Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXXIV (1929)
- Issue
- Heft 39-40 (24.5.1929)
- Date
- 1929-05-24
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 248 JUEDISCHE RUNDSCHAU Nr. 39/40, 24. V. 1929 Juristische Umschau Das ״Corpus juris civilis״ hebräisch In diesen Tagen brachte der Jerusalemer Verlag ״Hämischpath" die ״Institutionen“, den ersten Teil des Corpus juris civilis, jenes klassische Lchrbudt der Juristen bis auf den heutigen Tag, in der hebräischen Uebersetzung von Dr. Schmuei Eisenstadt heraus. Diese Tatsache ist wert, nicht nur von den Juristen Palästinas, sondern von allen denen, die an der Entwicklung einer hebräisch-palästinensischen Wissenschaft Anteil nehmen, als ein literarisches Ereignis ersten Ranges gefeiert zu werden. Der Uebersetzer Dr. Eisenstadt ist den Juristen Palästinas kein unbekannter Mann. Vor knapp zwei Jahren erst hat er in der juristischen Monatsschrift ,,rtamisdipath“ den wissen* schaftlicn interessierten Juristen Palästinas eine Tribüne geschaffen, von der aus die ersten Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchung des jüdischen und palästinensischen Rechts verkündet werden konnten. Es ist 111m gelungen, _ einen kleinen Chaluztrupp jüdischer Juristen um diese Zeitschrift zu scharen, die die ersten Rodungen in den dunklen Urwäldern des paliistinensisehen Rechts vornehmen und denen Dr. Eisenstadt ein liebevoller Freund und Führer wurde. Aber dieser Kreis blieb bis jetzt auf eine kleine Anzahl Getreuer beschränkt. Dem Gros der im Lande ausgebikletcu Juristen fehlt die systematische und straffe Erziehung, die sie zur Bewältigung Wissenschaftlieber Aufgaben befähigen könnte. Schuld daran ist im wesestliehen der Umstand, daß der junge Jurist hier zu Lande sofort seine Ausbildung an Hand des palästinensischen Rechts erfährt, das in der Unreife seiner Begriffe und im Wirrwarr seiner Systeme alles weniger als geeignet ist, dem jungen Juristen eine genügende und klare Vorstellung vom Recht und seinen Kategorien zu geben. Wenn es in Deutschland erlaubt sein nag. den Umfang des römisch-rechtlichen Unterrichts zugunsten des Studiums des Systems des bürgerlichen Gesetz- ■ uchcs zu verkürzen, so verlangt hier gerade mangels eines klaren und neutralen Rechtssystems der Rechtsunterricht das Studium des römischen Rechts. Wir haben hier als Einführung in das Rechtsstudium nichts besseres an seine Stelle zu setzen und die Leitung der Regierungsrechtsschule in Jerusalem wird sich nicht mehr lange der Forderung nach der Einführung des römischen Rechts in den Unterklassen verschließen dürfen, wenn sie es nicht auf sich nehmen will, noch weiterhin halb- und viertelgebildete Juristen zum Schaden des Landes zu produzleren. Mit der Herausgabe der Institutionen durch Eisenstadt ist die Möglichkeit einer besseren Ausbildung der jüdischen jungen Juristen ohne weiteres gegeben. Die hebräische Uebersetzung gibt das lateinische Onginal, soweit ich an Stich» proben feststellen konnte, fast wortgetreu wieder. Trotzdem leidet die Klarheit der zum Ausdruck gebrachten Gedanken an keiner Stelle. Wo irgendwie die Gefahr einer Verschwöremenheit sich ergeben könnte, ist in Fußnote« oder durch Zitat der orginalen Textstelle auf die Quellen Bezug genommen. Eine ausführliche Einleitung des Uebersetzers schildert die Entstehung des Corpus juris und vermittelt damit einen erheblichen Teil römischer Rechtsgeschichte. Synoptische Tabellen, die dem Buch beigegeben sind, unterrichten über die an der Gesetzgebung beteiligten römischen Kaiser und über Leben und Werke der großen römischen Juristen. Zwei allerdings etwas knapp geratene, Register — geordnet nach dem römischen und hebräischen Alphabet —* ermöglichen die rasche Auffindung* der gewünschten GesetzeesteUe. Man kann trost-dem jungt« Hebräisch lesenden Juristen diese ,,Insfituhonen*‘ als Fundament seiner Wissenschaft in die Hand geben. Aber noch in anderer Hinsicht Ist dieses Buch eine Bibel für den palästinensischen Juristen. Zum ersten Male wird in diesem werk in umfassender Weis« eine hebräische Termlnologie der modernen juristischen Begriffe gegeben, die in glücklicher Weise ungewöhnliche Neubildungen vermeidet und aus dem Sprachgut des Volkes schöpft, ohne aber an Klarheit zur verlieren. Während die vor einem Jahr erschienene Frumkinsche Uebersetzung des bürgerlichen Gesetzbuches Palästinas, der Medjcllc, »och auf hohen Kothurnen einhersclireitet und oft eine mystische und schwer verständliche Sprache spricht, hat Eisenstadt bei seiner Uebersetzung der Institutionen ״dem gemeinen Mann von der Straße aufs Maul gesehen, wie er redet“ und einen einfachen, kristallklaren und flüssigen Stil geschaffen, der trotzdem der Eleganz des Stils der römisehen Juristen nichts nachgibt, und wohl zum klassischen Vorbild künftiger literarischer Arbeiten auf diesem Gebiet werden wird. Es ist auch kein Zweifel, daß die so eminent wichtigen rechtsvergleichcnden Studien zwischen jüdischem und römi* schem Recht, von denen der Uebersetzer schon wertvolle Proben in der Zeitschrift ״Hamischpalh“ vorgelegt hat, durch das Vorhandensein einer hebräischen Uebersetzung des römisehen Rechts einen erheblichen Antrieb erfahren werden. Eisenstadt hat das Buch seiner Frau ,,der Gefährtin in Ideen und Leiden“ gewidmet. Wer einmal Einblick genommen hat in die Werkstatt eines palästinensischen Gelehrten, wird diese Widmung nicht ohne Rührung lesen können. Wer weiß, daß der Gelehrte hier keine Vorbilder, keine Bücher und kaum Gefährten zur Aussprache zur Verfügung hat, daß es keine Residuen gibt, wo der Wissenschaftler mit ruhigem Kopf sich ganz seiner Aufgabe widmen kamt, wer weiß, daß der geistige Arbeiter nicht nur Verfasser, sondern aitdi Korrektör und Herausgeber seines Werkes sein muß/lvcr schließlieh mit?!!sieht, wie der Gelehrte mit dein Chaos beginnen und «ich seine Spruche erst schaffen muß und wie oft die schöpferischen Stunden zerstört werden durch den schweren Kampf um das knapp bemessene tägliche Brot, der muß sich wundern, daß ein solches Riesenunternehmen, wie es die Uebersetzung des corpus juris darstellt, überhaupt seine erste Frucht in den nunmehr vorliegenden Institutionen zeitigen konnte. ן Eine Handbreite vom Leidensweg־ dieses Welkes hat Eisenstadt in der Vorrede zu den Institutionen aufgedeckt. Schon im Jahre 1010 als Student in der Schweiz rüstete sich der Verfasser für das monumentale Werk. Ein großer Teil der Digesten wurden in den Jahren 1015 bis 1025 in Rußland übersetzt. Nach weiterer dreijähriger Arbeit in Palästina hat nunmehr der Uebersetzer den ersten Teil seines Werkes der Ocffert'.ic'hkeit übergeben können. Die vorliegenden ״Institutionen“ sind lediglich der einleitende Teil des corpus juris. Das Hauptstück ״die Pandekten“ sind etwa vierzigmal so umfangreich. Es wird ganz von der Aufnahme der Institutionen abhängen, ob das Gesamtwerk, von dem der erheblichste Teil im Manuskript bereits vorliegt,, in Bälde wird erscheinen können. Mir aber erscheint es eine Ehrenpflicht der jüdischen Gemeinden, Bibliotheken und unserer jüdischen Juristen, aber auch aller derjenigen, den*m die Entwicklung einer hebräisch-palästinensischen wissensehait am Herzen liegt, zu sein, die Herausgabe des Gesamtwerkes durch Bezug des ersten Bandes zu fördern. Die junge palästinensisch-hebräische Wissenschaft wird ihnen nicht geringen Dank wissen. Das von der Asriet Druckerei, Jerusalem schön ausgestattete und gut gedruckte Buch ist zum Preise von 600 Miliirt (etwa 12,— RM.) vom Verlag ״Hamischpath“ Jerusalem P. O. B. 763, zu beziehen. Dr. K. H. Der Telegramm-Prozeß Die palästinensische Postverwaltung nimmt in hebräischer Sprache abgefaßte Telegramme nur dann zur Beförderung, wenn der hebräische Text auf dein Telegrammformular in lateinischen Buchstaben niederge schזieben wird, während arabische Telegramme in arabischer Schritt ausgeführt werden. In einer Klage vor dem High Court wurde der Antrag gestellt, diese Bestimmung der Postverwaltung als dem Mandat widersprechend aufzuheben und der Postverwaltung aufzugeben, künftighin auch in hebräischen Schriftzcichen geschriebene Telegramme entgegenzunehmen. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, daß das Mandat zwar den freien Gebrauch der hebräischen Sprache gewährleiste, den Gebrauch der hebräischen Schrift aber nicht verbürge. Durch den Zwang, Hebräisch ln lateinischen Lettern zu schreiben, werde das Mandat nicht verletzt, da Hebräisch auch wenn es in lateinischen Lettern geschrieben wetde, eben Hebräisch bleibe. Diese spitzfindige. Entscheidung, zu der die palästinensischen Gerichte nur allzu leicht geneigt sind, wenn es gilt, der Verwaltung ihre Ruhe und Bequemlichkeit zu wahren, dürfte einer ernsthaften Kritik wohl kaum standhalten. Kein gesunder Geist wird auf den Einfall kommen, daß das Recht zum Gebrauch einer Sprache eingeschränkt Ist auf den mündlichen Verkehr und den schriftlichen Verkehr ausschließt. Warum gibt die palästinensische Regierung — und darunter auch die Postverwaltung — schon Jahre lang ihre offiziellen Mitteilungen in hebräischer Sprache, in hebräischen Lettern heraus, wo es doch zweifellos billiger wäre, sie mit lateinischen Lettern zu versehen? Wie aber kann der High Court seine Entscheidung mit dem Artikel 22 des Mandats vereinbaren, der auch hebräische Aufschriften unter den Schutz dieses Artikels stellt? Die Erklärung einer Sprache zur offiziellen Sprache hat doch nur den Sinn, daß kein Bürger eine andere Sprache zu kennen braucht, um mit den Behörden verkehren zu können. Wird aber verlangt, daß Hebräisch in lateinischen Lettern geschrieben werde, so heißt das, daß der Bürger zum mindesten die Art der Darstellung einer fremden Sprache lernen muß. Das Urteil kann unter Umständen durch Berufung an den Königlichen Geheimen Rat in London angegriffen werden. Nene pallstlnenslsehe Gesetze Das Hypothekengesetz wurde durch Verordnung vom 1. Januar 1929 dahin ergänzt, daß künftig hier auch Hypotheken für eine künftige Schuld eingetragen werden können. Damit dürfte wohl die Bahn für die ״Höchstbetragshypo* thek" auch im palästinensischen Recht, freigemacht worden sei. Unterm gleichen Datum wurde ein Gesetz erlassen, daß für Handelsgesellschaften an Stelle der Liquidation wegen Zahlungsunfähijpeit den Zwangsvergleich vorsieht. Eine Verordnung vom 1. März 1929 erklärte die Angabe falscher Tatsachen im Beweisverfahren auch dann als strafbar, wenn der die falsche Aussage Machende nicht unter Eid stand. Gleichzeitig wurde ein Abkommen mit Aegypten In Kraft gesetzt, wonach ägyptische Urteile in Palästina und umgekehrt ohne Berufung ihres materiellen Inhalts vollstreckt werden können. Am 15. März 19» wurde durch eine Verordnung aeb|| Ausführungsbestimmungen §as ־ Zollwesen umfassend giriMtr Etti• VeroMhuhf f0#'te,־MI׳l*X':gtsfältefi:dÄn:;Banken die Berechnung von Ziiiseszinsen. Am 1. Mal wurde eine Order in Kraft gesetzt, die die Luftfahrt gesetzlich regelt. Rechtsanwalts-Tagungen Im April dieses Jahres wurde in einer Versammlung in Haifa eine Vereinigung der arabischen Anwälte gegründet. Am Ende der Peßachtage fand in Tel-Awiw die zweite Jahresver- Sammlung der jüdischen Anwälte statt, Die Diskussion drehte sich hauptsächlich um Fragen der wirtschaftlichen und moralisehen Hebung des palästinensischen Anwaltsstandes. Unter den gefaßten Beschlüssen sind die wichtigsten•, Festlegung eines Minimaltarifes für anwaltschaftliche Geschäfte, der die Mitglieder der Vereinigung bindet, Herausgabe eines Mitteilungsblattes und die Verpflichtung der Mitglieder, sich vor Oerlcht — gewisse Fälle ausgenommen, — nur der hebräi* Sehen Sprache zu bedienen. Aus dem Rechenschaftsbericht des Vorstandes ging hervor, daß die Vereinigung Im vergangenen Jahr verschiedentlich von der Regierung zur Mitberatung bei Geschäftsentwiirfen herangezogen wurde, und daß zur Zeit mit dar arabischen Anwaltsvereinigung Vorhandlungen zwecks Begründung eines Barreau gepflegt werden. — Auch die arabische Anwaltsvereinigung hat Kürzlich eine Ta* gung abgehalten. Juristische Literatur דיני קרקעות בארץ ישראל von M. Duchau, Direktor des Landdepartements der palästinensischen Regierung, enthält eine systematische Darstellung des palästinensischen Grundstücksrecht und ist zur erstell Einführung in die Probleme des palästinensischen Landrechts sehr geeignet. Im zweiten Teil des Buches sind die wichtigsten zur Materie gehörigen OC* setze abgedruckt. Statement of the Land Law öf Palestine von M. F. Ooadby und M. Ducbau. Eine für den Gebrauch des Grundbuchbeamten bestimmte, mehr die praktische Seite, hervorhebende Darstellung des Landrechts. קבץ החקים האתמנים הנוהגים בארץ ישראל כפי שתוקנו ע״י ממשלת א"י. כרך ראשון: von M. Laniado, Rechtsanwalt. Der erste Band dieses für den Praktiker fast unentbehrlichen Buches enthält sämtliche Prozeßgesetze nach ihrem neuesten Wortlaut mit wertvollen Anmerkungen. ילקוט. דיני עבודה ופועלים במשפט הארץ ישראלי von j. Bar Schi ra. Dieses zur Unterweisung des Arbeiters über seine ihm nach den palästinensischen Gesetzen zusächenden Rechte bestimmte Buch geht weiter über diesen Zweck hinaus und ist auch für den Juristen ein wertvolles Handbuch des Arbeitsrechts. Es steUt in der Einleitung zugammenfassend die Grundlagen des Arbeitsvertrags nach dem ottomaniSchen Gesetz fest, gibt dann den Text der für Railstina so wichtigen Workmen’s Compensatio« Ordinance nebst weitere zum Arbeitsrecht gehöriger Gesetze, kommentiert die Gesetze an Hand der Literatur zu den entsprechenden eng* lischen Gesetzen, und nimmt zu den Gesetzen kritisch Stellung. Dem Butlie sind eine Reihe, von Musterformularen für die nach dem Gesetz erforderlichen Anträge zugefügt, die das■ Buch für den praktischen Gebrauch um so wertvoller machen. A Handbook of Th« Law of Crlminal Procedura« In Pa* lestine von S. G. Kerraack. Ein Buch, das wohl nur deshalb einen Verleger gefunden hat, weil sein Verfasser einer der ersten Justizbeimten Palästinas ist Aus den Gemeinden Millionenstittung für die Berliner Gemeinde. Der verstorbene Justizrat Max Salinger hat der Bcrliner Gemeinde testamentarisch einen Betrag von über einer Million Mark vermacht. Der Gemeindevorstand hat die Annähme der Zuwendung beschlossen und wird nunmehr die Zustimmung der Repräsentantenversammlung einholen. Vom Preußischen Landesverband. Der Große Rat des Preußischen Landesverbandes Jiidischer Gemeinden ist auf Sonntag, den 26. Mai, zu einer Sitzung einberufen worden. Abgesehen von einer Reihe organisatorischcr Fragen wie der Frage der Genehmigung des Landesverbandes, die von gewissen Forderungen des Ministeriums abhängig gemacht worden ist, der Stellungnahme zu den Be- Schlüssen des Verbandstages, sowie der Frage der Staatsbeihilfe werden die Tagung eine Reihe anderer wichtiger Fragen beschäftigen. Der Sfaatszuschuß für die Jüdischen Gemeinden. Der preu- Rische Landtag hat am 16. Mal, abends, den Etat des preußisehen Kultusministeriums angenommen. Der Etat schließt die folgenden Positionen ein: ״Beihilfen an leistungsschwache Synagogengemeinden behufs Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Sorge für den Religionsunterricht 400 000 M. Widerrufliche Bedürfnisaussehüsse an Synagogcngemcindcn zur Besoldung ihrer Rabbiner und zur Versorgung ihrer Ruhestandsrabbiner und der Hinterbliebenen ihrer Rabbiner 200 000 M.“ Die Verteilung obliegt bekanntlich dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden. Eingemeindung der nördlichen Bezirke. Der ״Religionsvercin für die nördlichen Vororte Berlins“ teilt uns mit, daß in Auswirkung des Planes, die heranwachsende jüdische Jugend in den Außenbezirken Groß-Berlins zu erfassen, am 15. April der Leiter des Wohlfahrtsamtes, Eugen Caspary, in Hermsctorf Informationen gesammelt hat. Das jüdische Waisenhaus des Fratienvcreins in Hermsdorf wurde besichtigt. Mittelpunkt des Synagogenbezirks Hermsdorf ist die bestehende Religionsschule. Vor kurzem wurde von den Leitern der Religionsschulen Hermsdorf, Tegel und Reinickendorf eine jüdische Jugendgruppe begründet, ln Hermsdorf soll in geeigneter Lage durch die jüdische Gemeinde Berlin ein besonderes Gelände erworben werden, auf dem die Synagoge mit Räumen für Religionsunterricht und einem. Saal für'Veranstaltungen errichtet werden wird. Jüdische Volkspartei. Die Jüdische Volkspartei veranstaltet am Montag, 27. ds. Mts., im Schiller-Restaurant, Bismarckstraße 110, eine Versammlung, in der R.-A. Dr. Köllens c h e r, Dr. Aron Sandler, Ministerialrat Goslar und Redakteur Moses Waldmann sprechen werden. Beginn 8«/a Uhr! Eintritt frei! Eingesandt Der Religionsunterricht in den Schulen. Zwei Primaner einer höheren Berliner Schule senden uni zur Veröffentlichung die Abschrift einer Eingabe, die »ie ii Angelegenheit de« jüdischen Religionsunterricht» an den Vor»t*n« der Repräsentantenversammlung der Berliner Jüdischen Gemeind« gerichtet haben. Trotz mancher jugendlich-übereifriger Formu llerunge« verdient die Eingabe einer Erwähnung. Wir entnehme» ihr nachstehende Sätze: Der Religionsunterricht an den höherer Schulen kann in seiner jetzige.« Form in den meisten Faller keinen Erfolg haben. Es besteht kein Kontakt zwischen; Lehrer uittE ScBuNt■.!:iie .iah«!!wechs«lp AttgeabMfe,•., Ein großer Milstand Ist-et ferner, daß die hehrer überwiegend Rabbiner sind. Ein Rabbiner mag ungeheures weltliches und jüdisches Wissen haben, mag ein sehr guter Kanzelredner sein, aber wird er deshalb schon die pädagogischen Fähigkeiten besitzen, jungen Menschen Religionsunterricht — wie wir ihn uns vorstellen — zu erteilen? Und wenn es sich erst darum handelt, das jugendliche Temperament des Schülers in den anderen Klassen zu zügeln! Sind doch die Schüler der unteren Klassen der Meinung, daß man in der Religlonsstunde so frech sein kann, wie In allen übrigen Stunden äsammen. — Interesse am Fach ist überhaupt nicht vorhanden. Kein Wunder, woher sollte es auch kommen. Man langweilt sich eine Stunde lang und ist froh, wenn man schließlich draußen ist. Sehr häufig läßt man sich durch die Eltern vom Unterricht befreien, und in den oberen Klassen ist das nicht selten. So verlaßt denn der jüdische Schüler die Schule und weiß gar nicht, daß er ein Jude und wodurch er ein Jude ist. Vom Rabbiner hat er einen niederschmetternden Eindruck. Man müßte in der jüdischen Stunde versuchen, in dem dem Judentum entfremdeten Schüler jüdisches Bewußtsein zu wecken. Schickt Lehrer, keine Rabbiner. Lehrer, die als Menschen vor uns stehen und zu uns reden, nicht mahnende Geistliche, die sich nie vergessen dürfen, tun mit dem Jugendliehen Geist zu leben und zu erleben! M. A. und H. R. Tierschutz und Schfichttrage Auf dem internationalen Tierschutzkongreif, der vom 15. bis 17. Mai in Wien tagte, spielte die Sch ächtfrage eine große Rolle. Der Kongreß nahm gegen die Scheehitah eine scharfe Resolution an, während er in der Frage der Vivisektion und der Tierjagd sich mit platonischen lauwarmen Protesten begnügte. Auffallend war die durchaus antisemitische Einstellung der Kongreßmehrheit. Gegner des Schächten®, mochten sie auch parteiisches, unsachliches Material bei ihrer Argumentation verwenden, wurden beifällig angehört, Verteidiger der Scheehitah, darunter auch außer Rabbinern Nichtjuden wie z. B. der Schlachthausdirekter von Stettin, wurden einfach niedergesch r 1 e n. Es wiederholte sich das altbekannte Schauspiel: kaum steht irgendeine Frage in Konnex mit Juden und jüdischen Bräuchen, so hört die vielgerühmte Sachlichkeit auf, und das Judenfeindliehe Ressentiment gewinnt die Oberhand. Die Gegner der Scheehitah hatten sich für den Kongreß gründlich vorbereitet und sich diese Vorbereitungen ein schönes Stück Geld kosten lassen. So wurde ein Film, eine ,.rituelle“ Schichtung darstellend, vorgeführt. Es nützte nichts, daß ein Rabbiner nach der Vorführung darauf hinwies, daß die gefilmte Schichtung Weder nach rituellen Vorschriften noch von einem sachkundigen jüdischen Schächter, sonder» von einem Nichtjuden mit einem unvorschriftsmäßigen Schlachtmesser vorgenommen wurde. .Die Kongreßmehnieit schrie den Rabbiner nieder. J im ״Archiv des öffentlichen Rechts" (Verlag C. B. Mohr, Tübingen) erschien (XVI. Bd., 2. Heft) eine instruktive Arbeit über ״Die staats- und verfassungsrechtliche Entwicklung des Emirats Transjordanien“ von Dr. Hans K oh n (Jerusalem). In dem Aufsatz wird der englisch-transjordänische Vertrag vom 20. Februar 1928 sowie die neue transjordanische Verfassung in vollem Text unseres Wissens zum erstenmal tn deutscher Sprache — wiedergegebtn. Die Arbeit ist für jeden, der das gesamte tatsächliche Material übö| Tränsjördanien gesammelt zur Hftnd haben «ML von gtefiem praktischen!Wert. ״*«־