Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXXIII (1928)
- Issue
- Heft 47 (15.6.1928)
- Date
- 1928-06-15
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 47, 15. VI. 1028 JUEDISCHI RUNÖSC1f־Ä® Seite 341 Juristische Umschau Recht und Rechtskultur in Palästina Von Rechtsanwalt Dr. Kart Hllb, Haifa. I. Die Rechtsforrocn, unter denen ein Volk lebt, haben immer stark seine Kultur und seine sittlichen Anschauungen beeinflußt. Mag die Norm aus dem Rechtsbewuötsein des Volkes als originale Idee hervorgegangen oder von außen rezipiert, in die Rechtsanschauungen des Volkes übergegangen sein, immer hat sie den Geist des Volkes in ihrem Sinne geformt, so daß nicht zuletzt das Recht als ein bedeutender Ausdruck der Kultur eines Volkes angesehen wird. Wer diese starken Bindungen zwischen Recht und Kultur erkannt hat, der muß sich sehr darüber wundern, daß von keiner für den Aufbau unseres ״geistigen Zentrums“ verantwörtlichen Seite der Frage nach den Bedingungen und Aus* siebten der Rechtskultur Palästinas Beachtung und Sorge gewidmet wird. Abgesehen von gelegentlichen politischen Aktionen zur Verbesserung dieses oder jenes für den Jiscluiw drückenden Paragraphen eines neuen Gesetzes haben die jüdischen Instanzen kein Ohr und kein Auge für das Recht, unter dem der Jischuw sein tägliches Leben lebt und leidet. Für die zionistische Allgemeinheit schließlich ist das palästinensische Recht ein Buch mit sieben Siegeln, ein Mysterium, dessen primitivsten Begriffe unbekannt sind. Es braucht nicht darauf hingewiesen werden, daß nicht zuletzt infolge dieser Unkenntnis während der letzten Jahre gewaltige Summen und Werte verloren und Existenzen zugrunde gingen. Nun muß allerdings zugegeben werden, daß der Bezirk des palästinensischen Rechts keine freie Sphäre zionistischer Politik Ist. Während wir auf dem Gebiete der Wirtschaft und im verstärkten Maße auf dem Gebiete der Erziehung einigermaßen souverän sind, sind wir auf dem Gebiete des Rechts derart mit der Oesamt Wirtschaft und Kultur des nicht* jüdischen Palästinas verflochten, daß wir in der Bestrebung, unseren Rechtsvorstellungen einen reinen und eigentümlichen Ausdruck zu geben, stark behindert sind. Dieser Umstand verpflichtet uns aber um so mehr, unsere Einflußsphäre auf diesem Gebiet möglichst zu verbreitern, zu verstärken und auszubauen. H. Der Standard der Rechtskultur hingt min von drei Paktoren ab: 1. von der Qualität des geltenden Rechtes selbst, 2. von der Kenntnis, Fähigkeit und Berufsauffassung der zur Anwendung des Rechts berufenen Personen (Richter, Rechtsanwälte und sonstige Justizbeamten), 3. von der Inten* sität und Güte der reehtswueensehaftlichen Forschung, die in erster Linie bei der Bildung einer Rechtskultur leitend und bestimmend ist. Der Zustand Palästinas kann in keiner Hin* sicht befriedigen. Das geltende Recht Palästinas ist wohl das merkwürdigste Durcheinander und Uebercinander von Rechtsgedanken und Systemen, das es fn der Welt gibt. Es zerfällt in zwei große Gruppen: das durch die Mandatarmacht als weiter in Geltung erklärte ehemalige ottomanische Recht und das if# der Mandatarmaeht nach der Besetzung neu gesetzte Recht. Während das letztere zum größten Teil aus Gesetzen und Verordnungen besteht, die mit geringen Aenderungen lediglich Abschriften der in England geltenden entsprechenden Bestimmungen sind, setzt sich der als ottomanisehes Recht hezeiehnete Komplex aus originalen türkischen Gesetzen und aus zur Türkenzeit bereits rezipierten französischen Rechtsbüchorn zusammen. Nimmt man hinzu noch die Codices der verschiedenen religiösen Gemeinschaften, denen die Rechtsprechung in Familien* und Erbschaftssachen übertragen ist, so findet man, daß in Palästina das Leben des Bürgers von 5—6 Rechtssystemen beherrscht wird, die zueinander weder irgendwelche Verwandtschaft noch Beziehung haben. An* gefangen vom Koran, Choschen Hamischpath, corpus juris canonici über das in feudalistischen Anschauungen steckengebliebene bürgerliche Gesetzbuch (die Medjelle) und das aus den Anfängen des Kapitalismus stammende Handelsgesetzbuch bis zu den den modernsten englischen Oesetzen entnommenen Ordinanzen über Aktienrecht oder Patentschutz steht alles wie unbeholfene Bauklötze nebeneinander, ohne geistiges Band, das die Teile zusammenhält. Die Engländer, die von Haus aus selbst nicht an juristische Systematik gewöhnt sind, tun kaum etwas dazu, um diese Gegensätze, die dem Juristen unlösbare Schwierigkeiten aufgeben, zu mildern oder aufzuheben. Um einen solchen spröden Stoff zu meistern, bedurfte es Richter, die mit der Würde und dem Ernst des römischen Prätors das zurückgebliebene Gesetz aus seiner Erstarrung lösten und versuchten, einheitliche Grundsätze aus dem bunten Material hcrauszumeißeln. Diese Richter besitzen wir mit geringen Ausnahmen nicht. Die Regierung hat bis jetzt kein System gefunden, die besten und würdigsten Mer, •hen für die Richterposten auszuwählen. Der Zufall und das Maß der von dem Anwärter beherrschten Sprachen entscheiden bei der Auswahl in viel höherem Maße, als das Maß an juristischer und allgemein-menschlicher Bildung. Dies und der Mangel an Einsicht in die Bedeutung des Richters als Träger der Rechtskultur, der Mangel an Willen, den Problemen des Einzelfalls auf den Grund zu gehen, übertriebener Formalismus und Routine machen aus unseren Gerichten eher Anstalten zur Abwürgung von Streitfällen als einen Hort palästinen* sischer Rechtskultur. י Der Justizapparat leidet unter einer aus der Türkenzeit ererbten und immer noch nicht völlig ausgerotteten Dienst* auffassung eines erheblichen Teils der subalternen Beamten, und die technische Rückständigkeit des Oerichtsbetriebs macht das Arbeiten in Rechtsangelegenheiten zur Qual. Wenn!eh hier mitteile, daß das Amts* und Landgericht Haifa, mit ihrem außerordentlich starken Geschäftsgang, weder ein Tele* phon noch eine einzige Schreibmaschine besitzen, 80 kann man sich eine ungefähre Vorstellung machen von dem, was einen erwartet, wenn man eine eilige Angelegenheit hier zu betreiben hat. Durchaus chaotisch ist auch das Bild, das die Rechts* anwaltschaft bietet. Der Typus des palästinensischen Rechts* anwalts ist noch nicht geboren und der Bildung einer ein* heitlichen Standesauffassung stellen sich fast unüberwindliche Schwierigkeiten in den Weg. Es teilen sich arabische und;üdische Anwälte, und die jüdischen Anwälte unterscheiden sich wieder nach der Qualität und der Stätte ihrer Ausbildung.;;8 ist schwer möglich für eine Schar von Juristen, von denen fast jeder in einem anderen Telle der Welt seine Ausbildung genossen hat und kaum zwei Anwälte unter den gleichen Systemen juristisch denken gelernt haben, eine gemeinsame Sprache zu finden, ln der Rechtsanwaltschaft aber rühren sich jetzt gerade die ersten Kräfte mit der Bestrebung, aus den berufsmäßigen Vertretern des Publikums vor dem Gericht eine siandesbewußte und brauchbare Organisation im Dienste der Rechtspflege zu machen. Eine palästinensische Rechts« issei. schaff, die Ordnung in das Chaos des palästinensischen Rechts bringen könnte, gibt es nicht. Die Rechtsschule in Jerusalem, wo die palästinensischen Juristen ihre Ausbildung erhalten, kann nicht als wissenschaftliche Anstalt angesprochen werden. Außer einer Schrift über das Bodenrecht und einer Darstellung des internationalen und interreligiösen Privatrechts Palästinas sind literarische Erzeugnisse von auch nur geringer Bedeutung nicht vorhanden. Der oberste Gerichtshof in Jerusalem verzichtet freiwillig darauf, die Führung bei der Fortbildung des palästinensischen Rechts zu übernehmen: seine Rechts- Sprüche werden nämlich nicht veröffentlicht. III. Nie war ein günstigerer Moment für uns Juden, die Führerschaft in der Entwicklung der palästinensischen Rechts* kultur zu übernehmen und unseren Stempel dieser Kultur aufzudrücken. Die Mitarbeit an der Systematisierung und Durcharbeitung des palästinensischen Rechts müßte eine Hauptaufgabe unserer Universität sein. Es ist dies zugleich eine eminent praktische Aufgabe: denn von der Verbesserung unseres Rechts, als der Grundlage, auf der unsere Wirtschaft abrollt, wird nicht zuletzt das Wohl und Wehe des palästinen* sisehen Bürgers und damit unseres Aufbauwerkes abhängen, Wir brauchen den juristischen Lehrstuhl an der Universität Jerusalem. _ Die Medjella*) So sehr Palästina durch die neuen politischen Veränderungen (Mandat, jüdische Einwanderung usw.) eine im Vergleich zum Vorkriegszustand ganz andere Physiognomie angenommen hat, eine Physiognomie, die wirtschaftlich gesehen, in der erhöhten Tätigkeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft, Pflanzung, Bau* tätigkeit, geistig gesehen in der Erweiterung der Bikiungsbestrebungen (hebräische Sprache, Universität) ihren sichtbaren Ausdruck findet — in bezog auj die innerrechtlichen Verhältnisse, die zivilrechtlichen Beziehungen der Einwohner untereinander hat sich im Vergleich zu der Türkenzelt prinzipiell fast nichts geändert. Die Verwaltung der Mandatarmacht hat das Erbe der Türkei angetreten, an dem zivilrechtlichen Status je* doch mit ganz geringen Ausnahmen nichts geändert. Und so erleben wir die paradoxe Erscheinung, daß das einstige türkisehe Gesetzbuch, die Medjella, das in allen heute türki* sehen Ländern außer Kraft gesetzt ist, gerade in d e n Gebieten weiter seine Gelfungskraft behauptet, die von dem früheren Rfi«h losgetrennt und unter der Mandatarhpheit euro• plischer mlehfe gekomriien sind. So wird ln unverminderte# Kraft bis heute in Syrien, Palästina, Irak und Zypern nach dem alten türkischen Gesetz Recht gesprochen, während^die Türkei selbst ihren Kodex durch den modernen Schweizer Kodex — mit verschiedenen Abweichungen — ersetzt hat. Die Medjella, das türkische Code clvile, hat eine bewegte Gescl'Lhte, auf die jedoch hier nicht näher eingegangen werden soll. Ihre Entstehung ist mit den türkischen Reformbestrebungen in den fünfziger und sechziger jahren verknüpft, die zu der Ein- Setzung eines besonderen Komitees von selten der ottomanlschen Regierung führte, das schließlich als Resultat seiner achtjährigen gemeinsamen Beratungen diesen Gesetzeskodex im Jahre 1876 veröffentlichte. Die Geschichte dieses Gesetzbuches ist die Oe* schu'hte seiner Uebersetzung. Kurz nach seinem Erscheinen wurde es ins Arabische, später Griechische, Französische und Englische übersetzt und ein neues Glied in dieser Geschichte stellt nun die soeben am zehnjährigen Erinnerungstag der englischen Eroberung von Palästina erschienene hebräische Uebersetzung von Gad Frumkin dar. Auf Grund seiner Ausbildung (in Palästina geboren, in Konstantinope! studiert) und auf Grund seiner jetzigen Tätigkeit (Richter am Obersten Gerichtshof in Palästina und Dozent für Zivilrecht) bringt Frutnkin alle erforderlichen fachlichen und sprachlichen Voraus- Setzungen mit, die eine solch schwierige Aufgabe zur erfolgreichen Durchführung erfordert. Man kann es ruhig sagen, daß diese Uebersetzung ein Ereignis für das jüdische Rechtsleben Palästinas bedeutet, und deshalb weiteste Beachtung verdient. Man könnte zwar von einem allgemeinen Gesichtspunkt bedauern, daß es nötig war, daß gerade die Medjella, die in gar vieler Beziehung dem heutigen Rechtsleben In Palästina nicht mehr adäquat ist, noch eine hebräische Uebersetzung erleben mußte. Aber tatsächlich gilt dieser Kodex noch und wird wohl auch noch einige Jahrzehnte seine Autorität behaupten. Diese Tatsache ist es, die zunächst den höchst p raktisehen Wert dieser Uebersetzung bestimmt, Die jüdischen Juristen in Palästina — auch die im Ausland, die sich für die palästinensischen Verhältnisse interessieren — können nunmehr das die innerrechtlichen Verhältnisse der Bewohner Palästinas regelnde Gesetzbuch in ihrer eigenen, ln der hebräischen Sprache lesen, die jüdischen kaufmännischen Kreise haben nun die Möghchkelt, im Zweifelsfalle zur hebräischen Medjella zu greifen und nicht zuletzt die jüdischen Studenten der Regierung»- schule für Ausbildung von Juristen sind nicht mehr von der englischen oder arabischen Uebersetzung abhängig. Der theoretische Wert dieser hebräischen Ueber- Setzung aber beschränkt sich nicht nur auf jene Kreise, sondern dürfte weit darüber hinaus für alle an der hebräischen Sprache Interessierten von Bedeutung sein. Sollte man etwa noch bezweifelt haben, daß die hebräische Sprache — trotzdem der hebräische Büchermarkt eine recht stattliche Zahl juristischer Werke aufweisen kann (vgl. z. B. Verlag ©r. Junowitsch), abgesehen von der allmonatlich von der von Dr. Eisen- Stadt so glänzend geleiteten Zeitschrift ״Hamischpath“ — fügsam formbar und entwicklungsfähig genug ist, um allen Gebieten des Lebens sieh anzugleichen, so liefert diese Ueber- Setzung wiederum einen neuen Beweis für die Verwendbarkeit und Lebendigkeit der hebräischen Sprache. Schon von diesem GesiehMpunkt aus verdient diese Ueber- Setzung vollste Anerkennung. Mit äußerster Gewissenhaftigkeit hat der Uebersetzer, indem er sich di« Sprache der Misehna zum Vorbild nahm, sein Werk vollbracht. Darüber hinaus hat «'לו! או מג׳לת אחכם אל «ולסן נקונן דיני 8 (pwiי«ורגס «*י גדפרומקין(* ירמזלים 1»» mi sich Frumkin durch eine ausführliche Einleitung ln das islamische Recht , die dem Werk vorangeht und durch ein Glossarium der hebräisch-arabischen Termini, das das Werk abschließt, den Dank und die Anerkennung auch der Nicht Juristen erworben. Die Einleitung in das islamische Recht, in der Frumkin in recht anschaulicher Weise die islamischen Rechtsquellen und Rechtsströmlingen bespricht und erläutert, dürfte wohl die erste selbständige hebräische Abhandlung über dieses Gebiet sein, die anregend genug ist» um zu hoffen, daß man der Vergleichung des hebräischen und islamischen Rechts mehr Aufmerksamkeit schenkt. Frumkin selbst hat durch seine Einleitung und diverse Bemerkungen innerhalb des Textes bereits manches dazu beigetragen, doch ist gerade in dieser Hinsicht fast noch alles zu tun. Ein weites Feld eröffnet sich hier für den Forscher, da beide Rechtssysteme wegen der engen Be- Ziehungen von Religion und Recht in ihrer ganzen Struktur wohl weit mehr Berührungspunkte aufweisen, als dies etwa mit dem römischen Reehtssystem der Fall ist. Die Seite 2(18—278 gegebenen Termini (hebräisch-arabisch, arabisch-hebrüisciil, stellen, selbst wenn sie sich nicht alle einbürgem werden, wertvolles Material dar für ein zu erwartendes hebräisch-arabisches Wörterbuch. Auch die Transskription der fremden Worte ist mit großer Einheitlichkeit durcligeführt und nicht mletzt muß betont werden, daß auch der Druck und die Ausstattung des Buches dem jüdischen Druekweseji in Palästina alle Ehre macht. So eröffnet dieses Werk, abgesehen von seiner praktischen Verwendbarkeit, bedeutende wissenschaftliche Perspektiven und stellt eine Leistung dar, in der sich die jüdische Wirklichkeit des hebräischen Lebens in Palästina wahrhaft spiegelt. Jerusalem. Dr. W alt e r F is c hei. Das Los polnischer Gefangener Von unserem palästinensischen Korrespondenten. AG., Jerusalem, 7. Juni. Die Verhältnisse in den palästinensischen Gefingn i s s c 11 waren seit langem ein Stein des Anstoßes bei allen, denen eine zivilisatorische Entwicklung dieses schwer vernachlässigten Verwaltungszweiges am Herzen lag. Die Verhältnisse im zentralen Gefängnis in Akko, in den Lagern und in den Bezirksgefängnissen waren nicht besser als zur türkischen Zeit. Jeder, der einmal Gelegenheit hatte, die Gefängnisse aus eigener Erfahrung kennenzulernen, betrachtete die Zustände dort als eine Kompromittierung der Mandatsregierung. In letzter Zeit sitzen in Jerusalem eine Anzahl politischer Gefangen e r. Es sind Kommunisten, verurteilt wegen politischer Aktionen oder auch wegen einfacher Zugehörigkeit zur Kommunistischen Partei. Ein Teil der Gefangenen sitzt in Jerusalem wegen Verteilung von Flugblättern, wegen Teilnahme an kommunistischen Versammlungen usw. und der 1. Mai hat wie jede* Jahr ihre Zahl vergrößert. In den palästinensischen Gelangnissen gibt es keine Trennung zwischen politischen und Strafgefangenen. Die äußeren Lebensbedingungen sind dieselben und es ist auch keine Möglichkeit zu geistiger Beschäftigung vorhanden, es gibt keine Bücher und keine Zeitschriften. Vor ungefähr einer Woche ist es zwischen einigen der Gefangenen und den Wärtern in Jerusalem zu Zwischenfällen gekommen• Die Gefangenen wurden schließlich mit Gewalt gezwungen, zu gehorchen. Sie begannen als Protest einen Hungerstreik und übermittelten der Gefängnisverwaltung ־ ihre Forderungen, vor allem Trennung von den Strafgefangenen, Zuweisung von Betten und Lesestoff. Al® Antwort darauf wurde an dreien von ihnen die Prügelstrafe vollstreckt. Als die Vorkommnisse bekannt wurden, hat die lildi§che Presse einen energischen Protest gebracht und die Arbeiterorganisation hat der Labour Party ln London die Vorfälle telegraphisch mitgeteilt und um Intervention ersucht. Der Hungerstreik im Gefängnis scheint anzudauern. Die Regierung hat damit einen schweren Fehler Begangen und sich viele Sympathien verscherzt. Es gibt in der jüdischen Öffentlichkeit niemand, der die Anwendung solcher Grausamkeiten nicht schwer verurteilt. Und auch die arabische Bevölkerung wird beginnen müssen, sich mit der Frage ausein־ anderzusetzen, da nach den letzten Berichten sich einige der Strafgefangenen dem Hungerstreik angeschlossen haben. Trotz der schweren Gegnerschaft zwischen Jischuw und den Kommunisten im Lande sind weite Kreise immer für die Kommunisten eingetreten, wenn offenes Unrecht an ihnen verübt wurde, wie z. B. wenn es sich um die Ausweisung aus Palästina handelte. Und solche Zwischenfalle wie die in Jerusalem sind dazu angetan, eine breite Front gegen ein unvernünftiges und grausames System zu bilden. * Im englischen Unterhaus fragte Commander Kenwort hy den Kolonienminister, ob ihm bekannt sei,!daß vor kurzem in Palästina mehrere Personen der Mitgliedschaft einer illegalen Organisation beschuldigt und zu Landesverweisung verurteilt worden seien; ob ihm ferner bekannt sei, daß die Verhafteten, weil sie als gemeine Verbrecher behandelt worden sind, in den Hungerstreik traten, in dem sie noch heute verharren, und daß drei von ihnen mit Rutenstreichen bestraft worden sind. Sind Geißelung und Ausweisung politischer Verbrecher Formen der Bestrafung, die vom Gericht Palästinas verhängt werden? Minister Amery erwiderte: Ich habe keine derartigen Informationen erhalten und werde Nachforschungen ansteilen. Kenworthy: Ist Geißelung als Strafform irn Kriminalgesetzbuch Palästinas vorgesehen? Amery: Auch wenn dies der Fall sein sollte, weiß ich nicht, ob die Strafe auch betreffs politischer Verbrechen gilt. Kenworthy: Wird der Herr Minister sofort eine Aktion gegen die Geißelung einleiten? A m e ry: Ich »׳erde nachforschen. Ein kurioser Prozeß. Vor dem Haifaer Distriktsgericht begann die Verhandlung des Falles des OOjährigen Juden Aaron Natah aus Akko, der vor kurzem seine zehn Jahre alteTochteran einen Moslemiten verkauft hat, der sie dann seinem vierzehnjährigen Sohne zur Frau gab. Die Söhne des Natah beantragten, ihren Vater für u n z u r e c h n ti n g s f ä h i g zu erklären und Ihnen ihre Schwester zur Erziehung zu übergehen. Großes Aufsehen erregte die Erklärung des alten Natah, daß er schon vor 26 Jahren zum Islam übergetreten war. Seine Söhne und Ihr Anwalt bestritten dies, doch gelang es dem Angeklagten, den Beweis zu erbringen. Das Haifaer Distriktsgericht beschloß demgemäß, den Fall dem zuständigen moslemitischen Gericht zur weiteren Behandlung zu übergeben. Jüdische Bürger aus Akko und die Söhne deg Natah sagten aus, daß Natah an den hohen Feiertagen an dem jüdischen Gottesdienst teilgenommen hat. Das Haifaer Rabbinat bezeugte, daß Natah vor neun Jahren erklärt hatte, er sei wieder zum Judentum übergetreten. Da* Gericht erklärte jedoch, daß über den Wiedereintritt Natahs in die jüdische Gemeinschaft keine amtlich registrierten Dokumente vorhanden seien und daß er demgemäß als Moslem zu behandeln sei.