Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXXII (1927)
- Issue
- Heft 23 (22.3.1927)
- Date
- 1927-03-22
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr, 23 Seite 166 der einzelnen Gemeinden, die ihnen Artikel 137 der Reich»■ Verfassung bereits gewährleistet, ihre Angelegenheiten selb■ ständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. § 12 des Entwurfes stellt dieses Recht ausdrücklich fest. Wenn man aber sich darauf beschränken wollte, diesen Grundsatz des Verfässungsrechtea nur zu wiederholen, so wäre die Folge davon, daß jede einzelne, große oder kleine Gemeinde, nunmehr die Möglichkeit, hätte, sich in ihrer Verfassung und Verwaltung nach ihrem eigenen freien Ermessen, das nicht immer als billig und gerecht anzusprechen wäre, einzurichten. Die Folge davon wäre, daß wir ein buntscheckiges Bild von Gemeinderechten und Gemeindeverfassungen bekämen, und daß nebeneinander alle Möglichkeiten einer Verwaltung überhaupt in den einzelnen Gemelnden durchexperimentiert werden könnten. Es wäre zu befürchten, daß alle Formen, die das Staats- und Verwaltungsrecht kennt, hier ihre Anwendung fänden, und — was das schlimmste ist — daß die jeweiligen Machthaber sich das System herauswählen könnten, von dem sie glaubten, daß es am sichersten zur Stabilisierung ihrer Herrschaft führen müßte. Hier liegen die Grenzen zwischen Recht und willkürlicher Machtentfaltung, zwischen Freiheit und Gewalt. Die Erfahrungen, die leider gerade in letzter Zeit mit der unbegrenzten Gemeinde-Autonomie auch auf den Gebieten der Verfassung und Verwaltung gemacht worden sind, zwingen dazu, gewisse Verwaltungsgrundsätze durch das Gesetz mit einer alle verbindenden Kraft aufzustellen. 50 ist es zu begrüßen, daß im § 12 des Entwurfes Normativ-Bestimmungen für die Verfassung einer jeden Synagogengemeinde gegeben sind, und daß die Grundsätze für die Wahlen zur Gemeindevertretung nach dem System der gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahl nach dem Grundsätze des Verhältnis Wahlrechtes unter Beseitigung jedes Zensus aufgestcllt sind, und daß der Möglichkeit einer ungleichen Behandlung der ausländischen Juden ein Riegel vorgeschoben ist*). Der Entwurf hat im § 24 einen weiteren Eingriff in die Autonomie der Synagogengemeinden vorgesehen, dessen Anhahifie ebenfalls wärmstens unterstützt werden muß. Er bestimmt, daß jede Synagogengemeinde einem anerkannten Landesverbände angehören muß. Wann der Landesverband seine Aufgabe erfüllen und einen Ausgleich zwischen starken und leistungsschwachen Gemeinden herbeiführen soll, so ist es nötig, daß keine Gemeinde abseits steht. Die Autorität, deren der Landesverband bedarf, macht es ferner zur Notwendigkeit, daß sich keine Gemeinde der Mitgliedschaft ent* zieht. Gerade die gemeinschaftlichen Einrichtungen, die für kleine und kleinste Gemeinden getroffen werden, setzen voraus, daß der Verband die notwendigsten organisatorischen Möglichkeiten besitzt, die er nur seinen Mitglfedsgemeinden gegenüber haben kann. Es dürfen die guten Absichten, die mit der Organisation des Landesverbandes verbunden sind, nicht durch den Eigensinn und die Hartnäckigkeit einzelner Gewalthaber in kleinen Gemeinden zerstört werden, die jeden Verkehr mit dem Verbände als eine Beeinträchtigung ihrer Handlung*- freiheit ansehen und jeder Aufforderung zur Mitwirkung glauben eine Austrittsdrohung gegen übersetzen zu müssen. Ein starker und kraftvoller Verband ist nur möglich, wenn ihm sämtliche Gemeinden an geschlossen sind. Mit der Mitgliedschaft aller Gemeinden zu einem Verbände ist das Opfer des Zwanges *pr .Zugehörigkeit ׳»«* «M»; einzelnen Gemeiüd%nieM Eingriff in die religiöse Gewissensfreiheit. Er verlangt deshalb nicht die Mitgliedschaft zum Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden, sondern nur die Zugehörigkeit zu einem anerkannten Landesverbände und läßt in § 21 Gemeindeverbände auch außerhalb dieses größten Verbandes zu. Es wird also, um praktisch zu sprechen, jeder Gemeinde auch nach dem neuen Gesetz überlassen bleiben, ob sie sich dem Preußischen Landesverband oder etwa dem Halberstädter Verband anschließt. Bedingung bleibt nur, daß sie eines Verbandes Mitglied ist. III. Die dringendste Not der Gemeinden gilt es zu beseitigen, wenn die Frage des Austrittsrechts zu regeln ist. Als das Gesetz von 1876 erlassen wurde, schuf es für die Judenschaft ein privilegium odiosum, das sowohl jeder christlichen Kirche unbekannt geblieben ist als auch den meisten staatsgesetzlichen Regelungen des Judenwesens. Im Jahre 1876 waren die Befürworter des Austrittsrechts die jüdischen Kreise konservativer Observanz, die während der Zeit der rücksichtslosen Alleinherrschaft des reformatorischen Liberalismus einen Schutz gegen die Vergewaltigung ihres Gewissens nötig hatten. Der Austritt nach rechts, der das Motiv des Gesetzes von 1876 bildete und zunächst auch als einzige Konsequenz dieses Gesetzes in die Erscheinung trat, hat die Existenz unserer Gemeinden in Preußen nicht bedroht. Eine Entwicklung von jetzt mehr als 50 Jahren lehrt, daß nur zwei einigermaßen bedeutende Austrittsgemeinden (Berlin, Frankfurt a. M.) neben zwei kleinen (Wiesbaden, Köln) entstanden sind und daß eine weitere vorhanden gewesene Austrittsgemeinde (Königsberg) den Weg zur Einheitsgemeinde zurückgefunden hat. Ehe Rechte der konservativen Richtung erscheinen zurzeit nicht so sehr bedroht. Die öffentliche Meinung wird eine Unterdrückung der Gewissensfreiheit in dem vor zwei Generationen befurchteten Ausmaße nicht mehr zulassen; die‘demokratischen Verfassungen und das Wahlrecht leisten eine gewisse Gewähr gegen die Wiederkehr von Zuständen, fei denen man glaubte, sich um die traditionellen Kreise im Judentum nicht mehr kümmern zu brauchen. Anderseits kann es über jedem Zweifel erhaben sein, daß auch der liberalen Richtung keinerlei Vergevvaltigung droht. Ihre Einrichtungen in den Gemeinden sind von allen Seiten anerkannt und werden in ihrem Bestände auch da nicht gefährdet sein, wo die Liberalen nicht in der Mehrheit sind. Gegenseitiger Respekt vor den Ueberzeugungen der anderen, Gewährleistung aller Institutionen, die eine Richtung, sei cs auch die Minderheit, für nötig hält, sind weit sicherere Garantien für Frieden und Gewissensfreiheit in den Gemeinden als das sorgsamst geregelte Austrittsrecht. Aus religiösen Gründen ist deshalb ein Austritt aus der Gemeinde gegenwärtig kaum noch notwendig und wird in Zukunft immer entbehrlicher. Er wird deshalb auch zurzeit nicht von der Orthodoxie und auch nicht so sehr von den Kreisen des wirklich religiösen Liberalismus befürwortet. Wir Zionisten unserseits als die Vertreter des Klal- Gedankens im Judentum haben alle Veranlassung, jeden Austritt aus den Gemeinden, der immer die Aufhebung des Zusammenhanges mit dem lebendigen Judentum bedeutet, in der schärfsten Weise zu bekämpfen. Unsere Freunde würden es am JQTE'PISCH'E RöN1m:frAO meisten begrüßen, wen« dje Möglichkeit des Austritts aus der Oemelnde ohne Austritt aus dem Judentum wieder be■ seitigt werden würde. Wir finden uns darin übrigens fei Uebereinstimmimg mit dem Vorstande der Berliner jüdischen Oemeinde, der vor dem zweiten Verbandstag einen gleichen Be- Schluß gefaßt hatte. Die Ausfrittserklärungen, die gegenwärtig erfolgen, geschehen nicht4 aus religiösen Gründen, sondern fast ausschließlieh aus Gründen der Steuerflucht. Juden ohne jüdische Interessen, die def Gemeinde mit ihren Institutionen gleichgültig gegenüberstehen, von ihren Einrichtungen, insbesondere von ihren Synagogen und Kultuseinrichtungen keinen Gebrauch machen, die aber doch mit den Traditionen ihrer Familien nicht soweit brechen wollen, daß sie aus dem Judentum austreten, wollen die Steuern zu den Gemeinden nicht tragen und wählen deshalb den bequemen Weg des Austritts aus der Gemeinde. Das bisherige Gesetz hat ihnen hier eine Hilfe gewährt, die sie glauben in Anspruch nlhmen zu können, um sich weitgehende materielle Erleichterungen zu verschaffen, ohne zugleich in die Diffamie des Verrats am Judentum zu verfallen. Haben wir eine Veranlassung,, diesen Kreisen weiter entgegenzukommen? Die Frajfe aufwerfen heißt, sie verneinen. Der Austritt nach rechts, den das Gesetz von 1876 allein im Auge hatte, war mit keinem materiellen Vorteil vefbunden, verlangte vielmehr große Opfer von den Austretenden. Sie führten ein intensives jüdisches Leben und mußten alle Institutionen, die das Religionsgesetz erforderte, aus eigenen Kräften schaffen, wenn sie die Gemeinde verließen. Dieser Aufwand war größer als die ersparten Steuern. Ganz anders der Austritt nach links, der jetzt so verheerend wirkt. Er geschieht von Juden, die religiös entweder ganz bedürfnislos oder doch außerordentlich bescheiden in ihren Ansprüchen sind, liier ist die Ersparnis an Steuern das Entscheidende; was anf der anderen Seite als Ersatz für die jetzt entbehrten Dienste der verlassenen Gemeinde ausgegeben werden muß, ist außerordentlich gering. Ls braucht nicht für Schechita, für Mikwa, für Minjan gesorgt zu werden, für die Bestattung von Toten sorgen Koiumtmalfriedhöfe und Krematorien; es verbleibt also allenfalls nur der Gottesdienst an den in diesen Kreisen üblichen wenigen Stunden, der ohne großen Aufwand in einem unentgeltlich überlassenen Raume abgehalten werden kann. Ist es wirklich nötig, diesen Leuten die Austrittspforfen soweit geöffnet zu halten, daß sie in Massen den Weg ins Steuerfreie finden und die Gemeinden oft in Not und Sorgen zurücklassen! Wir lesen mit Entsetzen die Listen der Ausfritte aus den großen Gemeinden, wir erfahren täglich aus kleinen Gemeinden, daß irgendein Krösus schon durch die Drohung des Austritts die Gemeindefinanzen in Unordnung bringt, Unsicherheit über den Fortbestand aller Institutionen und Ungewißheit über die Möglichkeit der Beamtenbesoldung verbreitet Diese schweren Mißstände sind allgemein anerkannt worden. Man war sich darüber einig, daß der bisherige Zustand untragbar ist und daß das neue Gesetz die Gefahr beseitigen müßte. Der vorliegende Entwurf hat die Frage in den §§ 10 und 11 geregelt, und zwar im Sinne einer Rückkehr zum Gesetz von 1876. Der Austritt darf nur aus religiösen Bedenken erfolgen und setzt eine dahingehende Erklärung voraus. Trotz des Austritts,, sind die Steuerleistungen laufende T'iaift ^'Ä»'5'־:a(Sfslr״|’ä1if *forlllÄnfÄAiÄ” «W illtlf *giÄllli Umständen in gewissem Ausmaße auch noch für eine begrenzte spätere Zeit Die Rückkehr »1111 gesetzlichen Zustande von 1876 wäre begründet, wenn wir wieder in den Zeiten von 1876 lebten. Dies ist aber, wie bereits dargetan, nicht mehr der Fall. Wir haben jetzt mit ganz anderen Möglichkeiten des Austritts in einem unendlich vergrößerten Ausmaße und mit einer gänzlich veränderten Front des Austritts zu rechnen. Veränderte Zeiten erfordern veränderte Gesetze. Was 1876 ausreichte, um die Gewissensnot der Orthodoxen zu beseitigen, ist 1927 nicht genügend, um die Gemeinden vor Zerfall durch den Austritt der Indifferenten zu sichern, ln dieser Beziehung versagt der Entwurf. Es wäre die beste Lösung, wenn der Verbandstag sich dazu entschließen würde, den Austritt vollkommen zu beseitigen und in dieser Beziehung eine Parität zwischen den jüdischen Gemeinden und den christlichen zu schaffen. Das Mittel ist nicht so radikal, wie es von vornherein erscheinen könnte. Auch ein Verbot des Austritts für die Zukunft braucht und darf durchaus nicht mit einer Beseitigung der bisher vorhandenen Austrittsgemeinden verbunden zu sein. Wo bisher Austrittsgemeinden sich gebildet und erhalten haben, wird an ihre Auflösung gewiß nicht gedacht werden. Sie sollen nicht nur weiter bestehen, sondern es muß auch die Möglichkeit bestehen bleiben, daß innerhalb der örtlichen Bezirke, in denen Austrittsgemeinden vorhanden sind, ein Uefertritt von der einen in die andere Gemeinde zulässig ist. Wo dagegen in einer Entwicklung von 50 Jahren sich Austrittsgemeinden nicht gebildet haben, ist der Nachweis erbracht, daß eine Existenznotwendigkeit nicht besteht. Sollte man aber mit der Vergangenheit nicht ganz brechen und den Austritt doch noch in die Zukunft hinüberretten wollen, so müßte der Weg feschritten werden, den die gemischte Kommission zur Vorbereitung des Gesetzes gefunden hat. Dort war der Austritt aus religiösen Bedenken zugelassen worden; es war aber den Ausgetretenen die Verpflichtung auferlegt, diejenigen Beträge — unter völliger Wahrung der Gewissensfreiheit — an den Landesverband zu zahlen, die sie ohne ihren Austritt an Steuern an die Gemeinde hätten zahlen müssen. Diese Lösung unterbindet jeden Austritt aus Steuerdrückefergerei. Sie begründet auch für den aus der Gemeinde Ausgetretenen eine starke Bindung mit einer jüdisehen Oemeindeorganisation. Es wird dem Verbandstage der Antrag auf Rückkehr zu den Beschlüssen der gemischten Kommission unterbreitet werden. Hoffentlich wird der Entwurf in dieser Beziehung noch in letzter Stunde eine wesentliche Verbesserung erfahren, IV. Der Entwurf kennt neben den örtlichen Synagogengemeinden im § 14 den Begriff der ״Personalgemeinden“. Es soll dies eine Gemeinde von Ausgetretenen sein, die sich ״behufs dauernder Erfüllung der Aufgaben einer Synagogen* gemeinde“ vereinigen. Verbietet man gesetzlich den Austritt, so ist die Personalgemeinde unmöglich. Aber auch wenn man den Austritt zuläßt, hat die Personalgemeinde im Sinne des § 14 des Entwurfs keine Berechtigung. Man wolle diese Konstruktion der Pers0’a’ge׳nei11de nicht etwa mit den Ws* berigen zu Punkt III cr\v:ih :L׳n Austritfsgemeinden vergleichen. Diese ׳Anstrittsgcmn ulen d r. §.8 des Gesetzes vom 28, Juli, IS76 bestehen riimt.L'li innerhalb des Bezirkes einer örtlichen Gemeinde und haben dadurch die Möglichkeit, wirklich anf *) Vgl. den Aufsatz von Dr. Epstein in Nr. 21 der ״Jüd. Rundschau“ vom 15. März 1927, einem eng begrenzten Gebiete die Mitglieder zu einer jüdi• I sehen Gemeinde zusammenzufassen und lür sie deren Aufgaben I zu erfüllen. Die Personalgemeinde des § 14 des Entwurfes I setzt sidh aus den Ausgetretenen verschiedener Synagogen-1 gemeinden zusammen; sie kann also Juden umfassen, die in I den verschiedensten Gegenden des preußischen Staates wohnen. I Es ist ohne weiteres klar, daß ein Dutzend Juden aus Berlin I in VerWndung mit einigen ihrer Gesinnungsgenossen aus I Königsberg und Köln nicht eine Gemeinde im jüdischen Sinne, I eine Kehillah, bilden können. Hier wird ein künstliches Ge-1 bilde geschaffen, das zwar geeignet ist, die alten Orts-1 gemeinden zu schädigen und in ihrer Wirkungsmöglichkeit I herabzusetzen, das aber niemals geeignet sein kann, irgendeine positiv jüdische Arbeit zu leisten und die Aufgaben einer Gemeinde zu erfüllen. Nun ist es allerdings in § 14 zur Voraussetzung für die Personalgemeinde gemacht, daß sie zu ״dauernder Erfüllung der Aufgabe der Synagogengemeinde“ bestimmt sein muß. Auch diese Kompromißformel wird an der '■ Sache seifet nicht viel andern. Es wird darauf ankommen, wer darüber zu bestimmen hat, ob die erwähnte Voraussetzung als erfüllt anzusehen ist. Die Austretenden mit ihrer Anspruchslosigkeit in jüdischen Dingen werden oft glauben, die Aufgaben einer Synagogengemeinde zu erfüllen, wo jüdisch verwöhntere und anspruchsvolle Persönlichkeiten nur den leeren Rahmen einer Gemeinde erblicken können. Nimmt man es mit der erwähnten Kompromißformel ernst, 90 werden praktisch die Personalgemeinden kaum jemals in die Erscheinung treten, kt man aber sehr milde in der Anwendung und Auslegung des Begriffs, so werden eben Vereine, über das ganze Land zerstreut, sich bilden können, die aber nun und nimmermehr von den Juden der Welt als jüdische Gemeinden werden angesehen werden. V. Die Notwendigkeit einer Staatsaufsicht über die Gemeinden ist nicht zu verkennen. Der öffentlich-rechtliche Charakter der Gemeinden und ihre Befugnis zur Steuereinziehung bedingen gewisse staatliche Einflüsse. Der Entwurf hat sich bei der Bestimmung des Umfanges der Staatliehen Mitwirkung in Gemeindeangelegenheiten stark an die Gesetze der christlichen Kirchen angelehnt. Er ist soweit gegangen, daß er die Staatsbehörden auch berechtigt, die Rechte der Organe der Synagogengemeinde durch einen Staatskommissar auszuüben, wenn innerhalb der Gemeinde die Organe nicht vorhanden sind. Er hat dem Staat auch das Recht der Zwangsetatisierung in gewissen Fällen gegeben. Es wäre besser, wenn das neue Gesetz auf diese staatlichen Zwangsmittel Verzicht leisten würde, wenn auch zugegeben werden muß, daß auch die Gesetzeslage von 1847 mit ihren weitgehenden staatlichen Kompetenzen zu Unzuträgliehkeiten niemals geführt hat. In der Aufzählung der staatlichen Befugnisse liegen aber tatsächlich nur Schönheitsfehler. In § 23 des Entwurfes ist nämlich gerade ln bezug auf diese Eingriffe der Staatsbehörden die Bestimmung getroffen, daß der Landesverband bezüglich ״der ihm angehörenden Gemeinden an die Stelle der Staatsbehörden tritt. Da der Entwurf eine Regelung dahin bringt, daß jede Gemeinde einem Landesverbände anzugehören hat, werden die weitgehenden Rechte der Aufsicht und des eventuellen Eingriffs nicht vom Staate, sondern von den Landesverbänden, also einer frei gewählten jüdischen Stelle, auszuüben,sein. Damit ist jede Gefahr beseitigt! V$)sfeM*4t •vörf Jtü|fab#■ gestellt, indem er «Me staatsgesetzlicten Gtundiageft für die Entwicklung der Judenschaften in Preußen auf ■lange Zeit hinaus festzulegen ,berufen ist Hoffen wir, daß er sich dieser Aufgabe gewachsen zeigt. Die Jüdische Volkspartei hat den entschiedenen Willen, ein brauchbares Gesetz zu verabschieden. Sie wird es an Anregungen und Vorschlägen zur Verbesserung des Entwurfes nicht fehlen lassen. Palästina In Unterhaus London, 16. März. (J. T. A.) Im Unterhause fragte Colonel Wedgwood den Staatssekretär für die Kolonien an, ob außerhalb Palästinas noch irgendeine britische Kolonie oder ein Mandatsterritörium vorhanden ist, wo den britischen Untertanen das Stimmrecht vorenthalten wird; ob ihm bekannt sei, daß z. B. in B r i t i sh G u i a n a sämtliche weißen Einwohner, gleichviel welcher Nationalität sie angehören, das Stimmrecht ausüben dürfen. Es wäre zu wünsehen, daß auch in Palästina die britischen Staatsbürger entweder in einer eigenen Kurie oder gemeinsam mit den übrigen Wählern stimmen. — Der Kolonienminister Amery erwiderte: ln britischen Kolonien sind britische Untertanen natürlich wahlberechtigt. In britischen Mandatsterritorien werden den Engländern gleiche Privilegien gewährt, ausgenommen in Territorien wie Palästina, wS ein Staatsbürger schaftsgesetz besteht und wo das Wahlrecht nur Personen verliehen wird, die die Bürgerschaft besitzen. Colonel Wedgwood: Wie kann es denn eine Vorschrift geben, daß in britischen Kolonien britische Untertanen, des Stimmrechts auch bei Wahlen zu den Stadträten beraubt sein sollen? Minister Amery:, Die Position Palästinas ist eine eigenartige: Palästina ist nicht britische Kolonie im gewöhnlichen Sinne. (Eine ähnliche Debatte über denselben Gegenstand fand bereits vor einigen Tagen statt. — A. d. R.) London, 17. März. (J.T.A.) Im Unterhause fragte Barr (Arbeiterpartei) den Staatssekretär für die Kolonien, ob er wisse, daß die Zahl der Konzessionen für den Alkohol• verkauf in Jerusalem und auf den Eisenbahnstationen Palästinas letzthin stark vermehrt wurden, und ob die Regierung beabsichtige, Maßnahmen dagegen zu ergreifen. A in ery er• widerte: Ich bin darüber nicht informiert; eine Zunahme der Lizenzen für den Verkauf von geistigen Getränken in Palästina sei vermutlich auf die Zunahme der europäischen Bevölkerung in diesem Lande seit 1921 zurückzuführen. Die Regierung beabsichtige nicht, irgendwelche Maßnahmen dagegen zu ergreifen. Auf die Frage Barrs, ob die Regierung auf Grund ihres Vertrages mit dem Völkerbund nicht verpflichtet sei, in den Mandatsterritörium Prohibition einzuführen, erwiderte Amery, es müsse ein Unterschied gemacht werden zwischen der eingeborenen Bevölkerung Afrikas und der zum großen Teil aus Europäern sieh zusammensetzenden Bevölkerung Palästinas. — Es entspann sich im Anschluß an diese Frage und Antwort eine launige Debatte, in deren Verlauf Herr Wedgwood fragte, 60 nicht unter der englischen Verwaltung das Land, wo Milch und Honig fließt, in ein Land, wo Bier und Whisky fließen, verwandelt werde. Barr sagte noch, daß sich die Zahl der Alkohol-Lizenzen.in Jerusalem von 35 auf 300 erhöht hätte. Amery erwiderte, es sei kein Zweifel, daß eine Zunahme der Lizenzen stattgefunden habe, er habe aber keinen Grund zu glauben, daß der Alkoholverbrauch in Palästina ein außerordentlicher sei.