Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 39 (1934)
- Issue
- Heft 12 (9.2.1934)
- Date
- 1934-02-09
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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934 Nr. 12, 9. n. 1934 JÜDISCHE RUNDSCHAU Seite 5 1 ״ f ״ Ha Hott n!r׳-n,1 endet rchcii’ sein,; ei gefeienh f|f W enn <abon, S 1|fr ku״c bfitf, blcin der!.ו h Tatlü.t'l'ä k"1 ilik schic־. Vrrt der ■rau«. 1 l'rhätte, düng׳ h ist’, ah «ו tl.1t Ü (I i. recht Go von nahe• kirn. Reilhsam arhar lisch•?ichtlewiß rden. /iclcs I gilt tollen ult j« ziirdt: r jti• alle,!eben oe. 1 un• tgenun• llung• chts• Falle ndei :h«•; *m aber min• der und die auch »eite An• iren, Daitene hat den iude all roffl hts, nett »its• len: bei ind, Im■ hen!>»« Ge• Be• the• :ten »er* een, ten! N• du der en• g* I» »» »a m Mit cnflliscticn Augen gesehen Von unserem Pariser Mitarbeiter. 8. 11. Paris, den 7. Fcbr. 3t. [ In litformierler 1.0 ml 0 11er Journalist, den ich de- ״enlieit hotte, in Paris ausführlich Ober die letzten Mallnnhinen paliistlna-RcglerunK in Angelegenheit der jiiililLn Einwanderung zu sprechen, gab mir auf meine Frage, ob? geh bei diesen Mnllnahmen um ein wohlüberlegtes, im eng- Cdi-politisebfn Syslem liegendes Vorgehen handle, nach- Lhcnde Erklärungsversuche: Nacl' dc״ bbu'ulteu im Jahre 1929 hat anläßlich der lUc’rsucInmg der Shaw-Kommission die englische öffentliche yriflung mit großem Interesse alle auf das Jüdische National- Inm bczügli1'1’1'״ Debatten verfolgt. Damals wurde in der Frag6 äcr J'hi'sci״״ Einwanderung seitens einer Regiertmgs- ,Idle ausgerechnet, daß die Juden in Palästina stets eine Min- (jerheit bleiben müssen, wenn die Einwanderung jährlich bloß 10000 Seelen betragen wird. Wenn die Zahl der Einwanderer : ■ ijhre 20000 ausmachen sollte, so würden die Juden in jibschbarcr Zeit sogar die Mehrheit im Lande werden. Dieser /ritraum wird eine Verkürzung erfahren, wenn die Zahl der fiitwanderer mehr als 20 (XXI betragen sollte. Wenn es mm, manche Juden meinen, im System der Engländer liegen < »ürde, das Wachstum des Jüdischen Nationalhcims unmöglich? ״ machen, 50 hätte doch die Verwaltung Palästinas seit 1929 nie Bigdassen, daß jährlich mehr als 10000 Einwanderer ins ן j,m| kommen. Schon die Tatsache, daß im Jahre 1933 30 000 i ym legal mell Palästina kommen konnten, beweist, daß das tifrfdc von einer ״systematischen Unmöglichmachung“ des jj hidischen Nationalhcims durch die britische Verwaltung eine I Fabel ist. Man vergißt nämlich, daß cs niemals englische Art ן war, Entwicklungen zu hemmen, sofern diese Entwicklungen I?ich'nicht gegen England gekehrt haben. Andererseits I aber hat sieh die englische Politik stets vom Wirklichkcits* ' |;!חוו bestimme״ lassen. Und die Wirklichkeit der Gegenwart \ ist die a 11 g e in eine politische Unsicherheit. Man I ,prichi nicht davon allzu viel in der Ocffentlichkcit; aber die I Politik Englands wird sehr stark von der Möglichkeit kommen• 'J der gewaltsamer Entladungen beeinflußt. Man denke nur an i die gefährlichen Spannungen in Ostasien! Daß angesichts 801• 1 eher Möglichkeiten England bestrebt ist, sich mit der mohammedanischen und arabischen Weit gut 1u stellen, sollte man doch begreifen.“ Eingedenk dieses Gespräches habe ich eine andere Oe* legenheit wahrgciiommcn, um einen mit den Vorkommnissen in Palästina vertrauten Politiker über die Entwicklung der Cfgenwärtißcn Beziehungen zwischen den Juden und der britischen Regierung in den Palästinafragen zu sprechen. Dieser Politiker sagte: ״Als im Oktober 1933 die Araber in Palästina ihre Kund- ״:hungen nur gegen die britische Verwaltung und nicht gegen ne Juden richteten, konnte man in jüdischen Kreisen eine gewisse Art von Genugtuung feststcllcn. Ein bißchen politischer Klarblick hätte den Juden sagen sollen, daß die ausgesprochen antienglische Note der arabischen Demonstration in Palästina der jüdischen Sache weit abträglicher ist, als wenn sich die Araber gegen die Juden gekehrt hätten. Man darf nicht ver• gessen, daß das englische Publikum für die Fragen in Pa• lütina nur ein sehr geringes Interesse aufbringt. Wenn dieses Publikum erfährt, daß irgendwo Spannungen zwischen einzelnen Teilen der von England regierten Gebiete bestehen, und daß England als neutraler Schiedsrichter sich bemüht, die Ordnung wieder herzustcllcn, so schmeichelt das in irgendeiner Weise dem britischen Selbstgefühl. Wenn man aber zu hören bekommt, daß sich irgendwo die Bevölkerung eines Kolonial- oder Man• datgebietes gegen die britische Verwaltung auflchnt, so lvorcM man in England viel aufmerksamer auf, und man fragt, warum eigentlich die empörte Stimmung sich gegen England, das doch Kultur- und Zivilisationsbringer ist, wendet. Lautet die Antwort, daß die Empörung gegen England darum zum Ausbruch! gekommen ist, weil England im Interesse eines Dritten, im Falle Palästinas im Interesse der Juden, handelt, so sagt sich ,the man in the Street1, daß cs eigentlich überflüssig sei, die Knochen auch nur eines einzigen Engländers zu riskieren, wenn man nicht die Sicherheit hat, daß diese Opfer im englischen Inter* «sc unbedingt notwendig sind. Denn — und das ist das wesentliche an der ganzen An• ftlcgcnheit — in England ist das Vertrauen zu den Juden nicht unbedingt vorhanden. Das heißt, ״an hat sich im Laufe der Jahre überzeugt, daß die Juden wohl imstande sind, ihr Nationalheim aufzubauen (auch nach dieser Richtung haben noch vor wenigen Jahren ernste Zwei- , Id bestanden), aber man glaubt nicht, daß die Juden dessen auf die Dauer eingedenk sein werden, w׳cm sic die Möglichkeit j '״danken, in Palästina ein jüdisches Volkszcntrum zu errichten. 1 Rehmen wir mir ein Beispiel aus den letzten Tagen! Da gibt י fs die sogenannte ,Petitionsbewegung‘, welche von den Revi-!! sionisten leidenschaftlich in Szene gesetzt wird. Die Petition ds solche wird nicht besonders tragisch genommen, aber das tanze Drum und Dran ist Wasser auf die Mühle jener eng-; lischcri Kreise, die immer vor einer Vertrauens* ‘ יf Ii g k e i t g e g c n ii b c r d e n Juden g e w a r n t h a b e n. ״ie Juden in der Welt dürfen nicht vergessen, daß auch, ab- «eschen von Palästina, die englischen Sympathien, für das indische Vofk eine große Unterstützung ist. Durch derartige Aktionen, wie die Petition der Revisionisten und durch die ״״schiedencn jüdischen Demonstrationen in der ganzen Welt Kfgen England, läuft man jiidischerseits Gefahr, diese Syn>* pathien zu verscherzen. Noch besteht das Vertrauensverhältnis zwischen der englischen Regierung und den berufenen Vcrhetern der jüdischen Organisationen. Man versteht in Eng‘ 1״d auch sehr gut, daß man trotz dieses Vertrauensverhalt- '11«es an manchen Maßnahmen der englischen Regierung KritiK I nbt. Wenn aber in jüdischen Massenversammlungen Eng* :Und des ,Verrates‘ geziehen wird, und in Osteuropa 111 englischen Konsulaten von Juden die Scheiben ein geschlagen :"׳erden, so entsteht in England allmählich der Eindruck: daß ”, ^ch nicht verlohnt, allzusehr die jüdische Sache zu unterputzen. Dies sollte man in jüdischen Kreisen bedenken. Schlicö* "'h ist das Jüdische Nationallleim in den letzten Jahren ge• "aehsen und sind Zehntausende Juden nach Palästina gekom- "1”י. und das alles unter dem Schutze und, trotz aller Klagen, dank der Förderung durch die englische Verwaltung Pa- *aslinas,״ All (|a9 8ej zunächst ohne ein Wort der Kritik ״*״‘״י* |'K«ben. Beide Aeußcrungen, die des Journalisten und die de* p°l>t1kers (der ein erprobter Freund der jüdischen Sache ist), ״״dienen jedenfalls von den Juda! zur Kennte« genommen 111 werden. Iw״ <ךדן 4m CLaJ>%bS6^ 3)#ך*׳־**?» *■״״־׳ f-*־ . ( , i L! »״ ־ 1r» יי׳־יז׳ר*'׳! i.- 4J> V V ץ*י» , "*•י-* i,־* f**%f**%, ' Von Dr. I!oriix Biletlc I, Haifa In der 23. Sitzung der Mandatskommission (Juni 19331 wurde der Vertreter der Palästina-Regierung, der frühere Chef- Sekretär Young, von verschiedenen Koinmlssionsmitglicdcrit nach der Möglichkeit der Aiisicdlung von Juden und Arabern aus Wcst-Paliistina in Transjordanien gefragt. Mr. Young erklärte mit großem Nachdruck, daß die Ansiedlung von Juden in Transjordanicn nicht in Betracht käme. Als rechtliche Grund- Inge des Ein wanderungsverbotes wurde In den Verhandlungen der Kommission ein türkisches Gesetz erwähnt, durch das die Ansiedlung von Juden in Transjordanien ohne besondere Oenehmigung der Regierung verboten sei und cs wurde ferner auf die bekannte Regelung verwiesen, nach der die auf die jüdische I Icimstiitfc bezüglichen Bestimmungen des Palästina* Mandats in Transjordanieu nicht anzuwenden sind1). Das alte türkische Gesetz Ist eine Verordnung aus dein Jahre 1898, durch welche die Aiisicdlung von Juden in Palästina verboten wurde; jeder in Palästina eintreffende Jude erhielt nach dieser Bestimmung in der Uaf *istadt einen Schein, in dem ihm die Erlaubnis zum Aufenthalt lediglich für drei Mo• natc erteilt und die polizeiliche Vertreibung aus dem Lande nach Ablauf dieser Zeit n»gekündigt wurde3). Der Schein ist der in der Frühzeit des politischen Zionismus berühmt gewordene ״rote Zettel“. Schon zur Zeit der Herrschaft der Türkei über Palästina war d,ic Gültigkeit dieser Verordnung Zweifel• Die fremden Mächte bestritten auf Grund der bestellenden Haft. internationalen ,■Vereinbarungen das Recht der türkischen Re• gierung, ihren Staatsangehörigen den Eintritt nach Palästina zu verweigern*). Aber jeder Zweifel an der rechtlichen Bedcutungslosigkoit der Verordnung ist durch die spätere politische und rechtliche Entwicklung beseitigt worden. Mit der Balfour- Deklaration, in der die britische Regierung dem jüdischen Volk versprochen hatte, die größten Anstrengungen zu ninchcn, um die Schaffung eines jüdischen Nation,nlheims in Palästina zu erleichtern, ließ sich diese alte türkische Einwandmmgsverordnuitg, die der Zionismus als das Symbol einer judcnfcimilichen, mit jeder jüdischen Ziikunftschancc in Palästina unvereinbaren Ausnahmegesetzgebung bekämpft hatte, nicht vereinigen. Die Acnderting der politischen Zustände bedingte auch eine Aenderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Einwanderung. Am 26. August 1920 wurde eine neue Einwanderungsvcrordnung erlassen♦). Von einem Einwanderungsverbot für Juden war nunmehr natürlich nicht mehr die Rede. Die Einreise nach Palästina wurde vielmehr — ohne irgendeine nachteilige Sonderrcgeltmg für die Juden — von den Anordnungen des High Commissioiier abhängig gemacht, die ״entsprechend den Bedingimgen und Bedürfnissen des Landes“ erlassen werden sollten'׳). Durch die Verordnung wurde also neues Recht geschatfen, da die Ausnnhmcrcgcliing für die Juden beseitigt, außerdem aber die Regierung durch den Hinweis auf die ״Bcdin- Rungen des Landes“ zur Beachtung des in der Balfour-Dcklaratiou gegebenen Versprechens verpflichtet wurde. Das alte türkische Einwaiidcruiigsreclit, das einen völlig entgegengesetzten Inhalt hatte, war damit erledigt. Die Einyvanderiingsvcrordnting von 1920 galt für das ganze Mandatsgebiet Palästina, also für das Qcbict zu beiden Seiten des Jordan. Transjordanieu als ein besonderer rechtlicher Begriff existierte im Jahre 1929 noch nicht. Die Möglichkeit einer besonderen Rechtsstellung Transjordaniens wurde erst durch den Art. 25 des Palästina-Mandats geschaffen, in dem die Mandatarmacht die Ermächtigung erhielt, gewisse Best imnuingen des Mandats in Transjordanien nicht anzuwenden. Das Mandat ist entweder durch die Bestätigung des Völker• Bundes am 29.9.1922 oder nach einer anderen Ansicht mit dem Abschluß des Friedensvertrages von Lausanne am 24.7.1923 in Kraft getreten'). Jedenfalls konnte im Jahre 1929 die Sonder• rcgelimg für Tr.msjordanicn für den Geltungsbereich der palästi• ncnsischen Gesetze nicht in Betracht kommen. Auch die transjor• dänische Verfassung bestätigt die Richtigkeit dieser Auffassung. Sie hat im Art. 59 ausdrücklich ״alle gesetzgebenden Akte der seit dem 20. September 1918 in Transjordanien errichteten Autorität für die ganze Zeit und gegenwärtig all in voller Rechtskraft anerkannt“. Als die Einwanderungsverordnung von 1920 erging, war die am 1. Juli 1920 eingesetzte palästinensische Zivilrcgierting die einzige Autorität auch für Transjordanien. Das türkische Einwanderungsrecht würde übrigens, wie jedes Ausnahmegesetz dieser Art, klaren Vorschriften des Palästina-Mandates widersprechen, die auch für Transjordanien gelten. Soweit das Recht zur Niederlassung in Transjordanien luden versagt wird, die Angehörige eines Mitgliedsstaates des Völkerbundes sind, ist hier zunächst Art. 18 des Palästina- Mandates zu beachten. Diese Bestimmung gibt für Palästina den für das ganze Mandatssystein wichtigen Orundsatz der wirtschaftlichen Gleichberechtigung wieder: jeder Angehörige eines Völkerbundsstaates hat in bezug auf die Ausübung von Industrien oder anderen Berufen Anspruch auf dieselbe Behändhing wie die Angehörigen des Mandatarstaates oder irgend eines anderen fremden Staates. Die durch diese Bestimmung ge■ schützten Interessen fremder Staatsangehöriger umfassen auch das Recht zur Niederlassung fm Mandatsgebiet, das Im Art. 18 nicht ausdrücklich erwähnt ist. Wenn die Möglichkeit zur Aus- Übung eines Berufes gewährleistet wird, ist damit sinngemäß auch das Recht zur Niederlassung gegeben״). Diese Verpfliehtiing des Art. 18 ist gegenüber der Verwaltung Transjor• daniens besonders stark geschützt. Denn im Art. 25 des Palästina-Mandats, in dem der Mandntarmacht die Ermächtigung erteilt ist, gewisse Bestimmungen des Palästina-Mandats in Transjordanieu nicht nnzuwenden, ist ausdrücklich vorgeschrle* hen, daß Art. 18 keinesfalls durch die Verwaltung Transjordaniens verletzt werden dürfe. Demnach wäre ein Einwanderung»- verbot gegen irgendwelche Staatsangehörige von Mitglieds- Staaten des Völkerbundes nur zulässig, wenn es gleichmäßig gegen alle Angehörigen der Völkerbundstaaten ergehen würde. Ein solches umfassendes Einwanderungsverbot besteht nicht. Das Einwaitdcriingsvcrbot, das sich besonder» gegen die Juden richtet, ist aber, soweit davon Angehörige von Völkerbunds- Staaten betroffen werden, mit der Pflicht zu deren gleich- 1) Protokoll der 23. Sitzung der Mandatskommission (in fob gendern zitiert: P. 23), S. 98. י) Der Text der Verordnung fst mehrfach geändert wofden; letzte Fassung bei Young, Corps de droit ottoman, Bd. 2, S. 157. 3) S. Young, a. a.O., S. 156. «) Abgedruckt bd Bcntwich, Legislation of Palcstine, Bd. 1, S. 637. &) Art. 1 der Verordnung von 1920. ') Vgl. über diese Frage Stojanovsky, The Mandate for Palcstine, S. 33, Marcus, Palästina, ein werdender Staat, S.26f. י) Es ist auch in der Literatur anerkannt, daß die In den A-Mandalcn garantierte Gleichheit des Rechtes auf ״Ausübung von Industrien und Berufen“ auch den freien Zutritt zum Mandatsgebiet und die Niederlassung darin mit umfaßt, die mit einigen anderen Rechten wirtschaftlicher Betätigung ln den B-Mandaten noch besonders erwähnt sind. Vgl. van Rees, Les principe« g£n£raux du rigtrae des mandats, S. 131« mäßiger Behandlung unvereinbar. Dieser Widerspruch des Einwanderungsverbotes gegenüber Juden zum Art. 18 ist den Vcrtretern der Mandatarmneht wiederholt von Mitgliedern der Mandatskommission vorgehalten worden"). Die Vorschrift des Art. 18 gilt freilich unmittelbar mir für fremde Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten des Völkcrbundes, Insbesondere nicht für die palästinensischen Juden. Man wird aber grundsätzlich davon ,1usgchcn können, dal! in Mail* dafsgcbicten die eigenen Gebiets,ingchörigcn nicht weniger Rechte haben sollen als Angehörige fremder Staaten. Es Ist einer der wesentlichen Grundsätze des Mandatssystems, daß die Mandatsvcrwalluiig im Interesse der Mandatsgebiete geiiilirt werden soll1*). Mit diesem Grundsatz wäre es schlecht zu vereinbaren, wenn in den Mandatsgebieten die eigenen Staatsangehörigen eine mimicre Rechtsstellung erhielten als Fremde. Man hat daher in Konsequenz dieses Gedankens in den früher türkischen Mandatsgebieten die Privilegien, die Fremden durch die Kapitulation gewährt waren, mindestens für die Dauer der MamlatsvcrwaHungcn abgeschafft1"). Wenn demnach aus dem allgemeinen Charakter der Mandate die Folgcrung gezogen werden kann, daß in Mandatsgebieten Fremde nicht mehr Rechte haben sollen als Inländer, würde »11» Art. 18 des Palästina-Mandats 711 entnehmen sein, daß die darin den Angehörigen fremder Mächte gesicherten Rechte auch den Angehörigen des Mandatsgebietes selbst zustehen müssen■ Demnach würde sich auch für Palästinenser der Anspruch auf ungehinderten Zutritt zu allen Teilen des Mandatsgebiete», also auch zu Transjordanicn aus Art. 18 ergeben"). Noch du anderer Fumlamcntalsatz des Paläslina-Mandatet wird verletzt, wenn palästinensischen Juden die Einwanderung nach Transjordanieu verboten wird. Art. 15, Satz. 2 des Paläslina-Mandats verlangt, daß zwischen den Bewohnern Palästina» keinerlei unterschiedliche Behandlung wegen ihrer Nation (Rnce), Religion oder Sprache eingefülirt wird. Diese* Verbot der Benachteiligung von Staatsangehörigen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nation (Rasse) oder Religion ist auch in den anderen A-Mamlaten enthalten, also da allgemeiner Rcchtsgrundsatz der A-Mandate12). Auch dieser allgemeine Rechtsgedanke gehört zu den Bestimmungen, die durch ausdrückliche Vorschrift des Art. 25 des Paliistina-Mandats jeder Beeinträchtigung durch die Verwaltung Transjordaniens entzogen sind. Wenn die Regierung Juden, nur weil sie luden s! .d, die Einwanderung in Transjordanien verwehrt, ver* letzt sie diesen Fiindaincntahatz des Mandates, die Verpflicht• tung zur gleichberechtigten Behandlung der Nationen und R©• ligionen. Der Hinweis auf diesen Grundsatz zeigt zugleich den logfsehen Fehler des Arguments, daß die jüdische Einwanderung nach Transjordanien deshalb unzulässig wäre, weil die Bestimmutigen des Palästina-Mandats über die jüdische I leimstätte von der Anwendung in Transjordanicn ausgeschlossen wären. Nicht die Sonderhcstimmungcn des Palästina-Mandats zugunsten der Juden sind gegen das transjordanischc Einwanderungsverbot anzufiihren, sondern das allgemeine Gebot der einfachen Gleichberechtigung, das mit den Sonderhcstimmungcn des Palästina-Mandats nichts zu tun hat, dessen Anwendung aber auch für Transjordanicn ausdrücklich vorgeschrieben ist. Soweit die Rechtsstellung der Angehörigen des Mandatsgebiete» gegenüber dem Einwamferungsverbot geltend gemacht wird, ist — um einem möglichen Einwand zu begegnen — darauf zu verweisen, daß Transjordanien nach wie vor Teil des Mandatsgebietes Palästina ist, die Bewohner westlich und östlich des Jordan also Angehörige desselben Mandatsgebietes sind. Transjordanicn ist nicht etwa durch die Einrichtung der Sondervcrwaltung vom Mandatsgebiet Palästina abgetrennt worden'9). Eine Abtrennung von Teilen des Mandatsgebietes Ist auch durch Art. 5 des Palästina-Mandats veriaoten. In die- •er Bestimmung wird der Mandatar besonders für die Unveriehrthrit des palästinensischen Gebietes verantwortlich gemacht. De Verbindlichkeit der hier angeführten Bestimmungen des Mandats auch für die innere Gesetzgebung Transjordaniens ergibt sich aus dem Vertrage zwischen Großbritannien und Transjordanien und aus der transjordanischen Verfassung. Im Vertrage (Art. 4) hat sich der Emir von Transjordanien verpflichtet, ״daß keine Gesetze, Befehle oder Verordnungen fn Transjordanicn angenommen oder erlassen werden sollen, die die volle Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und Verantwortungen Seiner Britischen Majestät in bezug auf das Getrict von Transjordanicn mindern könnten“, und in Ausführung dieser Verpflichtung ist die Befugnis der gesetzgebenden Vcr- Sammlung Transjordaniens zum Erlaß von Gesetzen im Art. 36 der Verfassung dadurch beschränkt, daß sie Gesetze nur ״vorbehältlich der vertragsverpflichtungen Seiner Hoheit des Emirs“ erlassen kann. Die Bestimmungen des Palästina-Mandats, soweit sie nicht ausdrücklich für Transjordanicn ausgeschlossen sind, gehören in erster Linie zu den internationalen Vcrpfiich* tungen Englands, die nach den zitierten Sätzen auch von def transjordanischen Gesetzgebung und Verwaltung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Ein Einwanderungsverbot für Juden verstößt also nicht nur gegen das Mandat, sondern auch gegen den Vertrag zwischen Transjordanicn und England und gegen die transjordanischc Verfassung. Aus dieser Prüfung der Rechtslage dürfte sich deutlieh ergeben, daß jede Maßregel im Sinne eines solchen Ein* wanderungsverbotes gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der beteiligten Regierungen und gegen das innere trän»• ordanisehe Gesetz verstößt, also rechtsungültig ist. Ein engischer High Commissioiier, Sir John Chancellor, hat bereits einmal vor’der Mandatskommission zugegeben, daß die Juden aus Transjordanicn ״rechtlich nicht ausgeschlossen werden könnten1״*). Wenn jetzt hei der letzten Sitzung der Mandatskommisslon, Mr. Young, namens der Palästina-Regierung den Ausschluß der Juden aus Transjordanicn mit großer Entschicdcnhcit billigte und verteidigte, wird die Frage an die Mandatarmacht gestattet sein, wie sie diese Haltung mit der klaren und von ihren früheren Repräsentanten schon einmal anerkannten Rechtslage vereinigen will. •) Zuletzt von van Rees, P. 23, S. 99, vorher von vaa Rees und Rappard, P. 15 (Juli 192*3), S. 100. ») Vgl. van Rees, Les principcs g<5ndraux du r^gime de« mandats, S. 192. «) Palästina-Mandat Art- 8, Syrisches Mandat Art. 5. 11) Diese natürliche Folgerung zugunsten der Angehörigem des Mandatsgebietes aus dem Orundsatz der wirtschaftlichen Gleichberechtigung kommt auch in dem Memorandum von van Rees über die Aufhebung des Irak-Mandates, P. 19, S. 173, zum Ausdruck. »») Mandat für Syrien, Art. 8, Satz 2, früherer Irak-Ver« trag, Art. 3. 1») Nähere Erörterung dieser Frage bei Blleski, Die Ent* Wicklung der Mandatsgebiete zur Unabhängigkeit, Zeltschr. f. öffentl. Recht, Bd. 13, S. 54. »*) P. 15, S. 100.