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Jüdische Rundschau · 1922-10-10 · Heft 80 (10.10.1922) · page 5

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXVII (1922)
Issue
Heft 80 (10.10.1922)
Date
1922-10-10
Page
– (sequence 5)
Language
German
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JUEDISCHE RUNDSCHAU 80.־» tm [r. <״״ .viertel Haupi. 5er di{, ir eint i ehe r *״ Je. * »0»' »S Pt. I. welche -nsisc!,{ Ge. n noch Irr K;. % liehe eichung *Pa reis« 1 a und dischen e Not. rermitt. ־d, daß «sbüro 11« Or. alistin» olonien iiiftunj.!Stätten :h der üligkeit י> die dieses!n und >gani. i'ir den schloß; uz für Wien m- ו!.ו1נ .* Teil- :h aus .lisch»! Ver- Königaloniid ir, die i dem Seile :r der uedig) wgc), schaff •ntincr :r hat!n die nach durch t hat kom- Ober• lufzuördc• ,Pro cli ei tssaal stiruiich n b im luclie I!reiftincin ן ugen des den zum I ließ. der | lang Jisscn!111,111) aus Inatc iircii. leru- 1 der!711• lierc Jidic liidi Tent- Nr. 80 C. Instruktion an den High Commissioner Sjm Hofe za Buckingham Palace am zehnten Tage des Monats August 1922 Anwesend: Des Königs erhabene Majestät im Rate In Anbetracht dessen, daß heute ein Schreiben;!t den Lord Kaipräsidcnton von dem sehr ehrenwerten iunsioft I״. Spencer Churchill, einem von Seiner Majestät ,)!)cMoatssckfClären, im Haie verlesen wurde, welches den [!)!*1»וז für die dem Uberkouimusär uni überio.nuwmdicrcn• ״C11 in Palästina zu criei,enden Inslrukiionen übermittelt; Ocruhte Seine Majestät, nachdem sie denselben in Eraärung gezogen hatte, ihn gemäß und mit der Empfehlung j1S1cj Kahme sisrates zu genehmigen und anzuordnen, wie hier- 4 angeordnet ist, daß der sehr ciirctiwcrlc Wtusioa L. Spencer jiurcliüll, einer von Seiner Majestät Obcrst.iatssckrctiiren, die nulmicn Inslrukiionen (welche gleichfalls hierbei aiiigcjjilossc» sind), für Seiner Majestät königliche Unterschrift ,«bereite. Almeric l'it/roy. Unter königlichem Briet und Siegel an den überkomut issär und Ober kommandierenden in Palästina gerichtete Weisungen. Weisungen an Unseren Oberkommissär und Oberkomman׳•;ierrnde» in und über Palästina oder den sonstigen zurzeit die Regierung Palästinas versehenden Beamten. Einleitung. ln Anbetracht dessen, daß durch eine Kabinettsverordvmg unter dem Datum des zehnten Tages des August 1922, beutelt ״Palästina-Verordnung von 1922“, Bestimmung für ‘ix Kegierung gewisser Uebieic getroffen wurde, die liier und :31 folgende« ais ״Palästina״ bezeichnet sind, und für die Beitel,img einer geeigneten Person zur Verseilung der Regiecjng von l’alii-tina umer der Bezeichnung ״Obcrkoiitnbssär und uUikommaivdiereiKlcr“ (hier und im folgenden Oberkom- :mir gcnamit) oder unter derjenigen anderen Bezeichnung, je Wir für passend erachten: Und in Anbetracht dessen, daß der Oberkommissär hierferch ermäditigt, berechtigt uni gehalten wurde, alles was zu fu erwähnten Amte gehört, zu tun und durcitzuführcn, in icmiililicit aller auf Palästina bezüglichen Verordnungen, der jcUallung, die unter Seiner Majestät Brief und Siegel an 11 erlassen wird, sowie gemäß den Instruktionen, die ihm c;t Zeit zu Zeit unter Unserem Brief und Siegel oder durch . ,iläiiCitsVerordnung׳ oder von Uns durch einen Unserer Ober- 1.1 .!ts-el.icfäre gegeben werde», endlich gemäß den Gesetzen ij LrkHseii, die damals oder hiernach in Palästina in Krait «;ich o. er künftig sein werden, Un i in Anbe.radit dessen, daß der hier genannte Beamte;urch eine unter demselben Datum atisgeferiigtc Kommission nt königlichein Brief und Siegel zur Verseilung der Regierung ,» Palästina unter der Bezeichnung ,,Oberkommissär und 3krkomm:!1Klicrc1nler״ (High Commissioner and Gommanlerin Chief) bestellt wurde. Und in Anbetracht dessen, daß Wir diese Unsere Weisungen :.!er Unserem Brief und Siegel zur Darnachachtung Unseres )btrkommissärs und Obcrkonimareikicndcn oder sonstigen die <gimmg Palästinas versehenden Beamten zu erlassen geeiiken. Tun Wir euch zu wissen, daß Wir Unseren Willen und Beliebe« feslsclzen, anbcfchlcn und erklären wie folgt: Abnahme von Eiden. I. Der Oberkommissär kann, falls er cs für richtig hält,!ordern, daß jede im Staatsdienst Palästinas stehende Person ,in Eid in der durch Artikel 31 der oben erwähnten Kabinetts- »Ordnung vorgcschricbcncn Form alilcgt, zusammen mit dem- •1i,:c11 andern Eid oder den Eiden, die fallweise durch irgend- '׳:eiche in Palästina in Kraft stehenden Gesetze vorgeschriebe» ail. Der Oberkommissär hat diese Eide abzunehmen oder;1 veranlassen, daß sie durch einen öffentlichen Beamten von •1olästina abgeuoiuiucn werden. W eis ungen für Stellvertreter. II. Wahrem! der zeitweiligen Abwesenheit des Oberommissärs warn Regierungssitz oder von Palästina sollen diese 1'triikiioacn, insofern sie sich auf etwas beziehen, was von *ה für den Oberkommissär amtierenden Stellvertreter getan eden soll, oder auf irgendeine Ermächtigung oder Befugnis, ־ von diesem Stellvertreter ausgeübt werden soll, als_ an C'cn Stellvertreter gerichtet erachtet und von ilnu befolgt erden, ״ III. Wem» cs anläßlich einer in Palästina entstehenden ■°hvuu!igkcit während der zeitlichen Abwesenheit des Ober- '׳»uni׳särי für eine kurze Zeit vom Regierungssitze oder von äustiiia notwendig ist, daß lnslruktioneti von Uns ohne dschtib ein,geholt werden, kann sich der für den Ober-;»missiirs amtierende Stellvertreter (wenn einer vorhanden;)! durch einen Unserer Oberslaaissckrctiire zwecks Erlan- '< .'0,1 Instruktionen in der Angelegenheit an Uns wenden; jcr_ jeder solche Stellvertreter soll sogleich dem Oberkom- .15)»r eine Abschrift jeder Depesche oder Mitteilung, die *יי dieser Weise an Uns gerichtet hat, übermitteln. Bildung d es Sta a tsrat es. 1 IV. Der Siaatsrat von Palästina soll aus den Personen!“Wien, die zurzeit gesetzmäßig die Funktionen des Oberfctars! GciKralamva.ts uad Schatzmeisters ausüben, welche 1׳« «fficioMitgliedcr des Staaisrates bezeichnet werden ׳'», uikI aus denjenigen anderen Personen, die Aemtef;1״?Msdienst von Palästina bekleiden und die der Ober-;L'^r •« Befolgung der von Uns durch einen Unserer H'l'thsekretiire erteilten Instruktionen von Fall zu Fall •. mit dein Staatssiegel von Palästina versehene Urkunde u״d die beamtete Mitglieder des Staatsrates heiße« Außerordentliche Mitglieder. L. 1?י der Oberkommissär bei irgendeiner besonderen Oef; .den Hat irgendwelcher Personen in Palästina mit ir iHauf forlige Angelegenheiten zu erhalten wünscht, kann!4% tvr cllc Person durch eine unter dem Staatssicgel '׳k'J .u c 91«!:«fertigte Urkunde a's nuBcrorden'llches Mit- י cs o'aatsralcs für diese besondere Gelegenheit aulrakn. j v Su spe «d i er וו ng. lijjm'■ ^cr Oberkommissär kann durch eine unter dem N '* I’«’iiutizia nu4.grfcrllg'e Urkunde jede natnent- |,׳liu|e1 1 1','rson von der Ausübung ihrer Funktionen al.s?•״runzV״ S|ä:׳lsrafcs suspendieren. Jede solche Stispcur״!ercr (!1 M!^c'ch durch de« Oberkommissär im Wege eines lk> l!n2 ״ ד^.Staatssekretäre a« Uns berichtet werden und »oll y ״> Kraft bleiben, als und bis sie nicht entweder durch ';teilt den. Seite 535 S'SölSStül I? Chiles § iSinia s> da» Oberkommissär mittels einer unter dem erwähnten Staatssieget unterfertigten Urkunde aufgehoben oder von Uns durch emc« Unserer Oberstaatssekretäre annulliert wird und diese Annullierung soll im Amtsblatt von Palästina veröffentlicht werden. Provisorische Bestellung«« VI. Falts ein Afitgüed des erwähnten otaatsrates mit Aus• nähme der ex officio-Mitglieder durch sdirilttichc und unterfertigte Erklärung auf sei« Mandat in dem oben erwähnten bjaatsrat'Verzichtet, oder mit Teil abgeht oder von der Aus- Übung seiner Funktionen als M.tg.icd des Staaisrates suspendiert wird oder durch den Oberkommissär mittels einer unter dein Staausicgcl aiisgci'criiglc» Urkunac als unfähig erklärt wird, seine Funktionell ais Mitglied des Rates ntiszuuhcn, oder von Palästina abwesend ist, oder ein Amt bekleidet, dessen Inhaber ein ex officio-Mitglicd des Rates ist, kann der Oberkommissär durch eine unter item Staat‘,sieget aibgetcrdgic Urkunde irgendeine Person provisorisch bestellen, an Ste.le des 50 verziehtcmleu oder mit Tod abgchcmlcn oder suspendierten oder unfähig erklärten o.,er abwesenden oder a'.s ex officio-MItglied teilnehmenden Mitglied« ein zeitweiliges Mitglied des Rates zu sein. Diese Person soll sodann aufliörcn, ein Mitglied des erwähnten Rates zu sein, wenn ihre Bestellung von Uns annulliert wird oder wen« das Mitglied, an dessen Stelle sie bestellt wurde, von der Suspendierung befreit wird oder etwa von dem Oberkommissär als fähig erklärt wird, wiederum seine Funktionen Im Rate zu erfüllen, oder nach Palästina zurück* kehrt oder aufhört, als ex oilicio-MItglied dem Rate anzugehören. Vorausgesetzt, daß, wenn eine P«r90n rechtmäßig die Funktionen von mehr als einem derjenigen Aemter versieht, deren Inhaber ex ofiicio Mitjjlicdcr des genannten Rates sind, der Oberkommissär durch eme unter dem Staatssiegcl ausgefertigte Urkunde eine geeignete Person bestellen kann, solange provisorisch ein Mitglied des Rates zu sein, a's die Funktionen der erwähnte» Aemter von einer Person wie vorerwähnt ver• sehen bleiben. Bericht über provisorische Destellungen. VI i. Der Oberkoinr.nssär soll jede provisorische Bestellung einer Person als Mitglied des Staatsrates unverzüglich zu Unserer Bestätigung oder Annullierung durch einen Unserer Obcrslantssckretnrc an Uns berichten. Jede solche Pereon soll ihre Stelle im Rate solange behalten, als Wir cs gestatten, und der Oberkommissär kann durch eine Urkunde unter Siegel jede solche Bestellung widerrufen. Rangfolge der Mitglieder. VIII. Die Mitglieder de3 Staatsrates sollen Vorrang und Reihenfolge haben, wie Wir besonders bestimmen werden, und ir» Ennaiigclung einer solchen Bestimmung, zunächst die ex officio-Mitglicdcr In der Ordnung, wie ihre Aemter oben erwähnt sin.1, solami die beamteten Mitglieder gemäß der Reihenfolge ihrer BcstcHunge» oder, wenn sic durch die gleiche Urkunde bestellt wur״ca, nach der Reihenfolge, in welcher sie darin genannt sind, und schließlich die außerordentlichen Mit• gUeder i« gleicher Reihenfolge. Bekanntgabe der Instruktionen an den . S t a a t s r a t. IX. Der Oberkommissär soll diese Unsere Instruktionen sogleich dein Staatsrate bekanntgeben und cbc!190 alle anderen von Zeit zu Zeit, wie Wir attoJrnen werden oder wie t» für Unreren Dienst passend scheint weiterzugeben. Initiative des Oberkomniissärs. X. Der Staatsrat soll weht an die Erledigung von Oesclüiften gehen, wenn er nicht rechtmäßig durch den Oberkommissär kraft seiner Befugnis dazu aufgerufen ist und wenn nicht mindestens zwei Mitglieder (außer inm selbst, bzw. dein den Vorsitz führenden Mitglied) anwesend sind und während der ganzen Dauer der Sitzung, in welcher diese Geschäfte erledigt werden, tei!ncl1mc;1. Vorsitz. XI. Der Oberkommissär soll an «!len Sitzungen des Staatsrates tcilnchmc« und den Vorsitz führen, er wäre denn durdi Krankheit oder sonstige gewichtige Urs,־!eiten verhindert, und in seiner Abwesenheit soll dasjenige Mitglied, das der Oberkommissär bestellt, o!er in Ahnescnncit diese» Mitgliedes das rangälteste anwesende Mitglied des Rates den Vorsitz führe». Protokolle. XU. Von allen Verhandlungen des Stnatsrntes sollen regelmäßig Protoko.Ic gc.ührt werde»; hei jeder Sitzung des Haies soll das Protokoll der letzten vorhergehenden Sitzung be• stätigt, bzw. berichtigt werden, bevor die Erledigung irgendwelcher an.'crcn An:;c'.cge1tl1ci.cn in Angriff genommen wird. Aweimnt in jede.11 Jahre so.l eine voihtüiußge und genaue Abschrift aller!-,lolokofie für das vorhergehende Halbjahr durch einen Unserer Oberstaatssekrct.irc au Uns übermittelt werden. Wirkungskreis des Staatsrates. XIII. Bei der Ausübung der durch die oben angeführte Kahincitsvcrordmtng dem Oberkommissär gewährten Voll• machten und Befugnisse soll er in allen Fällen Beratung mit dem Suiabrat ן.f.cgeit, ausgenommen allein in Fullen, die von solcher Art sind, daß Unser Dienst seiner Meinung nach ümvh die Befragung des Rates hierüber erns.liehe Schädtgung criahrc» würde, oder wenn die zu entscheidende Angelegenlieit zu unbedeutend ist, um seine Empfehlung cimuholen, oder zu dringend, um zu gestatten, daß seine Einpfchlung innerhaib der Zeit gegeben würde, innerhalb deren es ihm mit Bezug auf diese Angelegenheit notwendig scheint zu handeln. In aßen diesen düngenden Füllen so.l er zur frühest möglichen Zeit dem Siaatsrat die Maßnahmen be״ kannt״ebc!1, nie er in diesem Sinne ergriffen hat, nebst den Orün.,cn dafür. XiV. Der Obcrko!n»»5sä1׳ allein sali berechtigt sein, dem Staatsrate Fragen zur Empfehlung oJer Entscheidung vor2u* legen; wenn ober der Obcncoininhsär ablchitt, irgendeine Frage dem Rate zu unterbreiten, wenn er von einem Milgl.'cd schrlftlieh nufgefordert wurde, cs zu tun. s:» soll dieses Mitglied das KcJit haben zu vertan•,׳c:1, daß im Protoko'l seine soirlftliehe E:!v;«b״ zusammen mit der darauf von dem Obcrkommis.iir erfolgten Antwort angeführt werde. Vorgang bei Meinungsverschiedenheiten. XV. Der OberkommhVir kan» entgegen der ihm durch die Mitglieder des Staalsra.ci gegebenen Empfehlung haiidclu, wenn er dies In irgcmleliicm Fall für richtig erachtetj ober i» jedmn solchen Faß sali er Uns die Angelegenheit ans• führlkh bei der erste» passenden Gcc^enUcit nebst den Grün• den lind Ursachen für sein Verhalten hcricliicn. in jedem Eol.'het» laß soll Irgen lein Mitglied des Rates befugt 1:111 zu verlangen, daß im Protokoll die Gründe irgendeiner Empfohlim״ oder Meinung, die es zu dieser Frage geben will, ausführllch vermerkt werde». Erlässe im Widerspruch mit dem Mandat .. ^VI״־ ^in beantragter Erlaß, der in irgendeiner Weis« mit den Bestimmungen des Mandates im Gegensatz steht oder werden!*’IS*׳ S0!* ^cm Gesetzgebenden Rat vorgelegt Inkraftsetzung von Erlässen. XVIf. Für die Inkraftsetzung von Erlässen 90'ß der Ober• KOmnu.sar sow at als möglich c.ie folgenden Normen beobachten: (1.) Jc1.es Gesetz soll den Titel ״Erlaß“ (Qrdinance) fuhren una die Formel für die Inkraftsetzung soll lauten: ״In׳ Kraft gc־etzt durch de» Oberkommissär von Palästina mit der tinpfeiihm״ uiiJ Zustimmung des Gesetzgebenden Rates“. ׳ (2.) Alle Erlässe solen durch Titel unterschieden und in aufeinanderfolgende Absätze oder Paragraphen geteilt werden, die fortlaufend numeriert sind, und jedem solchen Absatz soll am Kante eine kurze Angabe des Inhalts beigefügt wer* den. Die Erlasse eines jeden Jahres sollen durch fortlaufende Nummern untcrsuiieiicn werden, die חן jedem Jahre mit Nummer eins beginnen. Alte Erlässe, die in e.riem Jahre angenommen( werden, sollen, wofern sie nicht für die Festste!!«»:: Unseren uenchmi jung Vorbehalten beißen, von dem OlKrkommicsar In demselben Jahre sanktioniert werden um! sollen von dein Tage datiert werden, an welchen! die Zustimmung des Ober• kommissär» Rc״d»:n ist, und mit dem Jahre bezeichnet werden, in welchem sie angenommen wurden. Erlässe, die nicht in dieser Weise von dem Oberkommissär sanküoaicrt snd, sondern von ihm für die Feststellung: Unserer Genehmigung vorbchaN ten werden, sollen von dem Tage datiert und nach dem Jaürct bezeichnet werden, an bzw. in welchem sie in Wirksamkeit' gesetzt werde». (3.) Für jede besondere Angelegenheit soll ein besonderer Erlaß vorgesehen werden, ohne daß in einem und demselben Erlaß Dinge miteinander vermengt werden, die keine richtige Beziehung zueinander haben; und einem Erlaß soll kein Absatz beigetügt oder an geschlossen werden, der mit jenem Gegenstand nichts zu tun hat, den der Titel dieses Erlasses bezeichnet; endlich sollen ln Erlässen von zeitweiliger Geltung keine dauernden Bestimmungen *!)(genommen werde«. Erlässe, die der vorherigen Genehmigung Vorbehalten sind. XVIIf, Der Oberkommissär soll keinem Erlaß aus einer der folgenden Gruppen seine Zustimmung geben, wenn er nicht vorher Weisungen darüber von einem Unserer Ober- Staatssekretäre erhalten hat oder der Erlaß eine Klausel enthält, die seine Wirksamkeit bis zur Feststellung Unserer Genehmigung dazu aufschiebt: (1.) jeder Erlaß betreffend die Einwanderung, (2.) Jeder Erlaß betreffend die Scheidung• von durch die heilige Ehe miteinander verbundenen Personen. (3.) Jeder Erlaß, durch den ihm selbst irgendeine Schenkung von!Jodet! oder Geld oder eine sonstige Spende oder Erkenntlichkeit bewilligt wird. (4.) Jeder Erlaß, welche! die palästinensischen Münzen oder die Herausgabe von Banknoten betrifft. (5A Jeder Erlaß, der Differentialzölle fesUctzl. (6.) Jeder Erlaß, dessen Bestimmungen mit VerpfFehhingen unvereinbar zu sein scheinen, welche Uns durch Vertrag oder das Uns übertragene Mandat für die Regierung Palästinas aufcrlegt wurden. (7.) Jeder Erlaß, der die Disziplin oder Leitung Unserer Streitkräftc zu Lande, zur See oder in der Luft beeinflußt. (8.) Jeder Erlaß von außerordentlicher Natur und Bedcutung, wodurch Unsere Prärogative oder die Reelite und das Eigentum Unserer nicht In Palästina wohnenden Untertnnen oder der Handel und die Schiffahrt des Vereinigten Königreiches und seiner Nebenländer beeinträchtigt werden können. (9.) Jeder Erlaß, wodurch Personen, die Angehörige eines dem Völkerbund angchörigcn Staates sind, irgendwelchen Nachteilen unterworfen oder ausgesetzt werden, welchen Personon, die britische Untertanen oder Angehörige irgendeines fremden Staates sind, nicht unterworfen oder ausgesetzt sind, (10.) Jeder Erlaß, der Bestimmungen enthält, die mit einer in Palästina in Kraft stehenden Kabinettsverordnung im Widerspruch stehen oder durch einen Unserer Oberstaats- Sekretäre zurückgcwiescii wurden. Vorlage der Erlässe. X1X. — (1.) Wenn irgendein Erlaß ln Kraft gesetzt wird, soll der OhcrkomnMssiir sogleich einem Unserer Oberstaats* sekretiire eine vollständige und genaue Abschrift desselben in doppelter Ausfertigung, zusammen'mit einem Auszug daraus, rechtmäßig beglaubigt unter den! Staatssiegcl von Palästina und durch seine eigene Unterschrift, übermitteln. Diese Ab* Schrift so» von den etwa notwendigen Bemerkungen zur Darlegung der Gründe und des Anlasses für die Herausgabe des Erlasses begleitet sein. (2.) Eine beglaubigte Abschrift aller in Palästina erlassenen Gerichtsordnungen oder sonstigen Anordnungen soll Uns gleichfalls bei der ersten sich bietenden Gelegenheit nach Erlassung dieser Normen und Anordnungen übermittelt werden. Veröffentlichung einer Sammlung der Erlässe. XX. — (1.) Alle Erlässe, Kundmachungen, Ocrichtsnormen und Anordnungen sollen in dem Amtsblatt für Palästina ver* öifentiieht werden. (2.) Zu dem frühest möglichen Zeitpunkt am Beginn eines jeden Jahres soll der Oberkommissär veranlassen, daß zur allgemeinen Kenntnis eine vollständige Sammlung aller Erlässe, Kundmachungen, Gerichtsnormen und Anordnungen, die Im vorhergehenden Jahre in Kratt gesetzt wurden, veröffentticht wird, Protokolle der Verhandlungen de* Oeaeti* gebenden Rates. XXL Ueber alle Verhandlungen des Gesetzgebenden Rates sollen regelmäßig Protokolle geführt und hei jeder Sitzung des Rates soll das Protokoll der letzen vorhergehenden Sitzung bestätigt oder gegebene,!falls berichtigt weiden, bevor die Erledigung irgendeines anderen Gegenstandes in Angriff genommen wird. Der Oberkommissär soll Uns durch einen unserer Oberstaatssekretiire sobald als möglich nach jeder Sitzung eine vollständige und genaue Abschrift von deren Protokollen übermitteln. Verfügung über Ländereien. XXII, Bevor der Oberkommissär über Irgendwelche unbesetzten oder «iihpbniitcn Ländereien verfügt, die der Regierung von Palästina gehören, soll er vcrar.laasen. daß dieselben vermesse;! und von ihnen solche Teile Vorbehalten werden, als ihm für Straßen und sonstige öffentliche Zwecke notwendig scheint. Der Oberkommissär soll für sich selbst weder direkt noch indirekt irgendwelche derartigen Län. tlcreien erwerben, es wäre denn, Wir hätten durch einen

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