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Jüdische Rundschau · 1927-08-05 · Heft 62 (5.8.1927) · page 6

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXXII (1927)
Issue
Heft 62 (5.8.1927)
Date
1927-08-05
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
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Seite 444 JÜEtMSCHE RÜNÖSCHÄÜ Nr. 62, S.VHL 1927 c) Ungültig ist ein Stimmzettel, der von dem Wähler mit seinem Namen unterschrieben wurde. d) Ungültig ist ein Stimmzettel, auf welchem bemerkt wird, daß in dem betreffenden Wahlvorschlag irgendeine Aenderung vorgenommen werden soll. e) Ungültig ist ein Stimmzettel, der nichts weiter enthält als die Nummer der Liste, also weder die Bezeichnung der Gruppe, noch den Namen des Listenführers. Q Ungültig ist ein Stimmzettel, auf dem die Bezeich- ■ong der Gruppe mit dem Namen des Listenführers nicht übereinstimmt. (Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Listennummer angegeben ist oder nicht.) g) Ungültig ist ein Stimmzettel, der nur Listennummer und Gruppenbezeichnung enthält, falls diese beiden Angaben nicht miteinander übereinstimmen. 11) l| n gültig ist ein Stimmzettel, der Listennummer und den Namen des Listen führers enthält, falls diese beiden Angaben nicht miteinander übereinstimmen. i) Gültig ist dagegen ein Stimmzettel, der Listennummer, Gruppen bezeichnung und Namen des Listenführers enthält, sofern nur Gruppen bezeichnung und Listenführer übereinstimmen, also auch dann, wenn irrtümlicherweise vom Wähler eine falsche Listennummer beigefügt wurde. Die Hauptwahlkommission ist der Meinung, daß in diesem Falle der Wille des Wählers aus dem Stimmzettel einwandfrei hervorgeht und offensichtlich hinsichtlich der Listennummer nur ein Irrtum vorliegt. 5. Die Ermittlung des Wahlergebnisses ist öffentlich; es müssen hierbei mindestens drei Mitglieder der Wahlleitung zugegen sein. * 6. Schriftliche Abstimmung. Jeder Zionist, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, muß dann schriftlich abstimmen, 1. wenn er seinen ständigen Wohnsitz an einem Orte hat, der nicht Wahlort ist, in dem also persönliche Wahl (durch Abgabe des Stimmzettels in einem Wahllokal) nicht stattfindet. Diese Zionisten müssen auch dann schriftlich, d. h. per Brief abstimmen, wenn sie sich während der Wahltage zufällig an einem Orte aufhalten, der Wahlort ist, in dem also für die dort ständig wohnenden Zionisten persönliche Abstimmung im Wahllokal erforderlich ist; 2. wenn er zwar seinen ständigen Wohnsitz in einem Wahlort hat, sich aber am 7. und 8. August nicht in seinem ständigen Wohnsitz aufhäit, sondern verreist ist, wobei es gleichgültig ist, ob sein Aufenthaltsort am 7. und 8. August ein Wahlort ist oder nicht. Wer schriftlich abstimmt, hat den Stimmzettel in einen undurchsichtigen Briefumschlag zu tun und diesen Brief- Umschlag zusammen mit der auf seinen Namen lautenden Schekelquittung für das Jahr 5687 oder mit 1,— M. (am , zweckmäßigsten in Briefmarken) mit einem Begleitbrief, der eigenhändig und deutlich leserlich unterschrieben sein muß, an die Hauptwahlkommission in Berlin zu senden. (Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die Skhekelquittung bzw. der Betrag von 1,— M. nicht in den inneren Briefumschlag gesteckt werden darf, der vielmehr nur den Wahlzettcl enthalten darf.) Der Brief an die Hauptwahlkommission muß die genaue Angabe des ständigen Wohnortes und der Adresse des Wählers enthalten und den Grund dafür angeben, warum schriftliche Abstimmung notwendig ist. Er muß die Ver- Sicherung des Wählers enthalten, daß das Wahlrecht nur auf diese Weise und mittels dieses Briefes ausgeübt wird und muß von dem betreffenden Wähler eigenhändig unterschrieben sdn. Der Brief soll also etwa folgenden Wort•» laut haben: An die Hauptwahlkommission für die Wahlen zum XV. Zionistenkongreß in Deutschland Berlin W15. Meinekestr. 10. Ich beteilige mich an der Wahl durch schriftliche Ab- Stimmung: a) weil mein ständiger Wohnsitz nicht Wahlort ist, b) weil ich am 7. und 8. August nicht an meinem ständigen Wohnort weile. (Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.) Ich füge die auf meinen Namen lautende Schekelquittung für das Jahr 5687 bzw. 1,— M. für den Schekel für das Jahr 5687 bei. Ich versichere, daß ich das 18. Lebensjahr vollendet habe, daß ich mein Wahlrecht zum XV. Kongreß nur auf diese Weise und mittels dieses Briefes ausübe und daß dieser Brief von mir eigenhändig unterschrieben ist. Ich füge das verschlossene Kuvert mit dem Stimmzettel bei. Name: Ständige Adresse: Gegenwärtige Adresse; Datum: (Deutlich leserliche Unterschrift erforderlich.) Diese Wahlbriefe sind nur dann gültig, wenn sie den Poststcr.r-sl vom 7. oder 8. August tragen und nicht später als am 10. August, abends 8 Uhr, bei der Hauptwahlkommission in Berlin eintreffen. * 7. Die Wahlleitungen in den Wahlorten (Wahlkommissionen) sind unverzüglich zusammenzusetzen. Sie sollen grundsätzlich bestehen aus drei Vertretern der Allgemeinen Zionisten, einem Vertreter der radikalen Zionisten, zwei Vertretern des Misrachi, einem Vertreter der Hitachduth, einem Vertreter der Poale Zion. In Orten, in denen eine dieser Richtungen nicht vorhanden ist, soll die Zusammensetzung der Wahlkommission sinngemäß geändert werden. Die Gruppen ״Zionisten-Revisionisten“ sowie ״Linkes Zentrum“ haben das Recht, je einen Vertreter mit beratender Stimme in die Wahlkommissioncn zu entsenden. Selbstverständlich sind Wahlkommissioncn auch in solchen Orten zu bilden, in denen nur Anhänger einer einzigen Richtung vorhanden sein sollten. In solchem Falle braucht die Wahlkommission aus nicht mehr als 5 Mitgliedern zu bestehen. Die Wahlkommission wählt einen Wahlleiter und kann zur Leitung des Abstimmungsgeschäfts Unterkommissionen, bestehend aus mindestens 3 Mitgliedern, einsetzen. Die Ortswahlkommissionen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Wahlen diesen Bestimmungen entsprechend am 7. und 8. August ordnungsmäßig stattfinden. 8. In den Wahllokalen soll die ״Jüdische Rundschau" vom 29. Juli aufliegen, weiche die Wahlrorschläge enthält. 9. Die Berechnung des Wahlergebnisses für Deutschland erfolgt nur durch die Hauptwahlkommission, welche die bei ihr direkt einlaufenden Stimmzettel der zu schriftlieber Wahl berechtigten Wähler den betreffenden Wahlkreisen zuzählt. Die Sitzung der Hauptwahlkommission zur Berechnung des Wahlresultats ist öffentlich und findet am Donnerstag, den 11. August, nachmittags 6 Uhr, im Sitzungssaal des Zlonistisehen Büros, Berlin w 15, Meinekestraße 10, statt. Berlin, den 4. August 1927. Die Hauptwahlkommission für die Wahlen zum XV. ZionistenkongreB In Deutschland gez. Bileski. Die Kongre$wahlen in Berlin Bekanntmachung At Es wird auf die Wahlordnung hingewiesen, die die Hauptwahlkommission für die Wahlen zum XV. Kongreß in Nr. 51 der ״Jüdischen Rundschau“ erlassen hat. B. Für die Wahlen in Berlin werden folgende Bestimmungen erlassen: Groß-Berlin bildet einen Stimmbezirk. Der Stimmbezirk ist cingeteilt in 8 Wahlbezirke: Wahlbezirk I: Nordwesten (Verwaltungsbezirk der Stadtgemeinde Berlin Nr. 2 und 3). ״ II: Westen und Grünewald (Verwaltungsbezirk der Stadtgemeinde Berlin Nr. 9). ״ III: Zentrum und Osten (Verwaltungsbezirk der Stadtgemeinde Berlin Nr. 1, 5 und 17). ״ IV; Nordosten (Verwaltungsbezirk der Stadtgemeinde Berlin Nr. 4 und 18). ״ V; Schöneberg (Verwaltungsbezirk der Stadtgemeinde Berlin Nr. 10, 11, 12). ״ Vi: Charlottenburg, Halensee (Verwaltungsbezirk der Stadtgemeinde Berlin Nr. 7). ״ VII: Norden (Verwaltungsbezirk der Stadtgemeinde Berlin Nr. 19, 20). ״ VIII: Süden inkl. Neukölln und Tempelhof (Verwaltungsbezirk der Stadtgemeinde Berlin Nr. 6, 13, 14, 15). § 1- Nicht zu Groß-Berlin sind folgende Vororte zu rechnen: Beelitz, Cladow, Friedrichshagen, Griinau, Hermsdorf, Johannisthal, Karlshorst, Köpenick, Lichten rade, Mahlsdorf, Nikolassee, Niederschöneweide, Potsdam, Rahnsdorf, Schlachtensce, Schmöckwitz, Spandau, Staaken, Wannsee. Von diesen Orten aus kann also schriftliche Wahl nach den untenstehenden Bestimmungen erfolgen (§ 7). § 2. Die Wahlen finden am 7. und 8. August in verschiedenen Stadtgegenden (s. unten) statt. Jede Wahlhandlung wird von einem von dem Hauptvorstand der B. Z. V. ernannten Wahl- Vorstand geleitet. § 3. Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler muß persönlich im Wahllokal erscheinen. Er übergibt dem Wahlvorstand seine Schekelquittung, die er abgestempelt wieder zurückerhält. Der Wahivorstand hat das Recht, eine Legitimation zu verlangen. Der Wähler erhält darauf einen Stimmzettel, den er persönlich in die Urne legt. Auf dem Stimmzettel muß der Wähler die Ordnungsnummer und mindestens den Namen des an erster Steile stehenden Bewerbers eines Wahlvorschlages vermerken. Die Veränderung einer Liste ist unzulässig. Stimmzettel, die dieser Bestimmung nicht entsprechen, sind ungültig, es sei denn, daß die Wahlleitung einstimmig der Ansicht ist, daß der wirkliche Wille des Wählers unzweifelhaft erkennbar ist Wählen die den Schekel entrichtet haben, jedoch nicht mehr im Besitze einer Schekelquittung sind, müssen sich über ihre Person ausweisen und erhalten, falls sich ihre Schekelzahlung aus der Wählerliste erweist, die Wahlberechtigung. § 4. Gesinnungsgenossen, die nicht im Besitze einer Schekelquittung sind und sich im Zweifel über ihr Wahlrecht befinden, können im Büro der B. Z. V., Meinekestraße 10, in der Zeit vom 1. bis 5. August in der Zeit von 9—51/3 Uhr Auskunft erhalten, ob sie in der Wählerliste stehen. § 5. Schekelzahler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben kein Wahlrecht. Der Wahlvorstand ist berechtigt, in Zweifelsfällen von den Wählern einen Ausweis über ihr Alter zu verlangen. § 6• Die Wahlen finden am Sonntag, den 7. und Montag, den 8. August zu folgenden Zeiten und in folgenden Lokalen statt; Vormittags von 11—2 Uhr: Wahlbezirk I: im Befh Hamidrasch Ez Chaim, Klopstock- Straße 25; ״ II: im Sitzungssaal der Z. V. f. D., Meinekestr. 10; ״ III: in der Jüdischen Mädchenschule, Kaiserstr. 30; ״ IV: in den Unionsälen, Greifswalder Straße 222; Nachmittags von 3—6 Uhr: Wahlbezirk V:im Schubertsaal, Bülowstraße 104; ״ VI: im Casino-Restaurant, Wilmersdorfer Str. 106 (Bahnhof Chariottenburg); ״ VII: im Misrachi-Büro, Weinmeisterstraße 18; ״ VIII: im Vorraum der Synagoge Kottbuser Ufer 48. Jeder Wähler soll in dem zu seinem Stadtteil zugehörigen Wahllokal sein Wahlrecht ausüben. Für Wähler, die nicht in ihrem Wahlbezirk ihr Stimmrecht ausüben, ergehen an die Wahlvorstände besondere Anweisungen. § 7. Wälder, die am 7. und 8. August nicht in Berlin sind, oder deren Wohnort nicht Wahlort ist (s. § 1), können die Wahl brieflich ausüben, indem sie den Stimmzettel in einen verschlossenen Umschlag legen und diesen Umschlag in einem Brief (in einem zweiten äußeren Umschlag) an die Hauptwahlkommission (Adresse: Zionistisches Büro, Berlin W 15, Meinekestraße 10) einsenden. Die betreffenden Briefe müssen den Poststempel vom 7. oder 8. August tragen und dürfen nicht später als am 10. August, abends 8 Uhr, bei der Hauptwahlkommission eintreffen. Im äußeren Umschlag sind beizufügen: a) ein Begleitbrief, in dem mitzuteilen ist, daß der verschlossene Umschlag den Stimmzettel für die Wahlen zum XV. Zionistenkongreß enthält. Dieser Begleitbrief muß die genaue Angabe aes ständigen Wohnortes und die Adresse des Wählers enthalten, warum schriftliche Abstimmung notwendig ist. Er muß die Versicherung des Wählers enthalten, daß das Wahlrecht nur auf diese Weise und mittels dieses Briefes ausgeübt wird und muß von dem betreffenden Wähler eigenhändig unterschrieben sein; b) die auf den Namen lautende Schekelquittung für das Jahr 5687. §8• Persönliche Wahiaufforderungen ergehen nicht. Bei Anberaumung der Wahlen hatte die Hauptwahlkommission zunächst leider übersehen, daß einer der Wahltage auf den Tischa Be’aw fällt. Mit Rücksicht auf Tischa Be’aw wurde dann angeordnet, daß der Wahlakt am Sonntag nicht vor 11 bis 2 Uhr zu beginnen hat und daß keine Schankstatten als Wahllokal benutzt werden dürfen. Auch der für den Wahlakt vorgesehene Raum im Casino- Restaurant (Wahlbezirk VI) hat keinen Schankbetrieb. Die Ortswahlkommission für Berlin I. A. Dr. K a n o w i t z. Zionistische Ortsgruppe Beutften O.-S. Die für unseren Ort eingesetzte Wahlkommission, welche sich aus Mitgliedern aller Fraktionen zusammensetzt, hat die Wahlen zum XV. Zionistenkongreß wie folgt festgesetzt: Sonntag, den 7. 8., von 11 Uhr vorm, bis ly! Uhr nachm., Montag, den 8. 8., von 6 bis 8 Uhr nachm. Die Wahlen finden im Zionistischen Heim in der Gartenstraße, gegenüber dem Gefängnis statt. Jeder Wähler hat sich durch Vorlegung der Schekelquittung zu legitimieren. Der Schekel kann auch noch im Wahllokal vor der Abgabe des Stimm- Zettels entrichtet werden. Die Abgabe des Wahlzettels ist nicht nur Recht, sondern vor allem Pflicht eines jeden Zionisten. Es wird daher erwartet, daß jeder Schekelzahler an der Wahlurne erscheint. Der Vorstand: Dr. Frankel Das ResnJlat des United Palestine Appeal New-York, 18. Juli. (J.T.A.) In der Zeit vom 1. Oktober 1926 bis 30. Juni 1927 sind für den United Palestine Appeal 2.841.510 Dollar eingeflosseti; um 150.816 Dollar mehr als in den ersten neun Monaten des vorangegangenen Appeal- Jahres. Der verbesserte Apparat leistet vorzügliche Dienste. Im Verlauf dieses Jahres wurden in den südlichen und den westlichen Staaten neue Büros eingerichtet. Die Satmnelaktion für die verschiedenen Palästina-Fonds, wie Keren Hajessod, Keren Kajemeth und Hadassah, werden nicht mehr wie früher getrennt, sondern konzentrisch geführt, mit dem Erfolg, daß jetzt jedem dieser Fonds mehr Beiträge als bisher zufließen. Der United Palestine Appeal hat in den zwei Jahren seines Bestehens 2.100000 Dollar mehr erbracht, als den einzelnen Fonds in den vorangegangenen zwei Jahren insgesamt zugeflossen waren. Der Keren Hajessod hat in diesen zwei Jahren seine Ueberweisungen für Palästina um 24״/o, der Jüdische Nationalfonds seine Ueberweisungen um 100»,״ und die Hadassah ihre Leistungen um 170»/« steigern können. Außerdem wurden größere Summen für die Misrachi- Institutionen und die Hebräische Universität überwiesen. Der Bericht schließt: Das Ergebnis der Kampagne müsse mit Rücksicht auf die besonderen Schwierigkeiten, die sich aus der Wirtschaftskrise in Palästina für Palästinaaktionen ergeben, als besonders befriedigend bezeichnet werden. Die Tatsache, daß trotz dieser Schwierigkeiten der United Patetine Appeal die Rekorde des vorangegangenen Jahres, da der Palästina- Optimismus auf der Höhe war, gebrochen hat, zeugt von der Loyalität der amerikanischen Juaenheit gegenüber der Sache des Jüdischen Nationalheims, sowie auch von der Verbesserung des zionistischen Apparates in den Vereinigten Staaten. Die Mineralschätze des Tölen Meeres Wie wir vor kurzem mitgeteilt haben, hat die Palästina- Regierung dem jüdischen Ingenieur in Tel-Awiw, Novomej• sky, eine Konzession zur Ausbeutung der Mineralen des Toten Meeres verliehen. Die JB, Z. am Mittag“ schreibt dazu; Nach amtliehen; ׳AäJgaben-:elÄi«rdli T®te:״M«#T.3» MtUfonen Täifiiti Kali, in der Form von Kalichlorid, im Marktwerte von 280 Milliarden Mark, 853 Millionen Tonnen Brom, in der Form von Magnesiumbromid, im Marktwerte von 1040 Milliarden Mark, 11900 Millionen Tonnen besonders reines Kochsalz im Marktwerte von 105 Milliarden Mark und 22 Milliarden Tonnen Magnesiumchlorid im Marktwerte von 3300 Milliarden Mark — vom Gips und vom Kalziumchlorid nicht zu sprechen. Dr. Thomas H. Norton, der jetzt in der New-Yorker Fachzeitschrift ״Chemicals“ über die bevorstehende Ausbeutung des Salzbestandes im Toten Meere berichtet, rechnet bereits mit einer baldigen und unvermeidlichen Senkung des Welt-Kalipreises um 50 Prozent. Er schreibt, auf dem Gebiete der ganzen chemischen Industrie gebe es keine Chance gleich der, die sich jetzt, ganz im stillen, in Palästina vorbereitet habe. Und nichts könne Palästina daran hindern, in der Lieferung einiger unserer wichtigsten und gebrauchlichsten Chemikalien ein entscheidender Faktor und der Sitz eines Weltmonopols zu werden. Die ,B. Z. am Mittag“ bemerkt dazu: 5000״ Millionen Mark, das Doppelte des amerikanischen Nationalvermögens, beträgt der Marktwert der wichtigen Salze, die Ws jetzt tot im Meere liegen. Aber die Regierung in Palästina wird schon in allernächster Zeit an die Auswertung dieses Mineralienschatzes gehen, der hauptsächlich durch Verdampfung an der Sonne, also mit geringsten Kosten, gewonnen werden kann. Am Toten Meer, nur 100 Kilometer vom nächsten Mittelmeerhafen, dürfte es bald sehr lebendig werden“. Die Tagang des Makkabi-Welt-Verbandes Wien, 2. August. (J.T.A.) Der deutsche Kreis des Weltverbandes Makkabi hat gegen die Abhaltung einer außerordentlichen Tagung am 27. und 28. August in Brünn Einspruch erhoben. Das Präsidium in Wien beschloß demzufolge, die Tagung im Winter, wahrscheinlich gegen Ende Dezember, in Brünn stattfinden zu lassen. Herr Samuel Lubliner, der dieser Tage seinen 50. Geburtstag feiert, hat sich um die Wirtschaft Palästinas in schwerer Zeit ein großes Verdienst erworben. Lubliner hat etwas von einem wirtschaftlichen Pionier privat-kapitalistischer Art, wie wir ihn in Palästina brauchen. Als Besitzer einer großen Zigarettenfabrik, der ״Malkah“, hat er sich von den Schwierigkeiten, wie sie das Experiment, palästinensischen Tabak auf dem Weltmarkt einzuführen, mit sich bringt, nicht abschrecken lassen. Mit großer Energie und Kühnheit ist Lubliner an das Problem herangegangen, in Palästina eine Tabakkultur aufzubauen, die ihren gesicherten Absatz bei einer großen Tabak verarbeitenden Organisation mit Fabriken in den verschiedenen Ländern haben sollte. Nicht alle diese Pläne haben sich verwirklichen lassen. Rückschläge, auch im Zusammenhang mit der allgemeinen Krise der Zigarettenindustrie in Deutschland, waren unvermeidlich. Es besteht aber kein Zweifel, daß der gesunde Gedanke, in Palästina einen Qualitätstabak zu produzieren und ihn durch feste Abnehmer auf dem Weittabaksmarkt einzuführen, sich allmählich, trotz aller Schwierigkeiten, durchsetzen wird. Palästina schuldet Lubliner Dank dafür, daß er unter erheblichen persönlichen Opfern dieses Experiment gemacht hat, dessen Früchte, wie wir hoffen, mit der Zelt dem Lande zugute kommen werden. Zu seinem 50. Geburtstag wenden sich ihm die Sympathien aller Palästinafreunde zu. —r.

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