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Jüdische Rundschau · 1932-03-11 · Heft 20 (11.3.1932) · page 2

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXXVII (1932)
Issue
Heft 20 (11.3.1932)
Date
1932-03-11
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite % JÜDISCHE RUNDSCHAU Nr. 20, 11. m. 1932 Majorität für eine bestimmte ״Stattsnotwendigkeit“ vorhandon ist, selbst durch Dagegenstimmen oder durch Stimmenthaltung ihre Nuance zum Ausdruck bringen zu können. Dieses Paradox ist aber eine Entartungserscheinung der wahren Demokratie. Weltanschauliche Dokumentierung ist gewiß wichtig, aber in entscheidenden politischen Momenten gibt es meist nur zwei Wege, und hier muß man sich so verhalten, als ob von der eigenen Stimme die wirkliche Entscheidung abhinge. Man kann sich nicht nach eigenem Belieben ein isoliertes Verhalten zurechtlegen, das praktisch nicht zur Ent- Scheidung steht, und man kann auch nicht sich mit dem Bewußtsein trösten, daß es auf einen selbst ja doch nicht ankommt. Die Reduzierung der Möglichkeiten auf ein reales Entweder-Oder erhöht eigentlich den Sinn einer politischen Wahl, so ist ״Demokratie“ auch in den echt demokratischen angelsächsischen Ländern immer gemeint gewesen. Gerade weil es in diesem Wahlkampf in einem Ausmaß, wie es früher nie der Fall war, auch um die Judensache geht, haben die Juden diesmal weniger Einfluß als je und können das Verhalten der deutschen Wähler nicht bestimmen. Es ist vielmehr so weit gekommen, daß ein Eintreten von Juden für einen Kandidaten, jüdische Agitation für eine Persönlichkeit unter deutschen Wählern, geradezu als eine Diskreditierung dieser Sache erscheint und von der Gegenseite mit Genugtuung begrüßt wird. Im gegenwärtigen Wahlkämpf ist es ins Auge fallend, daß zum Unterschied von früheren Gelegenheiten die Rolle jüdischer Wortführer, Politiker und Publizisten viel geringer ist. Ob sie selbst Sich zurückhalten oder ob die einzelnen politischen Gruppen es für opportun halten, ihre eigenen jüdischen Anhänger in den Hintergrund zu drängen, ist eine Frage zweiten Ranges. Sie verdient in anderem Zusammenhang erörtert zu werden, damit die Juden sich endlich über ihre wahre Lage in Deutschland klar werden und die unheilvolle Fiktion, als ob sie im deutschen Leben als gleichgeartete und gleichgewertete Mitbürger agierten, aufgeben. Auch von den führenden Personen der Parteien, die heute im scharfen Kampf mit dem National- Sozialismus stehen, haben wir im ganzen Wahlkampf kaum ein entschiedenes Wort gegen den Antisemitismus und das absurde Judenprogramm der Nationalsozialisten gehört. Erklären die Nationalsozialisten wenig geschmackvoll in ihrem in allen Häusern verteilten Flugblatt ״Hindenburg ist heute der Kandidat aller Juden, Schieber und Kriegsgewinnler“, so besteht auf der anderen Seite offenbar der Wunsch, nichts zu tun, was die Partei Hindenburgs auch nur in den leisesten Verdacht einer ״Judenschutztruppe“ bringen könnte. Man könnte als eine kleine Pikanterie vielleicht einen Artikel der volkskonservativen ״Täglichen Rundschau“ anführen, die meint, man könne eitae Bewegung am besten dadntfh vernichten, daß man ihre Gegner veranlaßt, sie zu loben, 1~ B. wenn die Juden den Nationalsozialismus lobten, so wäre das das beste Mittel, ihn bloßzustellen. Wenn freilich die ״Tägliche Rundschau“ in diesem Zusammenhange auf die Broschüre von Dr. Krojanker als eine Art ״jüdischer Bewunderung für den Nationalsozialismus“ hinweist, so liegt hier ein grobes Mißverständnis vor, denn Krojanker hat bei seinem Bestreben, die geistigen Entwicklungen im deutschen Nationalismus zu analysieren, keine Unklarheit darüber gelassen, daß wir Juden es hier mit einer uns feindlichen Macht zu tun haben und unser politisches Verhalten dem entsprechend sein muß. Aber die Bemerkung der ״Täglichen Rundschau“ zeigt deutlich, daß keine Partei die Zustimmung der Juden heute als besonderes Aktivum bewerten kann. Der Einfluß, den die Juden auf die Abwehr der Hitler-Kandidatur ausüben können, beschränkt sich also auf die Abgabe ihrer eigenen Stimmen. Was sie zu tun haben, erscheint uns als Selbstverständlichkeit. Die Juden stehen in der Front derer, die den Nationalsozialismus abwehren wollen. Es ist ein Gebot primitivster Notwehr, daß sie das ihnen als Staatsbürger zustehende Wahlrecht in diesem Sinne ausüben. Wir würden dies kaum zu betonen für nötig halten, wenn wir nicht in letzter Zeit Stimmen gehört hätten, die Juden sollten, angewidert von den ihnen zugefügten Unbilden und Kränkungen, aus Stolz sich der Abstimmung enthalten. Man kann die ästhetischen Gründe würdigen, die ein solches Verhalten empfehlen, aber es ist durch und durch unpolitisch‘. Man kann sich nicht der Stimme enthalten in dem Wunsche, daß ohnedies eine Mehrheit gegen Hitler zustande komme. Man muß sich die Frage vorlegen, was geschehen würde, wenn alle oder ein be■ trächtlicher Teil der Wähler so dächte. Etwas anders, aber doch ähnlich, liegen die Dinge mit Bezug auf Kandidaten, die keine Aussicht haben, wirklich gewählt zu werden. Diese Wahl erhält ihre Eigenart dadurch, daß sie im Zeichen der allgemein als entscheidend empfundenen Alternative ״Hindenburg oder Hitler“ stattfindet. Für große Wählergruppen, z. B. für die Mehrheit der deutschen Arbeiterschaft, ist daher eine negative Parole bei dieser Wahl ausschlaggebend, nämlich die Parole ״Schlagt Hitler!“. Wenn auch wir dieser Parole zustimmen, so liegt darin keineswegs das Bestreben, die politischen Differenzierungen, die sonst zwischen den deutschen Juden und auch zwischen den deutschen Zionisten bestehen, zu verwischen. Aber man darf nicht blind sein gegen die Tatsache, daß auch politisch und weltanschaulich sehr weit links orientierte Kreise bei der gegenwärtigen Sachlage nur eine wirksame Möglichkeit haben, um die ihnen als Juden und als linksgerichteten Menschen drohende Gefahr eines Hitleo-Sieges abzuwenden. Auch für diese Gruppe gilt der Satz, daß die Befriedigung des eigenen politischen Gewissens in dem Wunsche, daß schon andere für das Notwendige sorgen werden, im politischen Sinn höchst anfechtbar ist. Es ist keine angenehme Situation, in der die deutsehen Juden bei dieser Wahl stehen. Wenn man sie analysiert, so finden wir Zionisten darin eine tragische Bestätigung jener Auffassung der Judenfrage, die wir seit Jahren vertreten. Daraus sollen im jüdischen Sinne Konsequenzen gezogen werden. Aber in der aktueilen politischen Entscheidung ist es selbstverständlich, daß wir alle, — alle deutschen Juden und alle deutschen Zionisten, —- das Notwendige tun müssen, um durch die Abgabe unserer Stimme die ungeheuere Bedrohung vom deutschen Judentum abzuwehren. Was wir vom Preußischen Landtag verlangen Von Dr. Max Köllen sc her. Nachdem auch der Preußische Staatsrat dem Regiemngsentwurf — mit einer unwesentlichen Abänderung, aie lediglieh die Möglichkeiten des Austritts erweitert — genehmigt hat, liegt der Entwurf jetzt dem •Landtag vor, der in der letzten kurz bemessenen Tagungsperiode über das Schicksal des Judengesetzes zu entscheiden haben wird. Dem Landtag und jedem seiner Mitglieder muß der Beschluß des Großen Rates des Preußischen Landesverbandes vom 10. Januar zur Kenntnis gebracht werden. Er lautet: ״Der Große Rat des Landesverbandes verlangt die Verabschiedung des Judengesetzes mit Einhaltung aller Grundsätze seines autonomen Entwurfs von 1928. Er verlangt, daß allein auf dieser Grundlage die Verhandlungen von seinen Vertretern geführt werden. Er weist seine Vertreter an, zu erklären, daß ein Entwurf die Zustimmung des preußischen Judentums nur finde, wenn die Beschlüsse des Landesverbandes berücksichtigt werden, und daß der Landesverband sich Vorbehalte, andernfalls seine Forderung vor dem Landtag zu vertreten.“ Hiermit ist die Stellungnahme des maßgeblichen Organs der preußischen Judenheit festgelegt. Private Aeußerungen auch von Persönlichkeiten, die innerhalb des Landesverbandes führende Stellungen einnehmen, scheiden dieser offiziellen Festlegung gegenüber gänzlich aus. In der letzten Zeit ist im ״Israelit“, dem offiziellen Organ der Austritts-Orthodoxie, von dieser Seite und in der ״C.-V.-Zeitung“ und dem ״Hamburger Familienblatt“ von liberaler Seite zum Entwurf Stellung genommen. Alle diese Aeußerungen mißbilligen zwar den Entwurf in vielen Teilen, glauben sich aber doch mit ihm abfinden zu müssen. Das ״Hamburger Familienblatt“ läßt sich ״von führender Seite der liberalen Partei“ sagen, daß die letzten Wünsche der Judenheit späterhin noch in einer Novelle zum gesetzlichen Ausdruck gebracht werden könnten, wenn es aber jetzt nicht gelänge, das Judengesetz von 18f7 zu beseitigen, so könnte ein späteres ״Judenrecht“ viel schlimmer ausfallen. Eine außerordentlich gefährliche Beweisführung. Mit den inneren Angelegenheiten der Juden befaßt sich erfahrungsgemäß die deutsche Gesetzgebung nur sehr selten; es bedarf immer eines Ansturmes von Jahrzehnten, bis es gelingt, die Maschine der* Gesetzgebung für - innere״ jüdische, heitea in Bewegung zu setzen. Das Gesetz von 1147 war spätestens im Jahre 1869 überaltet, es hat trotzdem mehrfache Staatsumwälzungen, viele vollständige Umstellungen des sozialen, politischen und religiösen Lebens überdauert, ins die Ueberzeugung in den Kreisen der Regierung und Gesetzgebung sich durchgesetzt hat, daß ein neues Gesetz geschaffen werden muß. Kommt jetzt dieses neue Gesetz zustände, so wird an Einzelabänderungen für Jahrzehnte hinaus ebenso wenig zu denken sein, wie an eine neue gänzliche Unigestaltung. und wenn auf ein neues ״Judenrecht“ angespielt wird, das spätere Rechtsregierungen äußerster Richtung einmal machen könnten, so werden die Gefahren eines solchen Judenrechts weniger auf innerjüdischem Gebiete als auf dem Gebiete der staatsrechtlichen Stellung und der bürgerlichen Gleichberechtigung liegen. Gemessen an dieser, befürchteten Neugestaltung des Judenrechts ist das ״Gesetz über die Synagogengemeinden“ völlig unerheblich. Wir können, wenn unserer Zeit nun einmal die Aufgabe zugefallen ist, an einer neuen Kodifikation des jüdischen Staatskirchenrechtes mitzuwirken, keinen anderen Standpunkt einnehmen als den, daß wir nur ein Gesetz zulassen, das eine wesentliche Verbesserung bringt. Nicht an der Tatsache hat die preußische Judenheit ein Interesse, daß man in Zukunft nicht mehr das Gesetz von 1847 zitiert und anwendet sondern ein Gesetz von 1932, sondern lediglich daran, daß freiere und bessere materielle Bestimmungen an die Stelle der aufzuhebenden Gesetze treten. Diese Gewähr aber besteht nicht. Auf der ganzen Linie bedeutet das neue Gesetz eine Verschlechterung des gegenwärtigen Zustandes. Es wird hervorgehoben, daß an die Stelle von 14 in Preußen geltenden Gesetzen und Verordnungen nunmehr ein Einheitsgesetz für das ganze Land treten soll. Schon dies ist nicht riciitig. Im § 19 des Entwurfes werden zwar die über die besonderen Verhältnisse der Juden erlassenen Gesetze als staatliche Vorschriften aufgehoben. Sie behalten aber zunächst die Wirkung einer Gemeinueverfassung. In demseihen Paragraphen ist bestimmt, daß für den Bereich der Provinz Hannover, des ehemaligen Kurfürstentums Hessen und des ehemaligen Kurfürstentums Nassau das Staatsministerium ermächtigt wird, und zwar völlig unbefristet, hinsichtlich der gemeinsamen Verwaltungseinrichtungen mehrerer Synagogengemeinden sowie zur Vereinheitlichung des Steuerwesens besondere Vorschriften zu erlassen. Einstweilen also verbleibt es bei der Buntscheckigkeit. Während diese Buntscheckigkeit aber bisher doch nur ein Schönheitsfehler war, wird sie jetzt eine sachliche Gefahr, indem dem Staatsministerium allein — also ohne Hinzuziehung auch nur des Landtages und erst recht ohne irgendeine autonome Gestaltung oder auch nur Mit- Wirkung durch die beteiligten jüdischen Kreise selbst — das Recht der Aufhebung und Neuregelung überlassen wird. Hierin ist gewiß keine Verbesserung zu finden. Man sucht sich zu trösten, indem man darauf hin weist, daß die Landesverbände wenigstens als öffentlich-rechtliche Körperschaften sichergestellt werden. Aber auch dies stellt sich nur als eine leider sachlich unbegründete jüdische Einbildung heraus. Die Begründung des Entwurfs hebt hervor, daß die ״in der Rechtslehre umstrittene Frage, unter welchen Voraussetzungen Gemeindeverbände Körperschaften des öffentliehen Rechts werden“ vom Gesetz nicht entschieden werden soll. Der Entwurf spricht zwar (§ 16 Abs. 2) von dem ״Staatlieh anerkannten Gemeindeverbande“, ohne jedoch den bestehenden Landesverbänden die staatliche Anerkennung zu gewähren und ohne auch nur normative Bedingungen festzusetzen, unter denen in Zukunft mit Rechtssicherheit auf die Erlangung der staatlichen Anerkennung zu rechnen ist. Von einer Autonomie der Gemeinden, wie sie Artikel 137 der Reichsverfassung gewährleistet, und wie sie den Christliehen worden ...... _ allerdings will sich mit der Erwägung bescheiden, daß die beiden Landesverbände widersprechende Entwürfe eingereicht hätten, und daß die Regierung einen ״vernünftigen Mittelweg“ beschriften habe. Er verkennt dabei, daß es im Wesen der Autonomie gerade liegt, daß die beteiligten Kreise selbst entscheiden müssen, welche Wege sie für vernünftig halten, und daß es der krasseste Widerspruch zum Recht der Selbst- Bestimmung ist, wenn man einer außenstehenden Stelle es überläßt, im Parallelogramm der Kräfte die Diagonale zu ziehen. Die deutsche Judenheit sollte sich das hohe Rechtsgut der autonomen Gestaltung ihrer inneren Verhältnisse nicht mit solchen unrichtigen Erwägungen leichten Herzens rauben lassen. Es handelt sich hierbei nicht nur um den gegenwärtigen Entwurf in Preußen, sondern um die Duldung einer Gesetzes- und Verwaltungspraxis, die, wenn sie erst einmal in einem Falle und in einem Lande eingeführt und zugelassen ist, sehr leicht auch in anderen Ländern und im Reiche selbst Nachahmung finden kann und so die Errungenschaft des Artikels 137 der Reichsverfassung praktisch zu beseitigen in der Lage ist. Der ״Israelit“ macht zwar eine gewisse Verbeugung vor dem Wert und Wesen der jüdischen Gleichberechtigung, räumt aber der Regierung schließlich das Recht ein, ״den Weg des geringsten Widerstandes zu beschreiten“ und damit die Gleich- Berechtigung der Juden innerhalb der Gemeinden aufzuheben; er wirft uns sogar einen unerträglichen Widerspruch vor, wenn wir mit dem Anspruch auf Gemeindeautonomie die Forderung auf unbedingte Wahrung ^es allgemeinen Wahlrechts verbinden. Für uns ist die Forderung nach der jüdisehen Gleichberechtigung innerhalb der Gemeinden ein unabweisbares Gebot für jede private und öffentliche Satzung; wir können an einer Regelung nicht mit wirken, die dieses Gebot verletzt. Wir sind überzeugt davon, daß auch die Austritts-Orthodoxie in ihren eigenen Gemeinden niemals dazu übergehen wird, hinsichtlich der Ausübung der Rechte Unterschiede nach der Staatsängehörigkeit zu machen. Der Unterschied in den Auffassungen besteht eben nur darin, daß die Austritts-Orthodoxie glaubt, die jüdische Tradition gewahrt zu haben, wenn sie sie für sich selbst verwirklicht, während die Jüdische Volkspartei auf dem Standpunkt des K!al steht und die Grundsätze jüdischen Wesens und jüdischer Tradition in der jüdischen Gesamtheit verwirklicht sehen will. Was die! Frage der Vereinbarkeit der Gleichberechtigung im Wahlrecht mit der Autonomie betrifft, so ist es nach allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen klar, daß gewisse Rahmen- Bestimmungen für Körperschaften öffentlichen Rechts der Staat zu treffen hat. Der Entwurf selbst verlangt ja auch — und insoweit völlig unangefochten — das gleiche, das unmittel* bare und das geheime Wahlrecht. Wenn die Ablehnung des Zensus, des Wahlmännersystems, der öffentlichen Stimmabgabe Gemeingut geworden sind und deshalb unangefochten die gesetzliche Grundlage für die Konstitution der Gemeinden bilden, so muß auch das allgemeine Wahlrecht nach der Auffassung, die sich im Staat und im Volk durchgesetzt hat, und von der die Staatskirchengesetze anderer Religionsgemeinschäften ausgehen, die Grundlage jeder jüdischen Gemeinde- Verfassung bilden. Die dem Entwurf beigegebene Begründung geht übrigens davon aus, daß eine Abweichung vom allgemeinen Wahlrecht nur mit staatlicher Genehmigung zulässig sei und beruft sich dafür auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfes. Diese Bestimmung aber besagt nur, daß die staatliche Genehmigung für Satzungs- Bestimmungen erforderlich ist, ״welche die Vermögensrechtliehe Vertretung oder die Ordnung der Vermögensverwaltung der. Gemeinde betreffen“. Hierzu aber gehört das Wahlrecht {״r ö!r rirmeindevertretuntr bestimmt nicht. Da die Motive Feststellung eines dem Ö&etz nicht entsprechenden Zustandes in der Begründung völlig unerheblich. Der Widerspruch beweist nur, daß der Entwurf auch nicht einmal mit der Gründlichkeit und Sorgfalt durchgearbeitet ist, die man von einem Gesetz zu verlangen hat. Die Notwendigkeit einer gründlichen juristischen Nachprüfung zeigt sich aber auch bei viel beachtlicheren Be- Stimmungen. Im § 2 Abs. 4, der einzigen Bestimmung, die über den Austritt spricht, ist gesagt, daß § 4 des Gesetzes vom 30. November 1920 unberührt bleibt. Diese Bestimmung hat jetzt schon einen schweren juristischen Streit hervorgerufen. Wenn § 4 des Austrittsgesetzes vom Jahre 1920 als aufrechterhalten hervorgehoben wird, so kann man daraus den Schluß ziehen, daß die Bestimmungen der §§ 1—3 desselben Gesetzes für Juden nicht mehr gelten sollen. Man könnte sich auch allerdings eine Beweisführung dahin denken, daß §§ 1—3 keine Erwähnung zu finden brauchen, weil das Austrittsgesetz von 1920 in den §§ 1—3 eben nicht von Juden und jüdischen Religionsgemeinschaften handelt, sondern von Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts schlechthin. Wäre diese letzte Beweisführung richtig, was Kammergerichtsrat Wolff in der ״C.-V.-Zeitung“ vom 4. März 1932 annimmt, so wäre eine Anwendung der Bestimmungen der 1—3 des alten Austrittsgesetzes von 1920 auch unter der Geltung des zukünftigen Gesetzes für die Juden gegeben. Aber auch in diesem Falle, wenn man sich selbst dieser Auffassung anschließen wollte, ist die Rechtslage noch verwirrt genug. Es gibt nämlich eine Anschauung — und diese Anschauung steht der Regierungsstelle nicht fern, die den Entwurf des neuen Gesetzes eingebracht hat — die dahin geht, daß auch die §§ 1—3 des Gesetzes von 1920 nur auf die einzelnen Synagogengemeinden Anwendung zu finden hätten, da nur diese Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts seien, daß aber das Judentum insgesamt eine Religionsgesellschaft öffentliehen Rechts in Preußen überhaupt nicht bilde. Diese An- Behauung mag einiges für sich haben. Gegen sie spricht, daß im Gesetz vom 14. Mai 1873, das über den Austritt aus der Kirche handelt, im § 8 gesagt ist, daß jenes Gesetz von 1873 auf alle Religionsgesellschaften, denen Korporationsrechte gewährt sind, Anwendung zu finden hat, und daß das Austrittsgesetz vom 28. Juli 1876, das lediglich für die Synagogengemeinden bestimmt ist, im § 9 das Gesetz von 1873 neben sich bestehen läßt. Hiermit ist für Preußen gesetzlich der Austritt aus der Synagogengemeinde neben dem Austritt aus dem Judentum anerkannt. An diesem Nebeneinanderbestehen der beiden Austrittsmöglichkeiten hat auch das Gesetz vom Jahre 1920 keine Aenderung vornehmen wollen. Es ist somit bei der Anerkennung eines gesetzlichen Zustandes dahin geblieben, daß beide Austrittsmöglichkeiten gegeben sind. Die Praxis der Verwaltung nnd der Gerichte erkennt bis auf den heutigen Tag beide Möglichkeiten an. Gegen die Annähme, daß das Gesetz vom 30. November 1920 in seinen §§ 1—3 nur von dem Austritt aus den Synagogengemeinden handelt, spricht auch § 4 desselben Gesetzes, dessen Bestimmungen ״auch“ auf den Austritt aus den einzelnen Synagogengemeinden sich erstreckt. Andererseits wird diesem ״auch“ im Anschluß an eine neuere Erscheinung des Reichsgerichts (Bd. 133 S. 194) auch eine andere Auslegung gegeben, indem gesagt wird, diese Bestimmung wäre für Synagogengemeinden notwendig, die nicht Körperschaften öffentlichen Rechts wären, während §8 1—3 des gleichen Gesetzes nur von den Körperschäften öffentlichen Rechts handelten. Diese Darstellung wird hier nur gegeben, um den Landtag darauf hinzuweisen, wie kompliziert die Fragen sind, die mit dem neuen Judengesetz im Zusammenhänge stehen und die zu einer Lösung gebracht werden sollen. Hier ist das Vorgehen der Regierung unmög-

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