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Jüdische Rundschau · 1934-01-30 · Heft 9 (30.1.1934) · page 3

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
39 (1934)
Issue
Heft 9 (30.1.1934)
Date
1934-01-30
Page
– (sequence 3)
Language
German
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30,1.1934 ,9 •זא jüdische Rundschau Seite 3 1 ,chon Her. polltlr ׳:»serj y vereert lassen Mm Ein Pr02cö in Kairo weöcn der Judenfrage Ej״e Reihe deutscher Zeitungen berichtete in den letzten ו-."" über einen Prozeß, der vor dem gemischten Oe- 1 ־!,Hliof in Kairo stattgefunden hat und die Juden fr,שסו ז n Gegenstand hatte. Es handelte sich um die Klarte eines S,beamten namens Umberto J a b 5 s gegen den Präsidenten ן)cutsclicn Klubs in Kairo, Herrn von M eeteren, worin *r Kliipcr wegen einer von diesem Deutschen Klub heraus- .׳rebenen Broschüre über die J ud e n f r a g e Scha- K״cr«atz wegen ״moralischer Schädigung“ verlangte. Der Klä* ‘:״f maclite geilend, dal! durch diese Broschüre, die eine ״üble s'ichrcik'“ gegen alle Juden darstelle, auch er selbst a I s J 11 d e ,tזc 11 äd igt sei und forderte daher — entsprechend den Lggciio! I’rozcflsittcii — einen Schadenersatz von 101 ägypt. ״iJjni, Anscheinend sollte dieser Prozeß den Anlaß zu einer Linsion der Jiidcnfrage vor dem Gericht bieten. Es wird ^richtet, daß die sogenannte ״Weltliga zur Bekämpfung des inWmitisniu?״, eine völlig unlegiiimiertc Organisation und pri- (,tf Gründung einzelner französischer und englischer Juden, ,,;,,sCn Prozeß veranlaßt hat. Ganz abgesehen von der Frage, ji, eine Gerichts-Sensation — und ausgerechnet in Kairo —!<;׳ richtige ■Art zur Diskussion der Judenfrage ist, liegt es J der Band, daß nach allgemeinen juristischen Prinzipien das jvnMcm der A k t i v 1 c g i t i m a t i o n des Klägers in ,״‘״cm solchen Falle überaus strittig sein muß. Es ging nw ,Uh n der ü? ar ist stina“ namit Ara* ־Utigsaller T.aml unter t na di <t der kiwiin- Der f ü 11 - 1 rn (• n «, da 5 dienrn d, die nähr .£> du eiz in n ge׳ (was muß Sstina , die dem ftpfe• ihrer Diese und t c n; und , Fs seine uns ypen, (stina usge- : das b en den nnen, liictir wie awi־:• trübt )11«! I mit euten vier eine!liehe f an. Frei• 10rd-!uere iblio־ 1annifrau ihren che״ frei- 11t cf, Joth* 1 i״ Jnde atn tribc־ r auch zmiädist vor allem um diese formelle Frage; der Anwalt des Klägers berief sich auf einen Präzedenzfall, der in [:!(iiml zur Zeit König Georg II. (1727—1760) vorgekommen .fj, wo ein Gerichtshof anläßlich einer üblen Nachrede gegen- ״h'-r den Juden einem einzelnen Juden das Kla gerecht zu ge- (,;![jgt habe. Mit Recht hebt der Berichterstatter der Ion- J'nncr ״Times“ hervor, daß im Falle der Anerkennung der Legi- ,jniation des Klägers mul seines Obsieg ens jeder einzelne Jude das Recht gehabt hätte, von Herrn von H f e t c r e n dieselbe Summe wie J a bi s zu fordem! Schon ans dieser Ueberiegung folgt die Absurdität des pinrm Klagcverfalircns. Der Berit Iitsliof, der aus einem Engländer, einem Italiener md einem Acgypter bestand, hat die Klage des Herrn Jabis jhgewie sen. Das war sicherlich eine korrekte Form der Erkfcting dieser Angelegenheit. Wenn jedoch in der deutschen Presse davon die Rede ist, daß diese Entscheidung in dem Kairoer Prozeß eine ״vernichtende Niederlage des Weltjuden* Pas“ datstclle, so sei nochmals darauf hingewiesen, daß die Veranstalter dieses Prozesses keineswegs mit irgendwelchen!-stanzen des Wcltjudcntums in Zusammenhang stehen und jejtnfalls das deutsche Judentum an ihrer Aktion nicht das go nngste Interesse hatte. Die Kommentare der deutschen Presse sind zum Teil überb< scharf. So 2. B. schrieb ein so großes Blatt wie der ״Dort- Bundcr Generalanzeiger“ am 26. d. M.: ״IVuhl seilen ist eine großspurig aufgezogene Grcucthetze Fijüihrr ver-arkf wie in diesem Prozeß. und wohl noch nie sind (injüdis h-m,1r,\istis(‘hcn Grcuclhelzer gründlicher in ihrem eigenen K״t cMirkt, Die Weisen von Zion mögen sich nun am Grabe ihrer Väter versammeln und darüber nachdenkcn, daß Wie Zeit (I! Rnhlens und Schache ms vorüber ist. Dieser Prozeß hat jeden- 1111! nii'ht dazu beigetragen, ihnen neue Sympathien zu erwerben, .«׳lern er war in seinem ganzen Verlauf dazu angetan, der Welt <!־׳׳ Au«n zu ölfncn über das wahre Gesicht des internationalen ]allen.“ Vir de iits c h e n Juden wünschen, daß die unerläßliche Aunptaclic über die Judenfrage an anderem Ort und in andemn Geist geführt werde. ^״־״sr Offs |ןןן I La i I 1 i# 4*41 4 h,M 8-/4 W . * ■■? ך-■״*•!! ן* ,ע1^ג f***\ דלי J 4i ..'J f וידיו"!!ל*י"^ י f*<**'| , ^יייי/ *! וו **r*fi1 ISSI Die Rassenkunde In der Schule Bim ״H amburger Fremdenblatt“ wird vom Aufklärungsanit für Rassefragen Hamburg geschrieben: ״In der Erkenntnis, daß cs im nationalsozialistischen Staat *; hrigste Aufg,1|1c dos Schulunterrichts ist, dem älteren Kinde die (siindl״;.! n der neuen Weltanschauung in eindringlichster Weise r..i1t!whmg(׳n, hat die Hamburgisrhe I.andcsuntcrriclitsbcliördc fiir 6־׳ ersten Kl.issen der Volksschule und ihres Oberbaus eine eingehende und zweckentsprechende Schulung aut dem Ge- Dete der Erblehre und der Rassenkunde ange• ordnet,״׳ In der Zuschrift wird dann u. a. folgendes gesagt: , ״Per geschichtliche Lehrgang beginnt mit der Linier Iren Vorgeschichte unter besonderer Hervorhebung der Tat- »("י, dal, auch schon die Kultur der Bronzezeit eine ausgesprochen E׳rm;mi-r|1c war und daß wir keinen Anlaß halien, diese geringer »”zuvh.uzon als die anderer vorgeschichtlicher Völkergruppen, 1*1׳׳cn 2011gui.se ein günstigeres Klima, ein anderes Gcsehick der Nhdiislirm Iwsscr bewahrt hat. An Hand der Geschichte der '״Iknwanilomng wird die nordische Bedingtheit der »irzolnen eutopiiischen Kulturepochen auigezeigt und durch EinzelhoispicJc eindringlich die Geluhr kulturellen Niedergangs durch kHärtung infolge Aufnahme fremden Blutes 11״gelegt. Auf dem Gebiete der Rassenkunde 5011 das Gefühl 'der tongeiv Volksgenossen für die Bedeutung der Rasse als Trägerin ™!er besonderen seelischen Einstellung geweckt wereien, ohne daß litirrh eine Feberspitzung des Begriffes der reinen Rasse Gefühle n iicher Minderwertigkeit bei dem einzelnen hervorgerufen werden Fc'twn, Am Beispiel der Judenfrage soll die Gefahr der kteiilra-slsiheii Vermischung und ihr zersetzender Einüuß auf '1™ V0U(״t((jr(1cr, besonders in seelischer Beziehung, deutlich ge- Mcht werden.“ , Als Juden müssen wir der Besorgnis Ausdruck geben, *'jüdische Kinder, die etwa an diesem Volksschul- ׳jjwritht teilnelnnen, seelisch schwer leiden könnte״. Da 1e Briiiuhmg jüdischer Scltnlcn nicht überall möglich ist 1, jüdische Kinder in den allgemeinen Volksschulen bleiben, ף hoffen, daß seitens der Lehrer dieser Unterrich* ohne Lehrziel zu gefährden, so rücksichtsvoll erfolgt, daß :'1■Hschen Kindern ein Minderwertigkeitstrauma erspart wird. 5״׳ würde mich den Richtlinien des Rcichsinnenministers '«sprechen, laut derer der eigene Rassenstolz nicht mit ״1״pcliätzung anderer Rassen verbunden sein soll. Im Laufe der letzien Monate sind eine Reihe wichtiger Entscheidungen über die!•'rage der Zulassung nichtarischer Aerztc, Zahnärzte und Zahntechniker bei den Krankenkassen ergangen, die von grundsätzlicher Bcdcutung sind. Bei diesen Entscheidungen für die — den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend —, in letz* 1er Instanz das R c i c 11 s s c 11 i c d a m t oder das Reichsa r h e i t s m i n i s t e r i 11111 zuständig war, ging es letzten Endes stets um die Auslegung des § 22, Abs. II der Zulassungsordnung vom 22. 4. 1633 (RGBL 1, S. 222). Danach Ist die sogenannte außerordentliche Zulassung fiir Nt ch tarier möglich, wenn sie im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft nahen oder an der Front oder in einem Scuclienlazarett als Aerztc tätig gewesen sind oder ihre Väter oder Sölme im Weltkrieg gefallen sind. Die außerordentliche Zulassung gilt ״•cl> der Ergäii/imgsVerordnung vom 20. 11. 1633 (RGBl. °d) auch für nielitärisciie Acrztinnen, deren Ehemänner im Weltkrieg gefallen sind. In dem einen vom Rcichsscblcdsamt gemäß § 368 0RVO. entschiedenen Falle (RScii. 136/33) ging cs um die Frage, ob Kämpfe im Baltikum, in Obcrschlcsjen gegen Spartakisten und Separatisten sowie gegen die Feinde der nationalen Er- Hebung Frontkämpfer! gleich zu achten sind. Der Arzt, der die außerordentliche Zulassung begehrte, hatte dem Heere im Weltkrieg nicht au gehört, sondern einer von Regierungsseite 1t11 Jahre 1623 im Kampf gegen Spartakisten und Separatisten aufgcstellton Selbstscliutzorganisation. Er hatte, wie als tatsächlich feststehend erachtet wurde, an den Kämpfen mit der Waffe in der Hand teilgcnonnncn, und war bei der Verteidigung des von Separatisten erstürmten und in Brand gesetzteil Polizeipräsidiums als Mitkämpfer mehrfach verwundet worden. Das Rciclisscliiedsamt hatte diese Tätigkeit der Fronttätigkeit gleich gestellt und die außerordentliehe Zulassung gestattet. In Anlehnung an die Auslegung, die der Frontkämpferbegriff im Bcrufsbcamtciigcsetz und seinen Durchführungsbestimmungen — hier kommt besonders die III. Durchführungsverordnung vom 6. Mai 1033 In Betracht —, fand, erschien cs dem Reiclisschieilsamt unbedenklich, der Absicht des Gesetzgebers entsprechend die Teilnahme an den Kämpfen im Baltikum, in Obcrschlesien, gegen die Spartakisten sowie gegen die Separatisten und die Feinde der nationalcn Erhebung der Kampftätigkeit an der Front im Weltkriege glcichzustcllcn. ״Denn letzten Endes sind alle diese Kampfhandlungen gerade durch den Weltkrieg und seinen Aus* gang bedingt und stehen mit ihm in unlöslichem inneren Zusammenhang.“ In einem weiteren vom Reichsschiedsamt entschiedenen Zulassungsfall (RSch. 152/33) ging cs um folgendes: eine nichtarische Acrztin hatte um die außerordentliche Zulassung mit der Begründung gebeten, sic sei im Weltkrieg drei Monate lang als Krankenpflegerin in einem Seuchen• lazarett tätig gewesen. Bei der Behandlung dieses Falles waren eine Reihe von Rechtsfragen zu erörtern. Zunächst; welche Lazarette gelten als Settehenlazarette? Nach der Auffassung des Reichs,irbcitsministcrinms sind ebenso wie nach der des Reichsschicdsnmts als Seuchenlazarette nur diejenigen Lazarette nnzuerkennen, die von den obersten Kommamlobcltürden ausdrücklich als Simchcnlazarctte eingerichtet oder erklärt worden sind. Diese Scuchcnln/nrcttc brauchen nicht in der Kampfzone im feindlichen Feuer gelegen zu haben; man wollte mit der Sonderbestiinmung über die Scuchcnlazarettc den besonderen Ansteckungsgefahren Rechnung tragen. In dom behandelten Falle war das Barackenspital nach den Aufzeichnungen des Tcrritorialdclegicrten der Freiwilligen Krankenpflege ein Scuclienlazarett gewesen. Die Zulassungsordnung besagt jedoch, ״als Arzt tätig gewesen“,wie steht cs mit dem Krankcnpflegepersonal, denn die jetzige Acrztin war damals Krankenpflegerin. Schon in der Kommentierung von Pfundtner-Ncubcrt wird es als seihstverständlich erklärt, daß die Ausnahmebestimmung auch für Sanitätspersonal Anwendung zu finden hat. Das Reichsschiedsamt ist der gleichen Auffassung und erklärt eine erweiterte Auslegung der Vorschrift für Krankenpfleger und Krankenpflcgcrinnen als zulässig. Auch das Rcidisarbcitsministcrium hat in einem anderen Falle den gleichen Standpunkt vertreten. Aber ijoch eine dritte Frage war von der höchsten In»• stanz zu klären. Die kassenärztliche Vereinigung sieht das Erfordernis der Tätigkeit in einem Seuchenlazarett nur dann als erfüllt an, wenn der Dienst sich auf insgesamt mindestens sechs Monate erstreckt hat (siehe Deutsches Aerzteblatt 1933, S. 423). Ist dieses Erfordernis, das im Oesctzestext des | 22, Abs. II nicht ausdrücklich steht, gerechtfertigt? Das Reichsarbeitsministerium hat als Beschwerdeinstanz nach g 27b Vielfachen Wflnsdien unserer Inserenten folgend, hoben wir Im Zeliungsviertel von Groh-Berlin eine zweite Annahme-Slelle fflr Anzeigen eingerichtet. Auch In unserer Zentrale I, 'A w werden die GeschAHssfunden verlängert. Beide Annahme-Stellen sind ab 1, Februar 1934 Nordamerika erleichtert die Einwanderung | aus Deutschland י f Washington, 25. Januar. (J. T. A.) Das State Depart-; j ”* (Außenministerium) gibt bekannt, daß an die Konsuln f ' *^reinigten Staaten in Deutschland die Weisung! jpnfen ist, Ansuchen um Einreiseerlaubnis in i e bereinigten Staaten mit größerem Ent• יו ff'nkomm en als bisher zu behandeln. 1 ו, ^'Azeitig hat das Department für Einwanderung und p c״ die Zusendung von Formularen für den von den 1 si ן "derimgsanwärtcrn zu unterzeichnenden Revers, daß 10shtn Wichen Bestimmungen betreffend NichtinanspriKh* öffentlichen Fürsorge entsprechen werden, verfügt. yiwtofy-d0Hhe1staQ> v, 9-18 UU4* u. fuäag> Mtläufty 1/« 0-7? Uhl geöffnet. Annahme Schluß für die Jeweils nächste Ausgabe wie im Zeitungskopf vermerkt. SUvzd■ - Anzei gen׳ ausHaUmstos mb voikestityz ZaMuhfy! Postscheckkonto Berlin 71018 Anzeigen Verwaltung der Ztilassmigsordntiiig in ständiger Ucbung diesen Standpunkt der kassenärztlichen Vereinigung gebilligt. Das Reichsschicdsamt vertritt den gleichen Standpunkt und erklärt; ״nach dem Sinn und Zweck des § 22, Abs. II der Zulassungsordnung kann aber nicht angenommen werden, daß jede Tätigkeit an der Front oder in einem Scuclienlazarett unabhängig von ihrer Dauer geeignet sei, die Zulassung zu begründen, vielmehr mulJ als Voraussetzung hierfür eine gewisse Mindestdaucr der Tätigkeit angesehen werden. Das Rciclisscliiedsamt trägt keine Bedenken, sich dem Erfordernis eines mindestens sechsmonatigen Dienstes im Scuchcnlazarett anzuschlicflen“. — Der Zulassungsanspruch der Acrztin, die nur drei Monate in einem Seuchenlazarett tätig gewesen war, erschien danach unbegründet. Eine weitere wichtige Frage, die mehrfach auch irn Hinblick auf das Bcrufsbeamtengesetz, aber auch auf die Zulassungs- Ordnung erörtert wurde, lautet: Gelten fiir Beamte oder Acrzte, die eine K r i e g s be s c h ä d i g tt!1 g in der Heimat, z. B. bei der Ausbildung (Erwerb einer Krankheit — Verwundung beim Munitionstransport) erlitten haben, Sond erbcstiimnun gen? Niclitarisclicn Beamten könnte in solchen Fällen dadurch geholten werden, daß ihre anerkannte schwere Kriegsbeschädigung als Grund für die außerordentliche Zulassungsmöglichkeit angesehen wird, die in dem Beamtetigesctz auch für Nicht-Frontkämpfer besteht. In der Zulassungsordming für Acrzte existiert aber eine solche Kann-Bestimmung nicht. Es fragt sich1, ob nicht in entsprechender Rcilitsanwendung ein Arzt, der zwar nicht Frontkämpfer, aber zu ■10 ״/» anerkannt kricgsbeschädigt ist, zugeiassen werden könnte. Kp. Die Auswanderung von Acrzten Rcgicriingsrat Dr. H. Dorncdden fiat Im ״Aerzteblatt für Berlin“ vom 27. Januar 1631 eine Statistik über die Aus- Wanderung von Acrzten aus Deutschland ins Ausland während des Jahres 1933 nach den bisher vorliegen• den Meldungen veröffentlicht. Danach sind 284 Berliner Acrzte in das Ausland ausgewandert; aus dem übrigen Deutschland liegen bisher nur 128 Meldungen über ärztliche Auswanderer vor; davon waren 70 Acrzte in Großstädten ansässig. Von den Berliner Aerzten wurde als Wanderungsziel angegeben; in 117 Fällen; Palästina; Frankreich: 25; England: 22; Schweiz; 13; Italien oder Spanien: 13; Oesterreich, Tschechoslowakei oder Polen: II; neunmal Skandinavien und Nordosteuropa; achtmal Holland und Belgien; fünfmal Siidostcuropa; einmal Luxemburg; 30 mal außereuropäische Länder ausschließlich Palästina, während bei 30 Acrzten das Auswanderungsziel nicht bekannt ist. Bei weiteren 40 Aerzten, die im Jahre 1633 aus Berlin fortgezogen sind, war Näheres nicht zu ermitteln, zweifellos sind sie auch im Ausland. Von je 100 Aerzten mit bekanntem Atiswanderungszlel sind abgcmcldct: nach Palästina von Berlin 46,1, vom übrigen Deutschland 37,1; nach Frankreich 6,8 bzw. 11,1; nach England 8,7 bzw6,2 .־; nach der Schweiz 5,1 bzw. 8,6; nach Italien 3,5 bzw. 6,2; nach anderen europäischen Ländern 15,0 bzw. 22,2; nach außereuropäischen Ländern 11,8 bzw. 8,6. Die Kündigung nichlarischcr Angestellter Wie ״B. Z. am Mittag“ meidet, wird das Reichsgericht demnächst in einer amtlichen Sammlung die für die Frage der fristlosen Kündigung nichtarischer An• gestellter maßgebende Entscheidung des Reichsarbeits• gerichts veröffentlichen. In Uebcrcinstimmurg mit Aeußerungen des Reichsministers Frick und mit Erlassen des Reichswirtschattsministers sowie des Rcichsarbcitsministcrs gellt das Reichsarbcitsgericht von folgendem Gesichtspunkt aus: Für das Gebiet des Wirtschaftslebens bestellt kein allgemeiner Grund• Satz, daß bei der veränderten Einstellung des nationalen Staates und des deutschen Volkes gegenüber dem Judentum jeder Angestellte nichtarischcr Abstammung fristlos eiltlassen werden könne. Nur unter besonderen Umständen sei eine Wcitcrbescliafiigting des niclitarisclicn Angestellten dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, es komme dabei aut den einzelncn Tatbestand an. Das Reiclisnrbcifsgcricht kommt in seiner Entscheidung zu diesem grundsätzlichen Ergebnis mit folgender Erwägung: Die Reichsregierung habe genau bestimmt, in welchen Füllen Dienstverhältnisse mit nichtarischen Personen zu lösen seien, so bei Reichs-, Staats- und Kom* munalbeamtcn, bei ־ Angestellten und Arbeitern der öffentliehen Unternehmungen. Weitere Bestimmungen seien für die Rechtsanwälte und Patentanwälte, Aerztc, Zahnärzte, Zahntechniker, Handelsrichter, Schöffen, Geschworene, Arbeitsriehter, Steuerberater und andere Berufszweige erlassen, bei denen die Oeffentlichkeit des Berufslebens eine besondere Rolle spielt. Es sei aber unzulässig, diese gesetzlichen Bestimmungen analog auch auf völlig anders geartete Arbelts- Verhältnisse ohne weiteres anzuwenden. Hierin würde ein gesetzgeberischer Akt liegen, für den allein die Reichsregierung selbst zuständig ist. Die Ablehnung nichtarischer Schiedsrichter Der Reichsjustizminister gibt eine Stellungnahme bekannt über die Ausschaltung nichtarischcr Schied«• richtcr aus dem deutschen Reclitsleben. Der Minister bemerkt, daß die Ablehnung nichtarischcr Schiedsrichter in engstem Zusammenhang mit den gesetzlichen Maßnahmen stehe, die sich die Ausschaltung des niclitarisclicn Elements im Bereich der staatlichen Rechtspflege 7um Ziel gesetzt hätten. Die Vorschrift im § 1032 Alxs. 3 Satz 2 der Zivil- Vorbeugen, daß Personen, für die lege grundsätzlich kein Raum sein soll, nunmehr auf dem Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit ein besonderes Betätigungsfeld suchten. Solche Personen sollten daher nur dann als Schiedsrichter mitwirken dürfen, wenn auch der Gegner damit einverstanden sei. Die erwähnte Gesetzesbestimmung müsse nach Sinn und Zweck dahin ausgelcgt werden, daß sie nur solchen Personen gegenüber Platz zu greifen habe, die in Deutschland als Organe dtr staatlichen Rechtspflege in Frage kämen, also gegenüber deutschen Reichsangehörigen. Der Minister zieht aus dieser Auffassung die Folgerung, daß bei einem Schiedsgerichtsverfahren mi* einem Ausländer für die Ablehnung eines von dem Ausländer zum Schiedsrichter bestellten m'chtarisc 11 c n Ausländers kein Raum sei. fKlllVM. I^IV, »uiatima IUI Prozeßordnung wolle dem vc ln der staatlichen Rcchtspflcg Dr. Martin Pleßner, zuletzt Dozent für semitische Sprachen und Islam-Folklore an der Universität Frankfurt-M., wurde cingcladen, ein Lektorat am Orientalischen Institut der Hebräischen Universität Jerusalem zu übernehmen. Dr. Pleßner ist Laureat des Lord Plumer-Preises für arabische Stu* dien an der Universität Jerusalem.

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