Mannheim
Compact Memory

Jüdische Rundschau · 1928-06-29 · Heft 51 (29.6.1928) · page 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXXIII (1928)
Issue
Heft 51 (29.6.1928)
Date
1928-06-29
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2651273-2652971-2653017--20071-2678012
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

Seite 368 JUEDISCHE RUNDSCHAU Nr. 51, 29. VI. 1928 Die Pflichten der Mandaiar-Machi Aus dem Bericht der Agency ״ Kommission Wicklung zu beschleunigen, und es ist die Frage, ob dies kommen wird. Ich möchte auf eine Aeußerung hinweisen, die ein jüdischsozialistischer Journalist, Korrespondent einer deutschen Zeitung, mir in Kairo tat: Er erklärte mir: Die Krise ist fast überwunden und es wird eine neue Prosperität anheben. In Landwirtschaft und Industrie sind große Möglichkeiten vorhanden, wenn die vorliegenden Projekte ausgeführt werden. Vor allem sind zu nennen: Orangenpflanzungen, ferner die Ausbeutung der Toten-Meer-Konzession, die Hafenarbeiten in Haifa, die Entwicklung, die mit der Legung der Petroleumleitung von Mossul nach Haifa verbunden sein muß, aber, so betonte jener Korrespondent, aber dann wird etwas eintreten, was viele bedauern werden: Der Hcroismus der Anfangszeit wird dann vorüber sein. An Stelle des idealistischen, von den osteuropäischen Juden gepflegten Geistes wird der Geist des angelsächsischen Kapitalimus kommen, und vor diesem realen Faktor wird der Idealismus zurückweichen müssen. 111 dieser Meinung erblicke ich jedoch nur einen Teil der Wahrheit. Ich halte sie für eine all zu einseitige Befrachtungsweisc. Daß kapitalistische Unternehmungen und Formen nach Palästina kommen müssen, ist unvermeidlich. Aber das bedeutet keineswegs das Ende des Idealismus. Man vergesse nicht, daß vor dem Kapitalismus die Ohaluzim nach Palästina gekommen sind, und daß sie mit ihm dort bleiben werden, ja nicht nur bleiben, sondern auch mit ihm wachsen werden. Mit dieser idealistischen Arbeiterschaft Palästinas wird man auch in der Zukunft rechnen müssen. Es gibt noch andere Einwendungen gegen das Werk der Zionisten in Palästina. Manche sagen, Palästina sei ein zu armes Land. Aber hier an dieser Stelle, in diesem Preußischen Herrenhaus muß ich daran denken, was im 17. und 18. Jahrhundert die Mark Brandenburg gewesen ist: eine Sandwüste, das ärmste unter den armen Ländern, verglichen mit allen anderen Staaten Europas. Aber das Volk, das hier wohnte, besaß die Schaffenskräfte, die vor allem notwendig sind, um etwas Großes zu vollbringen, es besaß die Intelligenz und den Willen. Und heute wissen wir, was aus diesem armen Preußen geworden ist. Heute zählt Berlin zu den gewaltigsten, reichsten, größten Industriestädten der Welt. Was das preußische Volk gekonnt hat, das werden auch die Juden vollbringen. Ja sie haben noch einen Vorteil voraus. Es sind keine einfachen Arbeitsleute, die nach Palästina gehen, es sind Leute, die genau wissen, was sie dort wollen, es sind Menschen, in denen vor allen die Macht der Intelligenz lebendig ist. Es gibt andere Einwände von anderer Seite, besonders auch von sozialistischer. Männer wie mein Freund Lafargue und Bucharin sagen, daß jede Erscheinung unseres Lebens nur der Reflex der Wirtschaft ist. Aber gegenüber diesem einseitigen und engen Marxismus sage ich, daß man in Palästina lernen kann, welche außerordentliche Gewalt der moralische Faktor hat, der Faktor der Intelligenz und des Willens, etwas zu schaffen. Der Zionismus ist nicht nur eine ökonomische oder soziale Lehre, sondern er ist zugleich und vor allem eine Idee. So wie der alte Römer einst sagte: Civis Romanus sum, so wird der Jude einst sagen: ich bin ein Jude und bin stolz darauf: Ich bin überzeugt und habe den Glauben, daß dies geschehen wird. Wir Europäer schulden im Grunde alles, was wir haben, zwei Kulturen, der hellenischen und der jüdischen Kultur, Athen und Jerusalem. Ich habe es oft erlebt, daß man die Griechen mit den luden vergleicht. Auch die Griechen, die außerhalb Griechenlands leben, denken an Athen und das Parthenon, und vieles von dem, was heute in Athen geleistet wird und neu errichtet wurde, stammt aus den Mitteln, die die Griechen in der ganzen Welt für Athen gegeben haben. Derselbe Vorgang vollzieht sich bei den Juden, und ich kenne nichts Schöneres, als diese jüdische Solidarität, diesen jüdischen Opfergeist, der tausende junger Leute befähigt, nach Palästina zu gehen, und das ganze Judentum in dieser Anstrengut:״, beim Aufbau Palästinas wenigstens materiell mitzuwirken, vereinigt. Die Wiederherstellung der jüdischen Nation, das bedeutet nicht, gegen die Vereinigung der Völker zu arbeiten, sondern es bedeutet gerade die Arbeit für das internationale Zusammenarbeiten der Völker. Ich als Sozialist, als Internationalist, begrüße diese Bestrebungen. Ich sehe im Zionismus zugleich die völlig berechtigte Aeußerung nationalen Gefühles und den schönsten Beitrag zur Herbeiführung einer besseren internationalen Weltordnung. Die wahre internationale Gemeinschaft wird die sein, in der jedes Volk als solches seinen Platz hat. So arbeiten Sie mit Recht für den jüdischen Nationalismus, eingedenk dabei des Wortes eines der großen deutschen Philosophen, an das ich Sie erinnern möchte: Das letzte Wort bleibt der Humanität. (Stürmischer, minuten• lang anhaltender Beifall.) * Zu Ehren von Minister Vandervelde und seiner Gattin gab der Vorsitzende der Z. V. f. D., Herr Kurt BlumenfelH, ein Frühstück, an welchem außer den beiden Gästen auch die Herren Graf Bernstorff, Freiherr von Richthofen, Abg. Dr. Breitscheid, Legationsrat Professor Sobernheim, Bankier Willy Dre.yfus, Großindustrieller Leo Simon sowie eine Reihe führender Zionisten teilnahmen. Am 27. d. M. veranstaltete Geh. Kommerzienrat Leo Simon ein Frühstück zu Ehren von Herrn und Frau Vandervelde. an welchem u. a. folgende Persönlichkeiten teilnahmen: der belgische Gesandte Dr. Robert Everts, Landtagspräsident Bartels, Rcichsminister a. D. Koch, Gesandtschaftsrat Neumeister, Ministerialdirektor Dr. Z e c h 1 i n, Staatssekietiir Dr. Weis mann, Legationsrat Dr. von Kaufmann, Legationsrat Professor Sobernheim, Ministerialdirektor Dr. Schaffer, Staatsrat a. D. Dr. Haas, Abg. Dr. Breit scheid, Bankier Willy Dreifus, der Vorsitzende der Z.V.f.D. Kurt Blumenfeld, Geheimrat von Wachendorf, Geh. Legationsrat Kuenzer, Herr Feuerring. Schwere antiiüclische Ausschreitungen W a rs c h au, 19. Juni. (J. T. A.) In der Warschauer Vorstadt Praga kam es zu sehr schweren Ausschreitungen gegen die jüdische Bevölkerung. Große Trupps Exzedenten zogen nurch die Gassen und Parks und überfielen alle ihnen entgegenkommenden jüdischen Passanten, die nicht nur schwer mißhandelt, sondern auch ausgeraubt wurden. 84 jüdische Einwohner erlitten Verletzungen, 30 Huligans wurden von der Polizei in Haft genommen. Erst spät abends, als ein größeres Polizeiaufgebot heranrückte, trat Ruhe ein. Als Delegierte der palästinensischen Arbeiterschaft begeben׳ sich nach London zur Teilnahme an der Reichskonferenz der britischen Arbeiterschaft die Herren Ben Zwi, Dov Hos und Dr. Chaim Ariosoroff, London, 25. Juni. (J. T. A.) In dem Bericht der Joint Palestine Survey Commission, die sich aus Lord Melchett (Alfred Monel), Felix M. Warburg, Dr. Lee K. Frankel und Oscar Wassermann zusammensetzt, ist ein besonderes Kapitcl den Pflichten der Mandatarregierung Palästinas gewidmet. Es trägt die Ueberschrift ״The Function of the Oovernment undertlie Mandate“ und lautet im wesentliehen: Die Juden machen nicht mehr als 18 0/0 der Bevölkerung von Palästina aus. Sie besitzen einen verhältnismäßig kleinen Teil des Territoriums. Moslems und Christen, die die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung bilden, haben auch den größeren Teil des Landes in ihrem Besitz. Ein beträchtlicher ׳Landteil ist noch nicht in dem Ausmaße entwickelt, wie es das die wirtschaftliche Wohlfahrt und die Gesundheit der Einwohner erfordern. Große Landgebiete bestehen aus Sümpfen und Morästen, die zwecks Schaffung guter sanitärer Bedingungen entwässert werden sollten. Das für einen wirksamen Verkehr notwendige Straßennetz befindet sich noch i!r einem Anfangsstadium. Wenig erforscht sind die unterirdischen Wasseradern. Das Land ist praktisch ohne Wälder. Es ist einleuchtend, daß in vielfacher anderer Beziehung das Fehlen notwendiger öffentlicher Einrichtungen ein Hindernis für den für die Entwicklung des Landes notwendigen Kulturgrad ist. Die Zionistische Palästina-Exekutive hat in einem wesentliehen Ausmaß ihre Fonds zur Schaffung von Einrichtungen verwendet, für die sie nach Recht und Billigkeit nicht heranzuziehen ist. Sie bringen dem ganzen Lande Nutzen und haben in einem gewissen Sinne Funktionen ausgeübt, die eigentlich dem Staate obliegen. In den meisten Ländern werden das öffentliche Gesundheitswesen, der Unterricht, der Bau von Landstraßen und die Trockenlegung von Sumpfland als Regierungs-Funktionen angesehen, deren Lasten nicht nur von einem Teil der Bevölkerung, sondern von der Gesamtheit zu tragen sind. Die Errichtung und Erhaltung sanitärer Einrichtungen ist nicht Sache eines verhältnismäßig kleinen Teiles der Bevölkerung. Vorbeugungsmaßnahmen gegen Krankheit und Epidemien gereichen allen zum Nutzen. Die Ausrottung der Malaria z. B. trägt zur Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Individuums bei. Obligatorische Impfung, Schutz gegen Trachom, Tuberkulose usw. kommen jedem Einwohner zugute. Die Erkundung der über- und unterirdischen Wasserquellen durch geeignete hydrographische Prüfung, ihre Bewahrung vor VerunrcinigungTind Vergeudung, die Anpflanzung und der Schutz von Wäldern tragen zum öffentlichen Wohle bei und sollten aus den Staateeinkünften bestritten werden. Zu der Erhaltung der jüdischen Schulen hat die Regierung bisher verhältnismäßig wenig beigetragen. Es wird nicht erwartet, daß die Regierung für die gesamten Unterrichtskosten aufkommt, aber solange ihre vernünftigen Schulvorschriften beobachtet werden, sollte das Budget für den Elementarunterricht von der Regierung in angemessener Weise unterstützt werden. Dies bedeutet nicht, daß ihr die Lasten für den religiösen. Mittelschul-, technischen■ oder sonstigen Spezialunterricht auferlegt werden. Anders aber verhält es sich mit dem Elementarunterricht. Die Bestimmungen des Mandates. Dies führt uns zu einir Betrachtung der Befugnisse und Pflichten der Palästina-Regierung, wie sie in dem Mandat vom 24. Juli 1922 festgelegt worden sind. Nach Artikel 1 dieses historischen Dokumentes wurden der Mandatarmacht Vollmacht in Gesetzgebung und Verwaltung in den vom Mandat gezogenen Grenzen gegeben. Artikel 2 legt dem Mandatar die Pflicht auf, das ,,Land unter solche politische, administrative und wlrtschaftliehe Bedingungen zu stellen, daß die Errichtung des Jüdischen Nationalheims gesichert werde“; entsprechend der Erklärung der Präambel des Mandates, welche die Bestimmungen der Baifour-Deklaration zitiert. In dem gleichen Artikel wird dem Mandatar die Pflicht zur Förderung sich selbst verwaltender Institutionen und der Schutz der bürgerlichen und religiösen Rechte aller Einwohner ohne Unterschied der Rasse und des Glaubens auferlegt. Artikel 4 erkennt die Jcwish Agency als eine Institution an, ״die Administration von Palästina zu beraten und mit ihr zusammenzuarbeiten in solchen Wirtschaftliehen, sozialen und anderen Angelegenheiten, die die Begründüng des Jüdischen Nationalheims und die Interessen der jüdisehen Bevölkerung von Palästina betreffen, und die unter der Kontrolle der Administration an der Entwicklung des Landes teilhat“. Diese Bestimmung spricht nur von Mitarbeit und Mithälfe der Juden, überträgt aber nicht den Juden Lasten, die von allen Einwohnern Palästinas getragen werden sollten; auch bedeutet nicht diese Bestimmung eine Übernahme von der Palästinaregierung zukommenden Funktionen durch die Jewish Agency, noch das Recht der Agency hierzu. Artikel 11 schreibt vor, daß ״die Administration Palästinas alle notwendigen Maßnahmen ergreifen solle, um die Interessen der Gesamtheit im Zusammenhang mit der Entwicklung des Landes wahrzunehmen und gemäß den von dem Mandatar übernommenen internationalen Verpflichtungen Vorsorge zu treffen für öffentliches Besitzrecht und Kontrolle der natürlichen Hilfsquellen des Landes, der öffentlichen Arbeiten u. a. m. Sie soll ein den Bedürfnissen des Landes entsprechendes Bodensystem einführen und u. a. das Bedürfnis im Auge behalten, eine geschlossene Siedlung und eine intensive Kultivierung des Bodens zu fördern“. Diese Bestimmung, so behaupten wir, schreibt der Regierung Pflichten vor, wie wir sie beanspruchen. In der zweiten Bestimmung des Artikels 11 wird der Administration erlaubt, zusammen mit der Jewish Agency Vorkehrungen zu treffen, um öffentliche Arbeiten, Dienste und Erfordernisse durchzuführen und alle natürlichen Hilfskräfte des Landes zu entwickeln, insofern diese Angelegenheiten nicht direkt und allein von der Administration zu besorgen seien. Dies bedeutet nicht, daß die Kosten für solche Durchführungen undi Förderungen ausschließlich von der Jewish Agency zu traget sind. Auf alle Fälle nimmt diese Bestimmung der Administration nicht die Pflicht ab, für solche öffentlichen Arbeiten, Dienste und Erfordernisse vorzusorgen und sie durchzuführen, sowie jene natürlichen Hilfsquellen zu entwickeln, die im Interesse des Gemeinwohles liegen. In Artikel 18 heißt es: ״Gemäß den erwähnten und anderen Verfügungen dieses Mandates ist die Administration von Palästina befugt, auf den Rat des Mandatars hin Steuern und Zölle einzuführen, wie sie sie für notwendig erachtet, und die ihr am geeignetsten scheinenden Schritte zu ergreifen, um die Entwicklung der natürlichen Hilfsquellen des Landes zu fördern und die Interessen der Bevölkerung zu schützen.“ Hierin sehen wir wieder eine Anerkennung des Grundsatzes, den wir deutlich zu machen suchen, nämlich, daß von der Jewish Agency nicht verlangt werden könne, daß sie Verpflichtungen übernehme, die der Regierung von Palästina obliegen. Diese unsere Auffassung wird ferner unterstützt durch das Weißbuch (White Paper) vom Juni 1922 und besonders durch das Schreiben des Kolonialamtes an die Zionistische Qrganisation vom 3. Juni 1922, mit der Beilage, in der die britische Politik in Palästina dargetan wird, ferner durch die Mitteilen״ der Zionistischen Organisation an das Kolonialamt vom 18. Juni 1922, in der versichert wird, daß die Tätigkeit der Zionistischen Organisation in Uebereinstimmung mit der erwähnten Politik geführt werden wird. Diese Interpretation wird auch durch die Korrespondenz des Kolonialamtes mit dem High Commissioner bezüglich der geplanten Bildung einer Arab Agency, die im November 1923 dem Parlament vorgelegt wurde, gestützt. In allen diesen Dokumenten wird Nachdruck auf die Tatsache gelegt, daß die Regierung Palästinas so geführt werden muß, daß sie die Interessen der ganzen Bevölkerung vertritt, das ganze Volk zu vertreten hat und daß weder die Jewish Agency noch die ins Auge gefaßte Arab Agency Pflichten und Lasten zu übernehmen hätten, welche recntmäßigerweisc der durch die Regierung repräsentierten Gesamtbevölkerung zustelien. In diesem Zusammenhänge erlauben wir uns, auf das Thema der Besteuerung und der Registrierung von Bodenrechtsan- Sprüchen zu verweisen. Es muß sehr überraschen, wenn man hört, daß großenteils keine entsprechenden Vorkehrungen zur Festlegung und Registrierung von Besitztum, insbesondere auf ländliches Besitztum, getroffen worden sind. Dies muß notwendigerweise zu Konfusion und Rechtsstreit führen, wobei die Besitzer landwirtschaftlichen Bodens in ihren Bestrebungen, Hypotheken aufzunchmen, gehemmt sind. Die in Angriff genommene Landvermessung ist noch lange nicht beendet, wo doch eine solche Vermessung die erste Vorbedingung zur Einführung eines Systems der Besitzsicherheit ist. Die Vermessungskosten sollten von der Regierung getragen werden, auch wenn sie eine beträchtliche Summe ausmachen. Solange die jetzigen Verhältnisse fortdauern, wird die Erwerbung und die Verfügung über Boden, was doch eine Angelegenheit öffentlichen Interesses ist, beschränkt werden. Die jetzt geltenden Vorschriften und Methoden der Be- Steuerung sind anerkanntermaßen veraltet und ungerecht. Sie machen Unterschiede zugunsten der unkultivierten und deshalb unproduktiven Ländereien, was auf die Bestrafung derjenigen liinausgcht, die durch Fleiß und Unternehmungslust zur Produktivität und zum Gedeihen des Landes beitragen. In den meisten Ländern, in denen der Boden besteuert wird, ist die Basis dieser Steuern der wirkliche Wert des Bodens, mag er kultiviert sein oder nicht, mögen die Anbaumethoden gut sein oder nicht. Der wirkliche Wert des Bodens ist der kontrollierende Faktor, jede andere Politik ist der Wirtschaftsentwicklung abträglich. Es wird erwartet, daß bald eine Finanz- ' ־'־ '"״ ' ־ ' ' יי' י ” '' . In den letzten Jahren hat sich die Produktion des Palästinabodens stark erhöht; erfreuliche Möglichkeiten weiterer Entwicklung sind vorhanden. Weingärten und Tabakfelder würden gute Rentabilität erbringen, wenn die Möglichkeit bestünde, Wein und z. B. aus Grapes hergestellte Liköre sowie Tabak fn rohem und in verarbeitetem Zustande in die Länder des britischen Reiches zollfrei zu exportieren. Der palästinensische Innenmarkt vermag nur einen kleinen Teil der Produktion zu absorbieren. Ausländische Märkte bedeuten eine Lebensnotwendigkcit für eine Entwicklung dieser Industrie. In Großbritannien besteht eine ermutigende Nachfrage nach diesen Produkten. Schwierigkeiten entstehen infolge der die Importe in das Territorium des Mandatars regelnde Gesetze, die den palästinensischen Produzenten und seine junge Industrie einer schädigenden Konkurrenz ausliefern. Würde diesen Produkten dfe Chance einer Imperial Preference gewährt werden, es־ würde dies eine Ermunterung für jene bedeuten, die ihr Kapital und ihre Arbeit in dem vielversprechenden Felde der palästinensischcn landwirtschaftlichen Erzeugung investieren. Dies würde zum Reichtum Palästinas beitragen und dem Lande zur Entwicklung n11. ״ vielen Richtungen verhelfen. Angesichts der verhältnismäßig hohen Importe erscheint es wünschenswert, daß diese durch entsprechende Exporte aufgewogen werden. Der Gewährung der Imperial Preference (zollrechtücheii Vorzugsbehandlung innerhalb des britischen Reiches) steht angebiieh die Meistbegünstigungsklausel im Wege, die in verscliiedenen Verträgen der britischen Regierung enthalten ist. Es scheint jedoch, daß diese Klausel Palästina nicht betrifft. Sie bezieht sich auf ״andere“, d. h. ausländische Staaten und Nationen, unter welchen Palästina nicht gemeint sein kann. Die durch das Mandat geschaffenen Beziehungen zwischen Großbritannien und Palästina sind intimerer Natur. Wenn auch Palästina nicht ein verfassungsmäßiges britisches Territorium und auch nicht ein Protektorat ist, so steht es doch unter der Konrtrolle des britischen Kolonialamtes, ist es auch, streng gcnommen, nicht eine britische Kolonie, so trägt es nichtsdestoweniger den Charakter einer Kolonie. Vom Völkerbundsrat sind dem Mandatar weitreichende Pflichten gegenüber Palästina auferlegt worden. (Zum Beweis werden in dem Bericht mehrere Artikel des Mandates zitiert.) Diese Bestimmungen, die das Bestehen so enger Beziehungen zwischen Palästina und dem Mandatar dartun, lassen die Vorstellung, daß sie einander fremd sind, unfaßbar erscheinen; in der Tat ist eine solche Vorstellung stillschweigend ausgeschlossen. Angesichts dessen schlagen wir im freundschaftlichen Geiste vor, daß die Meisthegiinstigungsklausel in den Handelsverträgen zwischen Großbritannien und anderen Mächten auf Palästina keine Anwendung findet. Es ist ferner bezeichnend, daß Imperial Preference durch Kabinettsorders allen anderen Großbritannien zugewiesenen Mandatsterritorien mit Ausnahme des Irak gewährt worden ist. Obgleich zwischen den auf Grund des Völkerbunds- Vertrags geschaffenen drei Mandatsklassen Unterschiede bestehen, so sind diese, soweit sie den behandelten Gegenstand betreffen, nicht wesentlich. Die von der Permanenten Mandatskommlssion in ihrer Sitzung vom Juli 1925 angenommene Resolution, wonach der Völkerbundsrat ״den Mandatarmächten und allen anderen Staaten, ob sie Mitglieder oder Nichtmitglicder des Völkerbundes sind, die besondere Verträge oder Abkommen mit der Mandatarmacht abgeschlossen haben..verpflichtet seien, die Vorteile solcher Verträge oder Abkommen auf Mandatsterritorien auszudehnen...“, würde bedeuten, daß nach der Meinung der Mandatskommission kein Unterschied zwischen den verschiedenen Klassen der Mandatsterritorien bezüglich der Fragen von ״Wohlfahrt und Entwicklung“ jener Territorien besteht (um die Phrase in Artikel 22 des Völkerbundsvertrages anzuwenden), und daß sie alle gleichmäßig als dem Sinne nach als Bestandteil der Mandatarmacht, der sie angeschlossen sind, behandelt werden sollen. Aber auch abgesehen von diesen Hinweisen sind die Be- Ziehungen zwischen Palästina und seinem Mandatar von einem besonderen Charakter, so daß man Palästina als außerhalb der Mcistbegünstigungsklausel, wie sie nach internationalem Gesetz interpretiert und angewenaet wird, stehend anzusehen ist. (Hierfür werden in dem Bericht mehrere Beispiele und Präzedenzfälle aus dem internationalen Recht angeführt.) Es ist nicht wahrscheinlich, daß irgendeine andere Nation die Gewährung einer Imperial Preference durch den Mandatar an Palästina als die Gewährung einer ״Gunst“ ansehen würde in dem Sinne, wie dieses Wort in den Vertragsklauseln gedeutet werde. Selbst wenn ein solcher Vorzug nicht als ein absolutes Recht an gesehen werden sollte, würde die Gewährung eines solchen schon durch Erwägungen gerechtfertigt sein, wie sie zwischen einem Vormund und seinem Mündei am Platze aiad!

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.