Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXXV (1930)
- Issue
- Heft 46 (13.6.1930)
- Date
- 1930-06-13
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2651273-2653156-2653199--21635-2679754- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Haifa 1× ep/1047930
OCR text
Seite 3J6 JÜEDISCHE RUNDSCHAU Nr. 46, 13. VL 1030 Juristische Umschau Frauen als Anwälte in Palästina Tel-Awiw, Februar 1930. Es war Sir Herbert Samuel, der einmal gesagt hat, daß man sich In Palästina das Klima und das Jahrhundert aussuchen könnte, in dem man leben wolle. Und dieser Satz gibt eine treffende Charakteristik nicht nur von den großen Verschiedenheiten, der Natur, die hier auf kleinstem Raume zusammengedrängt sind, sondern auch von den vielen Ab* Stufungen und Differenzen, die im Zivilisationsgrad und den Lebensgewohnheiten der verschiedenen Bevölkerungskreise bestehen. Eine große Fülle sozialer Formen, von der patriarchalischen Organisation eines Beduinenstarames bis zur modernen kapitalistischen und sozialistischen Gruppe bestehen dicht nebeneinander und es wird lange Zeit brauchen, bis die modernen Formen die altertümlichen und mittelalterlichen überwunden haben. Am schärfsten prägt sich diese Verschiedenheit im sozialen status der Frauen aus. Unter der arabischen Bevölkerung ist die große Mehrheit der Frauen den engen Beschränkungen der islamischen Tradition und des religiösen Rechtes unterworfen. Nur sehr langsam tritt hier eine wandhing ein und erst in den letzten Jahren sind im Zusammenhang mit der etwas gebesserten Mädchenerziehung und der Einwanderung vorgeschrittener Elemente, zugleich auch unter dem Einfluß der Entwicklung der umliegenden Länder, wie der Türkei und Aegyptens, die ersten schwachen Anzeichen einer Frauenbewegung zu spüren. Die christliche Arab e r i n genießt größere Freiheit, hat häufig einen etwas höheren Bildungsgrad und hat nicht die schweren Hindernisse einer jahrhundertelangen Tradition der Abschließung zu überwinden. Aber die Zahl der christlichen Araberinnen ist gegenüber der moslemischen gering und trotz nicht zu leugnender Fortschritte hat sich noch kein Zentrum gebildet, das den Kern einer modernen Entwicklung bilden könnte. Gerade im Zusammenhang mit der fieberhaften nationalen Propaganda der letzten Monate haben sich sowohl moslemische wie auch christliche Araberinnen zum ersten Male in der Geschichte Palästinas in die Oeffentlichkeit gewagt, aber es bleibt abzuwarten, ob aus diesen ersten Versuchen sich kontinuierliche Kämpfe um eine Gleichberechtigung der Frau ergeben. Neben der arabischen Frau und ihr in mancher Beziehung ähnlich steht die Jüdin des alten Jischuw und der orientalisch-jüdischen Gemeinden, wo auch noch unendlich viel, fast alles für die Bildung der Frau, ihren■ rechtlichen Schutz, ihre praktische Erziehung und Aufklärung zu tun ist. Hier geht jedoch die Entwicklung rascher vorwärts als bei *den Arabern, weil die junge weibliche Generation nach und nach in das Leben des neuen Jischuw gezogen wird, weil sich hier mehr Bildungsmöglichkeiten bieten und auch weil diese Frauen in vielen Fällen viel rascher selbst zu einem Verständnis ihrer Lage kommen und den Wunsch, sie zu ändern, entwickeln. Trotz allem bleibt auch hier noch ungeheuer viel zu tun und es läßt sich nicht leugnen, daß der moderne Typus der jüdischen Frau im Lande, also die Einwanderin, bisher noch nicht die Zeit gefunden hat, die mannigfachen und schwierigen Probleme, die mit der Hebung der Frauen des alten Jischuw und der orientalischen Gemeinden Zusammenhängen, ihrer Lösung zuzutreiben. Auch die Gesetzgebung, soweit sie Frauen betrifft, ist rückständig. Die Korrektur der türkischen Gesetze durch die englische Administration geht bekanntlich langsam vor sich. Und da von seiten der Frauen kaum ein Druck zu einer radikalen Aenderung und Besserung besteht, ist in allem, \ps ihren rechtlichen Status betrifft, sehr vieles beim alten geblieben. Das gilt für die bürgerlichen Gesetze und noch mehr für die religiösenj die von besonderer Bedeutung sind, da jede Gemeinde ihre eigene Rechtsprechung in Sachen der Familie besitzt. Da zudem die Umformung der Gesetze fast völlig dem Einfluß der öffentlichen Meinung entzogen ist, da wir keinerlei irgendwie geartete Körperschaft besitzen, die neue Gesetze öffentlich diskutiert, so ist wenig Gelegenheit für eine politische Aktion in dieser Hinsicht geboten. Nur innerhalb des jüdischen Jischuw sind bei der Festsetzung der Statuten der Assefath Haniwcharim schwere Kämpfe um das Frauen Wahlrecht ausgefochten worden, die auch wichtige Resultate ergeben haben. Unter den bestehenden Umständen ist ein Sieg auf dem Gebiete der rechtlichen G leichstellung de r Fr au , der in diesen Tagen errungen wurde, von großem öffentlichen Interesse. Bereite vor längerer Zeit war Frau Rosa Ginsbürg, eine palästinensische Jüdin, die im Auslande Jus studiert hatte und dann entsprechend den Vorschriften in einem Anwaltsbüro in Jerusalem gearbeitet hatte, um die Erlaubnis eingekommen, ihre Anwaltsprüfung in Jerusalem ablegen zu dürfen. Das Gesuch wurde abgeschlagen, mit der Begründung, daß das Gesetz zwar nicht ausdrücklich Frauen von der Prüfung ausschließt, daß es jedoch nicht in seinem Sinn liegen könne, Frauen zu den Prüfungen zuzulassen, weil damit auch die Möglichkeit geschaffen würde, daß sie vor Gericht erscheinen könnten. Frau Ginsburg hat nach dieser ersten abschlägigen Entscheidung den Kampf nicht aufgegeben und ihn im Laufe langer Zeit mit großer Hartnäckigkeit fortgeführt, bis er zur höchsten Instanz gelangte, die sich ausführlich mit dem Fall beschäftigte. Der einstimmige Beschluß des High Court lautete auf Zulassung von Frauen zu den Prüfungen und damit zum Anwaltsberuf. Die ausführliche Begründung des Urteils wirft ein Licht auf die Anschauungen der Richter über den Fall und ist von hoher Bedeutung für die Stellung der Frau im Lande. In den entsprechenden Gesetzen wird besonders vermerkt, wo es sich nur um Männer handelt und in den Erlassen, die die Zulassung von Anwälten behandeln, ist dieser Punkt nicht weiter geklärt. In der Praxis in Palästina und früher in der Türkei waren weibliche Anwälte unbekannt. Das Gericht betont jedoch, daß zur Zeit der Ausarbeitung der englischen Gesetze zu diesem Punkt bereits Frauen in England zu diesem Beruf zugelassen waren, daß es also erlaubt ist anzunehmen, daß die Urheber des Gesetzes einer Ausdehnung der Erlaubnis auf Frauen nicht wiederstreben würden. Soweit handelt es sich um eigentlich juristische Erwägungen, um eine Auslegung der bestehenden Verordnungen. Die Richter waren sich jedoch wohl bewußt, daß ihr Sprach nicht nur eine juridische, sondern in erster Reihe eine prinzipielle soziale Bedeutung habe und sind deshalb auch auf die Verhältnisse in der Türkei vor und nach dem Kriege und auf die Lage in den moslemischen Gerichten eingegangen. Es wird betont, daß in der Türkei Frauen nicht durch das Gesetz vom Anwaltsberuf ausgeschlossen waren, sondern durch die sozialen Gebräuche und die Tradition : nd daß keine Möglichkeit für sie bestand, den Beruf zu ergreifen, da sie zu den Rechteschulen nicht zugelassen waren. Mit dem Moment, wo sich die Schulen vor ihnen öffnen, ist die Oeffnung der Gerichtshöfe eine unmittelbare Folge, wie es die Entwicklung in der Türkei beweist. Diese Bekräftigung der Argumente durch die türkische Ent- Wicklung zeigt, daß sich die Richter durch die letzte Entwicklung haben bestimmen lassen, die einer gesetzlichen Beschränkung in den Rechten der Frau ungünstig Ist und die großen Umwälzungen anerkennt, die eine Hebung der Mädchenerziehung mit sich bringen muß. Und es zeigt ferner, daß die Richter bei ihrem Entscheid mit großer Vorsicht zu Werke gegangen sind und daß sie die veränderten Verhältnisse im Nahen Osten in Betracht zogen, ehe sie ihr Urteil fällten. Die Zulassung der Frau zum Anwaltsberuf in Palästina bedeutet einen wichtigen Schritt auf dem Wege der Modemisierung der palästinensischen Frau und wird auf die gesamte beginnende Frauenbewegung des Landes großen Einfluß haben. Gerda Arlosoroff-Goldberg. Die Gesetzgebung Palästinas im Jahre 1929 In der in Tel-Awiw erscheinenden Zweiwochenschrift ״Palestine and Near East“ veröffentlicht der Justiz- Sekretär der palästinensischen Regierung.Generalanwalt Norman Be nt wich, eine Ueber sicht über die im Jahre 1929 von der palästinensischen Regierung erlassenen Gesetze. Der Umfang der Gesetzgebung des letzten Jahres, so führt er aus, war überaus groß. Die Zahl der Gesetze und Verordnungen betrug 51 gegen 29 im Jahre 1928. Ein Teil dieser Gesetze wurde veranlaßt durch die Unruhen im August, aber auch daneben wurde eine bemerkenswerte gesetzgeberische Tätigkeit entfaltet, teils Novellierung älterer Gesetze, teils Ersatz von Teilen des noch geltenden Ottomanischen Rechtes, die sich in der Praxis als veraltet erwiesen hatten. Das Werk, Palästina ein modernes Rechtssystem zu geben, mache rapide Fortschritte, sei aber notwendigerweise noch unvollständig, da das Land verschiedene Stadien sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung umfasse und daher eine dauernde Anpassung der Gesetzgebung an diese Verhältnisse erfordere. Die Regierung bereite ein vollständiges neues Strafrecht vor, das nach dem Muster des englischen Strafrechtes gearbeitet ist und das geltende ottomanische Strafgesetzbuch ersetzen soll. Da jedoch diese Veränderung noch gewisse Zeit beanspruchen wird, war es nach den Unruhen notwendig, wenigstens die Teile des ottomanischen Strafrechts, die sich auf Aufstand und Aufruhr beziehen, durch andere Gesetze zu ersetzen. Dieser Teil des vorbereiteten neuen Strafgesetzbuches wurde daher im Oktober verlautbart. Die Ver- Ordnung betrifft Vergehen zur Herbeiführung eines Bürgerkrieges, Aufreizung zur Meuterei, Verschwörung zum Aufruhr, Besitz aufrührerischer Dokumente usw. Ferner bezieht sich die Verordnung auf ״ungesetzliche Vereinigungen“ und deren Publikationen, gesetzwidrige Versammlungen und Zusammenrottungen. Weiter wurde im Zusammenhang mit den Unruhen ein Moratorium in den betroffenen Gebieten erlassen und das Gesetz über Selbstverwaltung dahin ergänzt, daß beim Zusammenbruch der bestehenden Gemeindeverwaltung ein staatlicher Kommissär einzusetzen ist. Ein anderes Gesetz bestimmte, daß die Gerichtshöfe zur Aburteilung der mit den Unruhen zusammenhängenden Verbrechen aus britischen Riehfern bestehen müsse. Abgesehen von dieser außerordentlichen Gesetzgebung erfolgten auf strafrechtlichem Gebiete noch «ine Rahe anderer Verordnungen. So wurde z. B. das Gesetz über Angriffe auf die Rechtsverwaltung und Verachtung des Gerichtes erweitert, ferner das Gesetz über Religionsschändun|, da das Ottomanische Strafrecht in dieser Hinsicht nur Beleidigung der ״Großen Propheten" ahndete. Auch die Straf- Vollstreckung bei Jugendlichen wurde reformiert. Ebenso wurde der Strafprozeß reformiert. Der Generalanwalt der Regierung erhält das Recht, Fälle an die Untersuchungsbehörde zurückzuverweisen, wenn er findet, daß die Untersuchung nicht zufriedenstellend geführt wurde. Eine Berufung in Straf- Sachen an den Obersten Gerichtshof, die bisher bei jedem Urteil über 6 Monate Gefängnis möglich war, wird in Zukunft nur bei Strafen von über t Jahr möglich sein. Im Hypothekenrecht wurde die Sicherheitshypofhek eingeführt, ferner das Recht der Erwerbung von Hypotheken durch juristische Personen, das 1m türkischen Recht zweifelhaft gewesen war, festgestellt. Ferner wurden Be- Stimmungen über authentische Interpretationen von Gesetzen erlassen. Im Handelsrecht wurde ein neues Gesetz über Aktiengesellschaften erlassen in Anlehnung an das englische Gesellschaftsrecht Ebenso wurde das Wechselrecht dem englischen angepaßt. Die Gesetze über Konkurs und über Han• delsgesellschaften stehen unmittelbar vor der Veröffentlichung. In der Steuergesetz gebung sind gleichfalls eine Reihe wichtiger Veränderungen eingetreten. Das Vorgehen bei der Steuereinhebung wurde genau geregelt. Ferner wurde die Werko-Steuer, die Tabaksteuer, die Zündholzsteuer und die Stempelsteuer reformiert. Ein wichtiges Gesetz über den Schutz landwirtschaftlicher Pächter bestimmt, daß dem Pächter eine Kündigung von mindestens einem Jahr gegeben werden muß, und daß auch die Pachtgebühren nur nach einer vorherigen Mitteilung von mindestens einem Jahr erhöht werden dürfen. Das Gesetz sieht ferner die Zahlung von Kompensationen an den Pächter im Falle seiner Entsetzung und Entschädigung für alle durch ihn erfolgten Verbesserungen des Grundstückes vor. Ein Pächter, der mindesfens 5 Jahre auf seinem Boden saß, hat einen Anspruch in der Höhe des einjährigen Pachtzinses. Eine andere wichtige Verordnung regelt die Registrierung von Boden samt Besitztitel. Endlich sei noch hingewiesen auf eine Reihe von Verwaltungsgesetzen, die in dem Artikel von Bentwich angeführt werden, darunter ein Gesetz über Straßenverkehr, Polizeiwesen, Antiquitäten und die Regelung verschiedener Gewerbe. International and Interreligious Private Law In Palestlne von F. M. Goadby, Direktor der Rechtsschule in Jerusalem. Ein Buch, das in streng wissenschaftlicher Weise das so schwierige Problem des Grenzrechts zwischen den Normen fremder Staaten und den Gesetzen Palästinas festzustellen suelit und das außerdem die Grenzen abzustecken sucht, an denen das Recht der verschiedenen religiösen Gemeinschaften untereinander und diese wieder mit den Gesetzen des Staates in Konflikt gerät. Das Buch ist zweifellos die beste wissenschaftliche Leistung, die im Mandatsland auf dem Gebiete des palästinensischen Rechts hervorgebracht worden ist. \ Die Zahl der Rechtsanwälte In Palästina. In Palästina gibt es gegenwärtig 281 Rechtsanwälte. Von ihnen können 147 vor den Regierungsgerichten und den moslemischen Gerichten plädieren, während 237 nur bei den Regierungsgerichten und 44 nur hei den moslemischen Gerichten zugelassen sind. (Ziko.) Palästinensische Rechtskuriositäten Von Rechtsanwalt Dr. Karl Hilb, Haifa. Die wirtschaftlichen Beziehungen deutscher Finnen und insbesondere deutscher Juden zu Palästina haben sich in der letzten Zeit erheblich verstärkt. Nicht im gleichen Maße hat sich die Kenntnis des palästinensischen Rechts in diesen Kreisen verbreitet. Es wäre ohne Zweifel von Wichtigkeit, wenn einige Anwälte in Deutschland eine Partei, die in Palästina eine Rechtssache zu vertreten hat, wenigstens oberflächlich vorzuberaten in der Lage wären. Wenn nämlich die Partei ihr Material einem palästinensischen Rechtsanwalt übergibt, so muß sie sich meistens sagen lassen, daß die Unterlagen zur Führung des Prozesses vor einem der Berliner Landgerichte zwar ausgezeichnet sind, daß sie aber für uns hier so gut wie wertlos sind und eine erfolgreiche Führung der Rechts- Sache ganz andere Voraussetzungen verlangt, an die die Partei in ihrer Ahnungslosigkeit nie gedacht hat. Es folgen langwierige Korrespondenzen, die Portokosten wachsen, die Zeit des Anwalts wird durch langatmige Aufklärungsschreiben in einer Weise in Anspruch genommen, die meistens in keinem Verhältnis zu der Höhe des Honorars steht, beide Teile ärgern sich schon zu Beginn des Mandatsverhältnisses und bei dringenden Angelegenheiten ist meistens schon alles verloren, ehe den Auftraggeber das Schreiben des palästinensischen Anwalts erreicht. Es sollen deshalb hier einige der wichtigsten palä* stinenslschen Rechtskuriositäten mitgeteilt werden, deren Beachtung jedem angeraten werden soll, der in die Lage kommen kann, in Palästina seine Interessen wahren zu müssen. Wenn der praktische Jurist hier einen Auftrag aus Deutsche land in die Hand bekommt, so beginnt die Misere zugleich schon mit der Mangelhaftigkeit der Vollmacht. Eine privat■ schriftliche Vollmacht, wie sie in Deutschland üblich ist, genügt nicht, sie muß vor dem britischen Konsul vollzogen und von diesem legalisiert werden. Der Prozeß ist hier grundsätzlich Urkundenprozeß, d. h. alle Behauptungen und alle Einwendungen müssen durch Urkunden belegt werden. Eine noch so große Anzahl von Zeugen nützt meistens nichts, das Gericht darf sie nicht anhören. Die erste Regel für Jeden, der mit Palästina Geschäfte abschließt, ist daher: Lege alle Geschäftsvorgänge schriftlich fest und lasse auch deinen Vertragsgegner, wenn möglich, unterzeichnen, oder zum mindesten den Vertrag schriftlich bestätigen. Hat man zum Beweise seiner Behauptungen keine Urkunden, so bleibt nur die Möglichkeit, dem Gegner über die Behauptung den Eid zuzuschieben — und das ist immer ein zweifelhaftes Vergnügen. Läßt die Prozeßkonstellation ausnahmsweise die Erhebung des Zeugenbeweises zu, so muß der Beweis durch mindestens zwei Zeugen erbracht werden, dabei kann aber die Partei sich selbst oder den Prozeßgegner oder sich und den Prozeßgegner zusammen als Zeugen benennen. Wem an der Beschleunigung des Prozeßverfahrens gelegen Ist, der tut gut daran, die Qerichtsgebühre», die bei Einreichung der Klage bezahlt werden müssen, bei Erteilung des Auftrags mit zu überweisen. Sie betragen mit einigen Nebenspesen für Stempel, Zustellungsgebühren u. ä. bis zum Urteil rund 2J/3 % vom Streitwert bis zu einer Höchstgebühr von 20 £P. Bei Arrestanträgen tut man gut daran, eine Bank oder einem anderen am Ort des Gerichte wohnenden guten Bürgen, zu bitten, die mit dem Arrestgesuch vorzulegende Bürgschaft für die eventuellen Schäden, die der Prozeßgegner bei Abweisung der Klage des Gesuchsstellers erleiden könnte, zu übernehmen. Schließlich wird kein palästinensischer Anwalt es übelnehmen, — und dies ist eine der wenigen Kuriositäten, die das deutsche Rechtsleben mit dem palästinensischen gemein hat — wenn der Mandant mit der gleichen Beschleunigung ihm einen angemessenen Kostenvorschuß überweist. Das übliche Anwaltshonorar für Streitsachen mittlerer Werte beträgt 10 °/0 des Streitwertes, hiervon wird aber nur ein ganz geringer vom Richter zu bemessender Betrag von der unterliegenden Partei zurückerstattet. Prozesse werden im allgemeinen in der ersten Instanz verhältnismäßig rasch entschieden, dafür liegen aber Berufungsfälle mindestens Monate ja manchmal sogar Jahre lang bis sie zur Entscheidung kommen. Ein Urteil zu vollstrecken aber ist eine besondere Kunst und der Kampf mit den amtlichen und unamtlichen Widerwärtigkeiten in diesem Stadium des Rechtsganges zehrt am meisten an den Kräften der Partei und ihres Anwalts. Trotzdem gehen — soweit ich es übersehe — gut 99 % aller eingeklagten Forderungen allerdings in kleinen Ratenzahlungen ein und zwar Forderungen, die man in Deutschland wohl als unbeibringlich gar nicht erst eingeklagt hätte. Der Grund hierfür liegt in der schneidigen Waffe, die das Exekutionsgesetz dem Vollstreckungsgläubiger in die Hand gibt: das Recht der Einsperrung des Schuldners. Diese gesetzliche Bestimmung wird von dem größten Teil der jüdischen Anwälte als ״Kulturschände“ bekämpft, seltsamerweise von denselben Anwälten, die sich dieses Rechtes tagtäglich bedienen. Vor allem wird geltend gemacht, es sei eines freien Volkes unwürdig, sich eines so mittelalterliehen Instrumente wie ״der Schuldhaft“ zu bedienen. Nun ist zwar zuzugeben, daß die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes nicht gerade ideal sind, der Grundgedanke scheint mir aber durchaus gesund zu sein. Das Gesetz, vernünftig gehandhabt, vermag durchaus die Grundlage für die Sicherung der Gläubigerrechte gegenüber einem böswilligen Schuldner Zu sein. Der Ausdruac ״Schuldhaft“ ist irreführend, Schuldhaft im technischen Sinne bedeutet die Tilgung einer Schuld durch körperliche Haft. Die Einsperrung des palästinensischen Gesetzes ist ebensowenig eine Schuldhaft wie die Haft zur Erzwingung des Offenbarungseides der deutschen Zivilprozeß- Ordnung. Kann nach dem palästinensischen Gesetz der Schuldner die nach dem Urteil geschuldete Summe nicht sofort und vollständig bezahlen, so hat er dem Exekutionsamt einen seinen Verhältnissen angemessenen Teilzahlungsvorschlag zu machen. Tut er dies nicht, so kann ihn der Gläubiger verhaften lassen. Wird der Teilzahlungsvorschlag vom Exekutionsamt genehmigt, so kann der Schuldner seine Schuld in Raten abzahlen und der Gläubiger hat kein Recht zur Verhaftung, solange der Schuldner seiner Verpflichtung pünktlich nachkommt. Dieses Verfahren scheint mir immerhin ein angemesseneres Volistreckungs-