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Jüdische Rundschau · 1929-05-31 · Heft 42 (31.5.1929) · page 7

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXXIV (1929)
Issue
Heft 42 (31.5.1929)
Date
1929-05-31
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 42, 31. V. 1026 JUEDISCHE RUNDSCHAU Sät« 28S Zum 15. Zionlstenkongre$ Bekanntmachung Nr. 4. Wahlordnung Für die Wahlen von Delegierten zum XVI. Zionistenkongreß wird folgende Wahlordnung erlassen: § 1. Jedes Mitglied der Zionistischen Weltorganisation (Schekelzahlerl erlangt mit erreichtem 18. Lebensjahr das aktive und mit erreichtem 24. Lebensjahr das passive Wahl• recht zum Kongreß. Das passive Wahlrecht ist an den Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Keren Hatessod gebunden. Der Hauptwahlkommüsion (H. W. K) sind bei Einreichung der Wahlvorschläge entsprechende Bestätigungen der zuständigen K. H.-Büros vorzulegen. § 2. Die Leitung der Wahlen in einem Wahlkreis liegt in den Händen eines Wahlvorstandes des betreffenden Kreises. Dieser ist den Wahlleitungen in den Wahlorten übergeordnet. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes ist für die Aufbewahrung der Wahldokumente verantwortlich. § 3. Als Wahlorte gelten alle Orte in Deutschland, in denen mindestens 10 wahlberechtigte Schekelzahler ihren stijndigen Wohnsitz haben. Darüber hinaus werden auf Antrag auch alle diejenigen Orte zu Wahlorten erklärt, betreffs derer vor der Hauptwahlkommission (HWK) der Nachweis erbracht wird, daß dort mindestens 5 wahlberechtigte Schekelzahler ihren ständigen Wohnsitz haben. Der oder die Antragsteller müssen die Namen von mindestens 5 wahlberechtigten Schekelzahlern ihres Ortes in dem Antrag genau anführen (Vor- und Zuname und genaue Adresse) und versichern, daß die Betreffenden das 18. Lebensjahr erreicht und den Schekel für dieses Jahr (5689) entrichtet haben. Derartige Anträge müssen unverzüglich, spätestens aber bis zum 10. Juni, an aie HWK gestellt werden. Wahlberechtigte Schekelzahler, die ihren Wohnsitz an Orten haben, die nicht zu Wahlorten erklärt werden, können ihr Wahlrecht während der Wahltage an einem beliebigen Wahlort ausüben. Schriftliche Wahl ist nicht zulässig. 8 4. Die Leitung der Wahlen In jedem Wahlort liegt in den Hänaen einer Wahlkommission, in aer möglichst alle Rlchtungen vertreten sein sollen. In Orten, in denen eine in der Hauptwahlkommission vertretene Richtung nicht vorhanden ist, soll die Zusammensetzung der Wahlkommission sinngemäß geändert werden. Eine Ortswahlkommisston muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Wahlkommission wählt einen Wahlleiter, der die Stimmzettel und die anderen Dokumente in Ordnung zu verwahren und zur Verfügung der übergeordneten Wahlbehörde zu halten hat. Zur Leitung des Abstimmungsgeschäfts kann die Wahlkommission Unterkommissionen efnsetzen, die ihr verantwörtlich sind. § 5. Ein Wahlvorschlag muß von mindestens 100 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein, von denen ein für weitere Verhandlungen bevollmächtigter Vertreter zu bezeichnen Ist. Kein Wamberechtigter darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere unterschrieben, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen zu streichen. Sn Wahlvorschlag darf nicht mehr als zweimal soviel Namen enthalten, als Delegierte zu wählen sind. Zu jedem WahlvorschTag kann ein Reichswahlvorschkg elngereicnt werden. Eine Gruppe, die in mehereren Wahlkreisen Wahlvorschläge eingereicht hat, kann nur einen Reichswahlvorschlag einreichen. Der Hauptwahlkommisston sind bei Einreichung der Wahl* Vorschläge schriftliche Erklärungen der in einem Wahlvorschlag genannten Bewerber vorzutegcn* aus denen hetvorgeht, daß׳ die betreffenden Bewerber bereit sind, eine auf Grund dieses Wahl- Vorschlags erfolgende Wahl anzunehmen. § 6. Auf einen Wahlvorschlag kann für jeden Bewerber ein Ersatzbewerber benannt werden, der an die Stelle des Bewerbers tritt, falls dieser ausscheidet. Werden Ersatz■ bewerber nicht namentlich benannt, so gelten die in der eingereichten Liste verzeichneten Bewerber, die nicht zu Delegierten gewählt werden, als Ersatzbewerber. Diese treten für den Fall des Ausscheidens eines oder mehrerer Delegierter einer Liste in der Reihenfolge des Wahlvorschlags an die Stelle der ausscheidenden Delegierten. Wenn von verschiedenen Rlchtungen eine gemeinsame Liste aufgestellt wird, so tritt im Falle des Ausscheidens eines Bewerbers an dessen Stelle, sofern im Wahl- Vorschlag nichts anderes bestimmt ist, der nächstfolgende Bewerber der gleichen Richtung. Jedoch ist die Zugehörigkeit zu einer besonderen Richtung dann ohne Bedeutung, wenn das Ausscheiden von zu Delegierten gewählten Bewerbern infolge von Doppelwahl in Deutschland erfolgt. Kein Bewerber darf in demselben Wahlkreis auf mehr als einem Wahlvorschlag kandidieren. Kein Bewerber darf auf Wahlvorschlägen verschiedener Parteirichtungen in Deutschland an erster Stelle stehen. Die Bewerber sind mit Ruf- und Familiennamen und in deutlich erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. § 7. Mehrere Wahlvorschläge können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein einheitlicher Wahlvorschlag zu behandeln sind. Die Hauptwahlkommission bestimmt den Termin, bis zu welchem die Verbindung der Wahlvorschläge von den betreffenden Vertretern übereinstimmend schriftlich zu erklären ist. § 8. Die rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschläge werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern und mit dem Namen des an erster Stelle stehenden Bewerbers versehen. Sie werden in der Reihenfolge der Ordnungsiiummeni in der ״Jüdischen Rundschau“ bekannt gemacht. Die Hauptwahlkommisston bestimmt den Termin, bis zu welchem die Zurückziehung eines Wahlvorschlags oder die Trennung von verbundenen Listen mitzuteilen sind. Falls nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder die eingereichten Wahlvorschläge bis auf einen zurückgezogen werden oder die Gesamtzahl der Kandidaten aller Wahlvorschläge in einem Wahlkreis nicht größer ist als die Zahl der in diesem Wahlkreis zu wählenden Delegierten, entfällt die Wahl und die auf dem ringereichten Wahlvorschlag verzeichneten Bewerber werden in diesem Fall Delegierte bzw. Ersatzdelegferte. | 9. Die Wahl Ist geheim. Jeder Wähler muß persönlich i!p Wahllokal erscheinen. Er nennt der Wahlkommission seinen Namen und seine Adresse und empfängt einen Stimmzettel, den er persönlich in die Wahlurne legt. Als Wahllegitimation gilt die auf den Namen lautende Schekelquittung für das Jahr 5689. Der Schekelverkaut in oder vor den Wahllokalen ist verboten. Die Wahllokale, Tage und Tageszeiten, in denen das Stimmrecht gemäß Absatz 1 durch persönliche Abgabe der Stimmzettel ausgeübt wird, werden durch dl* örtlichen Wahlleiter festgesetzt und sind entweder durch Veröffentlichung in der ״Jüdischen Rundschau“ oder in ortsüblicher Weise den Wählern spätestens drei Tage vor Beginn der Wahlen bekanntzugeben. § 10. Der Wahlleiter hat Maßnahmen zu treffen, die eine ordnungsmäßige Legitimierung der Wähler gewährleisten und eine doppelte Ausübung des Wahlrechts verhindern. Es wird empfohlen, die zur Legitimation vorgelegte Schekelquittung abzustempeln. § 11. Auf dem Stimmzettel muß der Wähler die Ordnung«- nummer und mindestens den Namen des an erster Steile stehenden Bewerbers eines gemäß § 8 bekanntgemachten Wahlvor- Schlages vermerken. Die Veränderung einer Liste ist unzulässig. Stimmzettel, die dieser Bestimmung nicht entsprechen, sind ungültig, es sei denn, daß die Wählleitung einstimmig der Ansicht ist, daß der wirkliche Wille des Wählers unzweifelhaft erkennbar ist. 8 12. Nach Beendigung der Wahl werden die Wahlurnen geöffnet. Die Wählleitung stellt das Wahlergebnis fest § 13. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Ergebnisses sind öffentlich. 8 14. Ueber die Vornahme der Wahl ist in jedem Wahlort ein Wahlprotokoll zu führen, in vier Exemplaren anzufertigen, davon eines vom Wahlleiter aufzubewahren und die anderen unverzüglich an den Wahlvorstand des Wahlkreises einzuschicken. Die Wahlprotokolle sind nach Muster des von der Exekutive herausgegebenen Formulars zu verfassen. Jedes Protokoll soll alle im Formular enthaltenen Fragen ordnungsgemäß beant- Worten und vom Wahlleiter und mindestens zwei Mitgliedern der Wählleitung unterzeichnet sein. § 15. Der Wahlvorstand hat auf Grund der aus allen Wahlorten seines Wahlkreises eingelaufenen Protokolle das Wahlergebnis festzustellen. § 16. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses stellt der Wahl- Vorstand fest, wieviel gültige Stimmen im ganzen abgegeben worden sind und wieviel hiervon auf jeden wahlvorscnlag und auf die verbundenen Wahlvorschläge gemeinschaftlich entfallen sind. £ 17. Zwecks Verteilung der Mandate auf die Wahlvorschlage werden in jedem Wahlkreis die auf die einzelnen Wahl- Vorschläge entfallenden gültigen Stimmen durch die Wahlzahi (siehe Absatz 3) dividiert. Die bei dieser Division sich ergebenden ganzen Zahlen stellen die Anzahl der auf die einzelnen wahlvorscnläge entfallenden Mandate dar. Mandate, die auf diese Weise nicht zur Verteilung gelangen, werden auf Grund der eingerelchten Reichswahlvorscnllge besetzi. Die Wahlzahl wird ermittelt, indem die Summe der im betreffenden Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen durch die Zahl der in diesem Wahlkreis zu wählenden Delegierten dividiert wird. Die auf den Quotienten folgende nächsthöhere ganze Zahl Ist die Wahlzahl. Die in den einzelnen Wahlkreisen verbleibenden Reststimmen werden auf die Reichswahlvorschläge übertragen. Die Verteilung der durch die Reichswahlvorschläge zu besetzenden Mandate erfolgt unter entsprechender Anwendung des vorstehend beschriebenen Systems. Uebrigblelbende Mandate fallen der Reihe nach den Wahlvorschlägen zu, welche die größten Stimmenraste aufweisen. Bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los. § 18. Sind verbundene Wahlvorschläge vorhanden, so wird bei der Verteilung der Mandate auf die einzelnen Wahl- Vorschläge jede Gruppe verbundener Wahlvorscltllge als ein Wahlvorschlag angesehen und ihr die ihrer Gesamtstimmenzahl entsprechende Zahl von Mandaten zugewiesen. Ist so die Zahl der Mandate festgestdlt, die aut jede Gruppe verbundener Wahlvorschläge zusammen entfallen, so werden nach dem Grundsatz des § 17 die Mandate auf die einzelnen miteinander verbundenen Wahlvorschläge unterverteilt. Auf diese Weise nicht zur Verteilung gelangende Mandate werden auf die einzelnen Wahlvorschläge der verbundenen Gruppe in der Reihenfolge der Zahl ihrer Reststimmen verteilt. § 19. Lehnt ein Gewählter die Wahl überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Liste ab oder scheidet er aus anderen Gründen aus, so tritt an seine Stelle gemäß den Bestimmungen des § 6 der in Betracht kommende Ersatzbewerber. § 20. Ein Delegierter darf nur e i n Mandat übernehmen und ausüben. Ein in Deutschland gewählter Delegierter, der auch außerhalb Deutschlands oder auf der Weltwahlliste gewählt worden ist, hat der Hauptwahlkommission in Berlin und der Zionistischen Exekutive in London unverzüglich mitzuteilen, welches Mandat er zu behalten wünscht. Mangels einer solchen Erklärung entscheidet das Kongreßgericht. Ein Delegierter, der in mehr als einem Wahlkreis in Deutschland gewählt wurde, hat der Hauptwahlkommission unverzüglich mitzuteilen, welches Mandat er annimmt. Liegt eine solche Erklärung nicht innerhalb von 8 Tagen nach Veröffentiiehung des Wahlergebnisses vor, so entscheidet die Hauptwahlkommission durch das Los. § 21. Proteste gegen die Anordnungen der HWK. sind innerhalb von acht Tagen nach ihrer Bekanntmachung in der ״Jüdischen Rundschau“ an den Kongreßanwalt, Herrn Dr. Aron Barth (Berlin NW, Friedrich-Ebert-Str. 28), unter gleichzeitiger Verständigung der HWK. zu senden. Proteste gegen die Art der Durchführung des Wahlakts an einem Wahlorte oder gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind schriftlich in zwei Exemplaren bei der Hauptwahlkommission einzureichen. Derartige Proteste sollen spätestens 15 Tage vor Kongreßeröffnung bei der Hauptwahlkommission eintreffen. Jeder Protest muß enthalten: genaue Bezeichnung des Wahlortes, bzw. Wahlkreises, Angabe der Tat- Sachen, die angefochten werden, Angabe von Beweismitteln uiuj wenn möglich auch Vorlage von Zeugenaussagen, die eigenhändig unterschrieben sein müssen. Jeaer derartige Protest soll von mindestens 20 wahlberechtigten Schekeizahlern eigenhändig unterschrieben sein, deren Adressen anzugeben sind. Der betreffende Wahlleiter, der von der Einlegung des Protastes zu verständigen ist, hat die Wahlakten unverzüglich an die Hauptwahlkommission einzusenden, es sei denn, daß in einem Protest ihre Absendung an das Kongreßgericht gefordert wird. In letzterem Falle sind die Wahlakten vom Wahlleiter sofort an die Exekutive in London für das Kongreßgericht einzusenden; die Hauptwahlkommission ist auch Tn diesem Falle zu verständigen. Berlin, den 22. Mai 1929. Die Hauptwahlkommission für die Wahlen zum XVI. Zionistenkongreß in Deutsehland. Rosenblüth, Vorsitzender. Bloch, Preiß, Kanowitz (Allgemeine Zionisten). Adler, L. Barth, Eisner, Lehmann (Mlsrachi). Brachmann, Eisenstadt, Wahl (Poale Zion). Landauer (Hitachduth). Levin (Radikale). Bier (Revisionisten). Die Alifah im Winter 1928/29 Aus dem Bericht des Berliner Palästina-Amts. Nach langer Pause erhielt das Palästina-Amt im Rahmen der wieder rinsetzenden Alijah zu Beginn dieses Winters 35 Zertifikate zur Verfügung gestellt. Oetnäß den Richtlinien der Exekutive waren diese ausschließlich für Mitglieder des Hechaluz bzw. für Mitglieder des Hechaluz Hamlsrachl unter Bevorzugung von geschlossenen Kibuzltn bestimmt. Diese Anträge des Rechaliiz bzw. des mlsrachlstischen Hechaluz, orlagen. Diesen Ausnahmefall gelang es, anders zu regeln. Icu und förderlich iti der Organisation der Alijah war, daß er Sekretär des Immigrations-Departements der Exekutive in Jerusalem persönlich in die wichtigsten Auswanderungsländer reiste, darunter auch nach Deutschland. Die Durchführung dieser Alijah stellte das Palästina-Amt und die Palästinaamts- Kommission, die hiermit ihre eigentliche Tätigkeit wieder aufgenommen hat, vor eine Reihe schwerer Aufgabe^. Aus einer Zahl von zirka 100 begründeten Bewerbungen zur Alijah wurde in einer Reihe von Sitzungen eine immer engere Auswahl getroffen, bis die Zahl von 38 Und Wirtschaft• lieh und 4 sperialistlsch ausgebildeten Chahizlm erreicht war. Die Uebereinstimmung in der praktischen Auswahl der einzelnen Chaluzim ist hervorzuheben, well in der prinzi - pieilen Anschauung speziell über die Bevorzugung von kibuzim gegenüber einzelnen gut ausgebildeten Chaluzim Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedern der Kommisslon bestehen. Die besonderen Schwierigkeiten bet der ersten Auswahl von Chaluzim nach so langer Zeit werden sieh natürlich in dieser Schwere nicht wiederholen, wenn — wie hoffentlich zu erwarten — wir mit einer kontinuierlichen Verteilung von Zertifikaten in der nächsten Zeit rechnen dürfen. Die technische Durchführung der Alijah war im Verhältnis zu der geringen Zahl der Zertifikate außerordentlich schwierig. Da das Palästina-Amt über keinen eigenen Apparat verfügt. — Oewiase Bestimmungen der Exekutive (bezüglich ärztliche Untersuchung, statistische Bearbeitung usw.) erforderten ein f". . raum zusammen. Eines der schwierigsten Probleme dieser Alijah war die Frage der Finanzierung. Mit ganz wenigen Ausnahmen (2 bis 3 Fälle) besaßen die Chaltrara keinerlei oder kaum nennenswerte Mittel. Von dieser Mittellosigkeit mußte sieh das P.-A. im Zusammenarbeiten mit dem Hechaluz in häufigen mit aller Konsequenz geführten persönlichen und schriftlichen Verhandlungen überzeugen. Das P.-A. sah sich vor die Aufgäbe gestellt, in verhältnismäßig kurzer Zeit einen Betrag von zirka §000 M. aufzuWngen. ־ ־ , , Statistisches. Insgesamt reisten 25 Chaluzim und 10 Chaluzoth. Von den 25 Chaluzim waren: Landwirte Schmied Landwirtschaft!. Bauarbeiter Maschinenschlosser (spez. Bet) 21 1 1 2 Unter den 10 Mädchen gehörten 9 dem Berufe der Land- Wirtschaft ode r des landwirtschaftlichen Haushaltes an, zum Teil mit Spezialkenntnissen der Geflügel-, Bienenzucht usw., 1 Chaluzah war Säuglingspflegerin. Von den 25 Männern waren 12 vier oder mehr Jahre in der Hachscharah, 11 drei bis vier Jahre und 2 zwei bis drei Jahre. Von den 10 Mädchen waren 6 vier und mehr Jahre, 3 drei bis vier Jahre und 1 zwei bis drei Jahre in der Hachscharah. Von sämtlichen 35 Chaluzim und Chaluzoth konnten 25 hebräisch lesen, sprechen und schreiben, 9 konnten nur teilweise hebräisch, 1 beherrschte die Sprache gar nicht. Das Durchschnittsalter der Männer war 24 Ws 25 Jahre, der Mädchen 24 Jahre. Die 4 Spezialisten waren im Durchschnitt zirka 29 Jänre alt. Kleine Nachrichten Louis Lipsky, der sich während der Peßachtage im Hadassah-Hospital In Jerusalem einer Halsoperation unterziehen mußte, ist nun wieder hergesteilt und verläßt am 1. Juni Pall* stina, um sich zu einer Nachkur in die Schweiz zu begeben. Mr. E. T. Richmond, der Direktor des Departements für Altertümer bei der palästinensischen Regierung, hielt in der ״Palestine Oriental Society" einen Vortrag über den Stand der Altertums-Forschung in Palästina. Er erklärte u. a., daß die in Vorbereitung befindliche Liste aller palästinensischen Altertümer etwa 3000 Namen enthalten werde. Demnächst solle rin neues Gesetz zum Schutze der Altertümer veröffentlicht werden und alle Detailfragen der archäologischem Arbeit in Palästina behandeln. Die Zementfabrik ״N e s c h e r“ bei Haifa steht vor einer erheblichen Vergrößerung ihres Betriebes. Eine Reihe neuer Maschinen soll zur Aufstellung gelangen und die Produktionsfähigkeit damit um 50 »;0 erhöht werden. ״Habhnah“-Prenüere. Am 23. Mai führte das ״Habiraah״* Ensemble in eTl-Awiw das Schauspiel ״K e t e r David“ (Davjds Krone) nach Ca 1 deron , vom Dichter I. Lamdan hebräiseli bearbeitet, auf. Stück und Aufführung hatten ungeheurenErfolg. Die Aufführung wird als eine neue Spitzenleistung des Habimah-Ensembles angesehen. assse Cs gibt nichts Besseres! , Afapmc'forcfe/idllüi

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