wort und Schrift zu pflegen. Dr. ls. Bamberg er, Nürnberg. melsfer Kolm *•h* Pclrurbriten billig»*, *»•»־»tvir. Umarbeitung*»• «39, Dahlmaimitraft• 19 n Auto״ Vermietung II MEYERSON H7, 2773 oesiciiisnoare sä 3,50 in u. •ufi» «J Hirn«. Flor■ Ro«r,nth*l» Momm»rn»tr• 67, Gibt. II, Büro. 7573. UJSschereil 1c1»«mrr.M. ■»ich ייי״י W'ttchta y. Hftai* n.L#lhwl»ch• tu •oi'd» Pr*in*n.Tr1»fkn• i. Fr«l*1». Abhf. Dnnnm^jf• Eduard •inrt, Mptnick, flartanstr. •1. VorlaQioblakl für Nlchtarter Suörrit oowlnnbrlnqnnd, {imitij •biug•«•*. Ulf. uni.(145andi« Ani.-Afcl.. ilerlinWIS, Mcincke«tr*ß« 10. GanGcnusschßGmGroi!■.Tat•!, a. Mut-OrflO(•!. Tigl. Iriiche Schlachlung, bill. 3&g«sprti•• ADOLF STREUSAND K,rlln-Ch*rI<H10<>burg,Wilarradort״ Str,69, Famipr.J S BUIbtrcaI50a ״ ״ r, ״״ Sie die neue Anzeigen-Prclsllsle Nr. 1