Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXXIV (1929)
- Issue
- Heft 63 (13.8.1929)
- Date
- 1929-08-13
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 406 JUEDISCHE RUNDSCHAU Nr. 63, 13. VIII. 1929 Der Verfassungsenfwurf der Agency Verfassung der Jewish Agency für Palästina Wir veröffentlichen nachstehend den deutschen Text des Verfstssungsentunirfei, der, auf Vereinbarung mit den amerikanischen Piichuionistcn zurückgehend, dem Kongreß von der Exekutive vorgelegt wurde, Der Kongreß hat darin einige kleine Abänderungen beschlossen, die in der betreffenden Resolution enthalten sind. IN ANBETRACHT DESSEN, daß am 2. November 1917 von der Britischen Regierung die folgende, gewöhnlich als Balfour-Deklaration bezeichnete Erklärung abgeben worden ist: ״Sr. Majestät Regierung betrachtet die Errichtung eines Nationalen Heimes für das jüdische Volk in Palästina mit Wohlwollen und wird die größtmöglichen Anstrengungen machen, um die Erreichung dieses Zieles zu erleichtern, unter der Voraussetzung, daß nichts etan werden soll, was die bürgerlichen und religiösen echte der bestehenden *ichtjüdischen Gemeinschaften in Palästina oder die Rechte und den politischen Status der Juden in irgendeinem anderen Lande beeinträchtigen könnte.“ und IN ANBETRACHT DESSEN, daß das Mandat für Pa- Iästina, wie es vom Völkenfcndsrat am 24. Juli 1922 bestätigt wurde, die Verwaltung Palästinas Großbritannien als Mandatarmacht überträgt und die Mandatarmacht für dfc: Durchführung der Deklaration vom 2. November 1917 verantwortlich macht, wobei in dem Mandat die historische Verbundenheit des jüdischen Volkes mit Palästina anerkannt wird; und IN ANBETRACHT DESSEN, daß Artikel 4 des Mandates die Anerkennung einer geeigneten Jewish Agency vorsieht, als einer öffentlichen Körperschaft mit der Aufgabe, der Verwaltung Palästinas in solchen wirtschaftlichen, sozialen und anderen Angelegenheiten, die die Errichtung des Jüdischen Nationalen Heimes und die Interessen der jüdischen Bevölkerung Palästinas berühren können, Rat und Mitarbeit zu fewähren und!, immer vorbehaltlich der Kontrolle durch die erwaltung, an der Entwicklung des Landes zu helfen und teilzunehmen; und daß Artikel 4 die Zionistische Organisation als solche Agency bestimmt, mit dem Auftrag, im Einvernehmen mit der Mandatarniacht Schritte zu unternehmen, um die Mitarbeit aller Juden zu sichern, die willens sind, bei der Errichtung des Jüdischen Nationalen Heimes zu helfen; und IN ANBETRACHT DESSEN, daß die Zionistische Organisation, um eine solche Mitarbeit zu sichern, die Errichtung einer erweiterten j[ewish Agency vorgeschlagen hat, in welcher Nichtzionisten eine angemessene Vertretung gegeben werden soll, um es ihnen zu ermöglichen, gemeinsam mit der Zionistischen Organisation an den Rechten und Pflichten der Jewish Agency teilzunehmen; und IN ANBETRACHT DESSEN, daß die Unterzeichneten Vertreter einerseits der Zionistischen Organisation und anderseit* von. Gruppen von Juden in verschiedenen Ländern, welche mit der Zionistischen Organisation nicht verbunden und an der Jewish Agency teilzunehmen gewillt sind, zusammengetreten sind, um eine Verfassung der erweiterten Jewish Agency aufzustellen, WIRD HIERDURCH FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN: Definitionen. 1. Für die Zwecke dieser Vereinbarung bedeutet: ״Das Mandat“: das Mandat für Palästina, wie es von Großbritannien angenommen und vom. Völkerbundsrat am 24. Juli 1922 bestätigt worden ist. ״Die Agency“: die erweiterte Jewish Agency für Pa- Iästina, wie sie durch diese Vereinbarung geschaffen wird.. ״Zionist“: eine Person, die in der Eigenschaft eines Mitgliedes und Vertreters der Zionistischen Organisation mit. der Agency verbunden ist. ״Nichtzionist“: eine Person, die in einer anderen Weise als der Eigenschaft eines Mitgliedes und Vertreters der Zionistischen Organisation mit der Agency verbunden ist Die Eigenschaftswörter ״zionistisch“ und ״nichtzionistisch‘‘ haben entsprechende Bedeutung wie die Hauptwörter. Name der Agency. 2. Die Agency soll den Namen ״Jewish Agency for Pa- Iestine“ (Jewish Agency für Palästina) führen. Ziele der Agency. 3, Der Zweck der Agency besteht in der Erfüllung der im Mandat festgelegten Funktionen der Jewish Agency. Hierbei soll die Agency die in ihren Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten so behandeln, daß die Verwirklichung der folgenden Ziele, welche als grundlegend anerkannt werden, bewirkt wird: a) die jüdische Einwanderung soll im weitesten ASsmaß praktischer Möglichkeit ermutigt und gefördert werden, wobei anerkannt wird, daß Arbeiter-Ein- Wanderer ebenso wie Einwanderer mit eigenen Mitteln berücksichtigt werden sollen, b) Die hebräische Sprache und jüdische Kultur sind zu pflegen. c) Boden ist als jüdisches Eigentum zu erwerben, und, unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 10 dieser Vereinbarung, soll der Eigentumstitel erworbener Ländereien auf den Namen des Jüdischen Nätionalfonds lauten, damit dieser Boden unveräußer- Iiches Eigentum des jüdischen Volkes bleibe, d) Die Agency soll landwirtschaftliche Kolonisation, die auf jüdischer Arbeit beruht, durchführen. In allen Arbeiten und Unternehmungen, die von der Agency ausgeführt oder unterstützt werden, soll jüdische Arbeit Verwendung finden. Solange den Forderungen der Wirtschaftlichkeit Genüge getan wird, soll die soziale Form igder in Palästina zu errichtenden Siedlung als eine Sache der Siedler selbst betrachtet werden. Es bleibt jedoch dem Urteil der Jewish Agency überlassen, die Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit jedes vorgeschlagenen Siedlungsplanes festzustellen, bevor sie Gelder, die ihrer Kontrolle unterstehen, einer bestimmten Siedlung zuweist. Organe der Agency. 4. 1) Die Organe der Agency sind: a) dez Council (Rat),; b) das Admlnlstrativ-Komltee; c) die Exekutive. 2) Die Agency hat einen Präsidenten, welcher der jeweilige Präsident der Zionistischen Organisation sein soll, wenn nicht der Council mit den Stimmen von ßji seiner Mitglieder etwas anderes beschließt. Der Council. 5. 1) Der Council ist die oberste leitende Körperschaft der Agency. Er ist die oberste Instanz in allen Angeiegenheiten, die der Jurisdiction der Agency unterliegen und soll die leitenden Grundsätze ihrer Politik festlegen, wobei er jedoch stets den Bestimmungen des Artikels 3 unterworfen bleibt. 2) Der Council setzt sich zusammen zur Hälfte aus Vertretern der Zionistischen Organisation und zur anderen Hälfte aus den Nichtzlonisten verschiedener Länder gemäß der Zuteilung von Plätzen, wie sie aus der dieser Vereinbarung beigefügten Tabelle ersichtlich ist, unter Vorbehalt von Aenderungen, die jeweils vom Council daran vorgenommen werden können. Die Zionistische Organisation soll in jedem Zeitpunkt auf dieselbe Zahl von Sitzen Anspruch haben, wie sie gemäß der Tabelle, eventuell unter Berücksichtigung der an ihr seitens des Council vorgenommenen Veränderung, den zu der betreffenden Zeit zur Vertretung im Council bereits tatsächlieh berechtigten Nichtzionisten zusteht. 3) Die Zionistische Organisation bestimmt ihre Vertreter gemäß ihrer eigenen konstitutionellen Praxis. Die zur Vertretung im Council berechtigte» Nichtzionisten der verschiedenen Länder bestimmen ihre Vertreter in einer solchen Weise und für einen solchen Zeitraum, wie es in jedem Einzelfalle den örtlichen Verhältnissen am besten entspricht. Hierbei wird als leitendes Prinzip anerkannt, daß die Art der Bestimmung soweit als möglich demokratisehen Charakter haben soll. 4) Das Direktorium des Keren Hajessod (Palestine Foundation Fund) und das Direktorium des Keren Kajemeth Lejisrael (Jüdischer Nationalfonds) und die leitenden Körperschaften solcher anderer Organisationen, die der Council später etwa bestimmen mag, sollen cingeladen werden, je einen Vertreter zu den Versammlungen des Council zu entsenden, aber diese Vertreter naben kein Stimmrecht. 5) Ordentliche Sitzungen des Council sollen von der Exekutive mindestens einmal in zwei 'Jahren einberufen werden. Bei jeder ordentlichen Sitzung hat die Exekutive über die gesamte Tätigkeit der Agency und über die Lage in Palästina erschöpfend zu berichten. Die Exekutive soll auch einen detaillierten Bericht über die finanzielle Lage der Agency unter Beifügung einer von Bücherrevisoren geprüften Bilanz und Rechnungslegung vorlegen. Die Tagesordnung der Sitzung soll die Behandlung dieses Berichtes samt Bilanz und Abrechnungen, sowie die Fest- * sttznng -des Budgets für ־־eine solche Periode, wie der Council beschließt, enthalten. 6) In dringenden Fällen kann die Exekutive, mit Zu- Stimmung des Administrativ-Komitees, jederzeit eine außerordentliche Sitzung des Council cinberufen. Wenn das Administrativ-Komitee dies verlangt, muß sie eine solche Sitzung einberufen. 7) Der Council wählt einen Vorsitzenden oder mehrere gleichberechtigte Vorsitzende; er kann einen Mit- Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende wählen. 8) Der bei einer Sitzung des Council amtierende Vorsitzende verliert nicht das ihm als Mitglied des Council zustehende Stimmrecht. Er besitzt jedoch keine zusätzliche oder ausschlaggebende Stimme im Falle von Stimmengleichheit. Das Adminfstrativ-Komftee. 6. 1) Das Administrativ-Komitee besteht aus 40 Mitgliedern, von denen 20 von den zionistischen Mitgliedern des Council aus ihren Reihen und 20 von den nichtzionistisehen Mitgliedern des Council aus Ihren Reihen gewählt werden. Das Komitee ist jedoch als ein einheitllches Ganzes zu betrachten mit Gesamtverantwortlichkeit vor dem Councif. Die Mitglieder der Exekutive sind berechtigt, an Sitzungen des Administrativ-Komitees teifzunehmen, haben aber kein Stimmrecht. 2) Die Direktorien des Keren Hajessod und des Keren Kajemeth Lejisrael und die leitenden Körperschaften solcher Organisationen, die der Council später etwa bestimmen mag, sollen eingeladen werden, je einen Vertreter zu Sitzungen des Administrativ-Komitees zu entsenden, aber diese Vertreter haben kein Stimmrecht. 3) Das Administrativ-Komitee wählt einen Vorsitzenden und kann einen Mit-Vorsitzenden wählen. 4) Das Administrativ-Komitee tritt in der Zwischenzeit zwischen den Versammlungen des Council von Zeit zu Zeit zusammen, um Berichte der Exekutive entgegenzunehmen und zu behandeln und in dieser Zwischenzeit grundsätzliche Fragen zu entscheiden und eine allgemeine Autorität auszuüben, sowie die Tätigkeit der Agency und die Führung ihrer Geschäfte zu überwachen. Die Entscheidungen des Council sind für das Administrativ-Komitee mit folgender Einschränkung bindend: I. Der Council kann nach seinem Gutdünken dem Administrativ-Komitee Entscheidungsvollmachten übertragen; II. es wird angenommen, daß der Council dem Administrativ-Komitee das Recht erteilt hat, einen Beschluß des Council abzuändern oder von ihm abzuweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) ein Antrag, einen Beschluß des Council zu ändern oder davon abzuweichen, solf nur dann von dem Administrativ-Komitee behandelt wer- ■den, wenn das Komitee zuvor mit einer Drei- Viertelmehrheit aller abstimmenden Mitglieder beschlossen hat, daß unvorhergesehene Umstände es unmöglich oder unerwünscht machen, den betreffenden Beschluß des Council durchzuführen. b) Der Abänderungsantrag selbst bedarf zu seiner Annahme im Administrativ-Komitee gleichfalls einer Dreiviertelmehrheit der abstimmenden Ifitgßeder. 5) Soweit es die Umstände gestatten, soll das Administrativ-Komitee einmal in sechs Monaten zusammentreten. Zeit und Ort der Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Administrativ-Komitees im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Agency festgesetzt. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Präsidenten der Agency jederzeit eine außerordentliche Sitzung des Komitees einberufen. Er muß eine solche Sitzung einberufen, wenn dies vom Präsidenten der Agency oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Administrativ-Komitees gefordert wird. Die Exekutive. 7. 1) Die Exekutive ist betraut mit der Führung der laufenden Geschäfte der Agency gemäß der Konstitution der Agency und entsprechend den Anweisungen, die von Fall zu Fall vom Council oder dem Administrativ- Komitee in Ausübung ihrer konstitutionellen Macht- Vollkommenheiten erteilt werden. 2) Der Council bestellt in seiner ersten Sitzung eine Exekutive von höchstens.... Mitgliedern, die bis zur nächsten ordentlichen Versammlung des Councils ihr Amt innehat. Von den so bestellten Personen sollen die eine Hälfte von der Zionistischen Organisation nominierte Personen sein, und die andere Hälfte sollen Personen sein, die von den nichtzionistischen Mitgliedern des Council nominiert werden. Der Council soll in seiner ersten Sitzung in einer Resolution, welche hinfort einen Bestandteil dieses Artikels bilden soll, die Art und Weise vorschreiben, wie die Exekutive von da an vom Council zu wählen ist. Die Exekutive soll als ein einheitliches Gebilde mit einer Gesamiverantwortlichkeit vor dem Council betrachtet werden. Wenn zwischen zwei Versammlungen des Council Plätze in der Exekutive frei werden, so sollen diese vom Administrativ-Komitee ausgefüllt werden. 3) Die Büros der Exekutive der Agency sind in Jerusalem. Ein Büro der Agency wird in London unterhalten unter der Leitung des Präsidenten der Agency in Verbindung mit anderen Mitgliedern der Exekutive, die vom Council nach Beratung mit dem Präsidenten hierzu bestimmt werden können. Dieses Büro hat insbesondere die Aufgabe, die Geschäfte zwischen der Mandatarmacht und der Agency zu führen. 4) Während die Sitzungen der Exekutive im allgemeinen, je nach der Sachlage, in Jerusalem oder in London stattfinden, hat die Exekutive der Agency unter Ausnahtneumständen das Recht, an irgendeinem anderen Ort, welcher von einer Mehrheit der Exekutiv-Mitglieder bevorzugt wird, zusammenzutreten. Vertretung abwesender Mitglieder. 8. 1) Für jedes Mitglied sowohl der zionistischen als auch der nichtzionistischen Häiftc des Council oder des Administrativ-Komitees Ist die das betreffende Mitglied ernennende Körperschaft berechtigt, höchstens drei stellvertretende Mitglieder zu ernennen, welche für die- 1 selbe Zeit im Amte bleiben, als wenn sie Mitglieder wären. 2) Jedes Mitglied, das bei einer Sitzung des Cotlncil bzw. des Administrativ-Komitees nicht persönlich anwesend ist, ist berechtigt, sich von Irgendeiner anderen Person, deren Name in der Liste der stellvertretenden Mitglieder enthalten ist, vertreten zu lassen, gleichviel ob diese in demselben Lande wohnt oder nicht. Wenn das Mitglied in einem anderen Kontinent als dem, in welchem die Sitzung stattfindet, wohnt, dann ist es berechtigt, entweder sich durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten zu lassen, oder aber nach seiner eigenen Wahl einem anderen Mitglied des Council bzw. des Administrativ-Komitees die schriftliehe Vollmacht zu erteilen, in seinem Namen zu stimmen. Doch soll keine Person, ob sie nun als Mitglied oder als stellvertretendes Mitglied an der Sitzung teilnimmt, berechtigt sein, mehr als im ganzen vier Stimmen, einschließlich ihrer eigenen, bei einer Sitzung des Council, oder mehr als im ganzen zwei Stimmen, einschließlich ihrer eigenen, bei einer Sitzung des Administrativ-Komitees abzugeben. Für den in diesem Absatz behandelten Zweck soll Palästina als ein Teil Europas betrachtet werden. Keren Hajessod (Palestine Foundation Fund). 9. 1) Wenn nicht und solange nicht vom Council anders bestimmt worden ist, ist der Keren Hajessod (Pa- Iestine Foundation Fund) das Haupt-Finanz-Instrument der Agency zum Zwecke der Deckung ihres Budgets. 2) Die Zionistische Organisation trifft vom Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung an folgende Maßnahmen: I. Das Recht, Direktoren des Keren Hajessod (Pa- Iestine Foundation Fund) zu ernennen, das nach den Statuten des ״Erez-Israel (Palestine) Foundation Fund (Keren Hajessod), Limited“ der Exekutive der Zionistischen Organisation zusteht, soll in einer solchen Weise ausgeübt werden, wie sie der Council der Agency bestimmt. Das Direktorium des Keren Hajessod (Palestine Foundation Fund) ist dem Council der Agency verantwortlich. II. Das Direktorium hat den Gesamtbetrag der Netto- Einnahmen des Fonds zur Verfügung der Agency zu stellen. Die Agency ihrerseits hat in ihrem Budget In angemessener Weise Vorsorge zu treffen für die Einlösung von Verpflichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehen. Jüdischer Nationalfonds (Keren Kajemeth Lejisrael). 10. 1) Diese Vereinbarung berührt in keiner Weise die Organisation oder die Stellung des Jüdischen Nationalfonds (Keren Kajemeth Lejisrael), seine Beziehungen zur Zionistischen Organisation oder sein Recht, sich nach Beratung mit der Agency an die jüdische Oeffentlichkeit um finanzielle Unterstützung zu wenden. 2) Mit Maßgabe der nachstehenden Vorbehalte sollen alle Böden, die aus Mitteln der Jewish Agency erworben werden, nach Weisung der Jewish Agency durch den Jüdischen Nationalfonds (Keren Kajemeth Lejisrael) gekauft werden, und die Eigentumstitel der so erworbenen Böden sollen auf den Namen des Jüdischen Nationalfonds lauten, damit diese Böden als das unveräußerliche Eigentum des jüdischen Volkes bewahrt werden; die Einzelbestimmungen und Bedingungen, unter denen das auf diese Weise ins Eigentum des Jüdischen Nationalfonds ühergegangene; Laad ver-