Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXXV (1930)
- Issue
- Heft 84 (24.10.1930)
- Date
- 1930-10-24
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2651273-2653156-2653233--21895-2680048- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite 542 JOEDISCHE RÜNDSCHÄO Nr. 84, 24. X. 1930 Das neue Weißbuch (Die fortlaufende Numerierung entspricht der Gliederung des Weißbuches.) Nachstehend veröffentlichen wir einen Auszug aus dem dem Parlament unterbreiteten Weißbuch (Whitepaper — Cmd. 3602), in welchem die britische Regierung ihr mehrfach angekündigtes ״konstruktives Programm der Pa- I ä s t i n a p o li t i k“ bekannt gibt. Die Erklärung umfaßt 23 Druckseiten. Auf den ersten II Seiten werden die allgemeinen Prinzipien der zukünftigen Palästina-Politik an der Hand einer Analyse der Bestimmungen des Palästina-Mandates entwickelt. Die folgenden Seiten der Erklärung behandeln die praktischen Probleme unter folgenden drei Hauptabschnitten: 1. Sicherheit. 2. Verfassungsrechtliche Entwicklung. 3. Wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Das letzte Kapitel, das die wirtschaftlichen und sozialen Probleme behandelt, ist untergeteilt in drei Abschnitte über Bodenfragen, landwirtschaftliche Ent w icklung und Immigration. I. Die Prinzipien der Palästina-Politik. 1. Die Erklärung legt einleitend dar, daß die Veröffcntiichung des Shaw-Berichtes Veranlassung zu einer Kontroverse gegeben habe, zu deren Beilegung es erforderlich erschien, eine ״klare und vollständige Darlegung der Regierungsprinzipien“ (a clear and full Statement of policy) zu veröffentlichen, Diese Regierungserklärung ließ auf sich warten, weil der Expertenbericht von Sir John Hope Simpson den Entschließungen der Regierung zugrandegefegt werden sollte. ״Sir John Hope Simpsons Bericht ist jetzt überreicht worden, und die gegenwärtige Regierungserklärung ist nach einer sehr sorgfältigen Erwä* gung des Inhaltes dieses Berichtes und anderer auf Palästina bezüglicher Informationen, die neuerlich einlangten, abgefaßt worden.“ 2. In einem Lande wie Palästina, ״in dem die Interessen und Bestrebungen zweier Bevölkerungsgruppen zurzeit voneinander abweichen, und in mancher Beziehung miteinander im Widerspruch stehen, wäre es zu viel, zu erwarten, daß eine wie auch Immer geartete Darlegung der Regierangsprinzipien den Aspirationen irgendeiner Partei genügen könnte“. Die Regierung hofft jedoch, daß ihre Erklärung und die jetzt erfolgte ״mehr präzise Definition ihrer Absichten“ dazu beitragen wird, das Gefühl der Unsicherheit zu beheben und aut beiden Seiten das Vertrauen wieder herzustcllen. Die Regierung wird sich bemühen, sowohl Araber und Juden davon zu überzeugen, daß sie das Interesse beider Rassen im Auge hat. Es muß jedoch hervorgehoben werden, daß keine Politik auf Erfolg rechnen kann, wenn sie nicht unterstützt wird, ״nicht bloß durch ihre Annahme, sondern auch durch die willige Kooperation“ beider Bevölkerungsgruppen. Die Regierung muß bemerken daß sie t weder von Juden noch von Arabern irgendeine erhebliche Unter- Isäitattig. betihrem., BemMjea» ,dte wunifej dfp. durch; die. Erpignlsse d^ri«:riett'Jährte־e1Wj|tert'BolÄes äi feien, erhiiteh {hat. Diese Ereignisse haben die Feindseligkeit, die zwischen den beiden Rassen besteht, nicht bloß verschärft, sondern haben als ein neues Moment ein Mißtrauen gegenüber der britischen Regierung hinzugefügt, ״gefördert durch eine Pressekampagne, In welcher die wahren Fakten verdunkelt und entstellt wurden“. 3. Viele Mißverständnisse beruhen auf einer Verkennung der Natur der der Regierung auferlegten Mandatsverpflichtungen. Es muß daher auf das ausdrücklichste hervorgehoben werden, daß, um die Worte des Premierministers in seiner Erklärang vor dem Unterhaus vom 3. April 1930 zu zitieren, ״eine ׳ doppelte Verpflichtung vorliegt, gegenüber dem jüdischen Volk auf der einen Seite und der nichtjüdischen Bevölkerung Palästinas auf der anderen Seite“. Ungeachtet der eindeutigen Erklärung von Mr. Mac Donald, wonach die Ausführung dieser internationalen Verpflichtung nicht in Frage gestellt werden könnte, scheinen sowohl Araber wie Juden sich der Hoffnung hingegeben zu haben, daß durch das eine oder andere Mittel die vom Mandat vorgesehenen Be- Schränkungen umgangen werden könnten. ״Es muß ein für allemal erkannt werden, daß es einerseits für jüdische Führer zwecklos ist, den Versuch zu machen, die britische Regierung י dahin zu beeinflussen, daß sie, beispielsweise in bezug aut die Immlgrations- und Bodenfragen, ihre Politik den Forderungen der radikaleren zionistischen Anschauung anpaßt.“ Andererseife ist es zwecklos, wenn die arabischen Führer eine Ver- , fassungsform eingeführt wissen wollen, die der Regierung die; Ausführung ihrer Mandateverpflichtungen unmöglich machen würde. ״Es ist daher notwendig geworden, daß die Regierung von vornherein klarstellt, daß sie weder durch Druck, noch durch Drohungen sich von dem im Mandat vorgeschriebenen Weg und von der Verfolgung einer auf die Förderung der Interessen der Einwohner Palästinas, Araber sowohl wie Juden, gerichteten Politik .... abdrängen lassen wird.“ 4. Die britische Regierung, heißt es weiter, veröffentlicht nicht zum erstenmal eine Erklärung über den Charakter ihrer Palästina-Politik. Im Jahre 1922 bereite wurde eine solche Erkiärung veröffentlicht, die von den Arabern zurückgcwiesen, dagegen von der Zionistischen Organisation angenommen wurde. Dr. Weizmann schrieb damals: ״Die Zionistische Organisation hat stets aufrichtig nach einer harmonischen Kooperation mit allen Teilen der Bevälkerung Palästinas gestrebt. Sie hat es wiederholt klargestellt, und zwar sowohl durch Wort wie durch Tat, daß ihr nichts ferner liegt, als auch nur im geringsten die bürgerlichen oder religiösen Rechte oder die materiellen Interessen der nichtjüdischen Bevölkerung zu beeinträchtigen.“ Die Erklärung vom Jahre 1922 bildet auch jetzt die Basis, auf der die künftige britische Politik in Palästina aufgebaut werden muß. 5. Abgesehen von der Verfassungstrage sind In der Erkiärung vom Jahre 1922 drei wichtige Punkte behandelt worden, auf die jetzt wieder hingewiesen werden muß: a) Was versteht die britische Regierung unter dem Befriff ״Das Jüdische Nationale Heim“, dessen sich das Mandat edient? In dieser Beziehung soll nachfolgender Absatz aus der Erklärung vom Jahre 1922 zitiert werden: ״Während der letzten zwei oder drei Generationen haben die Juden eine Gemeinschaft in Palästina wieder errichtet, die jetzt 80 000 Seelen beträgt, von denen ungefähr ein Viertel Ansiedler oder Arbeiter auf dem Lande sind. Diese Gemeinschaft hat ihre eigenen politischen Organe, eine gewählte Vertreterschaft zur Leitung ihrer inneren Angelegenheiten, gewählte Vorstände in den Städten und eine Organisation zur Kontrolle ihrer Schulen. Sie hat ihr gewähltes Oberrabbinat und einen Rabbinerrat zur Leitung ihrer religiösen Angelegenheiten. Ihre Geschäfte werden in Hebräisch^ als Um* gangssprache geführt, und eine hebräische Presse dient ihren Bedürfnissen. Sie hat ihr besonderes intellektuelles Leben und entfaltet erhebliche wirtschaftliche Tätigkeit. Diese Gemeinschaft also mit ihrer städtischen und ländlichen Bevölkerung, ihren politischen, religiösen und sozialen Organisationen, ihrer eigenen Sprache, Ihren eigenen Gewohnheiten, ihrem eigenen Leben, hat tatsächlich ״nationale“ Merkmale. Wenn gefragt wird, was mit der Entwicklung des Jüdischen Nationalen Heims in Palästina gemeint ist. so ist darauf zu erwidern, daß es sich nicht darum handelt, den Einwohnern Palästinas im ganzen eine jüdische Nationalität aufzuzwingen, sondern daß es sich um die weitere Entwicklung der jüdischen Ge* meinsehaft handelt, mit der Hilfe der Juden in anderen Teilen der Welt, damit sie zu einem Zentrum wird, an welchem das jüdische Volk im ganzen aus Gründen der Religion und der Abstammung ein Interesse nehmen und worauf es stolz sein , kann. Damit aber diese Gemeinschaft die besten Aussichten auf freie Entwicklung hat und dem jüdischen Volk volle Gelegenheit gibt, seine Fähigkeiten zu entfalten, ist es wesent-! ] lieh, daß diese Gemeinschaft wissen soll, daß sie sich von; ' Rechts wegen und nicht geduldet in Palästina befindet. Aus diesem Grunde ist es notwendig, daß die Existenz eines Jüdischen Nationalen Heims in Palästina international garantiert ist, und daß in aller Form anerkannt wird, daß es auf einer alten historischen Verknüpfung beruht. So also interpretiert Seiner Majestät Regierung die Deklaration von 1917, und wenn sic so verstanden wird, so ist der Staatssekretär der Meinung, daß sie nichts enthält, oder mit sich bringt, was die arabische Bevölkerung Palästinas zu beunruhigen oder die Juden zu enttäuschen braucht.“ b) Die Prinzipien über die Leitung der Immigration. Hierüber bemerkt die britische Erklärung vom Jahre 1922 folgendes: ״Zur Ausführung dieser Politik ist es notwendig, daß die jüdische Gemeinschaft in Palästina in der Tage ist, ihre Zahl durch Immigration zu vergrößern. Diese Immigration kann in ihrem Umfang nicht so groß?ein, daß sie die ökonomische Aufnahmefähigkeit des Landes für die Absorbierung neuer Ankömmlinge übersteigt. Es ist wesentlich, eine Sicherheit dafür zu schaffen, daß die Immigranten der Bevölkerung Palästinas, als einem Ganzen, nicht zur Last fallen, und daß sie keine Gruppe der gegenwärtigen Bevölkerung ihrer Arbeitsbeschäftigung berauben. Bis jetzt hat die Immigration diesen Bedingungen Genüge getan. Die Zahl von Immigranten, die seit der britischen Okkupation ins Land kam, belief sich auf ungefähr 25 CHX). Ebenso muß sichergestellt werden, daß politisch unerwünschte Elemente von Palästina ausgeschlossen werden. In dieser Beziehung sind von der Regierung alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden und werden in Zukunft getroffen werden.“ Die vorliegende Regierungserklärung fährt jetzt wörtlich folgendermaßen fort: ״Man wird erkennen, daß die oben aufgeführten Prinzipien es als wesentlich erscheinen lassen, daß bei Abschätzung der Aufnahmefähigkeit Palästinas in einem gegebenen Zeitpunkte sowohl arabische, wie jüdische Arbeitslosigkeit bei der Bestimmung der zulässigen Immigrationsquote |fe:Ä*11cb|;g«c>|«t.1sN1rdteil*ili,r1ÖeiRigiSMf1 feftfellhtjgt, י Schritte zu tu«, um in Zukunft eine exaktere Anwendung dieser Prinzipien zu gewährleisten.“ c) Die Stellung der Jewish Agencv. Die Regierungserklärung vom Jahre 1922 (so fährt das Weißbuch fort) erläutert die fm Mandat vorgesehene Begrenzung der Kompetenzen der Jewish Agency folgendermaßen: ״Es muß auch darauf hingewiesen werden, daß die Zionist Commission in Palästina, die jetzt den Namen Zionistische; Palästina-Exekutive tragt, keinen Anspruch auf eine Anteil- : nähme der allgemeinen Verwaltung des Landes erhoben hat, und daß sie einen solchen Anteil tatsächlich nicht besitzt. Ebensow׳enig schließt die der Zionistischen Organisation in Art. IV des Entwurfes eines Mandatsstatuts für Palästina zugewiesene besondere Stellung Funktionen dieser Art in sich ein. Diese besondere Stellung bezieht sich auf Maßnahmen, welche die jüdische Bevölkerung betreffen und zieht in Betracht, daß die Organisation bei der allgemeinen Entwicklung des Landes Hilfe leisten mag, gibt ihr aber in keiner Weise ein Recht auf eine Anteilnahme an der Regierung des Landes.“ 6. ״Die britische Regierung wünscht, die in der Erklärung vom Jahre 1922 dargelegten Regierungs-Grundsätze im allgemeinen erneut zu bestätigen, und im besonderen die drei oben zitierten Abschnitte.“ ״Es bleibt viel zu tun, um für die praktische Anwendung der Prinzipien Verbesserungen einzuführen.“ Es ist im besonderen von größter Bedeutung, daß die Bemühungen des High Commissioners, irgendeine engere und harmonischere Form der Zusammenarbeit und Beratung ’ zwischen der Palästina-Regierung und der Jewish Agency zu finden, in verstärktem Maße fortgesetzt werden sollen. Ebenso muß ein Weg gefunden werden, durch den die Inter- .essen der nichtjüdischen Bevölkerungsgruppen sichergestellt und ihnen in angemessener Weise Gelegenheit gegeben wird, mit der Palästina-Regierung über Fragen, die ihre Interessen berühren, Rat zu pflegen. 7. In diesem Zusammenhang scheint es wünschenswert, etwaige Mißverständnisse über die Bestimmungen des Mandates in bezug auf den Schutz der Rechte der nichtjüdischen Gemeinschaft 111 Palästina zu beseitigen. Es folgt eine Aufzählung der Bestimmungen von Art. 2, 6, 9, 13 und 15 des Mandates einerseits, und andererseits (ln bezug auf die jüdischen Interessen) eine Aufzählung von Art. 4, 6 und 11 des Mandates. 8. In Erläuterung dieser Bestimmungen führt die Regierungserklärung weiter aus: Art. 2 schützt die bürgerlichen und religiösen Rechte aller Einwohner Palästinas, gleichviel welcher Rasse oder Religion. Die im Art 6 der Mandatarmacht auferlegte Verpflichtung zur Erleichterung jüdischer Immigration und zur Förderung dichter Ansiedlung von Juden aus dem Lande ist qualifiziert durch die Forderung, daß die Rechte und die Stellung anderer Bevöikerungsgruppen nicht beeinträchtigt werden. Art 11 fordert die Regierung auf,; alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Bevölkerung (community) bei der Entwicklung des Landes zu schützen. ״Aus dem Wortlaut dieses Artikels geht klar hervor, daß die Bevölkerung Palästinas als eine Einheit (as a whole) und nicht irgendein Gruppeninteresse das Objekt der Regierungsfürsorge zu sein hat, und es soll hierbei bemerkt werden, daß die Bestimmung, wonach mit der Jewish Agency Arrangements für den Aufbau oder die Bewirtschaftung öffentlicher Unternehmungen usw. getroffen werden sollen, nur fakultativen und nicht obligatorischen Charakter hat und nicht mit den allgemeinen Interessen der Bevölkerung in Konflikt geraten darf. Dies wird hervorgehoben, weil von der Jewish Agency Ansprüche auf Einräumung einer gewissen Stellung in bezug auf die allgemeine Verwaltung des Landes erhoben worden sind, die die Regjerung als weit über die klaren Intentionen des Mandates hinausgehend betrachten muß.“ ״Ueberdiea hat man zur Unterstützung zionistischer An- Sprüche versucht, zu beweisen, daß das Mandat hauptsächlich durch die Bestimmungen über das jüdische nationale Heim charakterisiert wird, und daß die Paragraphen, die den Schutz der Rechte der nichtjüdischen Bevölkerung im Auge haben, lediglich Erwägungen von zweitrangiger Bedeutung entspringen, in dem Sinne, daß sie zu einem gewissen Grade ciuali- Fizieren, was als das Hauptziel für die Abfassung des Mandates in Anspruch genommen wird.“ ״Dies ist eine Konzeption, die die britische Regierung immer als absolut irrig betrachtet hat. Wie schwer auch immer die Aufgabe sein mag, es würde nach Ansicht der Regierung unmöglich sein, das Problem in Uebereinstimmung mit der klaren Absicht des Mandates so zu lösen, daß eine der beiden Verpflichtungen der anderen untergeordnet wird. Die Permanente Mandatskommission hat in ihrem Bericht an den Völkerbundrat erst neuerlich die nachstehende bedeutsame Aeußerung getan: 1. ״daß die im Mandat formulierten Verpflichtungen beziiglieh der beiden Bevöikerungsgruppen von gleichem Gewicht sind, 2. daß die beiden der Mandatarmacht auf erlegten Verpflich-; tungen in keiner Weise miteinander unvereinbar sind.“ Die Mandatskommission hat gegen diese beiden (von dem britischen Vertreter gemachten) Darlegungen, die nach ihrer Ansicht dem Sinn des Mandates für Palästina, wie die Mandatskommission Um versteht, genauen Ausdruck geben und seine Zukunft sicherstellen, keine Einwendungen zu erheben.“ ״Die britische Regierung befindet sich mit dem Sinne dieser Aeußerung der Mandats-Kommission in voller Uebereinstimmung, und es gereicht ihr zur Befriedigung, daß sie durch die Bestätigung seitens des Völkerbundrates den Charakter einer autoritativen Erklärung erhalten hat.“ II. Sicherheit. 10. Erste Pflicht der Regierung ist die Sicherstellung von Frieden, Ordnung und guter Verwaltung in Palästina. Aufreizung zu Unruhen werden hart bestraft werden. Die Regierung hat beschlossen, in Palästina vorläufig zwei Bataillone Infanterie zu stationieren. Ferner zwei Flugzeug- Schwadronen und vier Panzerwagen-Abteilungen in Palästina und Transjordanien. Der ausführliche Bericht des Polizei- und )Generalinspektors von Ceylon, Mr. Dowbiggin, befindet sich!noch in Bearbeitung. Einzelne seiner Empfehlungen sind bereits in die Tat umgesetzt worden, so der Vorschlag auf Ver- Stärkung der britischen und palästinensischen Abteilungen der Polizeitrunpe und auf Einführung eines Verteidigungsplanes für die jüdischen Kolonien. ״Bei Bestimmung des Charakters und der Zusammensetzung der Sicherheits-Streitkräfte muß sich die Regierung von den Ansichten ihrer sachverständigen Berater leiten lassen, . . . ohne Rücksicht auf irgendwelche politischen Erwägungen.“ III. Verfassungsrechtliche Entwicklung. 11. Auf die'Forderung arabischer' Führer auf Einlfilfpjfig einer Verfassungsform, die mit den Mandateverpflichtungen tinvereinbar wäre, ist bereits hingewiesen worden. ״Es ist jedoch die wohlerwogene Ansicht der Regierung, daß die Zeit gekommen ist, um die Frage der Einführung eines gewissen Ausmaßes von Selbstverwaltung in Palästina im Interesse der gesamten Bevölkerung ohne weiteren Aufschub in Angriff zu nehmen.“ Es folgt jetzt ein geschichtlicher Rückblick auf frühere Versuche zur Einführung eines Legislative Council, nachdem zunächst im Oktober 1920 ein Beirat (Advisory Council) gebildet worden war, bestehend aus 20 Mitgliedern, und zwar 10 Beamten, sowie 10 ernannten nfchtbeamteten Mitgliedern (4 Mohammedanern, 3 Christen und 3 Juden). 12. Die britische Regierung beabsichtigt, einen Gesetzgebenden Rat (Legislative Council) zu bilden, ״im allgemeinen gemäß den in der britischen Regierungserklärung vom Jahre J922 angedeuteten Grundlinien“. ״Die Regierung erwartet zuversichtlich, daß sie bei dieser Gelegenheit sich der Mitwirkung aller Bevöikerungsgruppen versichern kann. Die Regierung wünscht jedoch, es ganz klarzustellen, daß . . . jeder Versuch zur Verhinderung ihrer Absichten mit allen möglichen Mitteln wirkungslos gemacht werden soll.“ Die Bildung eines solchen Gesetzgebenden Rates sollte für den arabischen Teil der Bevölkerung von besonderem Wert sein, weU sie zurzeit über kein verfassungsmäßiges Mittel verfügt, 11m der Regierung ihre Ansichten über soziale und wirtschaftliche Fragen nahezubringen. In einem Gesetzgebenden Rate hätten die Araber die Möglichkeit, nicht nur ihre Ansichten darzulegen, sondern auch an der Diskussion über diese fragen teilzunehmen. Der Gesetzgebende Rat kann auch zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen Juden und Arabern beitragen. 13. Der Gesetzgebende Rat soll sich zusammensetzeu aus dem High Commissioner und 22 Mitgliedern, von denen 10 offizielle (von der Regierung ernannte][ Mitglieder sein sollen und 12 nichtoffizielle Mitglieder. Ke nichtoffiziellen Mitglieder sollen auf normale Weise in Urwahlen und durch Wahlmänner gewählt werden. Im Falle der Nichtmitwirkung einer Bevölkerungsgruppe bei der Durchführung der Wahlen werden nichtoffizielle Mitglieder ernannt (anstatt gewählt) werden. ״Der High Commissioner wird auch in Zukunft mit den 1 notwendigen Vollmachten ausgerüstet werden, um sicherzustellen, c&ß die Mandatarmacht ihre Verpflichtungen gegenüber dem Völkerbunde ausführen kann, wobei diese Macht- Vollkommenheiten sich auch auf dringend erforderliche gesetzgeberische Maßnahmen erstrecken sollen, und um für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Lande zu sorgen.“ IV. Wirtschaftliche und soziale Entwicklung. 14. Die Hauptfragen praktischer Natur sind die Bodenfragen, das Immigrationsproblem und die Frage der Arbeitslosigkeit. ״Diese drei Fragen hängen auf das engste miteinander zusammen und auf ihrer Lösung muß jeder Fortschritt beruhen, der für die Einführung normaler friedlicher Bedingungen und für die Entwicklung des Wohlstandes in Palästina erhofft werden kann.“ a) Bodenfragen 15. ״Es kann jetzt definitiv erklärt werden, daß zurzeit und fei Zugrundelegung der gegenwärtigen arabischen Wirt- Schaftsmethoden kein Boden für die landwirtschaftliche Ansiedlung neuer Immigranten verfügbar bleibt, mit der Ausnahme von solchen noch unbebauten Böden, die sich im Besitz verschkdener jüdischer Körperschaften befinden,4