Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXXI (1926)
- Issue
- Heft 24-25 (26.3.1926)
- Date
- 1926-03-26
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr 24 25 JUEDISCHE RUNDSCHAU Seite!89 Die soziale Funktion des deutschen Hechalaz Von Georg Lubinski. . Innerhalb der zioni tischen Argumentation spielt das sa ztale Argument mit Recht eine untergeordnete Rolle. Man würde die Bedeutung der aut Erneuerung des ganzen Volkskorpers gerichteten Bewegung herabsetzen, wollte man in der Hilfe für eine bestimmte Schicht, als welche sich die soziale Hilfe immer darstellt, den Hauptinhalt der zionistisehen Bewegung sehen. Als po'i iccher und nationaler Bewegung fehlt dem Zionismus auch die selbst für die freieste Wohlfahrt pflege tyi i che Gegenüberstellung von Subjekt und Objekt der Wohlfahrtspflege. Der Arbeiter, der durch seine eigene Arbeit und durch den Einsatz seines eigenen Lebens Palästina aufbaut, steht ni ht als Objekt der Wohlfahrtspflege den geldgebenden ZionLtcn gegenüber, sondern über beiden steht mit verbindlicher Kraft die zionistische Idee. Ist die zionistische Bewegung ihrer letzten Zielsetzung nach also keine soziale, 90 erfüllt die Verwirklichung des Zionismus dennoch wichtige soziale Funktionen. Diese Funktionen werden gleichsam im Nebenamt, auf dem Wege der Erreichung der Hauptaufgabe erfüllt. Dabei würde aber eine Beurteilung des Palästinaaufbauwerks vom sozialen Gesicht punkt her neben der Größe der kolonisatorisehen Leistung das soziale und sozialpo.irische Element dieser Leistung weit zu berücksichtigen haben. Die Betrachtung vom sozialen Gesichtspunkt aus würde ergeben, daß das Aufbauwerk, abgesehen von seiner einzigartigen politischen Bedeutung, daneben den zurzeit großartigsten Versuch der Lösung der sozialen Frage der Juden darstellt. Dieser Satz umschreibt nur die einfache Tatsache, daß das politische Wohl eines Volkes das soziale Wohl mitumfaßt. Der poli.i che und kolonisatorische Gesi htspunkt wird aber bei uns so stark betont, daß darüber die soziale Bedeutung leicht übersehen wird. Es soll deshalb hier an dem Beispiel des Hechaluz gezeigt werden, wie weit dieser Träger der zentralsten zionistischen Wirklichkeitsarbeit gleichzeitig soziale Wirkungen erfüllt. Dabei wollen wir diese sozialen Wirkungen in zwei Gruppen gliedern: in allgemeine, Jeden einzelnen Chaluz betreffende sozialpolitische, und in besondere, nicht alle berührende, eigentlich soziale oder wohlfahrtspflegerische Wirkungen. Um deutlich zu machen, was hier gemeint ist, seien als sozialpolitische Funktionen der Uebergang von der Stadt aufs Land, von unproduktiven zu produktiven Berufen angeführt, während als eigentlich soziale oder wohlfahrtspflege Ische Wj kungen die Wirtschaft i:he Unterstützung Einzelner, die Lösung der Aufenthaltsrechtsfrage durch die Alija beispielhaft genannt seien. Die sozialpolitischen Wirkungen ergreifen jeden Chaluz. Sie haben zu einem Teil ihren Zweck erfüll{ schon mit dem Eintritt des jungen Menschen in den Hechaluz. Die Wirksamkeit z. B. des Umschichtungsgedankens ist schon in diesem Augenblick vorhanden, der Eintritt in den Hechaluz ist das erste Ergebnis der Macht dieses Gedankens. Mit dem Eintritt ist die Entscheidung für einen produktiven Beruf gefallen. Diese sozialpolitische Wirkung wird zweifellos auch über den Kreis derjenigen hinausgehen, die unter dem Einfluß zionistischer Gedankengänge zur Berufsumschichtung gekommen sind. Eine sozialpolitische Nebenfunktion des Zionismus geht hier über den Einflußbereich der Bewegung hinaus. Die fortschreitende Tendenz der Hinführung der Jugend zu produktiven Berufen auch bei Nichtzionisten, die statistisch leider nicht erfaßt ist, die aber als Forderung viel stärker als je vertreten wird, ist ein Beweis dafür. Dabei sei in Parenthese die ketzerische Behauptung •fMMBftK %SgMSü₪tg'■ berufsständischen Gliederung, durch die Konzentrierung auf bestimmte Berufe, verlangsamt worden ist. Der Gedanke der Proauktivlerung setzt sich, wie gesagt, in den beiden Richtungen des Debergangs von der Stadt aufs Land und von den intellektuellen und Vermittlerberufen zu den manuellen Berufen durch. Dies ist die erste, sozialpolitische Wirkung des Hechaluz, nicht als Organisation, sondern als Träger eines Gedankens. Die nächste Wirkung ist schon eine der Organisation: sie mag als sozialpädagogische bezeichnet werden. Die Menschen, die aus den verschiedensten ideellen und materiellen Motiven zum Hechaluz kommen und die zunächst nur nach ihrer Deklaration Chaluzim sind, die zum Bruch mit dem Alten entschlossen sind, müssen jetzt zu Cha- Iuzitn, dem Wesen nach erzogen werden, das Neue muß für sie erst Sinn und Gehalt bekommen. Dies zu bewirken, Ist die sozialpädagogische Funktion des Hechaluz. Das Ziel. aus Titularchaluzim wahrhafte Pioniere des Palästinaaufbaues ־ zu machen, wird erreicht durch die Arbeit und die verbindende und verbindliche Kraft der Organisation. Die Arbeit mit ihren unendlichen Anforderungen an den Willen, mit der Kraft der Umformung ungeschickter, das Zupacken nicht gewohnter Hände in geschickte und sicher zugreifende Hände ist die eine, und aie Organisation mit Ihrem Kollektivbewußtsein, mit ihrer Verpflichtung gegenüber dem Namen Chaluz und gegenüber dem wahrhaft großen Beispiel der ersten Chaluzim ist die andere der beiden großen, umgestaltenden, sozialpädagogischen Kräfte. Die Existenz dieser sozialpädagogischen Kräfte unterscheidet heute noch den Hechaluz von allen, nicht ideell gebundenen Versuchen der Berufsumschichtung innerhalb acr Sozial- Politik. Der Chaluz hält auf seiner Arbeitsstelle aus und erfährt die erziehende Wirkung der Arbeit nur wegen »einer Verbundenheit mit Palästina, nur in seiner Stellung Innerhalb des Hechaluz. Neben diesen großen, sich an allen bewährenden so- *taJpolitischen Funktionen stehen die nicht \׳on allen in Anspruch genomtr.enencn sozialen oder Wohlfahrtspflegensehen Leistungen des Hechaluz. Die Berufsumschiehtung bedeutet sozialpolitisch die berufsständische Normalisierung der Volksgemeinschaft, für den Einzelnen bedeutet sie aber oft die Hinführung zu einem Beruf überhaupt, die Produktivierung für das ganze Leben und die Befreiung von dem akuten sozialen Notstand der Arbeitslosigkeit. Und da ein großer Teil der Mitglieder des Hechaluz nur durch diese Arbeit die Möglichkeit der Gewinnung des Lebensunterhalts hat, bedeutet die Unterbringung in einem landwirtschaft!i:hen oder handwerklichen'Beruf für diese Menschen die Lösung ihrer Existenzfrage, sei cs, daß sie als landwirtschaftliche Volontäre ihren Lebensunterhalt selbst verdienen, sei es, daß die unbemittelten Handwerkslehrlinge entweder vom , Hechalir“ selbst oder auf Veranlassung des Hechaluz einen erheblichen Zuschuß zu den Kosten ihrer Lebenshaltung bekommen. ln diesem Zusammenhang ist auch die Tätigkeit der ״Wirtschaftsstelle des Hechaluz“ zu nennen, die für die Bedürfnisse der Kleidung der in der Ausbildung oder vor der Alija stehenden mittellosen Chawerim sorgt. Nicht zuletzt ist auch jener eminent sozialen Funktion, nicht des Hechaluz, sondern der gesamten zionistischen Bewegung zu gedenken, die die Alija heute schon für wesentliche Teile auch des Hechaluz enthält. Die Ueber- Siedlung nach Palästina löst für viele die Rechtsnot des ■angelnden Aufcnthaltsrcchts In den Ländern der Oaluth. sie schafft den tausenden Flüchtlingen und grundlos Au־ gewiesenen ein Heimatsrecht, das sie sonst vollkommen ▼driorw Latte■. XXL Delegiertentag der Zionistischen Veretnitrunf für Deutschland in Erfurt im ״Kaisersaat“ vom 23. -25. Mai 1926 Tagesordnung: Erster Tag. Vormittagssitzung 10—2 Uhr: 1. Eröffnung des Delegiertentages durch den Vorsitzenden der Zionistischen Vereinigung iür Deutschland. 2. Begrüßungen. 3. Wahl des B >reaus. 4. Ansprache des Vertreters der Exekutive. 5. Referat des Vorsitzenden der Z. V. f. D.: ״Zionistische Arbeit in Deutschland.“ Nachm ttagssitzung 4—8 Uhr: 1. Bericht des Wahlprüfungsausschusses. 2. Generaldebatte. 3. Wahl des Permanenzausschusses. Abendsitzung, Beginn 10 Uhr: Geschlossene Sitzung der Vertrauensleute des Keren Hafessod und des Keren Kajemeth unter Teilnahme der Delegierten und Ersatzdelegierten. 1. Keren Hajessod-Arbeit in Deutschland. 2. Keren Kajemeth-Arbeit in Deutschland. Zweiter Tag. Vormittagssitzung 10—2 Uhr: 1. Referat Dr Kanowitz: ״Zionistische Erziehung.“ 2. Referat Dr. Wolfsberg: ״Hebräische Arbeit in Deutschland.“ 3. Aussprache. Nachmittagssitzung 4—7 Uhr: 1. Referat Dr. Buber: ״Eine Volkshochschule in Palästina." 2. Aussprache. Der Abend bleibt frei für Sitzungen von Kommissionen und Fraktionen. Dritter Tag. Vorniittagssitzung 10—2 Uhr: 1. Referat Bluraenfeld: ״fnnerzionistische Politik.“ 2. Referpt Schocken! ״Probleme des Palästina-Aufbaus.“ 3. Aussprache. Nachmittagssitzung, Beginn 4 Uhr. 1. Fortsetzung und Schluß der Aussprache. 2 Anträge. 3. Wahlen. * Wahlvorschriften: 1. jedes Mitglied der Zionistischen Vereinigung für Dcutechland-M. Mt Vo!lenJ^ Ufejwj^bjps«j|8, Ive^-Jjmit'■ Vollendung Wahlrecht zum Deleglertentäg. Mitglied der Zionistischen Vereinigung für Deutschland ist ein jeder ln Deutschland lebende Zionist, deT den Schekel für das laufende Jahr 56% den Ortsgruppenbeitrag, sofern an seinem Wohnort eine Ortsgruppe besteht und den Landesbeltrag entrichtet hat. 2. Der Landesbeifrag ist der Mindestbeitrag der Zionisten- Steuer. Er beträgt jährlich 3,— M., für Angehörige der Sonderverbände ״Misrachi“ und . Hitachduth“ 2,— M., für Jugendliche unter 18 Jahren 1,— M. Der Landesbeitrag ist für das Jahr 1925 und für die erste Hälfte des Jahres 1926 zu entrichten. Diejenigen Gesinnungsgenossen, die für das Jahr 1925 und für die erste Hälfte des Jahres 1926 ihren Beitrag zur Zionistensteuer geleistet haben, haben damit eo ipso den Landesbeitrag entrichtet. 3. Das passive Wahlrecht zum Delegiertentag steht nur solchen Angehörigen der Zionistischen Vere!ni״ung für Deutschland zu d:e ihre Maasserpfllcht gegenüber dem Keren Hajessod erfüllt haben. Der Wahlprüfumrsausschuß ist bere״hti׳rt, von jedem Delegierten eine schriftliche Bestätigung des Keren Hajessod zu verlangen, und verpflichtet, die Anerkennung des Mandates zu versagen, falls die Oberste Vertrauenskommission des Keren Hajessod Einspruch erhebt. 4. Niemand darf sein Wahlrecht doppelt (in der Ortsgruppe und einer Sonderorganisation) ausüben. 5. Das Wahlrecht zum Delegiertentag steht nur den Ortsgrunpen zu die mindestens d׳ei Monate vor Einberufung des Deledertenta^es bestanden haben und vom Landcsvorstand bestätigt sind. 6. Jede Ortsgrupoe von mindestens 25 Mitgliedern wählt einen Delegierten Ortsgruppen von mehr als 73 Mitgliedern wählen zwei Delegierte Ortsgrupnen von mehr als 100 Mitgliedern wählen für jedes weitere Hundert Mitglieder einen weiteren Delegierten, wobei überschi״ß״nde 50 Mitglieder einem vollen Hundert gleich gerechnet werden. Es wählen demnach O t-gruppen von 25— 75 Mi’glie׳'c־n 1 D '1e ierten, O-bgrup'-en von 76—'25 Mi'g'iede'n ° De'e'-ierte, Ortsgruppen von '25—225 Mi'gltede'n 3 D le-jerie, O'tsgruppen von 2325—6י Mi‘gliedc־n 4 Dc'e׳Terfe usw. Hier äußert sich eben schon der über das Soziale hinausgehende Einfluß des Zionismus als einer staatsrechtliehen Angelegenheit. ln der Sorge für die nackten Bedürfnisse des Lebens erschöpft srh aber die soziale Funktion des Hechaluz nicht. Durch die Einrichtung von Chnluzhcim״״ dur-h die Unterhaltung von Bibliotheken und durch die Abhaltung von hebräischen Sprachkursen und Kursen allgemeiner und handwerklicher Fortbildung wird er immer wieder das, was die sicherste Gewähr für das Gelingen eines jeden sozialen Werkes darstellt: eine Er*lehung״-׳emrinsehaft. Wenn man die Arbeit des ,Hechaluz“ in Verglerh setzt zu anderen, ihrer Bestimmung nach sozialen Hilfswerken, so hat der Hechaluz in menschlicher Hitrrhf vor jenen zwei Dinge voraus: Er stellt eine Gern'in״chaft junger und voll arbeitrf!'hi״er Menschen dar. die einer gemeinsamen, ihr Leben bestimmenden Idee anhängen. In diesen beiden Faktoren sind die hohen Chancen des Wlrkcamwcrdeiis gerade der sozialen Funktion des Hechaluz gegcrr'her den übrigen soziaten Institutionen beschlossen. Als Mitglieder der Ortsgruppe werden hierbei nur diejenlgen Zionisten gerechnet, für die der Schekel für das Jahr 5686 und der Zlonlstensteucr-Beltrag bzw. Landesbeitrag für das Jahr 1925 und für die erste Hälfte des Jahres 1926 in bar an die Zionistische Vereinigung für Deutschland vor Beginn der Wahlen überwiesen ist, 7, Mitglieder von Ortsgruppen, die nach parteimäßigen, beruflichen oder irgendwelchen anderen Gesichtspunkten zusammcngeschlossen sind, üben ihr Wahlrecht als Einzelmitglicder innerhalb der Ortsgruppe aus. 8. In Ortsgruppen von mehr als 300 Mitgliedern finden Verhältniswahlen nach einer vom Landesvorstand zu erlassenden Wahlordnung statt. 9 Der Landesvorstand kann auf Antrag die Bildung von besonderen Wahlbezirken gestatten. Auf Grund dieser Bestimmung des Statuts können die Gruppenverbände die Zusammenlegung solcher Orte zu einem Wahlbezirk beantragen, in denen nur einzelne Zionisten wohnen bzw. Gruppen bestehen, die die vorgeschriebene Mindestzahl von 25 Mitgliedern nicht erreichen. Selbstverständlich gelten für derartige vom Landcsvorstand auf Antrag zu genehmigenden Wahlbezirke alle vorher aufgeführten Bestimmungen. 10. Auf Antrag eines Sonderverbandes ist den Angehörigen dieses Sonderverbandes zu gestatten, innerhalb eines Bezirkes einen eigenen Wahlkörper zu bilden. 11. Die Mitglieder des Landesvorstandes, des Zentral* komitees und der Vorsitzende des Finanzausschusses haben als solche auf dem Delegiertentag Sitz. Auch die Mitglieder des Landesvorstandes, des Zentralkomitees und der Vorsitzende des Finanzausschusses müssen also zu Delegierten gewählt werden, um an Abstimmungen teilnehmen zu können. 12. Jeder Delegierte verfügt auf dem Delegierten tag nur über eine Stilnme. Die Delegiertenmandate sind nicht übertragbar. Die Delegierten sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 13. Für alle übrigen Fragen (Ersatzdelegierte usw.) finden die für den Kongreß geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Termine: 14. Die Wahlen zum Deleglertentäg müssen in den Tagen vom 2.-9. Mai einschließlich stattfinden. 15. Sämtliche wahlberechtigten Gruppen müssen ihre Mitgliederliste mit genauer Aaressenangabc der einzelnen Mitglieder sofort an das Bureau der Zionistischen Verelnißung für Deutschland einschicken. Die Gültigkeit der Wahlen hängt davon ab, daß die oben erwähnten finanziellen Verpflichtungen vor Vornahme der Wahlen erfüllt sind. Die Gruppen müssen daher dafür sorgen, daß die Zionistensteuer-Beiträge für das erste Halbjahr 1926 bis spätestens 30. April beim Bureau der Z. V.t. D. eingehen, und sie müssen bis zum gleichen Tage die Landes- Beiträge für 1925 und das erste Halbjahr 1926 für alle diejenigen Mitglieder in bar überweisen, deren Beitrag zur Zionistensteuer für 1925 und für das erste Halbjahr 1926 bis zu dem genannten Termin bei der Zentrale der Zio« nistischen Vereinigung für Deutschland nicht eingegangen ist. Der Wahlprüfungsausschuß wird kein Mandat anerkennen, für das die finanziellen Voraussetzungen seiner Gültigkeit nicht gegeben sind. 16. Die Wahiresultate müssen dem Bureau der Zionisti• sehen Vereinigung für Deutschland sofort nach Abschluß der Wahlen, spätestens jedoch bis zum 14. Mai einschließlich gemeldet werden,. . s< ,,, ,י, 17. Da die Mitglieder des Zentralkomitees als solche auf dem Deleglertentäg Sitz — wenn auch kein Stimmrecht — haben, da andererseits die zur Entsendung von Vertretern ins Zentralkomitee berechtigten Gruppen diese Vertreter wechseln können, haben die in Betracht kommenden Gruppen dem Bureau vor Beginn der Wahlen, d. h. bis spätestens 30. April, mitzuteilen, ob personelle Veränderungen bezüglich ihrer Vertretung im Zentralkomitee eingetreten sind. Das Präsidium der Zionistischen Vereinigung für Deutschland wird hinsichtlich später einlaufender Meldungen beim Wahlprüfungsausschuß die Ungültigkeitserklärung beantragen, da eine nur zwecks Teilnahme am Delegiertentag erfolgende Nominierung in das Zentralkomitee dem Sinn des Statuts widerspricht. Präsidium der Z. V. f. D. « Wahlen der Berliner Zionistischen Vereinigung (Vergleiche die Wahlbestimmungen der Z.V. f. D.) Die Wahlen zum Delegiertentag der Z. V. t D. finden in Berlin nach dem Proportional Wahlsystem mit gebundenen Listen statt. Jedes Mitglied der Z.V.f. D. hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive, mit Vollendung des 20. Lebensjahres das passive Wahlrecht zum Delegiertentag. Mitglied der Z. V. f. D. ist ein jeder in Deutschland lebende Zionist, der den Schekel für das lautende Jahr 5686, den Ortegruppenbeifrag und den Landesbeitrag entrichtet hat. Der Landesbeitrag ist der Mindestbeitrag der Zionistensteuer. Er beträgt jährlich 3 (drei) Mark, für Angehörige der Sonderverbände Misrachi und Hitachduth 2 M., für Jugendliche unter 18 Jahren 1 M. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 50 ortsansässigen Wählern unterzeichnet sein. Zur Leitung der Wahlen ist eine Ortswahlkommission zu bilden, die aus Vertretern aller an den Wahlen beteiligten Gruppen nach Maßgabe ihrer ungefähren Zahlenstärke besteht. Die Wahlvorschläge müssen an die Ortewahlkommission (Büro der B. Z. V., Meinekestr. 10) bis spätestens 12. April cingereicht und von der Ortswahlkommission in der Reihenfolge ihres Eingangs bis soätestens 16. April in ortsüblicher Weise bekanntgemächt werden. Die Verbindung von Wahlvorschlägen muß der Ortewahl־ kommission spätestens bis zum 21. April mitgeteilt und von der OrtswahlKomniission bis spätestens 27« April auf orteüblichem Wege bekanntgegeben werden. Die Wahlen in Berlin finden in der Woche vom 2. bis 9. Mai statt. Wahllokale werden noch bekanntgegeben. Schriftliche Wahl ist nicht zulässig. Die Wählcrkarthotek liegt im Büro der B. Z. V. aus und ist täglich während der Bürostunden einzusehen. Proteste gegen die Anordnung der Ortswahlkommission sind an den Land es Vorstand der Z. V. f. D. einzusenden. Proteste gegen die Art der Durchführung des Wahlaktes an einem Wahlorte oder gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind schriftlich an den Landcsvorstand der Z. V. f. D. einzusenden. Jeder derartige Protest muß von mindestens 20 wahlberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sein, deren genauc Adressen änzugeben sind. Der Hauptvorstand der B. Z. V. Richard Lichtheim.