Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXXII (1927)
- Issue
- Heft 51 (28.6.1927)
- Date
- 1927-06-28
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2651273-2652877-2652924--19211-2677061- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Lübeck 1× ep/1048008
OCR text
Jfr. 51 Nr. 51 yOEDlSCHE RUNDSCHAU Sehe 365 druck der wird. Sie! Landes-!!ritten zu hen offen ist noch־ jreß wird■ tlicher verbände« fen wird, in denen 8 Tagung ilkomitees irch Füh- 1, wo und in könnte, :re Kandiilich weit* bt hätten. Wahlkampf Julius er in den rraschend, nen. Eingiertentag Schweiz, Nummern ibung geer aktiven! r Schweiz Basel das rdings nur Hferbst die verstehen, its in den j der ziogelang es, jus Nichtes jüdi- I ä s t i n a“ nen neuere Dichtungen n sie einler in Tel- und Nährgen transtina abge- 1 in voller nten techvorhanden!sicht vor-;ren wird, ißgebäude, richtungen Nebenverjreaurlumeansprucht Congresses Palästina Samuel 1er Abordgrüßt. Bei ausführte, felbar nach als ü b e r - steht darin, evölkerung stenz eines d. Ich sah treuen und ise benache und ihr igung, daß;evölkersöhnungs- .׳dis Jahren!Sphäre ist ert ist der : Juden in lilfioneti — id in land* investiert, ründet und eigetragen, iren glückentwickeln 1 des jüdies Zentrum er der Ab- :1 Ausdruck. hn-Stiftung e Verwirk- Wolffsohntsbibliothek äudes sind istände einsein. Die? entgegen, en, und das he, um den Solei Boneh Arbeiter. , das sich y in Berlin 1 Bibliothek rden. Der reunde und s mitgeteilt Levine, der Legat von ׳monds aus ir den Bau der Mutter Wolffsohnder Kosten, anden sind, (Ziko.) Me Wahlen zum XV. Zionistenkongreß Bekanntmachung Die Wahlen zum XV. Zioniatenkongrefi finden in Deutschland am Sonntag, den 7. und Montag, den 8. August 1927 statt. Für die Durchführung der Wahl ist die in der heutigen Nummer der ״Jüdischen Rund- ■d1auu veröffentlichte Wahlordnung maßgebend. Deutschland zerfällt in zwei Wahlkreise: 1. Wahlkreis: Oroß-Berlin; die preußischen Provinzen Ostpreußen, Grenzmark, Pommern, Hannover, Schleswig-Holstein, Sachsen; die Freistätte Hamburg, Bremen, Lübeck; die Länder Oldenburg, Mecklenburg, Thüringen. 2. Wahlkreis: Die übrigen Gebietsteile des Deutschen Reiches. Es sind insgesamt 12 Delegierte zu wählen nnd zwar je € in jedem der beiden Wahlkreise Sollte sich infolge der durch die Zionistische Exekutive erfolgten Verlegung des Stichtags vom 25. Juni auf den 8. Juli die Zahl der Mandate erhöhen, oder sollte sich bis zum 7. Juli vorliegenden Ergebnisses der Schekel- Sammlung eine Abänderng der im Einvernehmen mit der Landesschekelkommission vorgenommenen Wahlkreiseinteilung oder eine andere Verteilung der Anzahl der Mandate auf die beiden Wahlkreise ergeben, so bleibt eine Abänderung der vorstehenden Bestimmungen Vorbehalten, ln diesem Falle würden die endgültigen Bestimmungen in der ,,Jüdischen Rundschau“ vom 8. Juli veröffentlicht werden. Der Wahlvorstand für den 1. Wahlkreis hat seinen Sitz in Berlin, für den 2. Kreis in Leipzig. Vorsitzender des Wahlvorstandes für den 1. Wahlkreis ist der amtierende Vor- Sitzende der Berliner Zionistischen Vereinigung, für den 2. Wahlkreis der amtierende Vorsitzende der Leipziger Zionistisehen Vereinigung. Die Wahlvorstände für den 1. und 2. Kreis bestehen aus dein Vorsitzenden und 7 Beisitzern nnd sind nach Analogie der Hauptwahlkommission zusaminenzusetzen. Der Hauptwahl״ kommission ist die Zusammensetzung der Kreiswahlvorständc bis spätestens 20. Juli 1027 bekannt zu geben. Die Wahlvorschläge für den 1. und 2. Wahlkreis sowie die Reichswahlvorschläge müssen spätestens am 21. Juli!027 bei der Haüptwahlkommission cingereicht werden. Bis spätestens 25. Juli 1027 muß der Hauptwahlkommission die Verbindung von Wahlvorschlägen bekannt gegeben werden. Reichswahlvorschläge bedürfen keiner besonderen Unter- Schriften. Sie können von dem bevollmächtigten Vertreter des betreffenden Wahlvorschlags unterzeichnet und ringereicht werden. Erklärungen der in Reichswahlvorschlägen benannten Be- Werber, aus denen hervorgeht, daß sic bereit sind, auf dem Reichswahlvorschlag zu kandidieren, sind der Hauptwahikomtnission nur dann vorzulegen, wenn entsprechende Erklärungen dieser Bewerber nicht für einen Kreiswahlvorschlag, vorliegen. Die bevollmächtigten Vertreter der Wahlvorschläge müssen der Hauptwahlkommission bis spätestens 25. Juli 1027 mitteilen, welcher Weltwahiliste (Allgemeine Zionisten, Radikale, Revisionisten, Misrachi, Hitachduth, Poale Zion), die von ihnen eingereichten Wahlvorschläge angeschlossen werden sollen. Die von der Haüptwahlkommission genehmigten Wahl- Vorschläge werden in der ״Jüdischen Rundschau“ vom 20. Juli veröffentlicht. Es wird hierdurch zur Einreichung von Wahivorschlägen aufgefordert. Auf die in dieser Nummer der ״Jüdischen Rundschau“ Veröffentlichte Wahlordnung wird ausdrücklich verwiesen. Berlin, den 27, Juni 1027 Die Haüptwahlkommission für die Wahlen zum XV. Zionistenkongreß in Deutschland Bileski, Vorsitzender, Fe 11 erring, Foerder (Allgemeine Zionisten), Fett (Radikale), Barth, Lehmann (Misrachi), Ascher (Hitachduth), Berger (Poale Zion). Wahlordnung Für die Wahlen von Delegierten zum XV. Zionistenkongreß wird folgende Wahlordnung erlassen; § 1. Jedes Mitglied der Zionistischen Weltorganisation (Schekelzahler) erlangt mit erreichtem 18. Lebensjahr das aktive und mit erreichtem 24. Lebensjahr das passive Wahlrecht zum Kongreß. Das passive Wahlrecht ist an den Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Keren Hiy'essod gebunden. Der Haüptwahlkommission (H. W. K.) sind vor der Veröffentlichung der Wahlvorschläge entsprechende Bestätigungen der zuständigen K. H.-Biiros vorzulegen. § 2. Die Leitung der Wahlen in einem Wahlkreis liegt in den Händen eines Wahlvorstandes des betreffenden Kreises. Dieser ist den Wählleitungen in den Wahlorten übergeordnet. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes ist für die Aufbc- Wahrung der Wahldokumente verantwortlich. § 3. Jeder Ort in Deutschland, in welchem eine Ortsgruppe der Z.V. f. D. oder eines der drei Sonderverbände Misrachi, Hitachduth, Poaie Zion besteht, gilt als Wahlort. Die Leitung der Wahlen in jedem Wahlort liegt in den Händen einer wahlkommissiön, die entsprechend der Haupt- Wahlkommission zusammenzusetzen ist. In Orten, in denen eine in der Haüptwahlkommission vertretene Richtung nicht vorhanden ist, soll die Zusammensetzung der Wahlkommission sinngemäß geändert werden. Die Wahlkommission wählt einen Wahlleiter, der die Stimmzettel und die anderen Dokumente in Ordnung zu verwahren und zur Verfügung der übergeordneten Wahlbehörde zu halten hat. Zur Leitung des Abstimmungsgeschäfts kann die Wahlkommission Unterkommissionen einsetzen, die ihr verantwörtlich sind. § 4. Ein Wahlvorschlag muß von mindestens 100 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein, von denen ein für weitere Verhandlungen bevollmächtigter Vertreter zu bezeichnen ist. Kein Wahlberechtigter darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere unterschrieben, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvor- Schlägen zu streichen. Ein Wahlvorschlag darf nicht mehr als zweimal soviel Namen enthaften, als Delegierte zu wählen sind. Zu jedem Wahlvorschlag kann ein Reichswahlvorschlag eingereicht werden. Eine Gruppe, die in mehreren Wahlkreisen Wahlvorschläge eingereicht hat, kann nur einen Reichswahlvorschlag einreich«!. Der Haüptwahlkommission sind schriftliche Erklärungen der in einem Wahlvorschlag genannten Bewerber vorzulegen, aus denen hervorgeht, daß die betreffenden Bewerber bereit sind, eine auf Grund dieses Wahlvorschlags erfolgende Wahl anzunehmen. § 5. Auf einen Walilvorschlag kann für jeden Bewerber ein Ersatzbewerber benannt werden, der an die Stelle des Bewerbers tritt, falls dieser ausscheidet. Werden Ersatzbewerber nicht namentlich benannt, so gelten die in der cingercichtcn Liste v'crzcichnetcn Bewerber, die nicht zu Delegierten gewählt werden, als Ersat/.bewerber, Diese treten für den Fall des Ausscheidens eines oder mehrerer Delegierter einer Liste in der Reihenfolge des Wahlvorschlags an die Stelle der ausscheidenden Delegierten. Wenn von verschiedcncn Richtungen eine gemeinsame Liste aufgestellt wird, so tritt im Falle des Ausscheidens eines Bewerbers an dessen Stelle, sofern im Walilvorschlag nichts anderes bestimmt ist, der nächstfolgende Bewerber der gleichen Riebtung. Jedoch ist die Zugehörigkeit zu einer besonderen Richtung dann ohne Bedeutung, wenn das Ausscheiden von zu Delegierten gewählten Bewerbern infolge von Doppelwahl in Deutschland erfolgt. Kein Bewerber darf in demselben Wahlkreis auf mehr als einem Wahlvorschlag kandidieren. Kein Bewerber darf auf Wahlvorschlägen verschiedener Parteirichtungen in Deutschland an erster Stelle stehen. Die Bewerber sind mit Ruf- und Familiennamen und in deutlich erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. § 6. Mehre Wahl Vorschläge können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein einheitlicher Wahl Vorschlag zu behandeln sind. Die Haüptwahlkommission bestimmt den Termin, bis zu w elchem die Verbindung der Wahlvorschläge von den betreffenden Vertretern übereinstimmend schriftlich zu erklären ist. § 7. Die rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschlägc werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs mit Orduungsiiummcrn und mit dem Namen des an erster Stelle stehenden Bewerbers versehen. Sie werden in der Reihenfolge der Ordnungsnummern in der ״Jüdischen Rundschau“ bekannt gemacht. Die Haüptwahlkommission bestimmt den Termin, bis 7u welchem die Zurückziehung eines Wahlvorschlags oder die Trennung von verbundenen Listen mitzuteilen sind. Fals nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder die eingereichten Wahlvorschlägc bis auf einen zurückgezogen werden oder die Gesamtzahl der Kandidaten aller Wahlvorschlägc in einem Wahlkreis nicht größer ist als die Zahl der in diesem Wahlkreis zu wählenden Delegierten, entfällt die Wahl und die auf dem eingereichten Walilvorschlag vcrzcichneten Bewerber werden in diesem Fall Delegierte bzw. Ersatzdelegierte. § S. Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler muß persönlich im Wahllokal erscheinen. Er nennt der Wahlkommission seinen Namen und seine Adresse und empfängt einen Stimmzettel, den er persönlich in die Wahlurne legt. Als Wahllegitimation gilt die auf den Namen lautende Schekelquittung für das Jahr 5687. Die Wahllokale, Tage und Tageszeiten, in denen das Stimmrecht gemäß Absatz 1 durch persönliche Abgabe der Stimmzettel ausgeübt wird, werden durch die örtlichen Wahlleiter festgesetzt und sind entweder durch Veröffentlichung in der ״Jüdischen Rundschau“ oder in ortsüblicher Weise den Wählern spätestens drei Tage vor Beginn der Wahlen bekanntzugeben. § 9. Wahlberechtigte, die in der Wahlzeit von ihrem Wohnort abwesend sind oder deren Wohnsitz nicht Wahlort ist (vgl. § 3), können die Wahl brieflich ausüben, indem sie den Stimmzettel in einen verschlossenen Umschlag legen und diesen Umschlag in einem Brief (in einem zweiten äußeren Umschlag) an > die SiauptwahlkonMnission - (Adresse; Zionistisches Büro, Berlin W15, Meinekestr. 10) ei*senden. Die betreffenden Briefe müssen den Poststempel vom 7. oder 8. August tragen und dürfen nicht später als am 10. August, abends 8 Uhr bei der Haüptwahlkommission eintreffen. Im äußeren Umschlag sind beizufügen; a) Ein Begleitbrief, in dem mitzuteilen ist, daß der verschlossene Umschlag den Stimmzettel für die Wahlen zum XV. Zionistenkongreß enthält. Dieser Begleitbrief muß die genaue Angabe des ständigen Wohnortes und der Adresse des Wählers enthalten und den Grund dafür angetan, warum schriftliehe Abstimmung notwendig ist. Er muß die Versicherung des Wählers enthalten, daß das Wahlrecht nur auf diese Weise und mittels dieses Briefes ausgeübt wird und muß von dem betreffenden Wähler eigenhändig unterschrieben sein. b) Oie auf den Namen lautende Schekelquittung für das Jahr 5687. § 10. Der Wahlleitcr hat Maßnahmen zu treffen, die eine ordnungsmäßige Legitimierung der Wähler gewährleisten und eine doppelte Ausübung des Wahlrechts verhindern. Es wird empfohlen, die zur Legitimation vorgelegte Schckclquittung abzustempeln. § 11. Auf dem Stimmzettel muß der Wähler die Ordnungsnumther und mindestens den Namen des an erster Stelle stehen den Bewerbers eines gemäß § 7 bekanntgemachten Wahlvor- Schlages vermerken*. Die Veränderung einer Liste ist unzulässig. Stimmzettel, die dieser Bestimmung nicht entsprechen, sind ungültig, es sei denn, daß die Wahlleitung einstimmig der Ansicht ist, daß der wirkliche Wille des Wählers unzweifelhaft erkennbar ist. § 12. Nach Beendigung der W'ahl werden die Wahlurnen geöffnet. Die Wahlleitung stellt das Wahlergebnis fest. Das Endergebnis der brieflichen Wahlen wird durch die Haüptwahlkommission festgestellt und den Wahlvorständen der zuständigen Wahlkreise mitgeteilt. § 13. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Ergcbnisses sind öffentlich. § 14. Ueber die Vornahme der Wahl ist in jedem Wahlort ein Wahlprotokoll zu führen, in vier Exemplaren anzufertigen, davon eines vom Wahlleiter aufzubewahren und die anderen unverzüglich an den Wahlvorstand des Wahlkreises cinzuschicken. Die Wahlprotokolie sind nach Muster des von der Exekutive herausgegebenen Formulars zu verfassen. Jedes Protokoll soll alle im Formular enthaltenen Fragen ordnungsgemäß beant- Worten und vom Wahlleiter und mindestens zwei Mitgliedern der Wahlleitung unterzeichnet sein. § 15. Der Wahlvorstand hat auf Grund der aus allen Wahlorten seines Wahlkreises eingelaufenen Protokolle das Wahlergebnis festzustellen. § 16. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses stellt der Wahl- Vorstand fest, wieviel gültige Stimmen im ganzen abgegeben worden sind und wieviel hiervon auf jeden Wahlvorschlag und auf die verbundenen Wahlvorschlägc gemeinschaftlich entfallen sind. § 17. Zwecks Verteilung der Mandate auf die Wahlvorschlage werden in jedem Wahlkreis die auf die einzelnen Wahl- Vorschläge entfallenden gültigen Stimmen durch die Wahlzahl (siehe Absatz 3) dividiert. Die bei dieser Division sich ergebenden ganzen Zahlen stellen die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate dar. Mandate, die auf diese Weise nicht zur Verteilung gelangen, werden auf Grund der eingereichten Reichswahlvorschläge besetzt. Die Wahlzahl wird ermittelt, indem die Summe der im betreffenden Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen durch die um eins vermehrte Zahl der in diesem Wahlkreis zu wählenden <—■ ... .. - ...—....—...- Delegierten dividiert wird. Die auf den Quotient«! folgende nächsthöhere ganze Zahl ist die Wahlzahl. Die in den einzelnen Wahlkreisen verbleibenden Reststimmen werden auf die Reichswahlvorschläge übertragen. Die Verteilung der durch die Reichswahlvorschläge zu besetzenden Mandate erfolgt unter entsprechender Anwendung des vorstehend beschriebenen Systems. Ucbrigbleibende Mandate fallen der Reihe nach den Wahlvorschlägen zu, welche die größten Stimmenreste aufweisen. Bei gleicher Reststimmenzah! entscheidet das Los. § 18. Sind verbundene Wahlvorschläge vorhanden, so wird bei der Verteilung der Mandate auf die einzelnen Wahl- Vorschläge jede Gruppe verbundener Wahlvorschläge als ein Walilvorschlag angesehen und ihr die ihrer Gesamtstimmenzahl entsprechende Zahl von Mandaten zugewtesen. Ist so die Zahl der Mandate festgestellt, die auf jede Gruppe verbundener Wahlvorschläge zusammen entfallen, so werden nach dem Grundsatz des § 17 die Mandate auf die einzelnen miteinander verbundenen Wahlvorschläge unterverteilt. Auf diese Weise nicht zur Verteilung gelangende Mandate werden auf die einzelnen Wahlvorschlägc der verbundenen Gruppe in der Reihenfolge der Zahl ihrer Reststimmen verteilt. § 19. Lehnt ein Gewählter die Wahl überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Liste ab oder scheidet er aus anderen Gründen aus, so tritt an seine Stelle gemäß den Bestimmungen des § 5 der in Betracht kommende Ersatzbewerber. § 20. Ein Delegierter darf nur ein Mandat übernehmen und ausüben. Ein in Deutschland gewählter Delegierter, der aueJi außerhalb Deutschlands oder auf der Weltwahlliste gewählt worden ist, hat der Haüptwahlkommission in Berlin und der zionistischen Exekutive in London unverzüglich miizuteilen, welches Mandat er zu behalten wünscht. Mangels einer solchen Erklärung entscheidet das Kongreßgericht. Ein Delegierter, der in mehr als einem Wahlkreis in Deutschland gewählt wurde, hat der Haüptwahlkommission unverzüglich mitzuteilen, welches Mandat er annimmt. Liegt eine solche Erklärung nicht innerhalb von 8 Tagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses vor, so entscheidet die Haüptwahlkommission durch das Los. tj 21. Proteste gegen die Anordnungen der Hauptwahl־ kommission sind innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Bekanntmaclmng in der ״Jüdischen Rundschau“ an die Hauptwahlkommission (Zionistisches Büro, Berlin W. 15, Meinekestr. 10) cinzusenden. Proteste gegen die Art der Durchführung des Wahlakts an einem Wahlorte oder gegen die Feststellung des Wahl- Ergebnisses sind schriftlich in zwei Exemplaren bei der Haüptwahlkommission eitizureicheti. Derartige Proteste sollen spätestens zwei Wochen vor Kongreßeröffnung bei der Haüptwahlkommission eintreffen. Jeder Protest muß enthalten: genaue Bezeichnung des Wahlortes, bzw. Wahlkreises, Angabe der Tatsachen, die angefochten werden, Angabe von Beweismitteln und wenn möglich auch Vorlage von Zeugenaussagen, die eigenhändig unterschrieben sein müssen. Jeder derartige Protest soll von mindestens 20 wahlberechtigten Schekelzahlern unterschrieben sein, deren Adressen anzugeben sind. Der betreffende Wahlleitcr, der von der Einlegung des Protestes zu verständigen ist, hat die Wahlakten unverzqglich an die Haüptwahlkommission cinzusenden, es sei denn, daß in einem Protest ihre Absendung an das Kongreßgericht gefordert wird. In letzterem Falle sind die Wahlakten vom Wahlleiter sofort an die Exekutive in London für das Kongreßgericht einzusenden; die Hauptwahlkommissioa ist auch in diesem Falle zu verständigen. Berlin, den 27. Juni 1927. Die Haüptwahlkommission für die Wahlen zum XV. Zionistenkongreß in Deutschland. Bileski, Vorsitzender, Feuerring, Foerder (Allgemeine Zionisten); Fett (Radikale); Barth, Lehmann (Misrachi); Ascher (Hitachduth); Berger (Poale-Zion). Bestimmungen betreffend Weltwahilisfe. (Auszug aus einem Zirkular der Zionistischen Exekutive.), Die Weltwahlliste hat die Berücksichtigung der Reststimmen zum Zweck. Reststimmen sind solche bei den Wahlen abgegebene Stimmen, die entweder zur Wahl eines Kandidaten nicht genügend waren oder die einen Uebcrschuß über die zur Wahl eines (bzw. mehrerer) Kandidaten benötigte Stimmenzah! darstellten. Laut Beschluß des A.-C. sind Zusatzmandate (und zwar höchstens 25) gewährt worden, die unter diese Reststimmen im Verhältnis 7u ihrer Zahl aufgeteilt werden. Dieser Zweck wird auf die Weise erreicht, daß sechs Weltwahllisten. bei der Exekutive angemeklct weiden dürfen (Allgemeine Zionisten, Misrachi, Poaie Zion (mit S.Z.), Hitachduth, Radikale, Revisionistcu), denen die Wahlvorschläge (Wahllisten) in den einzelnen Ländern anschließen können (Art. 9). Die in den verschiedenen Ländern auf die verschiedenen Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen werden dann zusammengezählt und zugunsten der betreffenden Weltwahllisten verwandt. Bei der Entgegennahme von Anmeldungen der Wahlvorschlage (Kandidatenlisten) in den einzelnen Wahlgebieten und Wahlkreisen sollen die Hauptwahlkommissionen und Kreiswahl- Vorstände darauf achten, daß es zweifelsfrei feststeht, an welche Weltwahlliste jeder Wahlvorschlag angeschlossen werden will. Dies wird in vielen Fällen aus der klaren Bezeichnung eines Walilvorschiagcs (Allgemeine Zionisten, Misrachi, Poale Zion (mit S. Z.), Hitachduth, Radikale, Revisionisten) hervorgehen. Wo dies nicht der Fall ist, sollen die Antragsteller des betreffenden Walilvorschiagcs um eine deutliche Erklärung ersucht werden. Antragsteller eines Wahlvorschlages, die sich einer anderen Weltwahlliste anschließen wollen als derjenigen, der sie dem Namen ihres Wahlvorschlages nach angehören, müssen dies bis spätestens 31. Juli bei der Exekutive (Weltwahlkommission) anmeldcn. Die Hauptwahlkommissionen werden gebeten, eine Liste der bei ihnen angemeldcten Wahlvorschläge der Exekutive bis zum 31, Juli vorzulegen und gleichzeitig bei jedem Wahlvorschlag anzugeben, welcher Weltwahiliste er angeschlosscn ist. Die sechs Weltwahllisten werden von der Exekutive nach dem 15. |uli veröffentlicht werden. Steuereinschätznng in Palästina London, 23. Juni. (J.T.A.) im Unterhaus fragte Colonel W c d g w o o d den Staatssekretär für die Kolonien, ob in Palästina Schritte unternommen wurden, um eine Aenderung der Steuereinschätzung der Betriebe und des unbeweglichen Besitzes eintreten zu lassen. Minister Amcry erwiderte: Ich bin vom Oberkommissar dahin informiert worden, daß die Frage der nochmaligen Ab- Schätzung der Fabrikbetriebe und des Eigentums in den Städten Jerusalem, Haifa und Jaffa als dringlich erwogen wird. Ich bin nicht in der Lage, diesen Maßnahmen vorzugreifen. Die Frage der nochmaligen Abschätzung landwirtschaftlichen Bodens wird im Zusammenhänge mit Landbesiedlungsoper•- tionen in Erwägung gezogen werden.