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Jüdische Rundschau · 1927-03-04 · Heft 18 (4.3.1927) · page 2

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXXII (1927)
Issue
Heft 18 (4.3.1927)
Date
1927-03-04
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
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Seite 120 JÜEÖISCHE RUNDSCHAU Nr. 18 eine demokratische Organisation mit Rat und Bunde•* tag, sondern als reine Notabeln-Körperschaft aufgezogen. Seine Leitung liegt in den Hinden eine* Ausschusses, der von den Gemeindevertretungen beschickt wird. Da in diesen kraft der famosen Wahlrechte die Ostjuden durchweg eine bedeutungslose Minorität bilden, sind sie im Ausschuß so gut wie gar nicht vertreten. Und als die Chemnitzer Minderheit beim Ausschuß des Landesverbandes dagegen protestierte, daß unter den vier von Chemnitz entsandten Vertretern sich nicht ein einziger Ostjudenvertreter befand, obgleich die Ost- Juden mehr als die Hälfte der Chemnitzer Gemeinden ausmachen, da erklärte man im Landesverband kühl, daß man sich in die inneren Verhältnisse der Gemeinden nicht einmischen dürfe. So krönt das Bild, das der Landesverband gibt, das Gesamtbild der sächsischen Gemeindeverhältnisse. 1». , Die Jüdische Volksparte! Sachsen hat sich im Sommer 1026 konstituiert, um systematisch und ent* schieden den Kampf gegen die vorstehend kurz gekennzeichneten Verhältnisse aufzunehmen. Sie hat diesen Kampf nicht sogleich in der jüdischen Oeffentlichkcit begonnen, weil sie zunächst noch einmal dem Landesverband Gelegenheit geben wollte, im Wege der Verständigung zu einer Neuregelung zu gelangen, die wenigstens den elementarsten Anforderungen der Demokratie entspricht Allein es hat sich jetzt herausgestellt, daß der Wille zu einer Verständigung dieser Art bei den jetzigen Machthabern nicht vorhanden ist. Die Jüdische Volkspartei Sachsen hat in ihrer Aktion zunächst an einen Gesetzentwurf angeknüpft, der von der sächsischen Regierung beim Landtag eingebracht worden war. Sie hat eine Eingabe, die sie zu dem Gesetzentwurf an die sächsische Regierung gerichtet hat, dem Landesverband mit dem Ersuchen übermittelt, eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen, um zu prüfen, ob sich der Sächsische Israelitische Gemeindeverband dem Anträge der Jüdischen Volkspartei Sachsen anschließen kann. Wir behatten uns vor, auf die Interessanten und wichtigen Fragen, die die Volkspartei aus diesem Anlaß aufgeworfen hat, sowie auf die völlig negative Antwort, die der Landesverband hierauf erteilt hat, später noch ausführlich zurückzukommen. Heute sei der Standpunkt wiedergegeben, den der Gemeindeverband in bezug auf eine überaus charakteristische Einzelheit eingenommen hat Die Jüdische Volkspartei Sachsen hat am 12. No- I vember 1926 nachstehenden Brief an den Sächsischen Israelitischen Gemeindeverband gerichtet: ״Der Entwurf eines Gesetzes über die öffentlich-rechten Religionsgeselischaften (Vorlage 236 des sächsischen 6!*t«it»tthltt;a%J f:folge|1dt,,psttppung:.־ ..׳ . ®^ie GÄlicfer imd ieartiltf'lör ReifetonsgesilÜchaf- tat müssen die deutsche Relehsangehörlgkeit besitzen. Ausnahmen aus besonderen Gründen kann das Ministerium für Volksbildung bewilligen. ln der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs ist auf Seite 20 der Vorlage) auseinandergesetzt, daß die Regierung diese Vorschrift für notwendig hält, weil die ״Aemter* der Religionsgeselischaften, die die Geistlichen und Beamten innehaben, ״öffentliche Aemter“ seien. Dieser Abschnitt schließt wörtlich wie folgt: ,Auch der Verband der israelitischen Religionsgemeinden hat darauf hingewiesen, daß es ein unmöglicher Rechtszustand sein würde, wenn Ausländer, die gewissen unvermeidlichen Reehtsbesehrfinkungen ausgesetzt sind, mit der Verwaltung der Angelegenheiten der Religion»- geseilschaften betraut und Inländern gegenüber zur Wahrnehmung behördlicher Befugnisse ermächtigt wären. Der Verband fordert sogar eine Vorschrift, daß auch die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen müßten. Soweit will jedoch die Vorlage nicht gehen.‘ Hierzu stellen wir folgendes fest:!.Nach der amtlichen Vorlage ist die jüdische Religionsgemeinschaft die einzige gewesen, die sich zu der Frage geäußert hat. Während die übrigen Religionsgemeinschaften es offenbar für richtig gehalten haben, sich bei der Stellungnahme zu einer Beschränkung ihrer Rechte von außen her möglichste Zurückhaltung aufzuerlegen, hat der Sächsische Israelitische Gemeindeverband nach der vorstehend wiedergegebenen Mitteilung es für notwendig erachtet, die Forderung der Regierung als ganz unerläßlieh hinzustellen und zu unterstreichen. 2. Nach dem Bericht der Regierung hat der Verband sich mit diesem Adjutantendienst nicht begnügt, sondern eine erhebiiehe Verschärfung der Vorschrift dahin gefordert, daß auch die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen müßten. Der lakonische Satz: ,Soweit will jedoch die Vorlage nicht gehen‘ kennzeichnet diese Forderung als eine nach Auffassung der Regierung unnötige und unangebrachte Uebertrefbung. 3. Wie sich vom jüdischen Standpunkt aus — sofern der in der amtlichen Vorlage enthaltene Bericht der Regierung den Tatsachen entspricht — das Verhalten des Verbands- Vertreters, der mit der Regierung verhandelt hat, darstellt, soll vorerst nur durch einige Fragen angedeutet werden. Die Antworten auf diese Fragen werden zu geben sein, sobald die Erklärung des Verbandes darüber vorliegt, ob der Bericht der Regierung in allen Punkten zutrifft. Welches Organ des Sächsischen Israelitischen Gemeindeverbandes hat den Verhandlungsführer ermächtfgt, namens des Verbandes und damit namens der sächsischen Judenheft In einer Frage von großer grundsätzlicher Bedeutung einen Standpunkt zu vertreten, der die Judenheit fn der Oeftentlichkelt als eine Gruppe von lächerlichem Ueberpatriotlsmus erscheinen läßt! Aut Grund welcher Satzungsbestimmungen Ist diese Ermächtigung erfolgt? Welche sachlichen Gründe haben — wenn man von der formalen Berechtigung absieht — die Stellungnähme des Verbandes bestimmt? Welches sachliche Interesse besteht insbesondere daran, daß die Gemeinden — die doch nur durch einen freien Willenakt den Gemeindemitgliedern nichtdeutscher Staatsangehörigkeit das Recht zur Bekleidung von Vorstandslmtera einräumen könnten — von außen her durch den Staat verhindert werden sollen, sich tn dieser Frage nach Ihrem eigenen Ermessen zu entscheiden? Wir bitten, uns zunächst wissen zu •lassen, ob die in der amtlichen Landtagsvorlage Nr. 236 niedergelegte Darstellung der Regierung zutrifft oder nicht. Trifft der Regierung!- bericht nicht zu, so bitten wir um Mitteilung, wie sich der Sachverhalt in Wahrheit abgespielt hat Trifft dagegen der Regierungsbericht zu, so erwarten wir, daß der Ausschuß des Verbandes unverzüglich zu der Angelegenheit Stellung nimmt und eine Antwort auf die Fragen erteilt, die wir für den Fall der Richtigkeit der Regierungsdarstellung aufgeworfen haben. Eine Abschrift dieses Briefes haben wir den Verbandsgemeinden zugeleitet H ochachtungsvoH Jüdische Volkspartei Sachsen, gez. Dr. Siegfried Moses. , Vorsitzender des Arbeitsausschusses.“ Auf diesen Brief hat der Sächsische Israelitische Gemeindeverband damit geantwortet, daß er nach fast drei Monaten die Abschrift eines Gutachtens des Syndikus der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig, Herrn Justizrat Lebrecht, mit dem Bemerken übersandte, daß der Vorstand des Verbandes sich dies Gutachten zu eigen mache. Dieses Gutachten lautet in dem Teil, der sich auf den Brief vom 12. November bezieht, wie folgt: In dem Gesetzentwurf von 1925 war in § 10 vorgesehen, dab die ״Geistlichen und die Inhaber von Aemtern“ der Reügionsgeseilschaften die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen soffen. In der Begründung ist ausgeffmrt, daß die Aemter der Religionsgeselischaften öffentliche sind und daher der Staat auf ihre Besetzung einen Einfluß ausüben müsse, mindestens nach der Richtung, daß er für die Träger dieser Aemter, die gegenüber den Mitgliedern der Religionsgesell- Schaft behördliche Befugnisse• ausüben, den Besitz der deut* sehen Staatsangehörigkeit verlangt Da der Ausdruck ״inhaber von Aemtern“ nicht zweifelsfrei war, hat der Sächsische Israelitische Oemeindeverband in der Aeußerung, zu der er vom Ministerium aufgefordert worden war, gebeten, klarzustellen, daß darunter auch die Inhaber leitender Ehrenämter, also die Vorstandsmitglieder, verstanden werden. Diese Klarstellung war für die israelitische Religion!- gemeinde im Gegensatz zu den Kirchengemeinden wünschen®- wert, denn während bei den christlichen Gemeinden der Pfarrer Vorsitzender des Kirchenvorstandes und Vertreter der Kirchengemeinde nach außen, bei der katholischen Kirche sogar alleiniger Träger der Kirchengewalt ist, geschieht die Verwaltung und Vertretung der israelitischen Religionsgemeinde durch den kollegialen ehrenamtlichen Vorstand.!ieser Übt die behördlichen Befugnisse aus, die nach dem Gesetzentwurf den Amtsinhabern der Religionsgeselischaften zustehen. Die durchaus gerechtfertigte Absicht der Regierung, daß die Amtsinhaber Deutsche sein sollen, wird daher bei den israelitischen Gemeinden dadurch, daß die Rabbiner deutsehe Staatsangehörige sind, noch nicht erfüllt Der Verband hatte also alle Veranlassung, sich in dem erwähnten Sinn der Regierung gegenüber zu äußern. Wenn nun in dem neuen, jetzt dem Landtag vorliegenden Gesetzentwarf im § 9 nur für die .״Geistlichen und Beamten“, nicht, aber für dle־Ärerta1Ättch«*Ätetitrl|h:f'»e׳'di«1lt«cncStaitii' angehörfgReit, allerdings zwingend, nicht hur durch Sollvor- Schrift, gefordert wtra, so ist der Grund dieser engeren Fassung offenbar 3er, daß die Regierung eine allgemeine zwingende Vorschrift nach dieser Richtung nicht für notwendig hält, zumal in der großen Mehrzahl der Religionsgeseilschaften Ausländer nur in verschwindender Anzahl vor- Händen sind, solche vielmehr nur bei den israelitischen Gemeinden in größerer Zahl Vorkommen. Der Verband hat, wenn auch seine Anregung bei der Regierung nicht durchgedrungen ist, durchaus pflichtmäßlg bei seiner Aeußerung gehandelt, es besteht auch nicht der geringste Anhalt dafür, daß die Regierung aus anderen als rein sachlichen Gründen von der Meinung des Verbandes abweicht und dieselbe etwa als ״unnötige und unangebrachte Uebertreibung“ betrachtet Weiter ist zu den Eingaben der Jüdischen Volkspartei Sachsen folgendes zu bemerken: 1. Es steht nicht fest, daß der israelitische Verband der einzige gewesen ist, der sich zu der Frage geäußert hat; wenn es aber der Fall ist, so rührt es datier, daß die anderen Religionsgeselischaften aus den obigen Gründen kein Interesse an dieser Frage (des § 10 bzw. 9) hatten. 2. Daß der Ausschuß des Verbandes als dessen satzungsmäßige Vertretung berechtigt war, die Aeußerung abzugeben, kann weder formell noch sachlich in Zweifel gezogen werden, um so weniger, als der Verbandsleitung die Meinungen der Verbandsgemeindep über die Auslinderfrage genau bekannt waren. , IV. Die Antwort, die der Oemeindeverband auf die Anfrage der Jüdischen Volkspartei Sachsen erteilt hat, bedarf kaum noch eines Kommentars. Das ״Gutachten“, »auf das sich der Vorstand des Sächsischen Israelitischen Gemeindeverbandes stützt, weicht in den entscheidenden Punkten einfach aus, weil eine befriedigende Beantwortung der gestellten Fragen nicht möglich ist a) Auf die formale Frage, welches Organ des Verbandes den Verhandlungsführer zu seiner Erklärung ermächtigt habe, antwortet das Gutachten mit der unanfechtbaren Feststellung, daß der Ausschuß des Verbandes den Verband satzungsgemäß vertritt Hat denn der Ausschuß die Abgabe dieser Anregung beschlossen? Unseres Wissens ergeben die Protokolle des Ausschusses keinerlei Anhalt dafür, und den von uns befragten Ausschußmitgliedern ist der Sachverhalt vollkommen unbekannt gewesen. b) Das Outachten versucht, um das besondere Interesse der jüdischen Gemeinde an der Ausschließung der Ausländer von den Vorstandsämtern zu rechtfertigen, den Nachweis, daß die Vorstandsämter in den jüdischen Gemeinden weit bedeutungsvoller seien als in den Christliehen Gemeinden: die Verwaltung und Vertretung, der Israelitischen Religionsgemeinde geschehe durch den kollegialen ehrenamtlichen Vorstand; in den. christlichen Gemeinden dagegen sei der Pfarrer Vorsitzender des Kirchenvorstandes und Vertreter der Kirchengemcinden nach außen. An dieser Behauptung ist nur richtig, daß der Pfarrer Voraltzender des Kirchenvorstandei ist Die entscheidende Behauptung, daß der Pfarrer die Kirchengemeinde nach außen vertrete (die Mitglieder des Kirchenvorstandea also an der Vertretung der Gemeinde nicht beteiligt seien), ist einfach unwahr. Wir empfehlen dem Gutachter, zur Beurteilung der sächsischen Verhiltnisse die ״Kirchengemeindeordnung der evangelisch, lutherischen Landeskirche Sachsens vom 2. März 1921“ (Sächsisches Gesetzblatt Seite 39 ff.) nachzulesen. Dort ist im § 27 ausdrücklich bestimmt, daß die rechtliche Vertretung der Kirchengemeinde dem Kirchenvorstand zusteht Das Amt eines Kirchenvorstands mit* gliedesistalsolnjferevangelischen Kirche genau so bedeutsam wie das Amt eines Gemeindevorstandsmitgliedes in der jüdischen Gemeinde. V. Es steht also fest, daß die Verhandlungsführer Wes Sächsischen Israelitischen Gemeindeverbandes durch ihr Auftreten gegenüber den Behörden das Ansehen des Judentums schwer geschädigt haben. Aus kleinlichen machtpolitischen Erwägungen haben jüdische Reprisentanten als einzige sich bemüßigt gesehen, den Staatsbehörden gegenüber die ״Interessen des Deutschtums“ zu verteidigen und zu fordern, daß für die Führung der Religionsgemeinde deutsche Staatsbürgerschaft zur Be» dingung gestellt werde. Sie haben dabei Forderungen gestellt, die von behördlicher Seite als zu weitgehend charakterisiert wurden. Sie haben der Einmischung des Staates in innerjüdische Angelegenheiten und in die Verfassung der autonomen jüdischen Gemeinden da« Wort geredet Auf die Fragen der Jüdischen Volks- Partei Sachsen hat der Sächsische Israelitische Gemeindeverband keine ausreichende Antwort gegeben. So sei nunmehr das ganze Material der jüdischen Oeffentlichkcit unterbreitet. Averescn an einen amerikanischen Jaden Bukarest, 27. Februar. (J.T.A.) Das Regierung»־ blatt ״lndreptarea“ veröffentlicht einen Brief des Minister- Präsidenten General Averescu an den Präsidenten des Vereins der rumänischen Juden im Staate Illinois, B. Braunstein, der eine Auskunft bezüglich verschiedener mit der Lage der Juden in Rumänien zusammenhängender Fragen erbat Der Ministerpräsident schreibt u. a.: ״Die schönen Gefühle, die Sie für Rumänien hegen, bereiten mir ein besonderes Vergnügen. Ich steile jedoch mit Bedauern fest daß dieses Vertrauen durch die phantastischen Gerüchte, die in Amerika über die Lage der Juden in Rumänien zirkulieren, und durch die Anschwärzungskampagne, welche unsere ständige!» Feinde gegen uns führen, getrübt und ab*r Dtvaatterungen'• Udd Profäiferuftgfea״'#ön׳ Synagogen, ־ Unterbrechung des Zugverkehrs usw. gesprochen. Mit wenig Mühe könnte man die Absurdität dieser Erfindungen feststellen. I n Rumänien war niemals irgendein Pogrom. Es haben wohl Zusammenstöße und Individuelle Schlägereien stattgefunden, welche die Behörden in objektivem Geiste prüften, wobei sie die vom Gesetze gebotenen Maßnahmen trafen, Die Regierung hat darüber gewacht, daß die Ordnung von jedermann eingehalten werde, sie tat immer ihre Pflicht in der Ueberzeugung, daß die Staatsinteressen immer die Harmonje und das Zusammenarbeiten aller Bewohner dieses Staates erheischen. Es ist ein Fehler, die individuellen Zusammenstöße — sicherlieh bedauerlich genug die sich hier und da ereignen, als Manifestation eines Volkes gegen ein aaderes Volk anzusehen. Ich will Sie nur an das Ereignis von 1920 erinnern, als die Juden in Ostrußland jenseits des Dniestr massenweise . — manche von ihnen Mißbrauch mit unserer Gastfreundschaft trieben und durch Korruption und falsche Angaben sich in diesem Lande ständig niederlassen wollten, dachte niemand daran, die Juden en bloc wegen dieses Aktes der Undankbarkeit unter Anklage zu stellen. Es wurden die Schuldigen, und zwar Juden wie Christen, verfolgt und bestraft. Der Fall des jungen Studenten David Falik, der von einem rumänischen Studenten getötet wurde, hat in der jüdischen Bevölkerung des ln- und Auslandes eine große Erregung hervorgerutert und mir» machte dafür die ganze christliche Bevölkerung verantwortlich, ohne die näheren Umstände zu kennen. Im Herbst 1920 wurde eine Bombe im Senat gelegt Es sind diesem verruchten Attentat der Justlzinuiister Dimitrf© Graceanu, der Bischof Radu und der Senator Gheorghiu zum Opfer gefallen. Schwer verletzt wurden der Senatspräsident General Coanda und der Bischof Ciorogariu, andere Senatoren wurden leicht verletzt. Die Attentäter, an deren Spitze Goldstein stand, waren Juden. Niemand dachte damals daran, die jüdische Bevölkerung für dieses Verbrechen verantwortlieh zu machen. Sie drücken ihre Befürchtung aus — heißt es in dem Briefe weiter —, daß der Mörder Faliks durch Geschworene, die auch den Mörder des Präfekten Manciu befreit haben, freigesprochen werden wird. Aber auch anderwärts haben Geschworene Schuldige befreit So wurde in Frankreich di© Mörderin des Marius Plateau befreit ohne daß jemand die französische Regierung und das französische Volk hierfür verantwortlich gemacht hätte. Ich verstehe wohl, daß die amerikanischen Juden mit ihren Brüdern in Rumänien svrapathisiereii. Aber gerade diese Sympathie muß zu einer objektiven UeberpruJung der Lage anregen. Denn das Bestreben der Regierung, die hier und da sporadisch sich ereignenden Fälle zu unterdrücken, wird von der jenseits der Grenzen geführten Anschwärzungskampagne gegen Rumänien gestört Es ist genug, daß Sie wissen, daß die politische Partei, an deren Spitze ich stehe, mehrere israelitische Mitglieder hat und daß einige ausgezeichnete Männer unter ihnen der parlamentarischen Majorität angehören, auf die sich die Regierung stützt“ In der rumänischen Oeffeatlichkeit haben manche Stellen aus dem Schreiben des Ministerpräsidenten Erstaunen hervorgerufen. Niemand zweifelt daran, daß der Minister- Präsident selbst vom besten Willen beseelt Ist, man bedauert aber, daß er in vielfacher Hinsicht mangelhaft informiert ist Man wundert sich auch darüber, daß der Ministerpräsident die Darstellung der judengegnerischen Presse, wonach die Attentäter gegen den Senat vom Herbst 1920 Juden waren, übernimmt. Es ist bekannt, daß es ganz und gar nicht gelungen war, diese mystische Angelegenheit aufzuklären.

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