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Jüdische Rundschau · 1932-03-04 · Heft 18 (4.3.1932) · page 2

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXXVII (1932)
Issue
Heft 18 (4.3.1932)
Date
1932-03-04
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
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Seite 86 JÜDISCHE RUNDSCHAU Nr. 18, 4. Ht 1932 dieser geschichtlichen Situation aut wird die H «i m f ü h - rung Im Zusammenhang mit der Ankündigung des Exils angesagt. Mit gleicher Kraft wird von dem Aufieben des verwüsteten Landes gesprochen. Aber nicht genug darin. Die höchste und umfassendste aller Weissagungen, die Verheißung der Erlösung der Weit, der Vollendung von Gottes Schöpfung zürn einigen Königreich Gottes, die Verheißung einer wahrhaften Menschheit, ist geknüpft an Jerus a I e m , an Jerusalem als die Mitte des Reiches. Das Höchste, was für die Zukunft Israels und der Welt verheißen worden ist, ist an diese Hoffnung* auf die Rückkehr des Volkes in das Land unlösbar geknüpft. Woran liegt es, daß diese einzigartige, in ihrer Starke und in ihrem Pathos unvergleichliche Verbundenheit zwischen Israel und seinem Land bestand. Das Wirken des Geistes im menschliehen Leben, die besondere Mächtigkeit des Geistes ist in Israel von anderer Gattung, Betonung, Auswirkung als in anderen Völkern. Bei den anderen Völkern tut es dem Geiste genug, wenn er sich in Werken dokumentiert, wenn er sich als Philosophle, als Kunst, als Wissenschaft ausspricht und auswirkt. Dieses Errichten eines Bereichs, über den der Geist nicht hinausnjstreben braucht, eben dies tut dem Geist in Israel nicht genug. Diesem seltsamen Volk eingetan, will de? Geist verwirklicht werden in der ganzen Breite und Fülle des persönlichen und gesellschaftlichen Lebens, ohne Rest und Abstrich. Und damit ist gesagt, daß er in einem bestimmten Grade und in einer Weise, die kein anderes Volk kennt, das braucht, was nottut, damit sich Geist so uneingeschränkt in der ganzen Breite d®3 Volkslebens erfülle: Erde. Damit so Erfüllung wird, nicht in der Spannung, sondern in der Ent-Spannung des natürlichen unwillkürlichen Lebens, dazu tut die Erde und das natürliche Leben auf der Erde not, dieses Verwobensein des Jahreszeiten. Die Wahr- :rde die Verwirklichung. Und nun blicken wir auf das Galuth, das Ohne-Land. D!s Volkstum, das gebunden ist an natürliches Leben mit der Erde, löst sich in der Verlassenheit und Preisgegebenheit auf. EHe Spannung des Geistes, der nach Verwirklichung dringt, bleibt unfruchtbar, wird krampfhaft, hoffnungslos, weglos. Die Propheten haben den Gang in die wüste für das Volk gefordert als eine Läuterung und Probe. Nun, er ist dem Volke geworden. Aber es ist schon zu viel Wüste, zu viel Europa-Wüste, zu viel Amerika-Wüste, zu viel Kultur-Wüste, Es ist genug und übergenug, es Ist an der Zeit, daß das Volk sich wieder verbindet mit der Erde tfnff wieder aus seiner Spannung zu echter, naturhaft er Lösung kommt, daß es im Aufbau echter Gemeinschaft auf der Erde seinen Sinn wieder findet. Aus jener Einzigartigkeit der Verbindung zwischen Volk und Land in Israel, führt Buber weiter aus, ist noch etwas Eigentümliches hervorgegangen: Jenes große Postulat, das, da Volk und Land aufeinander angewiesen und einander anvertraut sind, das Land, der Boden, des Volkes ■ein muß. Nicht Einzelner im Volke, nicht einmal der Staatsorganisation; sondern des lebendigen Volkes soll der Boden sein; verwaltet nicht vom ״Staat“, sondern von dem, den das Volk seinen ״König“ nennt, von Oott selbst. ״Mein ist das Land, denn Gäste und Beisassen seid ihr bei Mir!“ Dieses Wort an Israel ist so groß, daß die ganze Menschenwelt als Auditorium gerade knapp ausreicht. Von der modernen Wissenschaft ist die Frage gestellt worden, ob die Einrichtung des Jobeijahres, das damit zusammenhingt, sich praktisch verwirklicht hat: Die Einrichtung, daß alle 50 Jahre, über alle Ungleichheiten, die ln dieser Zelt im »InscWfcben s. Besitz «IiJgtrfsseH•' •ind* eine Restitution, eine wlederverteilung, ein Neubeginn des Gemeinbesitzes erfolgt. Der Sinn des Jobeijahres Ist, daß dies Volk nicht zerklüftet werde In Besitzende und Besitzlose. Beider führt verschiedene Parallelen sozialer Gesetzgebung aus neuentdeckten orientauschen Dokumenten an. Die jüdische Gesetzgebung unterscheidet sich jedoch von den anderen orientalischen Gesetzgebungen wie alle Konzeptionen Israels durch zwei Dinge: durch ihre Unmittelbarkeit, die lebendige, das X®lk ergreifende unmittelbare Rede Gottes, una durch die Verwirklichungstendenz. Von den prophetischen Menschen wurde eine unmittelbare Forderung aufgestellt, die das ganze Leben der Menschen ohne Rest durchsetzen und durchwirken soll. Was dieses Völkchen so von allen anderen Völkern des Orients unterschied, Ist das Pathos des Ernstmachens, des Nichtruhenwollens, ehe diese Idee etwas Anderes geworden ist als ״Idee“ und Formel, nämlich gelebtes Lebin; diese unbändig leidenschaftliche Forderung, daß der Geist zu Leben werde und daß ihm kein Recht und Dasein ist, wenn er sich nicht verwirklicht. Das kann zweierlei bedeuten: Daß man sich über die Frag- Würdigkeit des eigenen Lebens zuweilen damit tröstet, daß das mit den Vätern und Müttern damals ganz anders gewesen ist. und sich dabei beruhigt, daß es jenes große Judentum einmal gegeben hat. Aber es kann auch etwas anderes bedeuten als diesen heillosen Stolz: Die Empörung darüber, daß wir von diesem Ernstmachenwollen so weit abgekommen sind, daß wir jenen Stachel, jene Spannung des Geistes, der ins Leben wirken will, nicht mehr kennen sollten. Dies ist die eigentliche Scheidung in Israel, die Grenzlinie, die durch das ganze, heute lebende Volk Israel hindurchgeht. Die Linie zwischen jenen falschen Zufriedenen, sich jeweils eine falsche Zufriedenheit Einredenden, und jenen echt Unzufriedenen und Empörten und Uber dieses Jetzt und Hier nach einem anderen Dort und Drüben Begehrenden. Heute bahnt sich eine Vereinigung von Volk Israel und Land Israel an, und cs 18t von höchster Bedeutung, daß wirklich in der Mitte dieser großen Bewegung nine praktische Erneuerung jener großen Idee steht: des Volkseigentums, nein, des Gotteseigentums an Grund und Boden. Das ist eine unverlierbare Mitte, ein Gedanke, der sich in der Form wandeln mag, aber ein nie preiszugebender Gedanke: d a ß d i e Erde nicht des Einzelnen, sondern des ganzen Volkes ist, daß Gott auf dieser Erde mit dem ganzen natur» haften Leben zu dienen ist durch den Aufbau des echten OemeinsChaftslebens. Wir leben, so schloß Buber, in diesem Belange gewiß nicht in einem kleinen und fragwürdigen, sondem in einem großen Moment, der nur eben von uns fordert, daß wir seiner Größe mit unserem ganzen Leben standhalten, ihr botmäßig werden und das erfüllen, was er uns heute gebietet. Dal Ende das Lehrerstreiks. Zu der in unterer Ausgabe vom 11. Februar abged ruckten JTA.-Meldung schreibt uns die Zentrale der palästinensischen Lehrerorganisation, daß die Dar- Stellung der JTA. in mehreren Punkten den Tatsachen nicht entspreche. 1. habe der Lehrerstreik weniger als vier Wochen gedauert, 2. sei es unrichtig, daß die Frage der Bezahlung des Gehaltes für die Streiktage offen geblieben Ist; vielmehr habe die Leitung der Jewish Agency auf die Vorstellungen der Lehrerorganisation und nach Vermittlung des Waad Leumi und der Stadt Tel-Awiw die ursprünglich von ihr aufgeworfene Frage der Bezahlung der Streiktage von der Tagesordnung abgesetzt. Neue Weje der KKL-Arbeit El hätte sich gelohnt, in diesen Spalten, die dem Jubiläum des Keren Kajemeth gewidmet sind, auch darzuitellen, wie seit der Gründung der deutschen Landescrganisation ״Jüdischer Natlonalfonds e. V.“ Im Jahre 1902 die Idee und die Interessanten Sammelmethoden Eingang und Ausbreitung in Deutschland glfanden haben. Raummangel erlaubt das Ment, und es seien deshalb nur einige bemerkenswerte Ziffern angeführt 1 Im ersten Jahrzehnt wurden 17 390 Goldpfund gesammelt, im zweiten 39 140, im dritten fast viermal so viel, 120 213 Goldpfund. Mit seinen 20 000 Büchseninhabern Ist der KKL heute unter den verschiedenen zionistischen Gruppierungen diejenige mit dem größten Mitgliederstand. Die 80 000 Besuche, die alljährlich zum Zwecke der Büchsenleerungen stattfinden, und die 40 000 Besuche anläßlich der beiden traditionellen Sammelaktionen zu Rosch Haschanah und Purim sind in ihrer Gesamtheit eine mächtige Leistung zionistischer Organisation, und Kampagnen der Werbung von Mann zu Mann, wie sie keine andere jüdische Institution kennt. Der letzte Kongreß hat die Periode der kolonisatorischen Experimente zu einem gewissen Abschluß gebracht. Der Nationalfonds stellt von jetzt an nicht nur Boden für die Elnwanderung unbemittelter chaluzischer Elemente zur Verfügung, er gibt jetzt auch mitteiständischen Einwanderern mit kleinem Kapital die Möglichkeit zur Einwanderung. Die Kolonisation in Wadi Chawarith, über die wir bereits berichtet haben, ist in Angriff genommen. 450 Dunam sind amerikanischen Einwanderem zugewiesen worden (Brandeis-Viertei bei Chederah), 250 Dunam einer Gruppe des Haschomer Hazair, die über etwas Kapital verfügt, 2500 Dunam dem Irgun Witkin, 2000 Dunam ehemaligen Mitgliedern der Jüdischen Legion, 1000 Dunam 40 bis 50 Familien von Kolonisten-Söhneit (Bne Benjamin). Von ganz besonderem Interesse sind die Bemühungen der Gesell- Schaft ״jachin“, die eben jetzt in Deutschland mit Hilfe des palästinensischen Delegierten Mosche Brachmann die Ansiedlung von 100 Familien in Wadi Chawarith organisiert. Die Jubiläums-Aktion des KKL, für welche die große Buber-Kundgebung in Berlin der Auftakt war, hat diesmal nicht nur die Aufgabe, Spenden zu sammeln, sondern auch die Idee der privatwirtschaftlichen Investierungen auf KKL-Bodcn, der in Erbpacht gegeben wird, unter den deutschen Juden populär zu machen. Die Armee der Sammler wird aufgerufen, Mark um Mark des Kontingents des KKL zusammenzubringen und gleichzeitig den Juden den Nationalfonds in einem ganz neuen Lichte zu zeigen. Die Spenden, die er jahrelang erhalten hat, haben Ubersiedlungslustigen Juden im wahrsten Sinne des Wortes den Boden bereitet. Und heute dem KKL die Möglichkeit zu geben, seine Schulden abzuzahlen und neue Böden zu erwerben, bedeutet für viele von uns, morgen Boden von ihm lür den Neuaufbau unserer Existenz erbitten zu können. Dr, Ernst Mechner. Die Beduinen in Wadi Chawarith 3000 Dunam an die Regierung verpachtet Das Hauptbüro des Nationalfonds in Jerusalem veröffentlicht nunmehr eine offizielle Mitteilung über die Ver- Pachtung eines Teiles der Wadi Chawarith-Boden. Es heißt darin: Eine Anzahl von Beduinen, die vor der Erwerbung des Bodens von Wadi Chawarith durch den Jüdischen National- Fonds auf diesem Boden wohnten und nach dessen Erwerbung auf dem der Palästina-Regierung gehörigen Nachbargrundstück, genannt Sehtik MohaOted Baeseth, kampierte», besetzten im Dezember 1931 den erwähnten Boden des National-Fonds und stellten dort ihre Zelte und ihr Vieh auf. Als die Angelegenheit vor die Regierung gebracht wurde, schlug diese dem Jüdischen National-Fonds vor, er solle 5000 Dunam seines Bodens für zwei Jahre an die Regi crung verpachten, damit die Beduinen vorübergehend dort untergebracht werden können. Die Regierung erklärte, daß der frühere Lagerplatz der Beduinen infolge der Regengüsse unter Wasser stehe und bis Ende des Winters nicht benutzbar sein wird. Der National-Fonds antwortete, daß der Boden von Wadi Chawarith auf gesetzlichem Wege erworben worden ist und er daher keine Verpflichtung gegenüber den Bed u i n e n habe, zumal da alle von ihm volle Entschädigung für etwaige Verluste erhalten haben. Die Regierung, die alle Entwicklungen auf den Böden von Wadi Chawarith seit Ihrer Erwerbung durch den National-Fonds genau verfolgt hat, wäre verpflichtet Und auch imstande gewesen, die notwendigen Maßnahmen für eine anderweitige Unterbringung dieser Beduinen zu ergreifen. Nichts destoweniger war der National-Fonds in Anbetracht der dringenden Forderungen der Regierung gezwungen, mit der Regierung in Verhandlungen einzutreten. Die Verhandlungen zogen sich etwa zwei Monate hin und wurden durch Vermittlung des Politischen Departments der Jewish Agency geführt. Als Ergebnis wurde vereinbart, daß d i e Hälfte dererforderlichen Bodenfläche zwecks vorübergehender Unterbringung der Beduinen vom N.-F. verpachtet werden soll. Die ursprünglich geforderte Bodenfläche wurde auf diese Weise auf 2965 Dunam verkleinert. Gleichzeitig wurde der Zeitraum der Pacht verkürzt, so daß er am 1. Oktober 1933 endet. An diesem Tage muß der Boden in den vollen Besitz des N.-F. zurückgegebei! werden. Ferner hat der High Comfnissioner die Versicherung ge geben, daß die Regierung während der Periode der Pacht alles in ihrer Macht Stehende tun wird, um zu einer endgültigen Regelung der Frage der Beduinen von Wadi Chawarith zu gelangen. Während der Pachtzeit dürfen keine dauernden Einrichturtgen, wie z. B. Gebäude, Pflanzungen lisw., auf dem Boden gemacht werden. Die Unterpacht zwischen der Regierung und den Beduinen setzt fest, daß diese Pacht den Beduinen keine neuen Rechte bezgl. der in Frage stehenden Böden verleiht. Die Regierung verspricht auch, daß für den Fall einer neuen Landesgesetzgebung die speziellen Bedingungen dieser Pacht berücksichtigt werden, so daß die Eigentumsrechte des N.-F. dadurch nicht beeinträchtigt werden können. Die Regierung wird dem N.-F. einen Pachtzins bezahlen, ferner Ent- Schädigung für die Unterbrechung der Bebauung des Bodens und für andere hierdurch entstandene Schäden. * Bei der Besprechung dieses Communfquls wellt ״Dawar״ darauf hin, daß Wer in einer durch die gegebenen Verhältnisse entstandenen schwierigen Situation die jüdischen Interessen in 4« beiten Welse gewahrt worden sind• Zugleich aber, so fügt das Blatt hinan, lehrt un* diese Episode, daß ein juristischer Rechtstitel auf Boden nicht genügt, es kommt vielmehr auf den wirklichen Besitz an, der nur durch Arbeit erworben wird. Daher ist es das Gebot der Stunde, auch für die tatsächlicJieBesiedlungder vom N,*F. erworbenen Böden zu sorgen. Dieser Bemerkung kann man nur zustimmen. Viele Juden aller Länder wünschen heute, sich eine Existenz auf palästinensischem Boden zu schaffen. Der N.-F. hat eine hierfür geeignete Bodenreserve, und cs ist erfreulich, daß in allen Ländern bereits Aktionen im Gange sind, um die Interzasenten für die Pachtung derartiger, für Pflanzungen ge* eignetet M,־F.-B0dea sachgemäß zu organisieren, . . Her Erbpaditverirag de» WKL Von Dr. Albert Baer. Es ist bekannt, daß Keren Kajemeth und Keren Hajetsod bemüht sind, mit einzelnen Siedlern und Gruppen Siedlungsverträge abzuschließen, die dem KKL für den ihm gehörigen Boden eine Jahreirente, dem Keren Hajessad eine Zinszahlung und Amortisation des von ihm gewährten Kolonisationsdarlehns sichern. Nach anfänglichen Schwierigkeiten sind nunmehr eine Reihe solcher Verträge zustande gekommen und die Bemühungen, mit allen Siedlern und Siedlungsgruppen zu einem vertragsmäßigen Zustand Zu kommen, werden fortgesetzt. Der KKL legt jetzt, in seinem Jubiläumsjahr, das Muster eines Pachtvertrages vor, nach dem er im wesentlichen di« einzelnetr Verträge abschließt. Diese Verträge sind deshalb besonders interessant, weil hierin alle die sozialen Gedanken, die bei der Arbeit des KKL immer in den Vordergrund gestellt werden, verwirklicht sind. Die Ideen haben in der Sprache des Alltags, in der juristischen Formulierung ihre konkrete Gestalt gefunden und sind somit ein Stück der Wirklichkeit palästinensischen Lebens geworden. Nachprüfbar für jeden wird dargetan, daß der KKL verwirklicht hat, was er predigte, wäs er als besonderes Merkmal in der Propaganda hervorhob und womit er seine Anhänger warb. Die Siedlungen auf KKL-Boden leben also bezüglich des Bodens wirklich nach den neuen sozialen Ideen der Bodenreform, anknüpfbar an die alte jüdische Tradition. In solehern, etwa aus 40 Paragraphen bestehenden Vertrag sind bemerkenswert alle diejenigen Bestimmungen, die einerseits dem Einzelsiedler möglichst freie Verfügung über den Boden geben, andererseits aber die Interessen der Gesamtheit sichern. Der Siedler hat an dem Boden ein Erbpachtrecht, das bedeutet: eine Pacht auf lange Zeit, und zwar in Anknüpfung an die Tradition auf 49 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit hat er ein Vorpachtrecht; er kann also damit rechnen, daß er unter denselben Bedingungen den Boden weiter bearbeiten kann, in den er seine Arbeitskraft und seine Ersparnisse investiert hat. Er hat auch das Recht, sein Erbpachtrecht zu veräußern, weiter zu verpachten und zu vererben, allerdings unter der Voraussetzung, daß sein Nachfolger eine dem KKL genehme Person ist, die den an seine Siedler zu stellenden Anforderungen genügt. Zur Sicherung für den Siedler sind aber die Bedingungen genau festgelegt, unter denen allein der KKL die Weitergabe des Erbpachtrechts verweigern darf. Um den Siedler nicht zu Beginn seiner Tätigkeit allzusehr zu belasten, hat er die ersten fünf Jahre nach Abschluß des Vertrages keinen eigentlichen Pachtzins, sondern nur eine Anerkennungsgebühr zu zahlen, zuerst Vj °/0, später 1 «/o des Boden wertes. Erst danach hat er als Pachtgeld 2 ״/» zu entrichten, und zwar vorerst auf 20 Jahre. Hiermit beginnt schon die andere Seite des Vertrages, die Sicherung der Interessen der Allgemeinheit. Es braucht an dieser Stelle nicht noch einmal ausführlich dargelegt zu werden, daß der Sinn der Bodenreform darin besteht, den bei fortschreitender Ansiedlung steigenden WertdesBodensderAllgemein heit zu sichern, statt den erhöhten Bodenwert dem Einzelnen zugute kommen zu lassen, der ja an dieser Werterhöhung keinen Anteil hat. Die Allgemeinheit, d. h. in diesem Falle der KKL und das von Ihm vertretene jüdische Volk, wahrt sein Interesse dadurch, daß sie nach 20 Jahren durch eine gemeinsame Kommission, bestehend aus einem Vertreter des Siedltrs, einem Vertreter, des KKL und einem vom Waid Leumi bestimmten Obmann eine neue Einschätzung des Bodenwertes vornehmen läßt. Efgißt sich eine W *T fi t f! f er auf - l»s Bodens, womit in der Regel ja auch höhere Einnahmen seitens des Siedlers oder wesentliche Ersparnisse verbunden sind, so ist naturgemäß eine höhere Bodenpacht zu zahlen. Wird der Boden beispielsweise bei Abschluß des Vertrages mit £ 10 pro Dunam angenommen und nach 20 Jahren auf £ 20 geschätzt, so hat sich der Bodenwert verdoppelt und die höhere Rente fließt dem KKL, also der Gesamtheit zu. Ferner hat sich der KKL Vorbehalten, einen Teil des Bodens zurückzukaufen, wenn durch immer intensivere Wirt- Schaftsmethoden für den Siedler ein geringeres Bodenmaß für seinen Unterhalt genügt; natürlich ist der ursprüngliche Erb- Pächter zu entschädigen, er kann auch in erster Lime wegen der von ihm geleisteten Arbeiten Berücksichtigung seiner Angehörigen als Pächter des abgetrennten Bodens verlangen. Schließlich verlangt der KKL im Vertrag, daß der Boden tatsächlich in Kultur genommen und gehalten wird und daß das Prinzip jüdischer Arbeit gewahrt bleibt. Verstößt der Siedler gegen diese und gewisse andere, 1m Vertrage zur Sicherung des Allgemeininteresses aufgenommene Prinzipien, so kann ihm durch ein Schiedsgericht der Boden wieder entzogen werden. Dies sind die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages. Es wird Aufgabe aller an der Arbeit des KKL besonders interessierten Personen sein, sich mit dem Vertrag genauer zu beschäftigen, um an seinen Bestimmungen in der täglichen Arbeit für den KKL darzutun, wie moderne soziale Gedanken und jüdische Tradition durch den KKL im täglichen Leben Erez Israels verwirklicht werden. Nationaler nnd privater1 Bodenkaul Beim dreißigjährigen Jubiläum des ״Keren Kajemeth Leiisrael“ verdient das für diesen und die ganze zionistische Bewegung arbeitende Bodenkaufsinstitut der ״Jewish Agency“, die ״Palestine Land Development Co.“ Ltd. besoliderer Erwähnung. Diese Gesellschaft, 1908 gegründet, setzt bekanntlich die Landerwerbspläne des KKL, mit dem sie aufs engste verbunden ist, in die Wirklichkeit um und übernimmt alle die oft langjährigen und komplizierten Verhandlungen und Auseinandersetzungen mit den Verkäufern bis zur grundbuchamtlichen Eintragung der gekauften Flächen. Um ihren Apparat voll auszunutzen, Widmet die PLDC einen bedeutenden Teil Ihrer Arbeit auch der Durchführung privater Bodenkäufe für landwirtschaftliche Zwecke, ebenso wie der Vorbereitung städtischer Kolonisation durch Käufe in den Städten, Parzeliierungsarbeiten, Entwürfen der Bebauungspläne und aller anderen Vorbedingungen der Bautätigkeit. Besonders'bekannt geworden ist der etwa ein Jahrzehnt zurückliegende sogenannte ״Patriarchatskauf“, mit dem die PLDC große und wichtige Teile des neuen Jerusalem in jüdischen Besitz überführt hat. Diese Böden gewannen nach den Unruhen im Jahre 1429, in einer Zeit, #18 die Juden sich von den arabischen Ver- Bietern immer mehr emanzipierten, besondere Bedeutung. Vir kurzem ist der unter anderem bei diesem Patnarchatskauf erwörbene Boäenkomplex der Gartenstadt Rechawiah durch einen bedeutenden Zukauf, ebenfalls vom GriechisCh-Orthödoxen Patriarchen, erweitert worden. Anläßlich der bevorstehenden ״Makkabiah״״ hat die PLDC zwei Flugblätter für die Reisenden herausgegeben, in denen die ihr zur Verfügung stehenden Bauparzellen in Jerusaiem, Haifa und Jaffa im einzelnen beschrieben sind. In diesen Flugblättern werden verschiedene Formen der Kapitaisanlage in den Städten geschildert, solche mit einer festen gesicherten Rente, ferner Investierungen durch Grundstückskauf und .Hausbau zur persönlichen Benutzung des Käufers usw״:

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