Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 39 (1934)
- Issue
- Heft 4 (12.1.1934)
- Date
- 1934-01-12
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/2651273-2653452-2653455--24665-2681757- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Nr. 4, 12 1.1934 Seite S jüdische Rundschau •4# M -סיזיז- Ihm ׳ז י mit 1fr In elf er. plrxe neu*. h: eit! ein ft 1!׳> 1> Oden viel in ja eine lernd lonat w ei edler 1 der lieht, t Tat dien. VC'irt- . Die ז mit 1r «sie re sie Ihren Verb Rinl- »rätet jetzt treeicr iben# t die Hb na eilten t wie!i der ii;•111 ו dm Siedüber :item I der!langt 1־0110} *isch« I der Ingen ן a m Jetsict |-70r n ge* Jstadt *alem Städte Jrdert zung ' kam 1drcw I An* * habe Itrafie D vor itipents sei nhau* *nictif b der Ior׳f)(f eh Im fenbe• Itrcct, genau ©dien t sich litrcct lucht, Sehen, »tun ן uesen. heftliclte folver tu nr. Jodilly legen• igung iltecs *1 der <lahum!n Pro •en in is an* t, fand ts die tt, die ttd in rfm in 11 des Itzung f* pol" ii r 51 Rräsi־ jllesttl, dimen* t des P Irski «*•/ ו . י" Zwei wichtige Veröifcntlichunöen 0ns neue nnli״n180״z.lali*| Ische Stnntnrerht mit «11 «ei- «en Auswirkungen für die Praxis hnt jetzt zwei Interpreten gefunden: Di-. Helmut N i c 01 n i, HoKicrungsprflsiclcnton in Mnpdelmr«, der ktlr/.lidi zur Bearbeit!!(!« der Vertu »»וווו«;»- fragen ins Itch hsinnonminmterium berufen wurde und durch grundlegende nutiunnlaoziidistiselio Werke bekannt ist, feitirr den Onlinnriim der MOnehonor UnivorsiliU, Prnfo»»״r Dr. Otto Koellreutter, Mitglied der Akademie für deul- ,che* Hecht. Withrond Nieolni (im Schnerfer-Verla«) eineu J.cilfndcn «her du* Theinn ״Der Sinnt im NnlionnUozinli»li- $chcn NN cltlulci veröffentlicht, gibt Koellreutter einen ,,(irtiml• riß der Allgemeinen Staatslehre! (Verlag J. C. II, Mohr, Tuhingen) hcrmis. Unter den Fragen, die von beiden Verfassern hehnndelt werden, ist für una von besonderer Bedeutung die Siel- 1 ung der luden innerhalb des neuen deutschen Staates. Nicolai macht (wie schon in früheren Arbeiten, vgl. die ansftlhrliclic Wiedergabe im Leitartikel der ״,!. R." Nr. M v0,n 7. '11 ,'1״M3. — A. d, R.) in seinem syMcirmti- »chen Aufbau die Trennung zwischen den ״Volksgenossen" und ״Volksfremdcn", zwischen ״Reichsnngchiirigen" und Nichtrcichsnngchörigon“. Die Kcrntruppo des deutschen Volkstums bilden die ״reichsnngchfirigcn Volkr-jcnosscn“. Eine weitere Gruppe sind die ״volksfremden Nichlroichsnn«©• hörigen“ (Atisliinder), dann kommen die ״nichtreiclisnngchörigen Volksgenossen" (Grcnzlnnddcutschc und Auslandsdeutsche) und schließlich die ״volksfremden Reichsungehörige n", d. 11, alle deutschen Staatsangehörigen, die fremden Blutes sind, ״also insbesondere die Juden, Wenden, Polen und Zigeuner, soweit sie sich im Besitz der Rcichsnngcliürigkcit befinden,“ Die Gruppe der volksfretmlcn RcichsnngehOrigcn erführt eine Sondcrhchnmllnng gegenüber den reichsnngchörigen Volkseenossen. Diese Sondcrbchandlung erstreckt sich mif iwci Gebiete: die staatsrechtliche Rchnndlung und den R a » s e n s c h u t z. Al* Grundsatz wird nufgcstcllt: Wer die Stnntsnngchörig* keif, also die rein juristische Zugehörigkeit zum deutschen Staat besitzt, bchllll sie auch im national Sozialist( sehen Deutschland. Neben den reichsnngchörigen Volksgenossen werden auch in Zukunft, die volksfrcmdcn Reiehsangeböri* gen ,,11 e i cli s n n ge 11 ii r i ge" bleiben und als solche» unter dem Schulz des Reiches stehen. Jedoch wird cs für sie nicht möglich sein, auch die Staatsbürger* schaft im engeren Sinne zu erhalten. Dieses Stsatsbllrgcrrcclit dürfen nur Deutsche bekommen — die Verleihung soll in feierlicher Form erfolgen —, die sich durch Leistungen besonders bewührt haben. Eine besondere Behandlung werden die volksfremdcn Rcichsangehörigcn, wie dies schon in einer Reihe von Gesetzen bestimmt ist, im national sozialistischen Staat auch insofern erfuhren, als ihnen der Zutritt zu öffent* liehen Aemlcrn versagt ist. Auf der anderen Seite kommt zugunsten von fremdstitmmigen Reichsnngchörigen die Gewährung von Minderheitsrechten in Betracht, wie »ic andere Staaten mehrfach bereits eingeführt haben. Neben die staatsrechtliche Sondcrbchandlung der volksfremden Reich *ungehörigen haben im nationalsozialistischen Staat die Hasse n »cliutzmaßn ahmen zu stehen. Zu verhindern ist die Vermischung von Deutschen mit Ango■ hörigen fremder Rassen. Als fremde Rassen von einer außereuropäischen Abkunft werden angesehen: ״Zum Beispiel No• ger, Mongolen, aber auch Zigeuner und Juden, ohne Rücksieht darauf, ob sic die deutsche Rcichsangeliörigkcit be* sitzen. Als Maßnahmen, die zur Durchführung des Rassen- Schutzes nach außen in Betracht kommen, nennt Nicolui: 1. das Verbot der Eheschließung Deutscher mit Fremd rassigen. ״Ein gesetzliches Verbot besteht zurzeit noch nicht, indessen sind Eheschließungen die- *er Art durch Vcrlilingung gesellschaftlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Nachteile praktisch fast unmöglich gemacht.“ 2. Verbot geschlechtlicher Vermischung mit Fremd rassigen. ״Ein solches Verhol ist nicht geplant, es bestand aber bereits im germanischen Recht.“ 3. Verhinderung der Einwanderung und Aus- Weisung Fremdrnssiger. ״Ein allgemeines F.inwnnderungsverbot steht einstweilen nicht in Aussicht. Ausweisungen kommen vornehmlich als UnlersMltzungsmnß* »ahmen gegen Rasscnmischung zur Vermeidung der Berührung der einheimischen Bevölkerung mit Fremdrassigen in Betracht.“ 4• Die Ausschließung von Berufen bzw, die Beschränkung ihrer Ausübung durch Fremd* rissige. (s. o.) Diesem Rassenschutz nach außen steht der Rasscnschutz »ach innen gegenüber. Er will die Güte der Erbmasse des Gesamtvolkcs durch geeignete Maßnahmen heben. « ך.-r ך*ץיי« »kijg ־;.4 r ר Rogicningsprllsidcnl Nicolai stellt alle fliese Grund,•ilttze in seinem Leitfaden klar heraus. Ihre Begründung ergibt sich aus den einleitenden Kapiteln, Er weist darauf hin, daß der Nationalismus der NSDAP, biologisch und rnssenkund* lieh zu »erstehen sei; auch »las Recht *ei rassonmüßig Ire* dingt, Di« Idealfonlerttng sc! die, ״Aufnordung“, d. h. eine Vermehrung der nordrassiselicn Bestandteil© Im Volke mit ihrer stnntenliildemlcn Veranlagung. Der Leitfaden des neuen Stuulsrechls ©nthltlt mich ein Knpilet über den Antisemitismus, der als Bewegung def iniert wird, ״die bereits im Altertum und im Mittelalter als kulturelle, religiöse oder wirtschaftliche Gegnerschaft des Judentums, hliufig aber "auch schon unbewußt rassisch gesellen, vertreten wurde, und sodann In der Neuzeit mit dem Aufkommen rasscnkuntlliclicr Erkenntnis zu neuem!.eben erweckt wurde,“ Der rnsscngcsetzliehe Grundgedanke der nationalsozialistischen Ideenweit erschöpfe sich keinesfalls im Antisemitismus, die Gegnerschaft gegen das Judentum habe vielmehr nur eine negative Bedeutung, insofern sie auf Ausscheidung des Judentums aus dem rassischen Volkskörper hinzielc und dazu diene, das Rassendenken und Bassengcftlhl zu stilrkon. Ein anderes Knpitel behandelt ausfüll rl ich das Judentum, »eine Geschichte von der Urzeit bis zur Neuzeit sowie seine Verbreitung und rassische Beschnffenheit, Nicolai gibt die Zahl der Juden nach der Rel igion in Deutschland mit 610000 an, die Zahl der ״N ich t or i er“ im Sinne des Benmtcngcset7.es, d. h. der Menschen, von denen ein Großcllorntcil Rnsscjttdo war, dürfte nach seiner Ansicht in Deutschland rund zwei Millionen betrugen. Die Gesamtzahl der J> (lcnsfllmmlingo schützt er auf rund drei Millionen. (Andere Schlitzungen sind bekanntlk׳h viel niedriger, vgl. ״J, R," Nr, BO, 1033 ״Wie viele Nichtarier gibt cs in Deutschland?") Die geschichtliche Darstellung des Judentums kann auch von uns im großen ganzen als objektiv bezeichnet worden. Der Wunsch nach Fairness ist offensichtlich. So z, R, »ei enviUint, daß Nicolai ausdrücklich fcst.stclll, daß die jtddi- »che Sprache aus dem mittelhochdeutsch entstanden ist, und daß der K n f t 11 n ״der Rock des mittelalterlichen dcutsehen Bürgers" ist. Einwlinde müssen wir Vorbringen gegen die Darstellung der Wirkung der Judenbofreiting auf das dcutsehe Wirtschaftsleben, wo Nicolai z. II. ״die Entfesselung des Individualismus und ungezügelte Profitgier", eine Boglcllcrsclieinnng der liberalen kapitalistischen Epoche, den Juden zur Last legt. Der Antisemitismus will, ao führt er aus, ״die jüdische Vormachtstellung beseitigen und den Einfluß der Juden auf ein der Anzahl und Bedeutung des Judenturn» entsprechendes Mnß zurückführen". Wenn er dann die jüdische Rasse als solche zu charakterisieren versucht, so ergibt sieh freilich eine starke Einseitigkeit, die dazu führt, das Judentum als ״Rasse zweiter Ordnung" bzw. als ״Parasitcn-Rassc" oinzngliedcrn. Bei der Darstellung der inner* jüdischen Richtungen *oll cs wohl (S. 42) statt ״orthodoxe oder nationalistische Richtung“ heißen ״und“. Da» ״nalio* nnle Judentum“, das Nicolai der assimilatorischen Richtung zuzühlt, ist wohl die ״nnlionnldcutscho" Gruppe des Herrn Naumann. Im übrigen interessiert uns in diesem Zusammenhang weniger die Nicolnische Darstellung des Judentums als sein Programm de» nationalsozialistischen Stnalsrechtes. Das Werk Koellreutter#; ״Grundriß der nllgcmclnon Staatslehre“ gibt einen wissenschaftlichen Unterbau für das politische Denken der Zeit. Er wendet sich zunüchst an die akademische Jugend, für die «ein Buch eine Funführung in die politischen und theoretischen Grundlagen de» modernen Stnatslebens sein soll; darüber hinaus ihöchto er alver mich allen, die am Neuluui von Volk und Staat mitnrbeiten, besonders der Beamtenschaft, ein Führer in di© verschlungenen Wege der Politik werden. Koellreutter behandelt dl© Lehr© vom ״Führers!mit" und vom ״nationalen Rechtsstaat" neben den alten staatsrechtlichen!,ehren. Er beschrankt sich nicht auf die Staatslehre Deutschlands, sondern gibt auch ein Bild der außerdem sehen Staat srcchtsihcorion, wie sie •ich im Laufe der Jahrzehnt© und Jahrhunderte entwickelt haben. Systematisch behandelt er die Juden frag© in dem Kapitel über die nationalen Minderheiten. Er 1>©merkt aber, da# eigentliche Minderheitenproblem habe zur Voraussetzung, daß keine ausgesprochene Rassenfremdheit zwi* sehen der Minderheit und dem stnalführcndcn Volke bestehe. ״Die über die ganze Erde in der modernen Stantenwclt ver* streuten Juden bilden deshalb als Rassofromdo in den einzclncn Staaten keine nationalen Minderheiten. Die ״Judenfrage“ ist ein ganz eigenartiges Problem und scheidet deshalb aus der Behandlung der Minderheitenfrage aus.“ Koellreutter weist in seinem Werk darauf hin, daß dio Stellungnahme der iillgcmcincn Staatslehre zu den Rassenfragen von der Erkenntnis der politischen Wirklichkeit, b«- stimmt sein müsse. Gerade um dieser politischen Wirklichkcit willen ist di© Kenntnis beider Werke wichtig, denn sic führen nicht nur in dns geltende Recht ein, sondern weisen auch auf dns kommende. Kp. Der nichtarisdie Kinderpfleger , ו״ז Dezember 1933 erging, wie uns berichtet wird, in einer Angelegenheit, die die Stellung eines n i c h t a r i s c h e n Pflegers eines arischen Kindes betrat, cm be* oeutsames Urteil des Landgerichtes Frankfurt. ״ Mitte 1928 war ein Frankfurter Anwalt zum Pfleger eines Kindes bestellt worden. Der Anwalt hatte in dieser Eigen• ^chaft zunächst einen Unterhaltsprozeß Kegen den Vater flürchßcführt, da von dem Vater eine Unterhaltszahlung frei- *'Big nicht zu erreichen war. Spater kam es zu einer Lohn- Pfändung gegenüber dem Vater, der schließlich die Abbcru• hing des Anwalts als Pfleger des Kindes beantragte. Begründet wurde dieser Antrag von dem Vater damit, daß er selbst Mitglied der SA sei und dort einen bestimmten Rang «kleide, während der Pfleger nichtarischer Abstammung sei. Unter solchen Umständen sei die Herstellung eines Verbaucnsverhältnisscs zwischen Vater und Pfleger, wie es 1m Interesse des Kindes liege, nicht zu erwarten. Außerdem Wurde in dem Antrag behauptet, der Pfleger mißbrauche *ein Amt dazu, den Kindesvatcr zu ruinieren. Das Amtsgericht hatte dein Antrag stattgegeben, und *war ohne weitere Begründung. Lediglich in der Verfi!״u1)g selbst wurde der Rang des Vaters in der SA in einem Neben* 1*1z angegeben. Die Berufungsinstanz hat dies bemängelt und zum Aus* druck gebracht, daß es richtiger gewesen wäre, wenn die Stellung des Kiiulcsvatcrs in der SA überhaupt keine Erwähnung gefunden hätte. Die Zivilkammer hat dabei aut eine Anordnung des Stellvertreters des Führers der NSDAP, Rcichsmini-ter Rudolf Heß, verwiesen, nach welcher das Tragen des Dienstanzugs bei Erscheinen vor Gericht (außer bei Zeugen), nicht erlaubt ist. In sinngemäßer Er- Weiterung dieser Anordnung scheine es angebracht,, auch in Schriftsätzen Partei- und Rangbezeichming, auf die es in der Streitsache ganz besonders ankäme, nicht zu erwähnen. In der Sache selbst wurde der nichtarischc Anwalt ab Pfleger des Kindes abberufen, jedoch außer auf den Antrag des Kindesvaters auch auf den Antrag des Anwalts selbst. In der Begründun״ wird u. a. gesagt, grundsätzlich bestehe kein Anlaß, den Anwalt nur deshalb a b z u b e r u f c 11, weit er N ich tarier sei. ln diesem Falle seien aber Spannungen aufgetreten, die sich fiir das Kind nachteilig auswirken könnten. Gänzlich unbegründet sei die Behauptung des Kindesvaters gewesen, daß der Anwalt sein Amt mißbraucht halte, um den Vater zu ruinieren. Der Anwalt habe auch im übrigen die ganzen Jahre hindurch sein Amt so einwandfrei geführt, daß ihm von keiner Seite ein Vorvvurt gemacht werden könne. AFAG Akt.-Ges.für Auktionswesen ninilliniiiiillllltniMitiiiHliiiiitlimilttimillltHlllllltllltimiUUHHIIINtUltlUlllllllltllltltlMMIItltllllHtlllllllltMlllltlllHI BERLIN W15, Kurfürstindamm 203. Tal.: Jt Blam. 1944 Wohnungsauflösungen Wandan 81a sich dlrakt an una. 1• Rafaranaan Der Begriff ״Christliches Geschäft". Das Landgericht Breslau hat die Bezeichnung ״Christliches Spezialgeschäft“ einer offenen Handelsgesellschaft untersagt, in der ein Oe* sellschaftcr getaufter Sohn eines Juden war. Der Beschluß stellt fest, daß der Gesellschafter zwar evangelisch sei, gleichwohl aber nicht ״arischer Rasse“, da sein Vater noch ״mosaischen Bekenntnisses“ gewesen wäre. Auf die Rassen z. ugehörigkeit, nicht aber auf das Bekennt* nis komme es entscheidend an. Deshalb sei die Bezeichnung ״Christliches Spezialgeschäft" irreführend und zugleich sit* tenwidrig. Ich nehme euch mir tu einem Volk, ich will euch Gott sein, erkennen sollt ihr, doft ICH euer Gott bin, der euch führt, unter den Lasten Aegyptens hervoi. Ich bringe euch in das Land, darob ich meine Hand erhoben habe, es Abraham, Jtzchak, Jaakob zu geben, Ich gebe es euch zu Erbe, ICH. Mosche redete so zu den Söhnen Jisraels. Aber sie hörten nicht auf Mosche vor Geistes Kürze und vor harter Fron. (H. B. M., VI, 7-9) Ucbersetzung von Bubet!Rosenzweig Am dem WodienabschntH für Sonnabend, 13, Januar Die Stellung der jüdischen Handwerker Die Zeitschrift ״Der Badische Schneidermeister“ vom 1• L 34 veröffentlicht ein Rundschreiben des Deutschen Handwerks- und Ocwerbekammert^nes vom 6. 12. 33 an die Deutschen Handwerks- und Gewerbekammern, das u. a. folgendes sagt: ״In einer kürzlich stattgehabten Besprechung Im Reichswirtschaftsministeriuin über die neue berufsständische Ord* ntuig■ im Handwerk ist die Festlegung Irgendwelcher Vor* Schriften, die nichtarischc Handwerker von der Lehrlingsausbildung, von der Zulassung zu den Prüfungen des Handwerks, von der Zugehörigkeit zu den kommenden Pflichtinmmgcn sowie von der Lehrlingsanleitung usw. aus* schließen, abgelehnt worden, da sie mit dem Charakter der Reichsgewerbeordnung als einer ״lex specialis“ unverein* bar sind. In dem in dieser Hinsicht von uns erbetenen Gutachten haben wir gleichfalls die Auffassung vertreten, daß bei jüdischen Handwerkern eine Aus* nähme von der Inn 11 ngsz ugehörigkeit bei Zwangsinnungen nicht gemacht werden kann, noch daß sic von der Zulassung zur Meister* Prüfung ausgeschlossen werden können. Auch der Reichsarbeitsminister, wie der Reichsminister des Innern haben in einer Entscheidung vom 12. Juli 1933 sich von gleichen Erwägungen leiten lassen. Es handelte sich hier um die Frage, ob jüdische Ballhandwerker von Arbeiten aus* «!schließen sind, die mit Mitteln der Rcichszuschüsse für Hausinstandsetzungsarbeiten und Wohnungsteilungen durchgeführt werden. Die genannten Reichsminister haben dahin entschieden, daß eine Sonderbehandlung jüdf* scher Gewerbetreibender unzulässig sei. Ebenso hat der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit unterm 12. Juli v. J. auf eine ihm zupeleitete Eingabe eine lichcr als Hand werk sieh Hinge wird in def kom* tuenden Berufsstandsordmmg nicht ausgesprochen werden können. Wir bitten, hiervon Kenntnis zu nehmen und vor* kommcndcnfalls entsprechend zu entscheiden." Akademische Prüfungen für Nichfaricr Der Amtliche Preußische Pressedienst teilt mit; ״Zur Klärung von Zweifeln, die darüber entstanden sind, ob die zum weiteren Studium «!gelassenen Studierenden nlchtarischcr Abstammung ohne besondere Bcdin* gangen auch zu den akademischen Prüfungen (l)iplomprüfun* gen — Doktorprüfungen usw.) «!gelassen werden dürfen, hat der preußische Kultusminister Rust einen Erlaß herausgegeben, der auch über andere mit den Prüfungen nichtarischer Stu* dierender zusammenhängende Fragen Bestimmungen trifft. Nach diesen Bestimmungen wird zukünflig folgendermaßen verfahren werden: Zt! den Prüfungen situ! diejenigen Reichsdeutschen nichlarhchcr Abstammung unbeschränkt zugelassen, deren Vater im Weltkriege an der Front für aas Deutsche 12eich oder seine Verbündeten gekämpft haben, sowie Abkömmlinge aus Ehen, die vor Inkrafttreten des Reichsgcset/cs gegen die Ucberfülhmg deutscher Schulen und Hochschulen vom '23, April 1933 geschlossen sind, wenn ein Elternteil oder zwei Großeltern arischer Abkunft sind. Ferner sind zu den Prüfungen zugelassen diejenigen Studierenden nichtarischer Abstammung, die entweder zum Studium selbst zugelassen sind, oder denen das weitere Studium gestattet ist, und zwar auf Grund des Ausfiilmingscrlasscs des preußisehen Ktiltusminisfcrs vom 16. Juni 1933 zur Ausführung des Gesetzes gegen die Uebcrfüllung der deutschen Schulen und Hochschulen vom 23. April 1933. Weiter trifft der Erlaß die Bestimmung, daß diejenigen Studierenden nichtarischer Ab* stamiming, die bei Durchführung des erwähnten Ausführungscrlasses vom 15. Juni 1933 bereits exmatrikulierrt waren und die sonstigen Voraussetzungen zu einer Zulassung erfüllen, auf Antrag mit Genehmigung des preußischen Kultusminister* zu den Prüfungen «!gelassen werden können. Allgemein ausgeschlossen von der Ablegung von Prüfungen sind alle diejenigen Studierenden arischer oder nichtarischer Ab* stammung, die aus der Liste der Studierenden gestrichen werden mußten,“ Abitimentenauslese und Rassenfrage Zu der von Reichsinnenminister Dr. Frick verfügten Beschränkung der Studenten zahl vom kommen* den Sommersemester ab, veröffentlicht die ״Deutsche Zeitung“ in Nr. 5 eine Betrachtung, in der sie u. a. gut die Bedeutung des rassischen Gesichtspunkts für die Auslese der Studicnbcrcchtigtcn hinweist. ,,Jeder Pädagoge", schreibt das Blatt, ״weiß, daß deutschjüdische Mischlinge auf der Schule oft Vorzügliches leisten, im Leben aber nur ganz bestimmte Berufszweige wirklich ausfüllcn können, die Beziehung haben zu ihrer Grundver* aniagung: dem talmudisdicn Diskutieren. Die jüdische Rasse gehört nicht zu den ,klugen‘ und tiefschürfenden Rassen, dennoch aber stand sie in der Schule oft an erster Stelle. Diese Erfahrung sollte lehren, daß die Schulleistung allein für die Auslese nicht bestimmend sein darf.“ Nach einem Bericht des Statistischen Amts der Stadt Breslau erreichte der Fortzug solcher Personen, die sich selbst bei der Abmeldung als mosaisch bezeichneten, in den Monaten Januar bis Oktober 1933 die bisher niemals in Breslau beobachtete hohe Zahl von 2357. Während sich die Zählungen im Januar und Februar mit 125 und 111 noch in verhältnismällifz engen Grenzen hielten, stiegen sie von Marz bis Oktober ziemlich regelmäßig von Monat zu Monat und erreichten schließlich im Oktober die Ziffer 395. Die meisten, nämlich 57,9 v. H., zogen in das Ausland, darunter 38 nach Palästina.