Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 39 (1934)
- Issue
- Heft 10 (2.2.1934)
- Date
- 1934-02-02
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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I f Seite 4 jüdische Rundschau Nr* 10, 2. H. 1934 Der Titel: ״Rechtsanwalt a. D. ft I>cm in II, seit I<)1 <> zugclasscneii Rechtsanwalt B, v,11nte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen nicht• arischer Abstammung ent/ogen. I r be/ckimete sich in der Folge/eit als: 1״• r ii 11 e r e r Rechts a 11 w a I i“. oder ״v o r in. R c c 111 s a 11 w a 1t“, oder ״R e c 111 s a n w a 11 a. IX“ Der Vor• *!;*11ף..}*er Anwaltskaininer vertrat die Auffassung, daß diese Titelfiihrimg u 11 z ul äs s i g sei, uml 'kündigte bei Fortführuiip des litels mit den Zusätzen Maßnahmen durch die I olizei und einen Bericht au den Justizminister an, Rechtsanwalt ü. wies den Vorstand «1er Auwnttsk;immer daraut hin, dall die Fortiühning des Titels mit ,einem Zusatz zulässig sei, und nahm auf die zu der Frage ergangenen friihereu Cjcrichtscntselniile Ikvug, Der Vorstand der Änwaltskammer vcratilallte mmmelir die Beschlagnahme von Briefbogen und sonstigen Drucksachen durch die Polizei. Gleichzeitig erstattete der Vorstand der Äiiwaltskammer Anzeige hei «fer Staatsanwaltschaft wegen Ucbcrtrotimg des 8 360 Ziff. 8 StrOB. Das Amtsgericht in 11. verurteilte B. zu einer Geldstrafe von 51) RM. und zur Tragung der Kosten. Das Gericht bcgründete _ sein Urteil im wesentlichen damit, dafl In bezug nur die 1 itell'iihruug der als Niehtarier gebischte Rechtsanwalt einem ein engerichtlieh ausgeschlossenen Anwalt gleichzustdlen sei, utul dieser mache sicli nach anerkannter Rechtsprechung durch Fortführung des Titels strafbar. Der Angeklagte legte hiergegen Revision ein und hegründete diese damit, daß er nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein Beamter, der auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des BerufsbcamtenUtms entlassen sei. Dessen Befugnis zur Fortführung seiner bisherigen Amtsbezeichnung sei aber unbestritten. Ferner wurde darauf hingewiesen, daß der Angeklagte durch die Zusätze zu seinem bisherigen Titel hinreichend zu erkennen gegeben habe, dal) er nicht mehr Hüter des Rechtes sei. Vom Ehrenstandpunkt aus sei das angefochtcne Urteil für ihn untragbar. Das O b e r I a n d c s g e r i c h t in C. hat den Angeklagten fr ei gc s pr oc h cn. In den Urteilsgriindcn wird unter anderen! ausgeführt: ״Die Fr:1gc, ob der Gesetzgeber hinsichtlich des Gebrauchs des Titels die niciilarischen Richter uml die nichtariscben Rcchtsunwiillc verschieden hat helinndcln «vollen, ist zu verneinen. Sowohl Richter wie Ret-hunmvälte sind am der gleichen Vorbildung hervorgegangen, sic arbeiten auf gleicher Ebene, wenn auch von versehiedenen Standpunkten aus, an der lebendigen Gestaltung des Rechts und holicn deshalb siet» eine in den wesentlichen Riehtungvn gleiche Wcribcincssung erfahren. Darum ist der Schluß zwingend, dali so wenig der mcliiarisohe und als solcher in den Ruhestand versetzte Richter in Ansehung der Wcitcrfübnmg des Titels einem ehrengerichtlich entlassenen Richter glcichgcsctzt worden ist, am h der nichtiirische Anwalt, dessen Zulassung wegen dieser Eigenschaft znriickgcnoinmcn ist, nicht als rhrengeriehtlich au-gcschlossen angesehen werden dt»{. ... Nun liegt der hier zur Ent- .Scheidung stehende Fall allerdings ander» als der vom Gesetz wohl als Regel gedachte, in welchem sieh der nichlarisehe und nicht mehr ziigclnssene Re« lilmnwiill einfach zur Ruhe nelzt, wie dies der «USscheidende Deamic zu tun pflegt, liier hat der Angeklagte an dem Orte seiner bisherigen Zulassung weiterhin gewerbsmäßig fremde Rccht.sangclcgenhcilen besorgt. Das Empfinden sagt, daß die Weiterführung des Titels I<«rlilsanwull unter diesen Umständen nicht ganz in der Ordnung ist und mit den Gcsctzesahsichtcn aut Ausschaltung der niehtarisehen Anwälte nicht ganz im Einklang steht. Es fragt sich, ob dieser besondere, hinzutretende Umstand irgendwie eine Strafbarkeit des Angeklagten begründet. In erster Linie ist zu fragen, ob das Gesetz die Fortführung des Titels nur demjenigen Rechtsanwalt, der sieh wirklich zur Ruhe setzt, hat gestatten wollen, ob also einem ehemaligen Anwalt, der »1j Mandatar weiter arbeitet, der Titel Rechtsanwalt a. D. vom Gesetz nlx-rkannt ist. Diese Frage, muß verneint werden, I)ic klare Erkcmibiirkcit seines dahingehenden Gcsetzcswiilcns fehlt, und das Gericht muß, wie schon ausgeführt, davon abschcn, seinerseits das Gesetz zu ergänzen. ,. Die Anfechtungsfrist bei Mischehen Der Beschluß des Kammergericht?. wonach eine allgemeine Anfechtbarkeit von Mischehen zwischen Ariern und Nichtaricrn mit Rücksicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr besteht, wird jetzt in seinem maßgebenden Teil in der ״Deutschen Justiz“ veröffentlicht, ln diesem Beschluß (30 W 9806/33) geht das Koinmcrgcriclvt davon aus, daß der arische Ehegatte, der die Anfechtbarkeit seiner Elte mit einer Jüdin geltend macht, spätestens mit der Veröffentliclutng der dritten Durchführungsverordnung zum Beamtengesetz über die rassenmäßigre Bedeutung einer Mischehe orientiert gewesen sei. Er habe also spätestens am 7. Mai 1933 von dieser Bedeutung Kenntnis gehabt; von diesem Zeitpunkt an rechne also die sechsmonatige Vcrjährungsfrist des Paragraphen 1339 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Innerhalb dieser Frist, bis zum 7. November, sei aber die Klage nicht erhoben worden, so daß die Möglichkeit der Anfechtung nicht mehr bestehe, Landgerichtsdirektor Dr. Cmissendorf aus dem Preußisehen Justizministerium, der jetzt diese Entscheidung in der ״Deutschen Justiz.“ bespricht, billigt grundsätzlich das Ergebuis der Entscheidung. Er vertritt jedoch den Standpunkt, daß der Laut der Frist schon um den 1. April, nach dem Boykott- Tage, begonnen habe, denn damals sei schon die allgemeine Bedeutung der Rassenfrage bekannt geworden. Der jüdische Konfektionär ל yri־; JL« wlkr %0 bei Auswanderung von Nichtariern Die Stellungnahme von Reichsünanzhol und Reichslinanzminister Während des letzten Jahres haben die Behörden der Reichsthian/verwaitiing mehrfach die Frage prüfen müssen, ob die Aufgabe des inläiidisdicn Wohnsitzes durch einen N i e 111 a r i e r in deutschem I ntcresse liegt oder aus Volks* wirtschaftlich gerechtfertigten Gründen erfolgt. Diese Erörtc* rtmg ist deshalb von Bedeutung, weil im Falle■ der Bejahung eines deutschen Interesses eine Befreiung von der Reic 11 sfl uchtsteu er nach 8 2, Nr. 3 der Rcicfisflucht- Steuer-Verordnung vom 8, Dezember 1931 erfolgen müßte. III ״Deuhdistfimmlßcn Auswanderern steuerlich gleicbßcstelU" Jetzt wird zum erstenmal ein Fall bekannt, der dem R c i c 11 s f i tt a 11 z in i it i s t e r i u in zur Stellungnahme vorgelegen hat und vom höchsten Steucrgcrkht, dem Reichsfinanzhof in München, entschieden worden ist. Sowohl die höchste Verwnltungslnstanz wie auch da» höchste Steuer gericht kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß eine Entscheidung, ob eine Auswanderung eines Nichtariers im deutschen Interesse liegt oder volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, ebenso wie bei Deutschstäminigen, nur von Fall zu Fall getroffen werden kann, und daß die Bestimmungen der Reichsfluchtsteuer-Vcrordimng auf Nichtarier ohne Einschränkung nimiwcnden sind (Urt. des RFH. v. 20. Dezember Brill — 111 A. 353/33). Die Entscheidung, die dla volkswirtschaftliche Bedeutung des Attswanderungsptoblcms in den Vordergrund stellt, befaßt sich, wie ausdrücklich hervorgehoben werden muß, allein mit der der R ei c h s f I uc htsteu er, also der steuerlichen Abgäbe wirtschaftlich starker Auswanderer. Ein ganz anderer Fragenkomplex, der hier nicht zur Erörterung steht, ist der des Vermögenstransfer8, besonders desjenigen nach Palästina; hierfür gelten nach wie vor die in dem Rund erlaß des krichswirtschaftsminlsters vom August 1933 aufgestelltcn Grundsätze. Bei dem neuen, für alle Auswanderer richtunggebenden Urteil über die Reichsfluchtsteucr geht es um folgenden Tatbestand: Ein Rechtsanwalt, der als Niehtarier seinen Beruf hat anfgeben müssen, wanderte im Juni 1933 nach England aus, um dort zu studieren und Vertretungen deutscher Firmen zu übernehmen. Er stand im 32. Lebensjahr und besaß hei seiner Ausreise ein Kapitalvermögen von fit090 Mark. Er heanspruelite Befreiung von der Reichsfluchtsteucr mit der Begründung, er könne kein Auskommen in Deutschland mehr finden. Die von ihm geplante Vertretertätigkeit komme der deutschen Ausfuhr zugute, im übrigen herrsche heute in Deutschland die Auffassung, daß die Auswanderung von Nichtariern im deutschen Interesse liege. Der Reichsfinanzmfnister, der auf Ersuchen des Reichsfinanzhofs dem Verfahren wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung beigetreten ist, hat dazu folgende Stellung eingenommen: «tclluiig in der TG-ruf.in-01 >«1««:r der Nirhnricr »«•in zu einer nllgrnirihi•!! 1 'n i ■,n■ II«inj.; vnn «Irr H hei der Abwanderung .««delirr l'er ,״nen. Ehe«so wie Schluß «lei Weltkrieg«■» die vielen Berufsoffiziere, He.imu:״ »ueh Angehörige fieier Berufe umn eilen mußiin, kan« ,, auch den Ni« htariern zugeniuu-t werden, zumal cjic«e U'msti■!״׳'.'' ilen unter die Rcirhsfluclit'. «euer ■Verordnung fallenden l’er;011«! dnicl ihre Vermögenslage rcgchnii l־.i(V erleichtert wird. Nach den A#" ftihrungcn rk•» Keirhsjiijtizknininitsars Dr. Frank auf dem Parteitag ehr NSDAP. 1933 — ״Juri»ti«cl,c!!(.•fischrift‘• 30/39 S. 2091 — ist es der Wunsch der Kcieli,instant, fearzuat־liedaß im Rühmen der dcuts«her! Ges!•ttc der in Deiitsrhloml!eher.׳*’ Jude ungehindert seinem Gewerbe nailigehcn kann. Er geni«£, den ,Schutz der Ceictic, wie die andern I) *fhen, sofern er •ich dieses Schul re! «tu. , wiirdierweist. Maßnahmen der Reirhsrcgirrung, durch die Xich; »riet gezwungen werden, nti-Jiuwiindcrn, h« dt hvn nicht. Wenn!>*, ein Nichtarier den Wunsch hat. seinen Wohnsitz inj Ausland n verlegen, soll er nicht, daran gehindert werden. Ein deutsch!. In 11 rf HC n n der Auswanderung wird im * 11 g e. meinen zu verneinen sein. I)11ß der Niehtarier im .\u»;a-4 seine Pflichten gogeniilicr Dculschland erfüllen und niehts Um was den deuttrhen Intercs-en widerspricht, muß von jedem Aimnj! tlermlen als »e llw verbindlich crwnrtvt werden. Mit der Alnv 1!1׳!fru., von Personen, di«! den Desiiininungcn der Hr-i<׳h■יUm 111-.1! nung unterliegen, ist eine Schwächung der Steuerkrnft des RV],|,(1 der Länder und der Gemeinden verbunden. Diese Srhwii« 11ur,g 0• streckt sieh nicht nur auf die Besitz- und VcrkchrsMcuern, y.nd!m *in wirkt »feil durch den Fortfall der Kaufkraft des Ahgewnnderta auch auf die Verbräm Iwtciiern au». Die Abwanderung trägt!ן![", «lern zur Erhöhung der Arhei!«l<«.i״keir bei. Sehr wesentlich 11• ferner der Schaden, der bei der Abwanderung durch den Kapi׳«!. nhrtig der Allgemeinheit zugefiigt «viril, F» ist daher «•rforderlich, einß die Ahwamlerndrn, die ihr Vermögen unter dem Sehmze 4, Deutsrhen Reiche« rrwrrhrn konnten, zu einer letzten großen Ahg«!» herangezogen werden. Befreiung vnn dieser Steuer ist nur 1!״ Gründen de» Getneinrvolile« uml nicht aus Gründen möglich, «fit ״ der Person des Abwarvlermlen liegen. Soweit ׳sirh bei der Diwh■ ftihrung tler Rri«-h»fhtehl«l(11׳cr-Verordnung Härten ergehen. wrr׳K״, solche bereit» auf Grund des Rtmderlasees vom 20. Juü 1933 - S 1915 A — 215 lf — nach Möglichkeit gemildert ..." Das Cru fachten des Relchsftnanzmfnlstcrs Er geht zunächst von der Prüfung der Frage aus, was unter deutschem Interesse im Sinne der Reichsfluchisteucr-Vei'ordnung nt versieben sei, und erläutert diesen Begriff dahin: ein deutsches Interesse liege nur dann vor, wenn im Ausland eine planmäßige, hierauf gerichtete Tätigkeit ausgeführt werde, Diese Tätigkeit müsse sich soweit überselten lassen, daß ein Urteil, oh sie den allgemeinen deutschen Interessen förderlich sein wird, tatsächlich gewonnen werden könne. Auch müsse eine Gewähr dafür bestehen, daß der Abwandernde in der Lage sei, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben. —׳ Deutsches Interesse war nach der amtlichen Begründting zum Entwurf des Steuerfluchtgesctzea von 1918 z. B. dann nnnmehrnen, wenn Auswanderer nach dem Kriege an dem Wiederaufbau des deutschen Ueherseehandels mitarbeiteten; ferner nach einer Entscheidung des RFH. bc! dem Filialleiter einer deutschen Firma im Ausland. Das Kernstück der Stellungnahme des Reichsfinanzministers, das die Auswanderung der Niehtarier behandelt, lautet: ״Die von der Roiehsregierung seit dem 30. Januar 1633 zuunfjun-ten der Niehtarier getroffenen Maßnahmen waren durch die politische Tage bedingt und haben den Zweck, den überragenden Einfluß, den die Niehtarier seit Beendigung des WcUkriegc* nicht nur auf die Leitung von Behörden, sondern auch in der Wirtschaft hatten,* zu beseitigen. Die dadurch erforderlich gewordene Um- Grundsatz: Steuergerechtigkeit und Sieuerglefthhett Diese Stellungnahme des Reiclisfinan/ministers macht sich auch der R c i c 1! s f i n a tt z 1t o f zu eigen. Er geht davon aus, daß «Jas Schwergewicht der Reiehsfluchtsteiier-Verordnuni: aal finanziellem Gebiete liegt, die das Alnvamlern wohlhabende Steuerzahler verhüten wolle. Dieser Zweck würde aber ver• eifeit werden, wenn in die Handhabung der Verordnung Ot• sichtspunkte gebracht würde«, die bet folgerichtiger Durchfiilirung zu einem dem Reichshaushalt abträglichen Ergebnis führen würden. Würde man auch dein reichsten Nichtarier die Möglichkeit eröffnen, ohne Rechtsnachteil dem Druck der deutschen Stcuergesctze entgelten zu können, so würde damit ein Zustand geschaffen, der mit der Ford erua; steuerlicher Gerechtigkeit und Gleichmäfiij keit schlechthin unvereinbar wäre. Ohne auf andere » steuerliche Fragen cinzugchcn, hebt der Rcichsfmanzhot h• vor, daß die R a s s c z u g e 11 ö r i g k e i t eines Steucrpftt• tigen bei der Erörterung der Ruchmiuchisteuer keine Roll! spielen dürfe, und die Frage, ob die Auswanderung eis« Nichtariers im deutschen Interesse liege, nur von Fall r; Fall, wie bet jedem deutschstämmigcn Steuerpflichtigen, ent■ schieden werden könne. Bei dem vorliegenden Falle des aus Deutschland ausge• wanilertcn niehtarisehen Anwalts können vofkswirtschattM gerechtfertigte Gründe nicht anerkannt werden. Seine Platt« über die durchaus erwünschte Förderung tler deutschen Aue fuhr seien vorläufig noch völlig unbestimmt gewesen. Die Betätigung im Ausland berühre jedoch überhaupt nicht die deutsche Volkswirtschaft, sondern mir persönliche Interessen. Wenn sich der Anwalt mich nicht in seinem früheren Beruf« in Deutschland betätigen könne, so stünde ihm doch bei seinem Lebensalter und bei seinem nicht unbeträchtlich«« Vermögen der Weg der Umstellung auf einen anderen Beruf offen, wie dies nach anderen umwl■ zettden Ereignissen zahlreiche Berufsoffiziere und Beamte gleichfalls tun mußten. Eine Befreiung von der ReichsflucM• Steuer könne deshalb nicht in Frage kommen. Kp. Jude" als Beleidigung Die Arlos oroff-Mordaffaire Aus Kreisen der Bekleidungs-Industrie wird uns zu der in Nr. 5 vom 16. Januar veröffentlichten Meldung über die Gründüng _cines arischen Konfektionsverbandes geschrieben: Die neu gegründete Arbeitsgemeinschaft deutscharischer Fabrikanten der Bekleidungs-Industrie E. V. (״Adefa“) sicht nach Ausführungen, die auf der ersten Ausstellung des Verbandes gemacht worden sind, u. a. ihre Aufgabe darin, ״daß bald von einer deutschen Konfektion gesprochen werden kamt, die im Auslände als Zeichen für deutsche Arbeit, deutsches geistiges und handwerkliches Gut ZU gelten hat“. Vielleicht darf kaum ein deutscher Wirtschaftszweig bereits in der Erfüllung dieser Aufgabe so viel Erfolg für sich buchen, wie das deutsche Konfektionsgcvverhe, an dessen Entwicklung ja in hohem Maße Nichtarier beteiligt sind. Die Tatsache der Export!)estiindigkeit deutscher Bekleidung ist zweifellos itt erster Linie auf die hochwertige Qualität der deutschen Konfektion, an der, wie matt feststellen darf, nicht hur jüdische Unternehmer, sondern ein großer Teil des jüdischen mittelständischen Handwerks beteiligt sind, zuriickziifiihrcn. Versuche, das am Hausvogteiplatz beheimatete Gewerbe in England oder in anderen Ländern durch dort heimische Unternehmer zu ersetzen, kann man im großen und ganzen als fehlgeschlagcn bezeichnen. Zu diesem Erfolg haben auch jüdische Kaufleute beigetrngeii, wobei z. T. psychologische Momente zu beachten sind. Zwischen dem deutschen Konfektionär lind seinen Auslamlsabnehmern hat sich ln jahrzehntelanger Zusammenarbeit ein Vertrauensverhältnis herausgebildet, das ja überhaupt einen Grundzug des Geschäftsverkehrs in der Konfektion bildet. Infolgedessen ist dem deutschen Verkäufer stets die Kundentreue (gewahrt worden. Darüber hinaus hat der deutsche Konfektionär bei seinen Geschäftsreisen ins Ausland im freund- Ueber die Frage, ob das Wort ״J u d e“ unter bestimmten Umständen eine Beleidigung sein kann, bat das Amtsgericht Schwcinfurt laut ״Frankfurter Zeitung" vom 30. 1. eine interessante Entscheidung gefällt. Ein Schweinfurter Rechtsanwalt hatte gegen eitlen Zollobersekretär Strafantrag wegen Beleidigung gestellt, weil der letztere den Umschlag eines Schreibens an «len Rechtsanwalt mit der Adresse ״an die Juden, die Herren Rechtsanwälte" versehen hatte.' Gegen einen Strafbefehl in Höhe von 50 Mark hatte der Beklagte Einspruch erhoben. Der Verteidiger des Angeklagten stellte die Frage: ״Kann man einem langjährigen Nationalsozialisten eine Beleidigung unterschieben, wenn er die vorgenannte Form gewählt hat?" Das Gericht verhängte eine Geldstrafe von 25 Mark mit der Begründung, daß das Wort ״Jude“ zunächst an und für sich keine Beleidigung darstelle. Eine Beleidigung sei aber dann gegeben, wenn mit dein Gebrauch dieses Wortes die Absicht der Beleidigung erkenntlich sei. Weiterhin heißt es in der Begründung, daß, solange Juden als Rechtsanwälte zugelassen sind, jüdische Rechtsanwälte als bei Gericht tätige Personen einen erhöhten Ehrenschutz genießen. Die ״Textil-Woc he" vom 26. Januar enthält Mittelhingen über die Herstellung des ״Fcstnnzit g8 der Deutsehen Arbeitsfront“, worin mitgeteilt wird, daß der Festanzug nur deutsche Arbeit sein darf. Es heißt dann weiter; ״Die 1 Icrstelluugsgenehmigung erhält jede arische Finna, jedoch schließt diese Genehmigung nicht die An* fcrtiguiig von Dienstbekk'idung aus Trikot, Tuchen und Gabardine für SA., SS. und PO. und Amtswalter mit ein." — In Anbetracht der eigenartigen Verschlungcnheit auf dem Gebiete der Wirtschaft wäre zu wünschen, daß Von dieser großen Industrie nicht grundsätzlich nichtarische Firmen, deren Gesclialtsfülirung darunter beträchtlich leiden könnte, ausgeschlossen werden. schaftlichen Gespräch unwahren Darstellungen über deutsche Verhältnisse die Spitze abbrechen können. Wie die Zeitungen mittellcn, erscheint demnächst ein Buch des preußischen Ministerpräsidenten Hermann Gö ring ,,Aufbruch einer Nation", in dem u, a. auch die Juden• trage behandelt wird- - Die mysteriösen arabischen Zeugen Zu der im letzten Bericht über die UntersiicluirifFvcrl«^• lung im Mordprozeß Arlosoroff gemeldeten Beschuldigt!"״ zweier Araber, die seihst gestanden haben sollen, da Mord an Arlosorotf begangen zu haben, erhalten wir!•י Palästina eine weitere Darstellung, aus der wir — mit ״!ג® Vorbehalt — folgendes entnehmen: 4 Es handelt sich um zwei Araber Abdul Medschid«״“ Issa Dar wisch, die unter der Anklage eines im November 1933 an einem Araber in der Gegend bei LttdJ beg*״| genen Mordes int Gefängnis sitzen. Ein dritter Gelang"11; Insasse, der Araber Subchi, erzählte eines Tages der 1מ!01י diese beiden hätten ilrni gesagt, daß sie an dem krittsen״ Tage (16. Juni) am Strand von Tcl-Awiw spazieren und einen Mann mit einer Frau erblickten; sie halten den Mann um Angabe der Zeit gebeten. Der Betreifende m widerte, er könne im Finstern nicht auf die Öhr selten, wor» Medschid die elektrische Taschenlampe gehoben habe, ihm zu leuchten. Im seihen Moment habe er in der fw seines Begleiters Issa einen Revolver erblickt. Issa Dar"ls״ habe beabsichtigt, durch den Revolver den Mann zu ' schrecken und zur Flucht zu veranlassen, um sich dann,“ Frau zu bemächtigen. Als der Mann aber nicht floh, so 1 ‘ nichts anderes übrig geblieben, als ihn zu erschießen. Von der Polizei befragt, bestätigte Abdul Mc schid diesen Bericht. Die Vernehmung dauerte zehn DG und die beiden Araber verwickelten sich in Widersprü1״’ bei einem weiteren Verhör der Polizei gaben sie sch ,w1'1‘ nn, daß Rosenblatt, Stawsky und S tt bc 11 i, 1״e ׳' den beiden zusammen im Gefängnis waren, Abdul M«'d>" unter Verheißung einer großen Geldsumme ',«:ran ' hätten, sich seihst d«A Mordes an Arlosorofi zu bezichtig! da er ja ohnedies bereits eines Mordes überfährt sei. , Man wird, bevor mau sich itt dieser Sache c'.n, '״oje bilden kann. <Jie weiteren Nachrichten insbesondere über Stellungnahme der Polizei und der Staatsanwaltschalt warten müssen. J