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Jüdische Rundschau · 1931-01-20 · Heft 5 (20.1.1931) · page 3

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXXVI (1931)
Issue
Heft 5 (20.1.1931)
Date
1931-01-20
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 5, 20. L 1931 JUEDISCHE RUNDSCHAU Sdte 31 Zur Tagung des Vülkerbundrates Der Bericht der Mandatskommission Antwort auf die englische Palästina ־ Note — Das Erlöschen des Irak - Mandates Von unserem Genfer Mitarbeiter. K-y, Genf, 16. Januar 1931. Dem Völkerbundsrat wird bei seiner jetzigen Tagung in Genf auch der letzte Bericht der Mandats-Kom* m i s s i o 11 vorlicgcn. Während ihrer letzten Tagung im November 1930 hat die Mandatskommission — wie seinerzeit berichtet — die Frage ihrer eventuellen Stellungnahme zu den scharf aggressiven Bemerkungen der britischen Reg 1 e r u n g , die letztere als Antwort auf den Palästina-Bericht der Kommission veröffentlicht hat, erwogen. Der stellvertretende Vorsitzende, Herr van Rees (Holland), der auch die Konimission vor dem Völkerbundrat vertreten hat, war der Meinung, daß es, in Anbetracht der von Außenminister Hendersou im Rate abgegebenen Erklärungen,' nunmehr nicht zweckmäßig wäre, auf die Einzelheiten der fraglichen britischen Kommentare einzugehen, und daß jene Mitglieder der Kommission, die es dennoch tun möchten, hierzu eine Gelegenheit anläßlich der Prüfung des nächsten Jahresberichtes über Palästina finden werden. Diese Ansicht teilte auch der Vorsitzende der Kommission, Graf Tlieodoli (Italien), und erinnerte seine Kollegen an jenen Absatz der Erklärungen Hcndersons, worin letzterer zugab, daß ,.Kritiküben eine Pflicht der Mandatskommission ist und daß die britische Regierung der Kommission diesbezüglich volle Anerkennüng zollt“. Ein anderes führendes Mitglied der Mandatskommission, der Belgier Orts, der an der Palästina-Debatte und an der Verfassung des Berichtes der Kommission an den Rat sehr einflußreich tcilgenommeji hatte, gab, anläßlich dieses Meinungsaustausches, eine längere und ziemlich eindeutig radikale Erklärung ab. Wir führen sie nachstehend wörtlich an: ״Ich freue mich besonders, daß Herr van Rees ganz klar und mit Nachdruck in seiner Erklärung vor dem Rate darauf hinwies, daß die Kommentare der britischen Regierung zum Bericht der Mandatskommission über ihre XVII. Tagung nicht ohne Einwand bleiben können. Ich darf jedoch bedauern, daß dem Vertreter der Mandatskommission vor dem Rate keine Gelegenheit geboten wurde, diese Einwände zum Ausdruck zu bringen und auf die sehr lebhafte Kritik der Arbeit der Kornmission durch die Mandatarmacht eine Antwort erteilen zu können. Hätte man Herrn van Rees hierzu aufgefordert, so hätte er mit Leichtigkeit nachweisen können, daß unter allen Behauptungen, die die englische Note vom 2. August 1930 den Schlußfolgerungen des Berichtes der Mandatskommission entgegenstellte, es keine einzige gibt, die nicht bereits widerlegt wäre, sei cs durch die eigenen mündlichen Erklärungen des beglaubigten Vertreters der Mandatarmacht vor der Kommission, sei es durch die Texte der Verhandhmgsberichte der siebzehnten oder der früheren Tagungen der Kommission, oder die bloß einem einfachen Hinweise auf die Tatsachen widerstehen könnte. Herr van Rees sagte uns soeben, daß es nunmehr unzweekmäßig und vielleicht sogar überflüssig wäre, die britische Antwort in ihren Einzelheiten einer Prüfung zu unterziehen. Ich füge mich diesbezüglich dem Urteile meines Kollegen. Soll jedoch der gute Ruf der Mandatskommission nicht Schaden erleiden, so müssen wenigstens zwei von deu in diesem Dokument formulierten Beschuldigungen aufgegriffen werden. Diese Beschuldigungen wurden folgendermaßen zum Ausdruck gebracht: Die Stellungnahme der Mandatskommission zu den Schlußfolgerungen des Berichtes der Shaw-Kommission — heißt es in der britischen Note — ist um so auffallender, als man feststeilen kann, daß die Kommission sich die aus einem jüdischen Memorandum (das der Mandatarmacht zu spät überreicht worden ist, als daß sie hierzu ihre Beobachtungen hätte machen können) entnommenen kritischen Betrachtungen zu eigen gcmacht hat und sie überdies selbst zugibt, anderen, aus verschiedenen Quellen stammenden Kritiken, die die Mandatarmacht keine Gelegenheit gehabt hatte zu kommentieren, Rechnung getragen zu haben- Dies bedeutet nicht mehr und nicht weniger als einen an die Mandatskommission gerichteten Vorwurf, die elementarsten Regeln des anständigen Gehabens verletzt zu haben. Die Mandatarmacht behauptet, keine Zeit und Gelegenheit gehabt zu haben, das Memorandum der Jewish Agency zu beantworten. Nun hat aber ihr beglaubigter Vertreter, nachdem er gleich in der zweiten Sitzung der Kommission darauf aufmerksam gemacht wurde, daß letztere das fragliche Dokument berücksichtigen wird, ganz wörtlich erklärt, daß ״dieses Memorandum es verdient, in Betracht genommen zu werden, und daß die Kommission vollauf berechtig ist, ihm Rechnung zu tragen“. Lind er fügte hinzu: ״Die beglaubigten Vertreter der Mandatarmacht sind bereit, auf jede in diesem Memorandum enthaltene Anschuldigung Antwort zu geben. Ganz ebenso aus der Luft gegriffen ist der Vorwurf der Mandatarmacht, daß die Kommission kritische Betrachtungen berücksichtigt hätte, über die es der Mandatarmacht nicht mög■ lieh war, ihre eigenen Beobachtungen zu formulieren oder — wie es die britische Note mit Nachdruck bemerkt — zur Widerlegung, zu welcher der Regierung Sr. Majestät keine genügende Gelegenheit, und, manchmal sogar, überhaupt keine Möglichkeit gegeben worden ist. Letztere Behauptung ist klar widerlegt in der Einleitung des Berichtes der Mandatskommission an den Rat, worin geschrieben steht: ״Die Mitglieder der Stän• digen Mandatskommission konnten die Summe der ihnen von diesen Quellen (Zeitschriften- und Zeitungsartikel, Broschüren, Flugschriften, offene Briefe von Augenzeugen usw.) zugekommenen Informationen nicht gänzlich außer Acht lassen. Ohne an die nötige Vorsicht, mit welcher diese Informationen behandeit werden mußten, zu vergessen, haben die Mitglieder der Kommission darin einige Elemente und Motive ihrer an des Vertreterder Mandatarmachtgerichteten Frag e ti geschöpft. Sie haben dann davon nur das berücksichtigt, was ihnen, auf Grund dieses stattgefundenen Meinungsaustausches, als genügend ernst begründet erschien. Im Gegensatz also zu den Behauptungen der Mandatarmacht hat die Mandatskommission kein einziges Dokument und keine Information berücksichtigt, über die dem beglaubigten Vertreter der Mandatarmacht nicht Gelegenheit geboten wäre, sich geäußert zu haben. Wie Herr van Rees bemerkte, wird jenen Mitgliedern der Kommission, die es tun möchten, die Gelegenheit geboten werden, anläßlich der Prüfung des nächsten Jahresberichtes über Palästina noch auf gewisse Einzelheiten der britischen Note zurückzukommen. Aber es ist die Pflicht der Kommission, die jetzige Tagung — die erste nach der Veröffentlichung der britischen Note vom 2. August — nicht Vorbeigehen zu lassen, ohne daß in ihrem VerhandlungsprotokoU ein Protest gegen diese absolut unzulässige Art der Diskussion zum Ausdruck kommt.“ Herr van Rees bemerkte darauf, daß, aus Gründen, die er nicht erörtern möchte, ihm vor dem Rate nicht die Möglichkeit gegeben wurde, auf die auch ihm besonders atu Herzen liegende Frage der Unparteilichkeit der Kommission näher einzugehen. Die Aussprache vor dem Rate gab jedoch, seiner Ansicht nach, der Kommission volle Genugtuung. Er hält deshalb eine Prüfung der englischen Note in ihren Einzelheiten, unter den jetzigen Umständen, weiter weder für zweckmäßig noch für notwendig. Sollte jedoch die Kommission der gegenteiligen Meinung sein, so würde er selbst sich genötigt sehen, die so bezeichnenden Ausführungen Herrn Orts durch viel weitergreifende, den ganzen Inhalt der englischen Note betreffende Eiiiwände verstärken und ergänzen zu müssen. Der Vorsitzende lenkte ein und schlug vor, daß die Erklärungen Herrn Orts als Ausdruck des einmütigen• Gefühles der ganzen Kommission ins Verhandlung.■;- Protokoll aufgenoinmen werden. Dieser Vorschlag wurde durch die Kommission zum Beschluß erhoben, wodurch die Aussprache über diesen Punkt beendet war. * Bezüglich der Prüfung des ״Weißbuches“ und des Berichtes Sir Hope Simpsons hat die Kommission in ihrem Bericht an den Rat des Völkerbundes nachstehendes bemerkt: ״Wenige Tage vor der Eröffnung ihrer Session hat die Kommission zwei das Statut Palästinas betreffende Dokumente (Erklärung über die Politik der Regierung Seiner Majestät vom Oktober 1930, Cmd. 3692, Bericht Sir John Hope Simpsons betreffend Einwanderung, Kolonisation und landwirtschaftliche Entwicklung in Palästina, 1930, Cmd. 3686) erhalten. Wie vom Vorsitzenden in der öffentlichen Er- Öffnungssitzung dieser Tagung — deren Tagesordnung eine Prüfung des Jahresberichtes über Palästina nicht vorsah — angekündigt, sind diese Dokumente der Kommission zu spät überreicht worden, als daß sie sie hätte prüfen können. Die Kommission hat es deshalb für richtig gehalten, die Prüfung dieser Dokumente bis zu ihrer nächsten Tagung aufzuscliieben. Sie wird aut diese Weise Gelegenheit haben, die fraglichen Dokumente gleichzeitig mit dem Jahresbericht und unter Mitarbeit eines beglaubigten Vertreters der Mandatarmacht studieren zu können.“ * Von Interesse für uns ist auch der letzte Bericht über Irak, weil er sich 11. a. mit der prinzipiellen Frage der Bedingungen des Erlöschens eines Mandates und mit der Frage der Pipe-lines von Mossal nach Haifa beschäftigt. Wie bekannt, bestätigt der im Juni 1930 Unterzeichnete — und vor kurzem von der gesetzgebenden Versammlung Iraks ratifizierte — anglo-irakische Bündnisvertrag eine bereits am 14. September 1929 abgegebene Regierungserklärung, worin Großbritannien sich verpflichtet hat, die Kandidatur Iraks als Mitglied des Völkerbundes im Jahre 1932 zu unterstützen. Eine gleichlautende Erklärung hat der Vertreter der britischen Regierung am 4. Dezember 1929 auch im Völkerbundrat abgegeben. Ohne hier näher auf den anglo-irakischen Bündnisvertrag einzugehen, möchten wir bloß bemerken, daß er einerseits in keiner weise die Sicherstellung der britischen Interessen im Irak vermindert und andererseits den Unabhängigkeitsbestrebungen der Irald relativ weit entgegenkommt. Abgesehen von einer in Minderheit stehenden nationaiistisehen Opposition im Irak und einem Teil der Konservativen in Großbritannien, wurde der neue Vertrag in beiden Ländern mit Zufriedenheit aufgenommen. Er rief jedoch eine ziemlich starke Beunruhigung bei den Regierungen anderer interessierterGroßmächte hervor. Ohne von Frankreich zu sprechen, das darin eine direkte Gefährdung seiner Stellung in Syrien sehen mußte, scheinen auch andere an der europäischen Politik im Nahen Osten interessierten Mächte das Vorgehen Englands als nicht gerade altruistisch beurteilt zu haben ... Niemand ist nämlich von der so wunderbar und plötzlieh eingetretenen Reife Iraks zur Selbstregierung ernstlich überzeugt. Man weiß hingegen, daß der anglo-irakische Bundnisvertrag den Engländern eine politische und wirtschaftliche Vorrechtstellung in diesem an Naturschätzen so reichen Lande sichert und daß er gleichzeitig — durch die formelle Aufhebung des Mandates im Jahre 1932 —■ die den anderen Mitgliedern des Völkerbundes eingeräumten Rechte (die ihnen besonders aus dem für alle Mandatsgebiete durch die Satzung des Völkerbundes vorgesehenen Grundsatz der Wirtschaftliehen Gleichberechtigung erwachsen) aus der Welt zu schaffen droht. Der liier vorhandene Interessenkonflikt kommt üi der Frage der Erdölausbeutung besonders deutlich zunt Ausdruck. Im Völkerbundrat war natürlich von dem oben angedeuteten Interessenkonflikt keine Rede. Man wandte sich bloß an die Mandatskommission mit der Bitte, sie möge die allgemeinen, mit dem Erlöschen eines Mandates — also nicht nur Iraks — verknüpften und erforderlichen Bedingungen prüfen und festlegen. Die Mandatskommission trat an die Frage mit der ihr eigenen Gründlichkeit und Unparteilichkeit heran. Bezüglich Iraks hatte, schon während der vorletzten Tagung der Rommission, ihr sellvertretender Vorsitzender, Herr van Re e s , ein Memorandum vorgelegt, worin er, nach Prüfung der Artikel 1 und 22 der Völkerbunasatzung sowie der anglo-irakischen Verträge und der ihnen zugrunde liegenden Verfassung dieses Staates, zum Schlüsse kommt, daß die völkerrechtlichen Bedingungen zur Aufnahme Iraks in den Völkerbund formell bereits bestehen. Darüber, ob der in Artikel 22 der Völkerbundsatzung vorgesehene Moment, in welchem die fragliche ״Gemeinschaft“ tatsächlich fähig ist, sich selbst zu regieren, schon gekommen ist, hat in letzter Linie, auf Antrag des Völkerbundrates, die Völkerbundversammhing (mit erforderlicher Zweidrittelmehrheit) zu bestimmen. Im Augenblick, wo die Mandatarmacht, ohne jede Einschränkung und mit Hinweis auf den einwandfreien politischen und administrativen Zustand des Landes, es fähig erklärt, sich selbständig zu regieren, wäre es — meint Herr Van Rees — wohl für niemanden möglich, die Aufnahmefähigkeit Iraks zu bestreiten. Man kann hingegen diese Aufnahme von noch zu erfüllenden Bedingungen — die im jetzigen Status Iraks als Mandatgebiet ihre Begründung finden — abhängig machen. Eine Reihe dieser Bedingungen, die Herr van Rees in seinem Memorandum aufzählt, betrifft zunächst die Interessen von Ausländern auf den Gebieten der Gerichtsbarkeit, der Religionsausübung und Missionstätigkeit sowie der wirtschaftlichen Freiheit. Herr van Rees tritt besonders lebhaft für das zu sichernde Fortbestehen des auf Grund des Mandatssvstems jetzt in Kraft befindlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Gleichberechtigung aller Mitgüeder des Völkerbundes ein. Ferner müßten entsprechende internationale Garantien für den Schutz der religiösen und nationalen Minderheiten im Irak geschaffen werden. Anläßlich der Prüfung des Jahresberichtes 1929 bemühte sich nun die Kommission, möglichst eingehende Auskünfte über die angebliche Reife Iraks zur Selbstregierung beim beglaubigten Vertreter der Mandatarmacht cinzuliolen. Sic mußte zunächst festsfellcn, daß der ihr vorgelegte Jahresbericht diesbezüglich im allgemeinen eiueu sehr kargen Aufschluß gibt und anderer* seits viele Einzelheiten enthält, die ein eher ungünstiges Licht auf die Geistesverfassung und die Fähigkeiten der jetzigen Regierung Iraks werfen. Der Einfluß der britischen Berater auf die Regierung Iraks ist darin als überaus geringfügig und die Stimmung gegen sie als sehr feindselig geschildert. Ueberdics scheinen die M i 11 ori täte 11 — wie dies besonders aus einigen an die Kommission geleiteten Petitionen der kurdischen No fabeln und diarakteristiseherweise auch aus den sie bcgleitenden Kommentaren der Mandatarmacht Iiervorgcht — begründete Befürchtungen wegen der lierannahenien Aufhebung des Mandates zu liegen. Auf die sehr zahlreichen und ins einzelne gehenden Anfragen der Mitglieder der Mandatskommission konnte der Vertreter der Mandatarmacht nur sehr lückenhafte und oft überhaupt keine Antworten geben. Es mangelte daroh nicht an scharfen kritischen A e u ß e r u 11 - gen verschiedener Mitglieder der Kommission, iu dem Bericht an den Rat stellt die Kommission fest, daß es ihr, angesichts der sehr ungenügenden B e a n t w orl u n g aller ihrer Fragen, nicht möglich war, sich ein genaues Bild darüber zu machen, ob und inwiefern Irak wirklich zur Unabhängigkeit reif wird. Sie drückt die Hoffnung aus, daß die Mandatarmacht imstände sein wird, ihr die nötigen und unentbehrlichen Auskünfte im nächstjährigen Jahresbericht vorzulegen, bemerkt aber gleichzeitig, daß ״auch in diesem Falle der Wert des Urteils der Mandatskommission über eine so ernste und komplexe Frage durch ihre Vollmachten und das ihr auferlegte Verfahren 110twendigerweise beschränkt sein muß.“ Ein besonderes Augenmerk hat die Kommission der Lage der Minderheiten 1111 Irak gewidmet. Die zahlenmäßig stärkste nationale;Minderheit bilden die Kurden, die etwa 18 «0 der Gesamlbevölkcrung ausinachc.11 und zum Teil berechtigte Ansprüche auf vollkommene Autonomie erheben. Daneben sind in viel geringerer Zahl als religiöse und nationale Minderheiten Perser, Juden, Türken, Assyrier und Inder sowie Christen, Bahaiten (uni andere) zu nennen. Der Nationalität nach machen alle Minderheiten zusammen genommen etwa 25 ׳> der sonst arabischen Gesamlbevölkcrung (nach einer Volkszählung im Jahre 1919: 2 819 282) Iraks aus. Die im Jahre 1924 durch den Völkerbund entsandte Kommission, der cs oblag, die Grenze zwischen dem Irak und der Türkpi zu bestimmen (aie sogenannte ״Mossulkommissiou“), hat in ihrem Bericht an aen Rat bereits eine Reihe von Empfehlungen über die, zwecks Schutzes der Minderheiten in einem eventuell unabhängig gewordenen Staat Irak zu treffenden Maßnahmen ein geschlossen. Diese Empfehlungen gipfeln in der Forderung einer ständigen, durch einen im Irak residierenden Völkerbundkomtnissar aus zuübenden Kontrolle. Die Mandatskommission verweist in ihrem Bericht an ■den Rat auf die Empfehlungen der ״Mossulkotnmission“ und bemerkt, daß es nützlich wäre, ihnen Rechnung zu tragen, bevor eine Aufhebung des Mandates ins Auge gefaßt wird. Im Mittelpunkt der Debatte der Kommission stand schließlieh die für Irak sowohl wirtschaftlich wie auch politisch ausschlaggebende Frage der Ausbeutung der Petroleumqucllen von Mossul. Zum besseren Verständnis dieser Frage möchten wir an die bereits kürzlich in der ״Jüdischen Rundschau“ dargestelltc Vorgeschichte erinnern. Die Beteiligung der Großmächte an der Ausbeutung der Petroleumquellen int. Mossulgcbict wurde bereits während der Konferenz zu San Retno 1920 festgesetzt. Gemäß dort getroffener Vereinbarungen wurde eine internationale Gesellschaft unter dem Namen ״Irak Petroleum Company“ (I. P. C.) gegründet, deren Anteile folgendermaßen verteilt sind: 23,75 ״> an die ״Anglo-Persian Company“ (hauptsächlich britisches Kapital), 23,75 <y« an die ״Standard Oil Company“ (hauptsächlich britisches Kapital), 23,75 סיייי an die ״Royal Dütch Company“ (amerikanisch-holiändisches Kapital), 23,75 <V0 an die ״Compagnie Frau- $aise des Petroles (französisches Kapital), 5 <y» verblieben dem armenischen Industriellen Guibekian auf Grund seiner schon früher erworbenen Rechte. Die Produktionsmöglichkeiten der Mossulqiiellen werden auf zirka 20 Millionen Tonnen im Jahre geschätzt, w as etwa 9 "/״ der jetzigen Jahrcsweltproduktion an Petroleum darstclleu würde. Laut einem am 14. März 1925 zwischen der Regierung Iraks und der ״Irak Petroleum Company“ Unterzeichneten Abkommen erhielt letztere das ausschließliehe Recht auf Terrainforschungen und Probebohrungen zwecks Wahl — in einem durch das Abkommen bestimmten Zeitraum — von 24 Konzessionen ä 8000 Quadratmeilen. Das Abkommen sichert der Regierung Iraks einen in Form von Steuern zu erlichenden Anteil an der Produktion in Höhe von 1 Shilling pro Tonne. Die im Abkommen sowohl für die Wahl ihrer 21 Konzessionen wie auch für die Konkursaussehreibungen vorgesehenen Termine wurden von der ״I. P. C.“ nicht eingebalten, docli erhielt sie von der Regierung Iraks immer weitere Prolongationen. Auf diese Weise and vom Unterzeichnen des Abkommens fünf Jahre verflossen, ohne daß irgendeine _ Ausbeutung der PetroIcumqueUen seitens der 1״. P. C.“ cingeleitet oder seitens irgendwelcher anderen Geseii- Schaft hätte beansprucht werden können. In dieser Zeit trat eine ursprünglich rein englische, aber nachher international!'- sierte Konkurrenzgesellschaft unter dem Namen ״British Oil Development“ (B. O. D.) als Bewerberin für die Konzessionen auf. Die Anteile der ״British Oil Development“ sind nunmehr auf folgende Länder verteilt: England 52 0/0, Italien 24 י■י׳. Deutschland 12 0/0, eine vereinigte schweiz-französische Gruppe 12 ״/״. Zwischen den zwei Gesellschaften, in welchen bezeichnenderweise britische Kapitalien ungefähr gleich stark und führend beteiligt sind, entbrannte alsbald ein heftiger Kampf, der die ״British Oil Development“ schließlich dazu bewog, sich mit einer Reihe von Petitionen an die Ständige Mandatskommission des Völkerbundes zu wenden. ln diesen Petitionen sucht die ״B.O. D.“ zu beweisen, daß die der ״I. P. C.“ gewährten Verlängerungen unrechtmäßig waren, daß die an die ״I. P. C.“ abgegebene Konzession wegen Nichteinhaltung der Termine ״null und nichtig“ geworden ist und daß infolgedessen die Weigerung der irakischen Regierung, diese Konzession an cjte ״B. O. D.“ abzugeben, mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Gleichberechtigung im Widerspruch stehe. In ihren Kommentaren zu diesen Petitionen lehnt die britische Regierung die Klagen der ״B. O, D.“ einerseits als unberechtigt ab und bestreitet andererseits die Zuständigkeit der Mandatskommission für ihre Prüfung. Ehe Petitionen der ״B. O. D.“ gaben jedoch der Mandatskommission Anlaß zu einer ziemlich weitgreifenden Aussprache über die allgemeine Frage der Petroleumausbeatung 1m Irak. Auch in diesem Falle waren jedoch die Antworten des beglaubigten Vertreters der Mandatarmacht sehr ״ungenügend“ und die Mitglieder der Kommission verhehlten nicht ihre Unzufriedenheit darüber. Es wurden ihm unter anderen viele Fragen bezüglich der bevorstehe 11 denLegungder״p>pe-Iine“ (Röhrenleitung) gestellt. Man wollte wissen, ob diese Angelegenheit bereits entschieden ist und wo die ״pipe-line“

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