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Jüdische Rundschau · 1930-12-12 · Heft 98 (12.12.1930) · page 8

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXXV (1930)
Issue
Heft 98 (12.12.1930)
Date
1930-12-12
Page
– (sequence 8)
Language
German
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Seite 66♦ JUEDISCHE RUNDSCHAU Nr. 08, 12. XU. 1P30 zum xuii.zionistenKongreo Bekanntmachung Nr. 1 1. Die Hauptwahlkommission (HWK) für die Wahlen rum XVII. Zionistenkongreß In Deutschland ist wie folgt zusammengesetzt: Sally Hirsch, Hans Nathan, Preiß, Rosenblüth (AHgemeine Zionisten): Adler, Hauser, Ingber, Wislidd (Misrachi); Kalecko, Lew, Wahl (Poale Zion); Basch, Landauer (Hitacnduth); Oscar Wulf (Radikale); Max Baer (Revisionisten). Vorsitzender der HWK ist Dr. Martin Rosenblüth, stellvertretender Vorsitzender: Alexander Adler. 2. Die HWK hat in ihrer Sitzung vom 26. November 1930 als «min für die Kongreßwahlen Sonntag, den 25., und Montag, den 26. Januar 1951, festgesetzt. 3. Wahlvorschläge müssen spätestens am Mittwoch, dem 14. Januar 1931, nachmittags 6 Uhr, bei der HWK, Berlin W 15, Meinekestraße 10, eingehen. Für die Einreichung der Wahlvorsehläge ist die nachstehende von der HWK in ihrer Sitzung vom 26. November beschlossene Wahlordnung zu beachten. 4. Gemäß § 9 der Wahlordnung sind in sämtlichen Wahlorten unverzüglich Ortswahlkommissionen zu bilden, deren Zusammensetzung und Adresse sofort der HWK mitzuteilen ist. Wahlordnung Für die Wahl von Delegierten zum XVII. Zionistenkongreß in Deutschland wird folgende Wahlordnung erlassen: § 1. Jedes Mitglied der Zionistischen Weltorganisation (Schekelzahler), welches den Schekel für das Jahr 5691 o r d - nungsgemäß und rechtzeitig entrichtet hat (siehe § .10), erlangt mit erreichtem 18. Lebensjahr das aktive und mit erreichtem 24. Lebensjahr das passive Wahlrecht zum Kongreß. Das passive Wahlrecht ist an den Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Keren Hajessod gebunden. Der Hauptwahlkommission (HWK) sind bei der Einreichung der Wahlvorschläge entsprechende Bestätigungen der zuständigen Keren Hajessod-Büros vorzulegcn. § 2. Deutschland bildet einen Wahlkreis. (Damit entfällt die Aufstellung von Reichslisten.) § 3. Wahlvorschläge müssen bei der HWK spätestens bis zum 14. Januar 1931, nachmittags 6 Uhr, eingehen. Ein Wahlvorschlag muß von zumindest 100 Wahlberechtigten eigenhändig und deutlich leserlich unterzeichnet sein, von denen ein für weitere Verhandlungen bevollmächtigter Vertreter zu bezeichnen ist. Kein Wahlberechtigter darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere unterschrieben, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen zu streichen. Ein Wahlvorschlag darf nicht mehr als zweimal soviel Namen enthalten als Delegierte in Deutschland zu wählen sind. Der HWK sind bei Einreichung der Wahlvorsehläge eigenhändig unterschriebene Erklärungen der in einem Wahlvorschlag genannten Bewerber vorzulegen, aus denen hervorgeht, daß die betreffenden Bewerber bereit sind, eine auf Grund dieses Wahl- Vorschlages erfolgende Wahl anzunehmen. § Auf einem Wahlvorsdilag kann für jeden Bewerber ein Ersatzbewerber benannt werden, der an die Stelle des Bewerbers tritt, falls dieser ausscheidet. Werden Ersatzbewerber nicht namentlich benannt, so gelten die in der eingereichten Liste verzeichneten Bewerber, die nicht zu Delegierten gewählt werden, als Ersatzbewerber. Diese treten für den Fall des Ausscheidens eines oder mehrerer Delegierten einer Liste in der Reihenfolge des Wahlvorschlages an die Stelle der ausscheidenden Delegierten. Wenn von verschiedenen Richtungen eine gemeinsame Liste aufgestellt wird, so tritt im Falle des Ausscheidens eines Bewerbers an dessen Stelle, sofern im Wahlvorschlag nichts anderes bestimmt ist, der nächstfolgende Bewerber der gleichen Richtung. Kein Bewerber darf auf mehr als einem Wahlvorschlag kandidieren. Die Bewerber sind mit Ruf- und Familiennamen und in deutlieh erkennbarer Reihenfolge aufzufiihren. § 5. Mehrere Wahl Vorschläge können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein einheitlicher Wahlvorschlag zu behandeln sind. (Listenkoppelung.) Die Verbindung von Wahlvorscmägcn ist von den betreffenden Vertretern der HWK bis spätestens 18. Januar 1931 übereinstimmend schriftlich zu erklären. § 6. Die rechtzeitig eingegangenen und von der HWK als ordnungsmäßig befundenen Wahlvorschläge werden von der HWK (in der Reihenfolge ihres Einganges mit Ordnungsnummern und mit dem Namen des an erster Stelle stehenden Be- Werbers versehen) am 16. Januar 1931 in der ״Jüdischen Rundschau“ bekanntgemacht. Die Zurückziehung eines Wahlvorschlages (oder die Trenming von verbundenen Listen) ist der HWK bis spätestens 31. Januar 1931 mitzuteilen. § 7. Sollte nur ein Wahlvorschlag cingcreicht oder die eingereichten Wahlvorschläge bis auf einen zurückgezogen werden, oder sollte die Gesamtzahl der Kandidaten aller Wahlvor- Schläge nicht größer sein als die Zahl der in Deutschland zu wählenden Delegierten, so entfällt die Abstimmung und die auf dem eingereichten Wahlvorschlag (bzw. den eingereichten Wahl- Vorschlägen) verzeichneten Bewerber werden in diesem Fall zu Delegierten bzw. Ersatzdelegierten erklärt. § 8, Wahlorte sind alle Orte in Deutschland, an denen mindestens fünf wahlberechtigte Schekelzahler, d. h. Schekelzahler, die das 18. Lebensjahr erreicht und den Schekel für das Jahr 5691 ordnungsmäßig und rechtzeitig (siehe § 10) in Deutschland entrichtet haben, ihren ständigen Wohnsitz haben. Die HWK wird eine Liste aller Wahlorte in der ״Jüdischen Rundschau“ vom 13. Januar 1931 veröffentlichen. Einsprüche gegen diese Liste bzw. Anträge auf Erklärung weiterer Orte zu Wahlorten müssen mit entsprechender Begründüng spätestens am 18. Januar bei der HWK eingehen. Wahlberechtigte Schekelzahler, die ihren Wohnsitz an Orten haben, die nicht zu Wahlorten erklärt werden, können ihr Wahlrecht während der Wahltage an einem beliebigen Wahlort ausüben. Schriftliche Wahl (Briefwahl) ist nicht zulässig. § 9. Die Leitung der Wahlen in jedem Wahlort liegt in den Händen einer Wahlkommission, in der möglichst alle Richtungen vertreten sein sollen. In Orten, in denen eine in der Hauptwahlkommission vertretene Richtung nicht vorhanden ist, soll die Zusammensetzung der Wahlkommission sinngemäß geändert werden. Eine Ortswahlkommission muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Ortswahlkommission wählt einen Wahlleiter, der die Stimmzettel und die anderen Dokumente in Ordnung zu verwahren und zur Verfügung der Hauptwahikommission zu halten hat. Sind an einem Wahlorte mehrere Wahllokale, so hat die Ortswahlkommission zur Leitung des Abstimmungsgeschäftes für jedes Wahllokal eine Unterkommission einzusetzen, die ihr verantwortlich ist. § 10. Da für die Zahl der auf Deutschland entfallenden Mandate ausschließlich die Schekel in Betracht kommen, die bis zum Stichtag (31. Dezember 1930, vormittags 10 Uhr) bei der Landesschekelkommission in Berlin bezahlt sind, haben die Ortsgruppenleitungen und Orts-Schekelkommissionen die äußersten Anstrengungen zu machen, um die Schekelsammlungern bis dahin zum Abschluß zu bringen. Nachträglich entrichtete Schekel sind für die Anzahl der auf Deutschland entfallenden Mandate ohne Bedeutung; zur Ausübung des Wahlrechts berechtigen sie nur dann, wenn die betr. Schekelblocks und die auf sic entfallenden Beträge spätestens am 10. Januar 1931 bei der Landes-Schekelkommission in Berlin eingehen. Die Landes-Schekelkommission wird am 13. Januar in der ״Jüdischen Rundschau“ bekanntgeben, welche Schekelblocks rechtzeitig mit ihr abgerechnet worden sind. § 11. In jedem Wahlort soll auf Grund der an die Laudcs-Schekelkommission bis zum Stichtag (31. Dezeinber 1930) abgeführten Schekel eine Wählerliste angelegt und zur öffentlichen Einsichtnahme zwecks Richtig- Stellung von etwa unterlaufenen Irrtümern ausgelegt werden. Die Schekelzahler, deren Schekel nachträglich, jedoch nicht später als zehn Tage nach dem Stichtag — also spätestens am 10. Januar 1931 — mit der Landes-Schekelkommission abgerechnet worden sind, werden in einer nachträgliehen Liste den Ortswahlkommissionen bekanntgegeben werden. § 12. Die Wahlen finden am Sonntag, dem 25״ und Montag, dem 26. Januar, statt. Die Ortswahlkotnmissionen können für ihren Ort jedoch auf die Ausschreibung der Wahlen für den 2. Tag (26. Januar) verzichten. Die Ortswahlkommissionen sind verpflichtet, die Wahllokale, -tage und -tageszeiten, in denen das Stimmrecht ausgeübt wird, den Wählern in ortsüblicher Weise oder durch Veröffentlichung in der ״Jüdischen Rundschau“ spätestens drei Tage vor Beginn der Wahlen bekanntzugeben. Ein Beleg über diese Ankündigung ist an die HWK zu senden. Die Wahl ist direkt und geheim. Jeder Wähler muß persönlieh im Wahllokal erscheinen. Als Wahllegitimation gilt die auf den Namen lautende Schekelquittung für aas Jahr 5091, jedoch hat die Wahlleitung das Recht, daneben eine Personallegitimatfon zu verlangen. Der Wähler nennt der Wahlleitung seinen Namen und seine Adresse und empfängt einen Stimmzettel, den er (in einem Briefumschlag) in die Wahlurne legt. Richtet eine Ortswahlkommission in einem Wahlorfe mehrere Wahllokale ein, so hat sie jedem Wahllokal einen bestimmten Wohnbezirk zuzuteilen. § 13. Auf dem Stimmzettel muß der Wähler die Ordnungsnununer und mindestens den Namen des an erster Stelle stehenden Bewerbers eines gemäß § 6 bekanntgemachten Wahlvor- Schlages vermerken. Die Veränderung einer Liste ist unzulässig. Stimmzettel, die dieser Bestimmung nicht entsprechen, sind ungültig, es sei denn daß die Wahlleitung einstimmig der Ansicht ist, daß der wirkliche Wille des Wählers unzweifelhaft erkennbar ist. § 14. Der Wahlleiter hat Maßnahmen zu treffen, daß nur solche Personen zur Wahl zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet, den Sehekel für das JahT 5691 rechtzeitig und ordnungsgemäß in Deutschland entrichtet haben und deren Schekelquittungen rechtzeitig und ordnungsgemäß (siche 8 10) mit der Landes-Schekelkommission verrechnet worden sind. Er hat auch dafür zu sorgen, daß eine ordnungsmäßige Legititnierung der Wälder gewährleistet und eine doppelte Ausübung des Wahlrechts verhindert wird. Die zur Legitimation vorgelegte Schekelquittung ist dementsprechend abzustempeln. Das Abstimmungsprotokoll (siehe § 16) hat die Namen und Schekelnummern aller Personen zu enthalten, die ihr Wahlrecht in dem betreffenden Wahllokal ausgeübt haben. § 15. Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht außerhalb des Ortes ausüben wollen, in dem sie in die Wählerliste eingetragen sind, oder ihren ständigen Wohnsitz an Orten haben, aie keine Wahlorte sind (vgl. § 8), müssen die auf ihren Nameri läutende Schekelquittung des Jahres 5691 vorlegen und sich über ihre Person ausweisen. Stimmzettel solcher Wähler kommen nicht in die Wahlurne, sondern sind in geschlossenem Cauvert zugleich mit der Schekelquittung (beides wiederum in geschlossenetn Couvert) besonders aufzubewahren und zusammen mit dem Wahlprotokoll nach Beendigung des Wahlaktes an die HWK zu senden. Dasselbe Verfahren ist in bezug aut sämtliche Wähler anzuwenden, deren Wahlberechtigung aus irgendeinem Grunde von der Wahlkommission angezweifelt wird. § 16. Nach Beendigung der Wahl werden die Wahlurnen geöffnet, die Ortswahlkommission stellt das Ergebnis fest. Wahlhandlung, Ermittlung und Verkündigung des Wahlergebnisses sind öffentlich. 8 17. In jedem Wahllokal ist ein Abstimmungsprotokoll zu führen, in das sämtliche belangreiche Tatsachen und Be- Schlüsse der Wählleitung einzutragen sind. Lieber den Verlauf und das Ergebnis der Wahl im gesamten Wahlort ist ein Wahlprotokol( nach Muster des von der Exekutive herausgegebenen Formulars zu führen und in drei Exemplaren auszufertigen, von denen eines von der Ortswahlkommission aufzubewahren ist, während die beiden anderen Exemplare sofort an die HWK zu senden sind. Das Wahlprotokoll soll die im Formular der Exekutive enthaltenen Fragen ordnungsgemäß beantworten und vom Wahlleiter und mindestens zwei Mitgliedern der Ortswahlkommission unterzeichnet werden. § 18. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses stellt die HWK fest, wieviel gültige Stimmen im ganzen abgegeben worden sind und wieviel hiervon auf jeden Wahlvorschlag (bzw. auf die verbundenen Wahlvorsehläge gemeinschaftlich) entfallen sind. Zwecks Verteilung der Mandate auf die Wahlvorsehläge werden die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen durch die Wahlzahl (siehe Absatz 3) dividiert. Die bei dieser Division sich ergebenden ganzen Zahlen stellen die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate dar. Auf diese Weise nicht zur Verteilung gelangende Mandate werden in der Reihenfolge der Zahl der Reststimmen besetzt. Bei gleicher Reststimnienzahl entscheidet das Los. Die Wahlzahl wird ermittelt, indem die Summe der in Deutschland abgegebenen gültigen Stimmen durch die Zahl der in Deutschland zu wählenden Delegierten (n) dividiert wird. Die auf den Quotienten folgende ganze Zahl ist die Wahlzahl. § 19. Sind verbundene Wahlvorschläge vorhanden, so wird bei der Verteilung der Mandate auf die einzelnen Wahl- Vorschläge jede Gruppe verbundener Wahlvorsehläge als ein Wahlvorschlag angesehen und ihr die ihrer Gesamtstimmenzahl entsprechende Zahl von Mandaten zugewiesen. Ist so die Zahl der Alandate, die auf jede Gruppe verbundener Wahlvorschläge zusammen entfallen, festgestellt, so werden nach dem Grundsatz des § 18 die Mandate dieser Gruppe auf die einzelnen miteinander verbundenen Wahlvorschläge unterverteilt. § 20. Lehnt ein Gewählter die Wahl überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Liste ab oder scheidet er aus anderen Gründen aus, so tritt an seine Stelle gemäß den Bestimmungen des 8 4 der in Betracht kommende Ersatzbewerber. § 21. Ein Delegierter darf nur ein Kongreßmandat übernehmen und ausüben. Ein in Deutschland gewählter Delegierter, der auch außerhalb Deutschlands oder auf der Weltwahlliste gewählt ist, hat der HWK in Berlin und der Zionistischen Exekutive in London unverzüglich mitzuteilen, welches Mandat er zu behalten wünsch!. Mangels einer solchen Erklärung entscheidet das Kongreßgericht, § 22. Proteste gegen Anordnungen der HWK sind innerhalb von acht Tagen nach ihrer Bekanntmachung in der ״Jüdischen Rundschau“ an den Kongreßanwalt (Dr. Aron Barth, Berlin NW 7, Friedrich-Ebert-Str. 28) schriftlich einzureichen. Abschriften sind an die HWK (Berlin W15, Meinekestr. 10) und an die Zionistische Exekutive (77, Great Russell Street, London W. C. 1) zu senden. Das gleiche gilt für Proteste gegen Anordnungen der Ortswahlkommissionen, § 23. Proteste gegen die Art der Durchführung des Wahlaktes an einem WahTorte oder gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind schriftlich in zwei Exemplaren einzureichen, von denen eines an die HWK und das andere an die Zionistisehe Exekutive zu richten ist. Derartige Proteste sollen spätestens zwei Wochen vor Kongreßeröffnung an ihrem Bes timmungsort eintreffen. Jeder Protest muß enthalten: genaue Be- Zeichnung des Wahlortes, Angabe der angefochtenen Wahlhandlangen, Angabe der Nachweismittel, und wenn möglich auch Vorlage von Zeugenaussagen, die eigenhändig unterschrieben sein müssen. Jeder derartige Protest soll von mindestens 20 wahlberechtigten Schekelzahlem eigenhändig und leserlich unterschrieben sein, deren Adressen anzugeben sind. Der bctreffende Wahlleitcr, der von der Einlegung des Protestes zu verständigen ist, hat die Wahlakten unverzüglich an die HWK einzusenden, es sei denn, daß in einem Protest Ihre Absendung an das Kongreßgericht ausdrücklich gefordert wird. In letzterem Falle sind die Wahlakten vom Wahlleiter sofort an d(e Zionistisehe Exekutive in London für das Kongreßgericht einzusenden. Die HWK in Berlin ist auch in diesem Falle zu verständigen. Berlin, den 9. Dezember 1930. Die Hauptwahikommission 10p me Wehlen *am KU11. zionisteniiongroB in Deutschland gez. Rosenblüth. III. Bundestag des Zeire Misraehl tflr Deutschland Vom 25. bis zum 28. Dezember 1930 wird in Leipzig det dritte Bundestag des ״Zeire Misrachi“ in Deutschland stattfin■ den. Im Mittelpunkt der Verhandlungen werden einerseits die besonderen sozialen Verpflichtungen stehen, die diese Zeit gerade vorn gesetzestreuen Judentum fordert, andererseits wird sich der Bund mit den aktuellen Fragen der zionistischen und speziell misrachistischen Politik auseinanderzusetzen haben Ferner wird der Bund die Erziehungsfragen seiner Jüngeren• Organisation, des Brith Hanoar, klären und zu einem besonderer Erziehungsprogramm formulieren müssen. Eine größere Anzali von Arbeitsgemeinschaften, die teilweise öffentlich sein werden, sind vorgesehen. Schon jetzt sind die Meldungen zum Bundes• tage auch aus dem Auslande zahlreich eingelaufen, so daß mh einem starken Besuch des Bundestages zu rechnen ist. Tagesordnung: Donnerstag, den 25. Dezember, 11 Uhr: Wahl des Prä■ sidiums und der Kommissionen. Referat: Gesetzestreues Juden• tum und soziale Verpflichtung. Referent: Dr. Jeschajahu Leibowitz, Köln. Diskussion. Schluß 14 Uhr. 15ya Uhr:Weiterführung der Diskussion. Palästin a-Ref erat des Chawers der Hanhala hairaschith. anschl. Referat: Die gesetzestreue Hachschara- und Cha• luziuth-Arbeit in Deutschland. Referent: DipL-Agr. Rudi Herz, Rodges-Gehringshof. Diskussion. Schluß 19 Uhr. 20 Uhr• Oeffentliche Kundgebung und Begrüßungsfeier des Zeire Mis• rachi; veranstaltet von der Zentrale und der Leipziger Gruppe Referent: Dr. Oskar Wolfsberg, Berlin. Freitag, den 26. Dezember, 9 Uhr: Referat: Politische Probleme des deutschen Zeire Misrachi. Referent: R.-A. Erich Michaelis, Hamburg. (Nicht öffentlich.) Sonnabend, den 27. Dezember, 15 Uhr: Minclia, anschließend 15,20 Uhr: Halachischer Vortrag: Das Mumar-Problem. Referent: Dr. Baruch Friedmann, Chemnitz. 16 Uhr: Seuda schlischith (Oneg schabbath), Midraschvortrag. Referent:' Rabb. Jacob Schereschewsky, Leipzig. 171/8 Uhr: Tagung der Brith-Hanoar-Führer (nicht öffentlich): ״Erziehungsprobleme im Brith Hanoar“. Einleitend referiert: Grete Winter, Köln. 20 Uhr: Interne Bundesfeier. S o n n t a g, den 28. Dezember, 9 Uhr: Interne Fragen des deutschen Zeire Misrachi. Die Sitzungen dieses Tages sind nicht öffentlich. Ferner soll während des Bundestages veranstaltet werden: eine Arbeitsgemeinschaft der Lehrer, Akademiker und höherer Schüler; diverse Arbeitsgemeinschaften für den Brith Hanoar. Der Bundestag findet statt in den Räumen der Talmud-Thora- Schule in Leipzig. ״Quellen der jüdischen Widerstandskraft“. Im Rahmen der von der Berliner Jüdischen Gemeinde veranstalteten religiösen Vorträge sprach am 7. Dezember Arnold Zweig im Logenhaus zu Berlin über das Thema ״Quellen der jüdischen Widerstandskraft“. Der Redner führte etwa aus: Für Gruppen, die durch gemeinsame Herkunft und gemeinsame Geschichte verbunden sind, ist es charakteristisch, daß sie auf bestimmte wiederkehrende Situationen immer wieder in gleicher Weise reagieren. So lehrt die jüdische Geschichte, daß die Judenheit in Augenblicken stärkster Bedrohung ihrer Existenz sich nicht etwa zusammenschließt, um in geeinter Front die drohende Gefahr abzuwehren, sondern im Gegenteil gespalten und uneinig ist. Wie kommt es, daß sie trotz dieses Verhaltens nicht nur nicht verschwunden ist, sondern sich sogar vermehrt hat? Entscheidend in solcher Situation ist ein psychischer Akt, die ״Rück- Verbindung“. Unser eigenes Wesen ruht auf einer Humus- Schicht, die aus der uns überkommenen Wesenssubstanz unserer Vorfahren besteht. Vor allem wird das Unterbewußtsein, dessen bestimmender Einfluß auf unsere Lebensäußerungen trotz des Widerstreites verschiedener Theorien allgemein anerkannt ist, von dieser Erbsubstanz entscheidend geformt, ln Augenblicken der Gefahr, wenn die Spaltung innerhalb der gegebenen jüdischen Gemeinschaft eine Verminderung ihres Widerstandes gegen die feindliche Außenwelt herbeiführen müßte, ist diese Rückverbindung wirksam, das innige Streben nach einem Anschluß an die Kette der Geschlechter vor uns und das Versenken in uns selbst, die wir die Substanz unserer Eltern und Voreltern in uns tragen. Aus dieser Tendenz zur Rückverbindung ist die hohe B«ieutung zu erklären, die det Friedhof im jüdischen Leben hat. Es handelt sich bei der innigen Beziehung der Juden zu ihren Toten nicht um einen Totenkult unter ammistischen Vorstellungen, sondern um das Hinabtauchen in den Lebensstrom, der durch uns geht. Ein einzigartiges Mittel, zu den Quellen unserer Kraft zu gelangen, stellt das Studium der jüdischen Geschichte dar. Man ist erstaunt, wie weitgehend die Analogien sind, die zwischen Ereignissen der Vergangenheit und unseren gegenwärtigen Erlebnissen bestehen. Eine zwölfbändige Geschichte des jüdischen Volkes in unserem Hause ist ein Akkumulator, aus dem wir immer wieder Kraft gewinnen können. Lösen wir die Rück- Verbindung, so verstopfen wir die Quellen unserer Kraft, schneiden den Strang, der die inspiratorischen Ströme der Vergangenheit uns zuleitet, ab. Nur wenn wir die Rückverbindung aufrechterhalten, können wir den Gefahren der Außenwelt trotzen. Denn was gewesen ist, ist die Bürgschaft dessen, was kommen wird.

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