Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXXIV (1929)
- Issue
- Heft 62 (9.8.1929)
- Date
- 1929-08-09
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 398 JUEDISGHE RUNDSCHAU Nr. 82, 9. VIII 1929 Jischuw erst beginnen. Ihre Tätigkeit erschöpft sich in Ver׳ waltung, Redner stimmt den Ausführungen von Miss Szoid m und erklärt, allein der nationale Gedanke verbürge die Einheit des Schulwesens und der Kultur Palästinas. Ir! der Jewish Agency sieht er eine Gefahr für den Keren Hajessod, der bisher nicht nur ein Finanzinstrument war, sondern der Gewinnung von Menschen für die Idee diente. Es müsse alles getan werden, damit auch in der Jewish Agency der reine zionistische Geist in der Propaganda des Keren Hajessod erhalten bleibe. Schmorak (Allgemeine Zionisten Galizien) erklärt, die AHgemeinen Zionisten seien mit der Leistung der Palästina- Exekutive zufrieden, weil diese zum ersten Male eine geordnete Verwaltung geschaffen habe. Dr. Mossinson (Palästina) erklärt. Miss Szoid habe sich leider zu sehr mit Administration und Organisation befaßt und die eigentlichen Probleme der Erziehung in ihrer Rede nicht berührt. Unsere Stellung gegenüber der Regierung sei auf dem Gebiete der Erziehung in den letzten zwei Jahren geschwächt worden, indem diese Konkurrenzschulen schaffe und überhaupt beginne, sich mehr in unsere inneren Erziehung*- Angelegenheiten einzumischen. Auch er sei der Ansicht, daß die Religion nicht Monopol des Misrachi sei, ebensowenig wie die Arbeit Monopol der Linken. Dieser Kongreß müsse das ganze Problem der Kulturarbeit in Palästina auf rollen. Frau Persitz (Palästina) bemerkt, es gehe nicht an, die Exekutive in den Dingen der Erziehung und der Kultur für Sünden des Jischuw verantwortlich zu machen. Niemand nehme dem Misrachi das Recht, die Tradition zu verteitigen, aber keine Richtung habe das Recht, den Namen des Glaubens für sich allein zu beanspruchen. Mit Recht bekämpfe die Exekutive die Sonderfonds der Parteien. Der Zionismus habe für die Verbreitung der hebräischen Sprache, für die hebräische Literatur und die jüdische Kunst sehr wenig getan. Rednerin tritt für die Schaffung eines besonderen Erziehung*- und Kulturfonds ein. Badichi (Jemenite) führt aus, es sei an der Zeit, die Jemenitenfrage zu lösen und den Jemeniten die Möglichkeit zu geben, am Aufbau des Landes teilzunehmen. Antwort Sachers Sacher erklärt, die Exekutive werde von den Parteien zum Teil aus dem Grunde kritisiert, weil sie alle Probleme allein vom Standpunkte des allgemeinen zionistischen Interesses beurteilt habe. Sie habe nie Parteiinteressen vertreten. Was den Frieden zwischen den Arbeitgebern und den jüdischen Arbeitern, sowie die Beschäftigung ausschließlich jüdischer Arbeiter durch die Pflanzer anbetrifft, so habe die Exekutive nicht in zwei Jahren durchsetzen können, wofür schon seit 2> Jahren gekämpft werde. Keine Exekutive könne in dieser Frage ihre Meinung aufoktroyieren. Ein kleiner Fortschritt sei trotzdem erzielt worden, und mehr hätte keine andere Exekutive erzielt, Es sei nicht wahr, daß die Exekutive die Autonomie der Kwuzoth verletzt habe, sie habe sie im Gegenteil gegen die Arbeiterpartei verteidigt, so z. & in der Hinsicht, daß eine Kwuzah berechtigt seL direkt mit der Zionistischen Exekutive zu verhandeln und nicht nur durch Vermittlung von ״Nir“, Die Exekutive könne nicht verpflichtet werden, Pläne zu akzeptieren, ohne sich zu überzeugen, ob sie gut und durchführbar sind. Es sei der Exekutive gelungen, durchzusetzen, daß die Regierung zum erstenmal bei der Bekämpfung der jüdischen Arbeitslosigkeit selbst eingegriffen habe. in der Frage des Kote! Maarawf habe der Jischuw seiner Ansicht nach übereilt gehandelt, und die Möglichkeiten und Gefahren nicht genau abgewogen. In der letzten Zeit habt d׳e JPsfikutjve reit gfwhpre JffWg ytpwhl die Behändlung dieser ganzen rragfe-awMtie' festere Basis -3׳ä stelle«.' Pa man jetztmitten in Verhandlungen stehe, sei es für die Exekutive schwer, eine genaue Antwort zo geben, in der Frage der Deportationen gibt Redner zu, die Arbeiterschaft habe durch ihre Intervention in London einen einmaligen Erfolg erzielt, er halte es aber nichtdestoweniger für verfehlt und auf die Dauer für schädlich, wenn man gegen den High Commissioner an das Colonial Office appelliere. Zur Frage der Beziehungen zum Keren Kajemeth, die von der Linken aufgeworfen worden sei, müsse er bemerken, die Verfassung des Keren Kajemeth selbst sehe ein Vetorecht der Exekutive vor. Die Exekutive habe von diesem Recht, wo es ihr nötig schien, Gebrauch gemacht. So habe sie ihr Veto gegen den vom Direktorium angenommenen Vorschlag, in Rechawjah bei Jerusalem ein Stück Land zu kaufen, eingelegt, weil sie es für unangebracht hielt, diesen Boden zu einer Zeit zu erwerben, wo man für landwirtschaftiichen Boden kein Geld hat. Ferner habe sie ihr Vetorecht benutzt, als von einen* südafrikanischen Orangenpflanzer Boden für Arbeitersiedlungen gekauft werden sollte unter der Bedingung, daß dieser Herr dem Keren Kajemeth einen Teil des Kaufpreises zu guten Bedingungen leihe. So schafft man keine Boaenreserve. Zutreffend sei, daß die Exekutive die Verträge mit den Siedlern noch nicht abgeschlossen habe. Im ersten Jahre ihrer Tätigkeit konnte sie sich mit dieser Frage nicht beschäftigen, weil Redner die meiste Zeit abwesend gewesen sei, und als sie sich zu Anfang dieses Jahres wirklich ernst damit befaßte, da hätten die sehr schwierige Frage der Statuten der Kwuzoth, sowie die unannehmbaren Anleihebedingungen der Kolonisten den Abschluß der Verträge unmöglich gemacht. Die Exekutive habe aber ihr möglichstes getan. Auf den Vorwurf von Dr. Qoldmann, die Exekutive stehe im Jischuw völlig isoliert und genieße keine moralische Autorität, erwidert Sacher, die Exekutive habe angefeindet und ohne daß jemand für sie eingetreten wäre, ihr Amt angetreten. Jeder objektive Beurteiler müsse aber zugeben, aaß sich die Meinung über die Exekutive seither, auch in den Reihen der Linken geändert habe. Die Geschichte dieser Exekutive bedeute im Gegensatz zu früheren, in ddhen auch Vertreter der Flügelparteien saßen, ein Vorwärtsschreiten', und die Lage in Palästina sei eine bessere als am Tage ihres Amtsantritts. Erst wenn sie abgetreten ist, wird man diese Exekutive besser zu würdigen lernen. Nach einer kurzen Kontroverse zwischen Ussischkin und Sacher betreffend das Veto der Exekutive bei Bodenkaufen des Nationalfonds, wird die Sitzung um 9 Uhr abends geschlossen. * ln der nächsten Sitzung Dienstag, den 6. August, Abend. wird das Referat von Grünbaum über Kulturarbeit im Galuth nebst Korreferat von Dr- Wolfsberg (Misrachi, Berlin) erstattet. Anschließend findet eine kurze Aussprache statt. Beschlüsse über Gesundheitswesen In der XIII. Sitzung, Mittwoch, den 7. August, vorm, werden folgende Resolutionen der Gesundheits-Kommission angenommen und hierauf die Sitzung vertagt, weil die Frage der Jewish Agency noch nicht zur Abstimmung reif ist A. Plan der Reorganisation des zionistischen Gesundheits- Werkes in Palästina. 1. Der Kongreß nimmt das Reorganisatiousprograram für das jrioaistische Gesundheitsverk־, das von der Gesundheitskoramission aes Kongresses auf Grand der voj» der Pakstine Zionist Executive nach vorheriger Beratung mit dem Waad Habriuth ausgearbeiteten Vorschläge unterbreitet wurde, zur Kenntnis. Dieses Programm lautet wie folgt: i. Leitung des Werkes und Beziehungen zwischen Hadsssah und der Zionistischen Palästina-Exekutive. 1. Gesundheitsfonds. Das medizinische Werk der Zionistischen Organisation soll auch in der Zukunft aus einem besonderen Fonds finanziert werden, d. h. für seine Aufrechterhaltung eine besondere Gruppe, die Zionistische Frauenorganisation Hadastah in Amerika, verantwortlich sein. 2. Aufgaben und Kompetenzen der Frauen- Organisation Hadassah in Amerika. Die Aufgaben der Frauenorganisation Hadassah sind nicht auf die Sicherstellung der erforderlichen bewilligten Gelder beschränkt, sie hat auch die Aufgabe, zusammen mit der Zionistischen Palästina-Exekutive oie Arbeitsmethoden und Arbeitspläne festzusetzen, die ihren Ausdruck im Budget finden. Im Laufe des Budgetjahres dürfen in den Grundsätzen, die dem System des medizinischen Werkes zugrunde gelegt sind, ohne vorherige Verhandlung mit der Frauenorganisation Hadassah und deren Zustimmung keine Aenderungen vorgenommen werden. Dagegen sind alle Einzelheiten der administrativen Tätigkeit nur Sache derer, die mit der Durchführung der Arbeit ln Palästina betraut sind. Die Frauenorganisation Hadassah soll dauernd vollständige Informationen über die Arbeit erhalten, so daß sie die Möglichkeit hat, der Zionistischen Exekutive Vorschläge zu machen, sich über alle Aktionen, die in Palästina erfolgen, sowie darüber, wie weit diese Aktionen dem System entsprechen, das im Budget festgesetzt wurde, ein Urteil zu bilden. Sie soll ferner die Möglichkeit haben, von Jahr zu Jahr zur Vervollkommnung der Arbeit im Hinblick auf die jeweilige Sachlage die Tätigkeit in der Vergangenheit und den allgemeinen Fortschritt im Lande zu reformieren. 3. Beziehungen zur Zionistischen Palästina- Exekutive. Das medizinische Werk, das durch die Frauenorganisation Hadassah finanziert wird, bildet das Gesundheitsdenartement der Zionistischen Palästina-Exekutive, genannt Hadassah- Gesundheitsdepartement der Zionistischen Exekutive. Das für die Gesundheitsangelegenheiten verantwortliche Mitglied der Exekutive bildet aas Bindeglied zwischen der Frauenorganisation Hadassah in Amerika und zwischen det#0*sundbeitsdepartement; es läßt der Hadassah die im § 2 erwähnten Informationen zukommen und erhält von ihr Vorschläge, die es dem Leiter des Departements vorzulegen hat. 4. Beziehungen zur Medizinischen Abteilung der Hebräischen Universität. Zwischen dem Oesundheitsdepartement der Zionistischen Exekutive, oder falls dieses Departement nicht konstituiert ist, zwischen der Zionistischen Exekutive und der Hadassah in Amerika einerseits und der Verwaltung der Universität andererseits wird ein* besondere Vereinbarung über die Bereit- Stellung der medizinischen Einrichtungen der Hadassah in Jerusalem für die künftige medizinische Abteilung der Heräischen Universität getroffen. 5. Ernennung und Aufgaben des Leiters. Da es die Aufgabe der Frauenorganisation Hadassah ist, das medizinische Werk im Lande finanziell zu stützen und sich an der Festsetzung der Arbeitsmethode des Arbeitsplanes zu be* teiligen, und da das durch sie unterstützte werk das Gesundheitsdepartement der Zionistischen Palästina-Exekutive biid?t, erfolgt die Ernennung und Kündigung des Leiter» im gegenseitlgen; Einvernehmen beider ,:Partner.''־־■־יי ■יי■•■” ■־׳־• --- Der Leiter Ist der verantwortliche Verwalter des Werkes. Er ist der Zionistischen Palästina-Exekutive für die Durchführung des gemeinsamen Arbeitsprogramms und Systems der Zionistischen Exekutive Und der Frauenorganisation Hadassah verantwortlich, so daß die Zionistische Exekutive der Partner ist, der sich an Ort und Stelle befindet und die Durchführung des It. beiderseitiger Uebereinkunft festgesetzten Arbeitspro- Programms überwacht. 6. Das beratende Komitee (Waad Habriuth) und seine Aufgaben. Ein beratendes Komitee, genannt Waad Habriuth, steht dem Leiter Zur Seite. Es besteht aus 7 Mitgliedern, von denen 4 von der Zionistischen Exekutive, 2 vom Waad Leumi (nach gemeinsamer Beratung über die Ernennung der oben genannten 0 Mitglieder) ernannt werden und einer der Leiter der Kupath Cholitn ist. Der Leiter hat mit dem Waad Habriuth in regelmäßigen Sitzungen über die Interpretation des Arbeitsprogramms und seine Durchführung zu beraten, sofern diese Angelegenheiten über die Grenzen der tagtäglichen Routine herausgehen. Er hat ferner den Rat des Waad Habriuth in allen Angelegenheiten, die Unterhandlungen mit der Regierung und mit anderen Institutionen nach außenmedizinischen, politischen, sozialen Gesichtspunkten notwendig machen, sowie für alle Aktionen, die durch unvorhergesehene Verhältnisse, wie Epidemien, sanitäre Maßnahmen usw. bedingt sind, einzuholen. Der Waad Habrluth hat nur die Kompetenz einer beratenden, nicht aber einer ausführenden Instanz. 7. Budget. Das Budget wird vom Leiter in Beratung mit dem Waad Habriuth ausgearbeitet und durch die Zionistische Palästina- Exekutive geprüft und festgesetzt. Die Zionistische Exekutive legt es der Frauenorganisation Hadassah in Amerika zusammen mit dem Vorschlag des Leiters zur Prüfung und Bestätigung vor, worauf es unter Beifügung der Bemerkungen der Frauen- Organisation Hadassah (im Falle des Nichteinverständnisses von beiden Seiten) zur endgültigen Bestätigung vor dem Kongreß gelangt. 8. U eberweisung des Budgets. Die Ueberweisung der Budgetbeträge erfoigt durch die Frauenorganisation Hadassah an den Leiter durch Vermitthmg des Hauptbüros des Keren Hajessod in Jerusalem. II. Krankenkasse der Arbeiterorganisation. 1. Krankenkasse und Gesundheitsfonds. in Anbetracht der großen Bedeutung, die die Entwicklung einer sozialen Krankenversicherung im Lande hat, schließt die Zionistische Organisation die Krankenkasse der Arbeitererganisation in den Kreis der Einrichtungen ein, die durch den in g 1, Abs. 1, genannten Gesundneitsfonds unterstützt werden und sich unter Aufsicht des Hadassah-Oesundheltsdepartements der Zionistischen Palästina-Exekutive befinden. 2. Mitgliedschaft bei der Krankenkasse. Aufgabe der Krankenkasse ist es, als allgemeine Krankenkasse der jüdischen Arbeiter im Lande zu dienen. Die Mitglied- ‘ schaft hängt daher ausschließlich von den gesundheitlichen und sozialen Verhältnissen ab, die in den Statuten der Krankenkasse im Einvernehmen mit der Zionistischen Exekutive festgesetzt sind. 3. Verhältnis zur Zionistischen Palästina- Exekutive. Die Zionistische Exekutive sichert sich * 1. Das Recht der Bestätigung der Statuten der Kranken kasse. 2. Das Recht der ständigen Ueberwachung der Angelegenhelten der Krankenkasse. 3. Das Recht der Bestätigung des jährlichen Arbeitsprogramtus und Budgets der Krankenkasse. Das Jahresbudget der Krankenkasse wird dem Gesundheitsdepartement der Zionistischen Exekutive in Jerusalem zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt unter Beratung mit dem Waad Habriuth. Der Leiter des Departements übergibt das Budget der Zionistischen Exekutive zur Prüfung und Bestätigung, woraus es zur endgültigen Bestätigung unter Beifügung der £temerkungen der Krankenkasse (tm Falle der Nichtübereinkunft von beiden Seiten) vor den Kongreß gelangt. 4. Medizinische Hilfe an Mitglieder der Krankenkasse. Zwischen dem Hadassah-Gesundheitsdepartement der Zionistischen Exekutive in Palästina und der Krankenkasse wird ein besonderes Abkommen über die Befriedigung der medizinischen Bedürfnisse der Versicherten in den Institutionen des Departements getroffen. Neben dem medizinischen Dienst, den die Krankenkasse ihren Mitgliedern in den Anstalten der Hadassah zusichert, sorgt sie auch für die Befriedigung ihrer medizinischen Be* dürrnisse in ihren eigenen Anstalten in dem Maße, wie die Bedingungen des Ortes und die Bedürfnisse der Mitglieder es erforderlich machen. Die Grenzen der eigenen medizinische« Tätigkeit werden von Jahr zu Jahr im Aroeitsprogramm der Krankenkasse, das sich Im Jahresbudget ausdrückt, laut der in* § 3 dargelegten Prozedur fest gelegt. 5. Beteiligung am Waad Habriuth. Der Leiter der Krankenkasse (oder ei« Mitglied der Leitung) nimmt ex officio am Waad Habriuth teil. Der Kongreß betrachtet dieses Programm als geeignete Grundlage für die Verhandlungen zwischen der Jewish Agency und den in Frage kommenden Faktoren und bevollmächtigt die Jewish Agency, mit diesen VerbantSungen über die Reor* ganfsatiron des Programms zu führe«. Nachdem eine Verständigung zwischen der Jewish Agency und den genannten Faktoren erzielt ist, soll dieses Programm verwirklicht werden. Der Kongreß beauftragt die Palestin« Zionist Executive, der nächsten Sitzung des Aktions-Camitds über die Ergebnisse der in dieser Angelegenheit unternommenen Schritte Bericht zu erstatten. B. Beteiligung der Stadtverwaltungen an drei Aasgaben für das Gesundheitswesen. Der Kongreß stellt mit Befriedigung fest, daß trotz der Kürzungen im Budget der Hadassah für me letzten zwei Jahre kein Rückgang im Umfang und Niveau der Arbeit zu verzeichnen ist und daß weitere Fortschritte, besonders auf dem Gebiete der präventiven Medizi«, erzielt worden sind. Der Kongreß stellt fest daß, während die Einnahmen der Hadassah vom ländlichen Jischuw sich in steter Zunahme befinden, die Einnahmen von der städtischen Bevölkerung für die von der Hadassah geleistete medizinische Jfiffe entweder minimal waren (Haifa, Tel-Awiw) oder gänzlich ausfielen. (Safed, Jerusalem, Tlberias.) Der Kongreß gibt der Meinung Ausdruck, daß die von der Hadassah an die städtische Bevölkerung geleistete medizinische Hilfe auf dem GeBlete des Ambulanz- und Hospitalwesens und der prophylaktischen Medizin von der entsprechenden finanzieilen Beteiligung der Stadtverwaltung abhängig ist, insbesondere in denjenigen Orten, wo Muniapalverwaltungen (wie in Tel-Awiw und den benachbarten Kolonien) oder organisierte .öemiiWfni fwiei'jiivHÄ) vorhanden siftd. -■ .. Der Kongreß siebt es «lä Pflicht der Regicriuijr an; die Wer*• für notwendigen Beträge in den Etat» der betreffenden Munizipalitäten zu bestätigen. C. Bekämpfung der Infektions• und sozialen Krankheiten. Der Kongreß bedauert, feststellen zu müssen, daß in den letzten zwei Jahren erstens keine wesentliche Erweiterung der Unterbringung der Infektionskranken in Regierungsspitäle m erfolgt ist, zweitens ein großer Mangel an Belten für Geisteskranke bestanden hat, drittens zur Bekämpfung der Tuberkulose seitens der Regierung nichts getan worden Ist. Der Kongreß hält es für die Pflicht der Regierung, für die Unterbringung Her Infektionskranken (inkf. der Tuberkulosekranken), wie auch der Geisteskranken in Krankenhäusern zu sorgen; er hält es ferner für eine Pflicht der Regierung, diejenigen jüdischen Institutionen finanziell zu unterstützen, die einen Teil dieser Arbeit freiwillig übernommen haben, wie z. B. das ״Esrath Nashim״-Spitaf für Geisteskranke In Jerusalem und das Hadassah-Spital in Safed. Des weitere« soll die Regierung die Liga zur Bekämpfung der Tuberkulose in Palästina bei der Errichtung von Fürsorgesteifen und Sanatorien unterstützen. Der Kongreß fordert die Jewish Agency auf, die von ihr in dieser Richtung unternommenen Schritte festzusetzen. D. Städtische and ländliche Krankenhäuser. Der Kongreß gibt der Meinung Ausdruck, daß es Pflicht der Regierung ist, sowohl in den ausschließlich jüdischen städtisehen Bezirken wie auch in Städten mit gemischter Bevölkerung Hospitäler nach demselben Prinzip zu errichten, wie in den arabischen städtischen Bezirken; die Regierung sollte zusammen mit den Munizipalitäten die Kosten der Erhaltung der Hospitäler tragen und deren Verwaltung gemeinsam mit jenen beaufsichtigen, Die Verhältnisse in den Regierungsspitälern im jüdischen Wohngebiet sollen in bezug auf rituelle vegsflegung, jüdisches Aerzte- und Pflegepersonal usw. den Bedürfnissen der jüdisehen Bevölkerung angepaßt sein. Die Regierung sollte das Hospitar der Kupath Cholim im Emek als ein Hospital anerkennen, das einen bestimmten Undliehen Bezirk zu versorgen hat und das daher die Hilfe der Regierung ebenso beanspruchen darf, wie jedes andere Kreisspitaf. E. Soziale Krankenversicherung. Der Kongreß begrüßt die Erfolge der Kupath Cholim, der es in <Jen Ietrten Jahren gelungen ist, die wichtigsten landwirtschaftiichen und industriellen Unternehmungen, wie die Ruthenbergwerke am Jordan, die Gesellschaften für Orangenpflanzungen und ändere zur sozialen Versicherung heranzuzienen. Der Kongreß begrüßt ferner die finanzielle Sanierung der Kupath Cholim, die zur Zeit über 5O»/0 ihrer Einnahmen von den versicherte« selbst und den Arbeitgebern bezieht. Der Kongreß gibt der Meinung Ausdruck, daß sich die Arbeitgeber — und zwar private wie öffentliche Unternehmungen — an den Ausgaben der Krankenversicherung u. zw. in Form eines bestimmten Prozentsatzes von* Arbeitslohn des Versicherten, zu beteiligen haben. Der Kongreß gibt da־ Meinung Ausdruck, daß der Prozentsatz der Beteiligung der Zionistischen Organisation an dem Budget der Krankenkasse proportional nach den direkten Einnahmen der Krankenkasse aus den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber festgesetzt werden soll. Der Kongreß beauftragt die Jewish Agency, mit der Regierung über den Erlaß eines Kranken- und luvalidenversicherungsgesetzes, sowie über die an die Kupath Cholim bis zun» Erlaß dm Gesetzes za leistende Regierungshilfe za verhandeln. /