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Jüdische Rundschau · 1930-03-14 · Heft 21 (14.3.1930) · page 3

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXXV (1930)
Issue
Heft 21 (14.3.1930)
Date
1930-03-14
Page
– (sequence 3)
Language
German
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1830 Nr 21. 14. tH 1930 JUEDISCHE RUNDSCHAU Seite 130 : ihnen, ״ Jahre rozessu• er jede 1) Argu. n, ganz solchen kann, ositives on j ü. ade der titution, ber wir I iflicher• Wege stehen Größe ־weisen, e wirkj ißt, daß stischen;rändert I en Fak- :m doch I Deklarar. Wir ti“, c könnte, ,’ollstän• r a x i s.!nügt es g“. die rn wir mit den selbst, | lie leginach und sie te Ziel- 1t, wenn! ten des sen und 1g stellt, len, und igt nicht uch das en nicht die als den anmch die ] erungen,;in. Das i en Polien Vorlektieren ind aus rsprüngirklichen den ist, ■zulegen, und der ge Neu- )bares mfmerk- Aeußc-!e Kornion wird;gierung tischense Daru geben ׳alischen •en Vergen be- Hinsicht geleistet!solution : Politik zuleiten, »t, trotz sit einer — und Wunsch :it nicht hen Deire, sonzeigte, früherer viel zur beit beissitzung Konzenrstenmal den Be-; für das organi* tsch. Der Entwurf des Judengesetzes und seine Widersacher Von Dr. Aron Sandler-Berlin. Die Geschichte der Reform der preußischen Judengesetzgebung ist ein böses Kapitel. Allmählich beginnt sich auch die Geduld der Langmütigen zu erschöpfen. Die Beratungen über diesen Punkt der Tagesordnung des auf den 30. und 31. März einberufenen Verbands- Inges des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden werden von dieser Stimmung beherrscht sein. Die Auslegung, die der Art. 137 der Reichs verfassung bezüglich seiner Wirkung auf bestehende Gesetze von seiten verschiedener Behörden erfahren hat, ist keine ganz einhellige. Völlig klar aber ist der Geist dieses Artikels. Mit diesem Geiste ist die Tatsache unvereinbar, daß die vor zwei Jahren erfolgte Annähme des Entwurfes eines Judengesetzes durch die legitime Vertretung von 97—08 <0/י der jüdischen Bevöikerung Preußens diese Reform um keinen Schritt vorwärts getrieben hat, daß sich im Gegenteil immer neue Schwierigkeiten der Durchführung dieser wichtigen Aufgabe entgegentürmen, ja daß die Lage heute verworrener ist denn je. Nach langen Verhandlungen war es* gelungen, die Stimmen sämtlicher Parteien auf einen Entwurf zu vereinigen. Schon der Entwurf, der auf der dritten Tagung im März 1927 eine Mehrheit gefunden hatte, enthielt die Verpflichtung der Gemeinden zur Einführung des gleichen, unmittelbaren, gekeimen und — abgesehen von kleinsten Gemeinden — auch des Verhältniswahlrechtes. Alle statutarischen Be- Schränkungen bezüglich der Staatszugehörigkeit und der steuerlichen Mindestleistung waren beseitigt. Die Einführung einer Karenzzeit von mehr als zwei Jahren war nicht gestattet Der Einfluß der Staatsbehörden war nur auf gewisse enge Gebiete beschränkt. Auf der Tagung von März 1928 gelang es, auch die letzten Schwierigkeiten bezüglich des passiven Ausländerwahlrechtes zu beseitigen; ferner gelang es, in den Fragen der Zwangszugehörigkeit der Gemeinden zu einem Verbande und des Austritts aus der einzelnen Gemeinde, besonders in der Frage der Gründung von Personalgemeinden, ein Kompromiß zustande zu bringen. Nach diesem Kompromiß war der Austritt der Gemeinde aus dem Landesverband ohne Uebertritt zu einem anderen erheblich erschwert, ferner war in der Austrittsfrage jede Spur von Gewissenszwang sorgfältig ausgeschaltet, ohne daß doch den potenten Steuerzahlern die Möglichkeit gegeben war, aus Steuerscheu oder aus politisehen Motiven durch ihren Austritt oder durch die Austrittsdrohung die Existenz der Gemeinden zu gefährden. .. :׳ .JEÄe: entcBk Schwierigkeiten,;׳erf?1b!P08jeh׳; bfsreifsj bei * den Verhandlungen mit dem preußischen Landesverband gesetzestreuer Sy n ago gen gern ein - den (Halberstädter Verband), der Organisation der Trennungsorthodoxie, die einen eigenen Entwurf ausgearbeitet hatte, der — da die Verhandlungen der Landesverbände nicht zum Ziele führten — ebenfalls der Staatsbehörde eingereicht wurde. Es sei hier daran erinnert, daß nach diesem Entwurf die Territorialgemeinden auf das Gebiet des kleinsten politischen Bezirks beschränkt werden sollten, was bedeutet, daß die Gemeinde Berlin in mehrere Dutzend Einzelgemeinden aufgelöst werden könnte; für den Austritt wurden neue Erleichterungen geschaffen; die Gemeindesatzung kann das Wahlrecht und die Benutzung der Gemeindeeinrichtungen an die Erfüllung religionsgesetzlicher Be- Stimmungen knüpfen. Namentlich in der Austrittsfrage und der Frage der Zwangszugehörigkeit der Gemeinden ist eine Einigung nicht erzielt worden. Die Gegnerschaft aus diesem Lager in Verbindung mit der Gegnerschaft, die auch bei vielen liberalen Gemeindeführern in diesen Fragen und in der Frage des Ausländerwahlrechtes besteht, gibt eine ausreichende Erklärung für die sonderbaren Vorgänge der folgenden Zeit Die Vertreter der beiden radikalen Flügel, auf der einen Seite die Führer der Trennungsorthodoxie, deren Ideal die Auflösung des Flal in zahlreiche Bekenntnisgemeinden ist, auf der anderen Seite die ausländ-rfeindlichen Gemeindeführer, die mit dem Austritt aus den vom Zionismus infizierten Gemeinden drohen, waren eifrig am Werke und haben in den Ministerien und Oberpräs:d'en.erfolgreich gearbeitet. Nun aber muß es, namentlich in der Ausländerfrage zum offenen Entsc' eidungs’:am;;f kommen: Soßen jene Juden siegen, die im Kuriensvstem oder in der besonderen Karenzzeit für Ausländer oder in der Ver- Weigerung der Gemeindemitgliedschaft für Ausländer ihr gemeindepolitisches Ideal erblicken, oder die Masse der preußischen Juden, die zwischen Gemeindemitgliedern verschiedener Staatszugehörigkeit keinen Unterschied machen will? Auch mit der Trennungsorthodoxie muß der Kampf ausgetragen werden. Die Reform des Judengesetzes ist nicht das einzige Thema der ständigen Kontroverse. Auch um die Verteilung der Staatsbeihüfen geht der Streit; hier ist nicht der Ort, diese Frage zu erörtern, aber die Mitteilung des Verteilungsplanes des Ministeriums würde das Staunen des Lesers erregen. Der Referent im preußischen Kultusministerium, der für die vorliegende Frage zuständig ist, ist durch einen neuen Mann ersetzt worden; die Schublade, die der Vorgänger dem Nachfolger übergeben hat, bleibt aber weiter geschlossen. Inzwischen besteht für die Steuerflücbtlinge die hemmungslose Möglichkeit, die Mittel- und Kleingemeinden durch ihren Austritt zu ruinieren, oder für gewissenlose Gemeindepolitiker die Möglichkeit, unbequeme Beschlüsse der Gemeindebehörden durch Austrittsdrohungen zu verhindern. Der Verbandstag ersinnt ein Mittel gegen diese Gefahren, die den Bestand der jüdischen Gemeinde bedrohen, aber die Behörden verharren im Zustande der Erwägung und gestatten so, daß sich die geschilderten Gefahren in verderblichster Weise auswirken; sie lassen einen problematischen Rechtszustand, in dem sich niemand mehr auskennt, sowie ein wahres Konvolut von alten Judengesetzen — ein Unikum des öffentlichen Rechtslebens — fortbestehen. Arnold Wiener hat auch bereits in Nr. 100 der ״Jüdischen Rundschau“ (1929) auf die unterschiedliehe Behandlung der christliche» Kirchen und der jüdisehen Religionsgemeinschaft in der Frage der einheitliehen staatsgesetzlichen Regelung ihrer Verhältnisse auf Grund der Weimarer Verfassung hingewiesen. Wenn das Ministerium in der Ausländerfra ge Schwierigkeiten bereitet, so muß es nachdrücküchst auf die einmütige Willenskundgebung der preußischen Judenheit hingewiesen werden. Das gleiche gilt für die Frage des Austritts und der Zwangszugehörigkeit zu einem Landesverband. Werden unsere Forderungen Bezüglich des Austritts nicht erfüllt, so werden die einzelnen Gemeinden zum Spielball von Steuerdrückebergem und gewissenlosen Gemeindepolitikern; dadurch wird ihre Kreditfähigkeit und ihre Leistungsfähigkeit In Frage gestellt. Fällt die Zwangs Zugehörigkeit der Gemeinden zu einem Verband, so ist der Verband nicht lebensfähig, seine Autorität ist vernichtet, seine Aktionsfreiheit gelähmt. Die Verwirrung, die bezüglich der praktischen Anwendbarkeit des Art. 137 besteht, ist durch einen Erlaß des Kultusministers Becker, der zu den bisherigen Ent- Scheidungen des Ministers in Widerspruch steht, ins unerträgliche gesteigert worden. Wurden auch bisher gewisse Statutenänderungen, wie die Einführung des Frauenwahlrechts, von den Behörden genehmigt, war also auch das alte Judengesetz In vielen Punkten obsolet geworden und wurde es auch im ganzen nur mangelhaft respektiert, so fand es doch in vielen Fällen Anwendung; auch die ausländischen Juden in Preußen genossen den Schutz dieses Oesetzes. Plötzlich soll die Autonomie der Gemeinden nach der Reichsverfassung feststehen. Die gesamte bisherige Rechtspraxis wird, ohne daß eine Neuregelung durch ein neues Gesetz erfolgt, über den Haufen geworfen. Daher ist eine gesetzliche Neuregelung, entsprechend dem vom Landesverband einstimmig angenommenen Entwurf mit seinen bekannten Bestimmungen, z. B. über das Wahlrecht der Ausländer oder das Proportional- Wahlrecht, um so dringlicher. Autonomie der Gemeinden bedeutet jetzt Willkür der Gemeindebehörden, ist also mit der vom Landesverband vorgesehenen Neuregelung unvereinbar. Wie soll der Gesetzgeber die Gemeinden zur :Gleichberechtijüng der'Äusläniir zwinge!» können! •׳.wenn t der Minister die Autonomie — dem Sinne nach —- dahin interpretiert, daß jede liberale Gemeindemehrheit nach Herzenslust ihre Ausländer entrechten darf! Glaubt der Minister vielleicht, durch seinen Erlaß die preußische Judenheit dahin beeinflussen zu sollen oder zu können, daß die einschlägigen Bestimmungen im Entwurf des Judengesetzes im Sinne seines Erlasses nachträglich abgeändert werden? Wir fragen wei’er, wa־u 11 diese neue Auffassung von der Antonomie der Gemeinden als eines aus der Verfassung fließenden Rechtes gerade für die jüdische Religionsgenieinschaft und warum sie nicht auch für die christlichen Kirchen gelten soll? Daß der moralische Einfluß des Landesverbandes, wie manche Tröster behaupten, imstande sein werde, dem nach diesem Erlaß zu befürchtenden Mißbrauch der Autonomie zu steuern, wird wenig Glauben finden, wenn bekannt wird, daß selbst Großgemeinden in den letzten Monaten mit dem Austritt aus dem Verband gedroht haben, und zwar nicht nur aus finanziellen Sorgen, sondern auch deshalb, weil ihnen der Rat des Landesverbandes in ihre sonderbaren Allüren gegenüber den Östjuden dreinreden wollte. Daß die Oberpräsidenten entgegen dem ministeriellen Erlaß derartige Statutenänderungen nicht genehmigen werden, ist höchstens ausnahmsweise zu erwarten. Was aber an diesem Erlaß besonders aufreizend wirkte, war die Tatsache, daß der Erlaß nicht etwa nur eine neue Rechtsauffassung verkündete, sondern daß er an der Hand von zwei Beispielen demonstrierte, wie nach dieser neuen Auffassung zwar gewisse Kreise der jüdisehen Bevölkerung neue Rechte erwerben können (Frauenwahlrecht), wie aber andere Mitglieder der Gemeinde nach dieser neuen Auffassung — ihrer Rechte beraubt werden können! Nach der alten Verwaltungspraxis waren die ausländischen Juden im Geltungsbereich des Judengesetzes von 1847 vollgültige Gemeindemitglieder. Der republikanische Minister gibt, ohne den vom Landesverband gestellten Sachverständigen für jüdische Angelegenheiten gehört zu haben, den Gemeindegewaltigen eine neue Rechtshandhabe zur Vernichtung dieser alten Rechte — und damit übrigens zu einem Verstoß gegen das jüdische Religionsgesetz —, obwohl ihm seit zwei Jahren bekannt Ist, daß der Verbandstag des Landesverbandes, ebenso wie der Halberstädter Verband, einmütig für die Gleichstellung der Ostjuden In den preußischen Gemeinden votiert hat. So wird die Willenskundgebung der preußischen Judenheit von den Behörden, die ein neues Judengesetz auf der Basis des Grundgesetzes der Republik zu schaffen haben, respektiert. Die Vorwegnahme der Regelung der Ausländerfrage vor der Schaffung des neuen Judengesetzes in einem dem einsC:־.’.trägen Votum der preußischen Juden entgegengesetzten Sinne und im Gegensatz zu der günstigen Regelung dieser Frage in den süddeutschen Ländern stellt einen Akt der Nichtachtung der preußischen Judenheit dar, gegen die der Rat und der Verbandstag in feierlicher Form Protest zu erheben verpflichtet ist Vielleicht erweist sich der neue Kultusminister diesen Erwägungen zugänglicher als sein ״demokratischer“ Amtsvorgänger. Der Erlaß ist Geist vom Geiste einer kleinen Minder- »eit ausländerfeindlicher Pamassim. Es soll nicht erst dahin kommen, daß einige von ihnen von dem Wink, den ihnen der Minister gibt, Gebrauch machen und daß die Ausländer, indem sie die Gültigkeit des Erlasses bestrelten, bei Minister und Gerichten gegen die Beschneidung ihrer Rechte Beschwerde erheben. Es gibt einen bessern Weg als die Rücknahme des Erlasses: das ist die schnelle Reform des Judengesetzes. S i e muß gefordert werden. Dabei muß den Ministern und den Abgeordneten unsere Auffassung dahin kundgetan werden, daß der Staat sich nach dem Geiste der Verfassung in die inneren Verhältnisse der Juden nicht einmischen dürfe, daß er sich darauf zu beschränken hab6, die Kautelen zu schaffen, die für die staatliche Beaufsichtigung von Körperschaften öffentliehen Rechtes, die Träger der Steuerhoheit sind, unumgänglich notwendig erscheinen. Darüber hinaus gehen seine Kompetenzen nicht. Für die Frage, wie ein Judengesetz die Verhältnisse der jüdischen Gemeinden zu regeln habe, muß die Willenskundgebung der großen Mehrheit der Juden selbst von entscheidendem Einfluß sein. Widerspruch gegen grundlegende Bestimmungen des Entwurfes, deren Beseitigung z. B. die Organisation des Landesverbandes ihrer Lebensfähigkeit berauben würde, oder die Schaffung von neuen Bestimmungen, die dem Votum der Judenheit widersprechen, stellen einen Verstoß gegen den Geist der Weimarer Verfassung dar. Wir hoffen, daß der Verbandstag in seiner Gesamtheit dieser Auffassung zustimmen und der lichtscheuen Hintertreppenpolitik eine deutliche Absage erteilen wird. Sir John Chancellor In Ejn Charod, Saled und Tiberfas Jerusalem, 0. März. (J. T. A.) Der Oberkommissar von Palästina, Sir lohn Chancellor, der mit Lady hancel'or von Palästina, Sir John Chancellor, der mit Lady Chancellor treter aller Keren Hajessod-Kolonien im Osten des Tales lezrcel und unterhielt sich mit ihnen über die verschiedenen Siedlungsformen. Es steht Ihnen frei, sagte er, jene Lebensform zu wählen, die Ihren Wünschen entspricht; aber Sie sollten es nicht für unfreundlich halten, wenn Ich bemerke, daß ich für mein Teil ein solches Leben nicht führen könnte. Das beweist aber nicht, daß Sie Unrecht haben. In Palästina unter britischer Herrschaft darf jeder, ganz wie in England, sich seinen Fähigkeiten entsprechend ausleben« vorausgesetzt, daß er die Nachbarn nicht stört Der Vertreter von Ejn Charod äußerte, als er sich vom High Commissioner verabschiedete, die Hoffnung, es werde die Zeit kommen, in der alle Menschen nach den Grundlinien einer Kommune leben werden. Ich hoffe dies nicht, erwiderte Sir John lächelnd. י.,:.. •נ י .. .•U Der Oberkommissar erklärte, er sei entzückt über das gesunde Aussehen der Kinder der Kwuzah und sei besonders erfreut über das vorzüglich geleitete zentrale Emek-Hospital. Er bedauere, daß die Regierung nicht über die notwendigen Mittel verfüge, um alle die Straßen zu bauen, die notwendig sind. Herr Dowbiggin, sagte er, der die palästinensische Polizei neu organisiert, stelle einen Plan der Verteidigung des Emek gegen etwa eindringende transjordanische Beduinen auf. Der Oberkommissar ersuchte die Siedler von Ejn Charod, aus eigenen Kräften den Weg zur Eisenbahnstation zu reparieren, damit det Verkehr und, wenn nötig, auch der Transport von Truppen, erleichtert werde. Bei seinem Besuch in S a f ed erklärte Chancellor, er sei entsetzt über die Zerstörung des jüdischen Stadtviertels; es tröste ihn, daß die neu ernannte Stadtverwaltung unter dem Vorsitz des britischen Distriktbeamten ordnungsmäßig arbeitet. Die arabischen Scheichs aus der Umgegend von Rosch Pinah, unweit Safed, fanden sich zur Begrüßung des Oberkommissars ein und beteuerten, daß sie sich durch die antijüdische Agitation nicht verführen lassen und weiterhin, wie seit 45 Jahren, mit ihren jüdischen Nachbarn in Frieden und Freundschaft leben. Bei seinem Eintreffen in Tiberias beglückwünschte Chancellor die Juden und die Araber der Stadt, die auch während der August Unruhen den Frieden zu bewahren wußten. Sir John weihte das Gebäude der Regierungsschule von Tiberias ein und erklärte cs als eine Schande, daß dieses das erste Gebäude dieser Art sei, das seit Beginn der britischen Administration errichtet wurde, und daß selbst dieses Gebäude nicht aus Regierungsmitteln, sondern aus den Einkünften der beißen Quellen von Tiberias erbaut worden sei. Arabisch-jüdische landwirtschaftliehe VerelniflUBfleii Im Haaretz“ vom 3. März wird ein Bericht aus Beniamina über die Gründung einer landwirtschaftlich-bäuerlichen Gesellschaft, an der sich Vertreter verschiedener arabischer Dörfer aus• der Umgebung von Haifa, Tu! Kerem, Djenin und Beth Scharm beteiligen, veröffentlicht. Von jüdischer Seite entsandten die Siedlungen Chederah, Sichron-Jakob, Benjamina, Givath Ad.111, Schfeja und Bath Schlomoh Delegierte. Die arabisdien Redner betonten in der Gründun ״*Versammlung die Gemeinsamkeit der Interessen der arabischen und jüdischen Landwirte. Nur durch Zusammenarbeit könne das Ziel, das sich die neue Ve״ ךוי1די־1י־ד ״estellt habe, nämlich die Förderung der Landwirtschaft in den Dörfern des ganzen Landes erreicht werden, ln den Ausschuß der Vereinigung wurden sechs arabische und zwei jüdische Vertreter gewählt. Der Vorsitzende der Versammlung, Emin Effendi al Mahmud, schloß die Zusammenkunft mit einer Anspräche, in der er auf den Nutzen hinwics, den die Vereinig'ung für die Verbesserung der Beziehungen unter den Einwohnern des Landes bringen werde. (Zikol Die hebräische Universität als Prfifangsinstanz Nach einer Mitteilung der Hebräischen Universität wurde auf Grund längerer Verhandlungen über die künftige Regelung des Prüfungswesens an den hebräischen Mittelschulen eine prinzipielle Verständig un; zwischen dem Erz ieh u n g s d e p a r t e me n t der Regierung und der Universität erzielt, wonach eine Zusammenarbeit zwl chen diesem Departement und den jüdischen Erziehung'stellen auf dem Gebiete des Prülungswe^ens als erwünscht betrachtet wird. Eine Kommission der Univer i*ät wurde beauftragt, mit den Vertretern der Regierung die Leitsätze für das Prülungsverfahren im einzelnen auszuarbeiten. (Ziko.)

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