Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXXI (1926)
- Issue
- Heft 49 (25.6.1926)
- Date
- 1926-06-25
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr.4& dens•) und religiösen Gerichtsbarkeit das der Erziehung und der kulturellen Arbeit in allen ihren Formen. Auf diesem Gebiete besteht in Palästina derzeit ein zweifaches Verhältnis, ׳Jas den. Wünschen der beiden Nationalitäten nicht entspricht. Das jüdische I:r/icluiiigsweik liegt in den Händen der darin autonomen jüdischen ücmcinsdiaft, wird aber nicht von der Landesregierung erhalten, das arabische Schulwcrk wird von der Landesregierung erhalten, seine Leitung aber ist der Autonorme und Bestimmung der Araber entzogen. Die Juden verlangen nun Erhaltung ihres Schulwerkes durch die Landesregierung, die Araber dagegen Uebertragung der Leitung ihrer Kul- *1,rarbeit in ihre Autonomie. So laufen die Forderungen beider Nationalitäten in Palästina in diesem Falle wiederum parallel, beide verlangen eine völlige national-kulturelle Autonomie mit den notwendigen Rechten und Repräsentativorgan«» [>as Memorandum des Waad Leumi sagt dies auch auf Seite tv »״,. [Iriicklich für beide Nationalitäten: ״We cousider tliat the Jews of Palestine have a fundamental right, in common w i t h all o 111 e r national groups, to manage their Ciilfural affairs in the light of their oivn special requirements. Public education is onc of those vital needs which can only be properly catered for through the efforts of the national group itsclf.“ So ergeben sich übereinstimmende Forderungen der Juden und Araber auf zwei Gebieten von grundlegender Bedeutung, auf dem der Gemcindeautonomie (local government) und auf dem der national-kulturellen Autonomie der beidien Nationalitäten. Hier, in der lokalen Selbstverwaltung wie in der zentralen nationalen und kulturellen Autonomie liegen die Wurzeln einer freien Entwicklung beider Nationalitäten. Beide Maßnahmen sind in der nächsten Zukunft verwirklichbar, beide können ein friedliches Zusammenleben der beiden Völker fördern. Am schwierigsten aber gestaltet sich die Frage nach der zentralen Autorität in den gemeinsamen Angelegenheiten. III. Die zentrale Autorität wird nach dein Vorgesagten in dem Umfang ihrer legislativen und administrativen Tätigkeit beschränkt sein. Soviel als möglich des sozialen und politischen Lebens des Landes und der beiden Völker soll sich ״with a minimum of intcrference and regulation bv the Government“, also im Sinne der englischen sozial-politischen Entwicklung, abspielcn. Cs \vtrJen der zentralen Autorität vor allem zwei Gebiete verbleiben, das der Wirtschaft und das der Rechtscutwicklung, wobei auch hier eine Teilung der Kompetenzen eintritt zwischen Bezirk und Land in Fragen der Wirtschaft, zwischen nationalem Körper und Staat in Fragen der Rechtscutwicklung. Die zentrale Autorität ruht in den Händen der britischen Verwaltung, die ihre formale Legitimation durch den Auftrag des Völkerbundes erhalten hat. Palästina im Sinne des Mandates zu verwalten und seine Entwicklung zu fördern. Ihr zur Seite sollte ein repräsentatives Organ der Landesbevölkerung stehen, das die Wünsche dieser Bevölkerung auf den der Zentrnlverwaltung vorbehaltcnen Gebieten zum Ausdruck bringt, ihnen bei der Abfassung von Gesetzen Geltung verschafft und ihre Durchführung in der Administration überwacht. Fragen nationaler Bedeutung wären der Kompetenz dieses Zentralparlamentes entzogen, in Fragen der rechtlichen und Wirtschaftliehen Entwicklung dagegen verschwinden oft nationale Gegensätze und machen den natürlichen Interessen der sozialen und Wirtschaftsgruppen Platz. So besteht ein allgemeines Bediirfnis nach einem billigen und schnellen Prozeßverfahren, nach einem gut entwickelten Handels- oder Immobilienrecht, nach einer Reform des Gefängniswesens oder Abschaffung der Todesstrafe, und jüdische und arabische Bauern werden ebenso eine weite gemeinsame Interessensphäre finden wie arabische und jüdische Kaufleutc. Die schwierigste Frage ist die der Majoritätsbildung in dem Willensausdruck des Parlaments. Hier besteht vor allem auf jüdischer Seite die Besorgnis, eine arabische Majorität werde der jüdischen Einwanderung Schwierigkeiten bereiten und eine antijüdische Gesetzgebung oder mindestens Verwaltungspraxis fordern, auf arabischer Seile die Furcht, eine künftige jüdische Majorität werde die Araber beherrschen und unterdrücken wollen. Die Araber verlangen daher jetz.t ein Parlament, um ihre Majorität ausnützen zu können, die Juden wollen aber zum großen Teil ein Parlament erst dann, wenn sie über eine Majorität verfügen und sie ausnützen werden können. Dieser Schwierigkeit kann nicht nur für die Gegenwart, sondern auch für die Zukunft auf zweierlei Weise begegnet werden. Wir müssen uns darüber klar sein, daß die Maßnahmen, die zu diesem Zwecke vorgeschlagen werden, nicht nur für die Zeit in Geltung treten solien, da die Juden die Minorität bilden, sondern ebenso in jener Zeit in Kraft bleiben müssen, da vielleicht die Araber die Minorität darstellen werden. Die erste Form der Sicherstellung vor der Gefahr der Majorisierung einer der beiden Nationalitäten bildet die Ueberwachurig durch den Völkerbund und durch die Mandatarmacht. Solange es Staatengrenzen geben und solange nationale Andersartigkeit politischen Konfliktstoff bilden wird (und es ist möglich, daß in einigen Jahrzehnten eine neue geistig-soziale Einstellung der Menschheit den heutigen souveränen Staatsbegriff auflösen und den Nationalismus dem Bereich politischer Machtkonfliktc entziehen will), sehen wir darin einen Fortschritt, den wir begrüßen, daß nationale Machfkonflikte innerhalb eines Territoriums durch die Autorität des Völkerbundes und seines Mandatars vermieden oder gemildert werden. Dies stellt einen der wichtigsten Beiträge zu dem größten innerstaatlichen rechtlichen Problem der Gegenwart dar: der Minderung und Aufhebung der absoluten Staatssouveränität zugunsten des Völkerbunds (eine notwendige Entwicklung, falls der Völkerbund zu seiner wahren Bedeutung gelangen soll), und der Garantie der völligen kulturellen, politischen und sozialen Gleichberechtigung verschiedener Nationalitäten und ihrer Eiitwicklungsfreiheit in einem Territorium durch internationale Aufsicht, wie es in völlig unzureichender Weise, aber doch in richtiger Abs,ein die in den Jahren nach dem Weltkriege entwickelte sogenannte Minoritätsschutzgesetzgebung angestrebt bat. Grundlage der Palästinaverfassung muß daher das Völkerbumismaudat bleiben. Sir Herbert Samuel richtete als High Commissioner am 21. Oktober 1920 an den Waad Leumi ein Schreibe]!, worin die Regierung sich bereit erklärte, die Assifat Haniwcharim als die Vertretung der jüdischen Bevölkcrung Palästinas anzuerkennen unter der Bedingung ״that the anthority of anv Mandate for the Government of Palestine endorsed bv the Leagtie of Natrons 1's recognised and tliat no proposals are adopted or submitted inconsistent with the terms of the Mandate“■. Eine ähnliche Erklärung müßte die Grundlage nicht nur des Zentralparlamentes, sondern auch der beiden nationalen autonomen Körperschaften bilden, ln ihrem Memorandum au die neunte Session der permanenten M»0"1־״■ kommissio״ des Völkerbundes haben die ar»k;־״־he1n ' ertreter ausdn'n L; ■b erklärt daß sic anerkennen und der Tatsache Rechnung tragen wollen, daß die Mandatsbestimmungen und ihr״ Durchführung der Kompetenz der palästinensischen Volks- Vertretung entzogen und ausschließlich dem Völkerbunde und seinem Mandatar unterstellt sein sollen. Die Mandatarmacht und über ihr der Völkerbund hätten also Sorge und Verantwortung dafür zu tragen, daß weder in der Gegenwart noch in einer späteren Zukunft ein Teil der Bevölkerung majorisiert oder in seiner freien Entfaltung gehemmt werde. So könnte die jeweilige zahlenmäßige Mehrheit ihres machtpolitischcn Einflusses über die Minorität entkleidet werden. Diese zentrale Volksvertretung könnte ein allgemeines Landesparlament sein. Das Wahlrecht zu diesem Parlament __ JUEDISCHE RUNDSCHAU könnte — ähnlich wie es in der Commonwealth of India Bill vorgesehen ist — auf jene Kreise beschränkt sein, die lesen und schreiben können (während das Gemeinde- und Bezirkswahlrecht allgemein wäre). Die Wähler könnten nach nationalen Kurien auf Grund nationaler Wahlkatastcr wählen, wie dies vor dem Weltkriege sich in der Bukowina und in Mähren bewährt und in diesen vorher von nationalen Streitigkeiten zerrissenen Ländern den nationalen Frieden herbeigeführt hat. Die Mandatarmacht oder ein eigens zu diesem Zwecke bestellter Kommissär des Völkerbundes (ähnlich der Stellung, die dafür in Danzig oder während der Finanzkontrolle in Oesterreich geschaffen wurde) hätten zu prüfen und darüber zu wachen, daß keinerlei Anträge oder Resolutionen cingebracht werden, die dem Mandate zuwidcrlaufcn oder die die Majorisierung eines der beiden Nationalitäten beihalten. In dem mohammeda- ״isch-hindn Pakt, der in Indien vor drei Jahren abgeschlossen nfriT rie?rt war die Bestimmung vorgesehen, daß ein Gesetz- Gemeinschaften J״|s^hrheit der Angehörigen einer der beiden solcher beeinflussend erkannt Wul, dlcf ״ Gemeinschaft als könne, wenn zumindest drei Viertel der VertWL. •£5 , n den Gemeinschaft für ihn stimmen. ״־׳rten- Es ist aber auch eine andere Form der zentralen Volks- Vertretung denkbar und vielleicht als zweite Garantie gegen jede Majorisierung einer der beiden Nationalitäten für jetzt wie für die Zukunft wünschenswert. Das ist (ähnlich wie in der österreichisch-ungarischen Monarchie) die Form von Delcgationen. Je zwanzig Vertreter der arabischen und jüdischen autonomen höchsten nationalen Körperschaften sollten unter dem abwechselnden Vorsitz der Führer der Delegationen jührlieh ein- oder zweimal zu gemeinsamen Beratungen zusammentreten. Beide Völker wäre׳! ungeachtet ihrer jeweiligen numcrischen Stärke in diesem Zentralnarlamente durch die gleiche Zahl Delegierter vertreten, wie dies auch im Senat der Vereinigten Staaten von Nordamerika oder im Ständerat der Schweiz der Fall ist, wo der volkreichste Staat oder Kanton nicht mehr Vertreter zählt als der kleinste. Dieser Regelung der politisch-administrativen Funktionen entspräche auch die Regelung der Sprachenfrage. Bei allen zentralen Behörden wären im inner!! wie im äußern Dienste alle drei Sprachen (die zwei Landessprachen und die Sprache der Mandatarmacht) gleichberechtigt. Soweit ein Dienst dem Ausland gegenüber in Betracht kommt (Delegationen in London und Genf, Handelsvertretungen usw.) hätte dieser Grundsatz ebenso zu gelten. Die Schweiz könnte dabei als Vorbild dienen. So besteht in dem gemischtsprachigen Kanton Bern (wo einer starken deutschen Majorität eine französische Minorität gegenüberstellt) über die Sprache beim zentralen Landesappellationsgcricht folgende Vorschrift: ״Bei den unteren Gerichtsbehörden sollen die Verhandlungen in den deutschen Bezirken des Kantons in deutscher, in dein französischen Kantonsteile in französischer Sprache geführt werden. In dem vom Appellationshofe in erster Instanz zu beurteilenden Streitsachen werden die Verhandlungen in der Sprache des örtlich zuständigen Bezirkes geführt. Vor dem Apnellationshofe als Rcchtsmittelinstain steht jeder Partei die Wahl unter den beiden Landessprachen frei“. (Art. 121 des Zivilprozeßgesefzes fiir den Kanton Bern vom 7. Juli 191S.) Gemeinden und Bezirke wären im äußeren Dienste stets mehrsprachig, im inneren Dienste hätten sie das Recht, nur eine der beiden Landessprachen zu verwenden. Die Organe der nationalen Autonomie der beiden Völker wären einsprachig, der Gebrauch der anderen Sprachen im äußeren Verkehr mit anderen Behörden wäre ein Taktfrage. Fragen iechnischer Natur wären die Teilung der Einkommensquellcn zwischen Staat, national-autonomen Körperschäften und Bezirken. In der Schweiz fallen Zölle und gewisse Monopole dem Staate, alle direkten Steuern den Kantonen zu. In einer anderen Hinsicht ist das Schweizer Beispiel noch lehrreich. Die Erziehung steht dort prinzipiell ausschheßlieh den Kantonen zu, der Staat aber leistet aus seinen Einnahmen einen bestimmten Beitrag für jedes schulbesuchende Kind bis zum 15. Lebensjahre. Dadurch macht der Staat den Kantonen den Schulzwang zur Pflicht und veranlaßt auch eine strenge Kontrolle des Schulbesuches durch die Kantone, die daran finanziell interessiert sind. Er gibt diesen Zuschuß nicht nach der Proportion der allgemeinen Bevölkerung oder des Reichtums der Kantone, sondern ausschließlich nach der Zahl der wirklich schulbesuchenden Kinder. Er wahrt sich damit auch einen gewissen Einfluß auf die staatsbürgerliche Erziehung der Jugend ttnd durch die Regeln zur Zulassung als Aerzte, Advokaten, Ingenieure und Staatsbeamte eine gewisse indirekte Kontrolle zumindest über den höheren Er- Ziehungsstandard. Eine ähnliche Regelung wäre auch in Palästina denkbar, wo an Stelle der Kantone den Organen der nationalen Autonomie die prinzipielle und unabhängige Regelung des Erziehungswesens zustande. Neben der Unterrichtssprache hätten stets auch die beiden anderen Landessprachen den Gegenstand sorgfältiger Lehre zu bilden. IV. Wenige Worte wären nur noch über die äußere Stellung Palästinas zu sagen, wiederum nicht nur für Gegenwart und unmittelbare Zukunft, sondern für die ganze Periode der gegenwäriigen Staatenform. Palästina ist durch seine Geschichte wie durch seine geographische Lage von Wichtigkeit nicht nur für Juden und Araber, sondern auch fiir das Christentum, den Islam und die heutigen Weltmächte, insbesondere das britische Reich, Palästina ist das Heilige Land der drei monoteistischen Religionen, es liegt an der Straße vom Abendland ins Morgenland, an einem wichtigen Knotenpunkt der Land-, Luft- und Seewege. Seine Bedeutung für das britische Weltreich wird in den nächsten Jahrzehnten wachsen: es liegt östlich vom Suezkanal, Haltepunkt auf dem Luftweg nach Indien, Ort des künftigen britischen Zentral- und Petroleumhafens im östlichen Mittelmeerbecken, Endpunkt der Röhrenleitung der größten britischen Erdölgruben. Diesem Interesse der drei Faktoren, Judentum, Araber und Islam, britisches Reich und Christentum an diesem einzigartigen kleinen Ländchen ist gerade durch das Mandat und die politische Mehrgestaltigkcit Palästinas, des Völkerstaates, Rechnung getragen. Einzigartig wie das Judentum, Einheit und Vielfältigkeit zugleich und von einzigartigem historischen Schicksal und natiirlichem Temperament, ist auch das Land, mit dem es geschiehtlieh so verbunden ist. Es läßt sich nicht in Schemen pres^ffl• Auch ist es ein kleines Land und doch ein ,ijßv1 *unter dem Welt und Menschheit Und so isyreifj־ ״feil" des britischen Mandat, unter dem Vo^kftffe* zweier Völker und dreier Reiche!} zuglejgj^ sejnem geschichtlichen Charakter angepaßt. Re 1Geschichtlich und geographisch ist Palästina ein Land des Friedens. Es ist die Heimat der Propheten und Jesu, es ist durch seine Lage die Brücke zwischen Orient und Okzident und wird es durch die jüdische Einwanderung in immer höherem Grade auch kulturell werden. Dies soll auch in seiner äußeren Stellung zum Ausdruck kommen, es soll ein neutrales Land unter dem Schutze des Völkerbundes werden, eine Stätte nationalen und internationalen Friedens, die durch Geschichte und Lage in naher Zukunft auch der Sitz des Völkerbundes sein sollte. Die Ordnung im Innern des Landes soll Polizei aufrechterhalten, der Gemeinde und dem Bezirk in erster Linie angehörig und dem Volks- und Sprachkreis entnommen dem die Bevölkerung der Gemeinden und Bezirke angehört. Für größere Aufgaben sollte eine Landespolizei zur Verfügung stehen. Soweit ein Grenzschutz (bis zur erstrebenswerten Befried«,, ״*** ־ Nomaden durch Besserung ihrer kläglichen wirtschaftlichen Lage und Seßhaftmachung) 1m Osten nötig ist, obliegt er der Mandatarmacht, die ihn mit verschwindend geringen Truppen durchführen kann. Ein im inneren Leben friedliches, prosperierendes und in seiner kultureuen Mehrfältigkcit autonomes Palästina, das auch nach außen stets neutral, unverletzlich und unbewaffnet, Frieden wahrt und ausstrahlt, kann die erste große Tat des Völkerbundes auf seinem mühsamen Wege zu seiner währen Form und Aufgabe werden, AU dies kann Palästina nur durch die jüdische Einwanderung werden, freilich eine Einwanderung, die sich von Ideen über die Gestaltung der Zukunft Palästinas leiten laßt, die m gleicher Weise der jüdischen Geschichte und wahrem jüdischer! Interesse, wie aber auch den Interessen aller Landes* bewohner und der Menschheit entsprechen. Wieder ti■ ukrainischer Attaaaa ermorde! Warschau, 22. Juni, (J. T.A.) Aus dem Städtchen Grodek im Kreise Rowno wird soeben telegraphiert, daß dort der bekannte ehemalige ukrainische Attaman Wolodomir SüavUK0׳ der 1m Jahre 1919 Oberstkommandierender der war, ermö'rd1(!*01־ dem Oberbefehl Pctfjuras gewesen durch das Fenster getöftf. ״ ist. Er wurde durch einen Schuß Die polnischen Zeitungen gebe!Titer blieb bisher unbekannt es sich um einen kommunistische .Ausdruck, daß delt. Nach Ansicht aller jener Kreise, die mit efe/1־lil^hanjenem Teile Polens vertraut sind, kann es sich hier keinesfalls um einen jüdischen Täter handeln, Oskilko gab die ukrainische Zeitung ״Dzwin“ heraus und war Anhängcr einer Versöhnung mit Polen. Er hatte deshalb unter den Kommunisten als auch unter den nationalistischen Ukrairieru erbitterte Gegner. Man sagt Oskilko nach, daß er als ein kluger vorausschauender Führer die Pogrom pol iti k der übrigen Unterführer Pctfjuras nicht gebilligt und nicht mitgemacht hat. Zur Zeit, da er sein Hauptquartier in Rowno hatte, waren dort keine Pogrome vorgekommen. Erst nach Abmarsch des ukrainischen Militärs setzte der Pogrom ein. Seine Beziehungen zu den Juden waren gute. Jedoch nicht immer war seine Haltung einwandfrei, ft! einem einzigen, und zwar schwerwiegenden Falle wurde Oskilkos direkte Schuld an der Fortdauer eines Pogromes durch eine Kommission zur Untersuchung der Pogrome festgestellt. Im März 1919 fand in Schifomir einer der grauenvollsten Pogrome statt, in dessen Verlauf 317 Juden umgekommen sind. Damals weilten Petljura und Oskilko auf dem Bahnhof von Schitomir. Eine Abordnung jüdischer und christlicher Bürger von Schitomir fand sich am Bahnhof ein und bat, vor Petljura gelassen zu werden. Oskilko kam heraus, begegnete der Abordnung sehr unfreundlich 11ml sagte, Petljura hätte keine Zeit, sie zu empfangen. Es ist nicht festgcstellt, ob Oskilko damals im Namen Petljuras oder aus eigener Machtvollkommenheit gehandelt hat. Jedenfalls ist dieser Tatsache, daß die Delegation damals nicht empfangen wurde, zuzuschreiben, daß der Pogrom fortdauerte und so viele Opfer gefordert hat. * Zu dieser Meldung schreibt das in Berlin erscheinende völkische ״Deutsche Tageblatt“ unter der groß aufgemachten Schlagzeile ״Zionistische Mönicrzentrale“, daß die Zionisten eine weitverzweigte Organisation mit der Zentrale in Moskau zur Ermordung von Judenfeinden ins Leben gerufen hätten. Es erübrigt sich, gegen die Unsinnigkeit einer derartigen Annahme Erklärungen abzugeben. Solche Vorstellungen können nur in Köpfen entstehen, denen Mörderzentralen und organisierte Massenermordungen ■politischer Gegner geläufige Begrifte und naturgemäße Methoden sind. Warschau, 23. Juni. (J.T. A.) Ueber die Ermordung des ukrainischen Attamans Oskilko in Grodek erfährt man noch, daß Oskilko vor seinem Tode gewußt hat, daß ihm von seiten radikaler ukrainischer Elemente wegen seiner Polenfreundlichkeit Gefahr droht. Das Warschauer Innenministerium erhielt eine Meldung aus Rowno, daß man dem Täter auf der Spur sei. Niemand glaubt mehr daran, daß es sich um ein j ü d i - sch es Attentat handelt, obwohl Oskilko in der letzten Zeit, wahrscheinlich um den Haß seiner ukrainischen Gegner von sich abzulenken, in seinem Blatt eine hemmungslose antisemitische Hetze geführt hat, so daß die jüdische Gemeinde von Grodek die Intervention der Behörde erbat. Die Aatoiraüe der Juden in LlUnen Kowno, 22. Juni. (J. T. A.) Das neue litauische Kabinett stellte sich heute dem Sejm vor. Das diplomatische Korps war vollzählig erschienen. Der Ministerpräsident Schlesowitschas verlas die Regierungserklärung, in der er unter Beifall der überwiegenden Mehrheit des Hauses hervorhob, daß Litauen auf demokratischer Grundlage weitergebaut werde. Litauen werde in der sozialen und Arbeiterfürsorge das möglichste leisten und das Recht der Minderheiten wahren. Die nationalen Minderheiten im Lande, setzte der Minister- Präsident fort, werden die Möglichkeit erhalten, ihr Erziehungs-, Kultur- und Wohltätigkeits wesen, sowie die soziale Fürsorge, autonom zu verwalten. Die Steuern werden so ausgeschrieben werden, daß die Vermögenssubstanz nicht angegriffen werden muß. In einem Gespräch erklärten die jüdischen Parlamentarier, sie seien von der offiziellen Deklaration der Regierung befriedigt. Rabbi Mpir ii Ramäaie■ Bukarest, 21. Juni. (J.T. A.) Der sephardische TNise rabbiner von Palästina, Rabbi M e i r, weilte auf -dnd war hier nach Karlsbad einige Tage in Co.wntns der jüdischen und Gegenstand großer Aufmetlitig. Beim Verlassen des Schiffes der nichtjiidischa'lr1 Von einer Abordnung begrüßt, die vom wu£#0t>1ner Schcchter und dem Ortsgeistlichen Grigorescu geführt war. Die jüdische Gemeinde von Constanza veranstaltete zu Ehren des Gastes ein Festbankett. In einem Gespräch äußerte sich Rabbi Meir dahin, daß die politische Lage in Palästina gut sei und daß Lord Pfumer die Erwartungen nicht getäuscht hat. Die Wirtschaftskrise ebbt ab, die Beziehungen zwischen Sephardim und Aschkenasim sind gute beide Gemeinden streben nach dem gleichen Ideal und hegen die gleichen Hoffnungen; die hebräische Sprache hat sich als Freundschaftsband erwiesen. Freueschau Das ״BerlinerTageblat (“‘veröffentlicht am 23. Juni einen Artikel ..Englands Weg in Palästina“ von seinem Korresnondenten Ernst Davis, worin auf Grund des Memorandums des Waad Leumi an den Völkerbund die Beschwerden der palästinensischeii Judeiiheit gegen die englische Verwaltung dargestellt werden. Die Haltung der Zionistischen Organisation wird allerdings in etwas schiefer 1' ' htimg charakterisiert