Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXXIV (1929)
- Issue
- Heft 63 (13.8.1929)
- Date
- 1929-08-13
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 03, 13. Vit!. 1929 JUEDISCHE RUNDSCHAU Seite 407 wende(, besetzt, verpachtet oder von irgendeiner Person, Gesellschaft oder Körperschaft im Besitz gehalten werden soll, müssen jedoch vorher von der Jewish Agency gebilligt und bestätigt werden. Ebenso sollen alle Veränderungen oder Abänderungen, die zu irgendeiner Zeit bezüglich dieser Bedingungen gemacht werden, gleichfalls der Billigung und Bestätigung der Jewish Agency unterliegen. Dies soll aber nicht dahin verstanden werden, als bestehe die Absicht, den Erwerb des Bodens mit privaten Geldern zu entmutigen, solange solche Böden nicht für spekulative Zwecke oder in unfreundlicher Absicht gegenüber Plänen des Jüdischen Nationalfonds oder der Jewish Agency erworben werden. Die Jewish Agency soll in Ausübung ihres freien Entscheidungsrechtes die Möglichkeit haben, einen Teil ihrer Gelder in den Ankauf von Aktien, Bonds, Pfandbriefen oder anderen Wertpapieren irgendeiner bestehenden oder in Zukunft gegründeten Gesellschaft zu investieren, um den Kauf von Boden in Palästina durch Einzelpersonen zu erleichtern. Ebensowenig darf die Meinung bestehen, daß die hier bezelchneten Richtlinien in Widerspruch stehen mit der Durchführung einer etwaigen Politik der Agency, Hilfe für solche Siedler zu gewähren, die mit eigenen Mitteln sich auf dem Lande ansiedeln wollen, in einer Weise und unter Bedingungen, die mit den Grundsätzen der in dieser Vereinbarung niedergelegten Politik nicht unvereinbar sind. Mitgliedschaft der Agency. 11. 1) In Ergänzung zu den Nichtzionisten verschiedener Länder, deren Vertreter diese Vereinbarung mitunterzeichnet haben, steht die Mitgliedschaft in der Agency den Nichtzionisten jedes anderen Landes offen, die in Zukunft durch entsprechend bevollmächtigte Vertret,er dieser Vereinbarung beitreten. Sie erlangen dadurch das Recht auf eine Vertretung in der Agency gemäß der Zuteilung in der dieser Vereinbarung angefügten Tabelle, vorbehaltlich jeder vom Council darin etwa vorgenommenen Aenderung. 2) Sollte in irgendeinem Falle der Anschein entstehen, daß begründete Zweifel vorliegen, so soll der Council Erhebungen anstellen, um sich über die Vertretungsbefugnis der Person oder der Personen, die im Namen der Nichtzionisten Irgendeines Landes in Verbindung mit ihrem Beitritt zu dieser Vereinbarung oder mit ihrer Vertretung im Council zu handeln vorgeben, Gewißhelt zu verschaffen. Auflösung der Agency. 12. 1) Die durch diese Vereinbarung geschaffene erweiterte Jewish Agency für Palästina kann aufgelöst werden in einer Sitzung des Council durch einen mit nicht weniger als Zweidrittel-Mehrheit der gesamten zu der betreffenden Zeit bestehenden Mitgliedschaft des Council gefaßten Beschluß. Eine solche Sitzung des Council muß drei Monate vorher einberufen werden unter schriftlicher Mitteilung an die Mitglieder, daß bei der Sitzung ein Antrag auf Auflösung der erweitcrten Jewish Agency behandelt werden solk 2) Jede außer der Zionistischen Organisation an dieser Vereinbarung beteiligte Gruppe kann dem Präsidenten der Agency ihre Absicht, von der Vereinbarung zurückzutreten, mitteifen. Jede derartige Kündigung der Mitgliedschaft tritt, wenn sie nicht zurückgezogen wird, in bezug auf die betreffende Gruppe am Ende eines Jahres, von dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung an gerechnet, in Kraft. 3) Wenn eine der in dem hier unmittelbar vorausgehenden Absatz angeführten Gruppen bei zwei aufeinanderfolgenden Versammlungen des Council nicht direkt oder gemäß Artikel 8 vertreten Ist, wird angenommen, daß die Gruppe von dieser Vereinbarung zurückgetreten ist und daß ihre Berechtigung zur Vertretung im Council erloschen Ist. Der Council — oder in der Zwischenzeit zwischen zwei Versammlungen des Couneil des Administrativ-Komitee — können jedoch eine solche Gruppe innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der letzten ordentlichen Versammlung des Council, bei welcher sie nicht vertreten war, in den früheren Stand wieder einsetzen. 4) Für den Fan, daß dieser Vereinbarung angeschlossene Gruppen, die zusammen nicht weniger als ein Drittel der in der hier beigefügten Tabelle, vorbehaltlich der vom Council darin vorgenommenen Aenderungen, ersichtlichen Gesamtzahl von nichtzionistischen Sitzen im Council innehaben, im Sinne der Absätze 2 oder 3 dieses Artikels zurüddreten, kann die Zionistische Organisation in der Art und unter den Bedingungen, die in Absatz 2 vorgeschrieben sind, ihren Rücktritt ankündigen, und wenn diese Kündigung in Kraft tritt, ist die durch diese Vereinbarung begründete erweiterte Agency aufzulösen. Wenn derartige Ankündigungen des Rücktrittes schweben, weiche, falls sie in Kraft treten, die Auflösung der Agency zur Folge hätten, ist es die Pflicht des Präsidenten der Agency, die Angefegenheit sobald als möglich, jedenfalls vor Ablauf der Kündigungsfrist, vor den Council zu bringen; nötigenfalls muß er eine außerordentliche Tagung des Council zu diesem Zwecke einberufen. Abänderungen, dieser Vereinbarung. 13. Diese Vereinbarung kann, mit Ausnahme von Artikel 3 und Artikel 4, Absatz 2, bei einer Sitzung des Council mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der gesamten zu der betreffenden Zeit bestehenden Mitglied- Schaft des Council abgeändert werden. Jede Aenderung von Artikel 4, Absatz 2, bedarf der Stimmen von nicht weniger als drei Vierteln der gesamten zu der betreffenden Zeit bestehenden Mitgliedschaft des Council. Kein Abänderungsvorschlag darf in einer Sitzung des Council behandelt werden, wenn nicht die Mitglieder des Council mindestens drei Monate zuvor eine schriftliche Ankiindigung einer solchen Sitzung, sowie der Einzelheiten des Abänderungsvorschlages erhalten haben. Geschäftsordnung. 14. Durch Vorschriften, die vom Councir oder nach seiner Anweisung bei seiner ersten Sitzung, oder sobald als möglich nachher, gegeben werden sollen, sind folgende Angelegenheiten zu regeln: I. die Frist, die bei der Ankündigung einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung a) des Council, b) des Administrativ-Komitees, einzuhalten ist; II. das Quorum, das bei Sitzungen a) des Council, b) des Administrativ-Komitees erforderlich ist, und die Geschäftsordnung für diese Sitzungen; III. die Art und Weise der Wahl, die Amtsdauer und Funktionen des Vorsitzenden oder der gemeinsamen Vorsitzenden, des Mit-Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Councifs, sowie des Vorsitzenden und Mit-Vorsitzenden des Administrativ- Komitees, ferner die Art und Weise der Besetzung dieser Posten im Falle ihres Freiwerdens zwischen zmd Versapsmlungett Inkrafttreten dieser Vereinbarung. 15. Diese Vereinbarung tritt mit dem Dätum der Unter- Zeichnung in Kraft. Hierauf soll die Zionistische Organisation der Regierung der Mandatarmacht eine Abschrift übergeben, mit dem Ersuchen, die durch die vorliegende Vereinbarung geschaffene erweiterte Jewish Agency als die Jewish Agency im Sinne des Mandates anzuerkennen. Die Mandatarmacht soll ferner ersucht werden, die Zu- Sicherung zu geben, daß in dem hier vorgesehenen Falle der Auflösung der erweiterten Agency die Zionistische Organisation im Sinne des Artikels 4 des Mandates für Palästina in allen Beziehungen als in den Stand zurückversetzt gelten soll, den sie vor der Erweiterung der Jewish Agency hatte. Tabelle. Zuteilung von Sitzen im Council der Jewish Agency. Die folgende Tabelle zeigt die Zuteilung von Sitzen im Council der Jewish Agency außer den der Zionistischen Organisation zugeteilten Sitzen. Argentinien ״ . » ״ Oesterreich ., ,. ״ . ״ Belgien . . ״ . . Britisches Reich: Großbritannien, Nordirland u. Irischer Freistaat 7 Kanada ..... .. 1 Südafrika eland Australien una Neusee Indien .. . . . Bulgarien ,. . . T scnechoslowakei Aegypten * ,. ., Frankreich ״ .. , Deutschland , Griechenland , ״ Ungarn ., . .. Italien ., Lettland ., ., ״ Litauen , Niederlande . Nordafrika (Marokko, Algier, Tunis) Palästina , ,. . Polen ...... Rumänien ״ ,. . Schweiz .. Vereinigte Staaten von Amerika Jugoslawien Andere Länder oder Gruppen von Ländern (denen Sitze gemäß Vereinbarungen, die vom Council zu bestätigen sind, zugeteilt werden) .י . ., Zusammen Zahl der Sitze 1 2 1 11 1 3 1 4 7 1 2 1 1 1 1 1 6 14 5 1 44 1 110 112 Der Kon*gre$besd11u$ über Agency Nachdem der Kongreß den Bericht der Exekutive Uber die Verhandlungen, die zwecks Erweiterung der Jewish Agency seit dem 15. Kongreß geführt wurden, zur Kenntnis genommen hat, und nachdem der Kongreß den Entwurf des Uebereinkommens über die Konstitution der erweiterten Agency geprüft hat, und nachdem der Kongreß durcii die Exekutive davon verständigt worden ist, daß die britische Regierung ihrer Bereit- Willigkeit Ausdruck gegeben hat, die erweiterte Agency als Jewish Agency im Sinne des Artikels 4 des Mandats für Palästina anzuerkennen, und folgende Zusicherung zu geben: ״Im Falle der Auflösung der erweiterten Agency wird die britische Regierung, nachdem ihr die Auflösung durch die Zionistische Organisation zur Kenntnis gebracht wurde, die Zionistische Organisation als Jewish Agency Im Sinne des Artikel 4 des Mandates für Palästina anerkennen, vorausgesetzt, daß ihre Organisation und Verfassung zu dieser Zeit angemessen sind. Die Organisation soll in diesem Falle in allen Beziehungen als in den Stand zurückversetzt gelten, den sie vor der Erweiterung der Agency eingenommen hat“, erklärt der Kongreß, daß I. die Exekutive ermächtigt ist, im Namen der Zionistischen Organisation eine Vereinbarung auf Grundläge des beigefügten Verfassungsentwurfes zu treffen, unter folgenden Voraussetzungen: a) daß eine solche Vereinbarung von der Exekutive nicht unterzeichnet wird, bevor der endgültige Text durch die Mehrheit der vom Kongreß als Vertreter der Zionistischen Organisation in den Council der erweiterten Jewish Agency gewählten Personen gebilligt ist, b) daß die Exekutive ihr Bestes versucht, urn die folgenden Aenderungen des Verfassungsentwurfes sicherzustellen: Artikel 3d, 2. Satz soll lauten: ״Für alle Arbeiten und Unternehmungen, die von der Agency ausgeführt und unterstützt werden, hat der Grundsatz der jüdischen Arbeit zu gelten.“ Artikel 5, Abs. 2 nach den Worten ״jeweils vom Council daran“ ״mit den Stimmen von mindestens a/3 der gesamten zu der betreffenden Zeit bestehenden Mitgliedschaft des Councils“ vorgenommen werden können. ArtikeI5, Punkt3, 2. Satz soll lauten: ״Die zur Vertretung im Council berechtigten Nicht- Zionisten der verschiedenen Länder bestimmen ihre Vertreter In einer solchen Weise, wie es in jedem Einzelfall den örtliehen Verhältnissen am besten entspricht. Hierbei wird als leitendes Prinzip anerkannt, daß die Art der Bestimmung so weit als möglich demokratischen Charakter haben soll. Zu jeder ordentlichen Councilsitzung sollen die Mitglieder des Councils neu gewählt werden.“ Artikel 7, Abs. 2soIl!auten: ״Der Coundl bestellt eine Exekutive von höchstens .. . Mitgliedern, die bis zur nächsten ordentlichen Versamralung des Councils ihr Amt inne hat. Von den so zu bestellenden Mitgliedern sollen höchstens eine Hälfte von den nichtzionistischen Mitgliedern des Councils und der Rest von der Zionistischen Organkation nominiert werden. Die Exekutive soll als ein einneitliches Ganzes mit einer Gesamtverantwortlichkeit vor dem Coundl betrachtet werden. Wenn zwischen zwei Versammlungen des Councils Plätze in der Exekutive frei werden, so sollen diese aus den jeweils in Frage kommenden Gruppen vom Administrativ-Komitee besetzt Artikel 10 (Jüdischer Nationalfonds) I. In Abschnitt 2 soll der 4. Satz wie folgt laufen: ״Die Jewish Agency soll, um den Kauf von Boden in Palästina durch Einzel|>ersonen zu erleichtern, in Ausübung ihres freien Entscheidungsrechtes die Möglichkeit haben, irgend einer bestehenden oder in Zukunft gegründeten Gesellschaft für Ankauf und Verkauf von Böden dadurch ein Betriebskapital zu verschaffen, daß sie einen Teil ihrer Gelder in den Ankauf von Aktien, Bonds, Pfandbriefen oder anderen Wertpapieren einer solchen Gesellschaft investiert.“ II. Am Ende des Abschnittes 2 soll folgender Satz eingefügt werden: ״Hierbei ist davon auszugehen, daß der Verkauf von Boden auf Kreditbasis an Personen, die durch die Siediungs- Unternehmungen der Jewish Agency angesiedelt werden oder Kredite aus jüdischen Fonds für den Aufbau ihrer Siedlung in Anspruch nehmen, nicht in Frage kommt, da solchen Personen erbpachtweise Böden des Jüdischen Nationalfonds zugewiesen werden.“ Artikel 12, Abs. 4 (Sehlußpassus soll lauten): ״Auflösung dieser Vereinbarung“, englisch: ״Termination of the Agreement“. Artikel 12, Abs. 4: der Schluß des 1. Satzes dieses Punktes soll lauten: ״Ist diese Vereinbarung über die erweiterte Jewish Agency aufgelöst“. Artikel 12 Abs. 4 (Schlußpassus soll lauten): ״Unbeschadet des Rechtes der Zionistischen Organisation, von dieser Vereinbarung zurückzu treten, hat der Präsident der Agency, bevor diese Kündigung in Kraft getreten ist, die Angelegenheit vor den Coundl zu bringen und zu diesem Zwecke, wenn nötig, eine außerordentliche Tagung des Councils einzuberufen.“ A rtikel 13 soll lauten: ״Diese Vereinbarung kann mit Ausnahme von Artikel 3 und 4, Absatz 2, bei einer Sitzung des Councils mit den Stirnmen von mindestens s/3 der gesamten, zu der betreffenden Zeit bestehenden Mitgliedschaft des Councils abgeändert werden. Jede Aenderung von Artikel 3 und 4, Absatz 2 . . .“ II. Die Exekutive wird ferner ermächtigt, sofort nach Irkrafttreten des Abkommens über die Verfassung der erwelterten Agency Sr. Britischen Majestät Regierung namens der Zionistischen Organisation zu ersuchen, die erweiterte Jewish Agency als die im Palästinamandat vorgesehene Jewish Agency anzuerkennen, unter gleichzeitiger Abgabe der Zusicherung bezüglich des Status der Zionistischen Organisation für den Fall der WiederauflOsung der erweiterten Agency, wie sie oben erwähnt wurde. Der Kongreß nimmt mit tiefer Befriedigung davon Kenntnis, welchen Widerhall die Vorschläge des 14. und 15. Kongresses für die Erweiterung der Jewish Agency gefunden haben. Der Kongreß zollt besondere Anerkennung denjenigen, die gemeinsam mit der Zionistischen Exekutive die Initiative in der Bewegung für die Erweiterung der Agency ergriffen haben. Der Kongreß sieht in der Erweiterung der Agency eine sichere Gewähr für fruchtbare Zusammenarbeit aller Juden, die gewillt sind, an der Wlederaufbauarbeit ln Palästina und der Errichtung der Jüdischen Nationalen Heimstätte teilzunehmen. Der Kongreß begrüßt herzlich die Vertreter der jüdischen Gemeinschaften In verschiedenen Teilen der Welt, die zusammen mit den Vertretern der Zionistischen Organisation an der Gründungstagung des Council teünehmen werden. fn nanteittifehet Abstimmung genommen in der Nachtsitzung votU Donnerstag auf Freitag. Letzte Nadiriditen ln der Montagsitzung unter Vorsitz von Marshall erstattete Weizmann ein großes Referat über die Angaben der Agency gemäß dem Bericht der Survey-Commission. Er unterstreicht die politischen Postulate, umreißt ein Siedlungsprogramm in drei geschlossenen Zonen an der Küste, im Emek und im Jordantal. Er fordert den Erwerb einer Bodenreserve und als Minimum die Ansiedlung von tausend Familien jährlich bei einem landwirtschaftlichen Budget von 600 000 Pfund. Lee Frankl betont ln seinem Korreferat die Notwendigkeit geschäftlicher Institute und erklärt, daß Lord Melchett und Felix Warburg je eine halbe Million Dollar für die Investment-Bank gezelchnet haben. Felix Warbuij schildert die größeren Möglichk eiten durch die Agency. Col. Kisch bespricht die dringendsten Aufgaben der nahen Zukunft. In der Nachmittagsdebatte spricht u. a. auch Blumenfeld. Palästina und Australien Der australische Minister Arthur bewundert die Billigkeit der palästinensischen Kolonisation. Ende Mai fand in Sydney eine Konferenz der australischen Zionisten statt. Die Eröffnungsrede hielt Rabbiner Brody, der Präsident der australischen Zionisten, Namens der Regierung begrüßte Dr. Arthur vom Gesundheitsministerium die Delegierten und hob die ähnlichen Züge der zionistischen Kolonisation in Palästina mit denen in Australien hervor. Er erzählte, daß er vor 24 Jahren die ״Immigration League“ von Australien gegründet habe und in der ganzen Welt Umschau nach geeigneten und erwünschten Einwanderern gehalten habe. Es schien mir, so führte Dr. Arthur aus, daß Palästina damals wegen des Bestehens des türkischen Regimes für die Zionisten nicht in Frage kommen könnte. Ich regte seinerzeit in einem Briefe an den englischen Premierminister an, daß er den Zionisten einen Landstrich in Australien anbieten sollte. Ich hatte auch einen interessanten Briefwechsel mit Israel Zangwill und diskutierte später bei meinem Aufenthalt in London die zionistischen Fragen sehr eingehend mit meinen Freunden. Inzwischen ist durch den Krieg der zionistische Traum zur Verwirklichung gekommen. Ich habe mich wiederum mit der zionistischen Frage beschäftigt und die Publikationen über die zionistische Arbeit in Palästina studiert. Mit großem Interesse habe ich daraus entnommen, daß innerhalb einer kurzen Zeit tatsächlich außerordentliche Fortschritte auf kolonisatorischem Gebiete erzielt wurden. Vor allem hat mich überrascht, daß dieses Werk augenscheinlich mit sehr niedrigen Kosten durchgeführt werden konnte. Australien hatvonderenglischenRegierung 34 Millionen Pfund für Siedlungszwecke bewilligt erhalten, aber nur zögernd diese Aufgaben in Angriff genommen, da sie recht prekär und riskant erschienen. Das Beispiel der billigen griechischen Massensiedlung veranlaßte mich seinerzeit, bei der englischen Regierung anzuregen, daß sie in Griechenland die Ansiedlungsbedingungen und Erfahrungen studieren sollte. Ich beginne nunmehr zu denken, daß es nützlieh sein könnte, auch die Sachverständigen des palästinensisehen Kolonisationswerkes für die Lösung der australisches Siedlungsprobleme zu interessieren. Die Ausführungen des Redners, die zum Schluß In einen warmen Appell an die luden Australiens um Unterstützung des Palästinawerkes ausklangen, wurden von der Versammlung mit Begeisterung aufgenommen. (ZikoL