Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXXIII (1928)
- Issue
- Heft 97 (7.12.1928)
- Date
- 1928-12-07
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 680 JUEDISCHE RUNDSCHAU Nr. 97, 7. XII. 1928 Juristische Umschau Recht und Rechtsleben in Palästina Am 29. November fand im Gartensaal des Berliner Logenhauses U. O. B. B. ein Vortragsabend statt, zu dem der ״Deutsche Verband zur Förderung der Universität Jerusalem“*) die Berliner jüdischen Juristen geladen hatte und bei dem der Jerusalemer Rechtsanwalt Dr. Moses Smoira über die gegenwärtigen Rechtsverhältnisse in Palästina referierte. Die Versammlung, die von einem großen, meist aus Juristen bestehenden Auditorium besucht war, wurde namens des Verbandes von Herrn Justizrat Dr. J. Magnus geleitet, der den Vortragenden als einen aus dem deutschen Justizdienst hervorgegangenen Juristen besonders herzlich begrüßte. Justizrat Magnus wies in der Begrüßungsansprache darauf hin, welches Interesse die jüdischen Juristen daran hätten, zu erfahren, in welcher Weise das von den Juden der ganzen Weit in Palästina Geschaffene durch die Rechtspflege gesichert sei. Dr. Smoira beleuchtete zunächst, ausgehend von Art. 1 und 2 des Palästinamandats und Artikel 17 der palästinensischen Verfassung, die Gesetzgebungspraxis der Mandatarmacht und illustrierte durch Beispiele (Urtasquellen- Prozeß, Tel-Awiwer Poiizeiverordnung über die Sabbatruhe) die Grenzen, die der palästinensischen Gesetzgebung durch das völkerrechtliche Mandat und die palästinensische Verfassung gezogen sind. Die Gerichte haben das Recht und die Pflicht, vor ,Anwendung eines Gesetzes zu prüfen, ob es die erwähnten Grenzen einhält. Die Gesetzgebung erfolgt einstweilen ohne parlamentarische Kontrolle, da es zu einer Parlamentsbildung noch nicht gekommen ist. Eine gewisse Möglichkeit zur Kritik der Gesetzgebung ist dadurch gegeben, daß die Gesetze zunächst nur als Entwürfe in der Official Gazette veröffentlicht werden, so daß man der Regierung Abänderungsvorschläge vor der endgültigen Publizierung der Gesetze einreichen kann. Die Rezeption englischen Rechts durch die Rechtsprechung auf dem Wege der Lückenausfüllung (gemäß Artikel 46 der palästinensischen Verfassung) erfolgt nur zögernd und in geringem Maße. Entscheidend ist die allmähliche Rezeption des englischen Rechts auf dem Wege der Gesetzgebung. Auch hier geht die Mandatarmacht schonend und schrittweise mit dem Abbau des geltenden türkischen Rechts vor. In den Jahren 1920—1925 wurden 130, im Jahre 1926 wurden 47 und im Jahre 1927 52 neue Gesetze erlassen. Der Vortragende schilderte sehr lebendig den bunten gegenwärtigen Zustand des materiellen Rechts in Palästina. Auf dem Gebiete des Familienrechts und Erbrechts gilt noch weitgehend das religiöse Recht der verschiedenen religiösen Bekenntnisse mit besonderer religiöser Gerichtsbarkeit, für die palästinensischen Juden also talmudisches Recht. Das bürgerliche Recht (Medjelle) und der Grundstock des Immobiliarrechts ist islamisch-türkisches Recht; das Wechselrecht und Konkursrecht beruht auf der Rezeption französischen Rechts aus der Mitte des 19. Jahrhunderts; das Recht der Handelsgesellschäften ist schon rein englisch; das Strafrecht zur Zeit noch ein Gemisch aus islamischem, französischem und englisehem Recht. Der Erlaß eines Wechselrechts und Konkursrechts auf der Basis des englischen Rechts steht nahe bevor. Für die jüdische Entwicklung des Landes ist von besonderer Bedeutung das Bodenrecht. Zwar gibt es ein Grundbuch und ein Hypothekenrecht, das Grundbuch ist aber noch nicht auf ein Kataster zurückgeführt. Die Zionistische Organisation, die im Mandat als Jewish Agency als beratendes und mit der palästinensischen Verwaltung kooperierendes Organ in den Fragen der Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte vorgesehen ist, hat wiederholt Gelegenheit genommen, auf ein beschleunigtes Tempo der Katastrierung des Landes hinzuwirken. Der Einfluß der Juden, vermittelt durch die Zionistische Organisation und die allgemeine jüdische Arbeiterorganisation Palästirias, macht sich insbesondere auch auf dem Gebiete der S o - zialgesetzgebun g (Arbeiter-Betriebsunfallgesetz, Gesetz über Frauen- und Kinderarbeit) bemerkbar. Zur Reform des Genossenschaftsgesetzes wurde vor kurzem eine nur aus Juden bestehende Kommission eingesetzt, da nur die Juden in Palästina Erfahrungen auf diesem Gebiete besitzen. Der Redner ging dann zu einer Schilderung der Gerichts- Verfassung über. Die unterste Instanz bilden die Amtsgerichte (Magistrates’ Courts) mit einer Zuständigkeit bis zu .£ 100 (— 2000 M.) Sie bestehen in folgenden Städten: Jerusalem, Jaffa, Tel-Awiw, Haifa, Bethlehem, Ramallah, Hebron, Bcersheba, Gaza, Medschdal, Ramleh, Nablus (Sichern), Tulkarem, Djenin, Nazareth, Tiberias, Safed und At'ko. Es bestehen vier Landgerichte (District Courts) in Jerusalem, Jaffa, Haifa und Nablus. Die oberste Instanz bildet der Supreme Court (Oberster Gerichtshof) in Jerusalem, der als Court of Appeal Berufungsinstanz gegen die Entscheidungen der Landgerichte und als High Court of Justice eine Art oberster Verwaltungsgeriditshof ist. Von den 20 Amtsrichtern sind 16 Araber und 4 Juden, von den 8 Landrichtern sind 5 Araber und drei Juden. Die Präsidenten der Landgerichte sind Engländer; am Obersten .Gerichtshof, der in zwei Kammern Recht spricht, belinden sich 2 englische, 3 arabische und 1 jüdischer Richter. Der Zivilprozeß hat im Beweisrecht und Versäumnisverfahren weitgehend englisches Recht rezipiert. Die Partei kann als Zeuge vernommen werden. Die Minderberatung; der Frau als Zeuge ist abgeschafft. Der Strafprozeß ist nach englischem Vorbild gestallet. Charakteristisch ist im Gegensatz zum kontinentalen Strafprozeß, daß die Verhandlungsführung nicht in den Händen des Vorsitzenden, sondern beim Staatsanwalt und Verteidiger liegt. Geschworene und Schöffen wirken im palästinensischen Strafprozeß noch nicht mit. Dagegen sind im Strafvollzug schon moderne Institutionen wie bedingte Begnadigung und Ersatz der Gefängnisstrafe durch Arbeitszwang bekannt. Die Rechtsanwaltschaft — die Unterscheidung zwischen ״sollicitors“ und ״barristers“ besteht nicht — setzt sich zusammen aus Anwälten (Advokates), die noch aus der tütkischen Zeit stammen, aus den ,aus Europa nach dem Kriege eingewanderten Juristen, die in Palästina eine Prüfung im palästinensischen Recht abzulegen haben, und aus den Absolventen der Regier ungsrechtssc 11 ule (Law ’) Adresse des ,,Deutschen Verbandes zur Förderung der Universität Jerusalem“: Berlin W15, Kurfürstendanun 66 (Prof. Pr. J. Citron). ‘ C lass es). Die jüdischen Anwälte sind ln einer Landesorganisation zusammengefaßt. Eine entsprechende arabische Organisation, eine notwendige Voraussetzung für eine allgemeine Anwaltsorganisation, fehlt noch. Hebräisch als Sprache des Rechts wird durch den Gebrauch im Plaidoyer vor den Gerichten und durch die hebräischen Vorlesungen der Dozenten an der Regierungsrechtsschule neu belebt. Es erscheint auch bereits eine rechtswlssenschaftliehe Monatsschrift ״Hamischpath" im dritten Jahrgang. Justizrat Magnus dankte nach Schluß des Vortrages dem Referenten mit warmen Worten für seine Ausführungen, die sicherlich durch ihre Vielfarbigkeit das lebhafte Interesse aller Anwesenden gefunden hätten. Er leitete sodann die Diskussion ein. In dieser sprach zuerst Landgerichtsrat Dr. Stern über die Möglichkeit der Entstehung eines Weltrechtes, das neben den nationalen Rechten der einzelnen Staaten bestehen könnte und die Rechtsbeziehungen zwischen den Völkern, insbesondere die zwischen den Völkern des Orients und Okzidents, wesentlich beeinflussen würde. Der Redner untersuchte in diesem Zusammenhang die Frage, welchen Einfluß das Rechtsleben Palästinas auf die Entwicklung eines solchen Ausgleichs zwischen den Kulturen des Orients und Okzidents haben könnte. Frau Rabbiner Dr. Eschelbacher wies auf die Notwendigkeit einer Neuregelung der jüdisch-religiösen Rechtsbestimmungen über die ״Agunn“ (eheverlassene Frau) hin und fragte, was von Palästina aus für eine baldige Reform dieser Bestimmungen geschehen könne. Rechtsanwalt Fräulein Dr. Margarete Be re nt erweiterte diese Frage zu einer Behandiung der Frage der Reform des jüdischen religiösen Eherechts überhaupt. In seinem Schlußwort beantwortete Dr. Smoira ausführlich die an ihn gerichteten Fragen und machte noch ergänzende Angaben über die jüdische Schiedsgerichtspraxis (Mischpat haschalom haivri), wo versucht wird, Grund- Sätze des jüdischen Rechts zur praktischen Anwendung zu bringen. Justizrat Magnus schloß kurz vor Mitternacht die Veranstaltung mit dem nochmaligen Danke an den Redner. -tz. Der Kusdian Von Rechtsanwalt Dr. Karl H i 1 b, Haifa. ״Kusch an“ heißt das Besitzzeugnis, das der Eigentümer eines in Palästina gelegenen Grundstücks von der Regierung erhält. Es ist ein Auszug aus den Regierungsgrundbüchern und enthält die Nummern, unter denen das betreffende Grundstück im Grundbuch verzeichnet ist, die Ausmaße, den Wert und die Grenzen des Grundstückes. Der Kuschan vertritt so im palästinensischen Grundstücksverkehr die Rolle des deutsehen Grundbuchauszuges. Wer aber mit demselben Vertrauen wie auf einen deutschen Grundbuchauszug sich auf den Kuschan zu verlassen gedenkt, der wird in seinem Vertrauen sofort enttäuscht werden, wenn er am Fuße des Kuschans die vorgedruckte Bemerkung liest, daß die Regierung keinerlei Verantwortung dafür;:übernimmt,.daß die im Kuschan verzeichneten Daten und Angaben auch mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Und in der Tat: der Mangel einer allgemeinen Landesvermessung und eines zuverlässigen Katasters, die Verwilderung des gesamten Grundbuchwesens, die in der Türkenzeit eingerissen war, bringen es mit sieh, daß man an Hand des Kuschans oft vergeblich das darin verschriebene Grundstück in der Wirklichkeit sucht, oder daß man ein Grundstück mit ganz anderen Ausmaßen findet oder mit ganz unklaren Grenzen. Wenn z. B. im Kuschan als nördliehe Grenze eines Grundstücks ein Feldweg angegeben ist, so stellt sich oft heraus, daß dieser Feldweg im Laufe der Zeit zu einer breiten Verkehrsstraße ausgebaut wurde und dadurch das Grundstück eine erhebliche Menge von Quadratmetern verloren hat oder umgekehrt, daß der Feldweg längst von Gras überwuchert ist und nicht mehr existiert, so daß erst mit den Nachbarn kostspielige Prozesse wegen der Festlegung der Grenzen geführt werden müssen. Diese wenigen Beispiele zeigen wohl schon zur Genüge, daß der Bodenkauf hierzulande eine Kunst ist, die erst durch lange Erfahrung erworben wird; und die Fälle, wo Juden, die ohne facnmännische Beratung Baien zu kaufen versuchten, hier um Hab und Gut gekommen sind, sind Legion. Es soll daher in großen Zügen beschrieben werden, wie ein Grundstückskauf in Palästina vor sich zu gehen hat, wenn der Käufer keinen Schaden erleiden will. Im allgemeinen wird zunächst der Kaufvertrag aufgesetzt, in welchem die Lage des Grundstücks, die Zahlungsbedingungen und die sonstigen Abreden genau umschrieben werden müssen. Ein solcher Vertrag ist um so notwendiger, als grundsätzlich alle Vereinbarungen zwischen den Parteien nach palästinensischem Prozeßrecht durch Schriftstücke bewiesen werden müssen, ein Beweis durch Zeugen also im allgemeinen nicht zugelassen ist. Ein solcher Vertrag hat aber die seltsame Eigenschaft, daß er nach der herrschenden — meines Erachtens aber unrichtigen Meinung als rechtsverbindlich nicht anerkannt wird. Will der Verkäufer das Grundstück vor dem Grundbuchamt nicht übertragen, so kann er gerichtlich nicht dazu gezwungen werden, selbst wenn der Vertrag in notarieller Form abgefaßt worden wäre. Man schützt sich daher gegen Vertragsbruch durch Verabredung einer hohen Vertragsstrafe, die zusammen mit der etwaigen Anzahlung, die der Käufer bei Vertragsabschluß üblicherweise geleistet hat, eingeklagt werden kann. Stellt sich aber hinterher heraus, daß der Verkäufer weder den Boden noch sonstiges Vermögen besitzt, so wird der Käufer auch bei einem noch so schön ausgearbeiteten Kaufvertrag sein Geld nicht mehr Wiedersehen. Vor Abschluß des Vertrags muß daher der Besitztitel des Verkäufers — der Kuschan — aufs sorgfältigste geprüft werden. Da z. B. aus dem Kuschan die Belastungen nicht ersichtlich sind, so wird sich der Käufer zunächst vergewissern müssen, ob das Grundstück auch frei von Hypotheken ist. Kauft er ein Grundstück mit Haus, so ist darauf zu achten, daß das Haus ebenfalls auf den Namen des Verkäufers eingetragen ist, da nach hiesigem Recht der Boden der einen Person, das Haus aber einer ganz anderen gehören kann. Diese Vorprüfung wird im allgemeinen genügen, wenn man ein Grundstück innerhalb einer jüdischen Schchunah kauft, da hier zumeist die Grundstücke unter Berücksichtigung der Staatliehen Bebauungspläne genau vermessen und parzelliert sind. Viel schwieriger gestaltet sich aber das Ve, fahren, wenn man Boden in noch unbesiedeltem oder altbesiedeltem Gebiet zu kaufen gedenkt. Hier ist zunächst zu untersuchen, ob das Land nach einem ״Kuschan mafrns“ oder einem ״Kuschan muscha“ gekauft werden soll. In Palästina sind nämlich oft große Länderstrecken auf einem einzigen Kuschan registriert. Der ,Verkäufer kann oder, will oft nicht die Gesamtfläche parzcllieren und bietet daher dem Käufer einen sogenannten ״Kuschan muscha“ an, d. h. einen bestimmten ideellen Anteil an dem von ihm besessenen Land. Mit der Uebertragung dieses Anteils hat zwar der Käufer nach Maßgabe seines Kuschans ein Eigentumsrecht am Boden, aber der Inhalt dieses Eigentums steht noch nicht fest. Um dieses sonderbare Rechts- Verhältnis klar zu machen, diene folgendes Beispiel: Ich kaufe von jemand ein drittel Anteil an einer Kuh. Nach Vollzug des Kaufs steht zwar fest, daß ich mit einem Drittel als Eigentümer an der Kuh berechtigt bin, aber es ist durchaus noch unklar, ob, wenn die Kuh geschlachtet wird, ich An- Spruch auf den Kopf, den Bug, die Füße oder das Hinterteil habe. Wer also einen ״Kuschan muscha“ kauft, der ist noch durchaus im ungewissen, ob er nach Parzellierung des Landes Wüsten oder Felsen oder einen fruchtbaren Landstrich bekommt. Im Kaufvertrag muß deshalb das dem Käufer endgültig zukommende Gebiet unter Bezug auf eine genaue Karte sorgfältig und unzweideutig bezeichnet werden. Aber auch wenn der Käufer einen ״Kuschan mafrus“ — also ein bereits von dem Gesamtkomplex grundbuchmäßig abgestelltes Stück Land — kauft, muß er mit aller Vorsicht zu Wege gehen, da, wie oben erwähnt, der Inhalt des Kuschans meist mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Er wird den Verkäufer auffordern, ihm das Land an Ort und Stelle zu zeigen, von ihm verlangen, daß er die Grenzen durch einbetonierte Pflöcke genau bezeichne, daß er durch einen von der Regierung zugelassenen Vermesser den Flächeninhalt nachmesse und eine genaue Karte davon anfertigen lasse. Er wird weiter fordern, daß die Angrenzer die Richtigkeit der Grenzen auf dieser Karte bestätigen, und sich schließlich von der Baubehörde bestätigen lassen, daß nach den allgemeinen Bebauungsplänen weder vorgesehen ist, einen öffentlichen Weg durch das Grundstück zu führen, noch einen öffentlichen Park oder sonstige der Allgemeinheit gewidmete Anlagen zu errichten, sonst kann es ihm passieren, daß er zwar glücklich Eigentümer des Grundstücks wird, aber im selben Moment sich durch Anordnungeii der Baubehörde nach jeder Richtung beschränkt sieht. Wenn der Käufer nach all diesen Prozeduren seinen Kaufvertrag in der Tasche hat, dann besinnt erst der eigentliche gesetzliche Verkauf vor der Grundbuchbehörde, ein etwas einfacheres, aber immerhin noch reichlich verwickeltes Verfahren, in dem es noch manche Fährlichkeit zu umschiffen gilt. Erst wenn er eines schönen Tages vor dem Grundbuchbeamten zusammen mit dem Verkäufer den Schfar-Mecher — den Kaufbrief — unterzeichnet, kann er sich glücklicher Besitzer eines Stück Landes in Erez-Israel nennen. Und wenn er dann nach wenigen Tagen seinen Kuschan vom Grundbuchamt erhält, dann wird er wissen, daß die Geulah des Landes doch nicht so einfach ist, wie er sich das in der Galuth vielleicht vorgestellt hat. Diese Zeilen, die nur einen Ausschnitt der Schwierigkeiten geben konnten, mit denen der Bodenkäufer sich abfinden muß, sollen niemanden ablialten, Boden in Erez-Israel zu kaufen. Trotz aller Schwierigkeiten ist der Ankauf von Boden für jeden, der es ermöglichen kann, jüdische und zionistische Pflicht, und wer sich fachmännisch beraten läßt, wird auch mit Sicherheit zu ungestörtem Besitz und Genuß seines Grund und Bodens kommen. Wer aber — wie viele in den Tagen der vierten Alijah — mit europäischen Vor- Stellungen hierher kommt und glaubt, alles allein machen zu können, der wird mit ziemlicher Bestimmtheit sich und darnit das Volksvermögen erheblich schädigen. Briefe an die Redaktion Berlin, N 54, den 4. Dezember 1928. Weinmeisterstr. 18II 21. Kislew 5689. Sehr geehrte Redaktion! Der ״Israelit“ hatte in seiner Ausgabe Nr. 42 vom 18. Oktober den Bericht einer Versammlung der Ortsgruppe der Agudas Jisroel wiedergegeben. Der Referent behauptete von misrachistischen Institutionen in Erez-Israel folgendes: 1. In einer Kolonie des Misrachi in Erez-Israel würden die religiösen Speisegesetze nicht eingehalten. 2. Ein Lehrer einer Misrachischule sei am Sabbat gefahren, alle Proteste hiergegen hätten nichts genützt, man hätte den Lehrer im Amte gelassen. Das Unterzeichnete Zentral-Büro des Mjsrachi schrieb hierauf unter dem 19. November folgenden Brief an die Redaktion des ״Israelit“: ״In den Beilageblättern Ihrer Ausgabe Nr. 42 vom 18. Oktober d. J. brachten Sie eine Nachricht über den Misrachi in Palästina, die mehrere Unrichtigkeiten enthält. Wir nehmen an, daß es keiner Bezugnahme auf die pressegesetzlichen Bestimmungen bedarf, um Sie zu einer Berichtigimg zu veranlassen, wenn Ihnen der wahre Sachverhalt bekannt wird. Deshalb teilen wir Ihnen folgendes mit: 1. Es ist vollkommen unwahr, daß irgendwann in einer Misrachi-Kolonie die Speisegesetze verletzt worden wären. Es fst klar, daß ein solcher Vorfall in Palästina nicht hätte unbeachtet vor sich gehen können. Eingehendste Nachforschungen haben ergeben, daß an keiner Stelle etwas derartiges bekannt ist. Es kann also mit Fug und Recht diese Behauptung als aus der Luft gegriffen bezeichnet werden. 2. Die Angabe bezüglich des Lehrers trifft insofern zu, als ein Lehrer tatsächlich am Sabbat gefahren war. Dagegen ist es selbstverständlich unrichtig, daß gegen diesen Lehrer nicht eingeschritten worden ist. Er ist vielmehr unverzüglieh entlassen worden. Man hätte annehmen können, daß bei der Natur des Misrachi Ihnen von vornherein die Unmöglichkeit der aufgestellten Behauptungen hätte klar sein können; da dieses aber leider anscheinend nicht der Fall war und Sie die unrichtigen Nachrichten gebracht haben, erwarten wir, daß Sie wenigstens durch vollen Abdruck dieser Mitteilung dazu beitragen, den angerichteten Schaden wieder gutzumachen.“ Der ״Israelit“ hat es nicht für nötig gehalten, durch Abdruck unserer Berichtigung der Wahrheit die Ehre zu geben. Wir bitten um Veröffentlichung des Vorstehenden. Wir möchten nicht unerwähnt lassen, daß der Lehrer, um den es sich bei dem vorstehenden Vorfall gehandelt hatte, nicht ein durch den Misrachi ausgebildeter Lehrer war. Es hat sich vielmehr um eine der Schulen gehandelt, die erfreulicherweise in letzter Zeit vom allgemeinen Schulwerk auf den Misrachi übergegangen war. Bei diesem Lehrer mußte auf Grund der vorhandenen Auskünfte angenommen werden, daß er mitübernommen werden dürfte. Das ist nach dem Vorfall selbstverständlich sofort rückgängig gemacht worden. Mit hochachtungsvollem Zionsgruß Zentralbüro des ״Misrachi“ in Deutschland.